Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht
vom 22. Mai 2018 (410 18 92) ____________________________________________________________________
Zivilprozessrecht
Anwaltskostenvorschuss / unentgeltliche Rechtspflege: Berechnung des zivilprozessualen Grundbedarfs, Rückstellungen für Prozesskosten; Beizug der Akten des abgeschlossenen Eheschutzverfahrens im Scheidungsverfahren
Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader; Gerichtsschreiber Basil Frey
Parteien A.____, Beschwerdeführerin gegen Zivilkreisgerichtspräsidentin Basel-Landschaft West, Domplatz 5/7, 4144 Arlesheim, Beschwerdegegnerin B.____, vertreten durch Advokatin Saskia Frei, Gerbergasse 13, Postfach 728, 4001 Basel, Beschwerdegegner
Gegenstand Anwaltskostenvorschuss / Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege / Aktenbeizug Beschwerde gegen die Verfügung der Zivilkreispräsidentin Basel- Landschaft West vom 26. Februar 2018
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens vor dem Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West stellte die Ehefrau, A.____, mit Eingabe vom 26. Januar 2018 diverse Anträge. Sie ersuchte – soweit für das vorliegende Verfahren relevant – um einen Anwaltskostenvorschuss in der Höhe von CHF 6‘000.00 à conto Güterrecht oder um unentgeltliche Rechtspflege und beantragte im Hinblick auf die güterrechtliche Auseinandersetzung den Beizug sämtlicher Unterlagen aus dem abgeschlossenen Trennungsverfahren vor dem Zivilgericht Basel-Stadt. B. Die Präsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West wies mit Verfügung vom 26. Februar 2018 sämtliche Anträge der Ehefrau ab. Auf die Begründung der Verfügung sowie auf die Begründungen der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird soweit erforderlich im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Entscheids eingegangen. C. Gegen die genannte Verfügung reichte die Ehefrau mit Schreiben vom 13. März 2018 an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, Beschwerde ein und begehrte um Gutheissung der eingangs genannten Anträge aus der Eingabe vom 26. Januar 2018. D. Mit Beschwerdevernehmlassung vom 20. März 2018 verwies die Zivilkreisgerichtspräsidentin Basel-Landschaft West auf ihre Begründung in der Verfügung vom 26. Februar 2018 und verzichtete auf weitere Ausführungen. E. Der Ehemann und Beschwerdegegner, B.____, vertreten durch Advokatin Saskia Frei, begehrte mit Stellungnahme vom 28. März 2018, (1.) die Beschwerde sei abzuweisen, (2.) unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin, wobei dem Beschwerdegegner eine nach richterlichem Ermessen festzusetzende Parteientschädigung zuzusprechen sei. Erwägungen 1.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der Zivilkreisgerichtspräsidentin Basel-Landschaft West vom 26. Februar 2018, mit welcher unter anderem das Gesuch um einen Anwaltskostenvorschuss oder um unentgeltliche Rechtspflege und der Antrag auf Beizug der Akten aus dem abgeschlossenen Eheschutzverfahren vor dem Zivilgericht Basel-Stadt abgewiesen wurden. 1.2 Die Pflicht zur Leistung eines Anwaltskostenvorschusses kann im Rahmen eines Scheidungsverfahrens als vorsorgliche Massnahme nach Art. 276 ZPO angeordnet werden (THOMAS SUTTER-SOMM / JOHANNES VONTOBEL, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar ZPO, 2. Aufl., Art. 276 N 21). Vorsorgliche Massnahmen mit einem Streitwert von unter CHF 10‘000.00 sind mittels Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 i.V.m. Art. 276 Abs. 1 und Art. 271 ZPO). Wird die unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen, kann der Entscheid gemäss Art. 121 ZPO mit Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerdefrist beträgt ebenfalls zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 i.V.m. Art. 119 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Die Beschwerde ist gemäss Art. 321 http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Abs. 1 ZPO schriftlich und begründet der Rechtsmittelinstanz einzureichen. Die angefochtene Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 6. März 2018 zugestellt. Die am 13. März 2018 der Post aufgegebene Beschwerde ist somit rechtzeitig eingereicht worden. Die Beschwerde enthält – zumindest für eine juristische Laiin – eine genügende Begründung, inwiefern die Beschwerdeführerin den angefochtenen Entscheid für falsch hält und in welchem Sinn sie diesen Entscheid abgeändert haben möchte. Auf die Beschwerde hinsichtlich der abgewiesenen Anwaltskostenbevorschussung bzw. der abgelehnten unentgeltlichen Rechtspflege ist daher einzutreten. Für die Beurteilung der Beschwerde ist gemäss § 5 Abs. 1 lit. b EG ZPO das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts zuständig. Der Entscheid ergeht in Anwendung von Art. 327 Abs. 2 ZPO aufgrund der Akten. 