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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 24.11.2020 410 20 200

24. November 2020·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·2,123 Wörter·~11 min·2

Zusammenfassung

Vorladung Schlichtungsverhandlung

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht,

vom 24. November 2020 (410 20 200) ____________________________________________________________________

Zivilprozessrecht

Vorladung Schlichtungsverhandlung; die Vorladung zur Schlichtungsverhandlung gilt auch dann als ordnungsgemäss zugestellt, wenn auf der Vorladung selbst nicht die vollständige Adresse der Beschwerdeführerin/Klägerin, sondern lediglich die Postleitzahl und der Wohnort angegeben werden. Dieser Formmangel wird durch den Zustellnachweis der Schweizerischen Post, auf welchem die vollständige Adresse der beschwerdeführenden/klagenden Partei ersichtlich ist, geheilt (E. 2.2).

Besetzung Präsident Roland Hofmann; Gerichtsschreiberin i.V. Janina Wüest

Parteien A. ____, Beschwerdeführerin gegen Friedensrichteramt Kreis 8, Stadthaus, Vorstadtplatz 2, Postfach 4242, 4242 Laufen, Beschwerdegegner

Gegenstand Vorladung Schlichtungsverhandlung Beschwerde gegen die (undatierte) Abschreibungsverfügung des Friedensrichteramts Kreis 8 in Laufen

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Eingabe vom 20. Juni 2020 reichte A.____ ein Schlichtungsgesuch gegen B.____ und C.____ sowie gegen D.____ beim Friedensrichteramt Kreis 8 in Laufen (nachfolgend: Friedensrichteramt) mit folgenden Rechtsbegehren ein: Kanalisations- und Wasserdurchleitungsrecht (Last/Recht) – Kosten Erneuerung der Leitung; die beklagten Parteien (berechtigte Nachbarhäuser E.____ und F.____) sollen den gesetzlichen Anteil der Erneuerung der Leitung inkl. Freilegen, Schacht, Decke und was alles dazugehört bezahlen, Anteil der Kosten CHF 7'585.00 + 7,7% MWSt nebst Zins zu 5% ab 10. Juli 2020. Auch sei zu überprüfen, da die defekte Leitung der Grund war, dass die Aussenwand/Innenwand feucht war, da die Kanalisationsleitung undicht war und das Abwasser in den Garten lief. Die Kosten für die Innenwand (Budget CHF 3'000.00) wurden von der Gebäudeversicherung bezahlt. Die Kosten für die Aussenwand (Budget CHF 3'000.00) wurden nicht bezahlt und dies sei zu prüfen. Unter o/e-Kostenfolge. In der Folge wurden die genannten Parteien mit Vorladung vom 31. Juli 2020 auf Freitag, den 28. August 2020, 17:00 Uhr, zur Schlichtungsverhandlung vorgeladen. A.____ als Klagpartei erschien zu der angesetzten Schlichtungsverhandlung jedoch nicht. Das Friedensrichteramt schrieb das Verfahren daher mittels undatierter Verfügung als gegenstandslos ab und auferlegte der Klagpartei eine Pauschalgebühr in der Höhe von CHF 250.00 sowie eine Gangentschädigung von CHF 60.00. B. Mit Eingaben vom 9. und 11. September 2020 gelangte A.____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), und beantragte, es sei die Verfügung des Friedensrichteramts aufzuheben und ein neuer Termin für eine Schlichtungsverhandlung anzusetzen. C. Mit Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2020 beantragte das Friedensrichteramt (nachfolgend: Beschwerdegegner) implizit, es sei die Beschwerde abzuweisen. D. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 7. Oktober 2020 wurde der Schriftenwechsel geschlossen und den Parteien der Entscheid des Präsidiums der Abteilung Zivilrecht des Kantongerichts gestützt auf die Akten in Aussicht gestellt. Erwägungen 1.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung des Friedensrichteramts Laufen, mit welcher das Verfahren zufolge Säumnis der Klagpartei gemäss Art. 206 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) als gegenstandslos abgeschrieben wurde. Dabei handelt es sich um einen gesetzlich besonders geregelten Fall der Abschreibung wegen Gegenstandslosigkeit nach Art. 242 ZPO. Ob gegen einen Abschreibungsentscheid zufolge Gegenstandslosigkeit ein Rechtsmittel gegeben ist und eine entsprechende Verfügung mit Beschwerde oder sogar mit Berufung angefochten werden kann, ist indes zweifelhaft und in der Lehre umstritten. Ein Teil der Lehre ist wie das Bundegericht der Auffassung, die Abschreibungsverfügung stelle eine prozessleitende Verfügung besonderer Art dar und unterstehe daher nach Massgabe von Art. 319 lit. b ZPO der Beschwerde (BGer 4A_131/2013 vom 3. September 2013 E. 2.2.2.2 m.w.H.; JULIA GSCHWEND/DANIEL STECK, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2017, N 20 zu Art. 242 ZPO; CLAUDE

