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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 09.07.2013 410 2013 123 (410 13 123)

9. Juli 2013·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·1,825 Wörter·~9 min·1

Zusammenfassung

Definitive Rechtsöffnung / Entscheid der Bezirksgerichtspräsidentin Arlesheim vom 2. Mai 2013

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 9. Juli 2013 (410 13 123) ____________________________________________________________________

Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Definitive Rechtsöffnung; Verspätete Bezahlung im Ordnungsbussenverfahren

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiberin i.V. Céline Blaser

Parteien A.____ Beschwerdeführer gegen Stato del cantone Ticino, 6501 Bellinzona, vertreten durch Ufficio Esazione e Condoni, 6501 Bellinzona, Beschwerdegegner

Gegenstand Definitive Rechtsöffnung / Entscheid der Bezirksgerichtspräsidentin Arlesheim vom 2. Mai 2013 A. Mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamts Binningen vom 3. Dezember 2012 betrieb der Stato del cantone Ticino, vertreten durch die Ufficio Esazione e Condoni Bellinzona, A.____ auf Bezahlung von CHF 70.00. Der Betriebene erhob bei der Zustellung des Zahlungsbefehls Rechtsvorschlag. Am 27. März 2013 ersuchte der Stato del cantone Ticino das Bezirksgericht Arlesheim um Beseitigung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. 21216038 des Betreibungsamts Binningen und reichte eine Bussenverfügung der Sezione della Circolazione Ufficio Giuridico Camorino vom 25. November 2011 sowie den Zahlungsbefehl vom 3. Dezember 2012 ein. Am 8. April 2013 forderte das Bezirksgericht Arlesheim den Schuldner mittels Verfügung

