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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 05.05.2020 410 20 56

5. Mai 2020·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·1,872 Wörter·~9 min·4

Zusammenfassung

Bewilligung Rechtsvorschlag (SchKG 265a) in Betreibung Nr. X

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 5. Mai 2020 (410 20 56) ____________________________________________________________________

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Die Voraussetzung der Eröffnung und Durchführung des Konkurses zur Erhebung der Einrede mangelnden Neuvermögens gemäss Art. 265a Abs. 1 SchKG ist eine formellrechtliche und daher mit Beschwerde anfechtbar.

Besetzung Präsident Roland Hofmann; Gerichtsschreiberin i.V. Nathalie de Luca

Parteien A.____, Beschwerdeführer gegen B.____ Beschwerdegegnerin

Gegenstand Bewilligung Rechtsvorschlag (SchKG 265a) in Betreibung Nr. XXXXXXXX Beschwerde gegen den Entscheid des Gerichtspräsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 13. Februar 2020

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Am 19. November 2019 wurde dem Betreibungsschuldner A.____ in der Betreibung Nr. XXXXXXXX des Betreibungsamtes Basel-Landschaft der Zahlungsbefehl für eine Forderung der B.____ aus einem Konkursverlustschein über CHF 41'146.10 zugestellt. B. Gegen diesen Zahlungsbefehl erhob A.____ gleichentags Rechtsvorschlag und erklärte, seit dem Konkurs zu keinem neuen Vermögen gekommen zu sein.

C. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2019 überwies das Betreibungsamt Basel-Landschaft den Fall dem Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West mit dem Hinweis, die Gläubigerin habe innert Frist und nach Aufklärung über das Kostenrisiko weder die Betreibung zurückgezogen noch eine Stellungnahme eingereicht. Zudem wurde im erwähnten Überweisungsschreiben eine Abklärung des Betreibungsamtes Basel-Landschaft vermerkt, wonach der Konkurs über den Betreibungsschuldner am 6. Dezember 2005 eröffnet und am 25. Januar 2006 mangels Aktiven definitiv eingestellt wurde. Der Konkurs sei erneut am 25. April 2006 eröffnet und am 20. September 2006 wiederum mangels Aktiven definitiv eingestellt worden.

D. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2019 bestätigte das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West den Eingang des Gesuchs um Bewilligung des Rechtsvorschlages «kein neues Vermögen» und setzte dem Gesuchskläger A.____ eine zehntägige Frist zur Leistung des Kostenvorschusses und Einreichung diverser Unterlagen zur Glaubhaftmachung, dass über ihn ein Konkurs eröffnet und durchgeführt worden sei, die betriebene Schuld vor Konkurseröffnung entstanden sei und dass er seit seinem Konkurs nicht zu neuem Vermögen gekommen sei.

