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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 10.04.2012 410 2012 41 (410 12 41)

10. April 2012·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·1,209 Wörter·~6 min·11

Zusammenfassung

Provisorische Rechtsöffnung

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 10. April 2012 (410 12 41) ____________________________________________________________________

Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Provisorische Rechtsöffnung

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader; Gerichtsschreiber i.V. Lukas Kummer

Parteien A____GmbH Beschwerdeführerin gegen B____GmbH Beschwerdegegnerin

Gegenstand provisorische Rechtsöffnung Beschwerde gegen den Entscheid der Gerichtspräsidentin des Bezirksgerichts Arlesheim vom 24. Januar 2012

A. Mit Entscheid vom 24. Januar 2012 wies die Gerichtspräsidentin des Bezirksgerichts Arlesheim das Gesuch der A____GmbH um definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 21114747 des Betreibungsamtes Binningen gegen die B____GmbH (nachstehend Beschwerdegegnerin) ab. Sie erwog im Wesentlichen, die Gesuchsklägerin habe den Bestand der Forderung weder durch Einreichung eines vollstreckbaren gerichtlichen Entscheids, einer öf-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht fentlichen Urkunde noch einer genau bezifferbaren Schuldanerkennung belegt, weshalb das Rechtsöffnungsgesuch mangels eines Rechtsöffnungstitels im Sinne von Art. 80/82 SchKG abzuweisen sei. B. Mit Eingabe vom 7. Februar 2012 reichte die A____ GmbH (nachstehend Beschwerdeführerin) beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, "Einspruch" gegen diesen Entscheid ein. Sie beantragte, der Entscheid vom 24. Januar 2012 sei aufzuheben sowie der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 21114747 sei als ungültig zu erklären unter Androhung des Konkurses. Ferner seien ihr eine Prozessentschädigung von CHF 750.- und Spesen von CHF 250.- zuzusprechen. Als Begründung führte die Beschwerdeführerin an, das Bezirksgericht Arlesheim habe übersehen, dass die Gegenpartei die Schuld durch eine Unterschrift auf dem Kooperationsvertrag vom 26. April 2011 anerkannt habe, woraus auch die Höhe der Schuld ermittelt werden könne. Dabei beruft sich die Beschwerdeführerin unter anderem auf neue Beweisstücke wie ein Schreiben der Beschwerdegegnerin an die Bezirksgerichtspräsidentin vom 16. Januar 2012, worin sie die Leistung der Beschwerdeführerin anerkenne sowie auf ein E-Mail vom 29. Juni 2011, in dem die Beschwerdegegnerin ein Stundungsbegehren für die Rechnung beantragt. Als weitere neue Beweismittel wurden auch der komplette Kooperationsvertrag sowie zwei Rechnungen eingereicht. C. Mit Verfügung vom 8. März 2012 hat das instruierende Kantonsgerichtspräsidium den Schriftenwechsel geschlossen, nachdem die Beschwerdegegnerin innert Frist auf die Einreichung einer Stellungnahme verzichtet hat. Erwägungen 1. Die vorliegende als "Einspruch" bezeichnete Rechtsmitteleingabe richtet sich gegen die Abweisung eines Gesuchs um definitive Rechtsöffnung. Gemäss Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO ist gegen Entscheide in Rechtsöffnungssachen das Rechtsmittel der Berufung ausgeschlossen. Somit kann gegen den vorliegend angefochtenen Entscheid lediglich die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO erhoben werden. Rechtsöffnungen werden gemäss Art. 251 lit. a ZPO im summarischen Verfahren beurteilt, weshalb die Beschwerde laut Art. 321 Abs. 2 ZPO innert zehn Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheids oder seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen ist. Der Entscheid vom 24. Januar 2012 ist der Beschwerdeführerin am 30. Januar 2012 mit schriftlicher Begründung zugegangen. Mit der Aufgabe der Beschwerde am 8. Februar 2012 bei der Schweizerischen Post wurde die zehntägige Rechtsmittelfrist gewahrt. Gemäss § 5 Abs. 1 lit. b EG ZPO ist das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Präsidien der Bezirksgerichte sachlich zuständig. 2. Gemäss Art. 320 ZPO können mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. Dabei muss die Beschwerde begründet werden (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Hierzu ist es notwendig, dass sich der Beschwerdeführer mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt. Ein blosser Hinweis auf die Vorakten genügt nicht (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozess-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht ordnung, S. 7378 i.V. mit S. 7373). Der Beschwerdeführer hat darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Beschwerdegrund krankt (STAEHELIN/STAEHELIN/GROLIMUND, Zivilprozessrecht, Zürich 2008, § 26 N 42; LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Bern 2010, Rz. 12.50). Bei der Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung soll