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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 11.01.2012 410 2011 334 (410 11 334)

11. Januar 2012·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·2,481 Wörter·~12 min·2

Zusammenfassung

Definitive Rechtsöffnung

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 11. Januar 2012 (410 11 334) ____________________________________________________________________

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Definitive Rechtsöffnung

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader; Gerichtsschreiber Dominik Haffter

Parteien A.____ KG vertreten durch Advokatin Dr. Christine Hehli Hidber, Aarauerstrasse 10, Postfach 345, 5600 Lenzburg 1, Beschwerdeführerin Gegen B.____ Beschwerdegegner

Gegenstand definitive Rechtsöffnung Beschwerde gegen den Entscheid der Bezirksgerichtspräsidentin Arlesheim vom 31. Oktober 2011

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Sachverhalt A. Mit Entscheid der Bezirksgerichtspräsidentin Arlesheim vom 31. Oktober 2011 wurden das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Görlitz vom 27. April 2006 (Aktenzeichen 4 C 0774/05) und das Endurteil des Amtsgerichts Görlitz vom 7. November 2006 in der Schweiz für vollstreckbar erklärt. Ferner wurde der A.____KG in der Betreibung Nr. 21110539 des Betreibungsamts Arlesheim gegen B.____ die definitive Rechtsöffnung für eine Forderung von CHF 3'221.45 nebst Zins zu 12% seit 6. Juni 2011 sowie für eine Forderung von CHF 1'136.95 nebst Zins zu 5% seit 6. Juni 2011 bewilligt. Für die Mehrforderungen wurde das Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen. Überdies wurde der Schuldner dazu verpflichtet, der Gläubigerin die Betreibungskosten, bestehend aus den Arrestbefehlskosten von CHF 200.00, den Arrestvollzugskosten von CHF 176.00 sowie den Zahlungsbefehlskosten von CHF 73.00, zu bezahlen. Die Gerichtsgebühr von CHF 200.00 wurde den Parteien je zur Hälfte auferlegt und der Schuldner wurde verpflichtet, der Gläubigerin eine Parteientschädigung von CHF 2'637.70 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer von CHF 195.40) zu entrichten. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Gläubigerin habe die vollstreckbare Ausfertigung des Versäumnisurteils des Amtsgerichts Görlitz vom 27. April 2006 (Aktenzeichen 4 C 0774/05) über eine Schuld von EUR 2'648.34, das Endurteil des Amtsgerichts Görlitz vom 7. November 2006, welches die Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils vom 27. April 2006 feststelle und dem Beklagten die Kosten des weiteren Rechtsstreits auferlege sowie die vollstreckbare Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Amtsgerichts Görlitz vom 30. Juli 2007 über eine Schuld von EUR 934.70 vorgelegt, welche alle in der Schweiz vollstreckbar seien und definitive Rechtsöffnungstitel darstellen würden. Massgebend für die Umrechnung der Forderungen in Schweizer Franken sei der Tag der Einreichung des Betreibungsbegehrens, mithin der 15. Juni 2011. Der mittlere Eurokurs an jenem Tag habe CHF 1.2164 betragen, weshalb die gemäss Versäumnisund Endurteil geschuldete Forderungssumme umgerechnet CHF 3'221.45 und die Gerichtskosten gemäss Kostenfestsetzungsbeschluss umgerechnet CHF 1'136.95 betrügen. Nicht ersichtlich sei, woraus sich der darüber hinaus gehende Betrag von CHF 2'884.00 ergebe. Für die unverzinslichen Kosten von CHF 2'171.10 liege sodann kein Rechtsöffnungstitel vor. B. Gegen diesen Entscheid erhob die A.____KG mit Eingabe vom 11. November 2011 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, und beantragte, es sei der Entscheid vom 31. Oktober 2011 dahingehend abzuändern, dass ihr die definitive Rechtsöffnung für eine Forderung von CHF 5'747.55 nebst Zins zu 12% seit 6. Juni 2011, für eine Forderung von CHF 1'494.85 nebst Zins zu 5% seit 6. Juni 2011 sowie für eine Forderung von CHF 2'171.10 zu erteilen. Überdies sei ihr die volle Parteientschädigung in der Höhe von CHF 5'875.85 zuzusprechen, unter o/e Kostenfolge. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Görlitz vom 27. April 2006, welches gemäss Endurteil vom 7. November 2006 aufrecht erhalten bleibe, verurteile den Beschwerdegegner, EUR 2'648.34 nebst Zinsen in Höhe von 12% zu bezahlen. Ferner halte das Endurteil des Amtsgerichts Görlitz vom 7. November 2011 fest, dass der Beschwerdegegner die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen habe. Ferner habe das Amtsgericht Görlitz den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 30. Juli 2007 erlassen, der die Sicherheitsleistung auf einen Betrag von EUR 934.70 festgesetzt habe und dessen Verzinsung seit dem 19. Januar 2007 mit 5% über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich vorsehe. Im Rechtsöffnungsgesuch vom 20. Juli

