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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 12.02.2013 410 2012 358 (410 12 358)

12. Februar 2013·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·3,131 Wörter·~16 min·6

Zusammenfassung

Kostenentscheid

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom 12. Februar 2013 (410 12 358) ____________________________________________________________________

Zivilprozessrecht

Kostenentscheid / Prozessführung in guten Treuen

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer Gerichtsschreiber Andreas Linder

Parteien A. _____, vertreten durch Rechtsanwalt Michel Pola, SwissLegal (Zürich) AG, Zolliker-/Alfred Ulrich-Strasse 2, Postfach 575, 8702 Zollikon, Beschwerdeführerin gegen B. _____, vertreten durch Advokatin Doris Vollenweider, Gitterlistrasse 8, Postfach 215, 4410 Liestal, Beschwerdegegner

Gegenstand Kostenentscheid / Beschwerde gegen Ziff. 2 Abs. 2 des Entscheides des Bezirksgerichtspräsidenten Liestal vom 21. Juni 2012 A. B. _____ arbeitete seit 1. Juli 1988 bei der A. _____ in X. _____ als Lagermitarbeiter. Mit Schreiben vom 25. Februar 2011 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist auf den 31. Mai 2011. Mit Einschreiben vom 28. April 2011 erhob B. _____ Einsprache gegen die Kündigung und machte geltend, dass die Kündigung missbräuchlich sei. Nachdem sich die Parteien nicht über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht einigen konnten, gelangte B. _____ an das Bezirksgericht Liestal. Mit Klage vom 6. Januar 2012 beantragte er, dass die Beklagte zu verurteilen sei, ihm CHF 15'165.00 (ohne Sozialversicherungsabzüge) zu bezahlen, zuzüglich Zins von 5 % ab 26. August 2011, unter o/e- Kostenfolge. Mit Urteil vom 21. Juni 2012 wies der Präsident des Bezirksgerichts Liestal die Klage ab. Es wurden keine Gerichtskosten erhoben. Ferner wurde festgehalten, dass jede Partei ihre eigenen Parteikosten zu tragen habe. B. Mit Eingabe vom 29. November 2012 liess die A. _____, vertreten durch Rechtsanwalt Michel Pola, den Kostenentscheid des Urteils vom 21. Juni 2012 des Bezirksgerichtspräsidenten Liestal mit Beschwerde an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, anfechten. Sie beantragte, das besagte Urteil sei bezüglich der Parteientschädigung aufzuheben. Der Kläger und Beschwerdegegner sei zu verurteilen, der Beklagten und Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung für das Verfahren vor dem Bezirksgericht Liestal zu bezahlen; dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers resp. Beschwerdegegners. In der Begründung wurde zusammenfassend ausgeführt, die Beklagte habe mit ihren Anträgen im vorinstanzlichen Verfahren obsiegt. In Anwendung von Art. 95 Abs. 1 ZPO sei daher der Kläger zu verpflichten, die Beklagte für ihre Parteikosten zu entschädigen, ausser es würde eine Ausnahme gemäss Art. 107 ZPO vorliegen. Die Voraussetzungen von Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO seien allerdings nicht gegeben. Es gelte also der Grundsatz von Art. 106 ZPO, wonach die unterlegene Partei - hier der Kläger - der obsiegenden Partei - also der Beklagten - für das Verfahren vor dem Bezirksgericht Liestal eine Parteientschädigung bezahlen müsse. Die Vorinstanz habe Art. 106 f. ZPO nicht nur falsch angewendet. Vielmehr sei die Auffassung der Vorinstanz, wonach der Kläger aufgrund seiner subjektiven Hoffnungen anlässlich der Klageanhebung von der Bezahlung einer Entschädigung entbunden werde, unter keinem rechtlichen Aspekt vertretbar; sie habe also willkürlich geurteilt. Bei diesem Verfahrensausgang seien die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Kläger aufzuerlegen. Ebenso sei er zu verpflichten, der Beklagten eine angemessene Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren auszurichten. Auf die weitergehende Begründung der Berufungsschrift ist in den nachfolgenden Erwägungen zurückzukommen, soweit sich