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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 31.01.2012 410 2011 333 (410 11 333)

31. Januar 2012·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·2,657 Wörter·~13 min·1

Zusammenfassung

Forderung

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 31. Januar 2012 (410 11 333) ____________________________________________________________________

Zivilprozessrecht

Forderung

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer Gerichtsschreiber Andreas Linder

Parteien A.____ vertreten durch Advokat Dr. Reto Krummenacher, Marktplatz 18, Postfach 760, 4001 Basel, Beschwerdeführerin gegen B.____ GmbH vertreten durch Creditreform Egeli Basel AG, Münchensteinerstrasse 127, Postfach, 4002 Basel, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Forderung / Entscheid des Friedenrichters, Kreis Sissach, vom 18. Oktober 2011 Sachverhalt A. Mit Entscheid vom 18. Oktober 2011 hiess der Friedensrichter des Kreises Sissach eine Klage der B.____ mit Sitz in Pratteln teilweise gut und verurteilte A.____, der Klagpartei einen Betrag von CHF 1'500.00 [zu bezahlen]. Die Mehrforderung der Klägerschaft wurde abgewiesen. Im Weiteren hielt der Friedensrichter fest, dass die Betreibung Nr. 21003765 des Betrei-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht bungsamtes Sissach für den Entscheid nicht mehr relevant sei, der Zahlungsbefehl datiere vom 2. Juli 2010 und die Klaganhebung sei mehr als ein Jahr später am 8. Juli 2011 erfolgt. Die Entscheidgebühr wurde der Beklagtenpartei auferlegt und die Parteikosten wurden sog. wettgeschlagen. In der Begründung hielt der Friedensrichter im Wesentlichen fest, die Klagpartei habe zum Beweis Rechnungskopien vorgelegt und später Kopien von Lieferscheinen nachgereicht. Das späte Vorgehen habe die Klagpartei damit begründet, man habe die Beklagte in der schwierigen Zeit ihrer Scheidung nicht auch noch mit dieser Sache belasten wollen. Die Beklagte bestreite die Schuld und behaupte von den Rechnungen nichts gewusst zu haben. Sie weigere sich, über jegliche Art einer Vereinbarung zu diskutieren. Die Aufträge seien im familiären Rahmen erteilt worden. Die Klägerschaft habe Lieferscheinkopien der Bestellung von Teilen zur Verfügung gestellt, welche sie aufgrund der Arbeit an den Autos für die Beklagtenpartei beschafft habe. Für den Friedensrichter gebe es keinen Anlass, die vorgelegten Rechnungen und Lieferscheine anzuzweifeln, allerdings auch keine Möglichkeit deren Echtheit zu prüfen. Sie würden deshalb als Beweis anerkannt, zumal die Beklagtenpartei die Ausführung der Arbeiten nicht bestreite, indem sie es "Gefälligkeiten im familiären Rahmen" nenne. B. Mit Eingabe vom 11. November 2011 liess die Beklagte, vertreten durch Advokat Dr. Reto Krummenacher aus Basel, Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, erheben. Sie beantragte, es sei der Entscheid der Vorinstanz vom 22. September 2011 aufzuheben und die Klage der Beschwerdegegnerin abzuweisen; unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Mit der Begründung wurde eine unrichtige Rechtsanwendung sowie eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt. Einerseits verletze der Entscheid Art. 53 ZPO, andererseits sei die geltend gemachte Forderung im Umfang von CHF 830.00 bereits verjährt, zumal Reparaturarbeiten einer Garage „Handwerksarbeiten" im Sinne von Art. 128 Ziff. 1 OR seien und seit der Rechnungstellung und der Betreibungshandlung mehr als fünf Jahre vergangen seien. Da die Beschwerdeführerin im Schlichtungsverfahren nicht anwaltlich vertreten gewesen sei, sei die erst jetzt geltend gemachte Verjährungseinrede gleichwohl zu beachten. Die Vorinstanz habe die von der Beschwerdegegnerin auf schriftlichem Wege eingereichten Lieferscheinkopien als Beweis anerkannt, ohne dass die Beschwerdeführerin dazu habe Stellung nehmen können. Der angefochtene Entscheid leide somit an einem schweren Verfahrensmangel, weil die Vorinstanz das Recht der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme und somit