Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom 20. Februar 2020 (410 20 12) ____________________________________________________________________
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Provisorische Rechtsöffnung; Wirkungen des Pfändungsverlustscheines als provisorischer Rechtsöffnungstitel (E. 3.2); Abgrenzung von Schuldanerkennung im Sinne des Art. 82 Abs. 1 SchKG und Pfändungsverlustschein im Sinne des Art. 149 Abs. 2 SchKG (E. 3.2).
Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader; Gerichtsschreiberin i. V. Nathalie de Luca
Parteien A.____ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Evgin Yildiz, Kaiser Odermatt & Partner AG, Baarerstrasse 12, 6300 Zug, Beschwerdeführerin gegen B.____, vertreten durch Advokat Dr. Roman Schnyder, Steinentorstrasse 13, PF 204, 4010 Basel, Beschwerdegegner
Gegenstand Provisorische Rechtsöffnung in Betreibung Nr. XXXXXXXX Beschwerde gegen den Entscheid des Gerichtspräsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 8. Januar 2020
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Die A.____ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Kyburz, gelangte mit Rechtsöffnungsbegehren vom 2. Dezember 2019 in der Betreibung Nr. XXXXXXXX gegen B.____ an das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West. Als Rechtsöffnungstitel wurde ein Verlustschein vom 29. Juni 2015 über CHF 35'641.65 beigelegt. In der Stellungnahme vom 11. Dezember 2019 begründete B.____ seinen Rechtsvorschlag sinngemäss mit den Vorbringen, die dem Verlustschein zugrundeliegende Forderung existiere nicht und die A.____ AG habe die Schuldanerkennung, welche der Verlustschein als Forderungsgrund nenne, weder dem Gericht noch ihm selbst vorgelegt. B. Mit Entscheid vom 8. Januar 2020 wies der Gerichtspräsident des Zivilkreisgerichts Basel- Landschaft West das Rechtsöffnungsgesuch der A.____ AG ab. Zur Begründung des Entscheids wurde im Wesentlichen ausgeführt, B.____ habe in seiner Stellungnahme vom 11. Dezember 2019 zum Rechtsöffnungsbegehren der A.____ AG das Nichtbestehen der Forderung glaubhaft gemacht, insbesondere da die A.____ AG auch nach Bestreiten der Forderung seitens B.____ auf das Vorlegen der Forderungsurkunde verzichtet habe. C. Mit Eingabe vom 23. Januar 2020 gelangte die A.____ AG (fortan: Beschwerdeführerin) an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, (fortan: Kantonsgericht) und beantragte, es sei der Entscheid des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 8. Januar 2020 aufzuheben und der Beschwerdeführerin die Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. XXXXXXXX für CHF 35'641.65 zu erteilen. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäss Art. 325 Abs. 2 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) zu erteilen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten B.____. Im Weiteren informierte Rechtsanwalt Evgin Yildiz das Kantonsgericht mit Schreiben vom 5. Februar 2020, dass er nunmehr mit der Vertretung der Beschwerdeführerin beauftragt sei und ersuchte um direkte Zustellung aller durch B.____ eingereichten Unterlagen. D. B.____ (fortan: Beschwerdegegner), vertreten durch Advokat Dr. Roman Schnyder, beantragte mit Eingabe vom 7. Februar 2020, es sei die Beschwerde abzuweisen und der erstinstanzliche Entscheid vom 8. Januar 2020 zu bestätigen. Unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin für das erstinstanzliche sowie das zweitinstanzliche Verfahren. Zudem beantragte der Beschwerdegegner die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der unentgeltlichen Verbeiständung. E. Das Kantonsgericht bewilligte dem Beschwerdegegner mit Verfügung vom 30. Januar 2020 die unentgeltliche Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren, wies den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde mit Verfügung vom 11. Februar 2020 ab und schloss den Schriftenwechsel. Erwägungen 1. Nicht berufungsfähige erstinstanzliche Entscheide sind gemäss Art. 319 lit. a ZPO mit Beschwerde anfechtbar. Rechtsöffnungsentscheide sind nicht berufungsfähig (Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO), weshalb gegen den angefochtenen Entscheid das Rechtsmittel der Beschwerde zu erheben ist. Gemäss Art. 321 ZPO ist die Beschwerde gegen Entscheide, die im summarischen