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2011 habe sie mehrfach auf das Arrestverfahren, welches beim selben Gericht eingeleitet worden sei, sowie auf das entsprechende Begehren um Bewilligung eines Arrestes vom 6. Juni 2011 verwiesen. In besagtem Arrestbegehren habe sie die Forderungssumme von CHF 9'413.50 minutiös hergeleitet. Bei Rechtsöffnungsverfahren müsse die Gläubigerin zwar grundsätzlich den Rechtsöffnungstitel selbst dem Gericht einreichen, allerdings bestehe eine Ausnahme für Urteile oder Akten eines hängigen Verfahrens des gleichen Gerichts, welche von einer Partei - wie es vorliegend geschehen sei - genau bezeichnet würden. Sodann habe der Rechtsöffnungstitel die zu bezahlende Summe zu beziffern. Bereits im Arrestbegehren sei die Forderungssumme minutiös hergeleitet worden. Die Forderungssumme setze sich einerseits aus der ursprünglichen Hauptforderung nebst Zins, den verzinslichen Kosten nebst Zins gemäss dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Görlitz sowie den unverzinslichen Kosten gemäss Ziff. 2 des Endurteils des Amtsgerichts Görlitz zusammen. C. Mit Stellungnahme vom 11. Dezember 2011 begehrte der Beschwerdegegner, es sei auf die Beschwerde vom 11. November 2011 nicht einzutreten, der Gerichtsentscheid vom 31. Oktober 2011 sei aufrechtzuerhalten und sämtliche Kosten seien der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Zur Begründung führte er aus, die Forderung stamme aus einer Lieferung an die C.____ GmbH aus dem Jahre 2003. Das Versäumnisurteil berücksichtige gewisse Gutschriften nicht, da er sich damals nicht habe wehren können. Aus Fristgründen habe man das Versäumnisurteil auch nicht abändern können, weshalb das Endurteil ergangen sei. Die Liegenschaft, welche unter Arrest gestellt worden sei, habe er aus gesundheitlichen Gründen von seiner Mutter übernehmen müssen. Seine ganze Familie wohne in dieser Liegenschaft. Ferner habe er Kontakt mit dem zuständigen Rechtsanwalt aufgenommen, um einen Vergleich über CHF 6'500.00 anzubieten. Dieser habe ihm ein Gegenangebot über CHF 8'000.00 gemacht, weshalb der Vergleich nicht zustande gekommen sei. In der Folge habe er erneut ein Vergleichsangebot über CHF 7'500.00 gemacht, welches jedoch abgelehnt worden sei.