deren Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt habe. Die formelle Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör führe dazu, dass der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben sei. Die Vorinstanz gehe davon aus, dass die Beschwerdeführerin die Ausführung der Arbeiten nicht bestritten habe, da sie es „Gefälligkeiten im familiären Rahmen" genannt habe. Dabei verkenne sie aber, dass diese Aussage nicht auf die Arbeiten am Personenwagen VW Bora Variant bezogen gewesen sei. Diesbezüglich gelte es zu beachten, dass die Beschwerdeführerin für die Arbeiten am besagten Personenwagen der Beschwerdegegnerin unmöglich einen Auftrag erteilt habe, da sie im Juli und August 2006 in Italien in den Ferien geweilt und die Rechnung vom 31. Juli 2006 stamme. Darüber hinaus sei sie zu diesem Zeitpunkt bereits von ihrem damaligen Ehemann getrennt gewesen, weshalb auch eine Vertretung der ehelichen Gemeinschaft nicht in Betracht komme, falls dieser den Auftrag hiezu erteilt habe. Die von der Vorinstanz vorgenommene Beweiswürdigung sei somit offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich erfolgt.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht C. Mit Nachtrag vom 18. November 2011 liess die Beschwerdeführerin ergänzen, sie habe der Beschwerdegegnerin nie einen Auftrag erteilt. Die Arbeiten am Personenwagen seien als Gefälligkeiten im Rahmen eines familiären Austausches erbracht worden. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin sei zudem die massgebliche Rechung erst vier Jahre nach den Arbeiten erstellt worden, da auf der besagten Rechnung vermerkt sei, dass das Fahrzeug am 31. Juli 2006 der Kundin zurückgegeben worden sei; an diesem Datum habe sich die Beschwerdeführerin allerdings in den Ferien befunden. Sie hege den Verdacht, dass sie von Ihrem Ex-Mann und Ex-Schwager über den Tisch gezogen worden sei, da sie sich nach der Scheidung ein neues Fahrzeug gekauft habe. Diese Tatsachen hätten durch die anlässlich der Schlichtungsverhandlung aufgerufenen Zeugen bewiesen werden können, was der Friedensrichter allerdings unterlassen habe. D. Die Beschwerdegegnerin hielt mit Verlautbarung vom 28. Dezember 2011 dafür, dass die Ausführungen der Gegenpartei betreffend Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zutreffen seien, mithin wegen der formellen Natur dieses Anspruchs der Entscheid der Vorinstanz tatsächlich aufzuheben und die Sache an dieselbe zurückzuweisen sei. Da dieser schwere Verfahrensfehler seitens der Schlichtungsbehörde begangen worden sei, müsse diese auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie gegebenenfalls die Parteientschädigung an die Gegenpartei übernehmen. Erwägungen 1. Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde bildet der Entscheid des Friedensrichters, Kreis Sissach, vom 18. Oktober 2011. Gemäss Art. 319 lit. a ZPO sind nicht berufungsfähige erstinstanzliche Entscheide mit Beschwerde anfechtbar. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, sofern der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Entscheide der Friedensrichter unterliegen regelmässig der Beschwerde, da ihnen laut Art. 212 ZPO lediglich Entscheidkompetenz bis zu einem Streitwert von CHF 2'000.00 zukommt. Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids oder seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen. Der motivierte Entscheid des Friedensrichters wurde zwar am 18. Oktober 2011 ausgefertigt, allerdings lässt sich den beigezogenen Akten des Friedensrichters nicht entnehmen, wann der Entscheid der Beklagten zugegangen ist. Die massgebliche Beschwerdefrist ist mit Postaufgabe der Beschwerdeschrift am 11. November 2011 und des Nachtrags vom 18. November 2011 jedoch allemal eingehalten. Der Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren von CHF 300.00 wurde mit Überweisung vom 23. November 2011 fristgerecht bezahlt. Zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide von Friedensrichtern ist gemäss § 5 Abs. 1 lit. b EG ZPO (SGS 221) das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts. Der Entscheid erfolgt in Anwendung von Art. 327 Abs. 2 ZPO aufgrund der Akten. 