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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 05.05.2020 410 20 13

5. Mai 2020·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·3,365 Wörter·~17 min·4

Zusammenfassung

Forderung

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 5. Mai 2020 (410 20 13) ____________________________________________________________________

Zivilprozessrecht

Bedingt erhobenes Rechtsmittel; Anforderungen an die Beschwerdeschrift bei Laieneingaben

Besetzung Präsident Roland Hofmann; Gerichtsschreiber i.V. Linus Zweifel

Parteien A. ____, Beschwerdeführer gegen B. ____ AG, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Forderung

A. Am 28. August 2018 ereignete sich ein Verkehrsunfall, in welchen A. ____ mit seinem Auto verwickelt war. Im Nachgang zu diesem Unfallereignis brachte er sein beschädigtes Fahrzeug in eine Filiale der B. ____ AG zur Reparatur, wobei er davon ausging, dass die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners für die entstehenden Kosten aufkommen würde. Ein Mitarbeitender der B. ____ AG hat daraufhin mit besagter Versicherung Kontakt aufgenommen, welche das Fahrzeug sodann durch einen Sachverständigen begutachten liess. Nach erfolgter Begutachtung wurde die Reparatur ausgeführt und die B. ____ AG liess der Versicherung des Unfallgegners die Rechnung in Höhe von CHF 6'870.90 zukommen. Diese lehnte die Übernahme der Rechnung jedoch mit der Begründung ab, dass A. ____ der Unfallverursacher gewesen sei. Die B. ____ AG kontaktierte daraufhin die Fahrzeugversicherung des A. ____, welche die Übernahme der Reparaturkosten deshalb ablehnte, weil der erwähnte Halter über keine Vollkaskoversicherung verfüge. Schliesslich wurde die Rechnung an A. ____ geschickt, welcher die Rechnung jedoch nicht bezahlte. In der Folge leitete die B. ____ AG die Betreibung gegen A. ____ ein und erhob

