Skip to content

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 21.01.2020 410 19 242

21. Januar 2020·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·4,145 Wörter·~21 min·4

Zusammenfassung

Kostenentscheid (Ehescheidung)

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom 21. Januar 2020 (410 19 242) ____________________________________________________________________

Zivilprozessordnung

Scheidungsverfahren, das mittels gerichtlich genehmigter Teilvereinbarung und Entscheid über die strittigen Nebenfolgen erledigt wird. Frage nach der prozentualen Aufteilung und Gewichtung des Verfahrens in strittigen und unstrittigen Teil, da sich diese auf die Prozesskostenverteilung auswirken.

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader, Richter Dieter Freiburghaus (Ref.), Richterin Barbara Jermann Richterich; Gerichtsschreiberin Karin Wiesner

Parteien A.____, vertreten durch Advokat Dr. Erik Johner, divortis AG, Aeschenvorstadt 67, Postfach, 4010 Basel, Beschwerdeführer gegen B.____, vertreten durch Advokatin Isabelle Achermann, Bäumleingasse 18, 4051 Basel, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Kostenentscheid (Ehescheidung) Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilkreisgerichts Basel- Landschaft West vom 11. Juni 2019

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Die Parteien haben am 15. Mai 2009 in Arlesheim geheiratet. Sie haben keine gemeinsamen Kinder. Am 16. September 2015 reichte B.____ beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West die Scheidungsklage ein. In ihrer Klagbegründung vom 30. November 2016 beantragte sie das Folgende: 1. Die am 15. Mai 2009 in Arlesheim geschlossene Ehe sei zu scheiden. 2. Es sei festzustellen, dass gegenseitig kein nachehelicher Unterhalt geschuldet ist. 3. Die während der Ehe aufgelaufene Errungenschaft inkl. der Guthaben der Säule 3a sei hälftig aufzuteilen bzw. es sei eine güterrechtliche Auseinandersetzung gemäss Art. 196 ff. ZGB vorzunehmen. 4. Das während der Ehe geäufnete Freizügigkeitsguthaben der Ehegatten sei gemäss Art. 122 ZGB zu teilen. Eventuell sei der Ehemann zu verpflichten, der Ehefrau eine angemessene Entschädigung nach Art. 124 ZGB auszurichten, sofern inzwischen der Vorsorgefall bei ihm eingetreten ist. Subeventuell sei der Ehefrau eine lebenslange Rente aus der Pensionskasse des Ehemannes gemäss Art. 124a und Art. 7b SchlT ZGB auszurichten. 5. Alles unter o/e Kostenfolge zu Lasten des Beklagten. Eventuell sei der Klägerin Kostenerlass für das Verfahren und ihre unentgeltliche Verbeiständung durch die Unterzeichnete zu bewilligen, subeventuell mit einem Selbstbehalt. B. Mit Klageantwort vom 31. März 2017 beantragte A.____: 1. Die am 15. Mai 2009 geschlossene Ehe der Parteien sei gemäss Art. 114 ZGB zu scheiden. 2. Es seien gegenseitig keine nachehelichen Unterhaltsbeiträge zuzusprechen. 3. Die Ehegatten seien als güterrechtlich auseinandergesetzt zu erklären. 4. Es sei auf eine Teilung der ehezeitlich angesparten Pensionskassenersparnisse bzw. Renten gemäss Art. 124b Abs. 2 ZGB zu verzichten. 5. Die Rechtsbegehren gemäss Klagbegründung vom 30. November 2016 seien allesamt abzuweisen, soweit sie den vorstehenden Rechtsbegehren widersprechen. 6. Unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Ehefrau. C. Das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West ordnete einen zweiten Schriftenwechsel in Bezug auf die vermögensrechtlichen und vorsorgerechtlichen Begehren der Parteien an, worauf B.____ in ihrer beschränkten Replik vom 7. Juni 2017 beantragte: 1. Die am 15. Mai 2009 in Arlesheim geschlossene Ehe der Parteien sei zu scheiden. 