2.1 Gemäss Art. 320 ZPO kann mit der Beschwerde einerseits die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und andererseits die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. Bei der unrichtigen Rechtsanwendung spielt es keine Rolle, ob Bundesrecht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht oder kantonales Recht falsch angewendet wurde; auch nicht, ob es sich dabei um einen verfahrens- oder materiellrechtlichen Fehler der Vorinstanz handelt. Zu erwähnen sind insbesondere die fehlerhafte Anwendung der Zivilprozessordnung und ihrer Ausführungsbestimmungen. Die Beschwerdeinstanz überprüft die Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung mit sog. freier Kognition (vgl. FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 320 N 3). 2.2 Mit Entscheid vom 18. Oktober 2011 hiess der Friedensrichter des Kreises Sissach eine Klage der B.____ GmbH teilweise gut und verurteilte die Beklagte und heutige Beschwerdeführerin, der Klagpartei einen Betrag von CHF 1'500.00 zu bezahlen. Die Mehrforderung der Klägerschaft wurde abgewiesen. Im Weiteren hielt der Friedensrichter fest, dass die Betreibung Nr. 21003765 des Betreibungsamtes Sissach für den Entscheid nicht mehr relevant sei, da der Zahlungsbefehl vom 2. Juli 2010 datiere und die Klaganhebung mehr als ein Jahr später am 8. Juli 2011 erfolgt sei. Die Entscheidgebühr wurde der Beklagtenpartei auferlegt und die Parteikosten wurden sog. wettgeschlagen. Der Begründung des Entscheides lässt sich entnehmen, dass der Friedensrichter für die Beurteilung der Angelegenheit im Wesentlichen auf Lieferscheinkopien abstellte, welche er im Nachgang zur Verhandlung vom 12. September 2011 von der Klägerschaft am 20. September 2011 entgegennahm. Er erwog sodann, es gebe keinen Anlass, die vorgelegten Rechnungen und Lieferscheine anzuzweifeln, allerdings bestehe keine Möglichkeit deren Echtheit zu prüfen. Sie würden deshalb als Beweis anerkannt, zumal die Beklagtenpartei die Ausführung der Arbeiten nicht bestreite, indem sie es "Gefälligkeiten im familiären Rahmen" nenne. Die Beschwerdeführerin macht nun vorab eine unrichtige Rechtsanwendung geltend. Sie lässt insbesondere monieren, die Vorinstanz habe die von der Klägerschaft auf schriftlichem Wege eingereichten Lieferscheinkopien als Beweis anerkannt, ohne dass die Beklagte dazu habe Stellung nehmen können. Der angefochtene Entscheid leide somit an einem schweren Verfahrensmangel, weil die Vorinstanz das Recht der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme und somit deren Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt habe. Die Klägerschaft und heutige Beschwerdegegnerin schliesst sich diesen Ausführungen in ihrer Vernehmlassung grundsätzlich an. 3. Gemäss Art. 53 Abs. 1 ZPO haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist ein fundamentaler Grundsatz eines fairen Verfahrens. Er hat im Verfahrensrecht eine doppelte Funktion: Einerseits soll durch den Einbezug der Parteien und die Anhörung ihrer Standpunkte die Aufklärung des Sachverhaltes und die Qualität der Rechtsfindung verbessert werden. Andererseits beinhaltet das rechtliche Gehör ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides, der in die Rechtsposition einer Partei eingreift und bewirkt, dass diese Partei nicht bloss Objekt des Verfahrens ist, sondern dieses selbst beeinflusst (BGE 127 I 54 E. 2b; 122 I 53 E. 4a). Im Bereich des Zivilprozesses ist das rechtliche Gehör eng mit dem Gleichbehandlungsgebot verbunden. Dem Kläger und dem Beklagten muss im Rahmen des rechtlichen Gehörs die gleiche Möglichkeit zur Mitwirkung im Verfahren zukommen (sog. Waffengleichheit der Parteien), da grundsätzlich keine der Parteien im Prozess ein Vorrecht haben darf. Zunächst berechtigt der Anspruch auf rechtliches Gehör die Parteien zur Geltendmachung ihrer Angriffs- und Verteidigungsmittel im Prozess im Rahmen der insbesondere durch die Eventualmaxime gesteckten Grenzen (vgl. BGE 132 II 485 E. 3.2).

