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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 02.07.2019 410 19 112

2. Juli 2019·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·3,653 Wörter·~18 min·5

Zusammenfassung

Definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 21864283

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 2. Juli 2019 (410 19 112) ____________________________________________________________________

Zivilprozessrecht

Die richterliche Fragepflicht nach Art. 56 ZPO geht im Rechtsöffnungsverfahren nicht so weit, dass das Gericht von Amtes wegen eigene Untersuchungen vornimmt und Aktenergänzungen anordnet oder fehlende Unterlagen einholt.

Besetzung Präsident Roland Hofmann Gerichtsschreiber Giuseppe Di Marco

Parteien A.____, Beschwerdeführerin gegen B.____, vertreten durch Rechtsanwalt Samuel Baader, Ochsengasse 19/21, 4460 Gelterkinden, Beschwerdegegner

Gegenstand Definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 21864283 Beschwerde gegen das Urteil des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 29. April 2019

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Urteil vom 29. April 2019 wies der Präsident des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost das Begehren der A.____ um definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 21864283 des Betreibungsamtes Basel-Landschaft für eine Forderung von CHF 2’608.25 nebst Zins zu 5 % seit 10. März 2017 ab. Die Gerichtsgebühr von CHF 300.00 auferlegte er der unterliegenden Gesuchstellerin und die Parteikosten wurden wettgeschlagen. Zur Begründung führte der vorinstanzliche Richter im Wesentlichen aus, der Schuldner B.____ habe die in Betreibung gesetzte Forderung bereits am 4. April 2017 bezahlt. Er verwies dabei auf einen Auszug aus dem Betreibungsregister betreffend den Schuldner vom 10. Januar 2017 sowie auf eine vom Betreibungsamt Basel-Landschaft ausgestellte Einzahlungs-Quittung vom 4. April 2017, welche eine Zahlung des Schuldners von CHF 76’000.00 an das Betreibungsamt belegte. Der vorinstanzliche Richter kam zum Schluss, dass diese Zahlung zur Tilgung der damaligen Gesamtschulden von CHF 72’614.85 – und damit auch der geltend gemachten Forderung der Gesuchstellerin – verwendet bzw. angerechnet worden sei. B. Gegen das Urteil des vorinstanzlichen Gerichtspräsidenten vom 29. April 2019 erhob A.____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 9. Mai 2019 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, mit der Begründung, der Sachverhalt sei durch die Vorinstanz offensichtlich unrichtig festgestellt worden. Auf Verlangen der Vorinstanz habe sie das Geschäftsfallprotokoll zur fraglichen Betreibung beim Betreibungsamt Basel-Landschaft angefordert. Aus diesem Protokoll gehe klar hervor, dass die geltend gemachte Schuld in dieser Höhe noch bestehe. Da der Beschwerdegegner seinerseits aber Dokumente des Betreibungsamtes vorgelegt habe, aus denen keine Schuld mehr ersichtlich sei, habe die Vorinstanz selbst vom Betreibungsamt eine Stellungnahme verlangt. Im Schreiben des Betreibungsamts vom 25. März 2019 werde klar gesagt, dass nur das Geschäftsfallprotokoll Auskunft über die Restschuld gebe und dieses weise den Betrag von CHF 2'665.70 aus. Somit sei die Feststellung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdegegner habe nachweisen können, dass die Schuld nicht mehr bestehe, sachlich falsch. C. Nach Eingang der Beschwerdeantwort vom 3. Juni 2019, mit welcher der Schuldner B.____ (nachfolgend Beschwerdegegner) um Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des angefochtenen Urteils ersucht, schloss der Gerichtspräsident der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft den Schriftenwechsel und ordnete den Entscheid in der Sache auf Grundlage der Akten an.

