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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 22.09.2020 410 20 173

22. September 2020·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·4,002 Wörter·~20 min·4

Zusammenfassung

Eheschutz

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 22. September 2020 (410 20 173) ____________________________________________________________________

Zivilgesetzbuch

Abänderung eines Eheschutzentscheids nach Art. 179 ZGB; Anforderungen an die Dauerhaftigkeit der Veränderung (E. 2.4 f.); Frage nach der Wesentlichkeit der Veränderung bei geltend gemachter Einkommenseinbusse aufgrund Corona-bedingter Restaurantschliessung und gleichzeitigem Anspruch auf die kantonalen und vom Bund erlassenen Unterstützungsmassnahmen (E. 2.6).

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader; Gerichtsschreiberin Karin Wiesner

Parteien A.____, vertreten durch Rechtsanwältin Daniela Bifl, Wasenstrasse 13, 4133 Pratteln, Beschwerdeführerin gegen B.____, vertreten durch Advokat Roman Baumgartner, Simonius Pfrommer & Partner, Aeschenvorstadt 67, Postfach, 4010 Basel, Beschwerdegegner

Gegenstand Eheschutz Beschwerde gegen den Entscheid des Gerichtspräsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 3. Juli 2020, rektifiziert am 10. Juli 2020

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Die Ehegatten A.____ und B.____ haben am 31. März 2017 geheiratet. Ihre gemeinsame Tochter C.____ ist am 18. April 2017 geboren. Mit Entscheid des Gerichtspräsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 13. Dezember 2019 wurde unter anderem festgestellt, dass die Ehegatten seit dem 24. Juli 2019 getrennt leben. Für die Dauer des Getrenntlebens wurde die Tochter C.____ unter die Obhut der Ehefrau und Mutter gestellt und der Ehemann und Vater wurde verpflichtet, der Ehefrau für die Tochter einen monatlichen und voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 1'130.00 (Barunterhalt) zu leisten. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass der gebührende Unterhalt der Tochter C.____ im Umfang von monatlich CHF 420.00 (davon CHF 199.00 Betreuungsunterhalt) nicht gedeckt sei. B. Mit Eingabe vom 4. Mai 2020 beantragte der Ehemann beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West die Abänderung des Eheschutzentscheids vom 13. Dezember 2019 aufgrund veränderter Verhältnisse. Er führte aus, die Ehefrau plane einen Umzug nach Deutschland zusammen mit der Tochter, was zu einer Entfremdung zwischen ihm und der Tochter führe. Deshalb beantrage er, die Tochter C.____ unter seine Obhut zu stellen. Auch in finanzieller Hinsicht sei es zu wesentlichen Änderungen gekommen. Die Ehefrau müsse per Ende Monat die Wohnung verlassen und ihr sei ihre Arbeitsstelle gekündigt worden. Ferner sei die Tochter bei der Kita abgemeldet worden. Der Ehemann arbeite in der Gastrobranche, welche von den Folgen des Corona-Virus ausserordentlich hart getroffen worden sei. Da er künftig die Tochter betreue, sei der angeordnete Unterhaltsbeitrag aufzuheben und der Ehefrau ein angemessenes Besuchsrecht einzuräumen. Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, unter o/e Kostenfolge. C. Anlässlich der Eheschutzverhandlung vom 3. Juli 2020 vor dem Gerichtspräsidium des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West liess die Ehefrau ausführen, ihren Wohnsitz nunmehr in Y.