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht zur Begründung des Rechtsvorschlags auf. Mit Eingabe vom 10. April 2013 begründete der Schuldner den Rechtsvorschlag damit, dass er den geforderten Bussenbetrag von CHF 40.00 bereits am 23. April 2013 bezahlt habe. Bezüglich der übrigen CHF 30.00 habe er die Ufficio Esazione e Condoni Bellinzona um Einzahlungsscheine gebeten. Als Beleg reichte der Schuldner ein Schreiben vom 24. April 2012 an die Pretura penale Bellinzona, die Kopien zweier Zahlungsbelege vom 23. April 2013 an die Polizia Comunale Locarno über den Betrag von je CHF 40.00, sowie ein Schreiben vom 28. August 2012 an die Ufficio Esazione e Condoni Bellinzona ein. B. Mit Urteil der Bezirksgerichtspräsidentin Arlesheim vom 2. Mai 2013 wurde dem Stato del cantone Ticino die definitive Rechtsöffnung für eine Forderung von CHF 70.00 bewilligt. Weiter hatte der Schuldner der Gläubigerschaft die Zahlungsbefehlskosten von CHF 20.00 sowie eine Umtriebsentschädigung von CHF 50.00 zu bezahlen. Zudem wurden ihm die Gerichtskosten in Höhe von CHF 100.00 auferlegt. Die Gerichtspräsidentin erwog dabei im Wesentlichen, dass der Schuldner nicht per Urkunde nachzuweisen vermöge, dass die von ihm angeführte Zahlung die in Betreibung gesetzte Forderung betroffen habe und somit die Forderung getilgt sei. Auf den Einwand des fehlenden Einzahlungsscheins betreffend der restlichen CHF 30.00 könne sich der Schuldner nicht berufen. C. Gegen dieses Urteil erhob der Schuldner mit Eingabe vom 10. Mai 2013 Beschwerde an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht. Er beantragte, das Urteil der Gerichtspräsidentin Arlesheim sei folgendermassen abzuändern: Die Rechtsöffnung sei lediglich für den Betrag von CHF 30.00 zu gewähren. Die Auferlegung der Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 20.00, der Umtriebsentschädigung von CHF 50.00 und der Gerichtskosten von CHF 100.00 sei aufzuheben. In der Begründung wird ausgeführt, dass aufgrund der bereits bei der Vorinstanz eingereichten Kopie der Zahlungsquittung an die Polizia Comunale Locarno, sowie der eingereichten Korrespondenz zwischen den Parteien, die Tilgung des Bussenbetrags von CHF 40.00 bewiesen sei. Für den Restbetrag von CHF 30.00 sei mit Schreiben vom 28. August 2012 und 4. Mai 2012 um Einzahlungsscheine gebeten worden. Zusätzlich reichte der Beschwerdeführer eine Kopie der ursprünglichen Busse vom 28. Juni 2011, eine weitere Busse vom 27. Juni 2011, sowie ein weiteres Schreiben an das Ufficio Esazione e Condoni Bellinzona betreffend Anforderung von Einzahlungsscheinen, ein. Ebenfalls enthielt die Eingabe ein Schreiben des Ufficio Giuridico Camorino, in welchem dem Beschwerdeführer die Rückerstattung der verspäteten Bussenbezahlung angekündigt wurde. D. Am 13. Mai 2013 erhielt das Bezirksgericht Arlesheim ein Schreiben des Ufficio Esazione e Condoni Bellinzona mit Poststempel vom 8. Mai 2013. Darin wurde erklärt, dass die Bezahlung der Busse durch den Schuldner verspätet erfolgt und zu diesem Zeitpunkt bereits eine Bussenverfügung erlassen worden sei. Gemäss beigelegtem Dokument der Polizia Comunale Locarno, sei der Betrag am 25. Mai 2012 an den Beschwerdeführer zurückerstattet worden. E. Mit Stellungnahme an das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, vom 3. Juni 2013 beantragte die Gläubigerschaft sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde ausgeführt, es sei aus den eingereichten Unterlagen ersichtlich, dass der vom Schuldner angeführte Zahlungsbeleg keine Tilgung der Forderung von CHF 40.00 beweise. Die in Fragen ste-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht hende Busse sei nicht innerhalb der angesetzten Frist bezahlt und deshalb in einem ordentlichen Verfahren umgewandelt worden. Die verspätet eingetroffene Bezahlung des Schuldner sei, wie nach geltender Praxis üblich, durch das zuständige Polizeiorgan am 25. Mai 2012 zurückerstattet worden. Die Forderung bestehe somit weiterhin. Erwägungen 1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen ein Urteil der Bezirksgerichtspräsidentin Arlesheim vom 2. Mai 2013. Gemäss Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO ist gegen Entscheide in Rechtsöffnungssachen das Rechtsmittel der Berufung ausgeschlossen. Somit kann gegen den Entscheid lediglich eine Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO erhoben werden. Nach § 5 Abs. 1 lit. b EG ZPO ist das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Präsidien der Bezirksgerichte sachlich zuständig. Rechtsöffnungen werden im summarischen Verfahren beurteilt (Art. 251 lit. a ZPO), weshalb die Beschwerde laut Art. 321 Abs. 2 ZPO innert zehn Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheids oder seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen ist. Das begründete Urteil vom 2. Mai 2013 wurde dem Beschwerdeführer am 6. Mai 2013 zugestellt, so dass die Rechtsmittelfrist durch die Beschwerde vom 11. Mai 2013 eingehalten wurde. Mittels Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, er habe einen Teil der betriebenen Forderung mit Zahlung von CHF 40.00 bereits getilgt und es seien nur noch CHF 30.00 zu bezahlen. Der Beschwerdeführer macht somit die Einwendung der Tilgung gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG geltend. Der Kostenvorschuss für das zweitinstanzliche Verfahren ist rechtzeitig geleistet worden. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Im Beschwerdeverfahren sind gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO neue Anträge, Tatsachenbehauptungen und Beweismittel, die nicht bereits Teil des vorinstanzlichen Verfahrens waren, ausgeschlossen. Demnach sind alle Anträge, Tatsachenbehauptungen und Beweismittel, die nach Ergehen des Entscheids der Bezirksgerichtspräsidentin Arlesheim vom 2. Mai 2013 eingereicht wurden, für den Beschwerdeentscheid unbeachtlich. Dies betrifft die durch Eingabe des Gesuchstellers vom 10. Mai 2013 eingereichten Korrespondenzschreiben, sowie die Kopie der Busse vom 27. Juni 2011. Ebenfalls nicht berücksichtigt werden kann, die durch Eingabe der Ufficio Esazione e Condoni Bellinzona vom 8. Mai 2013 behauptete Rückzahlung der Busse an den Beschwerdeführer, sowie das zugehörige Beweisdokument. 3.1 Gemäss Art. 80 Abs. 1 und 2 SchKG kann der Gläubiger beim Richter die definitive Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid oder auf einem Titel beruht, der einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid gleichgestellt ist. Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden. Die definitive Rechtsöffnung ist zu erteilen, sofern der Betriebene keine der in Art. 81 SchKG umschriebenen Einwendungen, namentlich Tilgung, Stundung oder Verjährung, gegen den Titel erheben kann. Der Richter hat hierbei zu überprüfen, ob die Tilgung, Stundung und Verjährung zivilrechtlich gültig sind. Im Verfahren der

