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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 10.10.2017 410 17 251

10. Oktober 2017·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·3,722 Wörter·~19 min·5

Zusammenfassung

Definitive Rechtsöffnung

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 10. Oktober 2017 (410 17 251) ____________________________________________________________________

Schuldbetreibung- und Konkurs / Zivilprozessrecht

Umfang der richterlichen Fragepflicht gemäss Art. 56 ZPO gegenüber einer nicht anwaltlich vertretenen Partei im Verfahren um definitive Rechtsöffnung gemäss Art. 80 SchKG bei offensichtlich unvollständig eingereichtem Vollstreckungstitel

Besetzung Präsident Roland Hofmann; Gerichtsschreiber Rageth Clavadetscher

Parteien A.____, vertreten durch Advokat Dr. Stefan Wirz, Hauptstrasse 12, Postfach 811, 4153 Reinach BL, Beschwerdeführer gegen B.____, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Definitive Rechtsöffnung

A. A.____ gelangte mit Formular-Eingabe vom 1. Juni 2017 an das Zivilkreisgericht Basel- Landschaft West und ersuchte um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 000 des Betreibungsamtes Basel-Landschaft gegen seine geschiedene Ehefrau, B.____, für eine Restforderung aus güterrechtlicher Abfindung gemäss Scheidungsurteil in der Höhe von CHF 45‘000.00 zuzüglich Zins, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gegenpartei. Der Zivilkreisgerichtspräsident Basel-Landschaft West wies das Begehren mit Entscheid vom 11. Juli 2017 im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass der Gesuchsteller zwei Seiten einer Scheidungskonvention in beglaubigter Kopie eingereicht habe, der Rest der Konvention wie auch der Entscheid, mit welchem die Konvention bewilligt worden sein müsse, allerdings fehlten. Da die unvollständig eingereichten Urkunden keinen hinreichenden Vollstreckungstitel

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht im Sinne von Art. 80 SchKG darstellten und auch kein Antrag auf Beizug des Urteils beim urteilenden Gericht gestellt worden sei, müsse das Gesuch um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung, welches im Übrigen für eine Forderung mit unbeziffertem Zins gestellt worden sei, kostenfällig abgewiesen werden. B. Gegen den abschlägigen Entscheid des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 11. Juli 2017 erhebt A.____ (nachstehend Beschwerdeführer), nunmehr vertreten durch Advokat Dr. Stefan Wirz, beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, mit Eingabe vom 21. Juli 2017 Beschwerde verbunden mit den Begehren, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und in der Betreibung Nr. 000 des Betreibungs-amtes Basel-Landschaft für CHF 45‘000.00 und CHF 103.30 (Kosten Zahlungsbefehl) der Rechtsvorschlag zu beseitigen und definitive, eventualiter provisorische Rechtsöffnung zu erteilen, subeventualiter sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, alles unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung führt er zusammengefasst aus, die Vorinstanz habe den Sachverhalt hinsichtlich der geltend gemachten Zinsforderung offensichtlich unrichtig festgestellt. Des Weiteren habe es der Vorderrichter in Verkennung und Verletzung der im Rechtsöffnungsverfahren geltenden beschränkten Untersuchungsmaxime unterlassen, das fragliche Scheidungsurteil samt Scheidungskonvention selber von Amtes wegen beizuziehen. Im Weiteren moniert der Beschwerdeführer, dass der Zivilkreisgerichtspräsident ihm im Rahmen seiner Fragepflicht im Sinne von Art. 56 ZPO zumindest hätte die Gelegenheit geben müssen, ein vollständiges Scheidungsurteil nachzureichen. Zur Beschwerde legt der Beschwerdeführer sodann unter anderem eine beglaubigte Kopie des vollständigen Scheidungsurteils vom 27. März 2006 samt Scheidungskonvention vom 21. bzw. 25. Oktober 2005 aus dem Verfahren Nr. 120 05 2739 IV gegen seine geschiedene Ehefrau, B.____, vor dem damaligen Bezirksgericht Arlesheim ins Recht. C. Trotz Aufforderung durch das instruierende Kantonsgerichtspräsidium (vgl. Verfügung vom 4. August 2017) liess sich B.____ (Gesuchsgegnerin im erstinstanzlichen Verfahren; nachstehend Beschwerdegegnerin) zur Beschwerde vom 21. Juli 2017 nicht vernehmen. Der Kantonsgerichtspräsident schloss den Schriftenwechsel mit Verfügung vom 18. August 2017 und stellte den Parteien seinen Entscheid gestützt auf die Akten in Aussicht.