____ und die Tochter wieder in der Kita angemeldet zu haben. Überdies werde sie ab September 2020 ihre Arbeit wieder aufnehmen, nunmehr als Selbständigerwerbende. Vor diesem Hintergrund zog der Ehemann seinen Antrag auf Obhutsumteilung zurück, so dass lediglich noch die Reduktion des von ihm monatlich zu leistenden Unterhaltsbeitrags für die Tochter von CHF 1'130.00 auf monatlich CHF 266.00 zuzüglich allfällig ausbezahlter Kinderzulagen zu beurteilen war. Die Vorinstanz entschied, den Ehemann in Abänderung von Ziffer 4 des Eheschutzentscheids vom 13. Dezember 2019 zu verpflichten, der Ehefrau für die Tochter C.____ für die Monate Juni 2020 bis Oktober 2020 einen monatlichen und vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 447.00 zuzüglich allfällig ihm ausbezahlter Kinderzulagen zu leisten. Ab November 2020 gelte bezüglich des Unterhalts wieder Ziffer 4 des Entscheids des Gerichtspräsidenten vom 13. Dezember 2019. Die Ehefrau lasse sich bei ihrer Bereitschaft behaften, ihren Wohnsitz in der Schweiz beizubehalten und eine Wohnung zu suchen, in welcher sie die Tochter betreuen könne. Die Gerichtsgebühr wurde den Ehegatten je zur Hälfte auferlegt und jede Partei hatte für ihre eigenen Parteikosten selbst aufzukommen. Zufolge bewilligter unentgeltlicher Rechtspflege an beide Parteien gingen ihre Gerichtskosten zu Lasten des Staates und ihren jeweiligen Rechtsbeiständen wurde ein Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse bezahlt. D. Gegen diesen Entscheid erhob A.____ (nachfolgend Beschwerdeführerin), vertreten durch Advokatin Daniela Bifl, mit Eingabe vom 10. August 2020 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, und stellte folgende Anträge: 1. Der Entscheid des Gerichtspräsidenten vom 3. Juli 2020 sei aufzuheben. 2. Das Gesuch des Ehemannes vom 4. Mai 2020 betreffend Abänderung des Gerichtsentscheids vom 13. Dezember 2019 sei vollumfänglich abzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Ehemannes. 4. Der Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht E. In seiner Beschwerdeantwort vom 19. August 2020 beantragte B.____ (nachfolgend: Beschwerdegegner), vertreten durch Advokat Roman Baumgartner, die Abweisung der Beschwerde sowie die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege, dies unter o/e-Kostenfolge, wobei der Rechtsvertreter des Ehemannes vom Kanton zu entschädigen sei. Auf die Ausführungen der Parteien wird in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. F. Die Präsidentin des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, schloss mit Verfügung vom 20. August 2020 den Schriftenwechsel, bewilligte den Ehegatten die unentgeltliche Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren mit ihren jeweiligen Rechtsvertretern/in und stellte den Parteien den Entscheid aufgrund der Akten in Aussicht. Erwägungen 1. Nicht berufungsfähige erstinstanzliche Entscheide sind gemäss Art. 319 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) mit Beschwerde anfechtbar. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Vorliegend beträgt der Streitwert CHF 3'415.00 (5 Monate à CHF 683.00), weshalb die Streitwertgrenze nicht erreicht ist und lediglich das Rechtsmittel der Beschwerde zur Verfügung steht. Die sachliche Zuständigkeit der Präsidentin des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, ergibt sich aus § 5 Abs. 1 lit. b des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO, SGS 221). Gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO ist die Beschwerde gegen Entscheide, die im summarischen Verfahren ergangen sind - was auf Eheschutzentscheide zutrifft (Art. 271 lit. a ZPO) - innert zehn Tagen seit Zustellung bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Der rektifizierte Entscheid des Gerichtspräsidenten des Zivilkreisgerichts West vom 3. resp. 10. Juli 2020 wurde der Ehefrau am 29. Juli 2020 zugestellt. Die Beschwerde wurde der Schweizerischen Post am 10. August 2020 übergeben. Somit ist die Beschwerdefrist in Anbetracht von Art. 142 Abs. 3 ZPO gewahrt. