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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 13.09.2016 410 16 281

13. September 2016·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·2,986 Wörter·~15 min·7

Zusammenfassung

Zivilprozessrecht Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege/Verletzung der Mitwirkungsobliegenheit

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 13. September 2016 (410 16 281) ____________________________________________________________________

Zivilprozessrecht

Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege / Verletzung der Mitwirkungsobliegenheit

Besetzung Präsident Roland Hofmann Gerichtsschreiber Andreas Linder

Parteien A.____, Beschwerdeführerin gegen Zivilkreisgerichtspräsident Basel-Landschaft Ost, Hauptstrasse 108/110, Postfach, 4450 Sissach, Beschwerdegegner B.____, vertreten durch Fürsprecher Franz von Graffenried, Bundesgasse 16, Postfach 144, 3000 Bern 7, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Prozessleitende Verfügung / Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege A. Mit Entscheid vom 21. August 2015 wurde der B.____ in der Betreibung Nr. 000 des Betreibungsamtes Basel-Landschaft gegen A.____ die provisorische Rechtsöffnung für eine Forderung von CHF 397‘901.22 nebst Zins zu 5 % seit 30. März 2015 und eine Forderung von CHF 259‘572.74 nebst Zins zu 5 % seit 30. März 2015 bewilligt. Die Beschwerde der Schuldne-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht rin gegen diesen Entscheid wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, mit Entscheid vom 13. Oktober 2015 ab. Am 10. September 2015 klagte A.____ beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost auf Aberkennung der Forderung. Mit Verfügung vom 15. September 2015 bestätigte das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost den Eingang der Klage. Zugleich wurde von der Klägerin ein Kostenvorschuss von CHF 3‘000.00 einverlangt und über die unentgeltliche Rechtspflege aufgeklärt. Anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 15. Dezember 2015 wies der Präsident des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost das Gesuch der Klägerin um unentgeltliche Rechtspflege vom 5. Oktober 2015 ab und verlangte von der Klägerin einen (ersten) Kostenvorschuss von CHF 4‘000.00. Auf Ersuchen der Klägerin fertigte das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost eine schriftliche Begründung dieses Entscheides aus. Mittlerweile vertreten durch Advokatin Dr. Helena Hess erneuerte die Klägerin mit Eingabe vom 4. März 2016 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Verfügung vom 29. März 2016 wies der Präsident des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wiederum ab. Am 23. Mai 2016 gelangte die Klägerin abermals an das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost und stellte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, worauf ihr das Gericht mit Verfügung vom 30. Mai 2016 die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses vorerst abnahm. Mit Entscheid vom 18. Juli 2016 wurde das Gesuch der Klägerin um unentgeltliche Rechtspflege neuerlich abgewiesen. In der Begründung erwog das Zivilkreisgericht Basel- Landschaft Ost im Wesentlichen, die Klägerin habe ihr Vermögen erneut nicht offen gelegt und nicht belegt, dass auch ihr Ehemann ausserstande wäre, die anfallenden Prozesskosten zu übernehmen. B. Mit Beschwerde vom 1. August 2016 gelangte die Klägerin persönlich an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht. Sie beantragte, die Verfügung des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost sei aufzuheben und ihrem Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sei stattzugeben. Der erste Kostenvorschuss von CHF 4'000.00 sei aufzuheben. Ferner sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. In der Begründung wurde zusammenfassend ausgeführt, den Erwägungen der Vorinstanz würden offensichtlich unrichtige Feststellungen des tatsächlichen Sachverhaltes zugrunde liegen bzw. seien eingereichte Dokumente nicht berücksichtigt worden. Dem Gericht würden alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, aus denen ersichtlich sein müsse, dass weder ihr Ehemann noch sie selbst für die Kosten aufkommen könnten. Sie habe ausser eines monatlichen Lohnes in Höhe von CHF 6'102.55 nachweislich keine weiteren Einnahmen. Zusätzlich würden ihr ab Januar 2016 monatlich CHF 2'580.00 vom Lohn gepfändet. Nach Abzug der regelmässigen, monatlichen Aufwendungen müsse sie an der untersten Grenze des Existenzminimums leben. Inzwischen seien seit Januar 2016 Schulden aufgelaufen. Auf die einlässliche Begründung der Beschwerde ist in den nachfolgenden Erwägungen zurückzukommen, soweit dies notwendig ist. C. Im Rahmen ihrer Vernehmlassung vom 8. August 2016 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge, wobei zur Begründung des Antrages auf die Begründung der massgeblichen Verfügung verwiesen wurde. D. Mit Beschwerdeantwort vom 15. August 2015 beantragte die Gläubigerschaft, vertreten durch Fürsprecher Franz von Graffenried, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werde, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Der Beschwerdeführe-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht rin gelinge es nicht darzulegen, weshalb die von der Vorinstanz vorgenommene Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig sein solle. Bezüglich der Prozessarmut und der Aussichtslosigkeit ihres Begehrens könne auf frühere Entscheide diesbezüglich und auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden. Die von der Beschwerdeführerin neu eingereichten Beweise und aufgestellten Tatsachenbehauptungen seien unzulässig. E. Mit Verfügung vom 6. September 2016 wurde der Beschwerde insofern die aufschiebende Wirkung erteilt, als dass der Beschwerdeführerin im beschwerdebezogenen erstinstanzlichen Verfahren nach Erlass bzw. Rechtskraft des Beschwerdeentscheids gegebenenfalls eine Nachfrist zur Leistung eines Kostenvorschusses zu setzen sei. Erwägungen 1. Die Beschwerde vom 1. August 2016 richtet sich gegen die Verfügung