Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht
vom 7. August 2012 (410 12 195) ____________________________________________________________________
Zivilprozessrecht
Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege: Berechnung der Mittellosigkeit
Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader; Gerichtsschreiber Dominik Haffter
Parteien A.____ vertreten durch Advokat Dr. Lukas Bopp, LL.M., Hirschgässlein 11, Postfach 257, 4010 Basel, Beschwerdeführerin gegen Bezirksgerichtspräsident, Mühlemattstrasse 36, 4410 Liestal, Beschwerdegegner B.____ vertreten durch Rechtsanwalt Rolf P. Steinegger, Hirschengraben 2, Postfach 8364, 3001 Bern, Beschwerdegegner
Gegenstand Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege Beschwerde gegen das Urteil des Bezirksgerichtspräsidenten Liestal vom 14. Juni 2012
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Sachverhalt
A. Mit Urteil des Bezirksgerichtspräsidenten Liestal vom 14. Juni 2012 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege von A.____ abgewiesen (Ziff. 3), die Gerichtsgebühr von CHF 800.00 den Parteien je zur Hälfte auferlegt und festgestellt, dass die Parteien ihre eigenen Parteikosten selbst zu tragen hätten (Ziff. 4). Zur Begründung wurde ausgeführt, der Grundbedarf der Gesuchsklägerin belaufe sich auf CHF 3'049.30 pro Monat, bestehend aus einem Grundbetrag von CHF 1'200.00, einer Erweiterung des Grundbetrags um 15% von CHF 180.00, der Wohnungsmiete in der Höhe von CHF 1'200.00, den Prämien für die Hausrats- und Privathaftpflichtversicherung von CHF 54.20, der Krankenkassenprämie von CHF 215.10 sowie der monatlichen Abzahlungsrate der Schulden bei der Sozialversicherung Aargau von CHF 200.00. Dem stehe ein Einkommen von CHF 3'396.10 gegenüber, beinhaltend ein monatliches Erwerbseinkommen von CHF 3'280.10 sowie Prämienverbilligungen von CHF 116.00 pro Monat. Aus dieser Gegenüberstellung ergebe sich ein jährlicher Überschuss von CHF 4'161.60. Gemäss der Praxis sei die für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege geforderte Mittellosigkeit nicht gegeben, wenn es der Gesuchsstellerin möglich sei, mit dem Überschuss die Prozesskosten bei weniger aufwendigen Prozessen innert eines Jahres zu tilgen. Bei einem jährlichen Überschuss von CHF 4'161.60 gehe das Gericht davon aus, dass es der Gesuchsklägerin möglich sei, die Prozesskosten zu tragen. B. Dagegen erhob A.____, vertreten durch Advokat Dr. Lukas Bopp, mit Eingabe vom 25. Juni 2012 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, und beantragte, es seien Ziff. 3 und 4 des angefochtenen Urteils aufzuheben und der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor dem Bezirksgericht Liestal mit Advokat Dr. Lukas Bopp als Rechtsbeistand zu gewähren, eventualiter sei das Urteil aufzuheben und an die Vorinstanz zur Festlegung der Kosten zurückzuweisen. Ferner sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sowie der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Verfahren mit Advokat Dr. Lukas Bopp als Rechtsbeistand zu gewähren, unter o/e Kostenfolge. Zur Begründung machte die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz habe bei der Berechnung des Grundbedarfs die Wohnungsmiete mit CHF 1'200.00 pro Monat eingesetzt, obwohl aus den eingereichten Belegen ersichtlich sei, dass die Miete von CHF 1'200.00 auf CHF 1'400.00 erhöht worden sei, was auch vom Vermieter bestätigt werde. Des Weiteren seien in der Berechung des Existenzminimums die laufenden Steuern nicht berücksichtigt worden, welche gemäss Steuerveranlagung 2011 CHF 1'088.00 pro Jahr, mithin monatlich CHF 90.00, betrügen. Gemäss der Praxis des Kantonsgerichts seien laufende Steuern bei der Berechnung des Anspruchs auf unentgeltliche Prozessführung zu berücksichtigen, was auch vorliegend der Fall sein müsse. Ausserdem verfüge die Beschwerdeführerin über keinerlei Vermögen, weshalb es ihr nicht möglich sei, die Gerichts- sowie die Anwaltskosten zu bezahlen. Auch könne sie die Prozesskosten nicht aus ihren Einkünften bezahlen, zumal der monatliche Überschuss von CHF 56.80 nicht ausreiche, um die Kosten in der Höhe von ca. CHF 4'000.00 innert einem oder zwei Jahren zu tilgen. Es sei daher die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin zu bejahen.