2. Es sei festzustellen, dass gegenseitig kein nachehelicher Unterhalt geschuldet sei. 3. Es sei festzustellen, dass die Ehegatten güterrechtlich auseinandergesetzt sind, so dass keiner vom anderen mehr etwas zu fordern hat. 4. Das während der Ehe geäufnete Freizügigkeitsguthaben der Ehegatte sei gemäss Art. 122 ZGB zu teilen. Eventuell sei der Ehemann zu verpflichten, der Ehefrau nach Art. 124a und Art. 7d SchlT ZGB eine lebenslange Rente aus der Pensionskasse des Ehemannes auszurichten, da während des Scheidungsverfahrens der Vorsorgefall des Ehemannes eingetreten ist. 5. Die Rechtsbegehren gemäss Klageantwort vom 31. Mai (recte März) 2017 seien abzuweisen soweit sie den vorstehenden Rechtsbegehren widersprechen, insbesondere die Anträge in den Ziffern 4 bis 6 der Klageantwort. 6. Alles unter o/e Kostenfolge zu Lasten des Beklagten. Eventuell sei der Klägerin Kostenerlass für das Verfahren und ihre unentgeltliche Verbeiständung durch die Unterzeichnete zu bewilligen, subeventuell mit einem Selbstbehalt.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht D. Am 8. September 2017 beantragte A.____ in seiner beschränkten Duplik: 1. An den Rechtsbegehren der Klageantwort wird festgehalten. 2. Die Rechtsbegehren der Ehefrau in ihrer Klage, Klagebegründung und Replik seien abzuweisen, soweit sie den eigenen Rechtsbegehren widersprechen. 3. Unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Ehefrau. E. In der anschliessenden Vergleichsverhandlung vom 16. Mai 2018 schlossen die Parteien eine Teilvereinbarung. Strittig blieb lediglich noch ein allfälliger Vorsorgeausgleich. Die Hauptverhandlung vom 27. November 2018 vor der Dreierkammer des Zivilkreisgerichts Basel- Landschaft West musste aufgrund eines medizinischen Notfalls von A.____ kurzfristig abgeboten werden. Daraufhin unterbreitete die Vorinstanz den Parteien einen Vergleichsvorschlag bezüglich der beruflichen Vorsorge, der jedoch nicht angenommen wurde. Deshalb wurde erneut zur Hauptverhandlung vom 11. Juni 2019 geladen. Anlässlich dieser Verhandlung wurde die Ehe der Parteien geschieden, die Teilvereinbarung der Ehegatten genehmigt und die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens am 17. September 2015 angesparten Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge hälftig geteilt. Es wurde vorgesehen, die Angelegenheit nach Rechtskraft des Entscheids in Anwendung von Art. 281 Abs. 3 ZPO zur Teilung der Austrittsleistungen an das Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht, zu überweisen. Die Gerichtsgebühr von CHF 4'000.00 ohne schriftliche Begründung bzw. CHF 6'000.00 mit schriftlicher Begründung wurde zu 1/8 der Klägerin und zu 7/8 dem Kläger auferlegt. Überdies wurde der Beklagte verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 23'106.65 (inkl. CHF 454.65 Auslagen und CHF 1'652.00 MWSt) zu bezahlen. F. Gegen den Kostenentscheid erhob A.____ (folgend Beschwerdeführer), vertreten durch Advokat Dr. Erik Johner, mit Eingabe vom 9. Oktober 2019 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, mit folgenden Anträgen: 1. Der Kostenentscheid des Urteils der Vorinstanz vom 11. Juni 2019 (Ziffern 4, 5 und 6 des Urteils) sei aufzuheben. 2. Die Gerichtsgebühr von CHF 6'000.00 sei den Parteien je hälftig aufzuerlegen; die geleisteten Kostenvorschüsse seien mit dem Hälfteanteil zu verrechnen. 3. Der Beschwerdekläger sei zu keiner Parteientschädigung an die Beschwerdebeklagte zu verpflichten, vielmehr seien die Anwaltskosten wettzuschlagen. Eventualiter sei die Parteientschädigung auf CHF 6'450.00 zzgl. MWSt festzusetzen. 4. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdebeklagten. G. In ihrer Beschwerdeantwort vom 25. November 2019 beantragte B.