des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost (Kammer II) vom 18. Juli 2016. Der Präsident wies in der besagten Verfügung unter anderem das Gesuch der Klägerin um unentgeltliche Rechtspflege ab. Aus der Begründung der Beschwerde der Klägerin lässt sich erschliessen, dass sich das Rechtsmittel bloss gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege richtet. Zumal sich die Klägerin mit den übrigen prozessleitenden Verfügungen - insbesondere dem Antrag auf Einholung eines Rechtsgutachtens oder auf rechtshilfeweise Beurteilung des Falles durch ein deutsches Gericht - nicht auseinandersetzt und diesbezüglich auch keinen nichtwiedergutzumachenden Nachteil anführt, ist auf die Beschwerde, es sei die (gesamte) Verfügung vom 18. Juli 2016 aufzuheben, lediglich in Bezug auf die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege einzutreten. Wird die unentgeltliche Rechtspflege abgelehnt, so kann der Entscheid gemäss Art. 121 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) mit Beschwerde angefochten werden. Weil über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im summarischen Verfahren entschieden wird (Art. 119 Abs. 3 Satz 1 ZPO), beträgt die Rechtsmittelfrist zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die angefochtene Verfügung wurde der Beschwerdeführerin laut Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 22. Juli 2016 zugestellt, so dass die gesetzliche Beschwerdefrist am Dienstag, 2. August 2016, endete, denn der 1. August 2016 ist ein staatlich anerkannter Feiertag im Sinne von Art. 142 Abs. 3 ZPO (Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 30. Mai 1994 über den Bundesfeiertag; SR 116). Die Beschwerde wurde am 2. August 2016 zuhanden des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, der Schweizerischen Post übergeben und ist somit fristgerecht erhoben worden. Gemäss Art. 320 ZPO können mittels Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beschwerdeführerin moniert sinngemäss eine Rechtsverletzung. Mit der Rüge, die unentgeltliche Rechtspflege sei zu Unrecht verweigert worden, da ihre Mittellosigkeit fälschlicherweise verneint worden sei, macht die Klägerin im Wesentlichen eine Verletzung von Art. 117 lit. a ZPO geltend. Damit ist ein zulässiger Beschwerdegrund gegeben. Auf die Beschwerde gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege wird daher eingetreten. Ein Kostenvorschuss für das Rechtsmittelverfahren wurde in Anbetracht des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege nicht einverlangt. Gemäss § 5 Abs. 1 lit. b EG ZPO ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide von Präsidien der Zivilkreisgerichte Basel-Landschaft das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts zuständig. Der Entscheid erfolgt in Anwendung von Art. 327 Abs. 2 ZPO aufgrund der Akten.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. Die Beschwerdeführerin lässt mit der Beschwerdeschrift vom 1. August 2016 diverse Beilagen einreichen. Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen, denn es geht nicht um die Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern im Wesentlichen um eine Rechtskontrolle des vorinstanzlichen Entscheids. Dieses Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., N 3 f. zu Art. 326 ZPO). Der Ausschluss von Noven gilt auch für Verfahren, die der Untersuchungsmaxime unterstehen (BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011, E. 4.5.3, nicht publ. in: BGE 137 III 470). Es ist mithin zu prüfen, ob die Vorinstanz gestützt auf die ihr im Entscheidzeitpunkt vorliegenden Akten richtig geurteilt hat. Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrem Rechtsmittel vom 1. August 2016 Dokumente vorlegt, die dem Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost nicht zur Verfügung standen, sind diese für die Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheids nicht zu berücksichtigen. Hingegen sind sie bezüglich des Antrags auf unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu beachten. 3.1 Gemäss Art. 117 ff. ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a; sog. „Mittellosigkeit“ oder „Bedürftigkeit“) und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wer diese Bedingungen erfüllt, hat ausserdem Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, soweit dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen sowie Gerichtskosten. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. „zivilprozessualer Notbedarf“) das massgebliche Einkommen übersteigt, bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nach der basellandschaftlichen Gerichtspraxis gilt eine Partei nicht als bedürftig, wenn ihr Einkommen grösser als das um 15 % des Grundbetrages und die laufende Steuerbelastung erweiterte betreibungsrechtliche Existenzminimum ist (vgl. statt vieler KGE BL 400 13 57 vom 30. April 2013 E. 3.1). Ist die Bedürftigkeit aufgrund der Einkommensverhältnisse der gesuchstellenden Partei zu bejahen, so ist zu prüfen, ob allenfalls bestehendes Vermögen der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege entgegensteht. Dabei ist zu beachten, dass ein gewisser Umfang an Vermögen als „Notgroschen“ beansprucht werden darf und nicht zur Prozessführung angetastet werden muss. Bei ungenügendem Einkommen wird ein Vermögen von etwa CHF 20'000.00 bis maximal CHF 25'000.00 als noch verhältnismässig gering und deshalb einem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entgegenstehend betrachtet. Soweit das Vermögen diesen „Notgroschen“ übersteigt, ist dem Gesuchsteller unbesehen der Art der Vermögensanlage zumutbar, dieses zur Finanzierung des Prozesses zu verwenden. 3.2 Die gesuchstellende Person hat nach Art. 119 Abs. 2 ZPO ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern. Es trifft sie eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit (Urteile 4A_264/2014 vom 17. Oktober 2014 E. 3.2; 4A_403/2013 vom 11. Oktober 2013 E. 3.2.2; 4A_114/2013 vom 20. Juni 2013 E. 2.2 und 4.3.1). An die klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situation durch die gesuchstellende Person selbst dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer diese

