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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 10.04.2012 410 2012 55 (410 12 55)

10. April 2012·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·1,683 Wörter·~8 min·9

Zusammenfassung

Kostenentscheid

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 10. April 2012 (410 12 55) ____________________________________________________________________

Zivilprozessrecht (ZPO)

Kostenentscheid

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader; Gerichtsschreiber i.V. Ömer Keskin

Parteien A____AG Beschwerdeführerin gegen B.____ Beschwerdegegnerin

Gegenstand Kostenentscheid Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Waldenburg vom 16. Februar 2012

A. Mit Verfügung vom 16. Februar 2012 schrieb der Bezirksgerichtspräsident Waldenburg das Widerspruchsklageverfahren bezüglich des Fahrzeuges VW T4, BL____, in der Betreibung Nr. 21003643 als gegenstandlos ab. Ferner wurde die bezirksgerichtliche Gebühr in der Höhe von CHF 400.00 der Beklagten auferlegt. Von einer Zusprechung von Parteientschädigungen wurde abgesehen. Zur Begründung gab das Bezirksgericht an, dass gemäss Ziffer 2 des Entscheides der Aufsichtbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft vom 28. No-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht vember 2011 das Betreibungsamt angewiesen worden sei, den Personenwagen VW T4 aus der Pfandhaft zu entlassen, weshalb das vorliegende Verfahren als gegenstandslos geworden abgeschrieben werde. Für die Kostenverlegung sei festzustellen, dass die Klägerin aufgrund der Bestreitung ihres Anspruchs am Personenwagen VW T4 durch die Beklagte einerseits und aufgrund der Fristsetzung andererseits in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst gewesen sei. Zudem sei zu berücksichtigen, dass bei einer materiellen Prüfung im vorliegenden Verfahren die Widerspruchsklage mutmasslich gutgeheissen worden wäre. Deshalb seien die Gerichtskosten nach richterlichem Ermessen in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. b und lit. e ZPO in vollem Umfang der Beklagtenpartei aufzuerlegen. Mangels entsprechendem Begehren der Klägerin sei von einer Zusprechung von Parteientschädigungen abzusehen. B. Mit Eingabe vom 21. Februar 2012 erhob die A____AG (nachfolgend Beschwerdeführerin) gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Waldenburg vom 16. Februar 2012 Beschwerde. Sie beantragte, Ziffer 2 des vorinstanzlichen Dispositivs sei aufzuheben. Ferner sei die Beklagte nicht zu verpflichten, die Gerichtskosten von CHF 400.00 zu bezahlen und von einer Zusprechung von Parteientschädigungen sei nicht abzusehen. Vielmehr seien die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens der Klägerin aufzuerlegen und die Klägerin sei zu verpflichten, die Beklagte für das vorinstanzliche Verfahren angemessen zu entschädigen unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie am 13. Februar 2012 bei der Vorinstanz beantragt habe, dass die Kosten des Widerspruchsverfahrens der Klägerin aufzuerlegen seien und der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung zuzusprechen sei. In der Regel werde die unterliegende Partei zur Zahlung der ordentlichen Prozesskosten verurteilt. Wenn in einem Urteil die Parteien teilweise verfallen oder abgewiesen würden oder wenn das Gericht finde, dass die unterliegende Partei bei der Führung des Prozesses in guten Treuen habe sein können, so könne das Gericht eine verhältnismässige Teilung der ordentlichen Kosten zwischen den Parteien eintreten lassen. Dasselbe könne verfügt werden, wenn der obsiegende Teil eine unnötige Vermehrung der Kosten verursacht hat. Im Urteil könne die Bezahlung einer in fester Summe anzugebenden Entschädigung in dem Masse einer Partei auferlegt werden, als sie im Unrecht befunden werde. Die Prozesskosten würden somit grundsätzlich ebenfalls nach Massgabe des Prozessausgangs verlegt. Das Gericht sei jedoch nicht schlechterdings verpflichtet, der obsiegenden Partei eine Parteientschädigung zuzusprechen, sofern sich eine Abweichung vom materiellen Prozessergebnis entsprechend begründen liesse. Die Beschwerdeführerin bestreite vehement die Feststellungen der Vorinstanz, wonach die Klägerin in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst gewesen sei sowie bei einer materiellen Prüfung im vorliegenden Verfahren die Widerspruchsklage mutmasslich gutgeheissen worden wäre. Die Vorinstanz habe derweil mit keinem Wort erwähnt, dass die Beschwerdeführerin eine freiwillige Stellungnahme abgegeben und sich nie auf den Prozess eingelassen habe. Zudem sei eine materielle Prüfung durch die Vorinstanz nach dem Entscheid der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft nicht mehr angezeigt gewesen. Es sei für die Beschwerdeführerin nicht ersichtlich, weshalb sie zur Tragung der gesamten vorinstanzlichen Gerichtskosten verpflichtet worden sei. Dieses Resultat sei für die Beschwerdeführerin unhaltbar. Für die Verteilung der Kosten sei zunächst einmal der Prozessausgang als wesentlichster Faktor zu berücksichtigen. Sodann sei zu prüfen, inwieweit beispielsweise der obsiegende Teil eine unnötige Vermehrung der Kosten verursacht habe und sich dadurch ein