dies als notwendig erweist. C. Mit der Beschwerdeantwort vom 11. Januar 2013 beantragte der Beschwerdegegner, vertreten durch Advokatin Doris Vollenweider, dass die Beschwerde abzuweisen sei, unter o/e- Kostenfolge. Als Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, die Vorinstanz sei zu Recht zum Schluss gekommen, dass der Kläger den Prozess in guten Treuen habe führen dürfen, was die Wettschlagung der ausserordentlichen Kosten gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO rechtfertige. Mit dieser Billigkeitsnorm sei eine Verlegung der Kosten nach Ermessen möglich. Es habe sich gezeigt, dass nach über 20jähriger Dauer des Arbeitsverhältnisses im Herbst 2010 eine Unzufriedenheit auf Seiten der Beschwerdeführerin eingetreten sei, für welche aber allesamt dem Beschwerdegegner keine Verantwortung angelastet werden könne. Ein Verweis aus dem Jahr 2008 könne offensichtlich nach über zwei Jahren keine Bedeutung mehr haben. Aufgrund der gesamthaften Umstände möge der vorinstanzliche Entscheid zutreffend sein, dass die Missbräuchlichkeit der Kündigung nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit habe nachgewiesen werden können. Allerdings bestünden genügend objektive Umstände, die eine Missbräuchlichkeit nahelegen würden, so dass der Beschwerdegegner berechtigterweise ein Verfahren eingeleitet habe.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht D. Mit Verfügung vom 16. Januar 2013 wurde der Schriftenwechsel geschlossen und den Parteien mitgeteilt, dass das Präsidium aufgrund der Akten entscheiden werde. Erwägungen 1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Kostenentscheid vom 21. Juni 2012 im Verfahren Nr. 150 12 30 des Bezirksgerichtspräsidenten Liestal betreffend eine Streitigkeit aus einem Arbeitsverhältnis. In materiellrechtlicher Hinsicht blieb der Entscheid unangefochten. Angefochten wird der Entscheid somit einzig in Bezug auf die Prozesskosten, insbesondere die Parteientschädigung. Sofern eine Partei bei einer berufungsfähigen Streitsache nur den Kostenpunkt anfechten will, steht ihr gemäss Art. 110 ZPO - unabhängig von der Höhe der umstrittenen Prozesskosten - lediglich die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO zur Verfügung. In diesem Fall wird die anfechtende Partei also auf das grundsätzlich subsidiäre, beschränkte und ausserordentliche Rechtsmittel verwiesen. Die Beschwerdefrist beträgt laut Art. 321 Abs. 1 ZPO dreissig Tage. Die schriftliche Begründung des Entscheids vom 21. Juni 2012 wurde der Beklagten laut Empfangsbestätigung am 30. Oktober 2012 zugestellt, so dass die gesetzliche Beschwerdefrist am Donnerstag, 29. November 2012, endete. Die Beschwerde wurde am 29. November 2012 zuhanden des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, der Schweizerischen Post übergeben, womit die Beschwerdefrist gewahrt wurde. Ein Kostenvorschuss war nicht zu leisten, so dass auf die Beschwerde eingetreten werden kann. Gemäss § 5 Abs. 1 lit. b EG ZPO ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide von Bezirksgerichtspräsidien das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts zuständig. Der Entscheid erfolgt in Anwendung von Art. 327 Abs. 2 ZPO aufgrund der Akten. 2. Gemäss Art. 320 ZPO kann mit der Beschwerde einerseits die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und andererseits die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. Der Begriff der unrichtigen Rechtsanwendung umfasst jeden Verstoss gegen geschriebenes und ungeschriebenes Recht. Dabei spielt es keine Rolle, ob Bundesrecht oder kantonales Recht falsch angewendet wurde; auch nicht, ob es sich dabei um einen verfahrensoder materiellrechtlichen Fehler der Vorinstanz handelt. Zu erwähnen sind insbesondere die fehlerhafte Anwendung der Zivilprozessordnung und ihrer Ausführungsbestimmungen. Die Beschwerdeinstanz überprüft die Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung mit sog. freier Kognition. Für die Beschwerde hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung gilt indessen eine beschränkte Kognition. Diesfalls ist eine qualifiziert fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts erforderlich, wobei "offensichtlich unrichtig" gleichbedeutend mit willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (vgl. FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 2. Aufl., Art. 320 N 3 ff.; SPÜHLER, Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, N 1 f. zu Art. 320 ZPO). 