Erwägungen 1.1 Gemäss Art. 405 Abs. 1 der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ist für die Beurteilung von Rechtsmitteln dasjenige Recht anwendbar, das bei der Eröffnung des angefochtenen Entscheids in Kraft war. Der in casu angefochtene Entscheid der Bezirksgerichtspräsidentin Arlesheim wurde der Beschwerdeführerin am 1. November 2011 und somit nach Inkrafttreten der neuen ZPO eröffnet, so dass auf das vorliegende Rechtsmittelverfahren die Bestimmungen der ZPO zur Anwendung gelangen. 1.2 Nicht berufungsfähige erstinstanzliche Entscheide sind gemäss Art. 319 lit. a ZPO mit Beschwerde anfechtbar. Rechtsöffnungsentscheide sind nicht berufungsfähig (Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO), weshalb gegen den vorliegend angefochtenen Entscheid lediglich das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben ist. Gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO ist die Beschwerde gegen Entscheide, die im summarischen Verfahren ergangen sind - was auf Rechtsöffnungsentscheide zutrifft (Art. 251 lit. a ZPO) - innert 10 Tagen seit Zustellung bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Der Entscheid der Bezirksgerichtspräsidentin Arlesheim wurde

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Beschwerdeführerin am 1. November 2011 zugestellt, womit die vorliegende Beschwerde mit Eingabe vom 11. November 2011 fristgerecht erhoben wurde. Die sachliche Zuständigkeit der Präsidentin des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, ergibt sich aus § 5 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO; SGS 221). 1.3 Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dabei muss neben der Stellung eines Rechtsbegehrens klar umschrieben sein, inwiefern der Entscheid der Vorinstanz an einem Beschwerdegrund krankt (FREIBUGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], ZPO-Komm., Art. 321 N 15; STAEHELIN/STAEHELIN/GROLIMUND, Zivilprozessrecht, § 26 N 42; LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, N 12.50). Hiezu ist es notwendig, dass sich der Beschwerdeführer mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt. Ein blosser Hinweis auf die Vorakten genügt nicht (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBl 2006, 7378; OGer ZH NQ110031 vom 9. August 2011, E. 2.2.1). Bei anwaltlich vertretenen Beschwerdeführern ist ein strengerer Massstab bezüglich der Anforderungen an die Beschwerdebegründung anzuwenden als bei Laieneingaben (BGE 134 II 244, E. 2.4.3; FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], ZPO-Komm., Art. 321 N 15). Wenn eine genügende Begründung fehlt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, N 12.50 und N 12.68; OGer ZH PF110034 vom 22. August 2011, Erw. 3.2). In ihrer Beschwerde vom 11. November 2011 geht die Beschwerdeführerin bei der Umrechnung der Forderungen in Schweizer Franken von einem Eurokurs von CHF 1.2397 aus und macht somit sinngemäss geltend, die Vorinstanz habe den Eurokurs falsch festgestellt. Dieses Vorbringen wird in der Beschwerde jedoch in keiner Weise begründet. Namentlich zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, inwiefern der von der Vorinstanz festgestellte Eurokurs von CHF 1.2164 mangelhaft wäre. Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt unbegründet, weshalb auf das sinngemässe Vorbringen der Beschwerdeführerin, der Eurokurs sei falsch festgestellt worden, nicht einzutreten ist. Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten. 2.1 Strittig und vorliegend zu prüfen ist, ob für sämtliche von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Forderungen definitive Rechtsöffnungstitel vorliegen. Gemäss Art. 80 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags, mithin die definitive Rechtsöffnung, verlangen, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht. Die definitive Rechtsöffnung kann jedoch nur erteilt werden, wenn das Urteil die zu bezahlende Summe beziffert, wobei sich die Summe auch aus dem Verweis auf andere Dokumente ergeben kann. Die Bezifferung der Forderung muss sich nicht aus dem Dispositiv, sondern kann sich auch aus den Motiven ergeben. Anders als bei der provisorischen Rechtsöffnung genügt die blosse Bestimmbarkeit der Summe nicht (BSK SchKG I-DANIEL STAEHELIN, Art. 80 N 41). 2.2 Sowohl für die Hauptforderung von EUR 2'648.34 als auch für die verzinslichen Kosten von EUR 934.70 liegen in casu unbestrittenermassen definitive Rechtsöffnungstitel vor. Strittig ist jedoch, ob sich daraus auch die geltend gemachten Zinsen von 12% bezüglich der Hauptforderung respektive von 5% über dem Basiszinssatz nach § 147 BGB betreffend die verzinslichen