E. Am 30. Dezember 2019 reichte A.____ bei der Vorinstanz sodann den ausgefüllten Personalienbogen samt diverser Unterlagen zur Darlegung seiner Vermögensverhältnisse ein. F. Mit Verfügung vom 10. Januar 2020 stellte das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West die Eingabe des Gesuchsklägers vom 30. Dezember 2019 der gesuchsbeklagten Gläubigerin B.____ zur Stellungnahme, insbesondere zur Mitteilung, ob die Einrede des mangelnden neuen Vermögens anerkannt würde, zu. Die Gläubigerin liess sich daraufhin mit Eingabe vom 23. Januar 2020 vernehmen. G. Mit Entscheid des Gerichtspräsidenten vom 13. Februar 2020 trat das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West auf das Gesuch um Bewilligung des Rechtsvorschlags mangels neuen Vermögens nicht ein, auferlegte dem Gesuchskläger A.____ die Gerichtsgebühr und erkannte, dass jede Partei ihre Kosten selbst trage. H. Gegen diesen Entscheid erhob A.____ (fortan: die Beschwerdeführer oder Schuldner) mit undatierter Eingabe (Postaufgabe: 28. Februar 2020) Beschwerde beim Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Zivilrecht, mit dem Begehren, der Entscheid vom 13. Februar 2020 sei zu revidieren. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht I. Mit Verfügung vom 23. März 2020 stellte das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, (fortan: Kantonsgericht) die Beschwerde unter Bezugnahme des eingegangenen Kostenvorschusses der B.____ (fortan: Beschwerdegegnerin oder Gläubigerin) zur Stellungnahme innert zehn Tagen seit Zustellung zu. J. Am 23. April 2020 verfügte das Kantonsgericht unter Bezugnahme auf die Verfügung vom 23. März 2020 und dem Hinweis, dass die Beschwerdegegnerin innert Frist keine Stellungnahme eingereicht habe, dass der Schriftenwechsel geschlossen werde. Zudem wurde der Entscheid aufgrund der Akten angeordnet. Erwägungen 1.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 13. Februar 2020. Gemäss Art. 321 ZPO ist die Beschwerde gegen Entscheide, die im summarischen Verfahren ergangen sind, was auf Entscheide über das Vorliegen neuen Vermögens zutrifft (vgl. Art. 251 lit. d ZPO), innert zehn Tagen seit Zustellung schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen. Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 21. Februar 2020 zugestellt, womit die Rechtsmittelfrist am 2. März 2020 ablief. Mit Einreichung der Beschwerde am 2. März 2020 ist die zehntägige Beschwerdefrist folglich gewahrt. Den einverlangten Kostenvorschuss von CHF 600.00 hat der Beschwerdeführer ebenfalls rechtzeitig geleistet. Gemäss § 5 Abs. 1 lit. b EG ZPO ist das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Präsidien der Zivilkreisgerichte sachlich zuständig. Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Sie hat Beschwerdeanträge resp. Rechtsbegehren zu enthalten. Bei Rechtsmitteln, die von juristischen Laien ohne anwaltliche Vertretung erhoben werden, ist die Praxis des Kantonsgerichts mit Blick auf die Antrags- und Begründungslast hingegen grosszügiger. Hier genügt es, wenn rudimentär zum Ausdruck kommt, weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Partei unrichtig sein und wie im Beschwerdeverfahren entschieden werden soll. Eine Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid ist allerdings immer notwendig. Sind selbst diese minimalen Anforderungen nicht erfüllt, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (REETZ, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N 50 zu Vorbemerkungen zu Art. 308-318). Aus dem Zusammenhang ergibt sich der Antrag des Beschwerdeführers, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und auf sein Begehren um Bewilligung des Rechtsvorschlages sei einzutreten. Als Beschwerdegrund wird die offensichtlich falsche Sachverhaltsfeststellung im Zusammenhang mit der Konkurseröffnung moniert sowie die falsche Rechtsanwendung von Art. 265a Abs. 1 SchKG. Die Ausführungen des Beschwerdeführers genügen der Antrags- und Begründungspflicht gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO. 1.2 Fraglich ist hingegen, ob eine Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO vorliegend überhaupt möglich ist. Das Verfahren über die Einrede fehlenden neuen Vermögens ergeht nach Art. 251 lit. d ZPO im summarischen Verfahren. Der Entscheid ist endgültig, weshalb dagegen grundsätzlich kein kantonales Rechtsmittel ergriffen werden kann (Art. 265a Abs. 1 SchKG; BGE 126 III 110, E. 1b). Wenn über das Gesuch um Bewilligung des Rechtsvorschlages mangels http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht neuen Vermögens jedoch materiell nicht entschieden wurde, weil es bspw. an einer Prozessvoraussetzung fehlt, ist eine Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO allerdings ausnahmsweise zuzulassen. Ausdrücklich bejaht hat dies das Bundesgericht für den Fall, dass es sich ausschliesslich um eine Beschwerde gegen den Kostenentscheid handelt (BGE 138 III 130 E. 2.2; vgl. BGer 5D_194/2016 vom 5. April 2017 E. 1.1). In BGE 138 III 130 E. 2.2 hat es überdies festgehalten, Art. 265a Abs. 1 SchKG beziehe sich auf materielle Entscheide über das Vorliegen neuen Vermögens, was darauf schliessen lässt, dass gegen Nichteintretensentscheide eine Beschwerde zulässig ist. Zu prüfen ist im Weiteren jedoch, ob die Voraussetzung des durchgeführten Konkurses eine materiell- oder formellrechtliche ist. Die Vorinstanz ist, ohne sich damit im Entscheid auseinanderzusetzen, von letzterem ausgegangen und hat dementsprechend einen Nichteintretensentscheid gefällt. Zum selben Schluss kommt die Lehre, wenn sie die Durchführung des Konkurses als (formelle) Voraussetzung der Zulässigkeit der Einrede fehlenden neuen Vermögens bezeichnet (GUT/RAWOJER/SONNENMOSER, Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens, AJP 1998, S. 531; vgl. KREN KOSTKIEWICZ/MILANI, in: Kunz/Weber/Lienhard et al. [Hrsg.], Das Bewilligungsverfahren bei der Einrede mangelnden neuen Vermögens (Art. 265a SchKG), Bern 2014, S. 81). Würde die Voraussetzung der Konkursdurchführung als materiellrechtliche erst im Klageverfahren geprüft, bestünde die Gefahr, dass dieses betreffend die Kernfrage des vorhandenen bzw. nicht vorhandenen Neuvermögens zu einem formalistischen Leerlauf verkommt. Aus diesem Grund betrachtet auch das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, die Eröffnung des Konkurses und dessen Durchführung als formelles Erfordernis für eine allfällige Bewilligung des Rechtsvorschlages bei mangelndem Neuvermögen gemäss Art. 265a Abs. 1 SchKG. Zumal die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die vorliegende Beschwerde somit einzutreten. 