Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom 19. Juni 2012 (410 12 119) ___________________________________________________________________
Unentgeltliche Rechtspflege
Unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Schlichtungsverfahren
Besetzung Präsidentin Christine Baltzer Gerichtsschreiber Andreas Linder
Parteien A. _____, vertreten durch B. _____, wiederum vertreten durch Advokat Bernhard Fischer, Postgasse 9, Postfach 182, 4450 Sissach, Beschwerdeführerin
gegen Bezirksgerichtspräsidentin Sissach, Hauptstrasse 110, 4450 Sissach, Beschwerdegegnerin C. _____, vertreten durch Advokat Dr. Michael Kull, Marktplatz 18, 4001 Basel, Beschwerdegegner
Gegenstand Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung / Ziffer 2 der Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Sissach vom 16. April 2012
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Die 1997 geborene A. _____ ist die Tochter von C. _____. Mit von der Vormundschaftsbehörde Sissach genehmigtem Unterhaltsvertrag vom 18. Februar 1998 verpflichtete sich der Vater, an den Unterhalt seiner Tochter vom 13. Altersjahr bis zur Mündigkeit einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von derzeit CHF 1'120.00 zuzüglich allfällige Kinderzulagen zu bezahlen. Mit Schlichtungsgesuch vom 1. Februar 2012 gelangte C. _____, vertreten durch Advokat Dr. Michael Kull, an das Bezirksgericht Sissach und beantragte, es sei seine Unterhaltspflicht gemäss Unterhaltsvertrag vom 18. Februar 1998 per November 2011 zu sistieren. Im Weiteren sei dem Kläger die unentgeltliche Rechtspflege mit Dr. Michael Kull als Rechtsbeistand zu gewähren, unter o/e-Kostenfolge. Zufolge eines substantiellen Einkommensrückgangs in den vergangenen Jahren sehe sich der Kläger nicht mehr in der Lage, der seinerzeit vereinbarten Unterhaltspflicht für seine Tochter nachzukommen. Die Unterhaltspflicht sei deshalb zu sistieren. Mit Eingabe vom 15. März 2012 beantragte die Beklagte, vertreten durch ihre Mutter, diese wiederum vertreten durch Advokat Bernhard Fischer, der Kläger sei aufzufordern, der Schlichtungsbehörde diverse Unterlagen vorzulegen. Ausserdem sei das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen und der Beklagten die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Anlässlich der Schlichtungsverhandlung vor der Präsidentin des Bezirksgerichts Sissach vom 29. März 2012 kam es zu keiner Einigung zwischen den Parteien. Mit Verfügung vom 4. April 2012 wurde dem Kläger die Klagebewilligung erteilt. Im Weiteren wurde festgehalten, dass der Kostenentscheid separat ergehe. B. Mit Verfügung vom 16. April 2012 wurde beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege für die Gerichtskosten bewilligt (Ziff. 1). Das Gesuch beider Parteien um Ausrichtung einer Parteientschädigung aus der Gerichtskasse wurde abgewiesen (Ziff. 2). Die Gerichtsgebühr wurde dem Kläger auferlegt, respektive gingen - wegen des bewilligten Kostenerlasses - zu Lasten des Staates. Jede Partei hatte ihre eigenen Parteikosten zu tragen (Ziff. 3). In der Begründung führte die Bezirksgerichtspräsidentin im Wesentlichen aus, dass die unentgeltliche Rechtspflege für beide Parteien bezüglich der Gerichtskosten bewilligt werden könne, zumal die Mittellosigkeit der Parteien als erwiesen gelte und die Begehren der Parteien nicht zum vornherein als aussichtslos erscheinen würden. Bezüglich der von beiden Parteien zusätzlich ersuchten Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands sei festzuhalten, dass an dessen Notwendigkeit besonders hohe Anforderungen zu stellen seien, zumal das Schlichtungsverfahren zur Vermeidung eines drohenden Prozesses konzipiert sei und gerade deshalb Parteientschädigungen auszuschliessen seien. Eine Partei habe dann Anspruch auf Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen seien und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten biete, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen würden. Sinn und Zweck einer Schlichtungsverhandlung sei die vorprozessuale Streitbeilegung, welche im Rahmen eines Vergleichsgesprächs eine Einigung unter den Parteien anzustreben habe und damit auch keine anspruchsvollen Prozesshandlungen für die Parteien mit sich bringe. Die Beklagte benötige keinen Rechtsbeistand, da es der Mutter als gesetzliche Vertreterin der Beklagten möglich und auch zumutbar sei, Prozesshandlungen vorzunehmen, wobei die simple Bestreitung des klägerischen Antrags im Schlichtungsverfahren als ausreichend erscheine. Die besonderen
