Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht
vom 30. Juli 2019 (410 19 137) ____________________________________________________________________
Zivilprozessrecht
Ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil i.S.v. Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO kann unter anderem darin erblickt werden, dass die Anordnung der psychiatrischen Begutachtung unwiderruflich in das Grundrecht der persönlichen Freiheit eingreift oder, dass durch die Verfahrensverlängerung die Gefahr einer irreparablen Schädigung der Beziehung zwischen dem Kind und den Kindseltern entsteht.
Passivlegitimation der Vorinstanz
Besetzung Präsident Roland Hofmann; Gerichtsschreiber i.V. Luzius Sidler
Parteien A.____, vertreten durch Advokatin Sabrina Stoll, Gitterlistrasse 8, Postfach 215, 4410 Liestal, Beschwerdeführerin gegen Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost, Hauptstrasse 108/110, 4450 Sissach, Beschwerdegegner
Gegenstand Vorsorgliche Massnahmen / Obhut und Unterhalt Kind Beschwerde gegen Ziffer 1 und Ziffer 2 Abs. 2 sowie 3 der Verfügung des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 21. Mai 2019
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht
A. Mit Verfügung vom 21. Mai 2019 verfügte der Gerichtspräsident des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost (nachfolgend: Zivilkreisgericht), dass die KESB Gelterkinden-Sissach (nachfolgend: KESB) ersucht werde, raschmöglichst eine Fachperson oder Institution zu beauftragen, welche aus pädagogischer (recte: pädagogischer Sicht) einen Bericht über die aktuelle Mutter-Kind- resp. Vater-Kindbeziehung erstatten könne. Weiter solle die genannte Fachperson/Institution die Kindeseltern in einem altersgerechten Umgang mit ihrer Tochter B.____ unterstützen (Ziff. 1). Zudem wurde verfügt, dass die Forensische Klinik der Universitären Klinik für Psychiatrie Basel unter der Leitung von Dr. C.____ beauftragt werde, ein empfehlungsorientiertes Gutachten in Bezug auf die Erziehungskompetenz der Kindseltern zu erstellen und zur Frage nach einer Rückplatzierung des Kindes ins familiäre Umfeld der Kindsmutter und/oder des Kindsvaters Stellung zu beziehen (Ziff. 2 Abs. 1). Ferner werde bei der Universitären Klinik für Psychiatrie Basel ein Gutachten in Auftrag gegeben, das Aussagen über eine allfällige psychische Erkrankung und/oder Suchterkrankung der Kindseltern machen könne. Es solle dabei insbesondere die Frage beantwortet werden, wie sich eine allfällige diagnostizierte Erkrankung auf die Erziehungsfähigkeit auswirken könnte (Ziff. 2 Abs. 2). Die Gutachter/Gutachterinnen sollen sich austauschen dürfen und das Gutachten der UPK Basel solle zur Zusammenführung beider Gutachten, an die Klinik für Kinder und Jugendliche weitergeleitet werden (Ziff. 2 Abs. 3). B. Gegen diese Verfügung des Zivilkreisgerichts vom 21. Mai 2019 reichte A.____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Advokatin Sabrina Stoll, am 3. Juni 2019 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), ein. Als Rechtsbegehren wurde beantragt, es seien Ziff. 1 sowie Abs. 2 und 3 von Ziff. 2 der Verfügung des Zivilkreisgerichts vom 21. Mai 2019 aufzuheben, eventualiter seien diese aufzuheben und die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an das Zivilkreisgericht zurückzuweisen. Ferner seien der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung durch Advokatin Sabrina Stoll im Beschwerdeverfahren zu bewilligen, unter o/e-Kostenfolge. Als Verfahrensanträge seien der Beschwerde im Sinne einer superprovisorischen, eventualiter provisorischen Massnahme die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die vorinstanzlichen Akten sowie die Akten des hängigen Beschwerdeverfahrens vor dem Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, beizuziehen. Auf die jeweiligen Begründungen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen weiter eingegangen. C. Mit Verfügung vom 4. Juni 2019 hielt das Kantonsgericht fest, dass auf die Einforderung eines Kostenvorschusses vorläufig verzichtet wird, und setzte dem Zivilkreisgericht als Beschwerdegegner sowie B.