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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 21.05.2019 410 19 68

21. Mai 2019·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·3,484 Wörter·~17 min·5

Zusammenfassung

Bewilligung Rechtsvorschlag (SchKG 265a) in Betreibung Nr. XXXXXXXX

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 21. Mai 2019 (410 19 68) ____________________________________________________________________

Zivilprozessrecht / Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Verletzung des rechtlichen Gehörs der Gläubigerin im Verfahren nach Art. 265a Abs. 1 SchKG (Rechtsvorschlag mit der Einrede des mangelnden neuen Vermögens); Kein Anspruch auf Verfahrensvereinigung im gerichtlichen Verfahren bei Einleitung verschiedener Betreibungen durch die Gläubigerin

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader; Gerichtsschreiberin i.V. Mateja Smiljić

Parteien A. ____ AG, Beschwerdeführerin gegen

B. ____, Beschwerdegegner

Gegenstand Bewilligung Rechtsvorschlag (SchKG 265a) in Betreibung Nr. XXXXXXXX Beschwerde gegen den Entscheid der Gerichtspräsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 4. März 2019

A. Am 7. Juli 2018 wurde dem Betreibungsschuldner B. ____ in der Betreibung Nr. XXXXXXXX des Betreibungsamtes Basel-Landschaft der Zahlungsbefehl für eine Forderung der A. ____ AG aus unbezahlten Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für die Periode August bis Oktober 2016 in Höhe von CHF 1‘498.50 zzgl. Zins zu 5 % seit dem