Verfahren ergangen sind, was auf Rechtsöffnungsentscheide zutrifft (vgl. Art. 251 lit. a ZPO), innert zehn Tagen seit Zustellung schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen. Der angefochtene Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 13. Januar 2020 zugestellt, womit die Rechtsmittelfrist am 23. Januar 2020 ablief. Mit Einreichung der Beschwerde am 23. Januar 2020 ist die 10-tägige Beschwerdefrist folglich gewahrt. Den einverlangten Kostenvorschuss http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht von CHF 750.00 hat die Beschwerdeführerin ebenfalls rechtzeitig geleistet. Diese macht im Beschwerdeverfahren eine unrichtige Rechtsanwendung und darüber hinaus eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts im Sinne von Art. 320 ZPO geltend. Zumal sämtliche Prozessvoraussetzungen eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Gemäss § 5 Abs. 1 lit. b EG ZPO ist das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Präsidien der Zivilkreisgerichte sachlich zuständig. 2.1 In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, der Pfändungsverlustschein vom 29. Juni 2015 stelle eine Schuldanerkennung und damit einen provisorischen Rechtsöffnungstitel gemäss Art. 82 Abs. 1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) in Verbindung mit Art. 149 Abs. 2 SchKG dar. Die Gläubigerin und Beschwerdeführerin habe sodann nach Vorlage dieses provisorischen Rechtsöffnungstitels keine weiteren rechtserzeugenden Tatsachen, insbesondere nicht das Vorhandensein der dem Verlustschein zugrundeliegenden Forderung, zu beweisen. Im Gegenteil obliege es dem Beschwerdegegner die rechtserzeugenden Tatsachen glaubhaft durch Urkunden zu widerlegen. Glaubhafte Einreden gegen das Grundgeschäft seien hingegen nicht vorgebracht worden. Die Beschwerdeführerin bringt sinngemäss weiter vor, die Behauptung des Beschwerdegegners, die in Betreibung gesetzte Forderung existiere nicht und er habe nie eine Schuldanerkennung unterschrieben, sei haltlos und rechtsmissbräuchlich, was bereits die tatsächlich unterschriebene Schuldanerkennung vom 23. Oktober 1997 belege. Der Beschwerdegegner habe im Rechtsöffnungsverfahren mit Ausnahme der Rüge, er habe nie eine Schuldanerkennung (gemeint gewesen sei der Pfändungsverlustschein vom 29. Juni 2015) unterschrieben, keine tauglichen Einwände vorgebracht. Diese Rüge verkenne jedoch, dass eine fehlende Unterschrift der Gültigkeit des Pfändungsverlustscheines als provisorischen Rechtsöffnungstitel nicht entgegenstehe, da Pfändungsverlustscheine gemäss Art. 149 Abs. 2 SchKG ex lege als provisorische Rechtsöffnungstitel gelten würden. 2.2 Mit Eingabe vom 7. Februar 2020 bringt der Beschwerdegegner demgegenüber zusammengefasst vor, die von der Beschwerdeführerin erstmals vor Kantonsgericht eingereichten Dokumente (Schuldanerkennung vom 23. Oktober 1997 und Arrestbefehl vom 21. Oktober 2019) sowie die dazu von der Beschwerdeführerin angestellten Überlegungen seien Noven im Sinne von Art. 326 Abs. 1 ZPO und daher aus dem Recht zu weisen. Des Weiteren stelle ein Verlustschein gemäss kantonaler Rechtsprechung zwar ein Indiz für den Bestand einer Forderung dar. Gelinge es dem Schuldner hingegen, Einwendungen aus dem Grundverhältnis sofort glaubhaft zu machen, dürfe die provisorische Rechtsöffnung nicht erteilt werden. Da die Beschwerdeführerin trotz vorangehender Nachfrage des Schuldners und Beschwerdegegners dem Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West als Rechtsöffnungsgericht die Schuldanerkennung, auf welche sich der Rechtsöffnungstitel stützt, nicht vorgelegt habe, sei das Rechtsöffnungsgesuch zu Recht abgewiesen worden. Überdies hätte die Vorinstanz die Rechtsöffnung ohnehin nur gestützt auf Originaldokumente erteilen dürfen, welche hingegen sowohl vor erster Instanz als auch im Rechtsmittelverfahren von der Beschwerdeführerin nicht eingereicht worden seien. 