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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 05.01.2016 410 15 351 (410 2015 351)

5. Januar 2016·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·1,387 Wörter·~7 min·2

Zusammenfassung

Rückforderungsklage

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 5. Januar 2016 (410 15 351) ___________________________________________________________________

Zivilprozessrecht

Zustellung der Klagebewilligung

Besetzung Präsident Thomas Bauer Gerichtsschreiber i.V. Basil Kupferschmied

Parteien A.____, B.____, beide vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Héritier, Holbeinstrasse 36, 4051 Basel, Beschwerdeführer Gegen C.____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Müller, Friedensgasse 2, 4143 Dornach, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Rückforderungsklage / Beschwerde gegen den Entscheid des Präsidiums des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 31. August 2015

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Am 25. März 2015 reichten A.____ und B.____ Klage auf Rückforderung gemäss Art. 86 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West gegen C.____ ein und verlangten sinngemäss, die Beklagte sei zu verurteilen den Klägern CHF 841.70 zuzüglich Verzugszins von 5 % seit dem 5. September 2014 zu bezahlen, unter o/e-Kostenfolge. Mit Entscheid vom 31. August 2015 wurde auf die Klage aufgrund fehlender Prozessvoraussetzungen nicht eingetreten, mit der Begründung, die dreimonatige Klagefrist sei am 20. Februar 2015 unbenutzt verstrichen und somit ebenso die Jahresfrist zur Anhebung der Klage gemäss Art. 86 Abs. 1 SchKG. B. Mit Eingabe vom 29. September 2015 reichte Rechtsanwalt Patrick Héritier im Namen und Auftrag von A.____ und B.____ beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, Beschwerde gegen den Entscheid des Präsidiums des Zivilkreisgerichts Basel- Landschaft West vom 31. August 2015 ein. Sie beantragten, die Beschwerdegegnerin sei in Aufhebung des Entscheids vom 31. August 2015 zu verurteilen, den Beschwerdeführern CHF 841.70 zuzüglich Verzugszins von 5% seit dem 5. September 2014 zu bezahlen, eventualiter sei der Entscheid des Präsidiums des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 31. August 2015 aufzuheben und an die Vorinstanz zur erneuten Entscheidung zurückzuweisen, jeweils unter o/e-Kostenfolge. C. Mit Stellungnahme vom 17. November 2015 beantragte Rechtsanwalt Dr. Roland Müller im Namen und Auftrag der Beklagten und Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, sofern darauf einzutreten sei, unter o/e-Kostenfolge. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Erwägungen 1. Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde bildet der Entscheid des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 31. August 2015. Gemäss Art. 319 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) sind nicht berufungsfähige erstinstanzliche Entscheide mit Beschwerde anfechtbar. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, sofern der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids oder seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen. Den beigezogenen Akten der Vorinstanz lässt sich nicht entnehmen, wann der begründete Entscheid den Beschwerdeführern zugestellt worden ist. Fristauslösend ist bloss eine formgültige Zustellung, welche grundsätzlich durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung zu erfolgen hat. Nachdem ein Nachweis der Zustellung nicht möglich ist, muss die massgebliche Rechtsmittelfrist mit Postaufgabe der Beschwerdeschrift am 29. September 2015 als eingehalten gelten. Der Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren in der Höhe von CHF 500.00 wurde von den Beschwerdeführern valuta 8. Oktober 2015 zeitgerecht geleistet. Zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Präsidien der Zivilkreisgerichte ist gemäss § 5 Abs. 1 lit. b des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Zivilprozessordnung (EG ZPO; SGS 221) das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts. Der Entscheid erfolgt in Anwendung von Art. 327 Abs. 2 ZPO aufgrund der Akten. 