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Abweichen vom reinen materiellen Prozessausgang rechtfertigen liesse. Eine ohne zwingende Gründe vom Prozessergebnis abweichende Kostenverteilung verstosse jedoch wie vorliegend gegen das Willkürverbot. C. Mit Eingabe vom 5. März 2012 gab B.____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) an, dass der Endentscheid der Vorinstanz korrekt sei und deshalb bestätigt werden müsse. Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 8. März 2012 auf eine Vernehmlassung. D. Mit Verfügung vom 6. Februar 2012 stellte das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, fest, dass das Bezirksgericht Waldenburg auf eine Stellungnahme verzichtet hat und schloss den Schriftenwechsel. Der Entscheid wurde dem Präsidium zum Entscheid, welcher aufgrund der Akten erfolgt, unterbreitet. Erwägungen 1. Die angefochtene Verfügung stellt einen Kostenentscheid über die Auferlegung der Prozesskosten dar und ist damit gemäss Art. 110 ZPO mit Beschwerde anfechtbar. Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Mit Beschwerde kann unrichtige Rechtsanwendung oder offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Gemäss § 5 Abs. 1 lit. b EG ZPO BL ist das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Bezirksgerichtspräsidien sachlich zuständig. Die angefochtene Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 21. Februar 2012 zugestellt, so dass die Frist von 30 Tagen bis 22. März 2012 lief. Die am 21. Februar 2012 der Post übergebene Beschwerde ist somit rechtzeitig eingereicht worden. Da auch die übrigen Beschwerdeformalien erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Bereits bei der Vorinstanz war die Schweizerische Zivilprozessordnung anwendbar. Rügen der Beschwerdeführerin, die sich auf altrechtliche Bestimmungen beziehen, werden vorliegend im Lichte der neuen Schweizerischen Zivilprozessordnung ausgewertet. 2. Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Grundsätzlich werden die Prozesskosten nach dem Prozessausgang, d.h. entsprechend dem Erfolg der Parteien im Prozess verlegt. Die Anwendung der in Art. 106 ZPO verankerten zivilprozessualen Grundsätze werden durch die in Art. 107 ZPO festgelegten Ausnahmen allerdings eingeschränkt. Art. 107 ZPO räumt dem Gericht im Gegensatz zur starren Kostenverteilung nach dem Prozessausgang einen Spielraum ein, um bei besonderen Umständen die Prozesskosten nach Billigkeitserwägungen zu verlegen. Im Interesse einer einzelfallweisen Gerechtigkeit kann so die Belastung mit Prozesskosten zugunsten der unterlegenen und zulasten der obsiegenden Partei verschoben werden. Die besonderen Umstände für eine Kostenverteilung nach Ermessen sind in Art. 107 Abs. 1 lit. a-e in beispielhafter Weise aufgeführt (BSK ZPO-RÜEGG, Art. 107 ZPO N 1 ff.). Die Prozessführung in guten Treuen als Anwendungsfall für eine Verteilung der Prozesskosten nach Ermessen lässt sich aus Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO entnehmen. Dieser Bestimmung zufolge kann das Gericht von