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1. September 2016 sowie Bearbeitungs- und Mahnkosten in Höhe von total CHF 300.00 zugestellt. B. Dagegen erhob B. ____ am 14. Juli 2018 schriftlich Rechtsvorschlag und erklärte, seit dem Konkurs zu keinem neuem Vermögen gekommen zu sein. C. Nach Erhalt des Gläubigerdoppels, welches lediglich den Vermerk „Rechtsvorschlag erhoben“ enthielt, beseitigte die A. ____ AG am 12. September 2018 den durch den Betreibungsschuldner erhobenen Rechtsvorschlag mit einsprachefähiger Verfügung gestützt auf Art. 49 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und stellte in der Folge beim Betreibungsamt Basel-Landschaft das Fortsetzungsbegehren. D. Mit Schreiben vom 28. Januar 2019 teilte das Betreibungsamt Basel-Landschaft der Gläubigerin mit, dass das Fortsetzungsbegehren vom 30. November 2018 abgewiesen werden müsse. Der Schuldner habe die Einrede des mangelnden neuen Vermögens erhoben. Irrtümlicherweise sei jedoch lediglich vermerkt worden, er habe normalen Rechtsvorschlag erhoben. Mit gleichem Schreiben erhielt die Gläubigerin eine 10-tägige Frist zur Einreichung einer Stellungnahme und wurde auf die Möglichkeit aufmerksam gemacht, die Betreibung zurückzuziehen. E. Mit Stellungnahme an das Betreibungsamt Basel-Landschaft vom 8. Februar 2019 teilte die Gläubigerin mit, erst mit vorgenanntem Schreiben vom 28. Januar 2019 Kenntnis über das vom Gläubigerdoppel abweichende Schuldnerdoppel des Zahlungsbefehls erlangt zu haben. Sie ersuchte, unabhängig eines sachgerechten Entscheids im Hinblick auf die neuen Tatsachen, um kostenneutrale Lösung in der Angelegenheit. F. Am 11. Februar 2019 überwies das Betreibungsamt Basel-Landschaft den Fall an das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West ohne auf die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 8. Februar 2019 hinzuweisen bzw. diese beizulegen. G. Mit Entscheid vom 4. März 2019 bewilligte die Gerichtspräsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West den Rechtsvorschlag „kein neues Vermögen“ in der Betreibung Nr. XXXXXX des Betreibungsamtes Basel-Landschaft. Zudem wurde die Gesuchsbeklagte, die A. ____ AG, verpflichtet, die Gerichtsgebühr von CHF 300.00 zu tragen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, über den Gesuchskläger, B. ____, sei am 8. Dezember 2016 der Konkurs eröffnet worden. Die Forderungen der A. ____ AG seien vor dem Konkurs entstanden, weshalb eine Betreibung nur eingeleitet werden könne, wenn der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen sei. Die Einrede des mangelnden neuen Vermögens sei ausdrücklich mit dem Rechtsvorschlag zu erklären. Der Zahlungsbefehl sei dem Gesuchskläger am 7. Juli 2018 zugestellt worden, welcher am 14. Juli 2018 „Rechtsvorschlag, da kein neues Vermögen seit Konkurs“ erhoben habe. Gemäss der hiesigen Praxis sei neues Vermögen anzunehmen, wenn das Einkommen das betreibungsrechtliche Existenzminimum mit doppeltem Grundbetrag übersteige. Im Falle von B. ____ resultiere mit einem erweiterten monatlichen Grundbedarf von CHF 3‘928.20 und einem durchschnittlichen Nettoeinkommen von http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht CHF 3‘180.85 im Monat ein Manko von CHF 747.35, weshalb der Gesuchskläger nicht im Stande gewesen sei, im relevanten Zeitraum neues Vermögen zu bilden. H. In drei weiteren Betreibungen (Nr. XXXXXXXX, Nr. XXXXXXXX und Nr. XXXXXXXX) zwischen denselben Betreibungsparteien gelangte das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West zum selben Ergebnis, indem es dem Betreibungsschuldner die entsprechenden Rechtsvorschläge mangels neuen Vermögens gestützt auf Art. 265a Abs. 1 SchKG bewilligte. Diese Entscheide in den Verfahren Nr. 160 19 424 III, Nr. 160 19 425 III und Nr. 160 19 426 III datieren ebenso allesamt vom 4. März 2019. I. Gegen diese Entscheide erhob die A. ____ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 18. März 2019 beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, Beschwerde und beantragte, es seien im Rahmen der Prozessökonomie die Beschwerden gegen die Entscheide vom 4. März 2019 i.S. Dossier 160 19 423 III, 160 19 424 III, 160 19 425 III und 160 19 426 III der Vorinstanz vereinigt zu behandeln; es sei festzustellen, dass die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin samt und sonders verletzt habe, indem sie betreffend den streitgegenständlichen Verfahren durch die Vorinstanz nicht zu einer Stellungnahme eingeladen worden sei; es sei festzustellen, dass die Vorinstanz samt und sonders rechtsmissbräuchlich gehandelt habe, indem vier gleichzeitig eröffnete Verfahren mit den gleichen Parteien und demselben Sachverhalt nicht im Rahmen von Art. 125 lit. c ZPO vereinigt worden seien; es seien die Entscheide vom 4. März 2019 i.S. Dossier 160 19 423 III, 160 19 424 III, 160 III 425 III und 160 19 426 III der Vorinstanz samt und sonders aufzuheben und an die Vorinstanz im Sinne der Erwägungen zwecks Durchführung des Verfahrens mit abschliessendem Entscheid in der Sache zurückzuweisen; und es seien die Entscheide vom 4. März i.S. Dossier 160 19 423 III, 160 19 424 III, 160 19 425 III und 160 426 III der Vorinstanz im Kostenpunkt aufzuheben und an die Vorinstanz im Sinne der Erwägungen zwecks Verlegung zurückzuweisen; eventualiter seien die Beschwerden gegen die Entscheide vom 4. März 2019 i.S. Dossier 160 19 423 III, 160 19 424 III, 160 19 425 III und 160 19 426 III der Vorinstanz vereinigt zu behandeln; es sei festzustellen, dass die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin samt und sonders verletzt habe; es sei festzustellen, dass die Vorinstanz rechtsmissbräuchlich gehandelt habe; und es seien die vorgenannten Entscheide der Vorinstanz samt und sonders, jedoch mindestens im Kostenpunkt aufzuheben und an die Vorinstanz im Sinne der Erwägungen zwecks Durchführung des Verfahrens mit abschliessendem Entscheid u.A. auch im Kostenpunkt zurückzuweisen; subeventualiter seien die Beschwerden gegen die Entscheide vom 4. März 2019 i.S. Dossier 160 19 423 III, 160 19 424 III, 160 19 425 III und 160 119 426 III der Vorinstanz vereinigt zu behandeln; und es seien die vorgenannten Entscheide der Vorinstanz samt und sonders, jedoch mindestens im Kostenpunkt aufzuheben und an die Vorinstanz im Sinne der Erwägungen zwecks Durchführung des Verfahrens mit abschliessendem Entscheid u.A. auch im Kostenpunkt zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Auf die Beschwerdebegründung wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. J. Mit Beschwerdeantwort vom 10. April 2019 teilte B. ____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) mit, nicht beurteilen zu können, ob von der Vorinstanz ein Verfahrensfehler begangen worden sei, aber er sei der Ansicht, der bewilligte Rechtsvorschlag sei unbestritten. Er erkundigte sich im Weiteren insbesondere nach der Rückerstattung des geleisteten Kostenvorschusses für http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht die vier Verfahren in der Höhe von insgesamt CHF 1‘200.00. Auf die Ausführungen des Beschwerdegegners wird, ebenfalls soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. K. Mit Verfügung vom 17. April 2019 wurde der Schriftenwechsel vom Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Zivilrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), geschlossen und der Entscheid aufgrund der Akten angeordnet.