____ (folgend Beschwerdegegnerin), wiederum vertreten durch Advokatin Isabelle Achermann, die Abweisung der Beschwerde sowie die Bestätigung des Urteils der Vorinstanz vom 11. Juni 2019 (Ziffern 4 – 6 des Urteils). Zudem sei ihr der Kostenerlass für dieses Verfahren und die unentgeltliche Verbeiständung durch die Unterzeichnete zu bewilligen. Alles unter o/e Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsmitteleingaben wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht H. Mit Verfügung des Präsidiums des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 25. November 2019 wurde der Schriftenwechsel geschlossen, den Parteien den Entscheid der Dreierkammer aufgrund der Akten in Aussicht gestellt und der Beschwerdegegnerin die unentgeltliche Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren mit der Rechtsbeiständin Isabelle Achermann bewilligt. Erwägungen 1. Die Beschwerde richtet sich gegen die Ziffern 4 – 6 des Entscheids der Dreierkammer des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 11. Juni 2019 betreffend Ehescheidung, mithin gegen den Kostenentscheid. Sofern eine Partei nur den Kostenpunkt anfechten will, steht ihr gemäss Art. 110 ZPO – unabhängig von der Höhe der umstrittenen Prozesskosten – lediglich die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO zur Verfügung. In diesem Fall wird die anfechtende Partei also auf das grundsätzlich subsidiäre, beschränkte und ausserordentliche Rechtsmittel verwiesen. Die Beschwerdefrist beträgt nach Art. 321 Abs. 1 ZPO dreissig Tage. Die schriftliche Begründung des Entscheids vom 11. Juni 2019 wurde dem Beschwerdeführer laut Eintrag auf dem Rückschein am 16. September 2019 zugestellt. Die Beschwerde wurde am 9. Oktober 2019 zuhanden des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, der Schweizerischen Post übergeben, womit die Beschwerdefrist gewahrt wurde. Der Kostenvorschuss von CHF 600.00 für das Rechtsmittelverfahren wurde rechtzeitig geleistet, so dass auf die Beschwerde eingetreten werden kann. Gemäss § 6 Abs. 1 lit. d EG ZPO ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Dreierkammer der Zivilkreisgerichte die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts zuständig. Der Entscheid ergeht in Anwendung von Art. 327 Abs. 2 ZPO aufgrund der Akten. 2. Gemäss Art. 320 ZPO kann mit der Beschwerde einerseits die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und andererseits die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. Der Begriff der unrichtigen Rechtsanwendung umfasst jeden Verstoss gegen geschriebenes und ungeschriebenes Recht. Dabei spielt es keine Rolle, ob Bundesrecht oder kantonales Recht falsch angewendet wurde; auch nicht, ob es sich dabei um einen verfahrensoder materiellrechtlichen Fehler der Vorinstanz handelt. Zu erwähnen sind insbesondere die fehlerhafte Anwendung der Zivilprozessordnung und ihrer Ausführungsbestimmungen. Die Beschwerdeinstanz überprüft die Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung mit sog. freier Kognition. Für die Beschwerde hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung gilt indessen eine beschränkte Kognition. Diesfalls ist eine qualifiziert fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts erforderlich, wobei „offensichtlich unrichtig“ gleichbedeutend mit willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (vgl. FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, N 3 zu Art. 230 ZPO; SPÜHLER, Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, N 1 f. zu Art. 320 ZPO). 3. Mit Entscheid vom 11. Juni 2019 wurde die Ehe der Parteien geschieden, die Teilvereinbarung genehmigt und die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens am 17. September 2015 angesparten Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge hälftig geteilt. Die Gerichtsgebühr von CHF 4'000.00 ohne schriftliche Begründung bzw.