Erwägungen 1. Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens bildet der Entscheid des Zivilkreisgerichtspräsidenten Basel-Landschaft West vom 11. Juli 2017 im Verfahren 160 17 1686 IV, mit welchem das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 000 des Betreibungsamtes Basel-Landschaft gegen die Beschwerdegegnerin für eine Forderung von CHF 45‘000.00 nebst Zins abgewiesen wurde. Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], SR 272 i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Gemäss Art. 321 ZPO i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO ist die Beschwerde gegen Rechtsöffnungsentscheide innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet bei der zuständigen Rechtsmittelinstanz einzureichen. Der

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht fragliche Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 12. Juli 2017 zugestellt. Die Beschwerde datiert vom 21. Juli 2017 und wurde gleichentags der Schweizerischen Post übergeben. Die zehntägige Rechtsmittelfrist wurde somit in jedem Fall gewahrt (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Der Entscheid darüber, ob sich die Rechtsmittelfrist allenfalls bis zum dritten Werktag nach Ablauf der Betreibungsferien verlängert hätte (Art. 56 SchKG), kann somit offen bleiben. 2. Gemäss Art. 320 ZPO kann mit Beschwerde unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) oder offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. Die Beschwerde muss eine Begründung enthalten (Art. 321 Abs. 1 ZPO), in welcher sich der Beschwerdeführer mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinanderzusetzen hat. Ein blosser Hinweis auf die Vorakten genügt nicht (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 7378 i.V.m. 7373). Der Beschwerdeführer hat darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Beschwerdegrund krankt (STAEHELIN/STAEHELIN/ GROLIMUND, Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, § 26 N 42). Bei der Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung soll dargetan werden, welche unrichtigen Rechtsanwendungen von der Beschwerdeinstanz geprüft werden sollen, wobei jeder Verstoss gegen das geschriebene und ungeschriebene Recht umfasst wird. Die Beschwerdeinstanz überprüft die Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung mit freier Kognition (LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Bern 2010, N 12.68 i.V.m. N 12.40 f. und N 12.50; FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 320 N 4). Bei der Rüge der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts muss die Sachverhaltsfeststellung schlechthin unhaltbar, d.h. willkürlich sein (FREIBURGHAUS/AFHELDT a.a.O., Art. 320 N 5; STAUBER, in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber [Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, Basel 2013, Art. 320 N 14 ff.). Der Beschwerdeführer hat darzutun, warum eine bestimmte Feststellung offensichtlich unrichtig ist (LEUENBERGER/UFFER-TOBLER a.a.O., N 12.70). Bei mangelhaften Begründungen ist keine Nachfrist zur Verbesserung gemäss Art. 132 ZPO anzusetzen, vielmehr ist nicht darauf einzutreten (STAEHELIN/STAEHELIN/ GROLIMUND, a.a.O. § 26 N 42; KUMSCHICK, in: Baker&McKenzie [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2010, Art. 132 N 2). Bei der Prüfung der genügenden Begründung sollte die Rechtsmittelinstanz berücksichtigen, ob die betreffende Partei anwaltlich vertreten ist oder nicht. Während sich bei anwaltlicher Vertretung eine gewisse Strenge rechtfertigt, erscheint bei unvertretenen Parteien – unter Vorbehalt querulatorischer und rechtsmissbräuchlicher Eingaben – eine grosszügige Haltung angebracht (FREIBURGHAUS/AFHELDT, a.a.O., Art. 321 N 15). Die vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerdebegründung vorgetragenen Beanstandungen zum erstinstanzlichen Entscheid stellen allesamt zulässige Rügen im Sinne von Art. 320 ZPO dar. Der behaupteten Missachtung der Zinsforderung liegt allenfalls eine willkürliche Sachverhaltsermittlung des Vorderrichters zu Grunde. Des Weiteren will der Beschwerdeführer durch die Rechtsmittelinstanz überprüft wissen, ob sich der erstinstanzliche Rechtsöffnungsrichter durch den unterbliebenen Beizug des vollständigen Rechtsöffnungstitels bzw. den fehlenden Hinweis auf die Unvollständigkeit des eingereichten Vollstreckungstitels eine Verletzung der Untersuchungsmaxime bzw. seiner richterlichen Fragepflicht hat zu Schulden kommen lassen. Nachdem auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, insbesondere auch der erhobene Kostenvorschuss mit Valuta 2. August 2017 fristgerecht bezahlt wurde (Art. 59 ZPO), ist