____ (Klägerin 1) und D.____ (Beklagter) eine 10-tägige Frist seit Zustellung zur Beschwerdeantwort bzw. zur fakultativen Stellungnahme durch die Klägerin 1 und den Beklagten. Des Weiteren werde über den Verfahrensantrag 1 (Provisorium) sowie den Verfahrensantrag 2 (Beizug der Verfahrensakten der Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Kantonsgerichts) nach Eingang der Beschwerdeantwort und der allfälligen Stellungnahmen entschieden. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen. D. Mit Schreiben vom 12. Juni 2019 teilte das Zivilkreisgericht mit, dass auf die Einreichung einer Beschwerdevernehmlassung verzichtet werde. Mit fakultativer Stellungnahme vom http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 17. Juni 2019 stellte Advokat Dieter Roth namens von D.____ die Anträge, es sei die Beschwerde vom 3. Juni 2019 vollumfänglich gutzuheissen und dem Beklagten D.____ die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung mit Advokat Dieter Roth zu bewilligen, unter o/e- Kostenfolge. Mit fakultativer Stellungnahme vom 17. Juni 2019 verzichtete Advokat Michael Blattner als Kindsvertreter auf die Einreichung einer Stellungnahme, wies jedoch darauf hin, dass das verfügte Vorgehen durch das Zivilkreisgericht zu Doppelspurigkeiten führen würde, da die Eltern-Kindbeziehung im Rahmen der unangefochtenen Begutachtung ohnehin zu beurteilen sei. E. Mit Verfügung vom 21. Juni 2019 ordnete das Kantonsgericht an, dass die Beschwerdevernehmlassung des Zivilkreisgerichts sowie die Stellungnahmen von D.____ und des Kindsvertreters unter den direkt involvierten Beteiligten ausgetauscht werden. Des Weiteren wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt und folglich die Vollstreckung von Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 2 und 3 der Verfügung des Zivilkreisgerichts vom 21. Mai 2019 aufgeschoben. Als Folge davon wurde der Auftrag an die KESB bzw. der von der KESB mit Rektifikat des Entscheids vom 27. Mai 2019 erteilte Auftrag an die „familea“ per sofort vorläufig gestoppt. Die „familea“ wurde angewiesen, per sofort bis auf weitere Mitteilung des Gerichts keine weiteren Arbeiten aus dem Auftrag gemäss Rektifikat des Entscheids vom 27. Mai 2019 der KESB vorzunehmen. Als weitere Folge wurde der Auftrag an die Universitäre Klinik für Psychiatrie Basel UPK gemäss Ziff. 2 Abs. 2 der Verfügung des Zivilkreisgerichts vom 21. Mai 2019 per sofort vorläufig gestoppt. Die UPK wurde angewiesen, per sofort bis auf weitere Mitteilung des Gerichts keine weiteren Arbeiten aus dem Auftrag gemäss Ziff. 2 Abs. 2 der Verfügung des Zivilkreisgerichts vom 21. Mai 2019 vorzunehmen. Nicht betroffen sei der Auftrag an Dr. C.____ gemäss Ziff. 2 Abs. 1 der Verfügung des Zivilkreisgerichts vom 21. Mai 2019. Die relevanten Akten des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, wurden beigezogen und der Schriftenwechsel geschlossen. Die Anträge auf unentgeltliche Rechtspflege der Beschwerdeführerin und von D.____ wurden dem Beschwerdeentscheid vorbehalten und der Entscheid des Präsidiums aufgrund der Akten in Aussicht gestellt.