1.3 Fraglich ist, ob auch auf die Beschwerde hinsichtlich des abgewiesenen Begehrens um Aktenbeizug einzutreten ist. Beim Entscheid der Zivilkreisgerichtspräsidentin Basel-Landschaft West, auf den Beizug der Unterlagen aus dem Eheschutzverfahren vor dem Zivilgericht Basel- Stadt (zumindest vorläufig) zu verzichten, handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung. Diese ist gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 einzig anfechtbar, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Durch den Entscheid der Vorinstanz, die Akten aus dem abgeschlossenen Eheschutzverfahren im jetzigen Zeitpunkt nicht beizuziehen, entsteht der Beschwerdeführerin jedoch kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil. Vielmehr kann die Beschwerdeführerin – wie die Vorinstanz zutreffend ausführt – die Unterlagen aus dem Eheschutzverfahren im Rahmen des Schriftenwechsels im Scheidungsverfahren einreichen. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde dementsprechend auch nicht geltend, dass ihr ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohe, wenn die Akten aus dem Eheschutzverfahren nicht sofort beigezogen werden. Auf die Beschwerde gegen die Abweisung des beantragten Aktenbeizugs ist daher nicht einzutreten. 2. Die Beschwerdeführerin reicht mit ihrer Beschwerdeschrift vom 13. März 2018 diverse Beilagen ein. Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen, denn es geht nicht um die Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern im Wesentlichen um eine Rechtskontrolle des vorinstanzlichen Entscheids. Es ist mithin zu prüfen, ob die Vorinstanz gestützt auf die ihr im Entscheidzeitpunkt vorliegenden Akten richtig geurteilt hat. Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde vom 13. März 2018 Dokumente vorlegt, die der Präsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West nicht zur Verfügung standen, sind diese für die Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheids demzufolge nicht zu berücksichtigen. 3. In einem Scheidungsverfahren kann ein Ehegatte, wenn er selbst nicht über die notwendigen Mittel verfügt, um seine Interessen im Prozess zu wahren, vom anderen Ehegatten, gestützt auf die eherechtlichen Pflichten (Art. 159 Abs. 3 und Art. 163 ZGB), einen Prozesskostenvorschuss verlangen. Darunter wird eine im Hinblick auf zukünftig entstehende Anwaltsund Gerichtskosten zu leistende Zahlung verstanden. Sie ist in erster Linie für die Bezahlung des Vorschusses bestimmt, den Anwältinnen und Anwälte von ihren Klientinnen und Klienten fordern (VERENA BRÄM, Zürcher Kommentar ZGB, 3. Aufl., Art. 159 N 131). Beim Prozesskostenvorschuss eines Ehegatten an den anderen handelt es sich um eine vorläufige Leistung; die definitive Regelung, welche Partei die Kosten tragen soll, hat im Urteil zu erfolgen. Der Ehegathttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht te, der den Vorschuss geleistet hat, hat grundsätzlich Anspruch auf Rückerstattung des Geleisteten oder dessen Anrechnung auf güterrechtliche und/oder zivilprozessuale Gegenforderungen des anderen Teils. Voraussetzungen für die Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses sind die Bedürftigkeit des ansprechenden und die Leistungsfähigkeit des angesprochenen Ehegatten. Der angesprochene Ehegatte muss in der Lage sein, den Kostenvorschuss zu bezahlen. Ist er dies nicht, so hat der antragstellende Ehegatte subsidiär Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Nach Art. 117 ff. ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a; sog. „Mittellosigkeit“ oder „Bedürftigkeit“) und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wer diese Bedingungen erfüllt, hat ausserdem Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, soweit dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. „zivilprozessualer Notbedarf“) das massgebliche Einkommen übersteigt, bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es der Gesuchstellerin nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nach der basellandschaftlichen Gerichtspraxis gilt eine Partei nicht als bedürftig, wenn ihr Einkommen grösser als das um 15 % des Grundbetrags und die laufende Steuerbelastung erweiterte betreibungsrechtliche Existenzminimum ist (vgl. KGE BL 400 13 57 vom 30. April 2013 E. 3.1). 4.1 Vor diesem Hintergrund fragt sich im vorliegenden Fall, ob die Zivilkreisgerichtspräsidentin Basel-Landschaft West den Anwaltskostenvorschuss und die unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 26. Februar 2018 zu Recht nicht bewilligt hat. Die Vorinstanz erwog, den in den Akten vorhandenen Unterlagen (Stand März 2017) sei zu entnehmen, dass die Ehefrau für sich und den Sohn C.____ monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 6‘400.00 erhalte. Demgegenüber stehe ein Grundbedarf der Ehefrau mit dem Sohn von CHF 5‘598.50 (Grundbetrag Ehefrau CHF 1‘350.00, Grundbetrag Sohn C.____ CHF 600.00, Miete CHF 2‘527.00, Krankenkasse KVG Ehefrau CHF 478.45, Krankenkasse KVG Sohn C.____ CHF 110.05, U-Abo Ehefrau CHF 80.00, U-Abo Sohn C.____ CHF 53.00, Steuern CHF 400.00). Es resultiere damit ein Überschuss von rund CHF 800.00. Das Verfahren dauere bereits 14 Monate, womit in dieser Zeit bereits Rückstellungen von CHF 11‘200.00 zu tätigen gewesen seien. Davon ausgehend, dass noch nicht einmal die schriftliche Klagebegründung des Ehemannes vorliege, sei mit einer weiteren Verfahrensdauer von einem Jahr zu rechnen, sodass weitere CHF 9‘600.00 für Prozesskosten zurückzustellen seien. Damit könnten seitens der Beklagten die Verfahrenskosten abgedeckt werden, womit die Voraussetzungen sowohl für einen Anwaltskostenvorschuss als auch für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt seien. 4.2 Die Beschwerdeführerin wendet ein, die im Grundbedarf aufgeführten Steuern von CHF 400.00 hätten sich effektiv auf mindestens CHF 651.00 belaufen, weshalb lediglich ein Überschuss von rund CHF 550.00 resultiere. Rückstellungen seien keine mehr vorhanden, da sie Schulden – unter anderem Steuerschulden und Zahlungen an ihren ehemaligen Anwalt – habe begleichen müssen. Wegen ihrer finanziellen Engpässe habe sie zurzeit keine anwaltliche Unterstützung mehr. 4.3 Der Beschwerdegegner entgegnet, das Gesuch um Zusprechung eines Anwaltskostenvorschusses erfolge zur Unzeit, da die Beschwerdeführerin nicht anwaltlich vertreten sei. Weiter http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht fügt der Beschwerdegegner an, die Vorinstanz habe bei der Berechnung des Grundbedarfs fälschicherweise den vollen Mietzins in der Höhe von CHF 2‘527.00 angerechnet. Mit Entscheid des Ehegerichtspräsidenten Basel-Stadt vom 23. Juni 2008 sei der heutigen Beschwerdeführerin jedoch lediglich ein Mietzins in der Höhe von CHF 1‘985.00 zugestanden und die heutige Beschwerdeführerin aufgefordert worden, sich nach einer günstigeren Wohnung umzusehen. Korrekterweise sei daher der Grundbedarf der Ehefrau und des Sohnes bei rund CHF 5‘100.00 anzusetzen. 5.1 Bei der Grundbedarfsberechnung der Vorinstanz fällt auf, dass entgegen der basellandschaftlichen Gerichtspraxis zur Berechnung des zivilprozessualen Notbedarfs kein 15-prozentiger Zuschlag auf den Grundbetrag gewährt wurde. Die Beschwerdeführerin rügt das Fehlen des Zuschlags in ihrer Beschwerdeschrift zwar nicht explizit, was durchaus verständlich ist; kann von der Beschwerdeführerin als juristische Laiin doch kaum erwartet werden, die gängige kantonale Gerichtspraxis zu kennen. Indem die Beschwerdeführerin jedoch von finanziellen Engpässen spricht, welche keinen Freibetrag zur Bezahlung eines Anwalts zuliessen, kritisiert sie implizit die vorinstanzliche Berechnung. Aufgrund dessen und zumal es sich beim Verfahren der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege um ein Verwaltungsverfahren handelt, in welchem die Untersuchungsmaxime gilt, ist der Zuschlag von Amtes wegen zu berücksichtigen. Der Zuschlag wird sowohl auf den Grundbetrag der Beschwerdeführerin als auch auf jenen des Sohnes berechnet. Er beträgt somit 15 % von CHF 1‘350.00 und CHF 600.00, mithin CHF 292.50. Der Grundbedarf der Beschwerdeführerin mit dem Sohn erhöht sich folglich um diesen Betrag. 