Erwägungen 1. Gemäss § 5 Abs. 1 lit. b EG ZPO (SGS 221) ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide von Präsidien der Zivilkreisgerichte Basel-Landschaft das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts zuständig. Die Beschwerde richtet sich gegen das Urteil des Zivilgerichtspräsidenten Basel-Landschaft Ost vom 29. April 2019, mit welchem das Gesuch um definitive Rechtsöffnung abgewiesen wurde. Nach Art. 309 lit. b Ziff. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ist gegen Entscheide in Rechtsöffnungssachen das Rechtsmittel der Berufung ausgeschlossen. Somit steht einzig die Beschwerde gemäss Art. 319

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht ff. ZPO zur Verfügung. Rechtsöffnungen werden im summarischen Verfahren beurteilt (Art. 251 lit. a ZPO), weshalb die Beschwerde laut Art. 321 Abs. 2 ZPO innert zehn Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheids oder seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen ist. Das schriftlich begründete Urteil der Vorinstanz vom 29. April 2019 wurde dem Beschwerdeführer gemäss Zustellungsnachweis der Schweizerischen Post am 30. April 2019 zugestellt. Die Einreichungsfrist ist durch die Postaufgabe der Beschwerde am 9. Mai 2019 eingehalten. Der Kostenvorschuss für das zweitinstanzliche Verfahren ist ebenfalls fristgerecht erfolgt. Die Beschwerdeführerin macht eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz und somit einen zulässigen Beschwerdegrund nach Art. 320 lit. b ZPO geltend. 2.1 Die Beschwerdeschrift hat konkrete Rechtsbegehren zu enthalten, aus denen eindeutig hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird. Ein Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es bei Gutheissung der Klage zum Dispositiv des Urteils gemacht und ohne weitere Verdeutlichung vollstreckt werden kann. Unklare Rechtsbegehren sind nach Treu und Glauben auszulegen, wobei nicht nur auf den Wortlaut des Begehrens, sondern auch auf die Begründung abzustellen ist (BGE 137 III 617 E. 6.2; BGer 5A_929/2015 vom 17. Juni 2016 E. 3.2; LEUENBERGER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., 2016, Art. 221 N 38). Auf formell mangelhafte Rechtsbegehren ist ausnahmsweise einzutreten, wenn sich aus der Begründung – allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid – ergibt, was der Antragsteller in der Sache verlangt. In der Begründung muss sich der Antragsteller mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzen. Bei der Prüfung der Rechtsschrift hat das Gericht jedoch zu berücksichtigen, ob die betreffende Partei anwaltlich vertreten ist oder nicht. Während bei unvertretenen Parteien – unter Vorbehalt querulatorischer und rechtsmissbräuchlicher Eingaben – eine grosszügigere Haltung angebracht erscheint, rechtfertigt sich bei anwaltlicher Vertretung durchaus eine gewisse Strenge (BGE 134 II 244 E 2.4; FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., 2016, Art. 321 N 15; KGE BL 410 17 393 vom 6. März 2018 E. 1.3; KGE BL 410 12 209 vom 4. September 2012 E. 1.2). So genügt bei Laien als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, entscheiden soll. Als Begründung reicht es aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese minimalen Anforderungen nicht erfüllt, tritt das Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Zivilrecht, auf ein Rechtsmittel nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.4; KGE BL 410 17 393 vom 6. März 2018 E. 1.3; KGE 410 14 170 vom 23. September 2014 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). 2.2 In der vorliegenden Beschwerde vom 9. Mai 2019 sind keine formellen Rechtsbegehren formuliert. Aus der Begründung der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ergibt sich aber, dass sie die vorinstanzliche Würdigung von Urkunden rügt, welche das Bestehen respektive den Untergang der fraglichen Forderung der Beschwerdeführerin nachweisen sollen. Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr stehe eine Restforderung von CHF 2‘665.70 gegenüber dem Beschwerdegegner zu, die sich aus dem eingereichten Geschäftsfallprotokoll des Betreibungsamtes Basel-Landschaft ergebe. Die Vorinstanz habe einen sachlich falschen Entscheid

