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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 25.03.2014 410 2013 338 (410 13 338)

25. März 2014·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·1,857 Wörter·~9 min·6

Zusammenfassung

Vollstreckung der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes nach Wiederaufnahme des Zusammenlebens

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 25. März 2014 (410 13 338) ____________________________________________________________________

Zivilprozessrecht

Vollstreckung der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes nach Wiederaufnahme des Zusammenlebens

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader; Gerichtsschreiber i.V. Yves Suter

Parteien A.____, vertreten durch Rechtsanwältin Corinne Gadola, Gerbergasse 48, Postfach, 4001 Basel, Beschwerdeführerin gegen B.____, vertreten durch Advokatin Annalisa Landi, Oberwilerstrasse 3, Postfach 82, 4123 Allschwil 2, Beschwerdegegner

Gegenstand Vollstreckung / Beschwerde gegen das Urteil des Bezirksgerichtspräsidenten Liestal vom 7. November 2013

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Eingabe vom 30. Juni 2011 stellte A.____ ein Gesuch um Eheschutz beim Bezirksgericht Liestal und begehrte unter anderem den Auszug ihres Ehemannes, B.____, aus der ehelichen Liegenschaft an der X.____strasse 16 in C.____ aufgrund wiederholter Auseinandersetzungen zwischen den Ehegatten. Mit Urteil des Bezirksgerichtspräsidenten Liestal vom 13. September 2011 wurde den Ehegatten das Getrenntleben bewilligt. Der Ehemann wurde aufgefordert, die eheliche Liegenschaft sofort, spätestens jedoch bis zum 1. Dezember 2011 zu verlassen und diese der alleinigen Nutzung der Ehefrau sowie den beiden Kindern zu überlassen. Dieser Aufforderung kam der Ehemann nicht nach. B. Mit Eingabe vom 13. August 2013 an das Bezirksgericht Liestal verlangte die Ehefrau die Vollstreckung des Urteils vom 13. September 2011. Mit Urteil vom 7. November 2013 wies der Präsident des Bezirksgerichts Liestal das Gesuch der Ehefrau ab. Zur Begründung führte er an, Eheschutzmassnahmen gemäss den Art. 172 ff. ZGB seien provisorischer Natur und blieben nur solange aufrecht, als aussergewöhnliche Verhältnisse ihren Bestand erfordern würden. Würden die Ehegatten das Zusammenleben wieder aufnehmen, würden die für das Getrenntleben angeordneten Massnahmen ohne weiteres dahinfallen. Nach ihrem Auszug aus der ehelichen Liegenschaft im Jahr 2010 sei die Ehefrau unbestrittenermassen im März 2011 in die eheliche Liegenschaft zurückgekehrt. Die angeordneten Eheschutzmassnahmen seien somit hinfällig geworden. Wohne der Ehemann, wie von der Ehefrau geltend gemacht habe, in einer separaten Wohneinheit in der gleichen Liegenschaft, sei die Trennung und somit das Eheschutzurteil bereits vollzogen worden. Eine Vollstreckung des Eheschutzurteils sei damit obsolet geworden, weshalb das Vollstreckungsbegehren abzuweisen sei. C. Gegen das Urteil des Bezirksgerichtspräsidenten Liestal vom 7. November 2013 erhob die Ehefrau mit Eingabe vom 23. Dezember 2013 Beschwerde an das Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Zivilrecht. Sie beantragte, es sei der angefochtene Entscheid vollumfänglich aufzuheben und Ziffer 2 des Eheschutzurteils vom 13. September 2011 für vollstreckbar zu erklären und zu vollstrecken, alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Ehemannes. Als Begründung führte sie zusammengefasst an, die Vorinstanz habe im September 2011 im vollen Wissen um die separaten Wohneinheiten den Auszug des Ehemannes aus der ehelichen Liegenschaft angeordnet, weshalb die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Urteil ins Leere laufen und nicht überzeugen würden. Würden diese Argumentation gestützt, wäre es unverständlich und widersprüchlich, dass die Vorinstanz im September 2011 noch der Ansicht gewesen sei, dass trotz der separaten Wohneinheiten ein Auszug des Ehemannes aus der Liegenschaft notwendig gewesen sei, es heute aber wegen der separaten Wohneinheiten nicht mehr so sein sollte. Die Umstände hätten sich seit dem 13. September 2011 nicht, notabene auch nicht seit Einreichung des Gesuchs um Eheschutz am 30. Juni 2011, in irgendeiner Art und Weise verändert. Es handle sich beim Urteil vom 13. September 2011 um einen rechtskräftigen Entscheid, dessen Vollstreckung noch immer verlangt werden könne. D. Mit Beschwerdeantwort vom 25. Januar 2014 begehrte der Ehemann, es sei die Beschwerde vom 23. Dezember 2013 gegen das besagte Urteil des Bezirksgerichtspräsidenten Liestal vollumfänglich abzuweisen, unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Man habe das Zusammenleben durch das Bewohnen der gleichen Liegenschaft wieder