Erwägungen I. Formelles 1. Die Beschwerde ist gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO gegen prozessleitende Verfügungen möglich, sofern durch sie ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Unter prozessleitenden Verfügungen sind Anordnungen zu verstehen, welche vom Richter zum formalen Ablauf und zur konkreten Verfahrensgestaltung getroffen werden (Botschaft zur Vereinheitlichung des Zivilprozessrechts, BBl 2006 7376). Nach Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen. Mit Beschwerde kann nach Art. 320 ZPO die unrichtige Rechtsanwendung oder offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung geltend gemacht werden. Gemäss § 5 Abs. 1 lit. b EG ZPO http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht BL ist das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Präsidien der Zivilkreisgerichte sachlich zuständig. 2. Zur Einhaltung der Rechtsmittelfrist wird in der Beschwerdebegründung ausgeführt, dass die angefochtene Verfügung der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin am 23. Mai 2019 per Post zugestellt worden sei. Gemäss den beigezogenen zivilkreisgerichtlichen Prozessakten wurde die fragliche Verfügung am 22. Mai 2019 spediert. Der behauptete Zustellungszeitpunkt am Folgetag hat demnach als erstellt zu gelten, wenn auch aus den Akten der Vorinstanz die Versandart wie vorliegend nicht ersichtlich ist. Mit Versandaufgabe der Beschwerde bei der Schweizerischen Post am 3. Juni 2019 ist die gesetzliche Beschwerdefrist somit eingehalten. Die Beschwerde ist schriftlich und begründet eingereicht worden und gerügt wird insbesondere eine unrichtige Rechtsanwendung, was einer beschwerdeweisen Überprüfung zugänglich ist. 3.1 Wie einleitend dargelegt, ist die Beschwerde gegen eine verfahrensleitende Verfügung nur unter der Voraussetzung möglich, dass der Rechtsmittelkläger darzulegen vermag, durch die angefochtene Verfügung drohe ihm ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Beim Begriff des nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der vom Gericht unter Berücksichtigung der konkreten Umstände und in pflichtgemässer Ausübung des Ermessens konkretisiert werden muss (FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: ZPO Komm., Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger (Hrsg.), Zürich/Basel/Genf 2016, 3. Aufl. Art. 319 ZPO N 13). Gemäss kantonsgerichtlicher Rechtsprechung, welche sich an der mehrheitlich in der Lehre vertretenen Meinung orientiert, kann ein Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO rechtlicher oder auch tatsächlicher Art sein. Ein rechtlicher, nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil liegt vor, wenn er sich auch mit einem späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht mehr gänzlich beseitigen lässt. Da es Sinn und Zweck von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO entspricht, die Anfechtungsmöglichkeiten für prozessleitende Verfügungen zu erschweren und dadurch unnötige Verzögerungen des Verfahrens zu verhindern (vgl. Botschaft ZPO, S. 7377), kann ein tatsächlicher Nachteil nur dann einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO darstellen, wenn er eine gewisse Intensität aufweist. Dies ist dann der Fall, wenn die Lage der betroffenen Person durch den angefochtenen Entscheid erheblich erschwert oder irreversibel beeinträchtigt wird. Der Begriff des nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils ist daher restriktiv auszulegen, umso mehr, als die beschwerdeführende Partei grundsätzlich immer die Möglichkeit hat, die streitige Verfügung zusammen mit der Hauptsache anzufechten (Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, 410 16 19 E. 1.1 mit Hinweis auf FREIBURGHAUS/AFHELDT, a.a.O. N 14 und 15; STAEHELIN/STAEHELIN/ GROLIMUND, Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 2013, § 26 N 31a; HOFFMANN-NOWOTNY, in: ZPO Rechtsmittel, Art. 319 ZPO N 27 und KUKO ZPO-BRUNNER, 2. Aufl. 2014, Art. 319 ZPO N 13; zustimmend auch: BLICKENSTORFER, in: DIKE-Komm. ZPO, Brunner/Gasser/Schwander (Hrsg.), 2. Aufl. Zürich/St. Gallen 2016, Art. 319 ZPO N 40 und STEINER, Die Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss., 2019, Rz. 347 f., 351). Die Beweislast für das Bestehen der Gefahr eines solchen Nachteils trägt dabei die beschwerdeführende Partei, soweit die Gefahr nicht von vornherein offenkundig ist. http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.2 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde vom 3. Juni 2019 zur Frage des drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils geltend, dass die angefochtenen Anordnungen des Gerichts zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr korrigiert resp. rückgängig gemacht und die daraus entstandenen Nachteile nicht mehr geheilt werden könnten. Dies würde gemäss der Beschwerdeführerin i) die Verletzung der Verfahrensgarantien, ii) den ungerechtfertigten, schweren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Beschwerdeführerin, namentlich durch die Begutachtung durch die UPK sowie die Belastung der Beschwerdeführerin und der Tochter durch die parallel laufenden Abklärungen, und iii) die Kosten für die Erstellung des Gutachtens sowie den Bericht der externen Institution betreffen. 