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht SCHRANK, Das Schlichtungsverfahren nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Dissertation, Basel 2015, N 463 zu § 7). Folgt man dieser Lehrmeinung, so ist die Abschreibungsverfügung nur in den vom Gesetz bestimmten Fällen (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) oder wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO) mit Beschwerde anfechtbar. Demgegenüber vertritt ein anderer Teil der Lehre die Meinung, die Abschreibung nach Art. 242 ZPO lasse sich zwanglos als Endentscheid betrachten und sei somit ohne Weiteres anfechtbar, da es sich nicht um einen prozessleitenden, sondern um einen formellen Abschluss des Verfahrens handle (URS H. HOFFMANN-NOWOTNY, in: ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, Kommentar zu den Art. 308-327a ZPO, Basel 2013, N 19 zu Art. 319 ZPO m.w.H.; derselbe, N 37 zu Art. 308 ZPO m.w.H.; MARKUS KRIECH, in: ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, N 9 zu Art. 242 ZPO; vgl. dazu auch BGE 116 II 351 E. 3a vom 14. Juni 1990). Das Kantonsgericht folgt dieser zweiten Lehrmeinung, zumal vorliegend ein offensichtliches Interesse an der Anfechtung mit Beschwerde besteht, weil ansonsten ein evidentes Rechtsschutzdefizit in Fällen bestünde, in denen keine Gegenstandslosigkeit vorlag. Aufgrund des vorliegenden Streitwerts von unter CHF 10'000.00 ist die Verfügung des Friedensrichteramts Laufen gestützt auf Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 308 Abs. 2 ZPO mit Beschwerde anfechtbar (so auch Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, Nr. 410 11 103 E. 1 vom 21. Juni 2011 m.w.H.). Abgesehen davon erfolgte in der Rechtsmittelbelehrung der Abschreibungsverfügung des Friedensrichteramts kein Hinweis auf das Erfordernis des nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils, weshalb sich die Beschwerde auch aus diesem Grund – insbesondere unter Berücksichtigung der Kostentragungspflicht im Rechtsmittelverfahren gemäss Art. 104 ff. ZPO – nicht nach Art. 319 lit. b ZPO, sondern nach Art. 319 lit. a ZPO richten sollte. Dem Gesagten entsprechend kommt die Abschreibungsverfügung einem Endentscheid gleich und ist daher gemäss Art. 319 lit. a ZPO ohne Weiteres mit Beschwerde anfechtbar. 1.2 Zur Beschwerde legitimiert ist, wer durch den angefochtenen Entscheid in seinen rechtlichen oder zumindest tatsächlichen Interessen betroffen und dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin als säumige Prozesspartei ist zweifellos gegeben, zumal ihr auch die Kosten des Schlichtungsverfahrens auferlegt wurden. Die Beschwerdeführerin macht im Beschwerdeverfahren eine unrichtige Rechtsanwendung und darüber hinaus eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend. Dies sind gemäss Art. 320 ZPO zulässige Beschwerdegründe. In Anwendung von Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde – entgegen der in der Abschreibungsverfügung des Friedensrichteramts angegebenen Rechtsmittelfrist von zehn Tagen – innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen. Der angefochtenen Verfügung des Friedensrichteramts ist nicht zu entnehmen, wann diese erlassen wurde. Weiter geht aus den beigezogenen Verfahrensakten auch nicht hervor, wann die besagte Verfügung der Beschwerdeführerin zugestellt wurde. Diesbezüglich behauptet die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift vom 9. September 2020, die Abschreibungsverfügung am 4. September 2020 in der Post gehabt zu haben, während der Beschwerdegegner in der Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2020 aussagt, die besagte Verfügung sei der beschwerdeführenden Partei bereits am 3. September 2020 zugestellt worden.