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Die Ehefrau macht im Beschwerdeverfahren eine unrichtige Rechtsanwendung und darüber hinaus eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts im Sinne von Art. 320 ZPO geltend. Sämtliche Prozessvoraussetzungen sind eingehalten, deshalb ist auf die Beschwerde einzutreten. 2.1 Im vorliegenden Verfahren ist lediglich der vom Ehemann an die Ehefrau für die Tochter C.____ zu leistende Unterhaltsbeitrag der Monate Juni 2020 bis Oktober 2020 zu beurteilen. Für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen und es entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge, es gilt mithin der Untersuchungs- und Offizialgrundsatz (siehe Art. 296 ZPO). Streitig ist dabei das von der Vorinstanz dem Ehemann angerechnete monatliche Einkommen sowie der Bedarf der Ehefrau in Bezug auf die Wohn- und Mobilitätskosten. Die Vorinstanz führt bezüglich des Einkommens des Ehemannes aus, die aktuelle Coronakrise habe in der Gastronomie zu teils massiven Einschränkungen bis hin zu vorübergehenden Schliessungen geführt, welche sich sicherlich noch bis Ende Oktober 2020 auswirkten. Es könne als notorisch erachtet werden, dass eine vorübergehende Schliessung oder eine eingeschränkte Nutzbarkeit der Gastrofläche in jedem Fall zu einer Einkommenseinbusse für das Unternehmen führe. Gemäss Bundesrecht könnten diese Unternehmen Kurzarbeitsentschädigungen geltend machen. Vor dem Hintergrund dieser aussergewöhnlichen, vom Ehemann nicht verschuldeten Umstände könne vom Ehemann eine Beibehaltung seines Lohnes nicht erwartet werden. Aufgrund der aktuellen Krisensituation könne dem Ehemann auch kein hypothetisches Einkommen angerechnet werden. Die vom Ehemann geltend gemachte Einkommensreduktion von CHF 4'003.00 auf CHF 3’320.00 pro Monat entspreche etwas weniger als 20% und erscheine plausibel und den Verhältnissen angemessen. Es sei davon auszugehen, dass die Lohnreduktion von vorübergehender Natur sei und das Einkommen des Ehemannes bis Ende Oktober 2020 wieder auf CHF 4'003.00 ansteigen werde. Der beigefügten Unterhaltsberechnung könne somit entnommen werden, dass der Ehemann der Ehefrau für die Tochter C.____ monatlich CHF 447.00 für Juni bis Oktober zu bezahlen habe.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.2 Dem entgegnet die Ehefrau in ihrer Beschwerde vom 10. August 2020, sie habe bereits anlässlich der vorinstanzlichen Eheschutzverhandlung die vom Ehemann eingereichte Kostenaufstellung als ungeeignet beanstandet. Es handle sich um eine einfache Einnahmen-/Ausgabenrechnung, deren Autor und Ausstellungsdatum unbekannt seien. Die geltend gemachte Lohnreduktion basiere auf dem Umstand, dass der Ehemann Kurzarbeitsentschädigung in Anspruch nehme. Sie habe bereits in der vorinstanzlichen Eheaudienz den Einwand erhoben, dass die Kurzarbeitsentschädigung als zusätzlicher Geldfluss die Einnahmen des Ehemannes tatsächlich erhöhe oder zumindest allfällige pandemiebedingte Einschränkungen ausgleiche. Effektiv sei keine Verschlechterung eingetreten. Überdies sei zu berücksichtigen, dass die Lokalität des Ehemannes über eine grosse Terrasse mit ca. weiteren 30 Sitzplätzen verfüge. In den wärmeren Monaten sei sein Lokal deshalb höher frequentiert, was zu einer Umsatzsteigerung führe. Im