Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht
vom 10. Juli 2012 (410 2012 114) ____________________________________________________________________
Zivilprozessrecht
Anfechtbarkeit einer Beweisverfügung / nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil
Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiber Daniel Noll
Parteien A.____ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Müller, Müller & Partner, Friedensgasse 2, Postfach 112, 4143 Dornach 1, Beschwerdeführer gegen 1. Ehegatten B.____ vertreten durch Advokat Dr. Yves Waldmann, St. Johanns-Vorstadt 23, Postfach 1328, 4001 Basel, Beschwerdegegner 1 2. C.____ vertreten durch Advokat Roman Zeller, Steinentorstrasse 35, Postfach, 4010 Basel, Beschwerdegegner 2
Gegenstand Forderung / Beweisverfügung Beschwerde vom 26. April 2012 gegen die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Laufen vom 11. April 2012
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A. Mit Eingabe vom 23. Juni 2010 erhoben die Ehegatten B.____ gegen C.____ und A.____ beim Bezirksgericht Laufen Klage auf Leistung von CHF 313'920.10 nebst Zins zu 5 % Zins seit 2. September 2008, Mehrforderung vorbehalten, wobei als Forderungsgrund die Haftung der Beklagten für Baumängel im Zusammenhang mit dem Um- und Anbau des klägerischen Einfamilienhauses angeführt wurde. Zwecks Nachweises des geltend gemachten Schadens verwiesen die Kläger in der Klagbegründung unter anderem auf die Unternehmerofferten und Baubuchhaltungsunterlagen über die ausgeführten und bezahlten Sanierungsarbeiten und beantragten, dass das Gericht im Bestreitungsfalle die Edition dieser Unterlagen durch D.____ anzuordnen habe. B. Im Anschluss an die Schlusseinleitungsverhandlung hielt der Bezirksgerichtspräsident Laufen mit Verfügung vom 19. August 2011 fest, dass die Kläger eine Erklärung schuldig geblieben seien, weshalb sie als Auftraggeber nicht auch selbst im Besitz der betreffenden Privatakten seien. Entsprechend wurde das Editionsbegehren der Kläger implizit abgewiesen, hingegen wurde die Vorladung von D.____ als Zeuge zur bezirksgerichtlichen Hauptverhandlung vorgesehen. C. Auf entsprechendes Wiedererwägungsbegehren der Klägerschaft hin kam der Bezirksgerichtspräsident in der Folge auf seine Verfügung vom 19. August 2011 zurück und forderte D.____ in Ziffer 1 seiner Verfügung vom 11. April 2012 gerichtlich auf, die Unternehmerofferten und Baubuchhaltungsunterlagen über die ausgeführten und bezahlten Sanierungsarbeiten zu edieren. D. Gegen diese Verfügung hat A.____ mit Eingabe vom 26. April 2012 Beschwerde erhoben mit den Begehren, es sei Ziffer 1 der Verfügung vom 11. April 2012 aufzuheben, ferner sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung beizumessen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge für die Kläger. Zur Begründung der Begehren wurde im Wesentlichen angeführt, dass die angefochtene Verfügung beschwerdefähig sei, zumal durch die Zulassung der nicht rechtzeitig eingereichten Beweismittel ein beträchtlicher zusätzlicher Aufwand für die Beklagten bzw. deren Vertreter entstehe und damit ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohe. Was den umstrittenen Beweisantrag der Kläger angehe, so hätte der Bezirksgerichtspräsident auf das Wiedererwägungsbegehren nicht eintreten dürfen, nachdem es die Kläger verpasst hätten, gegen die Verfügung vom 19. August 2011 rechtzeitig Beschwerde zu erheben. Der Hinweis des Bezirksgerichtspräsidenten, dass die Kläger den Beweisantrag nach der anwendbaren basellandschaftlichen ZPO ohnehin an der Hauptverhandlung wiederholen könnten, sei unbehelflich, da diese Praxis nur auf zulässige Anträge zutreffe. Der vorliegend umstrittene Editionsantrag sei indessen unzulässig. Doch selbst wenn auf das Wiedererwägungsbegehren einzutreten gewesen wäre, hätte es abgewiesen werden müssen, da Editionsbegehren in Bezug auf Unterlagen, die eine Partei ohne besondere Mühe selbst beschaffen könnte, nicht zu hören seien. Die Kläger hätten die fraglichen Unterlagen ohne Weiteres selbst beschaffen können und daher spätestens mit der Klagbegründung einreichen müssen, weshalb sie als Beweise nunmehr prozessual verspätet und folglich nicht mehr zu berücksichtigen seien.