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht CHF 6'000.00 mit schriftlicher Begründung wurde zu 1/8 der Klägerin und zu 7/8 dem Kläger auferlegt. Überdies wurde der Beklagte verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 23'106.65 (inkl. CHF 454.65 Auslagen und CHF 1'652.00 MWSt) zu bezahlen. In der Begründung erwog das Gericht im Wesentlichen, die Teilung der Austrittsleistungen sei bereits ab dem Zeitpunkt der Einigungsverhandlung Hauptstreitpunkt zwischen den Parteien gewesen. Entsprechend hätten sich ihre Rechtsschriften grösstenteils nur mit dieser strittigen Nebenfolge befasst. Diesbezüglich sei die Klägerin mit ihrem Begehren vollständig durchgedrungen. Über die restlichen Scheidungsfolgen hätten die Parteien die Teilvereinbarung vom 16. Mai 2018 abgeschlossen. Entsprechend sei bei der Gewichtung des Prozessstoffes von ¼ für die unstrittigen und von ¾ für die strittigen Nebenfolgen der Scheidung auszugehen. Da sich die Parteien über den ¼ geeinigt hätten, seien diese Kosten den Parteien je hälftig aufzuerlegen und die ¾, bei denen die Klägerin vollständig obsiegt habe, gingen vollumfänglich zu Lasten des Beklagten. Die Klägerin mache in ihrer Honorarnote einen Aufwand von 109 Stunden zzgl. Auslagen und Mehrwertsteuer geltend. Es werde nur die notwendige Tätigkeit entgeltet, deshalb sei der Aufwand wegen Überlänge der Telefonate sowie für die Ausarbeitung der Klagbegründung auf gesamt 100 Stunden zu kürzen. Da es sich um einen Fall leicht überdurchschnittlicher Schwierigkeit handle und die Sache für die Klägerin von grosser Bedeutung sei, sei von einem Stundenhonorar von CHF 280.00 auszugehen. Nach Massgabe des zuvor erwähnten Verteilschlüssels habe der Beklagte der Klägerin ¾ des Stundenaufwands zu bezahlen zuzüglich ¾ der Spesen und der Mehrwertsteuer. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mit einem Selbstbehalt von CHF 2'000.00 für die Gerichtskosten an die Klägerin gehe zudem eine Entschädigung an ihre Rechtsvertreterin im Umfang von ¼ des Stundenaufwands zuzüglich ¼ der Auslagen und Mehrwertsteuer zu Lasten des Staates. 4.1 Der Beschwerdeführer moniert die vorinstanzliche Kostenverteilung und führt aus, er habe sich von Anfang an auf den Standpunkt gestellt, eine hälftige Teilung der ehelich geäufneten Pensionskassenguthaben ungerecht zu empfinden, da die Ehe aus seiner Sicht nicht wirklich gelebt worden sei. Beim Unterhalt und Güterrecht hätten hingegen von Anfang an keine unüberwindbaren Meinungsverschiedenheiten geherrscht. So habe nach Durchführung des doppelten Schriftenwechsels die Teilvereinbarung vom 16. Mai 2018 geschlossen werden können. Die gesamte Prozessperiode von Beginn des Prozesses bis zum 16. Mai 2018 habe somit durch Vergleich erledigt werden können, bis auf die Frage des Vorsorgeausgleichs. Bei Abschluss eines Vergleichs sei es üblich, die Gerichtskosten hälftig zu teilen und die Anwaltskosten wettzuschlagen. Der grossmehrheitliche Aufwand des Verfahrens sei in die Prozessperiode bis 16. Mai 2018 gefallen. Ab diesem Zeitpunkt sei nur noch der Vorsorgeausgleich strittig gewesen. Angesichts dieses Prozessverlaufs sei es nicht sachgerecht, die Gerichtskosten zu 7/8 dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ihn zu verpflichten, der Gegenseite eine Parteientschädigung für ¾ des vollen Aufwands der Gegenanwältin zu verpflichten. Die Vorsorgeteilung sei mit ¼ zu gewichten, zumal sie eines unter mehreren Prozessthemen gewesen sei. Der doppelte Schriftenwechsel habe vor Abschluss der Teilvereinbarung stattgefunden. Ab dem 16. Mai 2018 fielen lediglich noch zwei Hauptverhandlungen an. Diese zweite Zeitperiode mache somit den deutlich kleineren Teil des Aufwandes aus, ca. einen Viertel. Deshalb sollte der Streit um die Vorsorgeteilung mit lediglich 43% gewichtet werden und die übrigen Themen mit 57%. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, das Gericht könne in familienrechtlichen Verfahren gemäss

