Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht
vom 10. März 2015 (410 15 36) ____________________________________________________________________
Zivilprozessrecht
Verfahren um Rückforderung gestützt auf § 76 ZPO BL / Novenverbot im Beschwerdeverfahren und Anforderungen an die Begründung der Beschwerde
Besetzung Präsident Thomas Bauer; Gerichtsschreiber Hansruedi Zweifel
Parteien A.____, Beschwerdeführer gegen Zivilkreisgerichtspräsident Basel-Landschaft West, Domplatz 5/7, 4144 Arlesheim, Beschwerdegegner
Gegenstand Nachzahlung Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilkreisgerichtspräsidenten Basel-Landschaft West vom 23. Januar 2015
A. Im Rahmen eines Verfahrens betreffend Ehescheidung vor dem Bezirksgericht Arlesheim wurde dem unentgeltlichen Rechtsbeistand von A.____ gemäss Verfügung vom 02.02.2007 zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung eine Entschädigung von CHF 5‘782.30 aus der Gerichtskasse ausbezahlt. 2012 traf die Gerichtsverwaltung Abklärungen betreffend eine Rückforderung dieses Betrages. Mit Schreiben vom 03.11.2014 übermittelte die Gerichts-
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht verwaltung das Dossier dem Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West mit der Bitte um Prüfung, ob allenfalls eine Rückzahlung verfügt werden könne. B. Mit Verfügung vom 17.11.2014 eröffnete der Präsident des Zivilkreisgerichts Basel- Landschaft West ein Verfahren um Nachzahlung gegen A.____. Der Schuldner wurde angehalten, seine aktuellen finanziellen Verhältnisse mittels eines Erhebungsformulars offenzulegen, und es wurde ihm das rechtliche Gehör eingeräumt. Nach unbenutztem Ablauf der Frist wurde A.____ mit Verfügung vom 12.12.2014 aufgefordert, durch Einreichung von Belegen nachzuweisen, dass die folgenden geltend gemachten Auslagen nach wie vor zu bezahlen seien: Unterhaltszahlung an B.____, Abzahlung an C.____. Weiter wurde die Steuerveranlagung 2013 angefordert. Verbunden wurde die gerichtliche Aufforderung an A.____ mit dem Hinweis darauf, dass mangels Einreichung der verlangten Unterlagen innert Frist vom Wegfall der genannten Zahlungen und vom Weiterbestand des Nebenerwerbs als Gärtner ausgegangen werde. Mit Schreiben vom 27.12.2014 nahm A.____ zur Frage der Nachzahlung Stellung und reichte eine Anzeige betr. stille Lohnpfändung vom 11.06.2014 über CHF 380.00, aktuelle Lohnabrechnungen mit der Kennzeichnung des Direktlohnabzugs für den Unterhaltsbeitrag an B.____, die definitive Staatssteuerrechnung 2013, die provisorische Bundessteuerrechnung 2013 und Kontoauszüge der Bank D.____ betreffend einen Dauerauftrag über CHF 300.00 an C.____ ein. Mit Verfügung vom 30.12.2014 wurde A.____ eine Frist eingeräumt zur Einreichung der Steuerveranlagung 2013 mit Veranlagungsdetails, der Belege betreffend Bezahlung der geltend gemachten zusätzlichen Lohnpfändung von CHF 380.00, der Mietkosten an der neuen Adresse in E.____, einer Erklärung zu „Lohn nebenamtl. MA“ gemäss Lohnabrechungen und von Belegen zur Frage der Weiterführung des selbständigen Nebenerwerbs als Gärtner. Verbunden wurde die Frist mit dem Hinweis, dass mangels Einreichung der verlangten Unterlagen innert Frist ohne weitere Nachfrage aufgrund der vorliegenden Akten entschieden werde. Diese Frist lief ergebnislos ab. Mit Entscheid vom 23.01.2015 wurde A.____ verpflichtet, der Gerichtskasse den Betrag von CHF 5‘782.50 (richtig: 5‘782.30) in 9 Raten à CHF 600.00 und einer Rate à CHF 382.50 zurückzuzahlen Es wurden keine Gerichtskosten erhoben. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, dass dem Beschwerdeführer nach den Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ein monatlicher Überschuss von CHF 1‘672.00 verbleibe. Mangels Einreichung von Belegen über die aktuellen Wohnkosten würden diese auf CHF 1‘200.00 geschätzt. Dass der Betrag der stillen Lohnpfändung von monatlich CHF 380.00 bezahlt werde, sei nicht nachgewiesen worden, weshalb dieser Betrag im Grundbedarf nicht zu berücksichtigen sei. Mangels Einreichung von Belegen, dass der Nebenerwerb weggefallen sei, sei ein Nebenerwerb von monatlich CHF 550.00 anzurechnen. Demgemäss sei der Schuldner in der Lage, die Nachzahlung von CHF 5‘782.30 in zehn monatlichen Raten zu leisten. C. Mit Beschwerde vom 08.02.2015 (Postaufgabe 09.02.2015) gelangte A.____ an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, und machte im Wesentlichen Folgendes geltend: Seine finanzielle Situation habe sich weder betreffend Einkommen noch Vermögen verbessert, um die unentgeltliche Prozessführung zurückzuzahlen. Er stütze sich nach wie vor auf sein Schreiben an die Vorinstanz vom 27.12.2014. Er habe Schulden von über CHF 100‘000.00. Er sei seit Jahren lohngepfändet mit dem Unterhaltsbeitrag via B.____ von CHF 508.95 für seine Tochter und darüber hinaus im Jahr 2014 zusätzlich mit CHF 380.00 pro
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Monat in einer stillen Lohnpfändung für Steuerschulden und jetzt neu ab Februar 2015 in einer weiteren stillen Lohnpfändung von CHF 300.00 pro Monat. Neben dem angefochtenen Entscheid legte er die Mitteilung des Betreibungsamtes vom 06.01.2015 über die Aufhebung der stillen Lohnpfändung betreffend monatlich CHF 380.00, ein Pfändungsprotokoll vom 06.02.2015, die Lohnabrechnung Januar 2015, die Änderung des Arbeitsvertrags vom 23.06.2006, die Prämienabrechnung für die Krankenkasse Januar 2015 und den Kontoauszug Januar 2015 der Bank D.____ der Beschwerde bei. D. Mit Vernehmlassung vom 12.02.2015 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Der angefochtene Entscheid sei nicht zu beanstanden. Einzelne der jetzt vom Beschwerdeführer wieder geltend gemachten und jetzt auch belegten Verpflichtungen seien im erstinstanzlichen Verfahren nicht belegt worden, weshalb sie nicht hätten beachtet werden können. Sie könnten gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO auch im Beschwerdeverfahren nicht beachtet werden. Erwägungen 1. Die Beschwerde vom 08.02.2015 richtet sich gegen den Entscheid des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 23.01.2015. Der Präsident verpflichtete den Schuldner und heutigen Beschwerdeführer, einen Betrag von CHF 5‘782.30 der Gerichtskasse zurückzuzahlen. Gemäss § 53a Abs. 7 GOG kann gegen die Anordnung der Nachzahlung dasselbe Rechtsmittel ergriffen werden, das gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege gegeben ist. Wird die unentgeltliche Rechtspflege abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid in Anwendung von Art. 121 und Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO mit Beschwerde angefochten werden. Da über die unentgeltliche Rechtspflege im summarischen Verfahren entschieden wird (Art. 119 Abs. 3 Satz 1 ZPO), ist die Beschwerde gegen die Anordnung der Nachzahlung binnen zehn Tagen seit Zustellung des Entscheides schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO). Der angefochtene Entscheid wurde dem Schuldner als eingeschriebene Postsendung am 30.01.2015 zugestellt, so dass die gesetzliche Beschwerdefrist durch Übergabe der Beschwerde an die Schweizerische Post am 09.02.2015 eingehalten ist. Ein Kostenvorschuss für das Rechtsmittelverfahren wurde in Anbetracht der Rechtsnatur des Verfahrens nicht verlangt. Gemäss § 5 Abs. 1 lit. b EG ZPO ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide von Präsidien der Zivilkreisgerichte Basel-Landschaft das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts zuständig. In Anwendung von Art. 327 Abs. 2 ZPO ergeht der Entscheid aufgrund der Akten. 2. Im Beschwerdeverfahren sind laut Art. 326 ZPO neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel grundsätzlich ausgeschlossen. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (vgl. Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 326 N 4). Das Beschwerdeverfahren ist anders als das Berufungsverfahren - keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens vor einer zweiten Instanz. Vielmehr geht es um eine rechtsstaatliche Kontrolle des erstinstanzlichen Verfahrens bezüglich Einhaltung gewisser minimaler Standards. Die Rechtsmittelinstanz hat hierbei lediglich zu überprüfen, ob die Vorinstanz den ihr unterbreiteten oder ausnahmsweise von Amtes wegen erhobenen Sachverhalt nicht offensichtlich falsch gewürdigt und aufgrund