3.1 Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Es geht nicht um eine Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern im Wesentlichen um eine Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids. Angesichts der auf Willkür beschränkten Überprüfung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung besteht auch kein Raum für neue Tatsachenbehauptungen und Beweisanträge (FREIBURGHAUS/AFHELDT, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 326 N 3 ZPO). Überprüft wird der angefochtene Entscheid einzig aufgrund der Tatsachen und Akten, welche der Vorinstanz im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids bekannt waren. Das Recht ist von Amtes wegen anzuwenden (Art. 57 ZPO). Die von der Beschwerdeführerin erstmals vor Kantonsgericht eingereichte Schuldanerkennung vom 23. Oktober 1997 stellt ein neues Beweismittel gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO dar und http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht die dazugehörigen Ausführungen sind ebenfalls Noven im Sinne dieser Norm. Ihre diesbezüglichen Ausführungen und die dazugehörige Schuldanerkennung sind daher nicht zu hören. Gleiches gilt bezüglich des erstmals vor Kantonsgericht eingebrachten Arrestbefehls vom 21. Oktober 2019. 3.2 Gemäss Art. 149 Abs. 2 SchKG stellt der Verlustschein aus einer Pfändung einen provisorischen Rechtsöffnungstitel dar. Der Pfändungsverlustschein ist indes nichts anderes als eine amtliche Bescheinigung darüber, dass in einer Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner keine oder keine vollständige Deckung der Forderung erzielt werden konnte. Der Schuldner gibt bei dessen Ausstellung keine auf das materielle Rechtsverhältnis bezügliche Willenserklärung ab. Der Verlustschein bewirkt somit keine Novation. Wenn man von den betreibungsrechtlichen Folgen absieht, erschöpfen sich die Wirkungen des Verlustscheins letztlich darin, dass die Forderung (erst) innert 20 Jahren verjährt und unverzinslich wird. Zwar bezeichnet Art. 149 Abs. 2 SchKG den Verlustschein auch als Schuldanerkennung, jedoch mit der ausdrücklichen Einschränkung "im Sinne von Art. 82", d.h. nur als Titel für die Erlangung der provisorischen Rechtsöffnung. Eine erhöhte Beweiskraft ausserhalb des Rechtsöffnungsverfahrens wird ihm durch das Gesetz nicht verliehen. Damit ist allerdings nicht gesagt, dass der Pfändungsverlustschein überhaupt keine Beweiskraft besitzt. Er verurkundet immerhin, dass der Schuldner in einer früheren Betreibung keinen Rechtsvorschlag erhoben hat oder dass dieser durch Rechtsöffnung oder Urteil beseitigt worden ist. In diesem Sinne ist der Verlustschein zwar kein direkter Beweis, wohl aber ein Indiz für den Bestand einer Forderung (vgl. BGE 102 Ia 363). Soweit ein Betriebener sofort Einwendungen aus dem Grundverhältnis glaubhaft macht, darf das Gericht in Anwendung von Art. 82 Abs. 2 SchKG die Rechtsöffnung jedoch nicht erteilen. Die Beschwerdeführerin hat demnach korrekterweise vorgebracht, dass der Verlustschein vom 29. Juni 2015 keiner Unterschrift des Schuldners und Beschwerdegegners bedurfte, um ein gültiger Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG zu sein. Richtig ist im Weiteren grundsätzlich das sinngemässe Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass im Rechtsöffnungsverfahren nicht über den materiellen Bestand der Forderung entschieden werde und sie diesen daher nicht zu beweisen habe. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin befreit diese Tatsache sie hingegen nicht von jeglichem Tätigwerden. Bringt der Schuldner im Rechtsöffnungsverfahren Einreden oder Einwendungen vor, die das Gericht am Bestand der Forderung zweifeln lassen, so kann dies zur Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs führen, wenn es der Gläubigerin wiederum nicht gelingt, diese Zweifel zu entkräften. Der Beschwerdegegner hat in seiner Stellungnahme vom 11. Dezember 2019 bestritten, je eine Schuldanerkennung unterschrieben zu haben. Aus dem Kontext dieser Stellungnahme ergibt sich, dass der Beschwerdegegner entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin damit nicht den Pfändungsverlustschein (als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG) gemeint hat, sondern die dem Pfändungsverlustschein zugrundeliegende Schuldanerkennung als Forderungsgrund. Weiter verkennt die Beschwerdeführerin, dass der Beschwerdegegner Einwendungen oder Einreden aus dem Grundverhältnis gemäss Art. 82 Abs. 2 SchKG nicht durch Urkunden glaubhaft machen muss, was sodann bei der Einrede des Nichtbestandes der Forderung ohnehin nicht möglich wäre. Erlaubt sind vielmehr alle im Summarverfahren zugelassenen Beweismittel (DANIEL