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Umstände für die Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistands seien nicht dargelegt worden und im Übrigen auch nicht ersichtlich. C. Mit Beschwerde vom 30. April 2012 gelangte die Beklagte, vertreten durch Advokat Bernhard Fischer, an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht. Sie beantragte, dass die Verfügung des Bezirksgerichts Sissach vom 16. April 2012, Ziff. 2 (Abweisung des Gesuchs um Ausrichtung eine Parteientschädigung aus der Gerichtskasse zugunsten der Beschwerdeführerin) aufzuheben, der Beschwerdeführerin die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zu bewilligen und ihr eine Parteientschädigung aus der Gerichtskasse im Umfang von CHF 1'115.65 inkl. Auslagen und MWST gemäss Honorarnote vom 29. März 2012 zuzusprechen sei. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung in Ziff. 2 - soweit der Beschwerdeführerin die Bestellung des unentgeltlichen Rechtsbeistands verweigert worden sei - aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter o/e Kostenfolge, wobei der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Vertretung zu gewähren sei. In der Begründung wurde zusammenfassend ausgeführt, aus Art. 113 ZPO erhelle, dass auch im Schlichtungsverfahren bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen ein Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes bestehe. Insofern sei bereits in der Feststellung der Vorinstanz, "im Schlichtungsverfahren erscheine die simple Bestreitung des klägerischen Antrags als ausreichend..." eine Rechtsverletzung zu sehen. Der Gesetzgeber sehe in Art. 113 Abs. 1 ZPO ausdrücklich auch für das Schlichtungsverfahren die unentgeltliche Verbeiständung vor. Für die von der Vorinstanz angeführte grundsätzliche Einschränkung würde sich kein Anhaltspunkt finden, weder im Gesetzeswortlaut noch in den Materialien. Vorliegend sei auch zu berücksichtigen, dass in unterhaltsrechtlichen Verfahren wie dem vorliegenden die Schlichtungskompetenz den Bezirksgerichtspräsidien zukomme. Es sei dasselbe Präsidium, welches im Falle einer ordentlichen Klage das Verfahren leite, über Beweisanträge entscheide und massgeblich an der Urteilsfindung beteiligt sein werde. Es sei somit keinesfalls belanglos, was an der Schlichtungsverhandlung ausgeführt werde. Die gerichtliche Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes sei immer dann als notwendig anzusehen, wenn die Gegenpartei durch einen Anwalt vertreten sei. Das Gesetz nenne die Tatsache, dass "die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist" als klassisches Beispiel der Notwendigkeit einer Vertretung. Dieses Gebot der Waffengleichheit entspreche bewährter Rechtsprechung und einem Anliegen des Gesetzgebers. Davon abgesehen, sei vorliegend die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung geboten, immer unter der Voraussetzung, dass das Schlichtungsverfahren dazu dienen solle, die Parteien in Kenntnis der Sach- und Rechtslage einer Aussöhnung zuzuführen. Es handle sich nicht um einen Bagatellfall, der Sachverhalt sei unübersichtlich und es würden sich komplexe Rechtsfragen stellen. Der Kläger, welcher eine Aufhebung des Unmündigenunterhalts beantrage, habe als erstes die Reduktion seines Einkommens zu belegen. Dies habe der Kläger im Schlichtungsgesuch nicht getan. Zudem seien die Einkommens- und Vermögenssituation des Klägers alles andere als klar. Mit Eingabe vom 15. März 2012 habe die Beschwerdeführerin die Edition der entsprechenden Urkunden beantragt. Die Schlichtungsbehörde sei vollumfänglich den Anträgen der Beschwerdeführerin gefolgt, sei somit ebenfalls der Meinung gewesen, dass die Sachlage nicht transparent sei und die Edition der relevanten Unterlagen durch den Kläger für ernst-
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht hafte Schlichtungsverhandlungen notwendig sei. An der Schlichtungsverhandlung sei eine Honorarnote mit Deservitenkarte in der Höhe von CHF 1'115.65 eingereicht worden. Dieser liege ein Aufwand inkl. Verhandlung von 5,2 Stunden zugrunde. D. Die Bezirksgerichtspräsidentin Sissach liess mit Verlautbarung vom 11. Mai 2012 die Abweisung der Beschwerde beantragen. Gemäss Art. 204 Abs. 2 ZPO könne sich eine Partei an der Schlichtungsverhandlung von einer Rechtsbeiständin, einem Rechtsbeistand oder einer Vertrauensperson begleiten lassen. Die ZPO spreche somit nicht von einer Vertretung. Sinn und Zweck des Schlichtungsverfahrens sei es, zu versuchen zwischen den Parteien zu