3.3 Bezüglich des Arguments der unnötigen Kostenverursachung der Gutachten ist Folgendes festzuhalten: Eine mögliche Verzögerung des Verfahrens von einigen Monaten berechtigt nicht zur Anfechtung einer Beweisverfügung, da eine solche keinen erheblichen Nachteil darstellt. Ebenfalls der kantonsgerichtlichen Praxis entsprechend ist eine Verteuerung des Verfahrens kein ausreichender Grund für eine Anfechtung der Beweisverfügung. Vorliegend kann aus diesen Gründen in den Kosten und in der Verzögerung alleine kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil erblickt werden. 3.4 Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass die Beweisverfügung die Verfahrensgarantien resp. ihre Verfahrensrechte, insbesondere ihr Recht auf Gehör verletze und ihr dadurch ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil entstehe. Ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil ist hierbei aber ebenfalls nicht zu erblicken. Die Verletzung von Verfahrensgarantien stellt nicht per se einen nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil dar. Denn die Rüge der Gehörsverletzung kann auch im Rechtsmittel gegen den Endentscheid angebracht werden. Da vorliegend gegen den Endentscheid die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden können (Art. 310 lit. a und b ZPO), steht ein vollkommenes Rechtsmittel zur Verfügung, mit welchem auch prozessuale Fehler gerügt werden können (vgl. BGer 5A_307/2011 vom 13. Juli 2011, E. 2). 3.5 Die Beschwerdeführerin macht des Weiteren geltend, dass ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil darin bestehe, dass namentlich durch das zu erstellende Gutachten über eine allfällige psychische Erkrankung und/oder Suchterkrankung erheblich in ihre Persönlichkeitsrechte eingegriffen werde und die parallel durchzuführenden Gutachten eine Belastung für die Kindsmutter und die Tochter darstelle. Der Beschwerdeführerin ist dahingehend zu folgen, dass der Beweisentscheid ihre Lage erschwert und ihr ein Nachteil entsteht. Es stellt sich jedoch die Frage, ob dieser Nachteil nicht leicht wiedergutzumachen ist. Denn das blosse Vorliegen eines Nachteils genügt indes nicht. Bei einem Beweisentschied, wie dies vorliegend der Fall ist, kann ein Nachteil, der durch einen unrichtigen Beweisentscheid entsteht, meistens mit dem Rechtsmittel gegen den Endentscheid korrigiert werden. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz bildet die Anordnung einer psychiatrischen Begutachtung. Der bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgend, stellt die Anordnung, sich einer psychiatrischen Begutachtung zu unterziehen, einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil dar, da in das Grundrecht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) unwiderruflich eingegriffen wird (vgl. BGer 5A_211/2014 vom 14. Juli 2014, E. 3). Bei einer unverhältnismässigen Persönlichkeitsverletzung, ist der entstandene Nachteil irreversibel und als nicht leicht wiedergutzumachend zu werten. Im vorliegenden http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Fall ist der nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil durch die Anordnung einer psychiatrischen Begutachtung gegeben. Hinzu kommen als weiterer nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil die Folgen der Gutachten im Sinne einer Verlängerung resp. Intensivierung des Verfahrens. Wie vorstehend ausgeführt, stellt die blosse Verlängerung des Verfahrens durch eine Gutachtenerstellung für sich alleine keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil dar. Entscheidend sind allerdings die Folgen dieser Verlängerung. Vorliegend ist bereits ein empfehlungsorientiertes Gutachten in Bezug auf die Erziehungskompetenz der Kindseltern zu erstellen, welches nicht angefochten wurde und sich zur Frage nach einer Rückplatzierung des Kindes ins familiäre Umfeld der Kindsmutter und/oder des Kindsvaters zu äussern hat. Die beiden weiteren Gutachten verfolgen im Prinzip denselben Zweck. Die parallele Durchführung der beiden anderen Gutachten würde jedoch entweder das Verfahren verlängern oder eine stärkere Involvierung der Parteien bedingen, da sie insbesondere beim Gutachten über ihre Suchterkrankung mitzuwirken hätten. Des Weiteren würde die Begleitung der Kindseltern und die Beobachtung des Umgangs der Kindseltern mit ihrer Tochter B.____ durch Fachpersonen die Ermöglichung einer natürlichen Mutter-Kind- resp. Vater-Kindbeziehung behindern. Hierbei besteht die Gefahr, dass durch eine solche Verzögerung resp. Intensivierung des Verfahrens eine Entfremdung stattfände und die Beziehung zwischen den Kindseltern und dem Kind Schaden nehmen könnte. Bei dieser Sachlage ist zu berücksichtigen, dass insbesondere bei der Beteiligung kleiner Kinder eine Verfahrensverlängerung schwerer wiegt. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil einerseits darin erblickt werden kann, dass die Anordnung der psychiatrischen Begutachtung unwiderruflich in das Grundrecht der persönlichen Freiheit eingreift und andererseits, dass durch die Verfahrensverlängerung die Gefahr einer irreparablen Schädigung der Beziehung zwischen dem Kind und den Kindseltern entsteht. Auf die Beschwerde ist somit aufgrund gegebener Voraussetzungen einzutreten.