Erwägungen 1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 4. März 2019. Neben der Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs wird auch der Kostenentscheid angefochten. Das Verfahren über die Einrede fehlenden neuen Vermögens ergeht nach Art. 251 lit. d der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) im summarischen Verfahren und der Entscheid ist endgültig. Grundsätzlich kann kein kantonales Rechtsmittel dagegen ergriffen werden (Art. 265a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG]). Der Anspruch auf rechtliches Gehör als zentrale Verfahrensgarantie ist verfassungsrechtlicher Natur (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV] bzw. Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK]; Art. 53 Abs. 1 ZPO). Dessen Verletzung kann unabhängig von der Anfechtbarkeit des Hauptentscheids mit einem Rechtsmittel gerügt werden. Darüber hinaus macht die Beschwerdeführerin Rechtsmissbrauch bzw. sinngemäss die Verletzung von Art. 125 lit. c ZPO geltend, da die vier streitgegenständlichen Verfahren nicht vereinigt worden seien. Unabhängig von der Endgültigkeit des materiellen Entscheids im Sinne von Art. 265a Abs. 1 SchKG ist auch dieser geltend gemachte Verfahrensfehler einer Beschwerde zugänglich. Sämtliche Beanstandungen stellen somit zulässige Beschwerdegründe dar. Sodann moniert die Beschwerdeführerin den Kostenentscheid, welcher gemäss Art. 110 ZPO i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO selbständig anfechtbar ist (vgl. auch BGE 138 III 131 E 2.2). Gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO ist die Beschwerde innert 10 Tagen bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen. Der vorliegend angefochtene Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 6. März 2019 zugestellt, womit die Beschwerdeeingabe vom Montag 18. März 2019 fristgerecht erfolgt ist. Der Kostenvorschuss in Höhe von CHF 450.00 wurde mit Valutadatum vom 26. März 2019 ebenfalls fristgerecht geleistet. Sodann ist gemäss § 5 Abs. 1 lit. b des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO) für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide von Präsidien der Zivilkreisgerichte das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts zuständig. Da sich sämtliche Formalien als erfüllt erweisen, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Vorab ist über den Antrag der Beschwerdeführerin zu entscheiden, die vier vor dem Kantonsgericht anhängig gemachten, materiell identischen Beschwerdeverfahren 410 19 68, 410 19 69, 410 19 70 und 410 19 71 seien aus Gründen der Prozessökonomie zu vereinigen. Die Beschwerdeführerin ersucht um Vereinigung der vier Beschwerdeverfahren ohne weitere Behttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht gründung. Es ist davon auszugehen, dass die Ausführungen über die Prozessökonomie auf Seite 12 ff. der Beschwerdeschrift bezüglich Vereinigung der Verfahren vor der Vorinstanz auch für die Rechtsmittelinstanz gelten sollen. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin sind die kumulativen Voraussetzungen für die Verfahrensvereinigung nach Art. 125 lit. c ZPO, namentlich gleiche Parteien, gleiches Verfahrensfundament, gleiche Zuständigkeit und die Zweckmässigkeitsüberlegungen, gegeben. Diesbezüglich ist der Beschwerdeführerin zu entgegnen, dass sie selbst freiwillig entschied, vier separate Betreibungen einzuleiten. Es wäre ihr auch freigestanden, eine einzige Betreibung für die Forderungen in Gang zu setzen. Durch die Wahl, die einzelnen Forderungen separat zu betreiben, hat die Beschwerdeführerin eigenhändig festgelegt, verschiedene Verfahren in die Wege zu leiten. So entspricht es der Praxis der basellandschaftlichen Gerichte, dass pro Betreibung auch je ein Verfahren um definitive respektive provisorische Rechtsöffnung oder Bewilligung des Rechtsvorschlags eröffnet wird. Zudem besteht die Möglichkeit, dass der Schuldner im gerichtlichen Verfahren um Rechtsöffnung beispielsweise gegen eine Forderung Tilgung der Schuld geltend macht und gegen eine andere nicht, weshalb diese nicht zu vereinigen sind. Sodann weist auch die gesetzliche Grundlage im SchKG keine Verpflichtung zur Verfahrensvereinigung auf. Im Weiteren ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass vorliegend kein Risiko für unterschiedliche Entscheide existiert, da diese zeitgleich und vom gleichen Präsidium behandelt werden und somit die Einhaltung der Prozessökonomie garantiert wird. Folglich ist der Antrag auf Verfahrensvereinigung abzuweisen. 