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Verhältnisse sind (BGE 120 Ia 179 E. 3a S. 182; Urteil 4A_264/2014 vom 17. Oktober 2014 E. 3.2). Das Gericht hat den Sachverhalt aber immerhin dort weiter abzuklären, wo Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen (Urteile 4A_264/2014 vom 17. Oktober 2014 E. 3.2; 4A_319/2013 vom 31. Juli 2013 E. 2.2; 5A_451/2012 vom 27. August 2012 E. 2.1), und es hat allenfalls unbeholfene Rechtsuchende auf die Angaben hinzuweisen, die es zur Beurteilung des Gesuchs benötigt (BGE 120 Ia 179 E. 3a S. 181; Urteil 4A_264/2014 vom 17. Oktober 2014 E. 3.2). Das Gesuch kann mangels ausreichender Substantiierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen werden, wenn der Gesuchsteller seinen Obliegenheiten nicht (genügend) nachkommt (BGE 125 IV 161 E. 4a; 120 Ia 179 E. 3a; Urteile 5A_142/2015 vom 5. Januar 2016 E. 3.7; 2C_683/2014 vom 24. Oktober 2014 E. 3.1.1). 3.3 Aufgrund der ehelichen Beistandspflicht (Art. 159 i.V. mit Art. 163 Abs. 1 ZGB) sind die Ehegatten einander zur gegenseitigen Unterstützung verpflichtet, was auch eine Bevorschussungspflicht von Prozesskosten beinhaltet. Dies gilt sowohl für Verfahren des Ehepartners gegenüber Dritten wie auch für ein Verfahren zwischen den Ehegatten selbst und unabhängig vom gewählten Güterstand. Der Prozesskostenvorschuss geht der unentgeltlichen Rechtspflege vor. Die Einforderung des Prozesskostenvorschusses stellt mit anderen Worten eine Obliegenheit dar, deren Verletzung in der Regel zur Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege führt. Diese Subsidiarität der unentgeltlichen Rechtspflege wird nur dann durchbrochen, wenn der Prozesskostenvorschuss nicht oder nur mit aussergewöhnlichen Schwierigkeiten einbringlich ist. Grundsätzlich muss der Gesuchsteller den Richter von der überwiegenden Wahrscheinlichkeit überzeugen, dass er nicht über die für den Prozess erforderlichen finanziellen Mittel verfügt. Ihn trifft die Beweislast und es erscheint für eine verheiratete Person daher ohne weiteres zumutbar, die Vermögensverhältnisse des Ehepartners offen zu legen. Falls der Ehegatte sich weigert, seine finanziellen Verhältnisse darzulegen oder generell keinen Prozesskostenvorschuss leisten will, so hat der Gesuchsteller entsprechende Massnahmen einzuleiten, unter Umständen also dafür sogar ein Eheschutzverfahren anhängig zu machen. Beantragt ein verheirateter Gesuchsteller die unentgeltliche Rechtspflege, ohne gleichzeitig die finanzielle Situation seines Ehepartners darzulegen oder gegebenenfalls ein (separates) Prozesskostenvorschussgesuch einzureichen, hat der Richter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. Ein verheirateter Gesuchsteller muss daher immer auch die finanziellen Verhältnisse seines Ehepartners offenlegen, andernfalls eine Abweisung seines Gesuchs mangels glaubhaft gemachter Bedürftigkeit droht (vgl. zum Ganzen WUFFLI, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. 2015, Rz. 169 ff. mit Nachweisen). 4. Im laufenden Verfahren auf Aberkennung der Forderung vor dem Zivilkreisgericht Basel- Landschaft Ost stellte die Klägerin am 5. Oktober 2015 ein (erstes) Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, welches anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 15. Dezember 2015 abgewiesen wurde. Auf Ersuchen der Klägerin fertigte das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost dazu eine schriftliche Begründung dieses Entscheides aus. Ein Rechtsmittel wurde nicht eingelegt. Mit Eingabe vom 4. März 2016 erneuerte die Klägerin, mittlerweile vertreten durch Advokatin Dr. Helena Hess, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Mit begründeter Verfügung vom 29. März 2016 wies der Präsident des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost dieses Gesuch wiederum ab. Auch gegen diesen Entscheid ergriff die Klägerin kein Rechtsmittel. Am 23. Mai 2016 gelangte die Klägerin, vertreten durch Advokatin Dr. Hess, mit einem dritten Ge-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht such um unentgeltliche