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht C. Mit Verfügung vom 12. Juli 2012 stellte die Präsidentin des Kantonsgerichts Basel- Landschaft, Abteilung Zivilrecht, fest, dass die Beschwerdegegner auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde verzichtet haben. Erwägungen 1. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 121 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) mit Beschwerde angefochten werden. Diese ist entsprechend Art. 321 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 119 Abs. 3 ZPO bei der Rechtsmittelinstanz innert zehn Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheids oder seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen. Vorliegend wurde das angefochtene Urteil der Beschwerdeführerin am 15. Juni 2012 zugestellt, weshalb die Rechtsmittelfrist mit Eingabe vom 25. Juni 2012 rechtzeitig erfolgt ist. Die sachliche Zuständigkeit der Präsidentin der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus § 5 Abs. 1 lit. b des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO; SGS 221). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Mit Beschwerde vom 25. Juni 2012 reicht die Beschwerdeführerin ein Schreiben ihres Vermieters vom 20. Juni 2012, welches mit dem Titel „Bestätigung“ versehen ist, ein. Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen. Dabei handelt es sich um ein umfassendes Novenverbot, welches sowohl für echte als auch für unechte Noven gilt (FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen ZPO, Art. 326 N 4). Bei dem besagten Schreiben des Vermieters der Beschwerdeführerin vom 20. Juni 2012 handelt es sich um ein neues Beweismittel, weshalb dieses unter das Novenverbot fällt und für das vorliegende Beschwerdeverfahren somit unbeachtlich ist. 3.1 Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person, die nicht über die zur Prozessführung nötigen Mittel verfügt und deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Mittellos ist eine Partei, welche die erforderlichen Gerichts- und Parteikosten nur bezahlen kann, indem sie die Mittel heranzieht, die sie eigentlich zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie braucht (BGE 128 I 225, E. 2.5.1). Bei der Ermittlung des Grundbedarfs ist grundsätzlich vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum auszugehen. Um den Bedarf jedoch nicht auf das absolute Minimum zu beschränken, soll der Grundbetrag angemessen erhöht werden (EMMEL, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenber-ger [Hrsg.], ZPO Komm., Art. 117 N 9 f.). Gemäss basellandschaftlicher Gerichtspraxis gilt eine Partei nicht als mittellos, wenn ihr Einkommen grösser als das um 15 % des Grundbetrages und die laufende Steuerbelastung erweiterte betreibungsrechtliche Existenzminimum ist (Amtsbericht 1995, 56). Ist die Mittellosigkeit aufgrund der Einkommensverhältnisse der gesuchstellenden Partei zu bejahen, so ist zu prüfen, ob allenfalls bestehendes Vermögen der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege entgegensteht. Dabei ist zu beachten, dass ein gewisser Umfang an Vermögen als "Notgroschen" beansprucht werden darf und nicht zur Prozessführung angetastet werden muss. Bei ungenügendem Einkommen wird ein Vermögen von etwa CHF 20'000.00 bis maxi-