dargetan werden, welche unrichtigen Rechtsanwendungen von der Beschwerdeinstanz geprüft werden sollen (LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, a.a.O., Rz. 12.68). Bei der Rüge der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhaltes muss die Sachverhaltsfeststellung schlechthin unhaltbar, d.h. willkürlich sein. Der Beschwerdeführer hat darzutun, warum eine bestimmte Feststellung offensichtlich unrichtig ist (LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, a.a.O., Rz. 12.70). Bei mangelhaften Begründungen ist keine Nachfrist zur Verbesserung gemäss Art. 132 ZPO anzusetzen, vielmehr ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (BGE 131 II 470 E 1.3; REETZ, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen ZPO, Vorbemerkungen zu Art. 308-318 N 50). Bei der Prüfung der genügenden Begründung sollte die Rechtsmittelinstanz berücksichtigen, ob die betreffende Partei anwaltlich vertreten ist oder nicht. Während sich bei anwaltlicher Vertretung eine gewisse Strenge rechtfertigt, erscheint bei unvertretenen Parteien - unter Vorbehalt querulatorischer und rechtsmissbräuchlicher Eingaben - eine grosszügige Haltung angebracht (BGE 134 II 244 E 2.4; FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen ZPO, Art. 321 N 15; REICH, in: Baker/McKenzie [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zur Schweizerischen ZPO, Art. 321 N 8). Im vorliegenden Fall ist die Beschwerdeführerin zwar nicht anwaltlich vertreten, die von ihr formulierten Rechtsbegehren vermögen indes auch den geringen Laienanforderungen nicht zu genügen. Die Beschwerdeführerin beantragt namentlich - wie bereits im bezirksgerichtlichen Verfahren - die Ungültigerklärung des Rechtsvorschlags, ungeachtet der vorinstanzlichen Erwägung, wonach diese Rüge im Rechtsöffnungsverfahren unzulässig ist. Ferner setzt sich die Beschwerdeführerin mit keinem Wort mit dem angefochtenen Entscheid auseinander, sondern beschränkt sich vielmehr darauf, neue Beweismittel einzureichen und zu kommentieren. Da die Beschwerdeeingabe somit den minimalen Rüge- und Begründungsanforderungen nicht genügt, kann auf die vorliegende Beschwerde nicht eingetreten werden. 3. Doch selbst wenn die vorliegende Beschwerde materiell zu beurteilen wäre, müsste sie aus den nachstehend erörterten Gründen abgewiesen werden. Zunächst ist festzustellen, dass die neuen Beweismittel gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO nicht hätten berücksichtigt werden dürfen. Denn im Beschwerdeverfahren geht es nicht um eine Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern im Wesentlichen um eine Rechtskontrolle des vorinstanzlichen Entscheids, was Klageänderungen ausschliesst. Angesichts der auf Willkür beschränkten Überprüfung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung besteht kein Raum für neue Tatsachenbehauptungen und Beweisanträge (vgl. FREIBURGHAUS / AFHELDT, in: Sutter-Somm / Hasenböhler / Leuenberger, ZPO Komm., Art. 326 N 3). Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven (vgl. FREIBURGHAUS / AFHELDT, in: Sutter-Somm / Hasenböhler / Leuenberger, ZPO Komm., Art. 326 N 4). Eine Überprüfung des Entscheids der Vorinstanz soll mithin aufgrund der damals bekannten Sachverhaltsdarstellungen erfolgen (REICH, in: Baker & McKenzie [Hrsg.], Schweizerische ZPO, Bern 2010, Art. 326 N 3). Eine Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin eingereichten Noven wäre somit ausgeschlossen. Doch selbst eine

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Würdigung der neuen Beweismittel hätte keinen Einfluss auf das vorinstanzliche Prozessergebnis, zumal auch die neuen Beweismittel die Voraussetzungen für einen Rechtsöffnungstitel gemäss Art. 82 SchKG nicht erfüllen. Eine genaue Höhe der Schuld ist auch aufgrund der neuen Beweismittel nicht eindeutig ersichtlich, namentlich stimmen die auf den Rechnungen ausgewiesenen Beträge mit den Betreibungsforderungen gemäss Zahlungsbefehl bzw. Rechtsöffnungsbegehren nicht überein. 4. Abschliessend ist über die Verteilung der Kosten zu befinden. Grundsätzlich sind die Kosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die vorstehenden Erwägungen haben gezeigt, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Die Beschwerdeführerin hat somit in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG in Verbindung mit Art. 48 GebV SchKG die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr von 300.- CHF zu tragen. Mangels anwaltlicher Vertretung ist der obsiegenden Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Demnach wird erkannt: ://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr von CHF 300.- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. Die Parteien tragen ihre eigenen Kosten selbst. Präsidentin

Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiber i.V.

Lukas Kummer

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