II. Materielles 4. Nachdem auf die Beschwerde eingetreten werden kann, ist zunächst auf die Passivlegitimation des Beschwerdegegners einzugehen. Vorliegend wird als Beschwerdegegner das Zivilkreisgericht aufgeführt, welchem nur in Ausnahmefällen die Passivlegitimation zukommt. Praxisgemäss ist dies bei Beschwerden betreffend die unentgeltliche Rechtspflege und Beschwerden betreffend den Kostenentscheid der Fall. In der zu behandelnden Beschwerde wird bei Geltung der Offizialmaxime im Zusammenhang mit einer Anordnung der Vorinstanz von der Beschwerdeführerin die Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt. Es wäre in einem solchen Fall folgewidrig, wenn nicht jene Vorinstanz als Beschwerdegegner passivlegitimiert wäre, welcher ja gerade die Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin bzw. wie vorliegend aller Parteien des vorinstanzlichen Verfahrens vorgeworfen wird. Zudem haben sich die Parteien ausdrücklich resp. implizit der Beschwerde angeschlossen. So beantragt der Kindsvater die vollumfängliche Gutheissung der Beschwerde und der Kindsvertreter verweist auf die Doppelspurigkeit der angeordneten Gutachten. Verfügt die Vorinstanz von sich aus aufgrund der Offizial- und Untersuchungsmaxime und wird ihr vorgeworfen, dabei die Parteien vorgängig nicht oder nicht ausreichend angehört zu haben, dann kann gegen die Vorinstanz Beschwerde erhohttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht ben werden. Die Passivlegitimation des Zivilkreisgerichts ist nach dem Gesagten vorliegend gegeben. 5.1 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde insbesondere die Verletzung ihres rechtlichen Gehörs geltend, da sie vor dem Erlass der Beweisverfügung nicht zu den konkreten Gutachteraufträgen angehört worden sei. Art. 53 ZPO regelt den Anspruch auf rechtliches Gehör. Rechtliches Gehör ist auch bei prozessleitenden Verfügungen zu gewähren und beinhaltet das Recht auf Anhörung (Orientierungs- und Äusserungsrecht) vor dem Entscheid resp. vor Erlass der prozessleitenden Verfügung (vgl. SUTTER-SOMM/CHEVALIER, in: ZPO Komm., Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger (Hrsg.), Zürich/Basel/Genf 2016, 3. Aufl. Art. 53 ZPO N 6 u. 24). Dazu zählt auch, dass der Zivilrichter die Parteien aufgrund des Anspruchs auf rechtliches Gehör darauf ansprechen muss, wenn er beabsichtigt, eine für die Parteien nicht vorhersehbare rechtliche Lösung zu wählen (BGer 4A_35/2013 vom 15. März, E. 4; vgl. SUTTER-SOMM/CHEVALIER, a.a.O. N 7). Gemäss Art. 183 Abs. 1 Satz 2 ZPO hat das Gericht vor der Einholung eines Gutachtens die Parteien vorgängig anzuhören. Es besteht ein gesetzliches Anhörungsrecht, wenn das Gericht von Amtes wegen ein Gutachten einzuholen beabsichtigt (vgl. DOLGE, in: BSK-Komm ZPO, Spühler/Tenchio/Infanger (Hrsg.), Basel 2018, 3. Aufl. Art. 183 ZPO N 38), woran auch die Geltung der Offizialmaxime nichts ändert. Mit vorgängig ist gemeint, dass eine Anhörung der Parteien erfolgen sollte, bevor die sachverständige Person durch eine Beweisverfügung gemäss Art. 154 ZPO ernannt wird (MÜLLER, in: DIKE-Komm. ZPO, Brunner/Gasser/Schwander (Hrsg.), Zürich/St. Gallen 2016, 2. Aufl. Art. 183 ZPO N 13). Das rechtliche Gehör der Parteien, konkretisiert in Art. 183 Abs. 1 und Art. 185 Abs. 2 ZPO, ist auch dahingehend zu wahren, indem ihnen die Gelegenheit geboten wird, sich zur vorgesehenen sachverständigen Person und zum Gutachtensauftrag zu äussern resp. Änderungs- und Ergänzungsanträge zu stellen (vgl. WEIBEL, in: ZPO Komm., Sutter- Somm/ Hasenböhler/Leuenberger (Hrsg.), Zürich/Basel/Genf 2016, 3. Aufl. Art. 183 ZPO N 13 u. Art. 185 ZPO N 6). 