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht mal CHF 25'000.00 als noch verhältnismässig gering und deshalb einem Kostenerlassbegehren nicht entgegenstehend betrachtet (Amtsbericht 1996, 57). Soweit das Vermögen diesen "Notgroschen" übersteigt, ist dem Gesuchsteller unbesehen der Art der Vermögensanlage zumutbar, dieses zur Finanzierung des Prozesses zu verwenden. Die Art der Vermögensanlage beeinflusst allenfalls die Verfügbarkeit der Mittel, nicht aber die Zumutbarkeit, sie vor der Beanspruchung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege anzugreifen. Die Berücksichtigung von Vermögen setzt mithin voraus, dass solches im Zeitpunkt des Gesuchs überhaupt vorhanden ist (BGE 118 Ia 369, E. 4). Soweit es die eigenen Mittel erlauben, einen Prozess zu finanzieren, ist der Zugang zur Justiz gewährleistet, und es rechtfertigt sich nicht, öffentliche Mittel dafür bereit zu stellen (BGE 119 Ia 11, E. 5). 3.2 Im vorliegend zu beurteilenden Fall beträgt das jährliche Einkommen der Beschwerdeführerin unbestrittenermassen CHF 39'361.20, mithin monatlich CHF 3'280.10. Hinzuzurechnen ist die Prämienverbilligung von CHF 116.00 pro Monat. Auf der Ausgabenseite ist zunächst der Grundbetrag für alleinstehende Schuldner von CHF 1'200.00 zuzüglich einer Erweiterung des Grundbetrags um 15% von CHF 180.00 einzusetzen. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt, ist der Grundbetrag im Weiteren um die laufende Steuerbelastung zu erweitern. Aus der Steuerveranlagung 2011 ist ersichtlich, dass die Steuerbelastung der Beschwerdeführerin CHF 1'088.00 pro Jahr beträgt, mithin CHF 90.00 pro Monat. Hinsichtlich den ebenfalls einzusetzenden Kosten für die Mietwohnung macht die Beschwerdeführerin geltend, das erstinstanzliche Gericht sei fälschlicherweise von einer Wohnungsmiete in der Höhe von CHF 1'200.00 ausgegangen, obwohl aus den Akten ersichtlich sei, dass diese CHF 1'400.00 betrage. Wie bereits vorab (Ziff. 2 dieses Entscheides) aufgezeigt wurde, kann das von der Beschwerdeführerin eingereichte Schreiben des Vermieters vom 20. Juni 2012 im Beschwerdeverfahren aufgrund des Novenverbots nicht berücksichtigt werden. Dessen ungeachtet geht aus dem bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Mietvertrag samt Zusatzvereinbarung hervor, dass die monatliche Wohnungsmiete der Beschwerdeführerin seit Dezember 2009 CHF 1'300.00 beträgt, und somit in diesem Umfang auf der Ausgabenseite zu berücksichtigen ist. Hinzuzurechnen ist ferner die Krankenkassenprämie von CHF 215.10 pro Monat. Ausserdem zu berücksichtigen ist, dass die Beschwerdeführerin Schulden bei der Sozialversicherung Aargau mittels monatlicher Abzahlungsrate von CHF 200.00 bis und mit November 2012 zu tilgen hat. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin sind die Prämien für die Hausrats- respektive Privathaftpflichtversicherung von monatlich CHF 54.20 jedoch nicht zu berücksichtigen, zumal diese Privatversicherungen bereits im Grundbetrag von CHF 1'200.00 enthalten sind (Richtlinien für die Berechung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG). Daraus folgt, dass der monatliche Grundbedarf der Beschwerdeführerin CHF 3'185.10 beträgt. Diesem steht ein Einkommen von CHF 3'396.10 pro Monat gegenüber, weshalb die Beschwerdeführerin über einen monatlichen Überschuss von CHF 211.00 verfügt. 3.3 Entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist ein allfälliger Überschuss zwischen dem Einkommen und dem Grundbedarf mit den im konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten in Beziehung zu setzen. Dabei sollte es der monatliche Überschuss der gesuchstellenden Partei ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger aufwendigen, mithin weniger kostspieligen, Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen.
