Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht
vom 15. Januar 2013 (410 12 349) ____________________________________________________________________
Zivilrecht
Keine nacheheliche Auskunftspflicht des Unterhaltsschuldners gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau
Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiberin Elisabeth Vogel
Parteien A.____, vertreten durch Advokat Urs Grob, Advokatur und Notariat Stadthof, Hauptstrasse 47, 4153 Reinach 1, Beschwerdeführer gegen B.____, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Kostenentscheid / Beschwerde gegen Ziffer 2 des Entscheides der Bezirksgerichtspräsidentin Arlesheim vom 12. November 2012
A. Mit Schreiben vom 17. September 2012 ersuchte B.____ beim Bezirksgerichtspräsidium Arlesheim um Einholung von diversen Auskünften bei ihrem geschiedenen Ehemann A.____ betreffend seinen geplanten Stellenwechsel und eine damit möglicherweise verbundene Veränderung des von A.____ geschuldeten Unterhaltsbeitrags für sie und die beiden gemeinsamen Kinder.
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. Das Bezirksgericht Arlesheim verfügte am 24. September 2012, dass der Gesuchsbeklagte die im Schreiben der Gesuchsklägerin vom 17. September 2012 gestellten Fragen der Gesuchsklägerin innert gesetzter Frist zu beantworten habe. C. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2012 stellte das Bezirksgericht Arlesheim fest, dass der Gesuchsbeklagte die Frist zur Beantwortung der Fragen ungenutzt hatte verstreichen lassen, weshalb ihm unter Androhung einer Ordnungsbusse im Unterlassungsfalle gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO eine Nachfrist gesetzt wurde. D. Daraufhin reagierte der Gesuchsbeklagte und beantwortete mit Schreiben vom 23. Oktober 2012 die gestellten Fragen, wobei er bemerkte, dass keine gesetzliche Grundlage für eine Auskunftspflicht vorliege und eine Informationspflicht in der Scheidungskonvention auch nicht vereinbart worden sei. Er könne nicht nachvollziehen, weshalb ihm keine Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, sondern sogleich eine Frist zur Beantwortung der Fragen angesetzt worden war. Er beantragte, dass die Gesuchsklägerin zur Bezahlung der Gerichtskosten sowie einer angemessenen Parteientschädigung zu verpflichten sei, eventualiter sei ihm eine Parteientschädigung aus der Gerichtskasse auszurichten. E. Mit Entscheid vom 12. November 2012 schrieb das Bezirksgerichtspräsidium Arlesheim das Verfahren zufolge Erfüllung ab, auferlegte die Entscheidgebühr in Höhe von CHF 125.00 dem Gesuchsbeklagten und verpflichtete beide Parteien je die eigenen Parteikosten zu tragen. Eine Auskunftspflicht des Gesuchsbeklagten ergebe sich zwar weder aus Gesetz noch sei eine solche vorliegend in der Scheidungskonvention explizit vereinbart worden. Es liege im konkreten Fall jedoch bereits eine Kündigungsankündigung vor, ausserdem bestehe für den geschuldeten Unterhalt eine Lohnanweisung gegenüber dem heutigen Arbeitgeber des Gesuchsbeklagten und die Gesuchsklägerin weise eine erhebliche Unterdeckung auf, weshalb sie und die gemeinsamen Kinder für die Bestreitung ihres Lebensunterhaltes auf pünktliche Unterhaltszahlungen bzw. Alimentenbevorschussungen dringend angewiesen seien. Das Gebot zu loyalem vertraglichen Verhalten gemäss dem Grundsatz von Treu und Glauben begründe vorliegend nebenvertragliche Informationspflichten, weshalb ein Anspruch der Gesuchsklägerin zu