5.2 Dem Protokoll der Gerichtsverhandlung am Zivilkreisgericht vom 8. Mai 2019 ist nicht zu entnehmen, dass eine Beweisverfügung mit den in der Verfügung vom 21. Mai 2019 angeordneten Gutachten erstellt werden soll. Die Anordnung spezifischer Gutachten ist nicht konkretisiert und deren Anordnung lediglich vage in Erwägung gezogen worden. Vom Präsidenten des Zivilkreisgerichts lediglich erwähnt wird die Einsetzung einer sozialpädagogischen Familienbegleitung mit monatlichen Berichten. Insbesondere die Anordnung eines Gutachtens über eine allfällige psychische Erkrankung der Kindseltern wird nicht spezifiziert. Der angefochtenen Verfügung vom 21. Mai 2019 ist zu entnehmen, dass der Zivilkreisgerichtspräsident erst nach der Verhandlung zur Auffassung gelangt ist, dass eine Begutachtung Platz greifen soll. Die Parteien haben sich demnach vor dem Erlass der Beweisverfügung am 21. Mai 2019 nicht zur Einholung eines konkreten Gutachtens äussern, geschweige denn zur sachverständigen Person oder den Gutachtensfragen vernehmen lassen können. Dies betrifft insbesondere das Gutachten zu einer allfälligen psychischen Erkrankung. Den Parteien ebenfalls verwehrt ist das Stellen von Änderungs- und Ergänzungsanträgen geblieben. Nach dem Gesagten ist der Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör klarerweise verletzt worden. http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.1 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich auch ein Anspruch auf Begründung des Entscheids. Eine sachgerechte Begründung soll es dem Betroffenen ermöglichen zu prüfen, dass sich die Behörde nicht hat von unsachlichen Motiven leiten lassen und die Begründung soll ihm die Möglichkeit geben, den Entscheid anzufechten. Die Behörde hat die Überlegungen darzulegen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt (vgl. WALDMANN, in: BSK-Komm BV, Waldmann/Belser/Epiney (Hrsg.), Basel 2017, 1. Aufl. Art. 29 BV N 57; STEINMANN, in: St. Galler-Komm BV, Ehrenzeller/Schindler/ Schweizer/Vallender (Hrsg.), Zürich 2014, 3. Aufl. Art. 29 BV N 49). 6.2 Die Verfügung der Vorinstanz vom 21. Mai 2019 spricht von „Bedenken“, die im Nachgang der Verhandlung dazu geführt haben, die angefochtenen Gutachten anzuordnen. Das Zivilkreisgericht unterlässt es jedoch, diese Bedenken weitergehend zu konkretisieren, so dass aus der Verfügung nicht abgeleitet werden kann, von welchen Überlegungen sich das Zivilkreisgericht hat leiten lassen und welche Überlegungen für die Verfügung massgebend gewesen waren. Auch werden die angeordneten Gutachten nicht weiter begründet. Die Begründungstiefe der Verfügung ist als nicht genügend zu erachten. 7. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren mehrfach verletzt worden ist. Zum einen, weil die Vorinstanz vor der Anordnung der Gutachten die Parteien nicht dazu angehört hat. Zum anderen, weil die angefochtene Verfügung eine ungenügende Begründungstiefe aufweist. 8. Aus den vorstehenden Erwägungen erhellt, dass die Beschwerde gutzuheissen ist. Da die Verletzung des rechtlichen Gehörs im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht geheilt werden kann, ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. SUTTER-SOMM/CHEVALIER, a.a.O. N 26). Die Vorinstanz hat nach Gewährung des rechtlichen Gehörs zu eruieren, ob das Ergebnis des nicht angefochtenen Gutachtens die beiden anderen Gutachtensaufträge obsolet macht, da allen drei Gutachten die Frage der Rückplatzierung zu Grunde liegt. Diesbezüglich ist zu klären, ob das Ergebnis des nicht angefochtenen Gutachtens zuerst abgewartet werden sollte, bevor weitere Gutachten in Auftrag gegeben werden; dies auch im Lichte der Verhältnismässigkeit. Im Weiteren hat die Neubeurteilung, ob weitere Gutachten erforderlich sind, gestützt auf die dannzumalige Situation zu erfolgen. 