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht auf die Beschwerde einzutreten. Die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichtspräsidiums ergibt sich aus § 5 Abs. 1 lit. b des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO, SGS BL 221). 3. Neue Anträge sind im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen. Ausnahmen gemäss besonderen gesetzlichen Bestimmungen bleiben zwar vorbehalten (Art. 326 ZPO; vgl. auch Aufzählung bei STAUBER, in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber [Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, Basel 2013, Art. 326 N 7 ff.). Beschwerden gegen Rechtsöffnungsentscheide fallen jedoch nicht unter diesen Ausnahmekatalog. Dieses Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 326 N 3 f.). Der Beschwerdeführer kann das Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Arlesheim vom 27. März 2006, mit welchem die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen vom 21./25. Oktober 2005 gerichtlich genehmigt wurde, somit im Beschwerdeverfahren nicht mehr als Beweismittel einbringen, weshalb dasselbe aus novenrechtlicher Sicht für den Beschwerdeentscheid unberücksichtigt bleiben müsste. Wie sich nachstehend zeigen wird, wird das fragliche Urteil dem Rechtsöffnungsentscheid jedoch aus anderen Überlegungen als Vollstreckungstitel zu Grunde zu legen sein. 4. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die Vorinstanz sei bei ihrem Entscheid von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen, indem sie fälschlicherweise erwogen habe, das Rechtsöffnungsbegehren sei hinsichtlich des geltend gemachten Zinses (mit einer Laufzeit seit 19. Oktober 2007) unbeziffert geblieben. Das Kantonsgericht teilt die Ansicht des Beschwerdeführers nicht. Zwar lässt sich die Umschreibung in der vorinstanzlichen Entscheidbegründung, wonach unbezifferter Zins seit 19. Oktober 2007 geltend gemacht worden sei, auf unterschiedliche Weise interpretieren. Zum einen könnte darunter verstanden werden, der Zins sei nicht kapitalisiert und somit nicht zur Grundforderung hinzugeschlagen worden. Zum andern könnte der Hinweis auf unbezifferten Zins als Feststellung der fehlenden Nennung des Zinssatzes gedeutet werden. Der Zivilkreisgerichtspräsident scheint von letzterem ausgegangen zu sein, was sich unmittelbar aus dem an das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West gerichteten Rechtsöffnungsbegehren des Beschwerdeführers vom 1. Juni 2017 ergibt (vgl. Ziffer 5 des ausgefüllten Formulars „Rechtsöffnungsbegehren nach Art. 80/82 SchKG“). Dort wurde in der Betreibung Nr. 000 des Betreibungsamtes Liestal (recte: Basel-Landschaft) gestützt auf Art. 80 SchKG definitive Rechtsöffnung verlangt für CHF 45‘000.00 seit 19. Oktober 2007, wobei die Rubrik „nebst % Zins“ wohl irrtümlicherweise nicht ausgefüllt wurde. Die erstinstanzliche Feststellung, dass der Zins (gemeint: Zinssatz) unbeziffert geblieben ist, ist somit aktenkundig. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt demnach als unbegründet. 5. Der Vorderrichter wies das Begehren des Beschwerdeführers um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in erster Linie mit der Begründung ab, dass es der Betreibungsgläubiger unterlassen habe, dem Gericht eine vollständige und beglaubigte Kopie des Vollstreckungstitels einzureichen. Der Beschwerdeführer habe – so der erstinstanzliche Rechtsöffnungsrichter in seinen Erwägungen – lediglich zwei Seiten der Scheidungskonvention vom 21. Oktober 2005 bzw. vom 25. Oktober 2005 vorgelegt, welche immerhin auszugsweise aus einer beglaubigten Kopie stammten. Da der Rest der Konvention wie auch der Entscheid, mit welchem die Konvention