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Kostspieligkeit soll dabei bereits ab Gesamtkosten von CHF 5'000.00 vorliegen, wobei eine Entschädigung an den allenfalls obsiegenden Prozessgegner nicht zu berücksichtigen ist (BGer 4P.22/2007 vom 18. April 2007, E. 3.2; EMMEL, a.a.O., Art. 117 N 12; JENT-SORENSEN, in: Oberhammer [Hrsg.], Kurzkomm. ZPO, Art. 117 N 32). 3.4 Vorliegend hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vor der Vorinstanz keine Honorarnote eingereicht, weshalb sich die Gesamtkosten nicht ohne Weiteres ergeben. Zu berücksichtigen sind zunächst die von der Beschwerdeführerin zu tragenden Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 400.00. Hinsichtlich der Anwaltskosten ist von einem Aufwand des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin von 12 Stunden à CHF 200.00 auszugehen, insgesamt somit CHF 2'400.00 zuzüglich Auslagen von pauschal CHF 100.00 sowie 8% Mehrwertsteuer von CHF 200.00. Daraus folgt, dass von Gesamtkosten in der Höhe von CHF 3'100.00, mithin einem weniger aufwendigen Prozess, auszugehen ist, weshalb Mittellosigkeit nur anzunehmen ist, wenn es der Beschwerdeführerin nicht möglich ist, die Prozesskosten innert ca. einem Jahr zu tilgen. Wie bereits aufgezeigt wurde, verfügt die Beschwerdeführerin über einen monatlichen Überschuss von CHF 211.00, wobei zu beachten ist, dass gemäss dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 11. April 2012 die monatlichen Abzahlungsraten an die Sozialversicherung Aargau nur bis und mit November 2012 zu erbringen sind, weshalb sich der Grundbedarf ab Dezember 2012 um CHF 200.00 reduzieren wird und der Überschuss folglich CHF 411.00 pro Monat beträgt. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das vorinstanzliche Verfahren mit Gesuch der heutigen Beschwerdeführerin vom 27. März 2012 rechtshängig wurde, ist der Berechnung ein monatlicher Überschuss für die Monate April bis November 2012 von CHF 211.00 sowie ab Dezember 2012 von CHF 411.00 zugrunde zu legen. Daraus folgt, dass es der Beschwerdeführerin innert weniger als einem Jahr möglich ist, die Prozesskosten abzubezahlen. Demzufolge wurde die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin von der Vorinstanz zu Recht verneint. Insofern kann offen gelassen werden, ob der Gewinn der C.____ GmbH, deren einzige Einzelzeichnungsberechtigte die Beschwerdeführerin ist, bei der Berechnung der Mittellosigkeit zu berücksichtigen ist. Ebenso kann offen bleiben, ob allenfalls bestehendes Vermögen der Beschwerdeführerin der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege entgegensteht, zumal keinerlei Angaben diesbezüglich gemacht beziehungsweise Unterlagen eingereicht wurden und die Beschwerdeführerin überdies die C.____ GmbH gemäss dem Handelsregisterauszug Ende September 2010 verkauft hat. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 4.1 Mit Beschwerde vom 25. Juni 2012 beantragte die Beschwerdeführerin, ihr sei die unentgeltliche Rechtspflege mit Advokat Dr. Lukas Bopp als Rechtsbeistand für das Rechtsmittelverfahren zu gewähren. Hinsichtlich der Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 117 ZPO sowie der Berechnung der Mittellosigkeit kann auf die obigen Erwägungen verwiesen werden. Ausgehend von einem monatlichen Überschuss der Beschwerdeführerin von CHF 211.00 und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die monatlichen Abzahlungsraten von CHF 200.00 an die Sozialversicherung Aargau lediglich bis und mit November 2012 zu bezahlen sind, zeigt sich, dass es der Beschwerdeführerin durchaus möglich ist, sowohl die Prozesskosten des vorinstanzlichen Verfahrens als auch jene des Rechtsmittelverfahrens innerhalb etwas mehr als einem Jahr abzubezahlen, zumal sich die Beschwerdeschrift nicht als
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht besonders aufwändig erweist und überdies von einer Volontärin geschrieben wurde, weshalb von einer Honorarnote mit einem deutlich geringeren Stundenansatz auszugehen ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren ist daher abzuweisen. 4.2 Abschliessend ist über die Verteilung der Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten sowie der Parteientschädigung, für das Rechtsmittelverfahren zu befinden. Gemäss jüngster höchstrichterlicher Rechtsprechung ist Art. 119 Abs. 6 ZPO auf das Rechtsmittelverfahren nicht anwendbar. Die Kostenverteilung erfolgt somit nach den allgemeinen Regeln gemäss Art. 104 ff. ZPO (BGE 137 III 470 E. 6). Dieser Rechtsprechung folgend und dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO eine kantonsgerichtliche Gebühr in Höhe von CHF 300.00 auferlegt (§ 9 Abs. 2 lit. b der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, GebT, SGS 170.31). Im Übrigen tragen die Parteien ihre eigenen Kosten selbst.
Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 3. Die Entscheidgebühr von CHF 300.00 für das Rechtsmittelverfahren wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Die Parteien tragen ihre eigenen Kosten selbst.
Präsidentin
Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiber
Dominik Haffter