3.1 Mit Entscheid vom 21. Juni 2012 wies der Bezirksgerichtspräsident Liestal die Klage des vormaligen Arbeitnehmers auf Ausrichtung einer Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung ab. In Anbetracht des Streitwertes von weniger als CHF 30'000.00 wurden keine Gerichtskosten erhoben. Ferner wurde festgehalten, dass jede Partei ihre eigenen Parteikosten zu tragen habe. Im Zusammenhang mit dem Kostenentscheid wurde in der Begründung festgehalten, dass aus subjektiver Sicht des Klägers Anhaltspunkte für das Vorliegen einer missbräuchli-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht chen Kündigung bestanden hätten. Jedoch hätten sich diese Anhaltspunkte im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht erhärtet und hätten anlässlich der Verhandlung vom 12. Juni 2012 nicht bewiesen werden können. Dennoch habe der Kläger in guten Treuen den Prozess führen dürfen, was die sog. "Wettschlagung der ausserordentlichen Kosten" des Verfahrens zu rechtfertigen vermöge. Die Beschwerdeführerin moniert eine unrichtige Rechtsanwendung von Art. 106 f. ZPO; insbesondere dass die Vorinstanz bei der Kostenverlegung nicht ausschliesslich Art. 106 Abs. 1 ZPO, sondern Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO zur Anwendung gebracht habe. Der Kläger und heutige Beschwerdegegner hält dagegen, die Voraussetzungen von Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO seien erfüllt. 3.2 Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei, als unterliegend. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die Anwendung der in Art. 106 ZPO verankerten zivilprozessualen Grundsätze wird allerdings durch die in Art. 107 ZPO festgelegten Ausnahmen eingeschränkt. Art. 107 ZPO räumt dem Gericht − im Gegensatz zur starren Kostenverteilung nach dem Prozessausgang − einen Spielraum ein, um bei besonderen Umständen die Prozesskosten nach Billigkeitserwägungen zu verlegen. Im Interesse einer einzelfallweisen Gerechtigkeit kann so die Belastung mit Prozesskosten zugunsten der unterlegenen und zulasten der obsiegenden Partei verschoben werden. Die besonderen Umstände für eine Kostenverteilung nach Ermessen sind in Art. 107 Abs. 1 lit. a - e ZPO in beispielhafter Weise aufgeführt (RÜEGG, Basler Kommentar ZPO, Art. 107, N 1 ff.). Die Prozessführung in guten Treuen als Anwendungsfall für eine Verteilung der Prozesskosten nach Ermessen lässt sich Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO entnehmen. Dieser Bestimmung zufolge kann das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, wenn eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst war. Es geht dabei um Fälle, in denen der Kläger entweder zu Unrecht, aber in Unkenntnis eines Rechtsmangels einen Prozess einleitete, ohne damit seine Sorgfaltspflichten gemäss Art. 3 Abs. 2 ZGB zu verletzen, oder um Fälle, in welchen sich die massgeblichen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nach Einleitung des Prozesses zuungunsten des Klägers veränderten. Im Weiteren ist dies auch dann der Fall, wenn der Prozess im Vertrauen auf eine Gerichtspraxis geführt wird, die ausgerechnet im vorliegenden Fall geändert wird oder wenn eine Partei durch ihr früheres Verhalten einen personen- oder familienrechtlichen Prozess veranlasst hat. Nicht erforderlich ist, dass der Gegenpartei ein Verhalten wider Treu und Glauben vorgeworfen werden kann (vgl. BSK-RÜEGG, a.a.O. Art. 107, N 5; JENNY, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 2. Aufl., Art. 107 N 7; FISCHER, Stämpflis Handkommentar, ZPO, Art. 107 N 5; KUKO ZPO-SCHMID, Art. 107 N 3; URWYLER, DIKE-Komm-ZPO, Art. 107 N 3, jeweils mit weiteren Nachweisen). 