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht genehmigt worden sein müsse, fehlten und auch kein Antrag auf Beizug des Urteils von Amtes wegen gestellt worden sei, mangle es dem Gesuch an einem hinreichenden Rechtsöffnungstitel. 6. Der Beschwerdeführer erachtet diese Begründung als rechtswidrig. Die in Rechtsöffnungsverfahren vorherrschende beschränkte Untersuchungsmaxime verpflichte den Rechtsöffnungsrichter, ein Urteil als Vollstreckungstitel, welches von der nämlichen richterlichen Behörde gefällt worden sei, von Amtes wegen beizuziehen. Zumindest hätte erwartet werden dürfen, dass dem Gesuchsteller bei offensichtlich unvollständig eingereichtem Urteil in Anwendung von Art. 56 ZPO die Gelegenheit gegeben werde, den erforderlichen vollständigen Titel nachzureichen. 7.1 Die Rechtsgrundlage für die definitive Rechtsöffnung findet sich in Art. 80 SchKG, wonach ein entsprechendes Begehren – unter dem Vorbehalt von Einwendungen des Schuldners nach Art. 81 SchKG – gutzuheissen ist, wenn die der Betreibung zu Grunde liegende Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht. Das Rechtsöffnungsverfahren untersteht einer beschränkten Untersuchungsmaxime. Das Gericht hat in sachverhaltlicher Hinsicht von Amtes wegen zu prüfen, ob ein Vollstreckungstitel vorliegt (STAEHELIN, in: Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [BSK-SchKG], 2. Aufl., Basel 2010, Art. 84 SchKG N 50 sowie in: BSK-SchKG Ergänzungsband, Basel 2017, Art. 84 SchKG „ad N 50“ mit Kommentierung zu BGer 5A_872/2012 E. 1.2.4). Diese Prüfungspflicht geht indessen nicht soweit, dass der Rechtsöffnungsrichter bei Unvollständigkeit einer eingereichten Vollstreckungsurkunde gehalten wäre, von Amtes wegen fehlende Unterlagen einzuholen (STAEHELIN, in: BSK-SchKG, 2. Aufl., Basel 2010, Art. 84 SchKG N 51). Eine Ausnahme soll nach einem älteren Entscheid des Thurgauer Obergerichts (Rekurskommission) vorliegen, wenn sich aus dem Rechtsöffnungsgesuch klar und eindeutig ergebe, dass und zu welchem Zeitpunkt ein Urteil, welches die Partei nicht selbst eingereicht habe, vom betreffenden Gericht selbst ausgefällt worden sei (OGer TG RBOG 1995 Nr. 17 E. 2). Das Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Zivilrecht, schliesst sich der Meinung an, dass fehlende Unterlagen durch das Gericht nicht von Amtes wegen zu komplettieren sind. Für das definitive Rechtsöffnungsverfahren gilt dies ohne Einschränkung. Die zitierte kantonale Rechtsprechung für den Ausnahmefall vermag nicht zu überzeugen. Definitive Rechtsöffnungen sind Massenverfahren. Wollte einem Gericht die Pflicht auferlegt werden, bei Unvollständigkeit der eingereichten Vollstreckungstitel eigene Urteile durch Aktenbeizug aus archivierten Dossiers abgeschlossener Verfahren zu beschaffen, welche je nach Entscheid-Datum nicht einmal mehr vor Ort, sondern im Staatsarchiv aufbewahrt werden, würde dies zu einer unverhältnismässigen und auch ungerechtfertigten Bindung staatlicher Ressourcen führen. Zudem ist es dem einzelnen Rechtsöffnungsgesuchsteller zuzumuten, die vollständige Urkunde nachzureichen. Je nachdem ist er bereits im Besitz des vollständigen Rechtsöffnungstitels, welcher aus Unwissen oder Irrtum unvollständig eingereicht wurde, so dass eine Nachreichung einfach zu bewerkstelligen ist. Ist er dessen verlustig gegangen, darf von ihm verlangt werden, dass er sich eine beglaubigte Kopie selber beschafft und diese nachträglich ins Recht legt. 7.2 Dass den Rechtsöffnungsrichter bei offensichtlich unvollständig eingereichten Unterlagen keine Pflicht trifft, den vollständigen Vollstreckungstitel selber erhältlich zu machen, entbindet

