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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 10.01.2012 410 2011 322 (410 11 322)

10. Januar 2012·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·1,788 Wörter·~9 min·2

Zusammenfassung

Arbeitsrecht Schlichtungsverfahren

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 10. Januar 2012 (410 2011 322) ____________________________________________________________________

Zivilprozessrecht

Schlichtungsverfahren bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader; Gerichtsschreiber Hansruedi Zweifel

Parteien A.____, Beschwerdeführerin 1

Personalvertretung der B____AG, Beschwerdeführerin 2 gegen B____AG, vertreten durch Advokat Klaus Feger, Dufourstrasse 11, Postfach 336, 4010 Basel, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Arbeitsrecht Schlichtungsverfahren Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Liestal vom 20. Oktober 2011

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Verfügung vom 20.10.2011 trat der Bezirksgerichtspräsident Liestal auf das Schlichtungsgesuch der A.____ nicht ein. Zur Begründung führte er Folgendes an: Das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen sei von Amtes wegen zu prüfen. Laut Gesamtarbeitsvertrag für ____unternehmen, gültig ab 01.05.2008 (GAV), soll ein Schiedsgericht im Falle einer Meinungsverschiedenheit über Auslegung und Anwendung des GAV nach vorangegangenem Scheitern von firmeninternen Verhandlungen zwischen der Geschäftsleitung und der Personalvertretung und dem Scheitern von Schlichtungsversuchen unter den Verbandsinstanzen endgültig in der Sache entscheiden. Der zwischen den Vertragspartnern geltende GAV enthalte somit eine schriftliche Schiedsvereinbarung. Nach Ansicht des Gerichts lasse sich der GAV dahingehend auslegen, dass die auf dem GAV basierenden Streitigkeiten vom Schiedsgericht zu beurteilen seien. Der Streitgegenstand bestehe in den für die Schichtarbeit festgelegten Zuschlägen, welche in Art. 8.5 und 11 GAV geregelt seien. Streitig sei, ob das von der Gesuchsbeklagten angewendete Schichtmodell den Vorschriften des GAV entspreche. Folglich basiere die Streitigkeit auf dem GAV und die angerufene Schlichtungsbehörde habe ihre Zuständigkeit abzulehnen. In arbeitsrechtlichen Streitigkeiten würden keine Gerichtskosten erhoben. Zudem würden im Schlichtungsverfahren keine Parteientschädigungen gesprochen. B. Gegen diese Verfügung erhoben die A.____ sowie die Personalvertretung der B____AG mit Eingabe vom 02.11.2011 Beschwerde und beantragten, die Verfügung aufzuheben und die Rechtssache an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter o/e Kostenfolge. Sie begründeten ihre Anträge wie folgt: Streitgegenstand sei die Herausgabe bzw. Information darüber, wie die Gesuchsgegnerin die Schichtzulagen berechne. Damit soll ihnen ermöglicht werden zu überprüfen, ob die Regelungen des GAV eingehalten würden. Mit der Beschwerde werde die Verletzung formellen wie auch materiellen Rechts gerügt. Die angefochtene Verfügung greife den Prozessstatus der Beschwerdeführerin 2 nicht auf und entscheide diesbezüglich nicht. Der Beschwerdeführerin 2 sei in Bezug auf das Verfahren das rechtliche Gehör nicht gewährt worden. Sie habe zumindest Anspruch darauf, dass über ihr Gesuch um Prozessbeitritt entschieden werde. Es habe weder eine Schlichtungsverhandlung stattgefunden noch liege eine Verfügung der Schlichtungsbehörde vor, sondern eine solche des Bezirksgerichts Liestal. Das Schlichtungsverfahren sei ein Sonderverfahren. Die obligatorische Durchführung einer Schlichtungsverhandlung ergebe sich aus Art. 202 Abs. 3 ZPO. Das Gericht habe hierbei kein Ermessen. Völlig unabhängig davon, ob die formellen Prozessvoraussetzungen vorlägen, sei die Schlichtung durchzuführen. Allenfalls seien diese Voraussetzungen innerhalb der Schlichtungsverhandlung zu prüfen. Bereits aus diesen Gründen sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, damit das Verfahren durch die Vorinstanz wieder aufgenommen werde. Die Schlichtungsbehörde sei anzuweisen, auf das Schlichtungsgesuch einzutreten. Auch die materielle Prüfung und Argumentation des Gerichts werde gerügt. Die Ansicht der Vorinstanz, dass zwischen den Parteien eine gültige Schiedsabsprache hinsichtlich der vorliegenden Streitigkeit bestehe, überzeuge nicht. C. Mit Stellungnahme vom 18.11.2011 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, unter o/e Kostenfolge, und zwar aus folgenden Gründen: Der Beschwerde sei nur eine Vollmacht der Beschwerdeführerin 1 beigelegt, nicht jedoch der

