Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht
vom 3. Juli 2012 (410 12 84) ____________________________________________________________________
Obligationenrecht
Zustellung einer Vorladung; Obligationenrecht allg. / Forderung
Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader; Gerichtsschreiber Dominik Haffter
Parteien A.____, Beschwerdeführer gegen B.____, Beschwerdegegner
Gegenstand Obligationenrecht allg. / Forderung Beschwerde gegen den Entscheid der Friedensrichterin Birsfelden vom 13. Januar 2012
Sachverhalt A. Mit Entscheid der Friedensrichterin Birsfelden vom 13. Januar 2012 wurde die Klage von B.____ gutgeheissen und A.____ dazu verurteilt, dem Kläger den Betrag von CHF 808.15 zuzüglich Zins zu 5% seit 5. Dezember 2010, Aufwand und Portospesen von CHF 50.00 sowie
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht eine Gangentschädigung von CHF 250.00 zu bezahlen. Ferner wurde in der Betreibung Nr. 21117570 des Betreibungsamtes Arlesheim der Rechtsvorschlag im zugesprochenen Umfang beseitigt und festgehalten, dass mit diesem Entscheid eine Fortsetzung der Betreibung verlangt werden könne. Überdies wurde die Verjährung des Zahlungsbefehls zufolge des gerichtlichen Verfahrens vom 24. November 2011 bis 13. Januar 2012 unterbrochen. Die Entscheidgebühr von CHF 250.00 sowie die Zahlungsbefehlskosten des Betreibungsamtes Arlesheim vom CHF 53.00 und CHF 250.00 wurden dem Beklagten auferlegt. Im Übrigen wurden die Parteikosten wettgeschlagen. B. Gegen diesen Entscheid erhob A.____ mit Eingabe vom 8. März 2012 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, und machte geltend, er habe nie eine Vorladung für das vorinstanzliche Verfahren erhalten und sei daher nicht gehört worden. Insbesondere habe er in der Zeit der angeblichen Zustellung vom 15. Dezember 2011 in den Ferien auf Fuerteventura geweilt. Überdies habe er dem Beschwerdegegner nie einen Zusatzauftrag zur Verlegung eines Bodens erteilt. Vielmehr habe die Vermieterin vor Zeugen den Auftrag zur Verlegung mehrere Bodenbeläge in der Liegenschaft dem Beschwerdegegner zukommen lassen. Dies sei Bedingung zum Antritt des Mietverhältnisses gewesen. Bis heute sei der besagte Boden von der Vermieterin nicht aus dem Mietobjekt entfernt worden und werde von ihr weiterhin zur Vermietung an die neue Mietpartei verwendet. Aus diesem Grund sei die Vermieterin für die Arbeiten zu belasten. C. Mit Verfügung vom 23. Mai 2012 stellte die Präsidentin des Kantonsgerichts Basel- Landschaft, Abteilung Zivilrecht, fest, dass der Beschwerdegegner innert angesetzter unerstreckbarer Frist keine Stellungnahme eingereicht hat.