3.1 Weiter ist zu prüfen, ob die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt hat. Die Beschwerdeführerin macht geltend, von der Vorinstanz keine Gelegenheit zur Stellungnahme zum Rechtsvorschlag „kein neues Vermögen“ des Schuldners gemäss der gesetzlichen Grundlage in Art. 265a SchKG erhalten zu haben. So führt sie aus, die Verletzung des rechtlichen Gehörs sei dann erheblich, wenn die davon betroffene Partei einen nicht leicht zu wiedergutmachenden Nachteil erleide. Weil sich die Beschwerdeführerin nicht zu den Verfahren habe äussern können, habe sie keinen Antrag auf Vereinigung der Verfahren stellen, die Betreibungen nach Akteneinsicht nicht zurückziehen, die Frage der abweichenden Zahlungsdoppel nicht klären lassen und auch keine Stellung zu den vierfach zu erwartenden Kosten nehmen können. Da gegen die Entscheide nach Art. 265a Abs. 1 SchKG kein Rechtsmittel zulässig sei, habe die Vorinstanz Fakten geschaffen, ohne die minimalen Prozessgarantien gegenüber den Parteien zu garantieren. Deshalb seien die Entscheide aufzuheben und zurückzuweisen. 3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV ist formeller Natur, womit seine Verletzung grundsätzlich ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zu seiner Gutheissung und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, welche hinsichtlich der geltend gemachten Rügen die gleiche Kognition wie die Vorinstanz besitzt. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht de, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (zum Ganzen BGE 137 I 195 E. 2.3; BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2; BGE 133 I 201 E. 2.2). 3.3 Die Erhebung des Rechtsvorschlags mit der Begründung des mangelnden neuen Vermögens ist nicht zu belegen, weshalb der Richter nach dessen Eingang den Betriebenen zur Offenlegung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse auffordern kann. Die Eingabe des Schuldners sowie sämtliche Belege sind auch dem Gläubiger zu unterbreiten. Dem Gläubiger muss die Möglichkeit eingeräumt werden, sich zu äussern. Dem Anspruch des Gläubigers ist auch Genüge getan, wenn das Gericht die Eingabe des Schuldners lediglich mit dem Vermerk „Doppel an Gegenpartei zur Kenntnis“ übersendet. Dies ermöglicht es dem Betreibenden, unaufgefordert eine Stellungnahme abzugeben. Allerdings muss der Richter, um sich nicht dem Vorwurf der Verweigerung des rechtlichen Gehörs auszusetzen, während einer angemessenen Frist davon absehen, den Entscheid zu fällen, um eine allfällige Stellungnahme des Gläubigers noch berücksichtigen zu können (THOMAS BAUER, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Ergänzungsband zur zweiten Auflage, Basel 2016, ad N 25 zu Art. 265a SchKG). Im vorliegenden Fall macht die Beschwerdeführerin geltend, in der streitgegenständlichen Angelegenheit seit dem 8. Februar 2019 keine Korrespondenz mehr der zuständigen Behörden, Vorinstanz oder Betreibungsamt, erhalten zu haben. Wie den dem Kantonsgericht vorliegenden Akten zu entnehmen ist, hat das Betreibungsamt Basel-Landschaft den Fall dem Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West am 11. Februar 2019 zur Beurteilung überwiesen. Der Zahlungsbefehl, welchem der Rechtsvorschlag „kein neues Vermögen“ zu entnehmen war, ist beigelegt worden. Zusätzlich hat das Betreibungsamt Basel-Landschaft der Vorinstanz mitgeteilt, gemäss der Weisung des Kantonsgerichts den Gläubiger informiert und auf die Rückzugsmöglichkeit hingewiesen zu haben. Die Frist sei jedoch ungenutzt verstrichen. Weitere Beilagen sind seitens des Betreibungsamtes Basel-Landschaft nicht an die Vorinstanz übermittelt worden. Daraufhin hat die Vorinstanz mit Verfügung vom 12. Februar 2019 den Eingang des Gesuchs um Bewilligung des Rechtsvorschlags „kein neues Vermögen“ vom 11. Februar 2019 bestätigt. Sie hat dem damaligen Gesuchskläger zudem eine 10-tägige Frist zur Einreichung der geforderten Unterlagen zur Glaubhaftmachung, dass er nicht zu neuem Vermögen