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Als Kehrseite dessen gebietet der Anspruch auf rechtliches Gehör auch, dass die Partei zu allen vom Gegner geltend gemachten Angriffs- und Verteidigungsmitteln Stellung beziehen kann. Das Recht, von jeder dem Gericht eingereichten Stellungnahme des Gegners Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äussern, besteht gerade unabhängig davon, ob diese Stellungnahme neue Tatsachen oder Argumente enthält und ob sie das Gericht tatsächlich zu beeinflussen vermag (BGE 133 I 100 E. 4). Im Weiteren beinhaltet der Grundsatz des rechtlichen Gehörs, dass die Parteien das Recht haben, zu allen Sachverhaltsfragen, die sie betreffen Beweise anzubieten. Sie haben zudem grundsätzlich Anspruch darauf, dass form- und fristgerecht angebotene Beweismittel vom Gericht abgenommen werden. Das Gericht kann allerdings die Abnahme von Beweisen ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs verweigern, wenn die betreffenden Tatsachen nach seiner Rechtsauffassung für den Entscheid gar nicht relevant sind (vgl. Art. 150 Abs. 1 ZPO), die Beweismittel nicht form- und fristgerecht angeboten werden (Art. 152 ZPO) oder wenn das Gericht im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung aus sachlichen Gründen zum Schluss kommt, dass das betreffende Beweismittel nicht zur Wahrheitsfindung beitragen kann. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Ein Entscheid, der auf einem Verfahren basiert, in dem das rechtliche Gehör verletzt wurde, ist deshalb aufzuheben, ohne dass nachgewiesen werden muss, dass die Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einem anderen Entscheid in der Sache geführt hätte (BGE 127 V 431 E. 3d). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, wenn die betreffende Prozesshandlung, z.B. die Abnahme bestimmter Beweise, vor der zweiten Instanz nachgeholt werden kann und diese Instanz die gleiche Kognition hat wie die Vorinstanz (BGE 126 I 68 E. 2). So ist eine Heilung im Rahmen einer Berufung möglich, da die Rechtsmittelinstanz gemäss Art. 310 ZPO uneingeschränkte Kognition hat; bei einer Beschwerde ist eine Heilung allerdings wegen der in Art. 320 ZPO statuierten eingeschränkten Kognition unmöglich. In besonders schweren Fällen der Verweigerung des rechtlichen Gehörs, wie z.B. dem Ausschluss einer Partei vom Äusserungsrecht, muss der Entscheid aber zwingend an die Vorinstanz zurückgewiesen und das Verfahren wiederholt werden (BGE 126 I 68 E. 2). In einem derartigen Fall wurde nämlich vor der Vorinstanz gar kein rechtmässiges Prozessverfahren durchgeführt, weshalb die Heilung vor der zweiten Instanz, d.h. die erstmalige Durchführung eines rechtmässigen Verfahrens vor der Rechtsmittelinstanz, den Instanzenzug zu Lasten der betroffenen Partei in unzulässiger Weise verkürzen würde (vgl. SCHENKER, Stämpflis Handkommentar, ZPO, Art. 53 N 22 f.). 4.1 Das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, erachtet die vorliegende Beschwerde als begründet und die Rüge der Beschwerdeführerin als stichhaltig. Aus den vorgelegten Akten lässt sich entnehmen, dass die Klägerschaft mit Schlichtungsgesuch vom 7. Juli 2011 an das Friedensrichteramt Sissach gelangte. Der Friedensrichter führte alsdann am 12. September 2011 eine Verhandlung durch, an welcher die Klägerin zwei Rechnungen als Beweismittel vorlegte. Die Klägerin beantragte, dass der Friedensrichter einen Entscheid fälle. Nach der besagten Verhandlung liess sich der Friedensrichter durch die Klägerschaft noch Lieferscheine von Ersatzteilen vorlegen, welche laut Entscheid am 20. September 2011 bei ihm eingetroffen seien. In der Folge fertigte der Friedensrichter seinen Entscheid aus. Aus dem dargestellten Ablauf des Verfahrens erhellt, dass der Friedensrichter das rechtliche Gehör der Beklagten offensichtlich verletzt hat. Die unterlassene Einräumung einer Gelegenheit zur Stellungnahme für die