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht gefällt. Die Beschwerdeführerin beantragt damit sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und die Bewilligung der definitiven Rechtsöffnung. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 3.1 Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Es geht nicht um eine Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern im Wesentlichen um eine Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids. Angesichts der auf Willkür beschränkten Überprüfung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung besteht auch kein Raum für neue Tatsachenbehauptungen und Beweisanträge. Dieses umfassende Novenverbot erfasst auch Fälle, in denen die Untersuchungsmaxime gilt (BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3; FREIBURGHAUS/AF- HELDT, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., 2016, Art. 326 N 3, 4; Botschaft ZPO, S. 7379). Überprüft wird der angefochtene Entscheid einzig aufgrund der Tatsachen und Akten, welche der Vorinstanz im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids bekannt waren. 3.2 Der Beschwerdegegner rügt, es bestehe keine Identität zwischen der Gläubigerin und der Beschwerdeführerin, weil der Vergleich vom 29. August 2014, der als Grundlage für die Forderung der Beschwerdeführerin diene, zwischen der C.___ und dem Beschwerdegegner geschlossen worden sei. Die Beschwerdeführerin habe nicht urkundlich nachgewiesen, wie sie zur Gläubigerin (C.____) in Verbindung stehe. Diese Rüge der fehlenden Identität macht der Beschwerdegegner erst im Rechtsmittelverfahren geltend und ist verspätet. Das umfassende Novenverbot gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime. Die Behauptung des Beschwerdegegners, er könne die Rüge der fehlenden Identität ohne negative Auswirkungen im Rechtsmittelverfahren nachholen, ist unzutreffend. Im Übrigen ist anzumerken, dass sich die Identität zwischen der Gläubigerin und Beschwerdeführerin gerichtsnotorisch aus dem öffentlichen Handelsregister ergeben kann. Es darf erwartet werden, dass das Gericht bei Unklarheiten in Bezug auf Parteien – soweit erforderlich – das Handelsregister konsultiert. Ziffer 1 der vorinstanzlichen Erwägungen im Urteil vom 29. April 2019 kann entnommen werden, dass die Vorinstanz die Legitimation der Beschwerdeführerin zur Erhebung der Betreibung und Einleitung des Rechtsöffnungsverfahrens prüfte. Sie erkannte, dass die Beschwerdeführerin die Rechtsnachfolgerin der im Vergleich vom 29. August 2014 als Gläubigerin bezeichneten Vertragspartei (C.____) ist. 4.1 Im angefochtenen Urteil vom 29. April 2019 erwog die Vorinstanz, aus dem vom Beschwerdegegner eingereichten Auszug des Betreibungsamtes Basel-Landschaft gehe hervor, dass am 10. Januar 2017 Schulden des Beschwerdegegners in der Gesamthöhe von CHF 72'614.85 vorhanden gewesen seien. Aus diesem Auszug werde auch ersichtlich, dass die Schuld gegenüber der Beschwerdeführerin, stammend aus einem Vergleich der Parteien vor dem Friedensrichteramt Sissach vom 29. August 2014, mit CHF 6'176.55 – bzw. nach einer Zahlung von CHF 1'094.80 – noch mit CHF 5'365.00 (damalige Betreibung Nr. 21425967) im Schuldbetrag von CHF 72'614.85 enthalten gewesen sei. Am 4. April 2017 habe der Beschwerdegegner dem Betreibungsamt einen Betrag von CHF 76'000.00 bezahlt, weshalb die vorliegend behauptete Forderung der Beschwerdeführerin in der neu eingeleiteten Betreibung Nr. 21864283 vollumfänglich beglichen worden sei. Ebenfalls sei aus einem Kontoauszug des Betreibungsamtes Basel-Landschaft vom 6. März 2019 ersichtlich, dass am 20. April 2017 die