bejahen sei. Nachdem der Gesuchsbeklagte seiner vertraglichen Informationspflicht mit Eingabe vom 23. Oktober 2012 nachgekommen sei, werde der Fall als erledigt abgeschrieben. Die Kosten des Verfahrens seien gestützt auf Art. 105 ff. ZPO dem Gesuchsbeklagten aufzuerlegen. F. Dagegen erhob der Gesuchsbeklagte mit Eingabe vom 21. November 2012 Beschwerde an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, und beantragte die Aufhebung von Ziffer 2 des Entscheides des Bezirksgerichts Arlesheim vom 12. November 2012. Die Gerichtsgebühr in Höhe von CHF 125.00 sowie die Parteikosten des Beschwerdeführers im Verfahren Nr. 170 12 2269 I in Höhe von CHF 946.10 seien vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen; alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Der Beschwerdeführer ersuchte zudem um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung. Er führte aus, das Auskunftsbegehren der Beschwerdegegnerin entbehre einer rechtlichen Grundlage, weshalb die Vorinstanz gar nicht hätte darauf eintreten dürfen. Selbst wenn ein klagbarer Anspruch auf Auskunftserteilung bestünde, hätte der Beschwerdeführer dieser mit seinen Auskünften in jeder Hinsicht Nachachtung verschafft, weshalb das Gesuch
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht vom 17. September 2012 hätte abgewiesen werden müssen. Der Beschwerdeführer habe der Beschwerdegegnerin in Reaktion auf ihre E-Mail vom 14. August 2012 mit E-Mail vom 15. August 2012 wahrheitsgemäss mitgeteilt, dass er ihr momentan noch keine Auskunft erteilen könne, dass er sie aber informiere, sobald er Näheres wisse. Der Beschwerdeführer habe die Beschwerdegegnerin sodann mit E-Mail vom 18. November 2012 auch über seine Neuanstellung und sein zukünftiges Einkommen informiert. Die Gutheissung des Gesuchs sei deshalb völlig unverständlich. Überdies habe das Gericht die Beantwortung der Fragen ohne vorgängige Anhörung des Gesuchsbeklagten, und somit rechtswidrig, angeordnet. Die Kosten dieses rechtlich nicht legitimierten und unbegründeten Verfahrens, welches durch die Gegenpartei eingeleitet worden war, hätten der Gesuchsklägerin auferlegt werden müssen, weshalb diese vorliegend zur Bezahlung der Verfahrenskosten von CHF 1'071.10, bestehend aus der erstinstanzlichen Entscheidgebühr von CHF 125.00 sowie einer Parteientschädigung von CHF 946.10, zu verpflichten sei. Da der Beschwerdeführer zwar über ein gutes Einkommen von monatlich CHF 7'108.70 verfüge, jedoch mittels Schuldneranweisung CHF 4'805.00 direkt vom Lohn abgezogen würden, verbleibe dem Beschwerdeführer lediglich noch ein Einkommen von CHF 2'303.70. Sein Vermögen belaufe sich auf CHF 26'348.00, wobei aber seine Darlehensschuld für die Begleichung von früheren Unterhaltsschulden in der Höhe von CHF 12'600.00 zu berücksichtigen sei, weshalb ihm ein noch zu belassendes Vermögen von CHF 13'748.00 verbleibe. G. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2012 liess sich die Beschwerdegegnerin zum Verfahren vernehmen und führte sinngemäss aus, dass Ziffer 2 des Entscheides der Gerichtspräsidentin Arlesheim vom 12. Oktober 2012 zu bestätigen sei. Zudem beantragte sie die unentgeltliche Rechtspflege und bemerkte, dass ihre finanziellen Verhältnisse aus den Akten des Scheidungsverfahrens vor der Vorinstanz bekannt seien, zusätzlich habe sie die Steuererklärung des Jahres 2010 beigelegt; diejenige des Jahres 2011 sei noch in Bearbeitung und werde baldmöglichst nachgereicht.