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Art. 107 Abs. 1 lit. c) ZPO von den üblichen Kostenverteilungsregeln absehen. Es könne auch abweichen, wenn eine Partei zur Führung des Streites in guten Treuen veranlasst war (lit. b) und wenn besondere Umstände vorlägen, die die Anwendung der üblichen Regeln als unbillig erscheinen liessen (lit. f). Die Parteien hätten eine sehr unübliche und aussergewöhnliche Ehe geführt, deshalb habe er sich für einen anderen Verteilschlüssel des Pensionskassenguthabens nach Art. 124 b Abs. 2 lit. 1 ZGB eingesetzt. Dass sein Standpunkt nicht völlig unbegründet sei, habe auch das knappe Ergebnis der Dreierkammer gezeigt. Die nunmehrige Verteilung der Prozesskosten stelle im Resultat eine Bestrafung des Beschwerdeführers dar. Bei Fragen, in denen dem Gericht ein erhebliches Ermessen zukomme und der Ausgang des Prozesses nicht vorausgesagt werden könne, dürfe keine Quasibestrafung durch Kostenfolgen entstehen. Der Beschwerdeführer hält der Vorinstanz die willkürliche Fällung des Kostenentscheids unter Verletzung der geltenden Praxis zu Art. 107 ZPO vor. In familienrechtlichen Verfahren müsse es als gefestigte und ankerkannte Praxis angesehen werden, die Gerichtskosten grundsätzlich zu halbieren und die Anwaltskosten wettzuschlagen. Von dieser Regel sei nur in sehr aussergewöhnlichen Fällen abzuweichen. Im vorliegenden Fall sei er in einer Ermessensfrage unterlegen, in welcher ein Abweichen von dieser Praxis nicht sachgerecht sei. Korrekt und angemessen wäre die Halbierung der Gerichtskosten und die Wettschlagung der Anwaltskosten gewesen. Eventualiter sei der Gegenseite eine Parteientschädigung von höchstens CHF 6'450.00 zzgl. Mehrwertsteuer zuzusprechen. 4.2 Die Beschwerdegegnerin führt in ihrer Beschwerdeantwort diesbezüglich aus, das Verfahren habe sich seit Beginn in erster Linie um die Weigerung des Beschwerdeführers, sein während der Ehe angespartes Freizügigkeitsguthaben zu teilen, gedreht. Der Beschwerdeführer führe dies selbst so aus. Damit widerspreche er aber seiner Schlussfolgerung, das Verfahren habe sich erst ab Abschluss der Teilvereinbarung am 16. Mai 2018 um diese Frage gedreht. Die Teilung der ehelich geäufneten beruflichen Vorsorge sei bereits anlässlich der ersten Einigungsverhandlung im Zentrum der Diskussion gestanden. Richtig sei, dass sich das Verfahren ab dem 16. Mai 2018 auf dieses Thema beschränkt habe. Der Beschwerdeführer sei der Ansicht, dass der Streit um die Vorsorgeteilung lediglich mit ¼ zu gewichten sei und der unstrittige Teil mit ¾. Wie er die Anteile mit 43% gegenüber 57% berechnet habe, sei nicht nachvollziehbar und werde entschieden zurückgewiesen. 4.3 Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend. Art. 107 sieht für verschiedene, typisierte Fälle vor, dass das Gericht von den Verteilgrundsätzen gemäss Art. 106 ZPO abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen kann. Dies ist unter anderem in familienrechtlichen Verfahren der Fall (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Nach seinem klaren Wortlaut ist Art. 107 ZPO eine «Kann»- Bestimmung. Das Gericht verfügt im Anwendungsbereich dieser Norm nicht nur über Ermessen, wie es die Kosten verteilen will, sondern zunächst und insbesondere bei der Frage, ob es überhaupt von den allgemeinen Verteilungsgrundsätzen nach Art. 106 ZPO abweichen will (BGE 139 III 358, E. 3). Bei der Verteilung der Kosten der familienrechtlichen Verfahren wird das Gericht, das von seiner Billigkeitskompetenz Gebrauch macht, u.a. auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit abstellen. Es ist aber hervorzuheben, dass auch bei familienrechtlichen Ver-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht fahren die Grundnorm Art. 106 ZPO ist: Soweit das Verursacherprinzip sachgerecht ist und keine besonderen Gründe vorliegen, die einen Billigkeitsentscheid nahelegen, ist nach Art. 106 ZPO zu entscheiden (DAVID JENNY, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Kommentar, Art. 107 N 12). 4.4 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers existiert keine gefestigte und anerkannte Praxis, beim Abschluss eines Vergleichs in allen familienrechtlichen Verfahren die Gerichtskosten zu halbieren und die Anwaltskosten wettzuschlagen. Eine derartige Kostenverteilung könnte unter Umständen zu äusserst stossenden Ergebnissen führen, sofern die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Parteien nicht gleich ist oder das Resultat des vereinbarten Vergleichs dermassen ausfällt, dass eine Partei mir ihren Begehren beinahe durchgedrungen oder unterlegen ist. Auch das Bundesgericht hat diesbezüglich festgehalten, die blosse Tatsache, dass es sich um ein familienrechtliches Verfahren handle, vermöge ein Abrücken von der klaren Regelung von Art. 106 Abs. 1 ZPO noch nicht zu rechtfertigen (vgl. BGE 139 III 358, S. 363, E. 3). Vorliegend geht es nicht