Erwägungen 1. Nicht berufungsfähige erstinstanzliche Entscheide sind gemäss Art. 319 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) mit Beschwerde anfechtbar. Der vorliegend angefochtene Entscheid der Friedensrichterin Birsfelden vom 13. Januar 2012 stellt einen Entscheid im Sinne von Art. 212 ZPO, mithin einen erstinstanzlichen Entscheid, dar. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, sofern der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Vorliegend besteht der Streitwert aus der geltend gemachten Forderung von CHF 635.15 sowie den beiden Mahngebühren von insgesamt CHF 120.00 und beträgt somit insgesamt CHF 755.15, weshalb die Streitwertgrenze nicht erreicht ist und gegen den angefochtenen Entscheid lediglich das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben ist. Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde innert 30 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheids oder seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen. Der motivierte Entscheid der Friedensrichterin Birsfelden wurde dem Beschwerdeführer am 9. Februar 2012 zugestellt, weshalb die vorliegend zu beachtende Beschwerdefrist mit Eingabe vom 8. März 2012, der Schweizerischen Post zu Handen des Kan-
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht tonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, übergeben am 9. März 2012, gewahrt wurde. Der Kostenvorschuss von CHF 300.00 wurde mit Überweisung vom 30. März 2012 fristgerecht bezahlt und auch die übrigen Formalien sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist gemäss § 5 Abs. 1 lit. b des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO, SGS 221) das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts. 2.1 In seiner Beschwerde vom 8. März 2012 bringt der Beschwerdeführer vor, er habe keine Vorladung zur vorinstanzlichen Verhandlung vom 13. Januar 2012 erhalten. Vielmehr sei er im Zeitraum der angeblichen Zustellung in den Ferien gewesen. Sinngemäss beantragt er somit eine Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheids sowie eine Rückweisung an die Vorinstanz zufolge nicht erfolgter Eröffnung der Vorladung. Gemäss Art. 138 Abs. 1 ZPO erfolgt die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung. Die Zustellung ist erfolgt, wenn die Sendung von der Adressatin oder vom Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wurde (Abs. 2). Diese Person braucht zur Entgegennahme von Gerichtsurkunden weder ausdrücklich noch stillschweigend ermächtigt zu sein (A. STAEHELIN, in: Sutter-Somm / Hasenböhler / Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen ZPO, Art. 138 N 5). Sodann ist im Sinne einer natürlichen Vermutung davon auszugehen, dass die Schweizerische Post eingeschriebene Sendungen nur an berechtigte Personen aushändigt (BGer 5A_728/2010 vom 17. Januar 2011, E. 2.2.4). 2.2 Im vorliegend zu beurteilenden Fall geht aus den Verfahrensakten hervor, dass die Vorladung vom 15. Dezember 2011 von der Schweizerischen Post am 16. Dezember 2011 in Birsfelden zugestellt wurde. Somit ist davon auszugehen, dass die eingeschriebene Sendung von einer dazu berechtigten Person entgegengenommen wurde, zumal dies der Beschwerdeführer nicht bestreitet. Demzufolge wurde die Vorladung ordnungsgemäss zugestellt. Insofern ist nicht von Relevanz, ob die Zustellung an den Beschwerdeführer selbst erfolgte und ob der Beschwerdeführer am Tage der Zustellung tatsächlich in den Ferien weilte, zumal er einzig behauptet, am 15. Dezember 2011 auf Fuerteventura gewesen zu sein, mithin ein Tag vor der erfolgten Zustellung am 16. Dezember 2011. Ausserdem wurde der Umstand, dass der Beschwerdeführer auf Fuerteventura war, in keiner Weise von ihm bewiesen. 2.3 Im Übrigen entspricht die Unterschrift auf der Zustellungsbestätigung der Vorladung vom 15. Dezember 2011 jenen Unterschriften auf der Zustellungsbestätigung betreffend Verfügung vom 13. Januar 2012 sowie auf der Zustellungsbestätigung in Bezug auf den motivierten Entscheid vom 13. Januar 2012, welche der Beschwerdeführer nachweislich erhalten hat. Die Beschwerde ist in diesem Punkt daher abzuweisen. 3.1 Im Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, er habe dem Beschwerdegegner keinen Zusatzauftrag erteilt. Sinngemäss macht der Beschwerdeführer somit geltend, dass der zugesprochene Betrag nicht genügend belegt worden sei. Zunächst ist festzustellen, dass entgegen den Ausführungen der Vorinstanz im vorliegenden Verfahren nicht bloss das Beweismass des Glaubhaftmachens Anwendung findet, sondern die die Parteien für die von ihnen vorgebrachten