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht schliesslich nach erfolglosem Schlichtungsverfahren vor dem zuständigen Friedensrichter mit Eingabe vom 8. August 2019 Klage beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost. B. Mit Urteil vom 31. Oktober 2019 hiess die Gerichtspräsidentin des Zivilkreisgerichts Basel- Landschaft Ost die Klage gut und verurteilte den Beklagten, A. ____, zur Bezahlung von CHF 6'870.90 nebst 5% Zins seit dem 17. Januar 2019 und CHF 73.30 Zahlungsbefehlskosten in der Betreibung Nr. XXX des Betreibungsamtes Basel-Landschaft. Gleichzeitig wurde der Rechtsvorschlag in besagter Betreibung beseitigt. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 200.00 und die Gerichtsgebühr von CHF 1’200.00 (mit schriftlicher Begründung) wurden dem Beklagten auferlegt. Parteientschädigung wurde keine zugesprochen und die Gerichtsgebühr wurde bis zum 31. März 2020 gestundet. Strittig war insbesondere, ob zwischen den Parteien ein Werkvertrag zustande gekommen ist oder nicht. Der Beklagte stellte sich auf den Standpunkt, dass er selber nie einen Auftrag zur Reparatur gegeben habe, und dass der Werkvertrag betreffend Reparatur seines Fahrzeugs zwischen der Klägerin und der Versicherung des Unfallgegners geschlossen worden sei. Er selber sei nicht Vertragspartei geworden. Das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost erwog im Wesentlichen, dass der Beschwerdeführer, in Einklang mit den Grundsätzen des Haftpflichtrechts, wonach eine geschädigte Person den Schaden zumindest in einem ersten Schritt selber zu tragen habe und erst in einem zweiten Schritt über einen Ersatzanspruch verfüge, die Kosten für die Reparatur des Fahrzeugs zunächst selber begleichen müsse. Die gängige und auch im vorliegenden Fall gelebte Praxis, wonach es zu einem direkten Kontakt zwischen einem Geschädigten und der Versicherung eines Unfallgegners kommen könne, ändere daran nichts. Das Verhalten des Beklagten – die Abgabe eines beschädigten Fahrzeuges an eine Autowerkstatt und die Rücknahme des reparierten Fahrzeugs – könne aus Sicht eines redlichen Dritten nicht anders verstanden werden, als dass der Beklagte mit der Klägerin einen Vertrag habe schliessen wollen. Ob der Beklagte einen inneren Willen zum Vertragsabschluss gehabt habe, sei unbeachtlich; sein Verhalten entspräche jenem eines Vertragswilligen, weshalb die Klägerin in ihrem Vertrauen in die Vertragsentstehung zu schützen sei. Der vom Beklagten vorgebrachte Einwand, die Versicherung des Unfallgegners müsse für die Reparaturkosten aufkommen, bilde nicht Gegenstand des Verfahrens und wäre in einem weiteren Verfahren zu beurteilen. C. Gegen diesen Entscheid erhob A. ____ (Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 24. Januar 2020 Beschwerde an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht. Der Beschwerdeführer begehrt, die Begründung des erstinstanzlichen Entscheids sei zu überprüfen. Ausserdem müsse die Beweispflicht „neu beantragt werden“ und es sei allenfalls ein neutrales Gutachten durch einen unabhängigen Sachverständigen erstellen zu lassen. Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die unentgeltliche Rechtspflege sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Die Beschwerde stehe zudem unter dem Vorbehalt, dass sein Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbeistand gutgeheissen werde. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde insbesondere damit, dass verschiedene in der Begründung der Vorinstanz enthaltene Tatsachen richtigzustellen seien. Wesentliche Umstände und Fakten seien nicht berücksichtigt worden, weshalb ein gerechtes Urteil nicht möglich gewesen sei. Er moniert zunächst, das Urteil würde Einzelheiten des zeitlichen Ablaufs falsch wiedergeben. Die Beschwerdegegnerin habe zudem zwei unterschiedliche Rechnungen erstellt, einmal mit einem Vermerk einer Schaden-Nr. bei der Versicherung des Unfallgegners und einmal ohne. Beweisanträge habe er selber deswegen nicht stellen können, weil ihm die relevanten Unterlagen nicht herausgegeben worden seien. Er habe die Beschwerdegegnerin zudem nicht gebeten, mit der Versicherung des Unfallgegners Kontakt aufzunehmen. Den Reparaturauftrag hätte er auch gar nicht selber erteilen können, weshalb er auch nicht Vertragspartei hätte werden können. Die Reparatur sei sinngemäss erfolgt, nachdem der erwähnte Sachverständige der Versicherung eine Kostengutsprache abgegeben habe; dieser habe den Auftrag erteilt. Es sei ferner nicht realitätsfremd, sondern entspräche der gängigen Praxis, dass ein Fahrzeughalter, der sein Auto in eine Werkstatt bringe, die