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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 08.04.2014 410 2014 25 (410 14 25)

8. April 2014·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·1,529 Wörter·~8 min·6

Zusammenfassung

Arbeitsstreitigkeit; Sistierung des Verfahrens

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 8. April 2014 (410 2014 25) ____________________________________________________________________

Zivilprozessrecht

Die Abweisung eines Sistierungsbegehrens ist nur dann beschwerdefähig, wenn der Nachweis eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils erbracht wird

Besetzung Präsident Thomas Bauer Gerichtsschreiber Daniel Noll Parteien A.____ AG, vertreten durch Advokat Dr. Thomas Christen, Büchelistrasse / Lindenstrasse 2, Postfach 552, 4410 Liestal, Beschwerdeführerin gegen 1. Bezirksgerichtspräsident, Mühlemattstrasse 36, 4410 Liestal, Beschwerdegegner 2. B.____, vertreten durch Rechtsanwältin Diana Göllrich, advobas AG, Gellertpark 12, 4052 Basel, Beschwerdegegnerin Gegenstand Arbeitsstreitigkeit / Sistierung des Verfahrens Beschwerde vom 30. Januar 2014 gegen die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Liestal vom 21. Januar 2014 Sachverhalt A. Mit Eingabe vom 21. August 2013 erhob Dr. B.____ gegen ihre ehemalige Arbeitgeberin, die A.____ AG, beim Bezirksgericht Liestal Klage mit den Begehren, die Beklagte sei zu verpflichten, die geleisteten Überstunden der Klägerin in Höhe von CHF 76'919.50 sowie den nicht ausbezahlten Lohn für den Monat September 2012 in Höhe von CHF 4'825.00 (brutto) zuzüg-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht lich Zins zu 5 % seit dem 01. Oktober 2012 zu bezahlen; ferner sei der Klägerin der zurückgestellte Lohn in Höhe von CHF 28'577.00 unverzüglich auszubezahlen, alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten. B. Mit Eingabe vom 03. Dezember 2013 beantragte die Beklagte, das bezirksgerichtliche Verfahren sei bis zum Abschluss des Strafverfahrens gegen den Ehemann der Klägerin zu sistieren, und führte zur Begründung ihres Begehrens im Wesentlichen an, dass die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft gegen den Ehemann der Klägerin ein Strafverfahren führe und das Bezirksgericht auf entsprechendes Ersuchen der Staatsanwaltschaft die Klageingabe vom 21. August 2013 samt Beilagen an die Strafverfolgungsbehörden herausgegeben habe. Aufgrund dieses Rechtshilfeersuchens sei davon auszugehen, dass das Ergebnis der Strafuntersuchung einen möglichen Einfluss auf das vorliegende Verfahren habe, weshalb das vorliegende Verfahren bis zum Abschluss des Strafverfahrens zu sistieren sei. C. Mit Ziffer 1 der Verfügung vom 21. Januar 2014 wies das Bezirksgerichtspräsidium Liestal das Sistierungsgesuch der Beklagten ab, im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Beklagte nicht dargetan habe, inwiefern das Strafverfahren, welches sich gar nicht gegen die Klägerin richte, zum vorliegenden Verfahren derart konnex sei, dass die Sistierung zur Vermeidung inkohärenter Entscheide erforderlich erscheine. D. Gegen diese Verfügung erhob die Beklagte mit Eingabe vom 30. Januar 2014 Beschwerde mit den Begehren, in Aufhebung von Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung sei das bezirksgerichtliche Verfahren für die Dauer des Strafverfahrens gegen den Ehemann der Klägerin zu sistieren, eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Auflage, dass das bezirksgerichtliche Verfahren für die Dauer des Strafverfahrens gegen den Ehemann der Klägerin zu sistieren sei, ferner sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, unter o/e Kostenfolge. Zur Begründung der Begehren wurde in formeller Hinsicht ausgeführt, dass die angefochtene Verfügung gemäss Art. 126 Abs. 2 ZPO beschwerdefähig sei, so dass keine Drohung eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO geltend gemacht werden müsse. In materieller Hinsicht habe das Bezirksgerichtspräsidium offenbar übersehen, dass zwischen dem Strafverfahren gegen den Ehemann der Klägerin und der bezirksgerichtlichen Arbeitsstreitigkeit insofern ein Zusammenhang bestehe, als der Ehemann der Klägerin die klageweise geltend gemachten Überstunden als Organ der Beklagten bestätigt habe und das Strafverfahren gegen den Ehemann der Klägerin unter anderem wegen Veruntreuung und ungetreuer Geschäftsbesorgung geführt werde. Die vorinstanzliche Schlussfolgerung eines fehlenden Konnexes stelle somit eine unrichtige Anwendung von Art. 126 Abs. 1 ZPO dar, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und das bezirksgerichtliche Verfahren zu sistieren sei. E. Mit Vernehmlassung vom 19. Februar 2014 beantragte die Beklagte die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter o/e Kostenfolge, ferner sei der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu erteilen. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass entgegen dem Dafürhalten der Beschwerdeführerin zwischen dem Strafverfahren gegen den Ehemann der Klägerin und dem bezirksgerichtliche Verfahren kein Konnex bestehe, zumal im Strafverfah-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht ren nicht festgestellt werde, ob und in welchem Umfang die Klägerin tatsächlich Überstunden geleistet habe. Die erforderlichen Voraussetzungen für eine Sistierung gemäss Art. 126 Abs. 1 ZPO seien somit nicht erfüllt. Ausserdem habe die Staatsanwaltschaft inzwischen mit Verfügung vom 04. Februar 2014 das Strafverfahren richtigerweise sistiert, um den Ausgang des Zivilverfahrens abzuwarten. Eine zusätzliche Sistierung des Zivilverfahrens würde nicht nur dem Beschleunigungsgebot zuwiderlaufen, sondern sämtliche Verfahren zum Stillstand bringen und damit die Verfügung der Staatsanwaltschaft ins Leere laufen lassen. F. Mit Verfügung vom 20. Februar 2014 wies das instruierende Kantonsgerichtspräsidium den Verfahrensantrag der Beschwerdeführerin, der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ab. Erwägungen 1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Rechtsmittelverfahren ist eine prozessleitende Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Liestal. Gemäss Art. 319 lit. b ZPO ist gegen prozessleitende Verfügungen ausschliesslich das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wobei die Beschwerde nur dann zulässig ist, wenn entweder ein vom Gesetz bestimmter Fall vorliegt (Ziffer 1) oder wenn durch die Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. 2. Bei Beschwerden gegen prozessleitende Verfügungen beträgt die Beschwerdefrist gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO 10 Tage. Die Vorinstanz hat die angefochtene Verfügung dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 22. Januar 2014 zugestellt. Die Beschwerdeeingabe vom 30. Januar 2014 wurde am 31. Januar 2014 der Post übergeben und erfolgte somit rechtzeitig. Die sachliche Zuständigkeit des Präsidenten der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus § 5 Abs. 1 lit. b des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO; SGS 221). 3. Die Beschwerdeführerin hält in formeller Hinsicht dafür, dass die angefochtene Verfügung gemäss Art. 126 Abs. 2 ZPO kraft Gesetz beschwerdefähig sei, weshalb in casu keine Drohung eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO nachzuweisen sei. Gemäss Art. 126 Abs. 2 ZPO ist "die Sistierung" mit Beschwerde anfechtbar, so dass sich die Frage stellt, ob auch eine "Nicht-Sistierung" – mithin die Abweisung eines Sistierungsbegehrens – mit Beschwerde anfechtbar sein soll. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass Art. 116 Abs. 2 des Vorentwurfs der Expertenkommission zur Schweizerischen Zivilprozessordnung das Rechtsmittel noch gegen den "Entscheid betreffend Sistierung" vorsah. Art. 124 des Entwurfs des Bundesrats zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (BBl 2006 7413) war umformuliert und liess die Beschwerde lediglich noch gegen die "Sistierung" zu. Dies legt den Schluss nahe, dass der Gesetzgeber nur den Anspruch der Prozessparteien auf eine beförderliche Prozesserledigung mit der Möglichkeit der Beschwerde schützen wollte, nicht aber andere Interessen der Parteien, wie etwa das Interesse einer Partei auf Rücksichtnahme auf andere Verfahren. Folglich ist die Beschwerde gegen die Anordnung einer Sistierung immer zulässig, im Falle