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht dieses Sachverhalts das Recht korrekt angewendet hat. Sie ist dabei an die vorgebrachten Beschwerdegründe gebunden (Sterchi, in: Berner Kommentar zur ZPO, Art. 326 N 1). Überprüft wird der angefochtene Entscheid mithin einzig aufgrund der Tatsachen und Akten, welche der Vorinstanz im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids bekannt waren. In der Beschwerdeschrift vom 08.02.2015 wurden folgende neuen Tatsachenbehauptungen aufgestellt: Die stille Lohnpfändung über CHF 380.00 sei mit Schreiben vom 06.01.2015 aufgehoben worden, und gemäss Pfändungsprotokoll vom 06.02.2015 sei eine neue stille Lohnpfändung angeordnet worden. Als Beweismittel wurden neue Urkunden eingereicht (Schreiben des Betreibungsamtes vom 06.01.2015, Pfändungsprotokoll vom 06.02.2015, Lohnabrechnung Januar 2015, Prämienabrechnung Krankenkasse Januar 2015 und Kontoauszug Januar 2015 der Bank D.____). Dieses Vorgehen ist gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO nicht statthaft, weshalb die entsprechenden Tatsachenbehauptungen und Beweismittel nicht zu berücksichtigen sind. 3. Mit der Beschwerde können gemäss Art. 320 ZPO unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden. Der Begriff der unrichtigen Rechtsanwendung umfasst jeden Verstoss gegen geschriebenes und ungeschriebenes Recht. Die Beschwerdeinstanz überprüft die Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung mit sog. freier Kognition. Für die Beschwerde hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung gilt indessen eine beschränkte Kognition. Diesfalls ist eine qualifiziert fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts erforderlich, wobei "offensichtlich unrichtig" gleichbedeutend mit willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (vgl. Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 320 N 3 ff.; BSK ZPO-Spühler, Art. 320 N 1 f. ZPO). Die Beschwerde muss gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO schriftlich und begründet erhoben werden. Rein appellatorische Kritik ist dabei unbehelflich. Der Beschwerdeführer muss klar und nachvollziehbar darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid nicht korrekt ist. Er muss sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen, dieser seine eigenen Überlegungen gegenüberstellen und erklären, inwiefern anders zu entscheiden ist. Die Beschwerdeinstanz ist nicht gehalten, von sich aus den ganzen angefochtenen Entscheid auf Korrektheit zu überprüfen. Bei mangelhaften Begründungen ist keine Nachfrist zur Verbesserung gemäss Art. 132 ZPO anzusetzen, vielmehr ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (Reetz, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Vorbem. zu Art. 308-318 N 50). Im Rahmen der Prüfung der Rechtsschrift sollte die Rechtsmittelinstanz berücksichtigen, ob die betreffende Partei anwaltlich vertreten ist oder nicht. Während sich bei anwaltlicher Vertretung eine gewisse Strenge rechtfertigt, erscheint bei unvertretenen Parteien - unter Vorbehalt querulatorischer und rechtsmissbräuchlicher Eingaben - eine grosszügigere Haltung angebracht. So genügt bei Laien als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, entscheiden soll und als Begründung reicht es aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese minimalen Anforderungen nicht erfüllt, tritt das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, auf ein Rechtsmittel nicht ein (BGE 134 II 244 E 2.4; BLKGE 410 2011 72 vom 3. Mai 2011). Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten. Er stellt sinngemäss einen tauglichen Beschwerdeantrag, nämlich die Aufhebung der im angefochtenen Entscheid