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Beschwerdeführerin 2. Damit handle die Vertretung bezüglich der Beschwerdeführerin 2 vollmachtlos, was die Nichtigkeit sämtlicher Prozesshandlungen im Namen der Beschwerdeführerin 2 zu Folge habe. Selbst wenn eine Vollmacht vorläge, würde sich am Resultat nichts ändern, weil die Personalvertretung der B____AG nicht prozessführungsbefugt sei. Die Vorinstanz habe zu Recht die Zuständigkeit verneint und einen Nichteintretensentscheid gefällt. Es mache keinen Sinn, die Parteien zunächst zu einer Schlichtungsverhandlung einzuladen, um danach die fehlende Zuständigkeit festzustellen. Die Behandlung der Unzuständigkeitseinrede der Beschwerdegegnerin vor einer Schlichtungsverhandlung sei gesetzeskonform und aus Gründen der Prozessökonomie gerechtfertigt gewesen. Für die vorliegende Streitigkeit aus kollektivem Arbeitsrecht liege eine gültige Schiedsvereinbarung vor. Erwägungen 1. Hinsichtlich der Beschwerdeführerin 2 liegt weder eine Rechtsmittelerklärung im eigenen Namen noch eine Bevollmächtigung zugunsten der Vertretung vor. Da die Personalvertretung der B____AG ohnehin nicht partei- und prozessfähig ist (vgl. Art. 59 ZPO), konnte darauf verzichtet werden, ihr eine Nachfrist gemäss Art. 132 Abs. 1 ZPO zur Einreichung einer Vollmacht einzuräumen. Soweit das Rechtsmittel im Namen der Beschwerdeführerin 2 erklärt worden ist, kann darauf mangels Vorliegens der Partei- und Prozessfähigkeit nicht eingetreten werden. Für die nach Art. 197 ZPO vorgeschriebenen Schlichtungsversuche sind bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten gemäss § 2 lit. e EG ZPO die Bezirksgerichtspräsidien zuständig. Dem Gegenstand der angefochtenen Verfügung ("Arbeitsstreitigkeit Schlichtungsverfahren") ist zu entnehmen, dass der Bezirksgerichtspräsident Liestal den Nichteintretensentscheid in der Funktion als Schlichtungsbehörde gefällt hat. Entscheide der Schlichtungsbehörden sind mit Beschwerde anfechtbar (Gasser/Rickli, ZPO Kurzkommentar, Art. 212 N 8). Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheides schriftlich und begründet einzureichen. Die angefochtene Verfügung ist der Beschwerdeführerin 1 am 26.10.2011 zugestellt worden. Mit der am 02.11.2011 der Post übergebenen Eingabe hat die Beschwerdeführerin 1 die Beschwerdefrist gewahrt. Da auch die übrigen Formalien des Rechtsmittels erfüllt sind, ist auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 einzutreten. Gemäss § 5 Abs. 1 lit. b EG ZPO ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide von Friedensrichterinnen und Friedensrichtern und der Präsidien der Bezirksgerichte das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts zuständig. Das gilt auch für Entscheide der Bezirksgerichtspräsidien, welche sie in der Funktion als Schlichtungsbehörden gemäss § 2 EG ZPO getroffen haben. 2. Art. 59 Abs. 1 ZPO sieht vor, dass das Gericht auf eine Klage oder ein Gesuch eintritt, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Als Prozessvoraussetzung gilt insbesondere auch die sachliche Zuständigkeit (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO). Das Gericht prüft laut Art. 60 ZPO von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Der Gesetzestext erwähnt in Art. 59 und 60 ZPO jeweils nur das Gericht, jedoch gelten diese Bestimmungen grundsätzlich auch für die Schlichtungsbehörde resp. das Friedensrichteramt. Fehlt eine Prozessvoraussetzung, darf die Schlichtungsbehörde weder einen Urteilsvorschlag unterbreiten noch einen Ent-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht scheid fällen (vgl. DIKE-Komm ZPO-Müller, Art. 59 N 23). D.h. im Rahmen der Zuständigkeit für einen Urteilsvorschlag (Art. 210 ZPO) oder einen Entscheid (Art. 212 ZPO) hat die Schlichtungsbehörde auch die