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Vorliegend kann jedoch offengelassen werden, ob die Zustellung der Abschreibungsverfügung nun am 3. oder 4. September 2020 erfolgte, zumal die vorliegend geltende 30-tägige Beschwerdefrist mit Einreichung der Beschwerde am 9. und 11. September 2020 (mit Postaufgabedatum vom 10. und 11. September 2020) allemal gewahrt wurde. Der vom Kantonsgericht mit Verfügung vom 14. September 2020 verlangte Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 300.00 wurde innert der nicht erstreckbaren Frist von 10 Tagen seit Zustellung der kantonsgerichtlichen Verfügung mit Eingang vom 18. September 2020 ebenfalls fristgerecht geleistet. Somit sind vorliegend sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. Gemäss § 5 Abs. 1 lit. b des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO, SGS 221) ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Friedensrichterinnen und Friedensrichter das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts zuständig. 2.1 Was den Inhalt der Vorladung und die Form der Zustellung derselben betrifft, so regelt Art. 133 ZPO zunächst, dass die Vorladung insbesondere den Namen und die vollständige Adresse der vorgeladenen Person zu enthalten hat (lit. a). Weiter regelt Art. 138 ZPO die Formalitäten der Zustellung der gemäss Art. 136 ZPO zuzustellenden Urkunden und bestimmt für die zuzustellenden Vorladungen, Verfügungen und Entscheide (Abs. 1), unter welchen Bedingungen sie zugestellt sind (Abs. 2) bzw. im Sinne einer Zustellungsfiktion als zugestellt gelten (Abs. 3). Ist die Zustellungsform gewahrt, kann der Adressat nicht mehr einwenden, er habe die Urkunde nicht erhalten (Bericht zum Vorentwurf der Expertenkommission zur Schweizerischen Zivilprozessordnung ZPO vom Juni 2003, S. 69 zu Art. 128 ZPO). Diese Bestimmung gewährleistet somit, dass das Verfahren unter Beachtung der verfassungsmässigen Garantien, insbesondere des Anspruchs der Parteien auf rechtliches Gehör, durchgeführt und durch die ordnungsgemässe Zustellung des Entscheids auch ordnungsgemäss beendet werden kann. Durch die Zustellungsfiktion verhindert sie, dass die Durchführung des Verfahrens durch unmögliche oder vereitelte Zustellungen behindert oder gar verunmöglicht werden kann (JULIA GSCHWEND, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2017, N 1 zu Art. 138 ZPO). Die Zustellung erfolgt an die der zustellenden Behörde bekannten Adresse der Partei. Hat eine Partei Kenntnis vom hängigen Verfahren, weil sie es wie vorliegend als klagende Partei eingeleitet hat, ist sie verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ihr Mitteilungen, welche das Verfahren betreffen, zugestellt werden können. Daher kann die zustellende Behörde davon ausgehen, dass die Zustellung an die von der Partei bekannt gegebenen Adresse erfolgen kann, und, wenn dies nicht möglich ist, von einer Zustellungsfiktion ausgehen (BGer, 2C_554/2007 E. 2.2 vom 21. Dezember 2007; BGE 130 III 396 E. 1.2.3 vom 3. Juni 2004 m. w. H.; GSCHWEND, a.a.O., N 3 zu Art. 138 ZPO). Kann die Sendung nicht ausgehändigt werden, hinterlegt die Post im Briefkasten der Adressatin eine Abholungseinladung, mit welcher der Adressatin eine Frist von sieben Tagen zum Bezug der darauf vermerkten Sendung angesetzt wird. Kann eine Sendung der Adressatin nicht übergeben werden und wird sie auch innerhalb der für ihre Abholung angesetzten siebentägigen Frist nicht abgeholt, wird die Sendung von der Post dem Gericht retourniert. Dann tritt an Stelle der Zustellung die Zustellungsfiktion. Ist die Abholungseinladung im Briefkasten der Adressatin hinterlegt, die Sendung jedoch innerhalb der siebentätigen Frist nicht abgeholt worden, gilt sie am letzten Tag der für die Abholung eingeräumten Frist als zugestellt (GSCHWEND, a.a.O., N 15 und N 17 ff. zu Art. 138 ZPO;