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Kosten ergeben. Ziff. 1 des Endurteils des Amtsgerichts Görlitz vom 7. November 2006 verweist auf das Versäumnisurteil vom 27. April 2006 und hält fest, dass dieses aufrechterhalten bleibe. Das besagte Versäumnisurteil verurteilt in Ziff. 1 den Beschwerdegegner, der Beschwerdeführerin EUR 2'648.34 nebst Zinsen in Höhe von 12% zu bezahlen. Es zeigt sich somit, dass sich die geltend gemachte Verzinsung der Hauptforderung von 12% - entgegen den Erwägungen der Vorinstanz - aus dem Urteil ergeben und daher ein definitiver Rechtsöffnungstitel vorliegt. Der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Betrag für die Hauptforderung samt Zinsen von CHF 5'747.55 ist mit einem Eurokurs von CHF 1.2397 berechnet, weshalb der Betrag an den von der Vorinstanz festgestellten Eurokurs von CHF 1.2164 anzupassen ist. Die definitive Rechtsöffnung ist folglich für eine Forderung in der Höhe von CHF 5'639.52 zu erteilen. 2.3 Hinsichtlich der Verzinsung der verzinslichen Kosten ergibt sich aus dem Endurteil des Amtsgerichts Görlitz vom 7. November 2006 in Verbindung mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Görlitz vom 30. Juli 2007, dass der festgesetzte Betrag mit 5% über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich ab 19. Januar 2007 zu verzinsen ist. Dementsprechend ist auch ein definitiver Rechtsöffnungstitel für die Zinsen von EUR 271.13 gegeben. Der Betrag der verzinslichen Kosten von EUR 934.70 nebst Zins von 5% über dem Basiszinssatz ergibt somit eine Gesamtsumme von EUR 1'205.83. Folglich ist die definitive Rechtsöffnung entsprechend dem Eurokurs von CHF 1.2164 - für eine Forderung von CHF 1'466.77 zu erteilen. 2.4 Die Beschwerdeführerin macht alsdann geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht die definitive Rechtsöffnung für die unverzinslichen Kosten von CHF 2'171.10 verweigert. Das Endurteil des Amtsgerichts Görlitz vom 7. November 2006 hält in seiner Ziff. 2 fest, der Beschwerdegegner habe die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das besagte Endurteil beziffert die zu bezahlende Summe jedoch nicht und verweist auch nicht auf allfällige Unterlagen, welche die Summe beziffern würden. Da die definitive Rechtsöffnung - entsprechend den obigen Erwägungen - nur zu erteilen ist, wenn das Urteil die zu bezahlende Summe beziffert, sind hinsichtlich der geltend gemachten unverzinslichen Kosten die Voraussetzungen der definitiven Rechtsöffnung nicht erfüllt. Demzufolge verweigerte die Bezirksgerichtspräsidentin Arlesheim mit Entscheid vom 31. Oktober 2011 die definitive Rechtsöffnung für die unverzinslichen Kosten von CHF 2'171.10 zu Recht. 2.5 Weil in Bezug auf die unverzinslichen Kosten kein Rechtsöffnungstitel gegeben ist, kann in casu offen gelassen werden, ob die Vorinstanz verpflichtet gewesen wäre, die Verfahrensakten des Arrestverfahrens beizuziehen. 2.6 Aufgrund der obigen Erwägungen ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der Entscheid der Bezirksgerichtspräsidentin Arlesheim dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführerin die definitive Rechtsöffnung für eine Forderung von CHF 5'639.52 nebst Zins zu 12% seit 6. Juni 2011 sowie für eine Forderung von CHF 1'466.77 nebst Zins zu 5% seit 6. Juni 2011 zu bewilligen ist. 3.1 Abschliessend ist über die Verlegung der Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten sowie der Parteientschädigung, für das vorinstanzliche Verfahren sowie das