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E. Mit Vernehmlassung vom 18. Mai 2012 beantragte der Beschwerdegegner 2 die Gutheissung der Beschwerde unter o/e Kostenfolge und schloss sich der Beschwerdebegründung des Beschwerdeführers an. Er selbst (Beschwerdegegner 2) habe auf eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 11. April 2012 verzichtet, da er davon ausgegangen sei, dass er zu den verspäteten Beweismitteln nach deren Eingang Stellung nehmen könne. Nunmehr stelle er fest, dass die inzwischen von D.____ eingereichten Unterlagen bereits an den Gutachter weitergeleitet worden seien, ohne Gelegenheit erhalten zu haben, zu diesen Stellung zu nehmen. Durch dieses Vorgehen erwachse den Beklagten tatsächlich ein nicht wiedergutzumachender Nachteil. F. Mit Beschwerdeantwort vom 21. Mai 2012 beantragten die Beschwerdegegner 1, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei sie unter o/e Kostenfolge abzuweisen. In formeller Hinsicht müsse vorab die Rechtzeitigkeit der Beschwerde mit Nichtwissen bestritten werden, ferner werde die Zulässigkeit der Beschwerde bestritten, da nicht ersichtlich sei, inwiefern dem Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil entstehe. In Analogie zu Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG seien nur Nachteile rechtlicher Natur zuzulassen. Doch selbst wenn auch tatsächliche Nachteile als ausreichend zu betrachten wären, so müssten sie so beschaffen sein, dass sie durch einen für den Beschwerdeführer günstigen Entscheid nicht mehr vollständig zu beheben wären. Der angeführte anwaltliche Mehraufwand könne nicht als Nachteil qualifiziert werden, ansonsten müsste jede Beweisverfügung beschwerdefähig sein, da jeder zugelassene Beweis zu zusätzlichen Aufwendungen führe. Ausserdem könnte auch der mögliche Nachteil in Form der entstehenden Mehrkosten im Entscheid über die ausserordentlichen Kosten behoben werden, so dass auch insofern kein nicht wiedergutzumachender Nachteil vorliege. Auf die weiteren Ausführungen in materieller Hinsicht ist - soweit erforderlich - im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen. G. Mit Verfügung vom 27. April 2012 erteilte das instruierende Kantonsgerichtspräsidium der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
Erwägungen 1. Gemäss Art. 405 der am 01. Januar 2011 in Kraft getretenen Schweizerischen Zivilprozessordnung ist für die Beurteilung von Rechtsmitteln dasjenige Recht anwendbar, das bei der Eröffnung des angefochtenen Entscheids in Kraft war. Dies gilt auch für erstinstanzliche Zwischenentscheide, welche im Rahmen von altrechtlich geführten Verfahren erlassen werden. Nach dem 01. Januar 2011 eröffnete prozessleitende Verfügungen sind daher mit den neuen Rechtsmitteln anzufechten (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 15. November 2011, publ. in: Zeitschrift für kantonale Rechtsprechung can, Heft 1 2012, Nr. 11, S. 39 ff.; BGE 137 III 424). Die vorliegend angefochtene - in altrechtlich geführtem Verfahren erlassene - Beweisverfügung datiert vom 11. April 2012 und wurde dem Beschwerdeführer somit nach Inkrafttreten der neuen ZPO eröffnet, so dass auf das vorliegende Rechtsmittelverfahren die Bestimmungen der seit dem 01. Januar 2011 geltenden ZPO zur Anwendung gelangen.