9. Abschliessend ist noch über die Verlegung der Prozesskosten zu befinden. Massgebend für die Regelung der Kostenfolgen sind die Bestimmungen der Art. 104 ff. ZPO, die auch im Rechtsmittelverfahren gelten. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Entsprechend dem vorliegenden Verfahrensausgang hat der Beschwerdegegner somit für die Prozesskosten aufzukommen resp. haben die Kosten zu Lasten des Staates zu gehen. Eine Anwendung von Art. 107 ZPO, der ein Abweichen von den Verteilungsgrundsätzen und die Verteilung der Prozesskosten nach Ermessen erlaubt, ist nicht angebracht. Die Entscheidgebühr wird in Anwendung von § 9 Abs. 2 lit. a der Verordnung vom 15. November 2010 über die Gebühren der Gerichte auf pauschal CHF 2‘000.00 festgesetzt. Der Beschwerdegegner bzw. der Staat hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung auszurichten, zumal ein diesbezüglicher Antrag gestellt worden ist. Die Beschwerdeführerin hat eine Honorarnote in der Höhe von CHF 3‘247.60 eingereicht, bestehend aus einem Zeitaufhttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht wand von 11.59 Stunden à CHF 250.00 und Auslagen von CHF 117.90 zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 232.20. Unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und Bedeutung der Sache sowie der damit verbundenen Verantwortung erscheint dies als angemessen. Auch vom Rechtsvertreter des Kindsvaters ist ein Antrag auf Entschädigung gestellt worden. Eine Honorarnote ist nicht eingereicht worden, so dass die entsprechende Entschädigung von Amtes wegen nach Ermessen festzusetzen ist (vgl. § 18 Abs. 1 Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte). Unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und Bedeutung der Sache sowie der damit verbundenen Verantwortung erscheint ein Zeitaufwand von drei Stunden zu einem Ansatz von CHF 250.00 pro Stunde zuzüglich geschätzten Auslagen von CHF 20.00 und Mehrwertsteuer als angemessen. Der Beschwerdegegner bzw. der Staat hat dem Kindsvater somit eine Entschädigung in der Höhe von CHF 829.30 zu bezahlen. Infolge Verzichts auf eine fakultative Stellungnahme wird dem Kindsvertreter keine Entschädigung zugesprochen.
Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Ziff. 1 sowie Abs. 2 und 3 von Ziff. 2 der Verfügung des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 21. Mai 2019 werden aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Abs. 1 von Ziff. 2 der genannten Verfügung bleibt bestehen. 2. Die Entscheidgebühr des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, in der Höhe von CHF 2‘000.00 wird dem Kanton auferlegt. 3. Der Kanton Basel-Landschaft hat der Beschwerdeführerin und dem Kindsvater eine Parteientschädigung zu entrichten, welche nicht zurückzuerstatten sind. Demgemäss wird der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Advokatin Sabrina Stoll, ein Honorar von CHF 3‘247.60 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) und dem Rechtsvertreter des Kindsvaters, Advokat Dieter Roth, ein Honorar von CHF 829.30 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse bezahlt.
Präsident
Roland Hofmann Gerichtsschreiber i.V.
Luzius Sidler
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