Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht
vom 8. Januar 2013 (410 12 307) ____________________________________________________________________
Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
Provisorische Rechtsöffnung / Telefax als Rechtsöffnungstitel
Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader; Gerichtsschreiber i.V. Severin Christen
Parteien A.____ GmbH, Beschwerdeführerin gegen B.____ AG, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Provisorische Rechtsöffnung / Beschwerde gegen das Urteil der Bezirksgerichtspräsidentin Sissach vom 20. September 2012
A. Mit Eingabe vom 15. August 2012 gelangte die B.____ AG an das Bezirksgericht Sissach und ersuchte in der Betreibung Nr. 21202065 des Betreibungsamtes Sissach um Bewilligung der provisorischen Rechtsöffnung für eine Forderung von CHF 318.60 nebst Zins zu 6 % seit 1. November 2011 zuzüglich Betreibungskosten, nachdem die A.____ GmbH mit Sitz in X. ____ gegen den Zahlungsbefehl vom 24. April 2012 rechtzeitig Rechtsvorschlag erhoben hatte.
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. Mit Urteil vom 20. September 2012 bewilligte die Bezirksgerichtspräsidentin Sissach in Abwesenheit der Parteien das Begehren um provisorische Rechtsöffnung in der besagten Betreibung für eine Forderung von CHF 318.60 nebst Zins zu 5 % seit 1. November 2011. Die Gerichtsgebühr wurde der Schuldnerin auferlegt und diese darüber hinaus dazu verpflichtet, der Gläubigerin die Zahlungsbefehlskosten und eine Umtriebsentschädigung von CHF 30.00 zu bezahlen. Die Bezirksgerichtspräsidentin erwog dabei im Wesentlichen, dass der massgebliche Vertrag grundsätzlich eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG darstelle und die Form als Fax daran nur etwas ändere, wenn die Schuldnerin dessen Echtheit substantiiert bestreiten würde. Die Bezirksgerichtspräsidentin kam allerdings zum Schluss, dass die Einwendungen der Schuldnerin bezüglich der Echtheit des Faxes nicht genügend substantiiert seien. Zudem habe die Schuldnerin der Gläubigerin per E-Mail die Begleichung der Forderung im März 2012 angekündigt, weiter würde die Unterschrift der Schuldnerin auf dem Vertrag mit derjenigen auf ihrer Eingabe an das Bezirksgericht Sissach übereinstimmen. Somit könne die Gläubigerin gestützt auf den eingereichten Vertrag die provisorische Rechtsöffnung verlangen. C. Gegen dieses Urteil erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 12. Oktober 2012 Beschwerde an das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht. Sie beantragte die Aufhebung des Urteils der Vorinstanz und die Abweisung des Gesuchs um provisorische Rechtsöffnung, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, alles unter o/e Kostenfolge. Ferner sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde anzuordnen. Die Beschwerdeführerin bestritt die Echtheit des Rechtsöffnungstitels, und führte in ihrer Begründung im Wesentlichen aus, dass der auf dem Rechtsöffnungstitel verwendete Stempel den falschen Firmenname trage und zudem aufkopiert wirke. Des Weiteren machte sie geltend, dass selbst für den Fall, dass die Unterschrift auf dem Rechtsöffnungstitel von der Beschwerdeführerin gezeichnet sei, diese auf den Rechtsöffnungstitel hätte aufkopiert werden können. D. Der Antrag um aufschiebende Wirkung der Beschwerde wurde mit Verfügung vom 25. Oktober 2012 abgelehnt. Zudem wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, einen Kostenvorschuss zu leisten. In ihrer fristgerechten Beschwerdeantwort vom 4. Dezember 2012 machte die Beschwerdegegnerin geltend, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin abzuweisen und das Urteil des Bezirksgerichts Sissach vollumfänglich zu bestätigen. Als Begründung wurde aufgeführt, die Echtheit der Unterschrift sei zu vermuten und es obliege dem Betriebenen, diese Echtheit zu bestreiten. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2012 wurde der Schriftenwechsel geschlossen. Der Fall wurde dem Präsidium zur Beurteilung unterbreitet. Erwägungen 1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen ein Urteil der Bezirksgerichtspräsidentin Sissach vom 20. September 2012, mit welchem ein Gesuch um provisorische Rechtsöffnung gutgeheissen wurde. Gemäss Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO ist gegen Entscheide in Rechtsöffnungssachen das Rechtsmittel der Berufung unzulässig. Somit kann gegen den Entscheid nur die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO erhoben werden. Rechtsöffnungen werden im summarischen Verfahren beurteilt (Art. 251 lit. a ZPO), weshalb die Beschwerde laut Art. 321 Abs. 2
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht ZPO innert zehn Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheids oder seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen ist. Der nachträglich begründete Entscheid ist der Beschwerdeführerin am 4. Oktober 2012 zugegangen. Mit Aufgabe der Beschwerde an die Schweizerische Post am 15. Oktober 2012 wurde die zehntägige Rechtsmittelfrist gewahrt (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Gemäss § 5 Abs. 1 lit. b EG ZPO ist das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Präsidien der Bezirksgerichte sachlich zuständig. Der Entscheid ergeht aufgrund der Akten. 2.1 Vorab ist zu prüfen, ob die Beschwerde genügend begründet ist (321 Abs. 1 ZPO). Dabei muss neben der Stellung eines Rechtsbegehrens klar umschrieben sein, inwiefern der Entscheid der Vorinstanz an einem Beschwerdegrund krankt (FREIBUGHAUS/AFHELDT, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], ZPO-Komm., Art. 321 N 15). Gemäss Art. 320 ZPO kann mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden. Hierzu ist es notwendig, dass sich der Beschwerdeführer mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt. Ein blosser Hinweis auf die Vorakten genügt nicht (BOTSCHAFT ZPO, S. 7378). 2.2 Vorliegend bestreitet die Beschwerdeführerin die Echtheit des Rechtsöffnungstitels und verlangt deshalb die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils. Als Begründung gibt sie an, der auf dem Rechtsöffnungstitel ersichtliche Firmenstempel trage den falschen Namen und wirke zudem aufkopiert. Weiter bestehe die Möglichkeit, dass selbst für den Fall, dass die auf dem Rechtsöffnungstitel ersichtliche Unterschrift von der Beschwerdeführerin gezeichnet wurde, diese auf den Vertrag aufkopiert worden sei. Die Beschwerdeführerin bestreitet somit zumindest implizit, besagten Vertrag unterschrieben zu haben. Weiter führt die Beschwerdeführerin aus, ein Telefax würde die rechtlichen Anforderungen an eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG nicht erfüllen. Es ist daher genügend erkennbar, dass die Beschwerdeführerin die unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie die unrichtige Rechtsanwendung rügt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 3. Gemäss Art. 82 SchKG kann die provisorische Rechtsöffnung gewährt werden, wenn die Forderung auf einer durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht, soweit der Betriebene nicht sofort Einwendungen glaubhaft macht, welche die Schuldanerkennung entkräften. 3.1 In casu hat die Gläubigerin und heutige Beschwerdegegnerin als Rechtsöffnungstitel den Vertrag "Kennenlernangebot _____.ch" eingereicht. Dieser wurde von der Beschwerdeführerin am 5. Oktober 2011 unterzeichnet, mit dem Firmenstempel versehen und per Fax an die Beschwerdegegnerin übermittelt. Ebenfalls eingereicht wurde von der Beschwerdegegnerin eine Rechnung vom 6. Oktober 2011 über CHF 318.60, E-Mail-Korrespondenz vom 7. und 23. März 2012, in welcher die Beschwerdeführerin die Zahlung der Forderung ankündigte, sowie eine Übersicht betreffend die Nutzung des Angebots der Beschwerdegegnerin durch die Beschwerdeführerin.