5.2 Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte erhöhte Steuerbelastung von mindestens CHF 651.00 statt CHF 400.00 ist demgegenüber nicht zu berücksichtigen. Handelt es sich doch hierbei um eine neue Tatsachenbehauptung, welche die Beschwerdeführerin erstmals vor der Beschwerdeinstanz vorbringt und demzufolge kein Gehör findet. Auch die entsprechenden Steuerbelege können nicht berücksichtigt werden, da sie der Vorinstanz nicht vorgelegen haben (siehe E. 2 vorstehend). Gestützt auf die Akten, die der Vorinstanz im Entscheidzeitpunkt vorgelegen haben, ist somit von einer Steuerbelastung in der Höhe von CHF 400.00 auszugehen. 5.3 Hinsichtlich des anzurechnenden Mietzinses und dem Einwand des Beschwerdegegners, es sei der Beschwerdeführerin einzig ein Mietzins von CHF 1‘985.00 zuzugestehen, ist zu beachten, dass bei der Zusprechung eines Anwaltskostenvorschusses bzw. der unentgeltlichen Rechtspflege im Gegensatz zur Festlegung des Unterhalts allein die tatsächliche Bedürftigkeit des ansprechenden Ehegatten massgebend ist (vgl. BERNHARD ISENRING / MARTIN A. KESSLER, Basler Kommentar ZGB I, 5. Aufl., Art. 163 N 17 mit Verweis auf Urteil des BGer 5P.346/2005 vom 15. November 2005). Es ist mithin auf die tatsächlich geleisteten Mietzinse abzustellen. Ob es der Beschwerdeführerin zuzumuten wäre, in eine günstigere Wohnung zu ziehen, ist gegebenenfalls bei der Festlegung des nachehelichen Unterhalts zu berücksichtigen. Bei der Zusprechung des Anwaltskostenvorschusses bzw. der unentgeltlichen Rechtspflege ist jedoch auf die tatsächlich geleisteten Mietzinse abzustellen. Die von der Vorinstanz angerechneten Wohnkosten von CHF 2‘527.00 sind demzufolge nicht zu beanstanden. http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.4 Im Ergebnis ist daher von einem monatlichen Grundbedarf der Beschwerdeführerin mit dem Sohn von CHF 5‘891.00 (CHF 5‘598.50 gemäss der Verfügung der Vorinstanz zuzüglich des 15-prozentigen Zuschlags von CHF 292.50 auf die Grundbeträge der Beschwerdeführerin und des Sohnes) auszugehen. Stellt man diesem Grundbedarf die monatlich erhaltenen Unterhaltsbeiträge von CHF 6‘400.00 gegenüber, so resultiert ein Überschuss von rund CHF 500.00. Zu beurteilen ist nun, ob mit diesem Überschuss die Verfahrenskosten abgedeckt werden können. Die Beschwerdeführerin macht geltend, mit dem Überschuss unter anderem Anwaltskosten bezahlt zu haben. Tatsächlich ergeht aus den vorinstanzlichen Akten, dass die Beschwerdeführerin bis zum 30. Oktober 2017 anwaltlich vertreten war. Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, bereits am 11. Mai 2017 einen Antrag um einen Anwaltskostenvorschuss oder um unentgeltliche Rechtspflege gestellt zu haben. Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung bereits festgehalten hat, ist dem Protokoll der Gerichtsverhandlung vom 11. Mai 2017 tatsächlich zu entnehmen, dass der damalige Anwalt der Beschwerdeführerin ein entsprechendes Gesuch eingereicht hat. Über das Gesuch wurde allerdings nicht entschieden, da das Scheidungsverfahren nach der Audienz vor dem Gericht am 11. Mai 2017 bis Ende 2017 sistiert wurde. Der Entscheid über den Anwaltskostenvorschuss bzw. über die unentgeltliche Rechtspflege erfolgte erst mit der angefochtenen Verfügung vom 26. Februar 2018. Aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2017 noch Kosten für ihren damaligen Anwalt zu tätigen hatte und ihr Gesuch erst Anfang 2018 nach erneutem Antrag behandelt wurde, kann nicht verlangt werden, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2017 hätte Rückstellungen bilden müssen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist somit die rückwirkende Aufrechnung der Rückstellungen im vorliegenden Fall nicht zulässig. Zur Bildung von Rückstellungen verbleiben der Beschwerdeführerin nach der von der Vorinstanz zu erwartenden Verfahrensdauer daher lediglich noch 14 Monate (Januar 2018 bis und mit Februar 2019). Bei einem monatlichen Überschuss von CHF 500.00 ergeben sich somit mögliche Rückstellungen im Betrag von CHF 7‘000.00 für die zukünftigen Gerichts- und Anwaltskosten. Aufgrund der Tatsache, dass bereits ein Eheschutzverfahren mit überaus umfangreichen Akten geführt wurde und aufgrund der zu erwartenden komplexen güterrechtlichen Auseinandersetzung, ist damit zu rechnen, dass die ordentlichen und ausserordentlichen Prozesskosten des Scheidungsverfahrens den Betrag von CHF 7‘000.00 um ein weites übersteigen werden. Der Beschwerdeführerin ist daher beizupflichten, dass sie – zumindest nicht in vollem Umfang – selbständig für die Prozesskosten aufkommen kann, weshalb sie entweder auf einen Prozesskostenvorschuss ihres Ehemannes oder auf die unentgeltliche Rechtspflege angewiesen ist. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als begründet. 6. Fraglich bleibt, ob ein Anwaltskostenvorschuss zuzusprechen oder die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren ist. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdegegners kann – wie die unentgeltliche Rechtspflege – auch der Prozesskostenvorschuss bereits vor Mandatierung eines Anwalts zugesprochen werden. Andernfalls würde der Beschwerdeführerin mangels ungewisser Finanzierung der Beizug eines Anwalts erschwert, wenn nicht gar verunmöglicht. Nichts Gegenteiliges kann aus Art. 119 Abs. 1 ZPO entnommen werden, gemäss welchem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bereits vor Eintritt der Rechtshängigkeit gestellt werden kann. Überdies ist der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege subsidiär zur Pflicht des anderen Ehegatten zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses. Bevor die unentgeltliche Rechtshttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht pflege bewilligt wird, muss somit vorliegend geprüft werden, ob dem Beschwerdegegner die Leistung eines Anwaltskostenvorschusses finanziell zugemutet werden kann. Diese Prüfung obliegt der Vorinstanz, welche sich zu dieser Frage im Verlauf des bisherigen Verfahrens noch nicht geäussert hat. In Anwendung von Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO wird die Sache daher an die Vorinstanz zur neuerlichen Beurteilung zurückgewiesen. Diese hat zu klären, ob dem Beschwerdegegner die Leistung eines Anwaltskostenvorschusses finanziell möglich ist, und gestützt auf das Ergebnis dieser Frage zu entscheiden, ob der Beschwerdeführerin ein Anwaltskostenvorschuss oder die unentgeltliche Rechtspflege zuzusprechen ist. 7. Schliesslich verbleibt über die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, zu befinden. Die vorstehenden Erwägungen haben gezeigt, dass auf die Beschwerde gegen den angeordneten Verzicht auf Beizug der Akten aus dem Eheschutzverfahren vor dem Zivilgericht Basel-Stadt nicht eingetreten werden kann. Demgegenüber wird die Beschwerde gegen die Abweisung des Gesuchs um einen Anwaltskostenvorschuss oder um unentgeltliche Rechtspflege gutgeheissen und zur neuerlichen Beurteilung an das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West zurückgewiesen. Dieser Verfahrensausgang rechtfertigt es, die Gerichtskosten zu einem Viertel der Beschwerdeführerin und zu drei Vierteln dem Beschwerdegegner aufzuerlegen und die Parteikosten wettzuschlagen. Die Entscheidgebühr für das kantonsgerichtliche Verfahren wird in Anwendung von § 9 Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (SGS 170.31) auf CHF 800.00 festgesetzt. Entsprechend der genannten Verteilung wird der Beschwerdeführerin ein Anteil von CHF 200.00 und dem Beschwerdegegner ein Anteil von CHF 600.00 an der gesamten Entscheidgebühr auferlegt. Demnach wird erkannt: ://: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Dispositivziffer 1 der Verfügung der Zivilkreisgerichtspräsidentin Basel-Landschaft West vom 26. Februar 2018 (Verfahren 120 17 6 III) aufgehoben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Neubeurteilung des Gesuchs der Beschwerdeführerin um einen Anwaltskostenvorschuss oder um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen. 2. Hinsichtlich der Anfechtung der vorinstanzlichen Anordnung, auf den Beizug der Akten aus dem Eheschutzverfahren vor dem Zivilgericht Basel-Stadt zu verzichten, wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3. Die Entscheidgebühr für das kantonsgerichtliche Beschwerdeverfahren in der Höhe von CHF 800.00 wird zu einem Betrag von CHF 200.00 der Beschwerdeführerin und zu einem Betrag von CHF 600.00 dem Beschwerdegegner auferlegt. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Präsidentin
Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiber
Basil Frey
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