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht vgl. auch den Hinweis in BGE 85 IV 115 vom 12. Juni 1959). Erfolgt die Zustellung der gerichtlichen bzw. behördlichen Sendung – sei es im Sinne der tatsächlichen Aushändigung der Sendung, sei es in der Form der Zustellungsfiktion – ordnungsgemäss, wurde die Partei gehörig vorgeladen bzw. gehörig über den Inhalt der behördlichen Sendung in Kenntnis gesetzt, was insbesondere den in der Vorladung festgesetzten Termin verbindlich macht (GSCHWEND, a.a.O., N 25 zu Art. 138 ZPO). 2.2 Vorliegend wurde die Vorladung zur Schlichtungsverhandlung – gemäss dem entsprechenden Zustellnachweis – am 5. August 2020 eingeschrieben an die dem Friedensrichteramt bekannten Adresse der Beschwerdeführerin an der XX-Strasse in XY zuhanden der Schweizerischen Post übergeben. Da die Sendung am darauffolgenden Tag nicht zugestellt werden konnte, hinterlegte die Post im Briefkasten der Beschwerdeführerin am 6. August 2020 eine Abholungseinladung mit Frist bis zum 13. August 2020. Die Vorladung wurde in der Folge von der Beschwerdeführerin innert Frist nicht abgeholt, weshalb die Sendung aufgrund der Zustellungsfiktion gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO am 13. August 2020 als zugestellt galt, zumal die Beschwerdeführerin als klagende Partei mit einer Zustellung rechnen musste. Der Beschwerdegegner konnte entsprechend davon ausgehen, dass die Zustellung der Vorladung an die von der Beschwerdeführerin bekannt gegebenen Adresse erfolgen kann, und, wenn dies wie vorliegend nicht möglich sein sollte, von einer Zustellungsfiktion ausgehen. Die Vorladung ist somit ordnungsgemäss erfolgt, obwohl auf der Vorladung selbst nicht die vollständige Adresse der Beschwerdeführerin, sondern lediglich die Postleitzahl und der Wohnort angegeben wurden. Dieser Formmangel wurde durch den Zustellnachweis der Schweizerischen Post, auf welchem die vollständige Adresse der beschwerdeführenden Partei ersichtlich ist, geheilt. Dem Gesagten entsprechend wurde die Beschwerdeführerin gehörig vorgeladen und der in der Vorladung festgesetzte Termin der Schlichtungsverhandlung vom 28. August 2020, 17:00 Uhr, war verbindlich. Abgesehen davon erhielt die Beschwerdeführerin sämtliche auf die Vorladung vom 5. August 2020 folgenden Schreiben, welche an die selbe Adresse geschickt wurden (Abschreibungsverfügung des Friedensrichteramts, Verfügungen des Kantonsgerichts). Aufgrund der vorstehenden Ausführungen erhellt, dass die Vorladung zur Schlichtungsverhandlung als ordnungsgemäss zugestellt gilt und die Beschwerde somit abzuweisen ist. 3. Abschliessend ist über die Verlegung der Prozesskosten zu befinden. Massgebend für die Regelung der Kostenfolgen sind die Bestimmungen der Art. 104 ff. ZPO, die auch im Rechtsmittelverfahren gelten. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Entsprechend dem vorliegenden Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin somit für die Prozesskosten aufzukommen. Eine Anwendung von Art. 107 ZPO, der ein Abweichen von den Verteilungsgrundsätzen und die Verteilung der Prozesskosten nach Ermessen erlaubt, ist nicht angebracht. Die Entscheidgebühr wird in Anwendung von § 9 Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (GebT, SGS 170.31) auf CHF 300.00 festgesetzt und mit dem bereits einverlangten und geleisteten Kostenvorschuss von CHF 300.00 verrechnet (Art. 111 ZPO). Allfällige Parteikosten hat jede Partei selbst zu tragen.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren in der Höhe von CHF 300.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Die Forderung des Staates wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 300.00 verrechnet. Jede Partei hat ihre Parteikosten selbst zu tragen.

Präsident

Roland Hofmann Gerichtsschreiberin i.V.

Janina Wüest

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