vermitteln und eine Verständigung herbeizuführen. Dabei gehe es nicht um die materielle Beurteilung der Streitsache und den Entscheid der sich stellenden Rechtsfragen. Bei einem Verfahren um Abänderung des Kindesunterhalts sei zudem durch die Geltung der Offizialund Untersuchungsmaxime sichergestellt, dass es nicht zu einseitigen oder unsachgemässen Vergleichen komme. In casu klage der Vater gegen die Tochter, welche durch ihre Mutter vertreten werde und damit die Prozesshandlungen nicht selber vorzunehmen habe. Die Mutter sei als Empfängerin der Unterhaltsbeiträge in der Lage, selbständig im Schlichtungsverfahren zu agieren. Dabei brauche sie auf der beklagten Seite lediglich einem Vergleich zuzustimmen oder eben nicht. Auch eine juristisch unerfahrene Person sei zu solch einer Willensbildung ohne weiteres im Stande. Man sei der Meinung, dass eine anwaltliche Vertretung im Schlichtungsverfahren nur auf Einzelfälle beschränkt sein müsse und lediglich wenn das Risiko bestehe, dass sich die Position einer Partei bei fehlender anwaltlicher Vertretung wesentlich verschlechtere. Diese Gefahr bestehe vorliegend nicht, als sich die Beschwerdeführerin auf der beklagten Seite befinde. Bezüglich Waffengleichheit sei festzuhalten, dass aufgrund des Umstands, dass eben nicht die rechtliche Beurteilung der Streitsache im Vordergrund stehe, sondern Vermittlung und es nicht darum gehe, wer die besseren Argumente für seine Position vorbringe. E. Der Kläger liess sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen. Erwägungen 1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen Ziffer 2 der Verfügung der Bezirksgerichtspräsidentin Sissach vom 16. April 2012, mit welcher die Gesuche der Parteien um Ausrichtung einer Parteientschädigung aus der Gerichtskasse und damit sinngemäss die unentgeltliche Rechtsverbeiständung abgewiesen wurden. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid in Anwendung von Art. 121 ZPO mit Beschwerde angefochten werden. Zur Beschwerde legitimiert ist einzig die Person, die um unentgeltliche Rechtspflege ersucht hat und deren Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (teilweise) verweigert oder entzogen wurde. Dabei handelt es sich um eine vom Gesetz bestimmte erleichterte Beschwerdemöglichkeit gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO. Die Beschwerde ist binnen zehn Tagen seit Zustellung des Entscheides schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO). Für die Fristberechnung wird der Tag der Mitteilung des Entscheids nicht mitgezählt. Fällt der letzte Tag einer Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen am Gerichtsort anerkannten
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Feiertag, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die angefochtene Verfügung wurde der Beschwerdeführerin bzw. ihrem Rechtsvertreter laut Sendungsverfolgung (Sendung 98.00.445000.10248634) am 19. April 2012 zugestellt. Die am Montag, 30. April 2012, der Schweizerischen Post übergebene Beschwerde der Beklagten ist somit allemal fristgerecht angehoben worden. Gemäss § 5 Abs. 1 lit. b EG ZPO ist das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Präsidien der Bezirksgerichte sachlich zuständig. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind laut Art. 326 ZPO ausgeschlossen. Der Entscheid kann aufgrund der Akten ergehen (Art. 327 Abs. 2 ZPO). 2.1 Die Bezirksgerichtspräsidentin Sissach wies im angefochtenen Entscheid das Gesuch der Beklagten um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Schlichtungsverfahren ab und erwog dazu im Wesentlichen, dass an dessen Notwendigkeit besonders hohe Anforderungen zu stellen seien, zumal das Schlichtungsverfahren zur Vermeidung eines drohenden Prozesses konzipiert sei und gerade deshalb Parteientschädigungen auszuschliessen seien. Eine Partei habe dann Anspruch auf Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen seien und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten biete, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen würden. Sinn und Zweck einer Schlichtungsverhandlung sei die vorprozessuale Streitbeilegung, welche im Rahmen eines Vergleichsgesprächs eine Einigung unter den Parteien anzustreben habe und damit auch keine anspruchsvollen Prozesshandlungen für die Parteien mit sich bringe. Die Beklagte benötige keinen Rechtsbeistand, da es der Mutter als gesetzliche Vertreterin der Beklagten möglich und auch zumutbar sei, Prozesshandlungen vorzunehmen, wobei die simple Bestreitung des klägerischen Antrags im Schlichtungsverfahren als ausreichend erscheine. Die besonderen Umstände für die Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistands seien nicht dargelegt worden und im Übrigen auch nicht ersichtlich. 