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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 19.06.2012 410 2012 105 (410 12 105)

19. Juni 2012·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·1,521 Wörter·~8 min·7

Zusammenfassung

Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 19. Juni 2012 (410 12 105) ____________________________________________________________________

Zivilprozessrecht

Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege - mangelnde Beschwerdebegründung

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader; Gerichtsschreiberin Karin Arber

Parteien A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Roger Lerf, Dorfstrasse 12, Postfach 44, 3123 Belp, Beschwerdeführer gegen Bezirksgerichtspräsident, Mühlemattstrasse 36, 4410 Liestal, Beschwerdegegner B.____, vertreten durch Advokat Dr. Michael Kull, Marktplatz 18, 4001 Basel, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. April 2012 des Bezirksgerichtspräsidenten Liestal

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Sachverhalt

A. Im Scheidungsverfahren der Ehegatten A.____ und B.____ hat der Präsident des Bezirksgerichts Liestal mit Verfügung vom 2. April 2012, Ziffer 1, das Gesuch des Ehemannes um unentgeltliche Prozessführung vorläufig abgewiesen, unter Vorbehalt einer anderslautenden Entscheidung anlässlich der Hauptverhandlung. Als Begründung führte die Vorinstanz aus, es werde davon ausgegangen, dass dem Ehemann bei einer Veräusserung der Liegenschaft ein Vermögen von mindestens CHF 90'000.-- verbleiben sollte. Dabei werde mangels Unterlagen von einem Verkehrswert entsprechend dem Kaufpreis von mindestens CHF 650'000.-- und einer hälftigen Beteiligung des Ehemannes an der Liegenschaft ausgegangen. Weiter verfüge der Ehemann über einen monatlichen Überschuss von CHF 380.--; dies bei einem monatlichen Nettoeinkommen gemäss Lohnausweis 2011 von CHF 6'265.-- (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Kinderund Ausbildungszulagen) und einem Grundbedarf von CHF 5'885.--. Die Vorinstanz hielt fest, dass aufgrund der fehlenden Unterlagen in Bezug auf den Verkehrswert der Liegenschaft und der Beteiligungsrechte der Ehegatten untereinander, sowie aufgrund der Ausgangslage der güterrechtlichen Auseinandersetzung, die unentgeltliche Prozessführung unter dem Vorbehalt einer anderslautenden Entscheidung anlässlich der Hauptverhandlung lediglich vorläufig abzuweisen sei. B. Mit Beschwerde vom 13. April 2012 beantragte der Ehemann, die Verfügung des Bezirksgerichts Liestal vom 2. April 2012 sei aufzuheben und es sei ihm für das Ehescheidungsverfahren das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu erteilen und der unterzeichnende Anwalt als amtlicher Anwalt beizuordnen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück zu weisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Als Begründung brachte er im Wesentlichen vor, das Einkommen sei unbestritten. In der Zwischenzeit sei jedoch eine Lohnpfändung verfügt worden, so dass ihm nach Abzug der Lohnpfändung und der Unterhaltsbeiträge ein Nettoeinkommen von CHF 2'100.-- pro Monat verbleibe. Bei einem monatlichen Grundbedarf von CHF 5'885.-- (inkl. Unterhaltsbeiträge) resultiere ein Manko von CHF 2'280.-pro Monat. Er sei daher auf die unentgeltliche Rechtspflege angewiesen. Betreffend Vermögen führte der Beschwerdeführer aus, es liege kein Verkauf der Liegenschaft in naher Zukunft vor, weshalb ihm derzeit keine liquiden Mittel zur Verfügung stehen würden, um für die Bezahlung der Gerichts- und Anwaltskosten selbst aufzukommen. C. Die Beschwerdegegner haben auf die Einreichung einer Stellungnahme verzichtet. Mit Verfügung vom 3. Mai 2012 schloss die Präsidentin des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, den Schriftenwechsel und teilte den Parteien mit, dass aufgrund der Akten entschieden werde.

Erwägungen

1.1 Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid gemäss Art. 121 ZPO mit Beschwerde angefochten werden. Diese ist entsprechend Art. 321 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 119 Abs. 3 ZPO bei der Rechtsmittelinstanz innert