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht definitiven Rechtsöffnung wird somit nur überprüft, ob ein vollstreckbarer Titel vorliegt (BSK SchKG I-STAEHELIN, Art. 80 N 1). Die definitive Rechtsöffnung wird abgewiesen, wenn der Schuldner durch Urkunden beweist, dass seine Schuld nach dem Erlass des Urteils oder der Verfügung getilgt oder gestundet wurde oder die Verjährung anruft. Die Tilgung und Stundung müssen bewiesen werden, eine Glaubhaftmachung ist nicht ausreichend. 3.2 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines gültigen Rechtseröffnungstitels in Form der Bussenverfügung vom 25. November 2011 der Sezione della Circolazione Ufficio Giuridico Camorino nicht. Er bringt jedoch vor, dass er gemäss eingereichtem Zahlungsbeleg den Bussenbetrag von CHF 40.00 am 23. April 2012 an die Polizia Comunale Locarno bezahlt habe. Diese Schuld sei somit getilgt. Für den Restbetrag von CHF 30.00 habe er mehrmals um die Zusendung eines Einzahlungsscheins gebeten, jedoch nie einen erhalten. Der Beschwerdegegner führt an, dass die Zahlung von CHF 40.00 nicht innerhalb der 30-tägigen Frist vom 29. Juli 2011 und somit verspätet erfolgt sei. Die Busse sei bereits am 25. November 2011 mittels ordentlichem Verfahren in eine Bussenverfügung umgewandelt worden. Der Zahlungsbefehl, um dessen Rechtsöffnung ersucht werde, beziehe sich nicht mehr auf die davor ausgestellte Busse vom 27. Juni 2011, sondern auf die darauf erlassene Bussenverfügung. Die vom Beschwerdeführer verspätete Bussenbezahlung sei deshalb, wie aus dem eingereichten Dokument der Polizia Comunale Locarno ersichtlich, nach gängiger Praxis am 25. Mai 2013 zurückerstattet worden. Die Forderung bestehe weiterhin im Gesamtbetrag von CHF 70.00. 3.3 Aus dem durch den Beschwerdeführer eingereichten Zahlungsbeleg vom 23. April 2013 über CHF 40.00 ist nicht ersichtlich, dass sich die Zahlung auf die dem Rechtsöffnungsbegehren zugrunde liegende Forderung aus der Bussenverfügung vom 25. November 2011 bezieht. Der Beweis der Tilgung gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG gelingt dem Beschwerdeführer somit nicht. Die nach dem Entscheid der Vorinstanz vom 2. Mai 2013 eingereichte Kopie der Busse vom 28. Juni 2011, durch welche der Zahlungsgrund ersichtlich wird, kann nicht berücksichtigt werden, da neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen sind. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 4.1 Selbst wenn die nach dem Entscheid der Vorinstanz eingegangen Beweismittel zu beachten wären, wäre die Beschwerde abzuweisen. Eine im Ordnungsbussenverfahren erlassene Busse kann direkt oder innerhalb einer Bedenkfrist von 30 Tagen beglichen werden. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Zahlung, leitet die zuständige Polizeibehörde das ordentliche Verfahren ein (Art. 6 Abs. 3 Ordnungsbussengesetz). Da das ordentliche Verfahren vom Ordnungsbussenverfahren vollständig getrennt ist, entsteht durch die Anhebung des ordentlichen Verfahrens eine neue, unabhängige Forderung. Eine verspätete Zahlung der Busse wird deshalb nach gängiger Praxis der Polizeibehörden an den Gebüssten zurückerstattet und im ordentlichen Verfahren erneut erhoben. Der vom Beschwerdegegner eingereichte Zahlungsbeleg bezieht sich auf die ursprüngliche Forderung gemäss Busse vom 28. Juni 2011 und nicht auf die dem Rechtsbegehren zugrunde liegende Forderung aus der Bussenverfügung vom 25. November 2011. Die verspätete Zahlung wurde dem Gesuchsführer am 25. Mai 2012 durch die Polizia Comunale Locarno zurückerstattet. Dem Beschwerdeführer gelänge es deshalb nicht, die Tilgung der bestrittenen Forderung von CHF 40.00 gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG zu beweisen. Ebenfalls wäre es dem Beschwerdeführer nicht möglich, sich bezüglich des Restbe-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht trages von CHF 30.00 auf die Einforderung des Einzahlungsscheines zu berufen. Der Beschwerdeführer kann sich, sollte er entgegen des vorliegenden Beweisdokuments der Polizia Comunale Locarno keine Rückerstattung erhalten haben, bei dieser über die Rückzahlung erkundigen. 5. Abschliessend ist über die Verteilung der Prozesskosten für das Rechtsmittelverfahren zu befinden. In Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO sind dem unterliegenden Beschwerdeführer die Gerichtskosten aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist dabei in Anwendung von Art. 61 i.V.m. Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG, SR 281.35) entsprechend dem einverlangten Kostenvorschuss auf CHF 100.00 festzusetzen. Da der Beschwerdegegner keinen Antrag auf eine Parteientschädigung gestellt hat und er im vorliegenden Rechtsmittelverfahren überdies nur einen sehr geringen Aufwand hatte, wird auf die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung verzichtet. Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr von CHF 100.00 wird dem Beschwerdeführer auferlegt. Präsidentin

Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiberin i.V.

Céline Blaser

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