3.3 Im Zusammenhang mit der Überprüfung der Angemessenheit der Verteilung der Prozesskosten auferlegt sich das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, regelmässig einer gewissen Zurückhaltung. Das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, darf sein Ermessen gegebenenfalls zwar an die Stelle desjenigen der Vorinstanz setzen, die freie Überprüfungsbefugnis hindert es aber nicht daran, in Ermessensfragen einen Entscheidungsspielraum der Vorinstanz zu respektieren. Der Vorinstanz kann somit die Wahl unter mehreren angemessenen Lösungen überlassen wer-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht den. Einzugreifen ist erst bei einer unangemessenen Entscheidung. Dabei ist Unangemessenheit dann gegeben, wenn ein gerichtlicher Entscheid - welcher innerhalb des gerichtlichen Ermessenspielraums liegt und zudem in Ausübung des dem Gericht zukommenden Ermessensspielraums getroffen wurde - auf sachlichen Kriterien beruht, unter Berücksichtigung der Gegebenheiten des konkreten Falles aber dennoch als unzweckmässig erscheint (REETZ/THEILER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 2. Aufl., Art. 310 N 36). Die erwähnte Zurückhaltung bei der Überprüfung der Angemessenheit darf jedenfalls nicht so weit gehen, dass erst bei Ermessenüberschreitungen eingegriffen würde, also dann, wenn die Bandbreite zulässiger Ermessensentscheide nach oben oder nach unten verlassen wird. In Anbetracht der angeführten Lehre zur Prozessführung in guten Treuen erweist sich die Rüge der Beschwerdeführerin vorliegend als begründet. Vor dem Hintergrund des Ergebnisses in der Hauptsache, wonach der Kläger die angebliche Missbräuchlichkeit der Kündigung nicht zu beweisen vermochte und die Klage daher vollumfänglich abzuweisen war, erweist sich der fragliche Kostenentscheid als klar unangemessen. Insbesondere die Begründung der Vorinstanz, aus subjektiver Sicht des Klägers hätten Anhaltspunkte für das Vorliegen einer missbräuchlichen Kündigung bestanden, was eine Wettschlagung der Parteikosten rechtfertige, überzeugt nicht. Wie die Beschwerdeführerin dazu zutreffend ausführt, müsste ein Kläger nur noch behaupten, er habe sich zum Voraus subjektiv gewisse Prozesschancen ausgemalt, damit er - trotz Unterliegens - die Gegenpartei für deren Kosten nicht zu entschädigen habe. Dem Beklagten dürfte der Gegenbeweis, wonach der Kläger subjektiv einen positiven Verfahrensausgang nicht in Erwägung gezogen habe, kaum je gelingen, da über innere Tatsachen kein Beweis geführt werden kann. Selbst wenn die in der Beschwerdeantwort angeführten Umstände, vor allem Dauer des Arbeitsverhältnisses und Alter des Klägers, als objektive Gründe berücksichtigt werden, lassen diese keine Verteilung nach Ermessen gestützt auf Art. 107 Abs 1 lit. b ZPO zu. Die Verneinung einer Missbräuchlichkeit der Kündigung eines langjährigen Arbeitsverhältnisses lässt sich offensichtlich nicht unter eines der zahlreichen Beispiele, welche die Lehre für eine gutgläubige Prozessführung vorgibt, subsumieren. Nach dem Gesagten zeigt sich, dass die Beschwerde im Grundsatz gutzuheissen ist und das Urteil vom 21. Juni 2012 bezüglich der Parteientschädigung (Dispositiv Ziff. 2 Abs. 2) aufzuheben ist. Da die Sache gemäss Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO überdies als spruchreif erscheint und die Beschwerdeinstanz ohne Einschränkung der Kognition entscheiden kann (GEHRI/KRAMER, Kurzkommentar ZPO, Art. 327 N 5), kann der Mangel ohne Zurückweisung zur Neuentscheidung an die Vorinstanz im Beschwerdeverfahren geheilt werden. 