Be-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht klagte zu den nachträglich eingereichten Lieferscheinen erweist sich nach dem Vorstehenden als klare Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes. Der Beklagten war es unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgebots resp. der Waffengleichheit der Parteien letztlich nicht möglich, ihren Standpunkt rechtzeitig und gehörig vorzubringen. Sofern der Friedensrichter darüber hinaus die anlässlich der Verhandlung von der Beklagten angerufenen Zeugen nicht anhörte, welche die Behauptung einer blossen Gefälligkeit hätten beweisen sollen, hat er zudem das Recht auf Beweis vereitelt. Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass das rechtliche Gehör der Beklagten verletzt wurde und der Entscheid vom 18. Oktober 2011 folglich aufgehoben werden muss. Anzumerken bleibt, dass sich dem fraglichen Entscheid auch nicht entnehmen lässt, weshalb die Mehrforderung der Klägerin abgewiesen wurde. Im Weiteren erweist sich auch die Feststellung, dass "die Betreibung für den Entscheid nicht mehr relevant sei", als falsch, insoweit auf die Ausstellung des Zahlungsbefehls am 2. Juli 2010 statt auf dessen Zustellung an die Betriebene am 7. Juli 2011 abgestellt wird. Falls die Jahresfrist gemäss Art. 88 Abs. 2 SchKG tatsächlich verstrichen sein sollte, verbietet sich ferner die Auferlegung der Zahlungsbefehlskosten an die Beklagte. 4.2 Die vorstehenden Erwägungen haben gezeigt, dass die Beschwerde gutzuheissen ist und der Entscheid des Friedensrichteramtes Sissach vom 18. Oktober 2011 in Anwendung von Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO aufzuheben ist. Mit dem Entzug des rechtlichen Gehörs verfehlte das Verfahren vor dem Friedensrichter seinen zentralen Zweck. Da die Beschwerde wegen dieses Verfahrensmangels geschützt wurde, kommt als Rechtsfolge nur die Aufhebung des Entscheides durch das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, in Betracht. Eine Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ist in Anbetracht der eingeschränkten Kognition im Beschwerdeverfahren nicht möglich. Im Übrigen würde der Instanzenzug zu Lasten der Parteien in unzulässiger Weise verkürzt, wenn das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, in dieser Sache entscheiden würde. Der Fall wird daher zur nochmaligen Behandlung an den Friedensrichter des Kreises Sissach zurückgewiesen. Es bleibt dem Friedensrichter unbenommen, nochmals eine Verhandlung durchzuführen, um eine Einigung zwischen den Parteien anzustreben, oder die Klagebewilligung zu erteilen. Falls der Friedensrichter erwägt, über die Sache nochmals zu entscheiden, sind vorher die form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel abzunehmen. 5. Abschliessend ist noch über die Verteilung der Kosten zu befinden. Grundsätzlich werden die Kosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). In Fällen wie im vorliegenden, in welchen keine Prozesspartei den fehlerhafte Entscheid vom 18. Oktober 2011 des Friedensrichteramtes zu vertreten hat, werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens jedoch gemäss Art. 107 Abs. 2 ZPO dem Kanton auferlegt (JENNY, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 107 N 25). Vor dem nämlichen Hintergrund haben sich die Parteien auch gegenseitig keine Parteientschädigungen auszurichten. Demnach wird erkannt:

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht ://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Friedensrichteramtes Sissach vom 18. Oktober 2011 aufgehoben. Der Fall wird zur nochmaligen Behandlung an den Friedensrichter des Kreises Sissach zurückgewiesen. 2. Die Gerichtskosten von CHF 300.00 gehen zu Lasten der Staatskasse. Es sind gegenseitig keine Parteientschädigungen auszurichten. Präsidentin

Christine Baltzer Gerichtsschreiber

Andreas Linder

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