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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 03.01.2012 410 2011 360 (410 11 360)

3. Januar 2012·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·641 Wörter·~3 min·1

Zusammenfassung

Definitive Rechtsöffnung

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 03. Januar 2012 (410 11 360) ____________________________________________________________________

Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Definitive Rechtsöffnung

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader; Gerichtsschreiberin i.V. Nathalie Aebischer

Parteien A.____, vertreten durch B.____ Beschwerdeführerin gegen Kanton Basel-Landschaft und Gemeinde Oberdorf, 4410 Liestal, vertreten durch Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft, Rheinstrasse 33, Postfach, 4410 Liestal, Beschwerdegegner

Gegenstand definitive Rechtsöffnung / Beschwerde gegen das Urteil der Bezirksgerichtspräsidentin Arlesheim vom 23. November 2011

A. Mit Entscheid vom 23. November 2011 bewilligte die Bezirksgerichtspräsidentin Arlesheim dem Kanton Basel-Landschaft, vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons Basel-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Landschaft, die definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 21112206 des Betreibungsamtes Binningen gegen A.____ für eine Forderung von CHF 69'698.05. B. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2011 erhob B.____ namens von A.____ beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, Beschwerde gegen diesen Entscheid. Er verlangte die Zustellung der Verfahrensakten und die Gewährung einer Frist für die Begründung der Beschwerde. Erwägungen 1. Gegen den Entscheid in Rechtsöffnungssachen kann lediglich das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben werden (Art. 309 lit. b Ziff. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO; SR 272]). Rechtsöffnungen werden im summarischen Verfahren beurteilt (Art. 251 lit. a ZPO), weshalb die Beschwerdefrist zehn Tage beträgt (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Gemäss § 5 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 23. September 2010 (EG ZPO; SGS 221) ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide von Bezirksgerichtspräsidien in Summarsachen das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts zuständig. Das Urteil der Bezirksgerichtspräsidentin Arlesheim vom 23. November 2011 wurde der Beschwerdeführerin am 28. November 2011 zugestellt. Die vorliegende Beschwerde wurde am 7. Dezember 2011 der Schweizerischen Post übergeben, womit die Beschwerdefrist gewahrt worden ist (Art. 143 ZPO). 2. Jeder prozessfähiger Partei steht es frei, ob sie ihre Sache vor Gericht selbst führen oder ob sie eine von ihr selbst bestimmte Vertretung damit beauftragen will (Art. 68 Abs. 1 ZPO). Die Vertretung einer Prozesspartei hat sich durch eine Vollmacht auszuweisen, es sei denn es handelt sich um eine gesetzliche Vertretung, die ihre grundsätzliche Ermächtigung durch das Gesetz erlangt. Die Beschwerdeführerin hat keine Vollmacht beigelegt. Es ist davon auszugehen, dass es sich bei der Vertretung durch den Ehemann um eine gesetzliche Vertretung aufgrund der ehelichen Gemeinschaft handelt. Somit ist der Ehemann der Beschwerdeführerin zur Beschwerdeeinreichung legitimiert. 3. Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist eine Beschwerde schriftlich und begründet einzureichen. Dabei ist im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch ist und deshalb abgeändert werden muss. Der Beschwerdeführer muss sich also mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheids auseinandersetzen. Der Entscheid der Bezirksgerichtspräsidentin Arlesheim vom 23. November 2011 ist mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Danach kann gegen den besagten Entscheid innert zehn Tagen seit Zustellung schriftlich und begründet Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, eingereicht werden. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 7. Dezember 2011 lässt sowohl Anträge als auch eine taugliche Begründung, welche sich mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt, vermissen. Es wird in keiner Weise dargelegt, weshalb der Entscheid falsch sei und abgeändert werden soll. Vielmehr macht die Beschwerdeführerin geltend, ihr seien die Akten zuzustellen und es sei eine angemessene Frist zum Aktenstudium und für die Begründung zu gewähren. Da den Anforderungen der Begrünungspflicht nicht genüge getan wird, kann auf die

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Beschwerde nicht eingetreten werden. Aufgrund der offensichtlichen Unbegründetheit erübrigt sich die Einholung einer Beschwerdeantwort im Sinne von Art. 322 Abs. 1 ZPO. 4. In Anwendung von § 9 Abs. 2 lit. a GebT werden die Gerichtskosten auf CHF 300.00 festgesetzt, diese werden der Beschwerdeführerin als unterliegende Partei gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO auferlegt. Demnach wird erkannt: ://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von CHF 300.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Präsidentin

Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiberin i. V.

Nathalie Aebischer

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