2.1 Gemäss Art. 265a Abs. 2 SchKG bewilligt das Gericht den Rechtsvorschlag wegen mangelnden neuen Vermögens, wenn der Schuldner seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse darlegt und glaubhaft macht, dass er nicht zu neuem Vermögen gekommen ist. Zudem hat der Betreibungsschuldner ebenfalls die Zulässigkeit seiner Einrede, mithin die Konkurseröffnung und -durchführung sowie das Entstehen der Forderung vor Konkurseröffnung, darzulegen. Glaubhaftmachen bedeutet, dass es genügt, dem Gericht aufgrund objektiver Anhaltspunkte den Eindruck einer gewissen Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins der in Frage stehenden Tatsache zu vermitteln, ohne dass dabei die Möglichkeit ausgeschlossen sein muss, dass die Verhältnisse sich auch anders gestalten könnten. Glaubhaft gemacht ist daher eine Tatsache schon dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (vgl. BGE 142 II 49 E. 6.2; 132 III 140 E. 4.1.2; BGer 5A_15/2018 vom 16. April 2019 E. 3.1). 2.2 Die Vorinstanz hat ihren Nichteintretensentscheid im Wesentlichen damit begründet, dass gemäss den Angaben des Betreibungsamtes Basel-Landschaft über den Gesuchskläger am 6. Dezember 2005 bzw. am 25. April 2006 jeweils der Konkurs eröffnet worden, jedoch in beiden Fällen am 25. Januar 2006 bzw. am 20. September 2006 mangels Aktiven definitiv eingestellt worden sei. Zudem habe der Beschwerdeführer keine Beweise vorgelegt, die belegten, dass über ihn entgegen den Angaben des Betreibungsamtes Basel-Landschaft der Konkurs eröffnet und http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht erfolgreich durchgeführt worden sei. Somit habe er nicht glaubhaft machen können, dass die Einrede des fehlenden neuen Vermögens gemäss Art. 265a Abs. 1 SchKG zulässig gewesen sei. 2.3 Mit Verfügung vom 10. Dezember 2019 hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine zehntägige Frist zur Einreichung diverser Unterlagen gesetzt, um einerseits glaubhaft zu machen, dass er nicht zu neuem Vermögen gekommen sei und dass über ihn andererseits in der Schweiz der Konkurs eröffnet und durchgeführt worden sowie die betriebene Forderung vor Eröffnung des Konkurses entstanden sei. Daraufhin hat der Beschwerdeführer am 30. Dezember 2019 fristgerecht die Unterlagen zur Glaubhaftmachung fehlenden neuen Vermögens eingereicht, hingegen keine Unterlagen betreffend das Entstehen der Forderung vor Konkurseröffnung bzw. die Durchführung des Konkurses in der Schweiz. In seiner Beschwerde macht der Schuldner sinngemäss geltend, aus dem Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. XXXXXXXX ginge die Durchführung des Konkurses eindeutig hervor, da dort als Forderungsgrund «Acte de défaut de biens après faillite» genannt werde. In der Tat ist dieses Indiz als objektiver Anhaltspunkt für die Annahme eines durchgeführten Konkurses zu werten. Ein Verlustschein «nach Konkurs» kann nur nach Durchführung eines solchen ausgestellt werden (Art. 265 Abs. 1 SchKG). Ferner hat die Vorinstanz das Überweisungsschreiben des Betreibungsamtes Basel-Landschaft vom 9. Dezember 2019 dem Beschwerdeführer augenscheinlich nicht zugestellt. Damit hat sie ihm die Möglichkeit versagt, sich dazu zu äussern, obwohl sie den angefochtenen Entscheid in massgeblicher Weise auf die darin gemachten Angaben betreffend die durch das Konkursamt Binningen eingestellten Konkurse stützt. Im Weiteren ist zu beachten, dass der Zahlungsbefehl sogar ausdrücklich auf die Durchführung durch das Konkursamt Basel-Stadt hinweist: «Acte de défaut de biens après faillite nr. XXXXXXXX délivré le 14 août par L’Office des faillites de Bâle-Ville». Somit hätte die Vorinstanz erkennen müssen, dass es sich dabei nicht um dieselben Konkurse handeln kann, wie jene, auf welche sich die Abklärungen des Betreibungsamtes Basel-Landschaft beziehen. Dem Gesagten zufolge sprechen die objektiven Anhaltspunkte klar für das Vorliegen eines durchgeführten Konkurses und die Beschwerde ist gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid vom 13. Februar 2020 ist im Sinne des Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO aufzuheben und zur materiellen Beurteilung über das fehlende neue Vermögen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. In Anwendung von § 4 Abs. 2 GebT BL wird ausnahmsweise auf die Erhebung einer Entscheidgebühr verzichtet. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 600.00 ist zurückzuerstatten. Der Beschwerdeführer ist nicht anwaltlich vertreten und macht darüber hinaus auch keinen Entschädigungsanspruch geltend. Die Beschwerdegegnerin hat vor Kantonsgericht keine Stellungnahme eingereicht, weshalb ihr auch keine Kosten entstanden sind.

Demnach wird erkannt: http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht ://: 1. Der Entscheid des Gerichtspräsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 13. Februar 2020 wird in Gutheissung der Beschwerde aufgehoben und zur materiellen Beurteilung an das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West zurückgewiesen. 2. Auf die Erhebung einer Entscheidgebühr wird verzichtet. Jede Partei trägt ihre eigenen Parteikosten selbst. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird an diesen zurückerstattet.

Präsident

Roland Hofmann Gerichtsschreiberin i.V.

Nathalie de Luca

http://www.bl.ch/kantonsgericht

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