Rechtspflege an das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost. Mit Entscheid vom 18. Juli 2016 wurde auch dieses Gesuch der Klägerin abgewiesen. In der Begründung kam die Vorinstanz zum Schluss, die Klägerin habe ihr Vermögen erneut nicht offen gelegt und nicht belegt, dass auch ihr Ehemann ausserstande wäre, die anfallenden Prozesskosten zu übernehmen. In Anbetracht der drei Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege stellt sich vordringlich die Frage, ob die Klägerin einen Anspruch auf eine (neuerliche) Beurteilung der Angelegenheit durch das obere Gericht hat oder die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege in (materielle) Rechtskraft erwachsen ist. Der Entscheid betreffend die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellt einen prozessleitenden Entscheid dar (EMMEL, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., N 14 zu Art. 119 ZPO). Prozessleitende Entscheide erwachsen nicht in materielle Rechtskraft und können daher grundsätzlich von Amtes wegen oder auf Wiedererwägungsgesuch hin abgeändert oder aufgehoben werden. Haben sich die Verhältnisse seit dem Zeitpunkt des ersten Entscheides geändert, so ist das Gericht verpflichtet, deren Tragweite zu würdigen und erneut darüber zu entscheiden. Sind sich die Verhältnisse hingegen gleich geblieben, liegt es im Ermessen des Gerichts, dem erneuten Gesuch zu entsprechen. Ein Anspruch der gesuchstellenden Person auf erneute Behandlung des Gesuchs besteht nach ständiger Lehre und Praxis bei fehlenden Veränderungen der Verhältnisse nicht (vgl. BÜHLER, a.a.O., N 68 f. zu Art. 119 ZPO). Das Gericht ist insbesondere nicht verpflichtet, auf Wiedererwägungsgesuche einzutreten, mit denen weder eine rechtliche noch eine tatsächliche Unrichtigkeit des ursprünglichen Entscheides geltend gemacht wird (BÜHLER, a.a.O., N 71 zu Art. 119 ZPO). Vor dem Hintergrund der dargestellten Prozessgeschichte sowie der fortgesetzt mangelhaften Mitwirkung der Klägerin bei der Sammlung des Prozessstoffes lässt sich mit Fug und Recht die Ansicht vertreten, dass das vorliegende Rechtsmittel durch das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, ohne weiteres abzuweisen ist. Die Klägerin versäumte es, das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost bereits mit dem Gesuch vom 5. Oktober 2015 umfassend zu dokumentieren und selbst mit dem zweiten Gesuch vom 4. März 2016, welches obendrein durch ihre Rechtsbeiständin abgefasst worden war, legte sie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse nur unzureichend offen. Das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost begründete die Abweisung der beiden Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege. Die Klägerin war mithin gehalten, mit dem dritten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 23. Mai 2016 eine gründliche Darstellung der gesamten finanziellen Situation zu unterbreiten. Die Beschwerde und die ihr zugrundeliegende prozessuale Vorgehensweise der Klägerin grenzen daher an Rechtsmissbrauch, zumal die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und das Existenzminimum der Klägerin ab initio unverändert geblieben sind. Selbst wenn man der heutigen Beschwerdeführerin keine Verletzung der Mitwirkungsobliegenheiten entgegenhalten wollte, so hat sie sich für die Finanzierung des Verfahrens doch an ihren Ehegatten zu halten. Aus den Akten geht hervor, dass der Ehemann der Schuldnerin die B.____ als Gläubigerin mit monatlich EUR 2‘350.00 bedient. Diese Zahlungen werden anscheinend gestützt auf die gleichen Darlehensschulden geleistet, für welche die Klägerin in Pflicht genommen wird. Es kann nicht sein, dass die Beschwerdeführerin ohne eigenes Kostenrisiko im Rahmen des Verfahrens auf Aberkennung die Rechtmässigkeit der Kündigung der Darlehen durch das Gericht überprüfen lassen möchte, während der Ehemann gleichzeitig aus dem gleichen Rechtsgeschäft die Gläubigerin ausserhalb eines Zwangsvollstreckungsverfahrens freiwillig befriedigt. Im Ergebnis ist der Entscheid der Vorinstanz, der