Kompetenz, wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung einen Nichteintretensentscheid zu fällen. Unklarer und in der Literatur zur ZPO streitig ist jedoch die Situation bezüglich der reinen Schlichtungstätigkeit, zumal das Gesetz für die Schlichtungsbehörde die Möglichkeit des Nichteintretens grundsätzlich nicht vorsieht. Die einen Kommentatoren vertreten die Meinung, im Schlichtungsverfahren komme ein Nichteintretensentscheid nicht in Betracht, zumal der Schlichtungsbehörde im Wesentlichen die Aufgabe obliege, die Parteien auszusöhnen (vgl. ZH Komm. ZPO-Zürcher, Art. 59 N 6; Komm. Orell Füssli ZPO-Morf, Art. 59 N 1; KUKO ZPO-Domej, Art. 59 N 10). Die gegenteilige Meinung geht davon aus, dass die Schlichtungsbehörde bei fehlender Zuständigkeit die Durchführung des Schlichtungsverfahrens ablehnen muss (vgl. Stämpflis Handkommentar ZPO-Courvoisier, Art. 59 N 1). Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, hält dafür, dass die Schlichtungsbehörden gemäss § 2 EG ZPO gehalten sind, bei Eingang eines Schlichtungsgesuchs ihre Zuständigkeit zumindest summarisch zu prüfen. Insbesondere die sachliche und funktionelle Zuständigkeit, die bestimmt, welches der an einem Ort bestehenden Gerichte zur Entscheidung einer Streitsache berufen ist und im Rahmen eines Verfahrens in den verschiedenen Verfahrensstadien zuständig ist, muss bei Eingang eines Gesuchs überprüft werden (so auch DIKE-Komm. ZPO-Müller, Art. 59 N 26; Komm. Orell Füssli ZPO-Morf, Art. 59 N 12). Bei offensichtlich fehlender sachlicher/funktioneller Zuständigkeit erscheint es angezeigt, der klagenden Partei vor der Durchführung einer Verhandlung diesen Umstand anzuzeigen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme bzw. zum Rückzug des Gesuchs einzuräumen. Soweit die Schlichtungsbehörden eine offensichtliche Unzuständigkeit feststellen, sind sie in Anwendung von § 46 Abs. 4 GOG von Amtes wegen zur unverzüglichen Weiterleitung der Eingabe an die zuständige Behörde innerhalb des Kantons verpflichtet, ohne einen formellen Nichteintretensentscheid zu fällen. Denn für einen Nichteintretensentscheid fehlt ihnen ausserhalb des Zuständigkeitsbereichs gemäss Art 210 und 212 ZPO die Kompetenz. Ist eine Weiterleitung nicht möglich oder ist die Unzuständigkeit nicht offensichtlich, so hat die Schlichtungsbehörde im Falle des Beharrens der klagenden Partei auf der Durchführung eines Schlichtungsverfahrens diesem Begehren Folge zu leisten und den Entscheid über die Zuständigkeit den Gerichten zu überlassen (vgl. ZH Komm. ZPO- Honegger, Art. 202 N 18 f.; DIKE-Komm. ZPO-Egli, Art. 202 N 11 f., Komm. Orell Füssli ZPO- Möhler, Art. 202 N 17; KUKO ZPO-Gloor/Umbricht Lukas, Art. 202 N 2; Urteil des Obergerichts Zürich vom 12.10.2011, RU110019-O/U, E. 3). Der Streitwert liegt gemäss Schätzung des Kantongerichts (vgl. Art. 91 Abs. 2 ZPO) im vorliegenden Fall über CHF 30'000.00 und damit deutlich über den Grenzen von Art. 210 und 212 ZPO. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid die Gültigkeit der Schiedsabrede, die Schiedsfähigkeit der Streitigkeit und die Unterstellung der eingeklagten Ansprüche unter die Schiedsklausel erst durch Auslegung des Gesetzes und des Gesamtarbeitsvertrags beurteilen können. Bereits dies spricht gegen eine offensichtliche Unzuständigkeit der Schlichtungsbehörde, sind doch anspruchsvolle Auslegungsfragen nicht von der Schlichtungsbehörde, sondern von den Gerichten zu lösen. Ferner ist eine Weiterleitung an die dafür zuständig erachtete Behörde im vorliegenden Fall nicht möglich gewesen, weil ein allenfalls zuständiges Schiedsgericht keine Behörde im Sinn von § 46 Abs. 4 GOG darstellt und sich ohnehin zuerst konstituieren müsste (vgl. Art. 40 GAV). Zudem hat die Beschwerdeführerin 1 innert der ihr angesetzten