Hinblick auf das dauerhafte Take-Away-Angebot sei zudem davon auszugehen, dass auch an Schlechtwettertagen der Umsatz stabil bleibe. Die notorische Annahme einer Einkommenseinbusse sei nicht mit dem Untersuchungsgrundsatz vereinbar. Es sei nicht ersichtlich, weshalb sich die zu erwartenden Einnahmen des Ehemannes auf die Kurzarbeitsentschädigung beschränkten, entspreche dies doch einer «Null-Kurzarbeit». Auch die angenommene Dauer bis Ende Oktober 2020 sein nicht nachvollziehbar. Ferner würden der Gastronomiebranche Überbrückungshilfen zwecks Bewältigung der wirtschaftlichen Engpässe zur Verfügung gestellt. Die Leistungsberechtigung des Ehemannes als Inhaber eines Gastronomiebetriebs liege auf der Hand. Es sei irrelevant, ob diese Überbrückungshilfen in Anspruch genommen worden seien. Zufolge erhöhter Erwerbsobliegenheit sei von einer Bezugspflicht auszugehen. Aufgrund der Kostentragungs- und Unterstützungspflicht gegenüber seiner minderjährigen Tochter sei eine Schonung des pflichtigen Ehemannes selbst bei unverschuldeter Einkommensverschlechterung nicht gesetzlich verankert. 2.3 Der Ehemann widerspricht in seiner Beschwerdeantwort dem Vorwurf der Ehefrau, keine aussagekräftigen Unterlagen zu den Einnahmen der GmbH eingereicht zu haben. Mehr Transparenz als eine vollständige Übersicht sämtlicher Transaktionen könne es nicht geben. Den eingereichten Aufstellungen könne entnommen werden, dass monatlich ein Verlust erzielt worden sei. Es sei somit belegt, dass der Ehemann über keine zusätzlichen Einnahmen verfüge. Zudem falle die Kurzarbeitsentschädigung umso kürzer aus, je mehr ein Betrieb geöffnet habe. Die Einkommenseinbusse sei belegt, daran würden auch ein paar schöne Sommertage nichts ändern. Die GmbH müsse auch Fixkosten decken, entsprechend sei sie maximal zur Erwirtschaftung von Deckungsbeiträgen in der Lage. Es sei nicht klar, welche finanziellen Hilfen die Ehefrau anspreche. Es sei aber kaum die Absicht des Bundes, Corona-Kredite zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen zu vergeben. Es sei nun vielmehr an der Ehefrau, ihrer ehelichen Beistandspflicht nachzukommen. 2.4 Verändern sich die Verhältnisse, so passt das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Massnahmen an oder hebt sie auf, wenn ihr Grund weggefallen ist (Art. 179 Abs. 1 Satz 1 ZGB). Eine Abänderung ist zulässig, wenn eine wesentliche und dauerhafte Veränderung eingetreten ist. Eine Anpassung ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Sachlage durch eigenmächtiges, widerrechtliches oder missbräuchliches Verhalten herbeigeführt worden ist. Als dauerhaft erscheint eine Veränderung schon, wenn ungewiss ist, wie lange sie anhält. Man darf von einem Ehegatten nicht erwarten, dass er etwa die Folgen eines Stellenverlusts während geraumer Zeit allein trägt, wird aber den Unterhalt allenfalls nur für die Dauer der unverschuldeten Arbeitslosigkeit abändern (ROLF VETTERLI, in: FamKommentar Scheidung, Bd. I, 3. Aufl., Art. 179 ZGB, S. 536). Je wesentlicher eine Veränderung der Verhältnisse ist, desto kürzere Anforderungen sind an die Dauerhaftigkeit derselben zu stellen. So kann eine wesentliche Einkommenseinbusse während vier Monaten bereits als dauerhaft im Sinne von Art. 179 ZGB verstanden werden (KGE vom 28. April 2015 400 15 15 E. 3.4). 2.5 Der Bundesrat hat an seiner ausserordentlichen Sitzung vom 16. März 2020 die Situation in der Schweiz aufgrund des Coronavirus als ausserordentliche Lage gemäss Epidemiegesetz eingestuft und unter anderem alle Restaurants und Bars vom 17. März 2020 bis zum 10. Mai