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, wenn eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst war. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Prozess im Vertrauen auf eine Gerichtspraxis geführt wird, die ausgerechnet im vorliegenden Fall geändert wird oder wenn eine Partei durch ihr früheres Verhalten einen Prozess veranlasst hat (FISCHER, Stämpflis Handkommentar, ZPO, Art. 107 ZPO N 6; FRANK/STRÄULI/MESSMER, Kommentar ZPO-ZH, § 64 N 26a). Endet gemäss Art. 242 ZPO das Verfahren aus anderen Gründen ohne Entscheid, so wird es abgeschrieben. Ein Entscheid wird abgeschrieben, wenn der Streitgegenstand oder das Rechtsschutzinteresse der klagenden Partei wegfällt und dadurch das Verfahren als gegenstandslos erachtet werden kann. Unter Gegenstandslosigkeit zufolge Wegfalls des Streitgegenstands wird gemeinhin verstanden, dass der streitige Anspruch aus einem vom Willen des Anspruchsberechtigten unabhängigen rechtlichen oder faktischen Grunde erlischt (BGE 91 II 146, E. 1; LEUMANN LIEBSTER, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm. Art. 242 ZPO N 2). Wird ein Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben, liegt die Verteilung der Prozesskosten gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO wiederum im Ermessen des Gerichts. Dabei ist etwa zu berücksichtigen, welche Partei Anlass zur Klage gegeben hat, welches der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre und bei welcher Partei die Gründe eingetreten sind, die dazu geführt haben, dass das Verfahren gegenstandslos wurde (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBl 2006 S. 7221). 3. Die Beschwerdegegnerin leitete mit der Erhebung der Widerspruchsklage vorliegend das Verfahren ein. Parallel dazu war bei der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs ein Verfahren betreffend Pfändungsvollzug hängig. Mit Entscheid vom 28. November 2011 hat diese das Betreibungsamt angewiesen, den Personenwagen, welcher auch Streitgegenstand der Widerspruchsklage war, aus der Pfandhaft zu entlassen. Nach diesem Entscheid schrieb die Vorinstanz das Widerspruchsverfahren als gegenstandslos ab und traf einen Ermessenskostenentscheid nach Massgabe von Art. 107 Abs. 1 lit. b und e ZPO. Die Beschwerdeführerin beanstandet derweil die Anwendung dieser Bestimmung. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin hätte die Vorinstanz gemäss der Kostenverteilung nach Prozessausgang vorgehen müssen. Allerdings ist der Beschwerdeschrift ebenfalls zu entnehmen, dass das Eigentumsrecht der Beschwerdegegnerin am fraglichen Personenwagen weiterhin vehement bestritten werde. Die Beschwerdeführerin nahm bereits während des Verfahrens vor der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs die gleiche Position gegenüber der Beschwerdegegnerin ein. Dieses konsequente Bestreiten des Eigentumsrechts der Beschwerdegegnerin am Personenwagen gab den Anlass für die Erhebung der Widerspruchsklage ihrerseits. In ihrer damaligen Lage hätte sie ihre Ansprüche nur durch die Einleitung eines materiell-rechtlichen Zivilprozesses vor der Vorinstanz zum Durchbruch verhelfen können. Folglich durfte sie insbesondere aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführerin zu dieser Zeit in guten Treuen eine Widerspruchsklage einreichen, da es ihr nur so möglich war, ihre Anliegen durchzusetzen. Sie hat den Widerspruchsprozess somit in guten Treuen geführt. Die Vorinstanz hat demzufolge das Recht nicht unrichtig angewandt, indem sie die Kosten gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO der Beschwerdeführerin auferlegt hat. Dies gilt umso mehr, als der Prozess zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben wurde und somit kein materiell-rechtlicher Entscheid zu fällen war. Wie dieser ausgegangen wäre, ist offen. Darüber vermag auch die vollkommen unbegründet geblie-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht bene Ausführung der Vorinstanz, "dass bei einer materiellen Prüfung im vorliegenden Verfahren die Widerspruchsklage mutmasslich gutgeheissen worden wäre", keinen Aufschluss geben. Im Lichte vorstehender Ausführungen wird die Beschwerde folglich abgewiesen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die kantonsgerichtlichen Prozesskosten in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist auf CHF 300.00 festzusetzen. Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die kantonsgerichtliche Gebühr in der Höhe von CHF 300.00 wird der Beschwerdeführerin überbunden. Präsidentin

Christine Baltzer-Bader Gerichtschreiber i.V.

Ömer Keskin

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