Erwägungen
1. Gegen erstinstanzliche Endentscheide ist die Berufung zulässig, wobei in vermögensrechtlichen Angelegenheiten eine Streitwertgrenze von CHF 10'000.00 zu beachten ist (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Die selbständige Anfechtung eines Kostenentscheides ist nur mit Beschwerde möglich (Art. 319 lit. a in Verbindung mit Art. 110 ZPO). Bei einem im Summarverfahren ergangenen Entscheid beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Als Beschwerdegründe können einerseits die unrichtige Rechtsanwendung wie auch die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Zuständigkeit des Kantonsgerichtspräsidiums für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus § 5 Abs. 1 lit. b EG ZPO. Mit Eingabe vom 21. November 2012 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Kostenentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Arlesheim vom 12. November 2012. Indem er diverse Rechtsverletzungen geltend
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht macht, bringt er zulässige Beschwerdegründe vor. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist somit einzutreten. 2.1 Während der Dauer der Ehe kann jeder Ehegatte vom andern Auskunft über sein Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen, wobei dieser Anspruch gerichtlich durchsetzbar ist (Art. 170 Abs. 1 und 2 ZGB). Der eheliche Informationsanspruch gilt bei formellen Bestehen einer Ehe, auch während eines Trennungs- bzw. Scheidungsverfahrens (BGE 118 II 27 E. 3a; 117 II 218 E. 5a; SCHWANDER, Basler Kommentar ZGB I, 2010, Art. 170 N 6; FANKHAUSER/GUILLOD, in: Büchler/Jakob, Kurzkommentar ZGB, 2012, Art. 170 N 2). Nach Auflösung der Ehe bestehen e contrario keine gesetzlichen Informationsrechte bzw. Informationspflichten der geschiedenen Eheleute. Es ist anerkannt, dass in vertraglichen Verhältnissen auf Treu und Glauben gestützte Verpflichtungen zu loyalem Verhalten diverse Nebenpflichten wie Sorgfalts-, Obhuts-, Aufklärungs-, Informations- und Beratungspflichten abgeleitet werden können und dass sich solche grundsätzlich, wie auch in ihrer Tragweite, an den Umständen des Einzelfalles orientieren (HONSELL, Basler Kommentar ZGB I, 2010, Art. 2 N 16 mit Hinweisen). Ein vertraglich verpflichteter Schuldner hat dabei alles zu unternehmen, um die richtige Erfüllung der Hauptleistung und die Verwirklichung des Leistungserfolgs zu sichern (BGE 113 II 246 E. 4; 129 III 604 E. 4.2.1). In der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wurde etwa die vertragliche Nebenpflicht des Architekten bejaht, den Bauherrn auf die Notwendigkeit einer Haftpflichtversicherung hinzuweisen (BGE 111 II 72 E. 3d), die Pflicht eines Seilbahnunternehmens zur Sicherung der Skipiste und zur Stellung eines Rettungsdienstes oder die Pflicht des Arztes, den Patienten über mögliche Risiken, therapiegerechtes Verhalten und über eine fehlende Versicherungsdeckung aufzuklären (BGE 116 II 519 E. 3b m.w.H.). Der Beschwerdeführer hat sich vorliegend gemäss Ziffer 5 und 6 der Scheidungskonvention vom 28. April 2010 zur Bezahlung von nachehelichem bzw. Kinderunterhalt verpflichtet. Ausdrückliche Informationspflichten wurden dabei nicht vereinbart. Es ist einer Scheidung inhärent, dass die rechtlichen Wirkungen der Ehe, auch die gegenseitigen Informationspflichten gemäss Art. 170 Abs. 1 ZGB, mit Rechtskraft der Scheidung enden. Die Verpflichtung zur Bezahlung von nachehelichem bzw. Kindesunterhalt wird durch die zeitlich und im Betrage korrekte Leistung des Unterhalts an die berechtigte Person erfüllt, wobei für ein darüber hinausgehendes, loyales Verhalten gar kein Raum besteht. Zwar ist das von der Vorinstanz vorgebrachte Interesse der Beschwerdegegnerin an den von ihr verlangten Informationen offensichtlich, da sie um eine möglichst lückenlose finanzielle Unterstützung durch den geschiedenen Ehemann bzw. durch die Alimentenbevorschussung bemüht ist. Ein nachehelicher Informationsanspruch als Nebenpflicht der Unterhaltsvereinbarung kann aus dieser konkreten Interessenlage jedoch nicht abgeleitet werden. Gemäss den obigen Ausführungen hätte die Vorinstanz auf das Gesuch der Beschwerdegegnerin mangels gesetzlicher Grundlage nicht eingetreten dürfen und die Kosten gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO der unterliegenden Beschwerdegegnerin auferlegen müssen. 2.2 Gestützt auf die Erwägungen in Ziffer 2.1 kann offen gelassen werden, ob die Vorinstanz durch ihre Anordnungen das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzte. Die Beschwerde ist vollumfänglich gutzuheissen. 2.3 Vorliegend haben beide Parteien für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Gemäss Art. 117 ZPO wird dem Gesuch um unentgeltliche Rechts-