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht gesamte noch offene Schuld in der Höhe von CHF 2'685.85 in der damaligen Betreibung Nr. 21425967 vollständig bezahlt worden sei. Der Beschwerdegegner habe demnach nachweisen können, dass die in Betreibung gesetzte Forderung nicht mehr bestehe. 5.1 Gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht. Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden. Ein definitiver Rechtsöffnungstitel liegt nur vor, wenn das Urteil die zu bezahlende Summe beziffert. Die Summe kann sich jedoch auch aus dem Verweis auf andere Dokumente ergeben (BSK SchKG I-STAEHELIN, 2. Aufl., 2010, Art. 80 N 41). Das Rechtsöffnungsverfahren untersteht der beschränkten Untersuchungsmaxime, so dass der Rechtsöffnungsrichter auch bei Schweigen oder Abwesenheit des Schuldners auf Grundlage der Akten und der Parteivorbringen von Amtes wegen zu prüfen hat, ob ein gültiger Rechtsöffnungstitel sowie die Prozessvoraussetzungen vorliegen. Dazu gehört auch die Prüfung, ob die Forderung im Betreibungsbegehren bzw. im Zahlungsbefehl genau bezeichnet ist und ob die Identität zwischen Kläger und Betreibenden, zwischen Schuldner und Betriebenen sowie zwischen der Betreibungsforderung und der im Rechtsöffnungstitel verurkundeten Forderung gegeben ist (BSK SchKG I-STAEHELIN, 2. Aufl., 2010, Art. 80 N 29 ff. und Art. 84 N 50; KUKO SchKG-VOCK, 2. Aufl., 2014, Art. 84 N 18). Daneben gilt auch im Rechtsöffnungsverfahren der Verhandlungsgrundsatz. Aus diesem folgt, dass der Gläubiger die rechtbegründenden und der Schuldner die rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden Tatsachen darlegen muss. Bei unklaren, widersprüchlichen, unbestimmten oder offensichtlich unvollständigen Vorbringen hat der Rechtsöffnungsrichter von der richterlichen Fragepflicht Gebrauch zu machen. Diese Art der Mitwirkung des Gerichts bei der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und der Beweiserhebung durch die Parteien geht indessen nicht so weit, dass das Gericht von Amtes wegen eigene Untersuchungen vornimmt und Aktenergänzungen anordnet oder fehlende Unterlagen einholt (MÜLLER/VOCK, Behauptungs-, Bestreitungs- und Substantiierungslast im Rechtsöffnungsverfahren, in ZZZ 38/2016 S. 130, 132; BSK SchKG I-STAEHELIN, 2. Aufl., 2010, Art. 84 N 51, 57; BSK SchKG I-STAEHE- LIN, Ergänzungsband, 2017, Art. 84 ad N 52; KUKO SchKG-VOCK, 2. Aufl., 2014, Art. 84 N 18 f.). Die definitive Rechtsöffnung wird gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG erteilt, wenn der Schuldner nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld nach dem Erlass des Urteils oder der Verfügung getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft. Glaubhaft machen genügt nicht. Der Beweis der Tilgung und Stundung muss durch Urkunden nachgewiesen werden (KGE BL 410 15 450 vom 19. Januar 2016 E. 2; BSK SchKG I-STAEHELIN, 2. Aufl., 2010, Art. 81 N 4). 5.2 Mit Rechtsöffnungsgesuch vom 29. Januar 2019 ersuchte die Beschwerdeführerin um Bewilligung der definitiven Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 21864283 des Betreibungsamtes Basel-Landschaft für eine Forderung von CHF 2'608.25 nebst Zins zu 5 % seit 10. März 2017. Als Rechtsöffnungstitel legte sie den zwischen den Parteien vor dem Friedensrichteramt Sissach geschlossenen Vergleich vom 29. August 2014 ins Recht. Darin verpflichtete sich der Beschwerdegegner zur Zahlung von CHF 6'000.00 zuzüglich CHF 176.65 an die Beschwerdeführerin. Zusätzlich verpflichtete sich der Beschwerdegegner, der Beschwerdeführerin