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2020 geschlossen. Ab dem 11. Mai 2020 durften die Restaurationsbetriebe wieder öffnen, erlaubt war jedoch lediglich der sitzende Konsum und die Anzahl Gäste in einer Gruppe wurde auf vier Personen beschränkt (Art. 6a Abs. 4 der Covid-19-Verordnung 2). Ab dem 6. Juni 2020 wurde die Beschränkung auf vier Personen pro Gästegruppe aufgehoben (Art. 6a Abs. 1 bst. 1, Abs. 2, 4 und 5 der Covid-19-Verordnung 2). Ausgeschlossen von dieser Massnahme und damit stets geöffnet waren jedoch die Take-Away Betriebe (Art. 6 Abs. 3 Bst. B der Covid-19-Verordnung 2). Es ist zur Zeit noch ungewiss, wie sich die Lage in der Schweiz aufgrund des nach wie vor grassierenden Coronavirus entwickeln wird. Die Vorinstanz geht beim Ehemann von einer Einkommenseinbusse von knapp 20% aus, konkret von CHF 4'003.00 auf CHF 3'320.00 pro Monat. Bei derart knappen finanziellen Verhältnissen, in denen dem unterhaltspflichtigen Ehegatten lediglich das Existenzminimum ohne monatliche Steuerbelastung belassen wird, hat deshalb die Dauer von fünf Monaten bereits als dauerhaft im Sinne von Art. 179 ZGB zu gelten (KGE vom 28. April 2015 400 15 15 E. 3.4). 2.6 Hinsichtlich der Frage, ob eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist, ist auf den Eheschutzentscheid vom 13. Dezember 2019 des Gerichtspräsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West abzustellen. Damals wurde beim Ehemann von einem monatlichen Nettoeinkommen exkl. Kinderzulagen von CHF 4'003.00 ausgegangen. Der Ehemann ist einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der D.____ GmbH, welche ihren Sitz in X.____ BL hatte und per 2. September 2020 nach Y.____ verlegt wurde. Überdies ist er Inhaber der Einzelfirma E.____ in Z.____, welche Dienstleistungen im Bereich Catering und Take-Away anbietet. Den vom Ehemann eingereichten Unterlagen zu seinen Einnahmen und Ausgaben seines Restaurants «F.____» kann für die Monate Februar 2020 bis Juni 2020 folgendes entnommen werden: Februar 2020: Einnahmen CHF 10’739.70 Ausgaben CHF 12'305.58 März 2020: Einnahmen CHF 2'231.90 Ausgaben CHF 10'394.74 April 2020: Einnahmen CHF 10.40 Ausgaben CHF 6'640.15 Mai 2020: Einnahmen CHF 1'570.90 Ausgaben CHF 6'562.34 Juni 2020: Einnahmen CHF 4'916.80 Ausgaben CHF 5'659.34 Gemäss dieser Auflistung erwirtschaftete das Restaurant während der gesamten Zeitspanne von Februar 2020 bis Juni 2020 nur Verluste. Auffallend ist, dass auch im Februar 2020, als noch keine Corona-bedingten Einschränkungen auferlegt worden waren, das Restaurant mehr Ausgaben als Einnahmen verzeichnet. Ebenso im Juni, als die Restaurants wieder geöffnet waren und ab 6. Juni 2020 gar die Beschränkung auf Vierergruppen wieder aufgehoben worden war. Dennoch hat sich der Ehemann für den Monat Februar 2020 einen Nettolohn von CHF 4'500.00 ausbezahlt. Nicht nachvollziehbar sind neben der Geschäftsmiete von monatlich CHF 3'250.00 überdies die immensen Ausgaben während des Lockdowns. Im März 2020 wurde ein Betrag von CHF 3'383.60 eigens für Dekorationsmaterial aufgewendet. Im April 2020 beliefen sich die Ausgaben für Lebensmittel auf CHF 2'390.15. Daraus müsste gefolgert werden, dass während der Restaurantschliessung das Take-Away Geschäft besonders gut florierte. Die ausgewiesenen Zahlen sprechen jedoch dagegen. Der Monat April 2020 weist Einnahmen im Betrag von nur CHF 10.40 aus. Die eingereichten Unterlagen werfen mehr Fragen auf, anstatt diese zu beantworten. Folglich sind die vom Ehemann eingereichten Unterlagen zur Bestimmung seines Einkommens nicht geeignet, weshalb nicht darauf abzustellen ist. Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass eine vorübergehende Schliessung oder eine eingeschränkte Nutzbarkeit der Gastrofläche in jedem Fall zu einer Einkommensbusse für das Unternehmen führe. Deshalb wurden umgehend sowohl kantonale als auch vom Bund erlassene Massnahmen zur Abfederung einer allfälligen Einkommenseinbusse eingeführt, so beispielsweise der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, der Soforthilfebeitrag oder die im Landrat beschlossene, jedoch noch nicht gesetzlich verankerte Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen an die Mieterinnen und Mieter von Geschäftsräumlichkeiten im Zusammenhang mit dem Coronavirus.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Es ist vorliegend unbestritten, dass der Ehemann Kurzarbeitsentschädigung in der Höhe von maximal CHF 3’320.00 pro Monat bezogen hat. Wie die Ehefrau in ihrer Beschwerde korrekt ausführte, war die D.