gekommen sei, gesetzt. Diese Verfügung ist dem Beschwerdegegner per Einschreiben zugestellt worden. In der Folge hat der damalige Gesuchskläger, vertreten durch C. ____, Treuhand + Vermögensplanung, der Vorinstanz mit Eingabe vom 20. Februar 2019 die verlangten Unterlagen überwiesen. Ob die Verfügung vom 12. Februar 2019, wie in derselben angeführt, auch der Beschwerdegegnerin mitgeteilt worden ist, kann den Akten mangels Zustellnachweis nicht entnommen werden. Es ist deshalb davon auszugehen, dass sie wohl per A-Post verschickt worden ist. Auf jeden Fall nicht an die Beschwerdeführerin weitergeleitet worden ist die Eingabe des Beschwerdegegners vom 20. Februar 2019 mitsamt den eingereichten Unterlagen. Diese sind ihr erst mit dem vorinstanzlichen Entscheid vom 4. März 2019 zugestellt worden, womit die Beschwerdeführerin erst im Nachhinein Kenntnis der vom Betreibungsschuldner zur Glaubhaftmachung fehlenden Neuvermögens edierten Unterlagen erlangt hat. Mit diesem Vorgehen hat die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt, erhielt sie doch nie die Gelegenheit, sich zur Eingabe und den Belegen des Schuldners zu äussern. Den dem Kantonsgericht vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass der Rechtsvorschlag wohl von beiden http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Seiten nicht bestritten wird. Während des betreibungsrechtlichen Verfahrens vor dem Betreibungsamt Basel-Landschaft hat die Beschwerdeführerin aber noch keine Kenntnisse über die aktuellen finanziellen Verhältnisse des Beschwerdegegners gehabt. Aus diesem Grund kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin, nach zu gewährender Einsicht in die Akten durch die Vorinstanz, die Betreibungen zurückgezogen hätte. 3.4 Wie eingangs unter Ziff. 1 festgehalten, ergeht das Verfahren über die Einrede fehlenden neuen Vermögens im summarischen Verfahren und der Entscheid ist endgültig. Er schliesst das Verfahren ab, grundsätzlich kann kein kantonales Rechtsmittel dagegen ergriffen werden. Bloss der Kostenentscheid ist mit Beschwerde anfechtbar. Der Ausschluss der Weiterzugsmöglichkeiten rechtfertigt sich, da gemäss Art. 265 Abs. 4 SchKG beide Parteien die Möglichkeit haben, den Entscheid mittels Klage auf Bestreitung oder Feststellung des neuen Vermögens umzustossen (UELI HUBER, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II, 2. Auflage, Basel 2010, N 31 zu Art. 265a SchKG; GUIDO NÄF, in: Kurzkommentar Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz, 2. Auflage, Basel 2014, N 8 zu Art. 265a SchKG, m.w.H.). Daraus ergibt sich, dass die Rechtsmittelinstanz den Entscheid der Vorinstanz nicht mit freier Kognition überprüfen kann, weshalb die Gehörsverletzung auch nicht geheilt werden kann. 4. Im Ergebnis ist der Entscheid vom 4. März 2019 folglich aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung – nach Einholung einer Stellungnahme der Beschwerdeführerin – zurückzuweisen. Vor diesem Hintergrund kann die Beantwortung der weiteren Rügen der Beschwerdeführerin zum Kostenentscheid und der Verfahrensvereinigung vor der Vorinstanz offen bleiben. Diesbezüglich ist die Beschwerdeführerin aber darauf aufmerksam zu machen, dass die Erwägungen zur Verfahrensvereinigung vor der Rechtsmittelinstanz im vollen Umfang ebenfalls für das vorinstanzliche Verfahren gelten. Bezüglich Verfahrenskosten gilt sodann, dass sich diese in betreibungsrechtlichen Summarsachen in Anwendung von Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) nach dem Streitwert bestimmen. Schliesslich ist auch der Beschwerdegegner darauf hinzuweisen, dass der Kostenentscheid in Gutheissung der Beschwerde ebenfalls aufzuheben ist und die Kosten nach der Neubeurteilung neu verlegt werden. Eine Antwort auf seine Frage betreffend Rückerstattung des durch ihn geleisteten Kostenvorschusses folgt somit zu gegebener Zeit durch die Vorinstanz. 