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Frist zur Stellungnahme zum Nichteintretenseintrag der Beschwerdegegnerin an der Durchführung eines Schlichtungsverfahrens festgehalten (vgl. Eingabe vom 21.09.2011 an die Vorinstanz). Da somit weder eine offensichtliche Unzuständigkeit bestanden hat noch eine Weiterleitung an die zuständige Behörde möglich gewesen ist noch die Beschwerdeführerin auf die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens verzichtet hat, hätte der Bezirksgerichtspräsident Liestal zur Schlichtungsverhandlung vorladen und im Falle des Scheiterns einer Einigung eine Klagebewilligung ausstellen müssen. Mit seinem Nichteintretensentscheid hat der Bezirksgerichtspräsident Liestal die ihm von der ZPO eingeräumten Kompetenzen als Schlichtungsbehörde in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten überschritten. Die Rüge der Gesetzesverletzung erweist sich daher als begründet, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zwecks Durchführung eines Schlichtungsverfahrens an den Bezirksgerichtspräsidenten Liestal zurückzuweisen ist. 3. Gestützt auf die obigen Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr wird ausnahmsweise verzichtet, obwohl der Streitwert über CHF 30'000.00 liegt (Art. 113 Abs. 2 lit. d und Art 114 lit. c ZPO). Der Vorinstanz wird es daher unbenommen sein, nach der Rückweisung an sie einen Kostenvorschuss zu erheben. Da bei der Beschwerdeführerin 1 keine Kosten einer berufsmässigen Vertretung anfallen, ist von der Zusprechung einer Parteientschädigung abzusehen. Vielmehr hat jede Partei ihre Parteikosten selbst zu tragen.

Demnach wird erkannt: ://: 1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 wird nicht eingetreten. In Gutheissung der Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 wird die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Liestal vom 20. Oktober 2011 aufgehoben und die Sache zwecks Durchführung eines Schlichtungsverfahrens an den Bezirksgerichtspräsidenten Liestal zurückgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben. Jede Partei hat ihre Parteikosten selbst zu tragen. Präsidentin

Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiber

Hansruedi Zweifel

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