nicht anwesende Versicherung eines potenziellen Unfallverursachers zur Bezahlung der Reparaturarbeiten verpflichte. Der Beschwerdeführer bestreitet deshalb, dass er mit der Beschwerdegegnerin einen Werkvertrag geschlossen habe; der Vertrag sei zwischen der Beschwerdegegnerin und der Versicherung des Unfallgegners entstanden. Er habe schliesslich erst im Mai 2019, als er von der Beschwerdegegnerin gemahnt wurde, zum ersten Mal erfahren, dass er für die Kosten aufkommen müsse. Deswegen sei auch der Zinsanspruch ab 17. Januar 2019 nicht gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, dass er für den Unfall am 28. August 2018 nicht verantwortlich sei; die Gerichtspräsidentin habe die Sache ohne Sichtung des Unfallprotokolls entschieden. D. Mit Verfügung vom 28. Januar 2020 wurde den Parteien der Eingang der Beschwerde angezeigt. Dem Beschwerdeführer wurde ausserdem Frist gesetzt, um im Hinblick auf sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege seine letzte definitive Steuerveranlagung einzureichen. Die Parteien wurden zudem über die mutmasslichen Gerichtskosten informiert sowie über die Tatsache, dass die Verfahrenskosten in der Regel von der unterliegenden Partei zu tragen sind. Mit Eingabe vom 6. Februar 2020 reichte der Beschwerdeführer die eingeforderten Unterlagen ein. E. Mit Stellungnahme vom 2. März 2020 beantragte die B. ____ AG (Beschwerdegegnerin), die Beschwerde sei abzuweisen und das erstinstanzliche Urteil vom 31. Oktober 2019 sei zu bestätigen. Als Begründung führt die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen an, der Beschwerdeführer sei am 29. August 2018 darüber informiert worden, dass der Sachverständige das Auto begutachtet habe und die Reparatur nunmehr ausgeführt werde. Es sei nicht Aufgabe eines Garagisten, die Schuldfrage eines Kunden abzuklären. Die Besichtigung eines Unfallfahrzeuges durch einen Versicherungsexperten sage auch nichts über die Anerkennung des Schadens durch die entsprechende Versicherung aus. Die Fakturierung sei tatsächlich erst spät eingeleitet worden und habe sich zunächst an die Versicherung des Unfallgegners, dann an die Versicherung des Beschwerdeführers und erst dann an den Beschwerdeführer selber gerichtet. Mit Mahnung vom 18. Februar 2019 sei er erstmals gemahnt worden, weshalb der Beschwerdeführer spätestens ab diesem Zeitpunkt darüber informiert gewesen sei, dass er die Reparaturkosten selber tragen müsse. Eine http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht manipulierte Rechnung sei nie eingereicht worden. Auch sei das Vorgehen der Beschwerdegegnerin – die Kontaktnahme mit der Versicherung, um die Begutachtung einzuleiten – Usanz im Carrosserie-Gewerbe; ohne eine Versicherungsexpertise wäre die Reparatur nicht ausgeführt worden. Es sei ebenfalls gängige Praxis, dass eine Reparatur durchgeführt werde, wenn eine Versicherungsexpertise vorläge, zumal der Beschwerdeführer unmissverständlich darauf hingewiesen habe, dass der Unfallgegner die Schuld am Unfall trage. Eine Garage habe keine Rechtsbeziehung zur Versicherung, sondern nur mit dem Fahrzeughalter. Schliesslich sei es an der Verhandlung bei der Vorinstanz nicht um die Klärung der Schuldfrage gegangen, weshalb das fehlende Unfallprotokoll keine Bedeutung gehabt habe. F. Mit Verfügung vom 10. März 2020 wurde dem Beschwerdeführer die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt. Mit selbiger Verfügung wurde der Schriftenwechsel geschlossen und es wurde in Aussicht gestellt, dass über den Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege im Rahmen des Hauptentscheids befunden werde. Schliesslich wurde festgehalten, dass das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft aufgrund der Akten entscheiden werde. Erwägungen 1. Nicht berufungsfähige erstinstanzliche Entscheide sind gemäss Art. 319 lit. a ZPO mit Beschwerde anfechtbar. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, sofern der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Im vorliegenden Fall beträgt der Streitwert CHF 6'870.90, weshalb die Streitwertgrenze nicht erreicht ist und gegen den angefochtenen Entscheid lediglich das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben ist. Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde innert 30 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheids oder seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen. Der begründete Entscheid der Präsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost wurde dem Beschwerdeführer am 20. Dezember 2019 zugestellt. Die Beschwerdefrist ist vom 18. Dezember 2019 bis zum 2. Januar 2020 stillgestanden (Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO), weshalb die am 24. Januar 2020 der Schweizerischen Post übergebene Beschwerde rechtzeitig erfolgt ist. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde vorläufig verzichtet. Zumal die übrigen Formalien erfüllt sind (Art. 59 ZPO), ist auf die Beschwerde im Grundsatz einzutreten. Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist gemäss § 5 Abs. 1 lit. b EG ZPO das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts. Der Entscheid ergeht in Anwendung von Art. 327 Abs. 2 ZPO auf Grundlage der Akten. 2. Der Beschwerdeführer hält in seiner Rechtsmitteleingabe fest, seine Beschwerde stehe unter dem Vorbehalt der Gutheissung seines Antrags auf unentgeltliche Rechtspflege. Rechtsmittel sind grundsätzlich bedingungsfeindlich, weshalb auf bedingt erhobene Rechtsmittel nicht einzutreten ist (OLIVER M. KUNZ, in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber, ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, Kommentar zu den Art. 308-327a ZPO, Vor Art. 308 ff. N 8). Insbehttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht sondere ist es unzulässig, die Ergreifung bzw. Behandlung eines Rechtsmittels von der vorgängigen Beantwortung einer Frage abhängig zu machen, die gerade erst Gegenstand des Entscheides der Rechtsmittelinstanz sein wird (PETER REETZ, in: Thomas Sutter-Somm/Franz Hasenböhler/Christoph Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, Vor Art. 308-318 N 49). Der Beschwerdeführer will seine Beschwerde nur dann behandelt wissen, wenn ihm die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wird. Damit macht er die Behandlung seiner Beschwerde durch die Rechtsmittelinstanz von einer Frage abhängig, welche das Kantonsgericht erst behandeln muss, nämlich die Behandlung des Antrags auf unentgeltliche Rechtspflege. Es liegt deshalb keine rechtsgültige Beschwerdeerklärung vor, weshalb bereits aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. 3. Der Berufungskläger begehrt mit seiner Beschwerde zudem, das Urteil der Gerichtspräsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost sei zu überprüfen. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Beschwerde sind von Amtes wegen zu prüfen. Die Anforderungen an eine Beschwerde richten sich nach den gleichen Grundsätzen wie bei der Berufung (KARL SPÜHLER, Basler Kommentar ZPO, 3. Aufl. 2017, Art. 321 N 7). Die Rechtsmittelinstanz hat daher stets zu untersuchen, ob die Beschwerde neben den formellen auch den inhaltlichen Anforderungen zu genügen vermag. Die ZPO erwähnt die Erforderlichkeit formeller Rechtsbegehren nicht ausdrücklich, das Kantonsgericht geht aber mit der Doktrin und Rechtsprechung einig, dass die Beschwerde solche enthalten muss. Dies ergibt sich sowohl aus der allgemeinen Begründungspflicht, da eine Begründung notwendigerweise Anträge voraussetzt, welche mit der Begründung substantiiert werden, als auch aus Art. 221 Abs. 1 lit. b ZPO, welcher auch für die Rechtsmittelschrift analog zur Anwendung kommt. Das Erfordernis von Anträgen in der Beschwerdeschrift steht schliesslich auch im Einklang mit den Vorgaben der Bundesrechtspflege und deren Zweck, müssen doch gemäss Art. 112 Abs. 1 lit. a BGG Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, unter anderem die Begehren enthalten, soweit sich diese nicht aus den Akten ergeben (vgl. BGE 137 III 617 E. 4.4). Im Rechtsbegehren bringt die Partei zum Ausdruck, welche Rechtsfolge sie im Rechtsmittelverfahren anstrebt (Rechtsfolgebehauptung) und inwiefern sie das Gericht hierzu – mittels eines Leistungs-, Gestaltungs- oder Feststellungsbegehrens – um Rechtsschutz ersucht. Das Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung unverändert zum Urteil erhoben werden kann (IVO HUNGERBÜHLER/MANUEL BUCHER, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], 2. Aufl. 2016, Art. 311 N 16). Aus diesen Grundsätzen folgt, dass der Rechtsmittelkläger für die Durchsetzung seiner Forderung ein (reformatorisches) Begehren in der Sache stellen muss (BGer 5A_775/2018 vom 15. April 2019 E. 3.4). Es genügt nicht, nur die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu verlangen. Vielmehr müssen ein Aufhebungsantrag und ein Antrag zur Sache gestellt werden. Der Beschwerdeführer muss im Weiteren klar und nachvollziehbar darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid nicht korrekt ist. Er muss sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen, dieser seine eigenen Überlegungen gegenüberstellen und erklären, inwiefern anders zu entscheiden ist. Es ist anzugeben, welches Ziel mit der Beschwerde angestrebt wird http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht (MARTIN H. STERCHI, Berner Kommentar ZPO, Art. 321 N 16). Der blosse Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids genügt nur in Fällen, in denen ein oberinstanzlicher Entscheid in der Hauptsache von vornherein ausgeschlossen ist, wie etwa bei einer unheilbaren Verletzung des rechtlichen Gehörs (HUNGERBÜHLER/ BUCHER, a.a.O., Art. 311 N 20). Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass der Antrag in der Sache in den förmlichen Rechtsbegehren selbst gestellt werden muss und es nicht ausreicht, wenn dieser sich lediglich aus der Begründung ergibt (BGE 133 III 489 E. 3; PETER REETZ/STEFANIE THEILER in: ZPO-Kommentar, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], 3. Aufl. 2016., Art. 311 N 34). Im Rahmen der Prüfung der Rechtsschrift sollte die Rechtsmittelinstanz berücksichtigen, ob die betreffende Partei anwaltlich vertreten ist oder nicht. Während sich bei anwaltlicher Vertretung eine gewisse Strenge rechtfertigt, erscheint bei unvertretenen Parteien – unter Vorbehalt querulatorischer und rechtsmissbräuchlicher Eingaben – eine grosszügigere Haltung angebracht. So genügt bei Laien als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, entscheiden soll und als Begründung reicht es aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese minimalen Anforderungen nicht erfüllt, tritt das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, auf ein Rechtsmittel nicht ein (BGE 134 II 244 E 2.4; KGer BL 410 15 36 vom 10. März 2015). Der Beschwerdeführer begehrt einzig, das Urteil vom 31. Oktober 2019 sei zu überprüfen. Es fehlt ein Antrag in der Sache. Er legt in seiner Beschwerdeschrift nicht dar, wie das angerufene Gericht entscheiden soll. Dies stellt einen formellen Mangel dar, welcher nicht mehr geheilt werden kann. Aufgrund der umfassenden Aktenlage sowie der Kognition des Kantonsgerichtes hätte in der Sache grundsätzlich ein reformatorischer Entscheid gefällt werden können. Mangels eines entsprechenden Begehrens ist dem Kantonsgericht aber diese Möglichkeit genommen. Ob sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers mit gutem Willen ein rechtsgenügender Antrag erschliessen liesse, kann an dieser Stelle jedoch offenbleiben. Schwerer wiegt nämlich, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift mit den rechtlichen Ausführungen sowie der Begründung der Vorinstanz in keiner Weise auseinandersetzt. Er begnügt sich damit, einzelne Aspekte des Sachverhalts zu bestreiten, ohne dass ersichtlich wäre, inwiefern das Kantonsgericht deshalb zu einem anderen Ergebnis kommen müsste, und ohne dass seine Ausführungen hinreichend substantiiert wären. Damit genügt die Beschwerdeschrift auch den reduzierten Anforderungen an eine Laienbeschwerde nicht, weshalb auf die Beschwerde auch aus diesem Grund nicht einzutreten ist. 4. Selbst wenn jedoch vorliegend auf die Beschwerde einzutreten wäre, so müsste diese abgewiesen werden. Es sind zunächst keine Hinweise darauf ersichtlich, dass die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig wären. Vor allem aber kommt die Vorinstanz in rechtlicher Hinsicht zum richtigen Schluss: Der Werkvertrag betreffend die Reparatur des Unfallfahrzeugs des Beschwerdeführers ist zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin zustande gekommen. Es ist der Vorinstanz beizupflichten, wenn sie ausführt, dass der Geschädigte gemäss den Grundsätzen des Haftpflichtrechts zunächst selber für seinen Schaden aufzukommen hat. Erst in einem zweiten Schritt erlauben ihm die einschlägigen Haftungsnormen, den Schädiger – oder an dessen Stelle eine Versicherung – für den Schaden haftbar zu machen. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Da der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben über keine Vollkaskoversicherung verfügt, ist es folglich zunächst an ihm selber, die Reparaturkosten zu bezahlen. Wenn Autowerkstätten wie im vorliegenden Fall direkt mit Versicherungen in Kontakt treten, dann ist das zwar durchaus gängige Praxis, jedoch einzig einer effizienten Abwicklung geschuldet und keineswegs das Abbild einer zugrundliegenden Vertragsbeziehung. In jedem Fall gilt der Fahrzeughalter, der sein Auto zur Reparatur in eine Werkstatt bringt, als Auftraggeber unter dem geschlossenen Werkvertrag. Wer für den Unfall am 28. August 2018 tatsächlich verantwortlich war, spielt für die Beurteilung der Frage eines Werkvertragsabschlusses zwischen dem Fahrzeughalter als Auftraggeber und des Carosseriespenglerbetriebs als Beauftragter vorliegend keine Rolle. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Unfallhergang zielen deshalb offensichtlich an der Sache vorbei. 5. Der Beschwerdeführer beantragt schliesslich sinngemäss, es sei eine neue Beweiserhebung durchzuführen und allenfalls sei zudem ein Gutachten durch einen unabhängigen Sachverständigen zu erstellen. Nachdem auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann, sind diese Anträge hinfällig, zumal der Beschwerdeführer nicht vorbringt, bei der Vorinstanz einen Gutachtensantrag gestellt zu haben und mit diesem zu Unrecht nicht gehört worden zu sein. 6. Der Beschwerdeführer hat einen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege gestellt und seine Beschwerde von der Gutheissung dieses Antrags abhängig gemacht. Auf diesen Vorbehalt wurde bereits an früherer Stelle eingegangen. Soweit der Antrag des Beschwerdeführers dahingehend zu verstehen gewesen wäre, dass über seinen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege bereits vorab, d.h. vor der Beratung in der Hauptsache zu befinden gewesen wäre, so wurde dieser implizit abgewiesen. Die Prozessleitung obliegt dem Gericht (Art. 124 ZPO). Einen Anspruch darauf, dass bereits vorgängig über ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege befunden wird, besteht nicht. Mit Verfügung vom 10. März 2020 hat die Verfahrensleitung festgelegt, dass über den Antrag des Beschwerdeführers im Hauptentscheid befunden wird. Diese Vorgehensweise führt für den Beschwerdeführer jedoch zu keinen finanziellen Nachteilen, da die Kosten des Verfahrens – auch angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin im Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertreten war und keine Parteientschädigung geltend macht – dadurch nicht höher ausgefallen sind. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. „Mittellosigkeit“ oder „Bedürftigkeit“) und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen sowie Gerichtskosten. Die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung setzt zusätzlich voraus, dass diese zur Wahrung der Rechte der gesuchstellenden Person notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Begehren als aussichtslos zu betrachten, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich die Gewinnaussichten und die Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie – zumindest vorläufig – nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 142 III 138 E. 5.1; 139 III 475 E. 2.2; 138 III 217 E. 2.2.4 mit Hinweisen). Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen ist im vorliegenden Fall festzustellen, dass die Begehren des Beschwerdeführers als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen sind. Eine Partei, welche über die nötigen Mittel verfügt, hätte sich angesichts der hier vorliegenden Ausgangslage bei vernünftiger Überlegung kaum dazu entschlossen, in diesem Beschwerdeverfahren ein derartiges Kostenrisiko zu tragen. Angesichts dessen erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob der Beschwerdeführer die kumulative Voraussetzung der Bedürftigkeit erfüllt. Mithin ist das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen. 7. Abschliessend ist noch über die Verlegung der Prozesskosten zu befinden. Massgebend für die Regelung der Kostenfolgen sind die Bestimmungen der Art. 104 ff. ZPO, die auch im Rechtsmittelverfahren gelten. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Entsprechend dem vorliegenden Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer somit für die Prozesskosten aufzukommen. Eine Anwendung von Art. 107 ZPO, der ein Abweichen von den Verteilungsgrundsätzen und die Verteilung der Prozesskosten nach Ermessen erlaubt, ist nicht angebracht. Die Entscheidgebühr wird in Anwendung von § 9 Abs. 2 lit. a der Verordnung vom 15. November 2010 über die Gebühren der Gerichte (SGS 170.31; Gebührentarif) auf pauschal CHF 600.00 festgesetzt. Die Beschwerdegegnerin hat für das Beschwerdeverfahren keine Umtriebsentschädigung beantragt. Demzufolge hat jede Partei ihre Parteikosten des kantonsgerichtlichen Verfahrens selbst zu tragen.

Demnach wird erkannt: ://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Verfahren wird abgewiesen. 3. Die Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer auferlegt. Demzufolge hat der Beschwerdeführer der Gerichtskasse diesen Betrag von CHF 600.00 innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids mittels beiliegendem Einzahlungsschein zu überweisen. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Präsident

Roland Hofmann Gerichtsschreiber i.V.

Linus Zweifel

http://www.bl.ch/kantonsgericht

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