um die Aufteilung der Gerichtskosten aufgrund eines Vergleichs, sondern um die Gewichtung der unstrittigen mit einer Teilvereinbarung erledigten Punkte gegenüber den strittigen Punkten und damit um die entsprechende Aufteilung der Gerichtskosten. Nach Durchsicht der vorinstanzlichen Akten ist festzustellen, dass bereits anlässlich der Einigungsverhandlung vom 3. Mai 2016 die Frage nach der Teilung der beruflichen Vorsorge das zentrale Thema war. In Bezug auf die übrigen Scheidungsnebenfolgen bestanden zwischen den Parteien keine unüberwindbaren Schwierigkeiten. In ihrer Klagbegründung vom 30. November 2016 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Forderung aus Güterrecht, sofern der Beschwerdeführer ebenfalls keine Rückerstattungsansprüche für bezahlte Krankenkassenprämien geltend mache. Sowohl in der Klagbegründung als auch in der Klagantwort wurde insbesondere auf die berufliche Vorsorge eingegangen. Der beschränkten Duplik der Beschwerdegegnerin kann sodann entnommen werden, dass sie nunmehr definitiv auf ihre güterrechtlichen Ansprüche verzichtete, sodass im zweiten Schriftenwechsel lediglich noch die allfällige Teilung der beruflichen Vorsorge umstritten war. Entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers ist somit für die Gewichtung des schlussendlich strittigen Teils der Scheidung nicht bloss die Zeitperiode ab Abschluss der Teilvereinbarung vom 16. Mai 2018, sondern die gesamte Verfahrensdauer zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer widerspricht sich selbst, wenn er in seiner Beschwerde in Ziffer 10 ausführt, bis auf die Teilung der beruflichen Vorsorge seien die übrigen Punkte der Scheidung im Grossen und Ganzen unstreitig gewesen. Bei dieser Sachlage erweist sich die prozentuale Aufteilung der Vorinstanz, dem Beschwerdeführer 7/8 und der Beschwerdegegnerin 1/8 der Prozesskosten aufzuerlegen, sachgerecht und angebracht, indem sie die Gewichtung der einzelnen Scheidungsnebenpunkte im Verfahren wiederspiegelt. Diese Kostenaufteilung ist mitnichten willkürlich und führt keinesfalls zu einer Quasibestrafung des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer unterlag im strittigen Punkt, der wesentlich stärker zu gewichten ist als der unstrittige Teil, weshalb ihm die Vorinstanz zu Recht 7/8 der Prozesskosten auferlegt hat. Ob der vorinstanzliche Entscheid einstimmig gefällt wurde oder nicht, hat überdies keine Auswirkungen auf die Kostenverteilung. 5.1 Die Beschwerdegegnerin weist in ihrer Beschwerdeantwort darauf hin, dass die Vorinstanz ihre Überlegungen und Schlussfolgerungen, wonach der Beschwerdeführer 7/8 der Ge-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht richtskosten und einer Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin im selben Umfang hätte bezahlen müssen, nicht konsequent zu Ende geführt habe. Die Vorinstanz habe diese Verteilung bei der Verlegung der Gerichtskosten berücksichtigt, nicht aber bei der Festsetzung ihrer Parteientschädigung. Die Vorinstanz habe dem Beschwerdeführer nämlich lediglich ¾ der Stunden der Beschwerdegegnerin und nicht die zugesprochenen 7/8 auferlegt. 5.2 Die Beschwerdegegnerin irrt in der Annahme, die Vorinstanz habe dem Beschwerdeführer analog der Gerichtskosten 7/8 ihrer Parteientschädigung auferlegen wollen. Die Beschwerdegegnerin obsiegt zu 7/8, deshalb werden dem Beschwerdeführer 7/8 der Gerichtskosten auferlegt. Der Beschwerdeführer hätte der Beschwerdegegnerin 7/8 ihrer gekürzten Honorarnote zu bezahlen. Umgekehrt hätte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer 1/8 seiner Parteientschädigung zu übernehmen. Diese gegenseitigen Ansprüche werden verrechnet. Es wird davon ausgegangen, der Aufwand der Parteien sei in etwa gleich hoch ausgefallen, was zu gleich hohen Honoraren führt. Es wird auch nichts Gegenteiliges behauptet und in den Akten befindet sich keine Honorarnote des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers. Somit wird von den 7/8 Parteientschädigung, welche die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer erhielte, der von ihr zu leistende 1/8 abgezogen und verrechnet, so dass eine vom Beschwerdeführer an die Beschwerdegegnerin zu bezahlende Parteientschädigung von 6/8 = ¾ der gekürten Honorarnote resultiert. 6.1 Der Beschwerdeführer beanstandet in seiner Beschwerde weiter die sehr aufwändige und nicht zielgerichtete Prozessführung der Vorinstanz, die wesentlich zur Verfahrensverzögerung beigetragen habe. Der Beschwerdeführer habe von Prozessbeginn weg die hälftige Teilung des ehelichen Pensionskassenguthabens bestritten, während die übrigen Scheidungspunkte im Grossen und Ganzen unstreitig waren. Dafür seien nicht ein fast dreifacher Schriftenwechsel und vier Jahre Prozessdauer erforderlich. 