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Behauptungen den vollen Beweis zu erbringen haben. Weiter ist festzuhalten, dass es sich beim Beschwerdeverfahren nicht um eine Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses handelt, sondern vielmehr im Wesentlichen um eine Rechtskontrolle des vorinstanzlichen Entscheids, weshalb mit der Beschwerde keine neuen Beweise vorgebracht werden können (Art. 326 Abs. 1 ZPO; FREIBURGHAUS / AFHELDT, in: Sutter-Somm / Hasenböhler / Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen ZPO, Art. 326 N 3; BSK ZPO-SPÜHLER, Art. 326 N 2). Dementsprechend sind die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Zeugen, welche gemäss Beschwerde vom 8. März 2012 belegen könnten, dass die Vermieterin dem Beschwerdegegner den Auftrag zur Verlegung von mehreren Bodenbelägen in der Liegenschaft erteilt habe, vor der Beschwerdeinstanz nicht zu hören, soll es doch eben nicht zu einer Wiederholung des gesamten Prozesses vor der Rechtsmittelinstanz kommen. Fraglich und daher zu prüfen ist folglich, ob die Vorinstanz aufgrund der Verfahrensakten zu Recht davon ausging, dass der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner den Betrag von CHF 808.15 zuzüglich 5% Zins seit dem 5. Dezember 2010 sowie Zahlungsbefehlskosten des Betreibungsamtes Arlesheim von CHF 53.00 und CHF 250.00 schuldet. 3.2 In den vorinstanzlichen Akten befinden sich keine protokollierten Aussagen der Parteien. Aufgrund der vom damaligen Kläger und heutigen Beschwerdegegner im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Unterlagen, mithin der Rechnung vom 5. Dezember 2010, der ersten Mahnung vom 6. Februar 2011, der zweiten Mahnung vom 11. April 2011 sowie der dritten Mahnung vom 26. April 2011, ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass zwischen den Parteien ein Vertrag zustande kam. Der Beschwerdeführer hat sowohl im Verfahren vor der Vorinstanz als auch im vorliegenden Rechtsmittelverfahren nichts vorgebracht, wodurch die vom Beschwerdegegner eingereichten Unterlagen entkräftet würden. Es ist daher davon auszugehen, dass der Betrag von CHF 635.15 geschuldet ist. Demgegenüber ist aus den Unterlagen nicht ersichtlich, dass zwischen den Parteien eine Gebühr von CHF 40.00 für die zweite Mahnung respektive eine Gebühr von CHF 80.00 für die dritte Mahnung vereinbart worden wäre, zumal eine solche Mahngebühr unüblich ist. Somit besteht weder eine gesetzliche noch eine vertragliche Grundlage zur Erhebung einer Mahngebühr, weshalb entgegen der Vorinstanz nicht angenommen werden kann, dass die beiden Mahngebühren ebenfalls geschuldet sind. Ferner macht der Beschwerdegegner 5% Zins ab dem 5. Dezember 2010 geltend. Dabei übersieht die Vorinstanz offenkundig, dass gemäss Rechnung vom 5. Dezember 2010 eine Zahlungsfrist von zehn Tagen bestand, weshalb der Beschwerdeführer erst mit Ablauf dieser Frist in Verzug geriet (Art. 102 Abs. 2 des Obligationenrechts, OR, SR 220) und somit erst ab dem 16. Dezember 2010 Verzugszinsen zu 5% geschuldet sind (Art. 104 Abs. 1 OR). Im Weiteren beinhalten die von der Vorinstanz zugesprochenen CHF 808.15 die Kosten für den Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Binningen vom 8. Juni 2011, welche ohne Weiteres geschuldet sind (Art. 68 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG, SR 281.1). Dessen ungeachtet ist jedoch festzustellen, dass entgegen dem vorinstanzlichen Entscheid für die Betreibungskosten kein Verzugszins geschuldet ist. Sodann sind auch die Kosten für den Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Arlesheim vom 4. November 2011 geschuldet, zumal diese einzig aufgrund des Umstandes entstanden sind, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz von Binningen nach Birsfelden verlegt hat. Im erstinstanzlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer im Weiteren zusätzliche Betreibungskosten in der Höhe von CHF 250.00 geltend ge-