4.1 Die Beschwerdeführerin und vormalige Beklagte beantragt, dass ihr eine angemessene Parteientschädigung für das Verfahren vor dem Bezirksgericht Liestal zu bezahlen sei. Die Sachlage gebiete es, dass der Beklagten eine ihrem Aufwand und ihrem vollständigen Obsiegen entsprechende Parteientschädigung zugesprochen werde. Hinsichtlich des Aufwands der Beklagten für das erstinstanzliche Verfahren verweist die Beschwerdeführerin auf die Kostennote vom 8. August 2012. Der Beschwerdegegner lässt vorab erwidern, dass der Vertreter der Beklagten anlässlich der Verhandlung am Bezirksgericht Liestal keine Honorarnote eingereicht habe. Verlange eine Partei die Zusprechung einer Parteientschädigung, habe sie diese spätestens anlässlich der Parteiverhandlung beziffert geltend zu machen und entsprechend zu doku-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht mentieren. Erfolge dies nicht, könne von vornherein keine Parteientschädigung zugesprochen werden. 4.2 Die Prozesskosten richten sich nach den kantonalen Tarifen (Art. 96 ZPO). Im Kanton Basel-Landschaft bemisst sich die Parteientschädigung nach der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 (TO; SGS 178.112), wobei bei Prozessen mit bestimmtem Streitwert die Berechnung des Honorars grundsätzlich nach dem Streitwert erfolgt (§ 2 Abs. 2 TO). Bei der Berechnung des Honorars nach dem Streitwert setzt sich dieses aus dem Grundhonorar und allfälligen Zuschlägen zusammen (§ 6 TO). Das Grundhonorar berechnet sich für das Verfahren vor erster Instanz nach bestimmten Ansätzen, in welchen eine Hauptverhandlung und zusätzlich entweder im mündlichen Verfahren eine Einleitungsverhandlung oder im schriftlichen Verfahren eine Rechtsschrift inbegriffen sind. Je nach Schwierigkeit des Falles und dem Umfang der Bemühungen ist der untere, obere oder ein mittlerer Ansatz zur Anwendung zu bringen (vgl. § 7 Abs. 1 TO). Beansprucht eine Anwältin oder ein Anwalt im Prozess eine Parteientschädigung für die auftraggebende Person, ist dem Gericht die Honorarrechnung spätestens in der Hauptverhandlung, in Beschwerdeverfahren mit der letzten Rechtsschrift einzureichen, ansonsten das Gericht die Parteientschädigung von Amtes wegen nach Ermessen festsetzen kann (§ 18 TO). 4.3 Die vormalige Beklagte beantragte im Verfahren vor dem Bezirksgericht Liestal mit Stellungnahme vom 13. April 2012, dass die Klage abzuweisen sei, unter Entschädigungsfolge zulasten des Klägers. Anlässlich der Verhandlung vom 12. Juni 2012 schlossen die Parteien eine Vereinbarung mit Widerrufsvorbehalt. Der besagte Vergleich beinhaltete, dass jede Partei ihre Parteikosten selbst trägt. In der Folge liess die Beklagte den Vergleich mit Schreiben vom 20. Juni 2012 widerrufen, worauf den Parteien der Entscheid vom 21. Juni 2012 durch Zustellung des Dispositivs eröffnet wurde. Aus der Prozessgeschichte erhellt, dass der Beklagten keine Gelegenheit zur Einreichung der Honorarnote eingeräumt wurde. Vor dem Hintergrund des Entscheides der Vorinstanz, den Parteien gegenseitig keine Parteientschädigungen auszurichten, bestand denn auch für das Bezirksgericht Liestal keine Veranlassung, Honorarrechnungen einzuverlangen. Das Argument des Beschwerdegegners, die Beklagte habe keine Honorarnote eingereicht, stösst somit ins Leere. Mit der nunmehr beigebrachten Honorarnote vom 8. August 2012 macht die Beschwerdeführerin ein Honorar von CHF 5'569.30 zuzüglich Barauslagen von CHF 141.60 und Mehrwertsteuer geltend. Als Berechnungsgrundlage der Parteientschädigung wird ein Zeitaufwand von 20 Stunden zu einem Ansatz von CHF 280.00 (MP) bzw. CHF 250.00 (RB) ausgewiesen. Wie hievor ausgeführt, ist das Honorar allerdings nicht nach dem Zeitaufwand, sondern nach dem Streitwert zu berechnen. Das massgebliche Grundhonorar für einen Streitwert zwischen CHF 10'000.00 und CHF 20'000.00 beträgt laut § 7 TO CHF 2'250.00 bis maximal CHF 3'600.00. Die Schwierigkeit der vorliegenden Streitigkeit aus Arbeitsverhältnis, insbesondere zur Missbräuchlichkeit der Kündigung ist zwar als nicht allzu leicht einzustufen, der Umfang