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht CHF 1'529.40 nebst Zins zu 5 % seit 29. November 2012 und Betreibungskosten (CHF 73.30) zu bezahlen, soweit im Rahmen der laufenden Lohnpfändung über das Betreibungsamt noch keine Vergütungen erfolgt seien. Die Beschwerdeführerin legte ihrem Rechtsöffnungsgesuch auch eine Pfändungsvollzugsurkunde vom 7. Januar 2016 bei, welcher entnommen werden kann, dass nach einem Pfändungsvollzug für die Forderungssumme von CHF 6'176.65 ein Restsaldo von CHF 5'883.90 zugunsten der Beschwerdeführerin resultierte. Im Rechtsöffnungsgesuch gab die Beschwerdeführerin zudem an, aus einer durchgeführten Lohnpfändung hätten sich Teilzahlungen in der Höhe von CHF 3'275.65 ergeben. Somit sei eine Restforderung von CHF 2'608.25 plus Zins und Kosten verblieben. Diese zusätzliche Begründung findet sich auch auf dem Zahlungsbefehl vom 20. September 2018 in der aktuellen Betreibung Nr. 21864283, welche dem Rechtsöffnungsbegehren beilag. Die geltend gemachte Forderung ist somit genügend bestimmt und im ausgestellten Zahlungsbefehl genau bezeichnet. Die Forderung ist seit dem Abschluss des Vergleichs vom 29. August 2014 fällig. Sodann sind die Vertragsparteien im erwähnten Vergleich und die Parteien im vorliegenden Betreibungsverfahren Nr. 21864283 identisch. Damit liegt ein tauglicher definitiver Rechtsöffnungstitel für die betriebene Forderung vor. 5.3 In seiner Stellungnahme vom 4. Januar 2019 (richtig: 4. Februar 2019) machte der Beschwerdegegner die Tilgung der betriebenen Forderung geltend. Gemäss Betreibungsregisterauszug vom 10. Januar 2017 habe er noch offene Betreibungen von CHF 72'614.85 gehabt. In diesen offenen Betreibungen seien die Forderungen der Beschwerdeführerin enthalten gewesen. Am 4. April 2017 habe er seine gesamten Schulden abbezahlt, indem er dem Betreibungsamt Basel-Landschaft den Betrag von CHF 76'000.00 überwiesen habe. Als Nachweis der Zahlung legte der Beschwerdegegner eine Einzahlungs-Quittung des Betreibungsamtes vom 4. April 2017 über den Betrag von CHF 76'000.00 vor. 5.4 Mit Verfügung vom 5. Februar 2019 forderte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zur Stellungnahme innert einer nicht erstreckbaren Frist bis 26. Februar 2019 auf. Entgegen der Behauptung des Beschwerdegegners war die Vorinstanz gestützt auf die richterliche Fragepflicht befugt, bei Unklarheiten in Bezug auf die Vollstreckbarkeit des Rechtsöffnungstitels oder die vom Schuldner vorgebrachten Einwendungen eine Stellungnahme von der Beschwerdeführerin zu verlangen, zumal dieses Vorgehen nicht zu einer wesentlichen Verfahrensverzögerung führte. Hinzu kommt, dass das aus dem Gehörsanspruch fliessende Recht auf Replik auch im Rechtsöffnungsverfahren gilt (KUKO SchKG-VOCK, Art. 84 N 17; BSK SchKG I-STAEHELIN, 2. Aufl., 2010, Art. 84 N 49). Am 15. Februar 2019 reichte die Beschwerdeführerin ein Geschäftsfallprotokoll des Betreibungsamtes Basel-Landschaft vom 14. Februar 2019 ein, aus dem hervorgeht, dass von der ursprünglichen Forderungssumme von CHF 6‘176.65 nach Abzug von Zahlungen und Kosten nach wie vor eine Restschuld von CHF 2'665.70 zugunsten der Beschwerdeführerin besteht. 