Rechtsmit-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht telverfahren zu entscheiden. Massgebend für die Verteilung und Liquidation der Prozesskosten sind die Bestimmungen der Art. 104 ff. ZPO. Gemäss Art. 106 Abs. 2 ZPO werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt, sofern keine Partei vollständig obsiegt hat. Im vorinstanzlichen Verfahren ist die Beschwerdeführerin zu rund drei Viertel durchgedrungen. Gemäss Ziff. 3 des Entscheids vom 31. Oktober 2011 hat der Beschwerdegegner die gesamten Betreibungskosten von CHF 449.00, bestehend aus den Arrestbefehlskosten, den Arrestvollzugskosten sowie den Zahlungsbefehlskosten, zu tragen. Von den gesamten Verfahrenskosten, mithin unter Beizug der erstinstanzlichen Entscheidkosten, stellt dies ungefähr zwei Drittel dar. Eine Verteilung der erstinstanzlichen Gerichtskosten entsprechend dem Verfahrensausgang (ein Viertel zu Lasten der Beschwerdeführerin und drei Viertel zu Lasten des Beschwerdegegners) würde sich daher nicht rechtfertigen, weshalb eine hälftige Teilung als angemessen erscheint. Mit Honorarnote vom 26. September 2011 machte die Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren Auslagen von gesamthaft CHF 698.40 geltend. Dabei berücksichtigt sie unter anderem eine Adressauskunftsgebühr, einen Grundbuchauszug inkl. Nachnahmegebühr, eine Gebühr für den Betreibungsregisterauszug, den Kostenvorschuss für das Arrestverfahren, Betreibungskosten sowie den Kostenvorschuss betreffend die Rechtsöffnung. Diese Auslagen wurden allerdings entweder im Entscheid vom 31. Oktober 2011 als Betreibungskosten berücksichtigt oder wurden bereits als unverzinsliche Kosten geltend gemacht, weshalb sie bei der Berechnung der Parteikosten nicht zu berücksichtigen sind. Da der Beschwerdegegner zu einem Viertel obsiegt und zu drei Viertel unterliegt, hat er die Hälfte der Honorarrechnung der Beschwerdeführerin zu übernehmen und ihr somit für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 2'637.70 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 3.2 Im Rechtsmittelvefahren ist die Beschwerdeführerin mit ihren Anträgen zu rund 50% durchgedrungen, weshalb die Gerichtsgebühr von CHF 450.00 (Art. 61 i.V.m. Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, GebV SchKG, SR 281.35) den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen ist. Entsprechend dem Verfahrensausgang haben die Parteien ihre eigenen Kosten selbst zu tragen.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt: ://: I. Die Beschwerde wird - soweit auf sie einzutreten ist - teilweise gutgeheissen und Ziff. 2 des Entscheids der Bezirksgerichtspräsidentin Arlesheim vom 31. Oktober 2011 wird wie folgt abgeändert: „2. Der Gesuchsklägerin wird in Betreibung Nr. 21110539 des Betreibungsamts Arlesheim die definitive Rechtsöffnung bewilligt für eine Forderung von CHF 5'639.52 nebst Zins zu 12% seit 6. Juni 2011 auf CHF 3'221.45 sowie für eine Forderung von CHF 1'466.77 nebst Zins zu 5% seit 6. Juni 2011 auf CHF 1'136.95. Für die Mehrforderung wird das Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen.“ Im Übrigen wird der Entscheid der Bezirksgerichtspräsidentin Arlesheim vom 31. Oktober 2011 bestätigt. II. Die Entscheidgebühr von CHF 450.00 für das Beschwerdeverfahren wird den Parteien je zur Hälfte auferlegt. III. Die Parteien tragen ihre eigenen Kosten selbst. Präsidentin

Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiber

Dominik Haffter

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