der Bemühungen ist jedoch überblickbar. Ein Ansatz von CHF 3'000.00 erscheint dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, als jedenfalls angemessen. Zuschläge zum Grundhonorar gemäss § 7 TO sind nicht angezeigt. Die in Rechnung gestellten Auslagen von CHF 141.60 sind hingegen auf pauschal CHF 50.00 zu kürzen, zumal diese weder genügend spezifiziert wurden und in Anbetracht des Aktenumfanges als überhöht anzusehen sind. Im Ergebnis hat der Kläger der Beklagten für das Verfahren vor dem Bezirksgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Liestal somit eine Parteientschädigung von CHF 3'000.00 zuzüglich Auslagen von CHF 50.00 und MWST von CHF 244.00 auszurichten. 5. Abschliessend ist noch über die Verteilung der Prozesskosten zu befinden. Gemäss Art. 114 lit. c ZPO dürfen bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis CHF 30'000.00 den Parteien weder Gebühren noch Auslagen des Gerichts auferlegt werden. Das vorliegende Verfahren beschlägt zwar einen Kostenentscheid, zumal in der Hauptsache eine Streitigkeit aus dem Arbeitsverhältnis zu beurteilen war, werden auch für das Beschwerdeverfahren keine Gerichtskosten gesprochen. Was die Parteientschädigung als weiteren Teil der Prozesskosten betrifft, gelten die Verteilungsgrundsätze nach Art. 106 ZPO. Gemäss Art. 106 ZPO sind diese der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. Dieser Verteilungsgrundsatz nach dem Erfolgsprinzip entspricht dem im Zivilprozess geltenden Hauptgrundsatz für die Kostenverteilung und gilt sinngemäss auch für die Rechtsmittelinstanz (BOTSCHAFT ZPO, S. 7296). Vorliegend ist die Beschwerdeführerin mit ihrem Hauptantrag um Aufhebung von Ziff. 2 Abs. 2 des angefochtenen Dispositivs und Verurteilung des Beschwerdegegners, ihr eine Parteientschädigung für das Verfahren vor dem Bezirksgericht zu bezahlen, grundsätzlich durchgedrungen. Eine vollumfängliche Kostenüberbindung auf den Beschwerdegegner rechtfertigt sich jedoch nicht. Die vorgelegte Honorarnote vom 8. August 2012, welche einen Betrag von CHF 6'167.80 fakturiert, erwies sich nach dem Vorstehenden nämlich als nicht tarifkonform und das massgebliche Honorar mitsamt Auslagen und Mehrwertsteuer wurde auf CHF 3'294.00 herabgesetzt. Vor diesem Hintergrund erscheint es gerechtfertigt, in Anwendung von Art. 106 Abs. 2 ZPO eine Verteilung der massgeblichen Parteientschädigung im Verhältnis 2/3 zu 1/3 zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner vorzunehmen. Die Parteien haben mit den Rechtsschriften keine Honorarrechnungen eingereicht, so dass das Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Zivilrecht, die Parteientschädigung von Amtes wegen nach Ermessen festzusetzen hat. Für die recht kurz gefasste Beschwerde erscheint ein Aufwand von rund vier Stunden als der Schwierigkeit und Bedeutung der Streitsache angemessen. Nicht anders verhält es sich bezüglich der Beschwerdeantwort. Somit ergibt sich bei einem Stundenansatz von CHF 250.00 zuzüglich geschätzten Auslagen von CHF 30.00 und 8 % Mehrwertsteuer ein Betrag in der Höhe von CHF 1'112.40. In Berücksichtigung vorstehender Erwägungen und bei einer Aufteilung der Kosten im Verhältnis 2/3 zu 1/3 zu Lasten des Beschwerdegegners hat dieser demzufolge der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 370.80 auszurichten. Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Ziffer 2 Abs. 2 des Entscheids des Bezirksgerichtspräsidenten Liestal vom 21. Juni 2012 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: "Der Kläger hat der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 3'000.00 zuzüglich Auslagen von CHF 50.00 und MWST von CHF 244.00 auszurichten".

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Der Beschwerdegegner hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 370.80 auszurichten. Präsidentin

Christine Baltzer Gerichtsschreiber

Andreas Linder

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