5.5 Die Vorinstanz erhielt in der Folge einen vom Betreibungsamt ausgestellten Kontoauszug betreffend den Beschwerdegegner vom 6. März 2019 zugestellt. Aus den vorinstanzlichen Akten geht nicht hervor, ob das Betreibungsamt diesen Kontoauszug auf Veranlassung einer Partei oder der Vorinstanz ausgestellt hatte. Jedenfalls ersuchte die Vorinstanz mit Verfügung vom 14. März 2019 das Betreibungsamt Basel-Landschaft um schriftliche Auskunft, da der Konto-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht auszug vom 6. März 2019 keine offene Forderung der Beschwerdeführerin in der Betreibung damaligen Nr. 21425967 mehr auswies, das Geschäftsfallprotokoll vom 14. Februar 2019 hingegen eine Restschuld von CHF 2‘665.70 zugunsten der Beschwerdeführerin zeigte. Mit Zuschrift vom 18. März 2019 antwortete das Betreibungsamt unter Vorlage des Geschäftsfallprotokolls zur Betreibung Nr. 21425967 per 18. März 2019, dass in der Betreibung Nr. 21425967 eine Restforderung von CHF 2‘665.70 bestehe. Zu den offenbar widersprüchlichen Angaben im Kontoauszug vom 6. März 2019 und im Geschäftsfallprotokoll äusserte sich das Betreibungsamt nicht explizit, worauf die Vorinstanz mit Verfügung vom 20. März 2019 eine weitere schriftliche Auskunft vom Betreibungsamt zum vermeintlichen Widerspruch verlangte. 5.6 Mit Eingabe vom 25. März 2019 gab das Betreibungsamt im Wesentlichen an, der Kontoauszug gebe für sich allein keine Auskunft über die genaue Höhe der Forderung in der Betreibung Nr. 21425967 oder über die Tatsache, ob diese Forderung vollständig bezahlt worden sei. Diese Informationen seien dem Geschäftsfallprotokoll in der Betreibung Nr. 21425967 zu entnehmen. Die Differenz zwischen dem Kontoauszug und dem Geschäftsfallprotokoll rühre daher, dass diese Dokumente sich nicht zu denselben Tatsachen äussern würden. Inhaltlich richtig seien beide Dokumente. Jedoch gebe nur das Geschäftsfallprotokoll – und nur dieses – Auskunft über die Restforderung in der Betreibung Nr. 21425967. Im Anschluss an diese beiden Auskünfte durch das Betreibungsamt Basel-Landschaft vom 18. und 25. März 2019 erkannte die Vorinstanz im angefochtenen Urteil vom 29. April 2019, dass die geltend gemachte Betreibungsforderung Beschwerdeführerin mit der Zahlung des Beschwerdegegners von CHF 76'000.00 an das Betreibungsamt vollumfänglich beglichen worden sei. Sie wies deshalb das Rechtsöffnungsgesuch der Beschwerdeführerin ab. 6.1 Der Beschwerdegegner rügt das Vorgehen der Vorinstanz. Seiner Ansicht nach habe die Vorinstanz eigene Sachverhaltsabklärungen vorgenommen, namentlich die schriftlichen Auskünfte beim Betreibungsamt Basel-Landschaft mit den Verfügungen vom 14. und 20. März 2019 eingeholt, welche als amtliche Erkundigungen klar gegen die Beweismittelbeschränkung auf Urkunden nach Art. 254 Abs. 1 ZPO und Art. 81 Abs. 1 SchKG verstossen würden. Dem Beschwerdegegner kann insoweit nicht gefolgt werden, als die Vorinstanz vom Betreibungsamt Basel-Landschaft schriftliche Auskünfte und damit die Einreichung von Urkunden im Sinne von Art. 177 ZPO verlangt hat. Im definitiven Rechtsöffnungsverfahren ist der Nachweis der Stundung oder Tilgung der betriebenen Forderung durch Urkunden zu erbringen. Allerdings ist fraglich, ob der Rechtsöffnungsrichter bei Unklarheiten, die sich aus vorgelegten Urkunden der Parteien ergeben, befugt oder gar verpflichtet ist, den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und Aktenergänzungen vorzunehmen. Denn das Rechtsöffnungsverfahren ist weitgehend ein Urkundenprozess, bei dem der Gläubiger die rechtsbegründenden und der Schuldner die rechtsaufhebenden Tatsachen darzulegen haben. Insofern ist nicht nur die gerichtliche Fragepflicht eingeschränkt, sondern der Rechtsöffnungsrichter ist insbesondere nicht verpflichtet, vom Amtes wegen Aktenergänzungen anzuordnen oder fehlende Unterlagen einzuholen. Die schriftlichen Auskünfte des Betreibungsamtes vom 18. und 25. März 2019 stellen Aktenergänzungen dar, welche die Vorinstanz von sich aus vorgenommen hat und im Rechtsöffnungsverfahren unzulässig sind. Diese beiden Auskünfte des Betreibungsamts sowie die gestützt darauf erfolgten Eingaben der Parteien dürfen bei der Beurteilung des Rechtsöffnungsgesuchs vom