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht ihn indessen nicht davon, eine nicht anwaltlich vertretene Partei über den Mangel aufzuklären und ihr allenfalls eine Frist anzusetzen, um denselben durch Nachreichung der vollständigen Urkunde(n) zu beheben. Ein solches Vorgehen ist gestützt auf die in Art. 56 ZPO normierte sog. richterliche Fragepflicht im Verfahren um definitive Rechtsöffnung bei nicht anwaltlich vertretenen Parteien stets geboten, wenn aus den eingereichten Unterlagen ohne vertiefte Lektüre festgestellt werden kann, dass diese offensichtlich unvollständig sind. Die Unterstützung von Laien und deren Schutz vor unbeabsichtigtem Rechtsverlust stellt eine der wichtigsten Funktionen der gerichtlichen Fragepflicht dar. Wie bereits dem Randtitel zu entnehmen ist, handelt es sich, sofern die Voraussetzungen von Art. 56 ZPO vorliegen, um eine Pflicht zur gerichtlichen Nachfrage. Die richterliche Fragepflicht besteht auch im summarischen Verfahren und ist nach dem Gesetzeswortlaut an einer Verhandlung auszuüben (KLINGLER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], 3. Aufl., Zürich/Basel/ Genf 2016, Art. 252 ZPO N 5). Im summarischen Verfahren muss allerdings nicht zwingend eine Parteiverhandlung stattfinden (vgl. Art. 256 Abs. 1 ZPO). Das Kantonsgericht geht mit dem genannten Autor einig, dass die Ausübung der gerichtlichen Fragepflicht im summarischen Verfahren bei anwaltlich nicht vertretenen Parteien bzw. Laien grosszügig erfolgen soll. Dass einer entsprechenden Handhabung die Eventualmaxime bzw. die Frage des Aktenschlusses entgegenstehen könnte, wie KLINGLER zu bedenken zu geben scheint, ist nach Ansicht des Kantonsgerichts nicht zutreffend, zumal die richterliche Fragepflicht bei gegebenen Voraussetzungen unabhängig vom Zeitpunkt und Verfahrensstadium besteht. In Verfahren, in welchen die Untersuchungsmaxime vorherrscht, also in Bezug auf das Vorliegen eines definitiven Rechtsöffnungstitels auch im Rechtsöffnungsverfahren, stellt sich die Frage des Aktenschlusses ohnehin nicht (Art. 229 Abs. 3 i.V.m. Art. 219 ZPO; so auch KLINGLER a.a.O.). Gegenüber anwaltlich nicht vertretenen Laien gilt ein subjektiver Massstab, d.h. der Richter muss diese durch gezielte Fragen auf offensichtlich bestehende Unklarheiten aufmerksam machen (SUTTER-SOMM/GRIEDER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], 3. Aufl., Zürich/Basel/ Genf 2016, Art. 56 ZPO N 11, N 38 m.V.a. BGer 4A_336/2014 E.7.6). Der aufgrund der mit der schriftlichen Ausübung der gerichtlichen Fragepflicht befürchteten Prozessverzögerung, welche im summarischen Verfahren lediglich in Ausnahmefällen angebracht erscheine – so KLINGLER a.a.O. – kann insofern begegnet werden, als der betreffenden Partei die Frist zur Nachreichung der vollständigen Unterlagen kurz und nicht erstreckbar angesetzt wird. Die hier umschriebene richterliche Fragepflicht gegenüber juristischen Laien muss stets wahrgenommen werden. Wie zu entscheiden wäre, wenn eine anwaltlich vertretene Partei, welcher gegenüber die Aufklärungspflicht sicher zurückhaltender auszuüben wäre, braucht vorliegend nicht beurteilt zu werden und wird aus diesem Grund ausdrücklich offen gelassen. 8. Auf den vorliegend zu beurteilenden Fall bezogen durfte der Zivilkreisgerichtspräsident zwar darauf verzichten, sich das vollständige Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Arlesheim vom 27. März 2006 ex officio zu beschaffen. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers ist in einem solchen Vorgehen keine Verletzung der im Rechtsöffnungsverfahren geltenden beschränkten Untersuchungsmaxime zu erblicken. Hingegen ist die Abweisung des Begehrens um Gewährung der definitiven Rechtsöffnung, mit der Begründung, es liege lediglich ein Auszug aus einer Scheidungskonvention vor, ohne dass der Beschwerdeführer auf diesen Mangel