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht pflege entsprochen, wenn die ersuchende Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst auch die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistandes, soweit dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere bei anwaltlicher Vertretung der Gegenpartei. Sie befreit aber nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung (Art. 118 Abs. 1 lit. c und Abs. 3 ZPO). Prozessuale Bedürftigkeit bzw. Mittellosigkeit liegt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dann vor, wenn die gesuchstellende Person nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind (BGE 128 I 225 E. 2.5.1; 127 I 202 E. 3b). Vorliegend ist die Mittellosigkeit beider Parteien belegt und die fehlende Aussichtslosigkeit ist ebenfalls zu bejahen, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für beide Parteien bewilligt wird. Dem Beschwerdeführer wird überdies die unentgeltliche Verbeiständung mit Advokat Urs Grob als Vertreter aufgrund der Notwendigkeit der Vertretung bewilligt. Die Beschwerdegegnerin hat bei der Vorinstanz mit Eingabe vom 5. Oktober 2012 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt, welches in der Verfügung vom 15. Oktober 2012 zwar erwähnt, im Entscheid vom 12. November 2012 jedoch nicht behandelt wurde. Aus prozessökonomischen Überlegungen und da die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 117 ZPO offensichtlich erfüllt sind, wird auf eine Rückweisung an die Vorinstanz verzichtet und ihr Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege auch für das erstinstanzliche Verfahren gutgeheissen. 2.4 Gemäss den obigen Erwägungen ist die Beschwerde vollumfänglich gutzuheissen und Ziffer 2 des vorinstanzlichen Entscheides aufzuheben. Soweit die Rechtsmittelinstanz die Beschwerde gutheisst, hebt sie den Entscheid oder die prozessleitende Verfügung auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück (Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO) oder sie entscheidet neu, wenn die Sache spruchreif ist (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO). Da die Sache in casu offenkundig spruchreif ist, bietet es sich an, dass das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, einen Sachentscheid trifft. Da die Vorinstanz auf das Gesuch der Beschwerdegegnerin nicht hätte eintreten dürfen, ist die Entscheidgebühr somit der Gesuchsklägerin aufzuerlegen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Gesuchsklägerin ist die Entscheidgebühr zu Lasten des Staates zu nehmen. Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei zudem eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 118 Abs. 1 lit. c und Abs. 3 ZPO), wobei die Berechnung des Honorars in Beschwerdesachen nach dem Zeitaufwand zu erfolgen hat (Art. 105 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und § 3 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte, TO, SGS 178.112). Gemäss § 3 Abs. 1 TO beträgt das Honorar CHF 180.00 bis 350.00 pro Stunde, je nach Schwierigkeit und Bedeutung der Sache, der damit verbundenen Verantwortung und der persönlichen und finanziellen Verhältnisse der zahlungspflichtigen oder der auftraggebenden Person. Für die Bemühungen von Substitutinnen oder Substituten sind gemäss § 3 Abs. 3 TO 1/3 bis 2/3 des für den konkreten Fall massgebenden Stundenansatzes einer Anwältin oder eines Anwaltes zu berechnen. Da sich der mit Abrechnung vom 21. November 2012 in Rechnung gestellte Stundenansatz des Anwaltes CHF 180.00 beträgt und sich damit am unteren Rand des Honorarrahmens befindet, es sich überdies um einen einfachen Fall handelt, rechtfertigt es sich, der Volontärin 1/2 des in Rechnung gestellten Stundenansatzes, somit CHF 90.00, zu vergüten. Der Beschwerdeführer hat in seiner Abrech-