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 29. Januar 2019 daher keine Berücksichtigung finden. Der Fall ist gestützt auf die übrigen Akten zu entscheiden und erscheint spruchreif, so dass auf eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz verzichtet wird. 6.2 Der vom Beschwerdegegner am 4. Februar 2019 eingereichte Auszug aus seinem Betreibungsregister weist per 10. Januar 2017 offene Betreibungen in der Gesamthöhe von CHF 72‘614.85 aus. Obwohl dieser Auszug auch die Forderung der Beschwerdeführerin von CHF 6‘176.65 (damalige Betreibung Nr. 21425967) enthält, genügt der Nachweis der Zahlung von CHF 76‘000.00 an das Betreibungsamt vom 4. April 2017 durch den Beschwerdegegner nicht, um die Tilgung der Forderung der Beschwerdeführerin von CHF 6‘176.65 zu belegen. Weder enthält die vom Betreibungsamt am 4. April 2017 quittierte Einzahlung von CHF 76‘000.00 zusätzliche Informationen darüber, an welche Forderungen dieser Betrag angerechnet worden ist. Noch lässt die Einzahlungs-Quittung des Betreibungsamtes vom 4. April 2017 den Rückschluss zu, dass mit dem einbezahlten Betrag alle offenen Betreibungen gemäss Auszug aus dem Betreibungsregister betreffend den Beschwerdegegner vom 10. Januar 2017 samt Zinsen und Kosten getilgt worden sind. Insbesondere bleibt unbewiesen, dass die Zahlung von CHF 76‘000.00 an das Betreibungsamt zur vollständigen Tilgung der fraglichen Forderung der Beschwerdeführerin in der damaligen Betreibung Nr. 21425967 verwendet worden ist. Der Tilgungsnachweis der Betreibungsforderung kann auch nicht durch den Kontoauszug betreffend den Beschwerdegegner vom 6. März 2019 erbracht werden, da dieser Auszug die Bewegungen hinsichtlich aller gegen den Beschwerdegegner laufenden Betreibungen anzeigt und keine vollständige und verlässliche Auskunft über den Verfahrensstand in der hier massgeblichen Betreibung gibt. 7.1 Daraus folgt, dass die Vorinstanz das Rechtsöffnungsgesuch mangels rechtsgenüglichen Nachweises der Tilgung der geltend gemachten Betreibungsforderung hätte gutheissen müssen. Aus dem von der Beschwerdeführerin am 15. Februar 2019 eingereichten Geschäftsfallprotokoll vom 14. Februar 2019, welcher – im Gegensatz zum erwähnten Betreibungsregisterauszug vom 10. Januar 2017 – sämtliche Bewegungen in der konkreten Betreibung enthält, ergibt sich eine offene Forderung der Beschwerdeführerin gegenüber dem Beschwerdegegner in der Höhe von CHF 2‘665.70. Die zusätzlich geforderten Verzugszinsen sind weder in der Höhe von 5 % (Art. 104 Abs. 1 OR) noch ab dem Zeitpunkt der Geltendmachung ab 10. März 2017 zu beanstanden, zumal sie grundsätzlich ab dem Zeitpunkt des Vergleichs der Parteien vor dem Friedensrichteramt Sissach vom 29. August 2014 geschuldet sind und der Beschwerdegegner diesbezüglich keine konkreten Einwendungen erhebt. Das angefochtene Urteil vom 29. April 2019 ist demzufolge aufzuheben und der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. 21864283 des Betreibungsamtes Basel-Landschaft die definitive Rechtsöffnung für die in Betreibung gesetzte Forderung von CHF 2‘608.25 zuzüglich Zinsen von 5 % seit 10. März 2017 zu bewilligen. Die Gerichtsgebühr des vorinstanzlichen Verfahrens von CHF 300.00 ist dem Beschwerdegegner aufzuerlegen und dieser hat der Beschwerdeführerin antrags- und praxisgemäss eine Umtriebsentschädigung von CHF 50.00 zu bezahlen. 7.2 Dem Ausgang dieses Verfahrens entsprechend sind die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 48 und Art. 61 GebV SchKG auf CHF 450.00 festzusetzen und gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen. Der Beschwerdeführerin ist

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht hingegen mangels Kostenantrags für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen.

Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 29. April 2019 aufgehoben. 2. Der Beschwerdeführerin, A.____, wird in der Betreibung Nr. 21864283 des Betreibungsamtes Basel-Landschaft gegen den Beschwerdegegner, B.____, die definitive Rechtsöffnung für eine Forderung von CHF 2‘608.25 zuzüglich Zinsen von 5 % seit 10. März 2017 erteilt. 3. Der Beschwerdegegner hat der Beschwerdeführerin die Zahlungsbefehlskosten von CHF 73.30 zu bezahlen. 4. Die Gerichtskosten des vorinstanzlichen Verfahrens von CHF 300.00 werden dem Beschwerdegegner auferlegt. Der Beschwerdegegner hat der Beschwerdeführerin für das vorinstanzliche Verfahren eine Umtriebsentschädigung von CHF 50.00 zu bezahlen. 5. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren von CHF 450.00 wird dem Beschwerdegegner auferlegt. Die Parteien haben die Parteikosten für das Beschwerdeverfahren selbst zu tragen.

Präsident

Roland Hofmann Gerichtsschreiber

Giuseppe Di Marco

410 19 112 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 02.07.2019 410 19 112 — Swissrulings