5. Die Frage, ob die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 8. Februar 2019 zum Aktenbestandteil geworden ist und dem Gericht hätte überwiesen werden müssen, ist im Weiteren nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu beurteilen. Das Betreibungsamt hat der Gläubigerseite vor der Überweisung des Falles an das Gericht Kenntnis vom begründeten Rechtsvorschlag zu geben. Eine (allfällige) Rückäusserung der Gläubigerseite an das Betreibungsamt erfolgt ausserhalb des erstinstanzlichen Verfahrens. So wird den Gläubigern die Möglichkeit eingeräumt, ihre Betreibung vor dem gerichtlichen Verfahren zurückzuziehen. Geschieht dies nicht, so ist das Betreibungsamt gehalten, die Angelegenheit an das Gericht zu überweisen. Im vorliegenden Fall beantwortete die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 8. Februar 2019 die Frage, ob die Gläubigerin die Betreibungen zurückziehen möchte, nicht. Folglich hat das Betreibungsamt Basel-Landschaft den Fall der Vorinstanz überwiesen. Es ist nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdeführerin daran stört, dass ihre Stellungnahme vom 8. Februar http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2019 nicht an die Vorinstanz weitergeleitet worden ist. Dies insbesondere, da ihr, wie vorliegend festgestellt, im erstinstanzlichen Verfahren die Möglichkeit verwehrt wurde, Stellung zu beziehen. Eine allfällige Weiterleitungspflicht der Stellungnahme seitens des Betreibungsamtes ist jedoch nicht im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu beurteilen. Gleiches gilt für allfällige weitere Verfahrensfehler des Betreibungsamtes Basel-Landschaft. 6.1 Es verbleibt über die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu befinden. In Anwendung von Art. 61 GebV i.V.m. Art. 48 GebV SchKG wird für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine Entscheidgebühr von CHF 450.00 erhoben. Gemäss Art. 106 ZPO sind die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Wie aus den vorstehenden Erwägungen hervorgeht, hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin keine Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, sodass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt. Zumal die Verletzung des rechtlichen Gehörs schwerer wiegt als die Rüge der nicht erfolgten Verfahrensvereinigung, rechtfertigt es sich, in Anwendung von Art. 107 Abs. 2 ZPO die Gerichtskosten aus Billigkeitsgründen dem Kanton aufzuerlegen, sodass die gesamten Kosten zu Lasten des Staates gehen. 6.2 Da der Entscheid aufgrund eines Verfahrensfehlers der Vorinstanz aufzuheben ist, wäre eine Parteientschädigung zu Lasten des Beschwerdegegners unbillig. Die Parteien haben sich deshalb gegenseitig keine Parteientschädigungen auszurichten. Für eine Parteientschädigung aus der Staatskasse bzw. zu Lasten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West als Vorinstanz fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage (FISCHER, in: Baker/ McKenzie (Hrsg.), Stämpflis Handkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2010, N 18 zu Art. 107; SCHMID, in: Oberhammer/Domej/Hass (Hrsg.), Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 15 zu Art. 107). Die Zivilprozessordnung hält für das Beschwerdeverfahren ausdrücklich fest, dass dem erstinstanzlichen Gericht keine Parteistellung zukommt. Das Bundesgericht hat allein bei einer Rechtsverweigerung bzw. bei der Gutheissung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde festgehalten, dass der Kanton zur Zahlung einer Parteientschädigung verpflichtet werden kann (BGE 139 III 471 E. 3.3). Im Weiteren ist die Auferlegung einer Parteientschädigung zu Lasten des Kantons nur noch im Rechtsmittelverfahren um unentgeltliche Rechtspflege möglich. In sämtlichen anderen Konstellationen ist die Zahlung einer Parteientschädigung durch den Staat ausgeschlossen. Dies gilt umso mehr, wenn, wie im vorliegenden Fall, eine nicht anwaltlich vertretene Partei Umtriebsentschädigungen geltend macht. Die Parteien haben somit in casu keinen Anspruch auf Entschädigung ihrer Parteikosten.

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Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt: ://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 4. März 2019 aufgehoben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Prozesskosten für das kantonsgerichtliche Verfahren in Höhe von CHF 450.00 gehen zu Lasten des Staates. 3. Jede Partei trägt ihre Parteikosten selbst. Präsidentin Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiberin i.V. Mateja Smiljić

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