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht zehn Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheids oder seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen. Die angefochtene Verfügung wurde dem Beschwerdeführer bzw. seinem Rechtsvertreter am 5. April 2012 zugestellt. Die am 13. April 2012 der Schweizerischen Post übergebene Beschwerde ist somit fristgerecht angehoben worden. Gemäss § 5 Abs. 1 lit. b EG ZPO ist das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Präsidien der Bezirksgerichte sachlich zuständig. Der Entscheid kann aufgrund der Akten ergehen (Art. 327 Abs. 2 ZPO). 1.2 Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind laut Art. 326 ZPO im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen. Schliesslich geht es im Rechtsmittelverfahren nicht um eine Fortführung des erstinstanzlichen Entscheids, sondern im Wesentlichen um dessen Rechtskontrolle. Der Beschwerdeführer bringt vor, in der Zwischenzeit sei über ihn eine Lohnpfändung verfügt worden und reicht diesbezüglich die Lohnabrechnung per 31. März 2012 ein. Es handelt sich dabei um eine neue Tatsachenbehauptung und um ein neues Beweismittel, welche der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz vor dem Zeitpunkt der Verfügung vom 2. April 2012 nicht geltend machte. Erst mit der Eingabe vom 13. April 2012 brachte er bei der Vorinstanz die Lohnpfändung vor und reichte die Lohnabrechnung per 31. März 2012 ein. Die Lohnpfändung und die Lohnabrechnung März 2012 sind somit im vorliegenden Beschwerdeverfahren gestützt auf Art. 326 ZPO nicht zu berücksichtigen. 1.3 Es stellt sich die Frage, ob die Beschwerde ausreichend begründet ist. Die Begründung der Beschwerde gemäss der Vorgabe von Art. 321 ZPO ist eine Zulässigkeitsvoraussetzung des Rechtsmittels, deren Prüfung von Amtes wegen zu erfolgen hat (PETER REETZ, in: Thomas Sutter-Somm / Franz Hasenböhler / Christoph Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 N 50). In der Folge ist deshalb vorderhand zu prüfen, ob die Beschwerde dem Rügeprinzip entsprechend begründet ist und darauf eingetreten werden kann. In der Beschwerdebegründung können die unrichtige Rechtsanwendung oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). So ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Beschwerdegrund krankt und welche unrichtige Rechtsanwendung gerügt wird (ADRIAN STAEHELIN / DANIEL STAEHELIN / PASCAL GROLIMUND, Zivilprozessrecht, Zürich 2008, § 26 N 42; CHRISTOPH LEUENBERGER / BEATRICE UFFER-TOBLER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Bern 2010, Rz 12.50). Bei anwaltlich vertretenen Beschwerdeführern ist ein strengerer Massstab bezüglich der Anforderungen an die Beschwerdebegründung anzuwenden als bei Laieneingaben (DIETER FREIBURGHAUS / SUSANNE AFHELDT, in: ZPO-Komm., a.a.O., Art. 321 N 15; BGE 134 II 244, E. 2.4.3). Bei inhaltlich ungenügenden Begründungen ist auch keine Nachfrist zur Verbesserung gemäss Art. 132 ZPO anzusetzen, vielmehr ist nicht darauf einzutreten (ADRIAN STAEHELIN / DANIEL STAEHELIN / PASCAL GROLIMUND, a.a.O., § 26 N 42; ADRIAN STAEHELIN, in: ZPO-Komm., a.a.O., Art. 132 N 4; BGE 131 II 470, E. 1.3). Der Beschwerdeführer rügt den von der Vorinstanz in der Verfügung vom 2. April 2012 errechneten Grundbedarf und das aufgeführte Einkommen nicht. Er bringt lediglich vor, in der Zwischenzeit sei eine Lohnpfändung verfügt worden, was jedoch nicht zu berücksichtigen ist (siehe

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Erwägung Ziff. 1.2 hiervor). Ansonsten rügt der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Berechnung des Überschusses nicht. Mangels Rüge ist auf diesen Teil der Beschwerde daher nicht einzutreten. Was das Vermögen von CHF 90'000.-- betrifft, bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass ihm aus dem Verkauf der Liegenschaft ein Betrag von CHF 90'000.-- verbleiben sollte. Er bringt lediglich vor, er verfüge nicht darüber, da ein Verkauf der Liegenschaft in naher Zukunft nicht bevorstehe. Es würden daher zur Zeit keine liquiden Mittel zur Verfügung stehen. Der Beschwerdeführer bringt nicht vor, welchen Beschwerdegrund er geltend macht, ob unrichtige Rechtsanwendung oder offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts. Er legt auch nicht dar, weshalb das Haus nicht verkauft werden könnte. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei der Prüfung der unentgeltlichen Rechtspflege auch die Veräusserung von Grundeigentum zu berücksichtigen. Ist keine höhere Belastung auf eine Liegenschaft mehr möglich, ist zu prüfen, ob eine Veräusserung zumutbar ist. Zumutbarkeit ist anzunehmen, wenn eine gewinnbringende Veräusserung tatsächlich möglich ist und hierfür eine angemessene Frist angesetzt wird. Bis zu deren Ablauf ist die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen (Bger 4A_294/2010 vom 2. Juli 2010, E. 1.3). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, weshalb eine Veräusserung nicht zumutbar sein sollte. Er bringt auch nicht vor, innert welcher Frist eine Veräusserung möglich ist bzw. für welche Zeitdauer ihm dementsprechend die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen wäre. Die Beschwerde ist auch betreffend dem Vermögen von CHF 90'000.-- nicht hinreichend begründet und somit ist auch diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2. Abschliessend ist über die Verteilung der Prozesskosten zu entscheiden. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO werden ausser bei Bös- oder Mutwilligkeit im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege keine Gerichtskosten erhoben. Der Grundsatz der Kostenlosigkeit ist allerdings gemäss jüngster höchstrichterlicher Rechtsprechung auf das Beschwerdeverfahren gegen einen abweisenden erstinstanzlichen Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege nicht anwendbar, falls der Beschwerdeführer, wie im vorliegenden Fall, scheitert (BGE 137 III 470 E. 6). Dieser Rechtsprechung folgend und dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO eine kantonsgerichtliche Gebühr in der Höhe von CHF 300.-- auferlegt. Da die Beschwerdegegnerin keine Stellungnahme einreichte und somit kaum Aufwand für das vorliegende Rechtsmittelverfahren hatte, wird keine Parteientschädigung zugesprochen und jede Partei hat ihre eigenen Parteikosten zu tragen. Im Rechtsmittelverfahren ist die unentgeltliche Rechtspflege neu zu beantragen (Art. 119 Abs. 5 ZPO). Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde vom 13. April 2012 kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren gestellt, sondern beantragt, es sei ihm für das Ehescheidungsverfahren das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu erteilen. Für das Beschwerdeverfahren hat er lediglich "unter Kosten- und Entschädigungsfolge" beantragt. Für das Rechtsmittelverfahren wäre die unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde jedoch ohnehin abzuweisen gewesen. Der Beschwerdeführer ist daher von der Bezahlung der Prozesskosten nicht befreit.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt: ://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr von CHF 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Jede Partei hat für ihre eigenen Parteikosten aufzukommen.

Präsidentin

Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiberin

Karin Arber

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