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht vor dem Entscheid hingewiesen worden wäre, mit der oben umschriebenen richterlichen Fragepflicht nicht vereinbar. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer in seinem Rechtsöffnungsgesuch unter der Rubrik „Begründung“ (Ziffer 6 des Formulars) ausführte: „Gem. Scheidungsurteil vom 27.03.2006. Zuspruch von Fr. 50‘000.00 aus Güterrecht. Teilung von Fr. 5‘000.00 vom 19.10.2007. Restschuld von Fr. 45‘000.00 noch offen.“ Und unter „Beilagen“ hat er unter den Urkunden, die als Beweismittel dienen sollen, explizit das Scheidungsurteil aufgeführt. Ob der Beschwerdeführer nun fälschlicherweise der Ansicht gewesen ist, es sei ausreichend, dem Rechtsöffnungsbegehren nur die relevante Textpassage aus dem Urteil bzw. der Scheidungskonvention in Kopie beizulegen oder ob es einem Versehen entspringt, dass er nicht das vollständige Scheidungsurteil samt Scheidungskonvention ins Recht gelegt hat, entzieht sich der Kenntnis des Kantonsgericht, ist aber auch nicht relevant. So oder anders ist dem fraglichen Gesuch ohne weiteres zu entnehmen, auf welchen Vollstreckungstitel sich der Betreibungsgläubiger beruft. Ebenso ist zweifellos erkennbar, wie dies auch die Vorinstanz in seinem abweisenden Entscheid erwogen hat, dass das Scheidungsurteil offensichtlich unvollständig eingereicht wurde. Anstatt die Rechtsöffnung zu verweigern, hätte der Vorderrichter dem Gesuchsteller bei dieser Ausgangslage gestützt auf Art. 56 ZPO eine kurze peremptorische Frist zur Vervollständigung der Unterlagen ansetzen müssen. Da er dies unterlassen hat, ist er seiner richterlichen Fragepflicht nicht nachgekommen. Die Beschwerde erweist sich demnach als begründet, weshalb dieselbe gutzuheissen und das erstinstanzliche Rechtsöffnungsurteil aufzuheben ist. 9. Gemäss Art. 327 Abs. 3 lit. a bzw. b ZPO hebt die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Entscheid auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück oder entscheidet bei Spruchreife der Angelegenheit neu. Ob eine Streitsache als spruchreif anzusehen ist, beurteilt die Beschwerdeinstanz grundsätzlich nach freiem Ermessen und ohne Bindung an die Parteianträge (FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 327 ZPO N11). Die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur Fristansetzung für die Nachreichung des Scheidungsurteils vom 27. März 2006 samt genehmigter Nebenfolgenvereinbarung vom 21. bzw. 25. Oktober 2005 würde sich in casu als Leerlauf erweisen, nachdem der Beschwerdeführer eine von der Gerichtskanzlei beglaubigte Kopie dieses Titels zu den Beschwerdeakten gegeben hat. Dass dem rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteil hinsichtlich der Leistungspflicht der geschiedenen Ehefrau zur Bezahlung einer güterrechtlichen Abfindung an den geschiedenen Ehemann von CHF 50‘000.00 die Qualität eines definitiven Rechtsöffnungstitels im Sinne von Art. 80 SchKG zukommt (vgl. Ziff. 6 lit. g der Scheidungskonvention), war auch vor erster Instanz nicht umstritten. Ebenso wenig hat die Betreibungsschuldnerin Einwendungen gegen die Restforderung von CHF 45‘000.00 erhoben, welche das Gesetz in einem definitiven Rechtsöffnungsverfahren zulässt. In ihrem Schreiben im erstinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahren vom 9. Juni 2017 legte sie ihre persönliche Situation dar, um zu erklären, dass ihre finanziellen Verhältnisse eine Bezahlung der betriebenen güterrechtlichen Forderung nicht zuliessen. Dieses Argument kann im Rechtsöffnungsverfahren jedoch nicht berücksichtigt werden. Beruht die Forderung, wie im vorliegenden Fall, auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts, so hat das Gericht die definitive Rechtsöffnung zu erteilen, ausser die Betreibungsschuldnerin kann durch Urkunden beweisen, dass die Schuld seit Erlass des