____ GmbH zum Zeitpunkt des Lockdowns berechtigt, finanzielle Hilfe des Kantons Basel-Landschaft zu beanspruchen. Die Notverordnung betreffend finanzielle Massnahmen zur Unterstützung der Baselbieter Unternehmen (Corona-Notverordnung I, GS 2020.026) vom 24. März 2020 bestimmt in § 3 Abs. 1, dass Unternehmen, die im Kanton Basel-Landschaft steuerpflichtig sind oder im kantonalen Handelsregister eingetragen sind, unterstützungsberechtigt sind. Gemäss § 4 der Corona-Notverordnung I werden Soforthilfebeiträge à fonds perdu ausgerichtet. Der Soforthilfebeitrag setzt sich aus einem fixen Beitrag von CHF 7'500.00 sowie einem variablen Beitrag von CHF 250.00 pro im Unternehmen arbeitende Person zusammen. Der Ehemann hatte folglich Anspruch, den fixen Soforthilfebeitrag in der Höhe von CHF 7'500.00 zu beziehen. Zudem besteht die Möglichkeit, den Vermieter des Geschäftslokals um eine Mietzinsreduktion zu ersuchen. Ob der Ehemann sämtliche Abfederungsmassnahmen beansprucht hat, ist nicht bekannt und vorliegend auch nicht relevant. Denn bei wirtschaftlich engen Verhältnissen sind an die Ausnützung der Erwerbskraft des unterhaltspflichtigen Elternteils besonders hohe Anforderungen zu stellen, so dass sich der Ehemann sämtliche Abfederungsmassnahmen anrechnen zu lassen hat. Die vom Ehemann geltend gemachte Einkommenseinbusse von monatlich CHF 683.00 (CHF 4'003.00 – CHF 3'320.00) ergibt für die gesamte Zeitperiode von Juni 2020 bis Oktober 2020 einen Betrag von CHF 3'415.00. Mit der Inanspruchnahme des Soforthilfebetrags von CHF 7'500.00 sowie des zu vermutenden Ausbaus des Take-Away-Geschäfts wird diese Einbusse folglich kompensiert. Zu erwähnen gilt es erneut, dass sich der Ehemann im defizitären Monat Februar 2020 zudem einen Lohn von CHF 4'500.00 statt des gemäss Entscheid des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 13. Dezember 2019 festgelegten Lohnes von CHF 4'003.00 ausbezahlt hat. Demzufolge kann festgestellt werden, dass die vom Ehemann eingereichte Ausgaben/Einnahmen-Liste seines Restaurants zur Eruierung seines Einkommens nicht geeignet ist, weshalb sie vorliegend nicht berücksichtigt werden kann. Da der Ehemann Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung von monatlich maximal CHF 3’320.00 sowie auf einen Soforthilfebeitrag von CHF 7'500.00 hat, das Take-Away-Geschäft ausbauen kann und überdies um eine Mietzinsreduktion des Geschäftslokals ersuchen kann, ist im Vergleich zum Eheschutzentscheid vom 13. Dezember 2019 keine erhebliche Einkommenseinbusse und somit keine wesentliche Veränderung seines Einkommens in der relevanten Zeitperiode von Juni 2020 bis Oktober 2020 ersichtlich. Dem Ehemann ist es zumutbar, für die Zeit von Juni 2020 bis Oktober 2020 weiterhin den angeordneten Unterhaltsbeitrag von monatlich CHF 1'130.00 (Barunterhalt) zuzüglich allfälliger ihm ausbezahlter Kinderzulagen für die Tochter C.____ zu bezahlen. 3.1 Die Ehefrau beanstandet ferner, die Vorinstanz habe ihre effektiven Wohn- und Mobilitätskosten nicht berücksichtigt. Trotz Nachweis der Mietzinszahlung für die Wohnung in Deutschland seien diese Ausgaben nicht anerkannt worden. Für die Zeit von Juni bis September 2020 seien ihr überdies keine Mobilitätskosten angerechnet worden, obwohl sie nahezu täglich die Tochter in die Kindertageseinrichtung habe bringen müssen. Die Mietkosten von EUR 800.00 sowie die Fahrkosten von CHF 80.00 seien in ihrer Bedarfsberechnung zu berücksichtigen. 3.2 Der Ehemann vertritt die Ansicht, der Ehefrau seien keine Wohnkosten angefallen. Sie sei im April 2020 nach Deutschland zu den Eltern gezogen. Sie habe aber angeblich erst ab Juni 2020 den Eltern einen Mietzins bezahlt. Gleichzeitig habe sie ab Mai 2020 in Y.____ eine Wohnung zu monatlich CHF 400.00 gemietet, wobei sie dafür lediglich eine einmalige Zahlung im Betrag von CHF 50.00 geleistet habe. Die Kindertagesstätte sei per 31. Juli 2020 gekündigt worden. Somit habe sich auch der Bedarf der Ehefrau und der Tochter geändert. 3.3 Den Akten kann entnommen werden, dass die Ehefrau für den Monat Mai 2020 ihren Eltern CHF 864.00 für Miete inkl. Strom, Wasser und Müll, für Juni 2020 CHF 758.00 für Miete ohne Strom und Wasser und für August 2020 CHF 657.70 für Miete ohne Strom und Wasser bezahlt hat. Gleichzeitig hat sie ihrer Vermieterin in Y.____ bis Ende Juli 2020 den Betrag von CHF 275.00 bezahlt. Erweitert um CHF 50.00 für Nebenkosten der Monate Juni und August weist die Ehefrau für die Zeit von Mai 2020 bis August 2020 durchschnittliche Wohnkosten von CHF