aufgenommen. Es sei offensichtlich, dass die Ehefrau auf die Regelung des Getrenntlebens während http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht des Ehescheidungsverfahrens verzichtet habe, um durch ein Vollstreckungsverfahren eines längst durch faktisches Zusammenleben überholten Ehetrennungsurteils die zweijährige Trennungszeit vor Beginn des Ehescheidungsverfahrens umgehen zu können. Dieses Verhalten verdiene keinen Rechtsschutz. Erwägungen 1. Entscheide des Vollstreckungsgerichts sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a ZPO i.V.m. Art. 309 lit. a ZPO). Gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO i.V. mit Art. 339 Abs. 2 ZPO ist die Beschwerde gegen Entscheide des Vollstreckungsgerichts innert zehn Tagen seit Zustellung schriftlich und begründet bei der zuständigen Rechtsmittelinstanz einzureichen, da das summarische Verfahren anwendbar ist. Das Urteil des Bezirksgerichtspräsidenten Liestal vom 7. November 2013 wurde der Beschwerdeführerin am 18. Dezember 2013 zugestellt. Die Beschwerdefrist begann somit am 19. Dezember 2013 zu laufen und endete am 28. Dezember 2013. Die der Schweizerischen Post am 23. Dezember 2013 übergegebene Beschwerde ist somit fristgerecht erfolgt. Mit der Beschwerde können gemäss Art. 320 ZPO die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) geltend gemacht werden. Die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichtspräsidiums ergibt sich aus § 5 Abs. 1 lit. b EG ZPO (SGS 221). Da alle weiteren Formerfordernisse erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Gemäss Art. 175 ZGB ist ein Ehegatte berechtigt, den gemeinsamen Haushalt für solange aufzuheben, als seine Persönlichkeit, seine wirtschaftliche Sicherheit oder das Wohl der Familie durch das Zusammenleben ernstlich gefährdet ist. Aufgrund wiederholter Auseinandersetzungen zwischen den Ehegatten hatte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. Juni 2011 um Eheschutz beim Bezirksgericht Liestal ersucht. Zum Zeitpunkt der Gesuchsstellung lebten die Ehegatten bereits in separaten Teilen des Hauses. Dem Gesuch um Eheschutz wurde am 13. September 2011 mit der Massnahme entsprochen, dass der Beschwerdeführer die eheliche Liegenschaft per sofort, spätestens bis zum 1. Dezember 2011 zu verlassen habe. Vorliegend unbestritten ist der Umstand, dass der Beschwerdegegner dieser Aufforderung nie nachkam und auch bis heute nicht nachgekommen ist. Ebenfalls unbestritten ist auch die Begebenheit, dass die Beschwerdeführerin bis zum Gesuch um Vollstreckung vom 13. August 2013, welches sie somit mehr als eineinhalb Jahre später einreichte, nichts dagegen unternahm. In prozessualer Hinsicht ist ein Entscheid vollstreckbar, wenn er rechtskräftig ist und das Gericht die Vollstreckung nicht aufgeschoben hat (Art. 336 Abs. 1 lit. a ZPO). Auf Verlangen bescheinigt das Gericht, das den zu vollstreckenden Entscheid getroffen hat, die Vollstreckbarkeit (Art. 336 Abs. 2 ZPO). Bei der Prüfung der Vollstreckbarkeit kann die unterlegene Partei materiell einwenden, dass seit Eröffnung des Entscheids Tatsachen eingetreten sind, welche der Vollstreckung entgegenstehen, wie insbesondere Tilgung, Stundung, Verjährung oder Verwirkung der geschuldeten Leistung (Art. 341 Abs. 3 ZPO). 3. Gemäss Art. 179 Abs. 2 ZGB fallen die für das Getrenntleben angeordneten Massnahmen mit Ausnahme der Gütertrennung und der Kindesschutzmassnahmen dahin, wenn die Ehegatten das Zusammenleben wieder aufnehmen. Wie die Vorinstanz richtig festhält, sind Ehehttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht schutzmassnahmen grundsätzlich nur provisorischer Natur und nicht auf Dauer angelegt. Sie regeln eine aussergewöhnliche Situation zwischen den Ehegatten. Normalisieren sich die Verhältnisse wieder oder wird die Ehe aufgelöst, haben sie grundsätzlich keinen Bestand mehr (BGE 133 III 393 E. 5.1). Die für das Getrenntleben angeordneten Eheschutzmassnahmen fallen auch ohne richterliche Mitwirkung und somit automatisch dahin, wenn die getrennt lebenden Ehegatten den gemeinsamen Haushalt wieder aufnehmen (vgl. BERNHARD ISENRING/MARTIN A. KESSLER, Basler Kommentar ZGB, 4. Aufl. 2010, Art. 179 N 11). Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass die Vorinstanz im vollen Wissen um die separaten Wohneinheiten den Auszug des Ehemannes aus der ehelichen Liegenschaft angeordnet habe und deshalb die Ausführungen der Vorinstanz des Urteils vom 7. November 2013 ins Leere laufen würden. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Es ist zwar richtig, dass der Vorinstanz in der Chronologie ein Fehler unterlief. Im Ergebnis sind die Ausführungen jedoch gleichwohl nicht zu beanstanden. So wurden die Eheschutzmassnahmen erst nach der Rückkehr der Ehefrau in die eheliche Liegenschaft angeordnet und nicht vorher. Dennoch lebten die Ehegatten ab März 2011 wieder in der gleichen Liegenschaft und taten dies auch weiterhin nachdem die Eheschutzmassnahme angeordnet wurde. Inwieweit die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer intern miteinander kommunizierten und interagierten kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr festgestellt werden. Auch die Eingaben der Parteien sind diesbezüglich widersprüchlich. Es ist hingegen selbst aus Ziffer IV der Beschwerdeschrift ersichtlich, dass ein Zusammenleben zwischen den Ehegatte in einer Art „Wohngemeinschaft“ seit März 2011 stattgefunden hat. Dieses Zusammenleben wurde von der Ehefrau auch noch ab dem von der Vorinstanz festgelegten Auszugstermin für den Ehemann per 1. Dezember 2011 bis zur Einreichung des Vollstreckungsbegehrens durch die Ehefrau mit Eingabe vom 13. August 2013 über eine Dauer von beinahe zwei Jahren geduldet wurde. Unter den gegebenen Umständen wäre es stossend, der Ehefrau die Möglichkeit offen zu lassen, sich jederzeit auf das Eheschutzurteil vom 13. September 2011 berufen zu können. Dies insbesondere im Hinblick auf die oben ausgeführte provisorische Natur von Eheschutzmassnahmen. Ob die Ehefrau auf die Regelung des Getrenntlebens während des Ehescheidungsverfahrens verzichtete, um mittels eines Vollstreckungsverfahrens eines längst durch faktisches Zusammenleben überholten Ehetrennungsurteils die zweijährige Trennungszeit vor Beginn des Ehescheidungsverfahrens umgehen zu können, kann hingegen offen gelassen werden. Dennoch ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass Ehegatten grundsätzlich kein Begehren um Feststellung des Zeitpunktes der Aufnahme des Getrenntlebens stellen können, falls sich das Interesse ausschliesslich auf die Fixierung des strittigen Trennungszeitpunkts im Hinblick auf eine zukünftige Scheidung bezieht. In diesem Falle mangelt es an einem Feststellungsinteresse, da das Eheschutzgericht in einem summarischen Verfahren über den massgeblichen Trennungszeitpunkt entscheidet und das Scheidungsgericht nicht an diese Feststellung gebunden wäre (vgl. ROLAND FANKHAUSER in: Andrea Büchler/Dominique Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, 2012, Art. 176 N 6 mit weiteren Hinweisen). Im Ergebnis kommt das Kantonsgericht zum Schluss, dass der Anspruch auf Vollstreckung der angeordneten Eheschutzmassnahme gemäss Art. 179 Abs. 2 ZGB durch die Wiederaufnahme des Zusammenlebens und das Dulden der „Wohngemeinschaft“ über die Dauer von fast zwei Jahren ab Einreichung des Gesuchs der Ehefrau um Auszug des Ehemannes aus der ehelichen Liegenschaft dahinfielSollte die Beschwerdeführerin gerichtliche Massnahmen anordnen lassen wollen, so steht ihr dies über ein erneutes Gesuch um Eheschutzmassnahmen an die http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht zuständige Vorinstanz offen. Im Ergebnis ist die Beschwerde gemäss den gemachten Ausführungen abzuweisen. 4.1 Abschliessend ist über die Verteilung der Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten sowie der Parteientschädigung, zu befinden. In Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO sind der unterliegenden Partei die Gerichtskosten aufzuerlegen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist dabei in Anwendung von § 9 Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (GebT; SGS 170.31) entsprechend dem einverlangten Kostenvorschuss auf CHF 300.00 festzulegen. 4.2 Ausserdem hat die unterliegende Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Vertreterin des Beschwerdegegners macht in ihrer eingereichten Honorarnote vom 25. Januar 2014 für ihre Bemühungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren einen Aufwand von total drei Stunden zu einem Honoraransatz von CHF 300.00 pro Stunde, zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer, geltend. Gemäss § 3 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO; SGS 178.112) erachtet das Kantonsgericht aufgrund des Schwierigkeitsgrades und Bedeutung der vorliegenden Beschwerde einen Honoraransatz von CHF 250.00 pro Stunde als angemessen, die Honorarnote ist entsprechend zu reduzieren. Die Beschwerdeführerin hat daher dem Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 937.45, bestehend aus einem reduzierten Honorar von CHF 750.00, zuzüglich Auslagen von CHF 118.00 und 8 % Mehrwertsteuer in der Höhe von CHF 69.45, zu bezahlen. Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten von CHF 300.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von CHF 937.45 zu bezahlen. Präsidentin

Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiber i.V.

Yves Suter

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