2.2 Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege wird in Art. 117 ZPO geregelt. Gemäss dieser Bestimmung hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst auch die gerichtliche Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Allerdings ist dafür zusätzlich zu den Anspruchsvoraussetzungen von Art. 117 ZPO erforderlich, dass zur Wahrung der Rechte des Gesuchstellers Rechtsbeistand auch tatsächlich notwendig ist. Kriterien für diese Notwendigkeit sind beispielsweise die Schwierigkeit des Falles, die Schwere des drohenden Eingriffs in Rechtspositionen der betroffenen Person, das Postulationsvermögen sowie die Sachkunde der gesuchstellenden Partei. Das Gesetz nennt die Tatsache, dass "die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist" als klassisches Beispiel der Notwendigkeit einer Vertretung. Dieses Gebot der Waffengleichheit entspricht bewährter Rechtsprechung und dessen Gültigkeit einem Anliegen des Gesetzgebers. Eine anwaltlich vertretene Gegenpartei ist aber keineswegs Voraussetzung zur Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Massgebend für die Abschätzung der Notwendigkeit sind stets die Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (vgl. HUBER, DIKE-Komm-ZPO, Art. 118 N 9 mit weiteren Nachweisen). Je komplexer und demzufolge schwieriger die Rechtsfragen zu beantworten sind, desto eher ist eine
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Rechtsverbeiständung angezeigt. Dasselbe gilt, wenn der Sachverhalt vielschichtig und schwierig ist. Wenn der Ansprecher selber rechtskundig ist, werden diese Schwierigkeiten gemildert. Weiter ist auch die Tragweite des in diesem Verfahren ergehenden Entscheides von Bedeutung. Dabei ist eine gewisse Zurückhaltung angezeigt, wenn es ausschliesslich oder vorwiegend um finanzielle Interessen geht. Nicht erforderlich ist eine unentgeltliche Verbeiständung regelmässig in eigentlichen Bagatellfällen mit sehr geringen Streitwerten, auch für Laien leicht überblickbaren tatsächlichen Verhältnissen und einfach zu beurteilenden Rechtsfragen (vgl. EMMEL, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 118 N 9 mit weiteren Nachweisen). Es ist letztlich auch zu fragen, ob eine vernünftige Person guten Glaubens und mit den erforderlichen Mitteln einen Anwalt beauftragen würde. 2.3 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid vom 16. April 2012 die massgeblichen Grundsätze zur unentgeltlichen Rechtsverbeiständung grundsätzlich zutreffend wiedergegeben. Art. 113 ZPO hält fest, dass im Schlichtungsverfahren keine Parteientschädigungen gesprochen werden. Vorbehalten bleibt die Entschädigung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin oder eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes durch den Kanton. Sind die Voraussetzungen der Mittellosigkeit und der fehlenden Aussichtslosigkeit - wie im vorliegenden Fall - zu bejahen, besteht ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Für das Schlichtungsverfahren sind hohe Anforderungen an die Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsvertreters zu stellen. Allgemein ausgedrückt hat eine Partei dann Anspruch auf Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Die Präsidentin des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, erachtet die vorliegende Beschwerde gleichwohl als begründet und die Rügen der Beschwerdeführerin als stichhaltig. Der Grundsatz der Waffengleichheit gebietet es in vorliegender Angelegenheit, dass der Beklagten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt werden muss. Der Gesetzgeber hat in Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO ausdrücklich festgehalten, dass die Konstellation der anwaltlichen Vertretung der Gegenpartei die gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistandes in aller Regel rechtfertigt. Da dieses Prinzip formeller Natur ist, braucht der Ansprecher nicht näher aufzuzeigen, inwiefern er konkreten Bedarf nach einer Rechtsverbeiständung hat (vgl. etwa BGer. 4A_87/2008 E. 3.2; BGE 110 Ia 27 E. 2). Der Umstand, dass im massgeblichen Verfahren die Offizial- und Untersuchungsmaxime gilt, darf nicht überbewertet werden. Vielmehr muss sichergestellt werden, dass die Beklagte und heutige Beschwerdeführerin rechtskundig vertreten ist, das heisst, dass ihr Vertreter im besagten Verfahren über die hiefür erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in der Weise verfügt, dass die von einem Rechtsanwalt vertretene Gegenpartei sich nicht vorweg in einer günstigeren Lage befindet. Die Offizial- und Untersuchungsmaxime entbindet die am Verfahren Beteiligten nicht davon, durch Hinweise zum Sachverhalt oder Bezeichnung von Beweisen selber am Verfahren mitzuwirken. Zudem kann sie auch allfällige Fehlleistungen der Behörden nicht verhindern. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführen lässt, liegt auch kein Bagatellverfahren vor, welches eine Verweigerung der unentgeltliche Rechtsverbeiständung rechtfertigen könnte. Die tatsächlichen Verhältnisse sind nicht leicht überblickbar und es stellen sich keine einfach zu beurteilenden Rechtsfragen: Der Kläger, welcher eine Sistie-
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht rung des Unmündigenunterhalts beantragt, hat die Reduktion seines Einkommens zu belegen. Die Einkommens- und Vermögenssituation des Klägers sind nicht gänzlich transparent, so dass die Schlichtungsbehörde den Anträgen der Beklagten und heutigen Beschwerdeführerin folgte und die Edition der relevanten Unterlagen durch den Kläger anordnete. Die Beklagte ist unmündig. Sie wird zwar durch ihre Mutter vertreten, doch ist diese kaum in der Lage, die relevanten Fragestellungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu erkennen. Allein aufgrund der vom Kläger eingereichten, unvollständigen Unterlagen, könnte die Beklagte, vertreten durch ihre Mutter, möglicherweise geneigt gewesen sein, auf weiteren Unterhalt zu verzichten. Zumal Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO ausdrücklich vorsieht, dass die Rechtsbeiständin oder der Rechtsbeistand bereits zur Vorbereitung des Prozesses bestellt werden kann, darf die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung vorliegend auch nicht lediglich für ein allfälliges Entscheidverfahren vorbehalten werden. Im Ergebnis ist die Beschwerde der Beklagten somit gutzuheissen und Ziffer 2 der Verfügung des Bezirksgerichts Sissach vom 16. April 2012 aufzuheben. 2.4 Die vorstehenden Erwägungen haben gezeigt, dass die Beschwerde der Beklagten gutzuheissen ist. In Anwendung von Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO bietet es sich vorliegend an, dass das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, einen Sachentscheid trifft. Eine Kassation von Ziffer 2 der Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Sissach vom 16. April 2012 und eine Rückweisung an die Vorinstanz zur gerichtlichen Bestellung des Rechtsbeistands und Festlegung des Honorars ist vorliegend nicht angebracht, da das Verfahren durch das Bezirksgericht Sissach bereits abgeschlossen wurde. In Abänderung von Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung vom 16. April 2012 wird der Beklagten daher nunmehr Advokat Bernhard Fischer als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt, da er mit der Angelegenheit bereits vertraut ist. Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO werden die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege vom Kanton getragen bzw. wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom Kanton entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Das Bezirksgericht Sissach wird angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsbeistand für das Verfahren 100 2012 45 eine angemessene Entschädigung im Umfange der vorgelegten Honorarnote vom 29. März 2012 in Höhe von CHF 1'115.65 inkl. Auslagen und MWST auszurichten. Zu beachten ist indes, dass die Kosten des Schlichtungsverfahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei der Einreichung der Klage zur Hauptsache geschlagen werden und das erkennende Gericht somit in der Folge über diese zusammen mit den übrigen Prozesskosten gemäss Art. 104 ff. ZPO zu entscheiden hat. Die Kostenauflage an den Kanton Basel- Landschaft erfolgt deshalb unter diesem Vorbehalt. 3. Die Beschwerdeführerin stellt für das Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin ist dokumentiert und das Rechtsmittelverfahren erschien nicht aussichtslos. Die gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistandes ist in Anbetracht der Schwierigkeiten des vorliegenden Verfahrens allemal angebracht. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann mithin entsprochen werden und der vorgeschlagene Advokat Bernhard Fischer ist als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen.