6.2 Die vorinstanzliche Prozessdauer mag lang sein, ändert jedoch nichts am Verfahrensausgang. Die lange Verfahrensdauer rührt unter anderem aus den zahlreichen Fristerstreckungsgesuchen, den mehrfachen Verhandlungsverschiebungen, da einmal der Beschwerdeführer krank und ein anderes Mal die Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin kurzfristig verhindert war, den mehrfach unternommenen Bemühungen des Gerichts, den Parteien einen Vergleich zu unterbreiten sowie im unvorhergesehenen Ausfall und Wechsel des Präsidiums. Die vorgetragene Kritik ist deshalb unbegründet. 7.1 Der Beschwerdeführer rügt überdies den geltend gemachten Aufwand der Beschwerdegegnerin. Der durch die Vorinstanz auf 100 Stunden gekürzte Aufwand erscheine als zu hoch. Die Gegenseite habe diesen Fall ausgebreitet und für die Rechtsschriften viel Zeit veranschlagt. Auch seien unüblich viele Telefonate und Besprechungen mit der Klientschaft abgehalten worden. Der Fall sei auch nicht besonders schwierig, so dass ein Stundenansatz von CHF 250.00 ausreiche. Insgesamt sei der Aufwand auf 60 Stunden à CHF 250.00 zu kürzen. Dies ergäbe eine Parteientschädigung von CHF 15'000.00, wovon 43%, d.h. CHF 6'450.00 zzgl. Mehrwertsteuer, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen seien.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht 7.2 Die Beschwerdegegnerin bestreitet den Einwand, ihre Honorarnote sei zu hoch ausgefallen und ihr Stundenansatz sei zu kürzen. Die Vorinstanz habe ihre Stundenanzahl bereits reduziert und den gewählten Stundenansatz geschützt. Deshalb sei es nicht sachgerecht, ihre Honorarnote noch mehr zu reduzieren. 7.3 Die vorgebrachte Rüge des Beschwerdeführers bezüglich des zu hohen Aufwands der Gegenseite ist zu pauschal und genügt den gesetzlichen Anforderungen in keiner Weise. Der Beschwerdeführer hätte die einzelnen Positionen der Honorarnote benennen müssen unter Angabe des Grundes, weshalb diese nicht angemessen und folglich zu streichen sind. Dies hat er jedoch unterlassen und er begnügt sich lediglich mit dem Antrag um Kürzung auf pauschal 60 Stunden. Auch wenn der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren keine Honorarnote eingereicht hat, zeigt sich nach Durchsicht der vorinstanzlichen Akten, dass sein Aufwand in vergleichbarer Höhe ausgefallen ist. Die Vorinstanz hat die Honorarnote bereits von 109 auf 100 Stunden gekürzt. Auch wenn eine stärkere Kürzung der Honorarnote vertretbar gewesen wäre, erscheint der Entscheid der Vorinstanz aufgrund des getätigten Aufwands, des doppelten Schriftenwechsels, der unzähligen Parteieingaben, der mehrfachen Verhandlungen sowie der vierjährigen Verfahrensdauer nicht willkürlich. Gemäss § 3 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO; SGS 178.112) beträgt der Stundenansatz bei Prozessen mit unbestimmtem Streitwert CHF 200.00 bis CHF 350.00, je nach Schwierigkeit und Bedeutung der Sache, der damit verbundenen Verantwortung und der persönlichen und finanziellen Verhältnisse der zahlungspflichtigen oder der auftraggebenden Person. Der gewählte Stundenansatz von CHF 280.00 liegt leicht über dem Mittelwert und ist angesichts der Schwierigkeit der Sache hinsichtlich der allfälligen Teilung der beruflichen Vorsorge, gestützt auf der aus Sicht des Beschwerdeführers nicht wirklich gelebten Ehe, nicht zu beanstanden. Der Entscheid der Vorinstanz ist auch in dieser Hinsicht nicht willkürlich. 8.1 Abschliessend ist noch über die Verlegung der Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens zu befinden. Massgebend für die Regelung der Kostenfolgen sind wiederum die Bestimmungen der Art. 104 ff. ZPO, die auch im Rechtsmittelverfahren gelten. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Entsprechend dem vorliegenden Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer somit für die Prozesskosten aufzukommen. Eine Anwendung von Art. 107 ZPO, der ein Abweichen von den Verteilungsgrundsätzen und die Verteilung der Prozesskosten nach Ermessen erlaubt, ist nicht angebracht. Die Entscheidgebühr wird in Anwendung von § 9 Abs. 2 lit. a der Verordnung vom 15. November 2010 über die Gebühren der Gerichte (SGS 170.31; Gebührentarif) auf pauschal CHF 900.00 festgelegt. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer der Gegenpartei eine Parteientschädigung auszurichten, zumal ein diesbezüglicher Antrag gestellt wurde. Die Rechtsbeiständin der Beschwerdegegnerin versäumte es, eine Honorarrechnung einzureichen, so dass ihre Entschädigung von Amtes wegen nach Ermessen festzusetzen ist (vgl. § 18 Abs. 1 TO). In familienrechtlichen Verfahren berechnet sich diese laut § 2 Abs. 1 TO nach dem mutmasslichen Zeitaufwand für die Vertretung der Beschwerdegegnerin vor der Zweitinstanz. Der dafür erforderliche Zeitaufwand für die Ausarbeitung der Beschwerdeantwort wird vorliegend auf 4 Stunden geschätzt. Aufgrund der geringeren Komplexität des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist der Ansatz auf CHF 250.00 pro Stunde festzusetzen. Dies ergibt ein Honorar von