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht nung vom 21. November 2012 betreffend "Besuchsrecht und Unterhalt" einen Zeitaufwand von 6 Stunden und 5 Minuten verrechnet. Unter Berücksichtigung, dass er im vorinstanzlichen Verfahren lediglich ein zweiseitiges Schreiben an das Gericht verfasst hat, erscheint es angemessen, den Aufwand des Anwaltes auf 1.5 Stunden und den der Volontärin auf 3.5 Stunden zu kürzen. Bei den Auslagen wurden für vier kurze, lokale Telefonate CHF 20.00 verrechnet was nicht dem tatsächlichen Aufwand der Telefonate entsprechen kann (§ 16 Abs. 1 TO), weshalb die Telefonspesen mit CHF 4.00 zu vergüten sind. Die der Beschwerdegegnerin aufzuerlegende Parteientschädigung beträgt somit CHF 600.00, bestehend aus dem Honorar von CHF 585.00 und Auslagen von CHF 15.00, zuzüglich 8% Mehrwertsteuer in Höhe von CHF 48.00, somit total CHF 648.00. 3. Abschliessend ist über die Verteilung der Kosten des Beschwerdeverfahrens zu befinden. Grundsätzlich werden die Kosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Dieser Grundsatz gilt sinngemäss auch für die Rechtsmittelinstanz (BOTSCHAFT ZPO, S. 7296). In Fällen wie im vorliegenden, in welchem keine Prozesspartei den fehlerhaften Entscheid vom 12. November 2012 zu vertreten hat, werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens jedoch billigkeitshalber dem Kanton auferlegt (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Die entsprechende Entscheidgebühr ist unter Berücksichtigung der Schwierigkeit des Falles und des Arbeits- resp. Zeitaufwandes in Anwendung von § 9 Abs. 2 lit. a GebT auf CHF 600.00 festzulegen. Vor dem nämlichen Hintergrund haben sich die Parteien gegenseitig auch keine Parteientschädigungen auszurichten. Infolge der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für den Beschwerdeführer ist dessen Rechtsvertreter durch den Staat zu entschädigen. Für die Berechnung des Honorars ist auf die Ausführungen in Ziffer 2.4 zu verweisen. Gemäss Honorarnote 17. Dezember 2012 wurde für das Beschwerdeverfahren ein Aufwand von 9 Stunden geltend gemacht, was jedoch als übermässig hoch erscheint, da im zweitinstanzlichen Verfahren lediglich die bereits mit Schreiben vom 21. Oktober 2012 an die Vorinstanz geäusserte Rechtsauffassung vertreten und ausführlicher wiederholt wurde. Es sind deshalb die 55 Minuten des Anwaltes zum Stundenansatz von CHF 180.00 sowie 5 Stunden der Volontärin zum Stundenansatz von CHF 90.00 zu vergüten. Bei den Auslagen ist der geltend gemachte Aufwand für die zwei lokalen Telefonate von CHF 10.00 auf CHF 2.00 zu kürzen. Die Auslagen von CHF 63.00 für die 126 Kopien sind auf CHF 10.00 zu reduzieren, da der Vertreter des Beschwerdeführers lediglich die sich in den vorinstanzlichen Akten befindlichen Unterlagen (vgl. Akten der Vorinstanz, Verfahrensnummer 170 12 2269 I) nochmals kopiert hat, was, mit Ausnahme des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege mit den erforderlichen Beilagen, nicht notwendig war. Die an den Vertreter des Beschwerdeführers aus der Gerichtskasse auszurichtende Entschädigung beträgt somit CHF 639.00, bestehend aus dem Honorar von CHF 615.00 und Auslagen von CHF 24.00, zuzüglich 8% Mehrwertsteuer in Höhe von CHF 51.10, somit total CHF 690.10.
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt: ://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid der Bezirksgerichtspräsidentin Arlesheim vom 12. November 2012 in Ziffer 2 wie folgt abgeändert: "2. Der Gesuchsklägerin wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Die Entscheidgebühr von CHF 125.00 wird der Gesuchsklägerin auferlegt und geht zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten des Staates. Die Gesuchsklägerin hat dem Vertreter des Gesuchsbeklagten, Advokat Urs Grob, eine Parteientschädigung von CHF 648.00 (inklusive Mehrwertsteuer von CHF 48.00) zu bezahlen." 2. Den Parteien wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Die Gerichtskosten von CHF 600.00 gehen zu Lasten der Staatskasse. Es sind gegenseitig keine Parteientschädigungen auszurichten. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird dem Vertreter des Beschwerdeführers, Advokat Urs Grob, ein Honorar von CHF 690.10 aus der Gerichtskasse bezahlt. Mitteilung an Parteien Vorinstanz Präsidentin
Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiberin
Elisabeth Vogel