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft. Mangels urkundlich bewiesener Tilgung oder Stundung oder Anrufung der Verjährung ist somit dem Begehren um definitive Rechtsöffnung für eine Forderung von CHF 45‘000.00 im vorliegenden Fall zu entsprechen. Zins wird auf der betriebenen Forderung gemäss Rechtsbegehren in der Beschwerde – zu Recht – nicht (mehr) geltend gemacht. Auch der Zahlungsbefehl der Betreibung Nr. 000 des Betreibungsamtes Basel-Landschaft lautet auf eine Forderung von CHF 45‘000.00 ohne Zins, weshalb dem ursprünglich vor dem Zivilkreisgericht gestellten Rechtsöffnungsbegehren auch bei Bezifferung eines Zinssatzes gemäss Formular nicht hätte entsprochen werden können. 10. Bei einem reformatorischen Entscheid wie dem vorliegenden urteilt die Beschwerdeinstanz im Rechtsmittelverfahren auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (analog Art. 318 Abs. 3 ZPO). Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Nachdem dem Begehren um definitive Rechtsöffnung vollumfänglich zu entsprechen ist, sind sowohl die Zahlungsbefehlskosten als auch die Gerichtsgebühr des zivilkreisgerichtlichen Verfahrens der unterliegenden Gesuchsgegnerin aufzuerlegen. An der tarifkonformen und als angemessen einzustufenden Höhe der Entscheidgebühr des zivilkreisgerichtlichen Entscheids vom 11. Juli 2017 von CHF 500.00 ist festzuhalten (Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG], SR 281.35). Für die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung an den Gesuchskläger, welcher im vorinstanzlichen Verfahren nicht anwaltlich vertreten war, fehlt es an einem bezifferten und begründeten Antrag. 11. Aufgrund der Gutheissung der Beschwerde hat der Kostenentscheid des Rechtsmittelverfahrens ebenfalls gestützt auf Art. 106 ZPO demjenigen aus erster Instanz folgen. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind deshalb vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Zudem hat diese der im Rechtsmittelverfahren nunmehr anwaltlich vertretenen Gegenpartei eine Parteientschädigung zu entrichten. Die Entscheidgebühr für das kantonsgerichtliche Verfahren ist in Anwendung von Art. 61 i.V.m. Art. 48 GebV SchKG auf CHF 750.00 festzulegen. Die Parteientschädigung ist gemäss Art. 105 Abs. 2 ZPO nach der kantonalen Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO; SGS 178.112) zuzusprechen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat darauf verzichtet, zusammen mit der Beschwerdebegründung eine Honorarnote einzureichen, hat jedoch die Nachreichung einer solchen auf erstes Verlangen hin offeriert. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, sieht sich jedoch nicht veranlasst, ein Honorarnote einzufordern, zumal § 18 Abs. 1 TO vorschreibt, dass im Beschwerdeverfahren die Honorarnote mit der letzten Rechtsschrift einzureichen ist. Da in den meisten Beschwerdefällen ein einfacher Schriftenwechsel durchgeführt wird, würde die erste schriftliche Äusserung zur Sache zugleich auch die letzte Rechtsschrift im Sinne von § 18 Abs. 1 TO darstellen. Weil für die Parteien nicht vorhersehbar ist, ob ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt wird oder nicht, muss es ihnen deshalb möglich bleiben, nach einfachem Schriftenwechsel und Schriftenschluss eine Honorarnote nachzureichen. Dies müsste jedoch eine Partei nach Erhalt der Schlussverfügung, in welcher den Parteien der Entscheid gestützt auf die Akten angezeigt wird, von sich aus umgehend nachholen. Einer entsprechenden Aufforderung durch das instruierende Kantonsgerichtspräsidium bedarf es gestützt auf § 18