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.2 Der besagte Vertrag stellt grundsätzlich eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs.1 SchKG dar (BSK SchKG-I STAEHELIN, Art. 82 N 99 m.w.H.). Welche Anforderungen an die Unterschrift zu stellen sind, bestimmt sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts, insbesondere der Art. 13-15 (BSK SchKG I-STAEHELIN, Art. 82 N 12). Wird eine unterschriebene Originalurkunde per Telefax übermittelt, so genügt dies den Anforderungen von Art. 13 OR (BSK OR I-SCHWENZER, Art. 13 N 14b m.w.H.). Folglich ist auch eine auf einer Fernkopie enthaltenen Schuldanerkennung ein tauglicher Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG, solange der Schuldner nicht glaubhaft macht, dass die auf dem Telefax erkennbare Unterschrift gefälscht ist (OGer TG vom 25. August 2003, BR.2003.66 (TG); OGer BL vom 25. Februar 1992, AB 1992, S. 53 f.; BSK SchKG I-STAEHELIN, Art. 82 N 17 m.w.H.). Wenn der Betriebene die Echtheit der Unterschrift bestreitet, so muss er dies sofort glaubhaft machen, anderenfalls der Richter die provisorische Rechtsöffnung ausspricht. Um den Richter von der Fälschung zu überzeugen, kann sich der Betriebene allerdings nicht damit begnügen, die Echtheit der Unterschrift zu bestreiten, vielmehr muss er mit Urkunden oder anderen sofort verfügbaren Beweismitteln darlegen, dass eine Fälschung der Unterschrift wahrscheinlicher ist als deren Echtheit (BGE 132 III 140 E. 4.1.2). Mit anderen Worten muss die Bestreitung der Echtheit genügend substantiiert werden (BSK SchKG I-STAEHELIN, Art. 82 N 17). Vorliegend bringt die Beschwerdeführerin vor, der auf dem Vertrag verwendete Firmenstempel trage den falschen Namen und wirke aufkopiert, allerdings ohne diese Behauptungen weiter auszuführen. So legt die Beschwerdeführerin in keiner Weise dar, was für eine Fälschung oder ein Aufkopieren des Firmenstempels sprechen würde. Gleiches gilt bezüglich der ebenfalls auf dem Vertrag ersichtlichen Unterschrift. Auch hierzu hält die Beschwerdeführerin lediglich fest, dass die Möglichkeit bestehe, dass die echte Unterschrift aufkopiert worden sei. Weshalb eine solche Fälschung oder ein Aufkopieren wahrscheinlich sein soll, wird aber in keiner Weise aufgezeigt. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin beschränken sich auf ein blosses Behaupten der Fälschung, ohne dass diese Behauptung genügend substantiiert wird, weshalb die Anforderungen des Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 82 Abs. 2 SchKG von der Beschwerdeführerin vorliegend nicht erfüllt werden. 3.3 Im Übrigen sprechen auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin den von der Beschwerdegegnerin angebotenen Dienst nachweislich rege genutzt hat, sowie zwei E-Mails vom 7. und 23. März 2012, in welchen die Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin die Begleichung der Forderung ankündigte, für die Echtheit des am 5. Oktober 2011 zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages. Im Ergebnis erweist sich die Auffassung der Bezirksgerichtspräsidentin Sissach im Urteil vom 20. September 2012, dass das Begehren der Beschwerdegegnerin um provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 21202065 des Betreibungsamtes Sissach gutzuheissen sei, deshalb als zutreffend. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 4. Abschliessend ist noch über die Verteilung der Prozesskosten für das Rechtsmittelverfahren zu befinden. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Dieser Grundsatz gilt auch für das Verfahren vor der Rechtsmittelinstanz (BOTSCHAFT ZPO, S. 7296). Die vorstehenden Erwägungen haben gezeigt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Die Beschwerdeführerin hat somit die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Verfahrens zu tragen. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird dabei in Anwendung von Art. 61 i.V. mit Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) auf pauschal CHF 225.00 festgelegt. Schliesslich hat der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin in Anwendung von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO pauschal eine Umtriebsentschädigung in Höhe von CHF 50.00 auszurichten. Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten von CHF 225.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin eine Umtriebsentschädigung von CHF 50.00 zu leisten. Präsidentin
Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiber i.V.
Severin Christen