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 664.00 aus (CHF 2'654.00 : 4). Überdies besuchte die Tochter C.____ bis Ende Juli 2020 die Kindertagesstätte, welche monatliche CHF 1'402.00 kostet. Für den Transport zur Kindertagesstätte und zurück sind der Ehefrau zudem Mobilitätskosten erwachsen. Die Vorinstanz hat die Miet- und Mobilitätskosten – obwohl für den Monat Mai 2020 belegt – nicht berücksichtigt, hingegen hat sie die Drittbetreuungskosten der Kindertagesstätte im Bedarf der Tochter C.____ neu mit CHF 1'402.00 veranschlagt. In der Berechnung des Entscheids vom 13. Dezember 2019 wurden der Tochter C.____ für Drittbetreuung hingegen lediglich Kosten im Betrag von CHF 500.00 angerechnet. Die Differenz von CHF 902.00 der effektiven Drittbetreuungskosten trug deshalb die Ehefrau. Es kann somit festgestellt werden, dass sich die finanziellen Verhältnisse der Ehefrau und der Tochter C.____ insbesondere unter Hinzurechnung der Wohn- und Mobilitätskosten und unter Berücksichtigung der höheren Drittbetreuungskosten nicht verbessert haben. Es ist ihnen im Gegenteil in den Monaten Juni, Juli, September und Oktober 2020 eine höhere Unterdeckung verblieben, als dies gemäss vorinstanzlichem Entscheid vom 13. Dezember 2019 berechnet wurde. Ein mutmasslich zu hoher Unterhaltsbeitrag für die Tochter C.____ für den Monat August 2020 erscheint vor diesem Hintergrund gerechtfertigt. Da sich weder das Einkommen des Ehemannes noch die wirtschaftliche Situation der Ehefrau wesentlich und dauerhaft verändert haben, sind die Voraussetzungen zur Abänderung des Unterhaltsbeitrags gemäss Art. 179 ZGB nicht gegeben, weshalb die Beschwerde der Ehefrau gutzuheissen ist. 4.1 Abschliessend ist noch über die Verlegung der Prozesskosten zu befinden. Massgebend für die Regelung der Kostenfolgen sind die Bestimmungen der Art. 104 ff. ZPO, die auch im Rechtsmittelverfahren gelten. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Entsprechend dem vorliegenden Verfahrensausgang hat der Ehemann somit für die Prozesskosten aufzukommen. Die Entscheidgebühr wird in Anwendung von § 9 Abs. 2 lit. a der Verordnung vom 15. November 2010 über die Gebühren der Gerichte (SGS 170.31; Gebührentarif) auf pauschal CHF 1’000.00 festgesetzt. Da dem Ehemann die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, gehen diese Gerichtskosten zu Lasten des Staates. 4.2 Unterliegt die unentgeltlich prozessführende Partei ganz oder teilweise, so hat sie der Gegenpartei die Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 122 Abs. 1 lit. d ZPO). Der unterliegende Ehemann ist folglich zu verpflichten, der Ehefrau eine Parteientschädigung zu entrichten. Die von Advokatin Daniela Bifl eingereichte Honorarnote weist einen Aufwand von 7.85 Stunden à CHF 250.00 zuzüglich Auslagen im Betrag von CHF 27.30 auf. Die Mehrwertsteuer vom 7.7% wird nicht gefordert. Somit hat der Ehemann der Ehefrau eine Parteientschädigung von CHF 2'214.80 inkl. Auslagen vom CHF 27.30 zu bezahlen. 4.3 Nach Art. 122 Abs. 2 ZPO wird die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder der unentgeltliche Rechtsbeistand vom Kanton angemessen entschädigt, wenn die unentgeltlich prozessführende Partei obsiegt und die Parteientschädigung bei der Gegenpartei nicht oder voraussichtlich nicht einbringlich ist. Die vom Ehemann zu leistende Parteientschädigung von CHF 2'214.80 wird voraussichtlich nicht einbringlich sein. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Ehefrau ist daher direkt aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Allerdings besteht lediglich ein Anspruch auf eine angemessene Entschädigung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO. Es handelt sich dabei um eine Art Ausfallhaftung des Kantons, welche auf dem besonderen öffentlich-rechtlichen Charakter der unentgeltlichen Rechtspflege basiert (KUKO ZPO-GASSER/RICKLI, 2. Aufl., 2014, Art. 122 N 5). Anwendbar ist der Stundenansatz bei unentgeltlicher Verbeiständung gemäss § 3 Abs. 2 TO (SGS 178.112) in der Höhe von CHF 200.00. Der ausgewiesene Aufwand von 7.85 Stunden à CHF 200.00 zuzüglich Auslagen von CHF 27.30 in der von Advokatin Daniela Bifl eingereichten Honorarnote erscheint dem Gericht angemessen und wird genehmigt. Demnach wird Advokatin Daniela Bifl eine Entschädigung von CHF 1'777.30 aus der Staatskasse ausgerichtet. Mit der Zahlung einer Entschädigung in dieser Höhe aus der Gerichtskasse an Advokatin Daniela Bilf geht dieser Anspruch gegenüber dem Ehemann auf den Kanton über.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.4 Zufolge bewilligter unentgeltlicher Rechtspflege zugunsten des Ehemannes ist sein unentgeltlicher Rechtsbeistand, Advokat Roman Baumgartner, für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Seiner eingereichten Honorarnote ist ein angemessener Aufwand von 5.4167 Stunden sowie Auslagen von CHF 22.10 zu entnehmen, was erweitert mit 7.7% Mehrwertsteuer einen Betrag von CHF 1'190.55 ergibt. Dieser Betrag ist zu genehmigen und aus der Gerichtskasse zu bezahlen. Der Ehemann ist darauf aufmerksam zu machen, dass er gemäss Art. 123 ZPO zur Nachzahlung der Gerichts- und Anwaltskosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demnach wird erkannt: ://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer 1 des Entscheids des Zivilkreisgerichtspräsidenten Basel-Landschaft West vom 3. Juli 2020, rektifiziert am 10. Juli 2020, aufgehoben. 2. Die Entscheidgebühr von CHF 1'000.00 für das Beschwerdeverfahren wird dem Ehemann auferlegt. Zufolge bewilligter unentgeltlicher Rechtpflege gehen diese Kosten zu Lasten des Staates. 3. Der Ehemann hat der Ehefrau eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 2'214.80 zu entrichten. Zufolge Uneinbringlichkeit dieser Parteientschädigung beim Ehemann wird der Parteivertreterin der Ehefrau ein Honorar von CHF 1'777.30 (inkl. Auslagen von CHF 27.30) aus der Gerichtskasse bezahlt. Mit der Zahlung geht der Anspruch in entsprechender Höhe auf den Kanton Basel-Landschaft über (Art. 122 Abs. 2 ZPO). 4. Zufolge bewilligter unentgeltlicher Rechtspflege zu Gunsten des Ehemannes wird seinem Rechtsvertreter Roman Baumgartner ein Anwaltshonorar von CHF 1'190.55. (inkl. Auslagen von CHF 22.10 und MWSt) aus der Gerichtskasse bezahlt. 5. Der Ehemann bleibt zur Nachzahlung der Gerichtskosten gemäss Ziffer 2 und der Anwaltskosten gemäss Ziffer 4 hiervor verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Art. 123 ZPO).

Mitteilung an Parteien Vorinstanz Gerichtsverwaltung (Dispositiv) Präsidentin

Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiberin

Karin Wiesner

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