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Klägerin die Mittellosigkeit abermals abzusprechen und sie damit sinngemäss auf die Bevorschussungspflicht des Ehemannes zu verweisen, nicht zu beanstanden. Die Beschwerde der Klägerin vom 1. August 2016 ist daher abzuweisen. 5. Die Beschwerdeführerin ersucht um unentgeltliche Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren vor dem Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht. Aus den vorstehenden Erwägungen erhellt, dass die Beschwerdeführerin nach dem Dafürhalten des Kantonsgerichts, Abteilung Zivilrecht, über die erforderlichen Mittel verfügt bzw. solche Mittel erhältlich machen kann und keine prozessrechtliche Mittellosigkeit vorliegt. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist daher abzuweisen. 6. Abschliessend ist über die Verteilung der Prozesskosten zu entscheiden. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO werden ausser bei Bös- oder Mutwilligkeit im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege keine Gerichtskosten erhoben. Der Grundsatz der Kostenlosigkeit ist allerdings gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung auf das Beschwerdeverfahren gegen einen abweisenden erstinstanzlichen Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege nicht anwendbar (BGE 137 III 470 E. 6). Dieser Rechtsprechung folgend und dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Klägerin gestützt auf § 9 Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (Gebührentarif, GebT; SGS 170.31) eine kantonsgerichtliche Gebühr in Höhe von CHF 500.00 auferlegt. Die Parteikosten werden im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege in der Regel von jeder Partei selber getragen in der Überlegung, dass es sich beim Verfahren der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege um ein Verwaltungsverfahren handelt, bei welchem die Vernehmlassung der Gegenpartei nicht zwingend geboten und welches nicht mit schwer abzuschätzenden Kostenrisiken zu belasten ist (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts Nr. 410 11 184 vom 16. August 2011 E. 6). Im vorliegenden Fall besteht kein Anlass, um von den genannten Grundsätzen abzuweichen, so dass gegenseitig keine Parteientschädigungen auszurichten sind. Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese einzutreten ist. 2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 3. Die Entscheidgebühr in Höhe von CHF 500.00 wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Es sind gegenseitig keine Parteientschädigungen auszurichten. Präsident

Roland Hofmann Gerichtsschreiber

Andreas Linder

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