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4. Abschliessend ist noch über die Verteilung und Liquidation der Prozesskosten für das vorliegende Verfahren zu befinden. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO werden ausser bei Bösoder Mutwilligkeit im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege keine Gerichtskosten auferlegt und zwar unabhängig vom Ausgang des Verfahrens. Dies betrifft jedoch einzig das Gesuchsverfahren vor der ersten oder zweiten Instanz, hingegen nicht das Beschwerdeverfahren gegen einen die unentgeltliche Rechtspflege abweisenden oder entziehenden Entscheid der ersten Instanz (BGE 137 III 470 E. 6). Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Die vorstehenden Erwägungen haben gezeigt, dass die Beschwerde gutzuheissen ist. In Anwendung von Art. 107 Abs. 2 ZPO erscheint es angebracht, die Gerichtskosten aus Billigkeitsgründen dem Kanton aufzuerlegen. Die Entscheidgebühr wird gemäss § 9 Abs. 2 lit. a der Verordnung vom 15. November 2010 über die Gebühren der Gerichte (SGS 170.31; Gebührentarif) auf pauschal CHF 300.00 festgelegt. Die Parteikosten werden im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege in der Regel von jeder Partei selber getragen, dies mit der Überlegung, dass es sich beim Verfahren der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege um ein Verwaltungsverfahren handelt, bei welchem die Vernehmlassung der Gegenpartei nicht zwingend geboten und welches nicht mit schwer abzuschätzenden Kostenrisiken zu belasten ist (BLKGE 2010 I Nr. 8, S. 40). Von den genannten Grundsätzen abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass. Der unentgeltliche Rechtsbeistand ist in Anwendung von Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO vom Kanton somit angemessen zu entschädigen, wobei der entsprechende Stundenansatz gemäss § 3 Abs. 2 TO (SGS 178.112) CHF 180.00 pro Stunde beträgt. Der Zeitaufwand von Advokat Bernhard Fischer für das Beschwerdeverfahren ist in Ermangelung einer Honorarnote auf vier Stunden zu veranschlagen, zumal kein Anspruch auf Nachreichung der Honorarnote besteht (vgl. § 18 Abs. 1 TO). Die Auslagen sind mit einer Pauschale von CHF 30.00 abzugelten und zusätzlich ist die Mehrwertsteuer von 8 % zu vergüten. Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und in Abänderung von Ziffer 2 der Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Sissach vom 16. April 2012 wird der Beklagten die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Advokat Bernhard Fischer als unentgeltliche Rechtsbeistand eingesetzt. Das Bezirksgericht Sissach wird angewiesen, Advokat Bernhard Fischer für das Verfahren 100 2012 45 eine angemessene Entschädigung in Höhe von CHF 1'115.65 inkl. Auslagen und MWST auszurichten. 2. Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren bewilligt. Als unentgeltliche Rechtsbeistand wird Advokat Bernhard Fischer bestellt. 3. Die Gerichtsgebühr von pauschal CHF 300.00 wird billigkeitshalber dem Kanton auferlegt.
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4. Dem Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin, Advokat Bernhard Fischer wird eine Entschädigungen von CHF 720.00 zuzüglich Auslagen von CHF 30.00 und 8 % MWST von CHF 60.00 aus der Kantonsgerichtskasse ausgerichtet.
Präsidentin
Christine Baltzer Gerichtsschreiber
Andreas Linder