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht macht und diese auch zugesprochen erhalten. Aus den Verfahrensunterlagen ist jedoch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdegegner diese zusätzlichen Betreibungskosten mittels Belegen nachgewiesen hat und somit inwiefern ihm zusätzliche Kosten aufgrund der Betreibung entstanden sein sollen. Die zusätzlichen Betreibungskosten können folglich nicht als nachgewiesen angenommen werden und sind somit vom Beschwerdeführer auch nicht geschuldet. Aus den obigen Erwägungen ergibt sich somit, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist. 4.1 Abschliessend ist über die Verlegung der Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten sowie der Parteientschädigung, für das vorinstanzliche Verfahren sowie das Rechtsmittelverfahren zu entscheiden. Massgebend für die Verteilung und Liquidation der Prozesskosten sind die Bestimmungen der Art. 104 ff. ZPO. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Durch den vorliegenden Entscheid wird das vorinstanzliche Urteil teilweise abgeändert, weshalb sich eine Neuverteilung der Prozesskosten rechtfertigt. Der damalige Kläger und heutige Beschwerdegegner setzte sich mit seinen Rechtsbegehren im vorinstanzlichen Verfahren zu zwei Drittel durch, weshalb ihm die erstinstanzliche Entscheidgebühr zu einem Drittel (CHF 85.00) und dem damaligen Beklagten und heutigen Beschwerdeführer zu zwei Dritteln (CHF 165.00) aufzuerlegen sind. Ferner wurde dem Beschwerdegegner für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteibeziehungsweise Gangentschädigung von insgesamt CHF 300.00 zugesprochen. Dies steht im Widerspruch zu Ziff. 4 des Entscheids, gemäss welcher die Parteikosten wettgeschlagen würden. Es ist davon auszugehen, dass die besagte Ziff. 4 so zu verstehen ist, dass im Übrigen die Parteikosten wettgeschlagen werden. Aufgrund des lediglich teilweisen Durchdringens des damaligen Klägers und heutigen Beschwerdegegners im vorinstanzlichen Verfahren ist die Parteientschädigung angemessen zu reduzieren. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände kommt das Kantonsgericht zum Schluss, dass eine reduzierte Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren in der Höhe von CHF 200.00 angemessen erscheint. 4.2 Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 9 Abs. 2 lit. b der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (GebT, SGS 170.31) auf CHF 300.00 festzulegen. Der Beschwerdeführer drang im Beschwerdeverfahren mit seinen Rechtsbegehren zu einem Drittel durch, weshalb er zwei Drittel der zweitinstanzlichen Entscheidgebühr (CHF 200.00) und der Beschwerdegegner einen Drittel (CHF 100.00) zu tragen hat. Im Übrigen tragen die Parteien ihre eigenen Kosten selbst.
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt: ://: I. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid der Friedensrichterin Birsfelden vom 13. Januar 2012 wie folgt abgeändert: 1. Die Klage wird teilweise gutgeheissen und die Beklagtenpartei verurteilt, der Klagpartei den Betrag von CHF 635.15 zuzüglich 5% Zins seit dem 16. Dezember 2010 zu bezahlen. 2. In der Betreibung Nr. 21117570 des Betreibungsamtes Arlesheim wird der Rechtsvorschlag im zugesprochenen Umfang beseitigt und es kann mit diesem Urteil die Fortsetzung der Betreibung verlangt werden. Die Verjährung des Zahlungsbefehls wird zufolge des gerichtlichen Verfahrens vom 14. November 2011 bis 13. Januar 2012 unterbrochen (Art. 88 Abs. 2 SchKG). 3. Die Entscheidgebühr von CHF 250.00 wird der Beklagtenpartei zu zwei Dritteln (CHF 165.00) und der Klagpartei zu einem Drittel (CHF 85.00) auferlegt. Die Beklagtenpartei hat ihren Anteil direkt an die Klagpartei zu bezahlen. Die Beklagtenpartei trägt überdies die Zahlungsbefehlskosten sowohl des Betreibungsamtes Arlesheim von CHF 53.00 als auch des Betreibungsamtes Binningen von CHF 53.00. 4. Die Beklagtenpartei hat der Klagpartei eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 200.00 zu bezahlen. 5. Die Verfügung ist rechtskräftig. II. Die Entscheidgebühr von CHF 300.00 für das Beschwerdeverfahren wird zu zwei Dritteln (CHF 200.00) dem Beschwerdeführer und zu einem Drittel (CHF 100.00) dem Beschwerdegegner auferlegt. Die Parteien tragen ihre eigenen Kosten selbst. Präsidentin
Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiber
Dominik Haffter