STAEHELIN, Basler Kommentar SchKG I, 2. Auflage, Basel 2010, Art. 82 N 89 SchKG). Wenn die Beschwerdeführerin trotz der Bestreitung des Bestandes der Forderung nichts zur Widerlegung dieser Bestreitung unternimmt, so vermag sie diese auch nicht zu entkräften. Insbesondere, da ihr bereits vor Einreichung des Rechtsöffnungsbegehrens am 2. Dezember 2019 bekannt gewesen ist, dass der Beschwerdegegner den Bestand der Forderung bzw. das Unterschreiben der Schuldanerkennung vom 23. Oktober 1997 bestritt. Der Beschwerdegegner hat einerseits sofort auf dem ihm am 26. November 2019 zugegangenen Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag mit der sinngemässen Begründung erhoben, nicht er, sondern die C.____ AG sei Schuldnerin der Forderung (handschriftliche http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Begründung des Rechtsvorschlags vom 26. November 2019 auf dem zugestellten Zahlungsbefehl, bei den vorinstanzlichen Akten). Andererseits hat der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin am 29. November 2019 telefonisch kontaktiert und um Zustellung der Dokumente ersucht, auf welche die Beschwerdeführerin ihre Forderung stütze (Schreiben der Beschwerdeführerin bei den Akten der Vorinstanz vom 2. Dezember 2019 an den Beschwerdegegner mit Bezugnahme auf das Telefongespräch vom 29. November 2019). Das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West hat den Rechtsöffnungstitel daher zu Recht als entkräftet angesehen. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Zumal die Beschwerde abzuweisen ist, kann offengelassen werden, ob das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West die Rechtsöffnung lediglich nach Einsichtnahme des Originals des Verlustscheines hätte erteilen dürfen. 4.1 Entsprechend diesem Ausgang des Rechtsmittelverfahrens sind der Beschwerdeführerin die aufgrund ihrer Beschwerde entstandenen Prozesskosten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 61 in Verbindung mit Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG, SR 281.35) auf CHF 750.00 festzulegen und mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss von CHF 750.00 zu verrechnen. 4.2 Zudem hat die Beschwerdeführerin dem anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner eine Parteientschädigung auszurichten. Die Parteientschädigung ist gemäss Art. 105 Abs. 2 ZPO nach der kantonalen Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO; SGS 178.112) festzulegen. Die Mehrwertsteuer, welche auf Grundlage des Honorars und der geltend gemachten Auslagen berechnet wird, ist in der Honorarnote separat auszuweisen und nur bei einem ausdrücklichen Antrag zusätzlich zu vergüten (dazu KGer BL 400 11 38 vom 9. Mai 2011 E. 4.5; 400 17 135 vom 9. Mai 2017 E. 11; 410 16 205 vom 18. Oktober 2016 E. 12). Dasselbe gilt für den Ersatz von Auslagen gemäss §§ 15 und 16 TO, die nur zu vergüten sind, wenn sie separat berechnet und in der Honorarrechnung geltend gemacht werden (vgl. auch KGer BL 400 19 196 vom 19. November 2019 E. 10). Der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners hat darauf verzichtet, eine Honorarnote einzureichen. Bei fehlender Honorarrechnung ist der entschädigungsberechtigten Partei demnach einzig ein aufwandabhängiges Honorar entsprechend den Bestimmungen der kantonalen Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte zuzusprechen. Im vorliegenden Fall ist die Entschädigung folglich ohne Mehrwertsteuer und Auslagen festzusetzen. Dabei erachtet das Kantonsgericht für die Ausarbeitung der vorliegenden Beschwerdeantwort einen Aufwand von fünf Stunden zu CHF 250.00 für angemessen. Dies ergibt ein Honorar von CHF 1’250.00. Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt sich die Prüfung des Gesuches um unentgeltliche Verbeiständung des Beschwerdegegners.
http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr von CHF 750.00 für das Beschwerdeverfahren wird der Beschwerdeführerin auferlegt. Die Forderung des Staates wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 750.00 verrechnet. 3. Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von CHF 1’250.00 (exkl. Auslagen und MWSt) zu bezahlen.
Präsidentin
Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiberin i.V.
Nathalie de Luca
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