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Nicht-Sistierung aber nur unter der Voraussetzung von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO, d.h. wenn durch die Nicht-Sistierung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (vgl. M. KAUFMANN, in: A. Brunner / D. Gasser / I. Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, Zürich / St. Gallen 2011, N 17 zu Art. 126, S. 715 f.; A. STAEHELIN, in: Th. Sutter-Somm / F. Hasenböhler / Chr. Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich / Basel / Genf 2013, N 8 zu Art. 126, S. 950; J. GSCHWEND / R. BORNATICO, in: K. Spühler / L. Tenchio / D. Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2013, N 17a zu Art. 126, S. 701; R. Weber, in: P. Oberhammer / T. Domej / U. Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2. Auflage, Basel 2014, N 14 zu Art. 126, S. 651; N. J. FREI, in: H. Hausheer / H. P. Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, Artikel 1 – 149 ZPO, N 22 zu Art. 126, S. 1443). Im vorliegenden Fall wurde das Sistierungsbegehren der Beklagten mit der angefochtenen Verfügung abgewiesen, weshalb nach dem Gesagten – entgegen dem Dafürhalten der Beschwerdeführerin – die Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig ist, dass ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Für das Bestehen der Gefahr eines relevanten Nachteils – als Eintretensvoraussetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde – ist die Beschwerde führende Partei beweispflichtig, sofern die Gefahr nicht von vornherein offenkundig ist (BGE 116 II 80 E. 2c in fine; M. H. Sterchi, in: H. Hausheer / H. P. Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Artikel 150 – 352 ZPO, N 15 zu Art. 319, S. 2957). Im Rahmen der vorliegenden Beschwerde hat die Beschwerdeführerin das Drohen eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils nicht einmal behauptet, geschweige denn bewiesen. Die Beschwerdeführerin hat sich im Gegenteil fälschlicherweise auf den Standpunkt gestellt, das Drohen eines relevanten Nachteils sei gar nicht erforderlich, und hat sich daher zu dieser Frage inhaltlich nicht geäussert. Nachdem im vorliegenden Fall auch von einer offenkundigen Gefahr eines relevanten Nachteils nicht die Rede sein kann, fehlt es an der entsprechenden Sachurteilsvoraussetzung. 4. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die Gerichtskosten sowie eine angemessene Parteientschädigung zugunsten der Beschwerdegegnerin in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind. Demnach wird erkannt: ://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. Die kantonsgerichtliche Gebühr von CHF 300.00 wird der Beschwerdeführerin auferlegt. Der Beschwerdegegnerin wird zu Lasten der Beschwerdeführerin für das kantonsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 600.00, inkl. Auslagen zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer, insgesamt somit CHF 648.00 zugesprochen. Präsident

Thomas Bauer Gerichtsschreiber

Daniel Noll

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