Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht
Vom 2. Juni 2015 (410 15 165) ____________________________________________________________________
Zivilprozessrecht
Art. 212 Abs. 1 ZPO: Ein Entscheid des Friedensrichters über eine Forderung, welche den Streitwert von CHF 2‘000.00 übersteigt, ist nichtig
Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader; Gerichtsschreiberin Karin Arber
Parteien A.____ vertreten durch B.___ Beschwerdeführer gegen Friedensrichterkreis Waldenburg Beschwerdegegner C.____ Beschwerdegegnerin
Gegenstand Forderung Beschwerde gegen den Entscheid des Friedensrichteramtes Kreis Waldenburg (recte: Friedensrichterkreis Waldenburg) vom 13. Mai 2015
A. Mit Entscheid vom 13. Mai 2015 wies der Friedensrichterkreis Waldenburg die Klage von A.____ gegen C.____ für eine Forderung über CHF 15‘550.00 ab. Mit Eingabe vom 25. Mai 2015 wandte sich der Kläger, vertreten durch seinen Vater B.____, an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, mit dem Antrag auf „Weiterführung in zweiter Instanz“. Er
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht führte aus, dass sie mit neuen Fakten eine Weiterführung oder eine nochmalige Vergleichsverhandlung in der Angelegenheit wünschen. Vom Friedensrichter hätten sie noch keine Antwort auf ihren Brief erhalten. Sie hätten jedoch nur 30 Tage Zeit um eine Beschwerde einzureichen. Es werde um eine Information gebeten, ob das möglich sei und ob diesbezüglich Aussicht auf Erfolg bestehe. B. Mit Verfügung vom 27. Mai 2015 verzichtete die Präsidentin des Kantonsgerichts Basel- Landschaft, Abteilung Zivilrecht, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete den Entscheid aufgrund der Akten ohne Einholung einer Stellungnahme bei den Gegenparteien an. Erwägungen 1. Die Eingabe vom 25. Mai 2015 enthält einen „Antrag für die Weiterführung in zweiter Instanz“ In diesem Schreiben wird auch ausgeführt, dass man nur 30 Tage Zeit habe, um eine Beschwerde einzureichen und man darüber informiert werden möchte, ob das möglich sei und ob diesbezüglich Aussicht auf Erfolg bestehe. Es stellt sich daher die Frage, ob die Eingabe vom 25. Mai 2015 bereits als Rechtsmittel zu verstehen ist. Aus dem „Antrag für die Weiterführung in zweiter Instanz“ sowie den inhaltlichen Ausführungen im Brief an den Friedensrichter vom 17. Mai 2015, welcher der Eingabe vom 25. Mai 2015 beigelegt wurde, wird ersichtlich, dass die Klagpartei mit dem Entscheid des Friedensrichters vom 13. Mai 2015 nicht einverstanden ist und eine Weiterführung bzw. eine neue Prüfung der Angelegenheit durch die zweite Instanz gewünscht wird. Die Eingabe vom 25. Mai 2015 ist daher als Rechtsmittel zu verstehen und zu behandeln. Es wäre in Anbetracht der vorliegenden Sachlage zudem überspitzt formalistisch, vom Rechtsmittelkläger eine neue, präzisierte Eingabe inklusive einer Vollmacht innerhalb der zweifelsohne noch mindestens bis zum 12. Juni 2015 laufenden Rechtsmittelfrist zu verlangen, zumal – wie in den nachfolgenden Erwägungen noch aufzuzeigen ist - ein nichtiger Entscheid vorliegt. Nichtige Entscheide entfalten keinerlei Rechtswirkungen, auch wenn sie unangefochten bleiben, und ihre Nichtigkeit ist von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden jederzeit und von Amtes wegen zu beachten (BGE 128 II 501, E. 3.1; BGE 137 I 273, E. 3.1; BGE 133 II 366, E. 3.1; BGE 129 I 361, E. 2.3; BGE 122 I 97, BGE 115 Ia 1; LORENZ DROESE, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, Art. 335 N 22). Die Nichtigkeit des Entscheids des Friedensrichters vom 13. Mai 2015 ist daher bereits gestützt auf die Eingabe vom 25. Mai 2015 zu prüfen, ohne noch Ergänzungen und Präzisierungen sowie die Nachreichung einer Vollmacht vom Rechtsmittelkläger zu verlangen. Auch die Rechtssicherheit gebietet, einen nichtigen Entscheid möglichst umgehend aufzuheben und die obsiegende Partei nicht bis zu einem allfälligen späteren Verfahren im Glauben zu lassen, der Entscheid entfalte Rechtswirkungen. Auch gestützt auf diese Ausführungen ist die Eingabe vom 25. Mai 2015 als Rechtsmittel zu behandeln. 2. Der angefochtene Friedensrichterentscheid verweist in der Rechtsmittelbelehrung auf die Möglichkeit der Beschwerde. Da Friedensrichterinnen und Friedensrichter nur vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 2‘000.00 entscheiden können, sind ihre Entscheide nur mit Beschwerde anfechtbar, da der für Berufungen vorgesehene Streitwert von CHF 10‘000.00 nicht erreicht wird. Das Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilpro-