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Abs. 1 TO indessen nicht. Da der Rechtsvertreter in casu keine Honorarnote nachgereicht hat, ist die Parteientschädigung von Amtes wegen nach richterlichem Ermessen festzusetzen ist (§ 18 Abs. 1 TO). Gemäss § 2 Abs. 1 TO berechnet sich das Honorar in Beschwerdesachen nach Zeitaufwand. Für die Ausarbeitung der vorliegenden Beschwerde wird ein Zeitaufwand von 4 Stunden als angemessen erachtet. Bei einem der Beschwerdesache adäquaten Stundenansatz von CHF 250.00 ergibt dies zuzüglich Auslagen von CHF 20.00 (geschätzt) und MWSt eine Parteientschädigung zugunsten des Beschwerdeführers in der Höhe von CHF 1‘101.60.

Demnach wird erkannt: ://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Zivilkreisgerichtspräsidenten Basel-Landschaft West im Verfahren 160 17 1686 IV vom 11. Juli 2017 aufgehoben und durch nachstehenden Entscheid ersetzt: „ 1. Dem Gesuchskläger wird in der Betreibung Nr. 000 des Betreibungsamtes Basel-Landschaft für eine Forderung von CHF 45‘000.00 die definitive Rechtsöffnung bewilligt. 2. Die Gesuchsbeklagte hat dem Gesuchklägerin die Zahlungsbefehlskosten von CHF 103.30, zu bezahlen. 3. Die Gerichtsgebühr von CHF 500.00 wird der Gesuchsbeklagten auferlegt. Jede Partei hat für ihre eigenen Parteikosten aufzukommen.“ 2. Die Entscheidgebühr für das kantonsgerichtliche Verfahren von CHF 750.00 wird der Beschwerdegegnerin auferlegt. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1‘101.60 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.

Präsident

Roland Hofmann Gerichtsschreiber

Rageth Clavadetscher

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