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht CHF 1'000.00. Zuschläge gemäss § 4 TO werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht geschuldet. Kopiaturen und weitere Auslagen sind nach §§ 15 und 16 TO zu berechnen und in Rechnung zu stellen. Wird keine Honorarrechnung eingereicht und folglich kein entsprechender Auslagenersatz geltend gemacht, ist dieser nicht zusätzlich zu vergüten (vgl. publizierten Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, KGE BL 400 19 196 vom 19. November 2019 E. 10.2). Die Mehrwertsteuer, welche auf Grundlage des Honorars und der geltend gemachten Auslagen berechnet wird, ist in der Honorarnote separat auszuweisen und nur bei einem ausdrücklichen Antrag zusätzlich zu vergüten (dazu KGer BL 400 11 38 vom 9. Mai 2011 E. 4.5; 400 17 135 vom 9. Mai 2017 E. 11; 410 16 205 vom 18. Oktober 2016 E. 12). Bei fehlender Honorarrechnung ist der entschädigungsberechtigten Partei demnach einzig ein aufwand- oder streitwertabhängiges Honorar entsprechend den Bestimmungen der kantonalen Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte zuzusprechen. 8.2 Nachdem im hier zu beurteilenden Fall die Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin darauf verzichtet hat, eine Honorarrechnung einzureichen, ist vom Gericht weder eine Schätzung über allenfalls entstandene Spesen vorzunehmen, noch ist zusätzlich zum Honorar von CHF 1'000.00 eine Mehrwertsteuerabgabe geschuldet. Deshalb ist der Beschwerdeführer zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'000.00 auszurichten.

Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr von CHF 900.00 wird dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Forderung des Staates wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 600.00 verrechnet. Der Beschwerdeführer hat noch CHF 300.00 in die Staatskasse zu bezahlen. 3. Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von CHF 1'000.00 zu bezahlen. Präsidentin

Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiberin

Karin Wiesner

410 19 242 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 21.01.2020 410 19 242 — Swissrulings