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht zessordnung (EG ZPO, SGS 221) regelt deshalb auch lediglich die Zuständigkeit der Rechtsmittelinstanz für Beschwerden gegen Entscheide der Friedensrichterinnen und Friedensrichter und enthält keine Bestimmungen zu der Zuständigkeit von Berufungen gegen Entscheide der Friedensrichterinnen und Friedensrichter. Vorliegend hat der Friedensrichter eine Forderung von CHF 15‘550.00 abgewiesen, so dass der Streitwert für das Rechtsmittel der Berufung erreicht wäre. Da die Zivilprozessordnung (ZPO) dem Friedensrichter die Entscheidkompetenz nur bis zu einem Streitwert von CHF 2‘000.00 gewährt, kann ein Entscheid über eine diesen Streitwert übersteigende Forderung kein neues Rechtsmittel begründen. Ein solcher Entscheid ist von der Rechtsmittelinstanz zufolge Nichtigkeit aufzuheben (siehe nachstehende Erwägung Ziffer 3), ohne materielle Überprüfung, so dass das Rechtsmittel der Berufung nicht angezeigt erscheint. Die Frage, welches Rechtsmittel zu erheben ist, kann jedoch ohnehin offen bleiben, denn die Nichtigkeit eines Entscheides ist jederzeit von Amtes wegen zu beachten. Hierbei kommt der Rechtsmittelinstanz sowohl bei der Beschwerde wie auch bei der Berufung die gleiche Kognition zu und auch die Rechtsmittelfrist beträgt für beide Rechtsbehelfe 30 Tage (Art. 311 Abs. 1 ZPO für die Berufung bzw. Art. 321 Abs. 1 ZPO für die Beschwerde). Diese Frist ist vorliegend mit der Eingabe vom 25. Mai 2015 zweifellos eingehalten. Gestützt auf § 5 Abs. 1 lit. b EG ZPO ist das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 3. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind fehlerhafte Entscheide nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgründen fallen vor allem funktionelle und sachliche Unzuständigkeiten der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht (BGE 138 II 501, E. 3.1; BGE 137 I 273, E. 3.1; BGE 133 II 366, E. 3.2; BGE 129 I 361, E. 2.1). Gemäss Art. 212 Abs. 1 ZPO kann in vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 2‘000.00 die Schlichtungsbehörde entscheiden, sofern die klagende Partei einen entsprechenden Antrag stellt (Art. 212 Abs. 1 ZPO). Dieser Gesetzesartikel bestimmt, dass die Schlichtungsbehörde nur bis zu einem Streitwert von CHF 2‘000.00 überhaupt einen Entscheid fällen darf. Ist diese Streitwertgrenze überschritten, hat die Schlichtungsbehörde keine Kompetenz zur Fällung eines Entscheides. In vorliegender Sache hat der Kläger beim Friedensrichter eine Forderung von CHF 15‘550.00 geltend gemacht. Der Streitwert von CHF 2‘000.00 war somit überschritten und der Friedensrichter durfte demzufolge gar keinen Entscheid fällen. Dass er dennoch entgegen seiner Zuständigkeit einen Entscheid gefällt hat, stellt einen besonders schweren Mangel dar, welcher offensichtlich und leicht erkennbar ist. Der Entscheid vom 13. Mai 2015 des Friedensrichterkreises Waldenburg ist daher als nichtig zu qualifizieren und folglich aufzuheben. Eine Gefährdung der Rechtssicherheit ist durch die Annahme der Nichtigkeit und die Aufhebung des Entscheides nicht erkennbar, zumal der Entscheid auf Abweisung der Forderung lautete. 4. Entsprechend den vorstehenden Ausführungen ist der Entscheid des Friedensrichterkreises Waldenburg vom 13. Mai 2015 aufzuheben. Das Schlichtungsverfahren Nr. 2015/006 des Friedensrichterkreises Waldenburg ist ohne Entscheid zu beenden. Mangels Vorliegen der Akten des Schlichtungsverfahrens entzieht es sich der Kenntnis des Kantonsgerichts, wie im
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Schlichtungsverfahren rechtmässig weiter zu verfahren ist. Die Sache wird daher an den Friedensrichter zurück gewiesen. Dieser hat nunmehr entweder die Klagebewilligung auszustellen oder das Schlichtungsverfahren zufolge Säumnis des Klägers an der Schlichtungsverhandlung in Anwendung von Art. 206 Abs. 1 ZPO als gegenstandslos abzuschreiben oder die Schlichtungsverhandlung allenfalls zu wiederholen. Das vom Friedensrichter festzulegende Vorgehen hängt davon ab, ob die Vorladung korrekt erfolgte, ob der Kläger persönlich zu der Schlichtungsverhandlung erschienen war oder ob er allenfalls gestützt auf einen Verhinderungsgrund gemäss Art. 204 Abs. 3 lit. b ZPO dispensiert war. Sollte das Schlichtungsverfahren zufolge Säumnis des Klägers als gegenstandslos abgeschrieben werden, steht es dem Kläger frei, ein neues Schlichtungsgesuch zu stellen, welches ein neues Schlichtungsverfahren nach sich ziehen würde. 5. Es bleibt noch über die Kosten des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden. Das Gericht kann Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Vorliegend erweist sich der Entscheid des Friedensrichterkreises Waldenburg vom 13. Mai 2015 als nichtig. Diese Nichtigkeit hat keine Partei zu vertreten, sondern sie gründet auf einem Fehler des Friedensrichters. Aus Billigkeitsgründen rechtfertigt es sich daher, für das vorliegende Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 107 Abs. 2 ZPO keine Gerichtskosten zu erheben. Da keine Partei anwaltlich vertreten ist, sind auch keine Parteientschädigungen zuzusprechen.
Demnach wird erkannt: ://: 1. Es wird festgestellt, dass der Entscheid des Friedensrichterkreises Waldenburg vom 13. Mai 2015 (Verfahren Nr. 2015/006) nichtig ist. Der genannte Entscheid wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägung Ziffer 4 an den Friedensrichter zurück gewiesen. 2. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird keine Gerichtsgebühr erhoben. Jede Partei hat für ihre eigenen Parteikosten aufzukommen. Präsidentin
Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiberin
Karin Arber