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2. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Rechtsmittelverfahren ist eine prozessleitende Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Laufen. Gemäss Art. 319 lit. b ZPO ist gegen prozessleitende Verfügungen ausschliesslich das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wobei die Beschwerde nur dann zulässig ist, wenn entweder ein vom Gesetz bestimmter Fall vorliegt (Ziffer 1) oder wenn durch die Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Bei Beschwerden gegen prozessleitende Verfügungen beträgt die Beschwerdefrist gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO 10 Tage. 2.1 Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegner 1 mutmasst vorab, der Beschwerdeführer könnte die Beschwerde verspätet eingereicht haben. Gemäss Art. 142 Abs. 1 ZPO beginnt eine Frist, welche - wie in casu - durch Mitteilung ausgelöst wird, am Folgetag zu laufen. Die Frist ist dann eingehalten, wenn die Eingabe am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben wurde (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat den Empfang der angefochtenen Verfügung gemäss Track and Trace der Post am Montag 16. April 2012, um 07.53 Uhr, unterschriftlich bestätigt, so dass die Rechtsmittelfrist am 17. April 2012 zu laufen begann und folglich am 26. April 2012 endete. Die vorliegende Beschwerde wurde am 26. April 2012 der Post übergeben und ist somit fristgerecht eingereicht worden. 2.2 Nachdem die vorliegend angefochtene Verfügung kein qualifizierter - kraft Gesetz ausdrücklich anfechtbarer - prozessleitender Entscheid im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO ist, gilt es - als weitere Eintretensvoraussetzung - zu prüfen, ob durch die Verfügung vom 11. April 2012 ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Beim drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der vom Gericht unter Berücksichtigung der konkreten Umstände und in pflichtgemässer Ausübung des Ermessens konkretisiert werden muss. Während der Vorentwurf zur Zivilprozessordnung noch von einem nicht wiedergutzumachenden Nachteil gesprochen hatte, was Art. 93 Abs. lit. a BGG entsprochen hätte, erscheint aufgrund des geänderten Wortlauts plausibel, dass der Gesetzgeber bewusst eine grosszügigere Regelung treffen wollte und daher für die Auslegung von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO nicht auf die bundesgerichtliche Praxis zu Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG abgestellt werden kann. Folglich ist die Voraussetzung von Ziffer 2 nicht nur dann als gegeben zu betrachten, wenn der geltend gemachte Nachteil auch durch einen für den Ansprecher günstigen Zwischen- oder Endentscheid nicht mehr beseitigt werden kann, sondern auch dann, wenn die Lage der betroffenen Partei durch den angefochtenen Entscheid erheblich erschwert wird (vgl. D. FREIBURGHAUS / S. AFHELDT, in: Th. Sutter-Somm / F. Hasenböhler / Ch. Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich / Basel / Genf 2010, Art. 319 N 13 f., S. 2094). Ferner ist entgegen der Praxis des Bundesgerichts zu Art. 93 BGG anzunehmen, dass auch drohende Nachteile tatsächlicher und nicht nur rechtlicher Natur genügen (vgl. D. FREIBURGHAUS / S. AFHELDT, a.a.O., Art. 319 N 15, S. 2094; PH. M. REICH, in: Baker & McKenzie [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2010, Art. 319 N 9, S. 1176; K. BLICKENSTORFER, in: A. Brunner / D. Gasser / I. Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, Zürich / St. Gallen 2011, Art. 319 N
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 39, S. 1815; A. STAEHELIN / D. STAEHELIN / P. GROLIMUND, Zivilprozessrecht, Zürich / Basel / Genf 2008, § 26 N 31, S. 445 f.; I. Meier, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich / Basel / Genf 2010, S. 470; a.M. K. SPÜHLER, in: K. Spühler / L. Tenchio / D. Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 319 N 7, S. 1503). Zu den prozessleitenden Entscheiden, die nur einer erschwerten Anfechtung durch Beschwerde unterliegen, zählt gemäss ausdrücklicher Erwähnung in der Botschaft unter anderem die Beweisanordnung gemäss Art. 154 ZPO (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, S. 7377). Ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil kann nicht nur bei unzutreffender Abweisung eines Beweisantrages vorliegen, sondern auch dann, wenn ein Beweisantrag zu Unrecht gutgeheissen wird. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn die Editionsanordnung des Gerichts das Privat- oder Geschäftsgeheimnis einer Partei verletzt oder einen verpönten Ausforschungsbeweis zulässt. Ausserdem, wenn eine Beweisabnahmeanordnung des Gerichts die Mitwirkungspflichten bzw. Verweigerungsrechte von Parteien und Dritten gemäss Art. 160 ff. ZPO verletzt. Ferner wird in der Literatur die Auffassung vertreten, dass die Anordnung eines offensichtlich unnötigen Gutachtens einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann, da ein Gutachten in aller Regel zu erheblichen Verzögerungen und Zusatzkosten führt (CHRISTIAN LEU, in: A. Brunner / D. Gasser / I. Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, Zürich / St. Gallen 2011, Art. 154 N 177 f., S. 915). Im vorliegenden Fall liegt keiner der erwähnten Anwendungsbeispiele vor. Namentlich wird die grundsätzliche Notwendigkeit der Anordnung einer Expertise von keiner der Parteien in Abrede gestellt. Umstritten ist lediglich, ob der Einbezug der fraglichen Unterlagen bei der Erstellung des Gutachtens prozessual zulässig ist. An dieser Stelle ist nun aber nicht über die prozessuale Zulässigkeit der Beweisabnahme zu entscheiden, sondern vielmehr ausschliesslich über die Frage, ob die vom vorinstanzlichen Instruktionrichter zugelassenen Unternehmerofferten und Baubuchhaltungsunterlagen über die ausgeführten und bezahlten Sanierungsarbeiten und deren Einbezug in die Erstellung des angeordneten Gutachtens zu einem nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil führen. Von zentraler Bedeutung ist dabei die Frage, ob durch die Zulassung und den Einbezug der fraglichen Beweise in das Gutachten der Prozess erheblich verzögert und verteuert wird. Das Kriterium der Erheblichkeit ist schon deshalb als wesentliches Kriterium vorauszusetzen, weil jeder zugelassene Beweis aufgrund der erforderlichen Auseinandersetzung mit diesem (Stellungnahme der Gegenpartei, Würdigung durch das Gericht) eine zumindest minimale Verzögerung und Verteuerung des Prozesses mit sich bringt. Von einer erheblichen Verzögerung kann nach Dafürhalten des Kantonsgerichtspräsidiums aber erst dann die Rede sein, wenn sich der Prozess durch die Zulassung des Beweises um Monate verlängert. Davon kann aber in casu nicht ausgegangen werden. Es ist zwar einzuräumen, dass durch die zugelassenen Beweise sowohl auf Seiten der Rechtsvertreter des Beklagten wie auch auf Seiten des Gutachters ein gewisser Mehraufwand verursacht wird, der sich auch zeitlich niederschlägt. Dass der Prozess dadurch aber eine erhebliche Verzögerung im vorerwähnten Ausmass erfährt, wird weder geltend gemacht noch erscheint es plausibel. Was ausserdem die Frage der Verteuerung des Prozesses durch die angefochtene Verfügung angeht, so ist mit den Beschwerdegegnern 1 festzuhalten, dass dadurch insofern kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil entsteht, als im günstigsten Fall die anwaltlichen Mehrkosten durch den Entscheid über die ausserordentlichen Kosten entschädigt werden.
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3. Aus den vorstehenden Erwägungen erhellt, dass zufolge fehlenden Drohens eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Damit ist indessen die prozessuale Zulässigkeit der umstrittenen Beweise noch keineswegs präjudiziert, zumal das Bezirksgericht die entsprechende Einrede spätestens im Rahmen des Hauptentscheides als Vorfrage zu beurteilen hat. In Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO sind dem unterliegenden Beschwerdeführer die Gerichtskosten sowie eine angemessene Parteientschädigung zugunsten der Beschwerdegegner 1 aufzuerlegen.
Demnach wird erkannt: ://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die kantonsgerichtliche Gebühr von CHF 1'800.00 wird dem Beschwerdeführer auferlegt. Den Beschwerdegegnern 1 wird zu Lasten des Beschwerdeführers für das kantonsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'250.00, inkl. Auslagen zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer, insgesamt somit CHF 1'350.00 zugesprochen. Präsidentin
Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiber
Daniel Noll
Auf die gegen diesen Entscheid eingereichte Beschwerde ist das Bundesgericht mit Urteil vom 27. September 2012 nicht eingetreten (4A_526/2012).