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht angeordneten Nachzahlungspflicht. Soweit aber der Beschwerdeführer auf seine Eingabe an die Vorinstanz verweist und ohne konkrete Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid behauptet, dass sich seine finanzielle Situation weder betreffend Einkommen noch betreffend Vermögen verbessert habe, liegt keine hinreichende Begründung vor. Hinsichtlich der Nichtberücksichtigung seiner Schuldenlage, der Unterhaltspflicht gegenüber seiner Tochter und der stillen Lohnpfändung bringt er hingegen konkrete Rügen vor, welche sinngemäss den gesetzlichen Beschwerdegründen zugeordnet werden können. Diesbezüglich genügt die Eingabe vom 08.02.2015 somit den minimalen Anforderungen an eine Beschwerde, weshalb in diesen Punkten auf die Beschwerde einzutreten ist. 4. Für die Beurteilung der Mittellosigkeit sind die Schulden im Sinne von Passiven im Vermögen des Gesuchstellers nicht zu berücksichtigen. Bei der Prüfung der Frage, ob aus dem Vergleich zwischen dem Einkommen und dem zivilprozessualen Notbedarf ein Überschuss resultiert, sind jedoch die nachweislich bezahlten laufenden Steuern und offene Steuerrückstände, die mittels Pfändung zwangsvollstreckt werden, zu berücksichtigen. Abzahlungs- und Leasingraten sind nur soweit zu berücksichtigen, als sie regelmässig bezahlt und für die Anschaffung von Kompetenzgütern verwendet wurden (BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 14). Die Berufung des Beschwerdeführers auf einen Schuldenstand von über CHF 100‘000.00 zur Begründung der Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Entscheids ist deshalb unbehelflich. 5. Dass die Unterhaltspflicht des Beschwerdeführers gegenüber seiner Tochter in Höhe von CHF 508.95 mittels eines Direktlohnabzugs laufend vollstreckt wird, hat der Vorderrichter in Nachachtung der vom Beschwerdeführer beigebrachten Urkunden zutreffend berücksichtigt: Er hat zwar 1/12 des Jahreseinkommens des Beschwerdeführers vor Direktlohnabzug als massgeblich erachtet, hingegen im Grundbedarf des Beschwerdeführers den Unterhaltsbeitrag an dessen Tochter als Ausgabenposition eingesetzt. Diesbezüglich kann das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, daher keine Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Entscheids erkennen. 6. Die vom Beschwerdeführer monierte Nichtberücksichtigung der stillen Lohnpfändung von monatlich CHF 380.00 im Jahr 2014 ist nicht zu beanstanden, hat es doch der Beschwerdeführer in Missachtung seiner Mitwirkungspflicht unterlassen, die von der Vorinstanz explizit angeforderten diesbezüglichen Zahlungsbelege vorzulegen. Der Vorderrichter hat sich dabei zutreffend auf den Effektivitätsgrundsatz abgestützt, gemäss welchem nur effektiv bezahlte Beträge im Grundbedarf berücksichtigt werden. Bei einer stillen Lohnpfändung ist auf Verlangen des Richters der Nachweis für die regelmässige Bezahlung des Pfändungsbetrags an das Betreibungsamt zu erbringen. Diesen Nachweis hat der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren nicht erbracht. 7. Da sich die Beschwerde aufgrund der obigen Erwägungen als unbegründet erweist, ist sie abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. In Anwendung von § 4 Abs. 3 GebT wird aus Gründen der Billigkeit auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr verzichtet.
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Es werden keine Kosten erhoben. Präsident
Thomas Bauer Gerichtsschreiber
Hansruedi Zweifel