2. Gemäss Art. 320 ZPO kann mit der Beschwerde einerseits die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und andererseits die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. Der Begriff der unrichtigen Rechtsanwendung umfasst jeden Verstoss gegen geschriebenes und ungeschriebenes Recht. Dabei spielt es keine Rolle, ob Bundesrecht oder kantonales Recht falsch angewendet wurde; auch nicht, ob es sich dabei um einen verfahrensoder materiellrechtlichen Fehler der Vorinstanz handelt. Zu erwähnen sind insbesondere die fehlerhafte Anwendung der Zivilprozessordnung und ihrer Ausführungsbestimmungen. Die Beschwerdeinstanz überprüft die Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung mit sog. freier Kognition. Für die Beschwerde hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung gilt indessen eine beschränkte Kognition. Diesfalls ist eine qualifiziert fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts erforderlich, wobei "offensichtlich unrichtig" gleichbedeutend mit willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (vgl. FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 2. Aufl. 2013, Art. 320 N 3 ff.; SPÜHLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, Art. 320 N 1 f.). 3. Mit Entscheid vom 31. August 2015 trat das Präsidium des Zivilkreisgerichts Basel- Landschaft West auf die Rückforderungsklage gemäss Art. 86 SchKG nicht ein und begründete seinen Entscheid damit, dass die Klagebewilligung vom Friedensrichter im Anschluss an die Schlichtungsverhandlung vom 20. November 2014 der klagenden Partei ausgehändigt worden sei, diese ihre Klage sodann am 25. März 2015 beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West einreichte und demnach die dreimonatige Klagefrist gemäss Art. 209 Abs. 3 ZPO unbenutzt habe verstreichen lassen. Dagegen führten die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde vom 29. September 2015 aus, die Klagebewilligung sei ihnen erst am 19. Februar 2015 in schriftlicher Kopie zugegangen, womit die dreimonatige Klagefrist gemäss Art. 209 Abs. 3 ZPO gewahrt sei. Das Abstellen der Vorinstanz auf die Aussage des Friedensrichters D.____, wonach die Klagebewilligung im Anschluss an die Schlichtungsverhandlung am 20. November 2014 persönlich ausgehändigt worden sei, werde bestritten. Aus dem Inhalt der Mail Korrespondenz vom 18.-20. Februar 2015 ginge hervor, dass die Klägerschaft die Klagebewilligung gerade nicht an der Schlichtungsverhandlung erhalten habe, sondern diese vom Friedensrichter bloss in Aussicht gestellt worden sei. Es sei die klare Aufforderung der Beschwerdeführer zu erkennen, ihnen die versprochene Klagebewilligung zukommen zu lassen. 4. Kommt es zu keiner Einigung im Rahmen des Schlichtungsverfahrens, so hält die Schlichtungsbehörde dies im Protokoll fest und erteilt die Klagebewilligung der klagenden Partei (Art. 209 Abs. 1 lit. b ZPO). Nach ihrer Eröffnung berechtigt die Klagebewilligung während dreier Monate zur Einreichung der Klage beim Gericht (Art. 209 Abs. 3 ZPO). 4.1. In der ZPO fehlt eine ausdrückliche Regelung, wie die Klagebewilligung zu eröffnen ist. Der Umstand, dass mit Eröffnung der Klagebewilligung die Frist zur Einreichung der Klage beginnt, erfordert die Klagebewilligung so zuzustellen, dass sich das Empfangsdatum nachweisen http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht lässt. Die Eröffnung kann sowohl durch Übergabe der Klagebewilligung an die anwesende Partei in der Schlichtungsverhandlung oder durch nachfolgende Zustellung erfolgen (CLAUDE SCHRANK, Das Schlichtungsverfahren nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Diss. Basel 2015, Rn 610 m.w.H.; siehe auch URS GLOOR/BARBARA UMBRICHT LUKAS, Kurzkommentar ZPO, 2. Aufl. 2013, Art. 209 N 8). Die Zustellung der Klagebewilligung richtet sich nach Art. 138 f. ZPO und hat damit durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung zu erfolgen (Art. 138 Abs. 1 ZPO). Wird sie an der Schlichtungsverhandlung übergeben, so ist eine Empfangsbestätigung erforderlich. 4.2. Der Friedensrichter macht vorliegend geltend, er habe die Klagebewilligung im Anschluss an die Schlichtungsverhandlung vom 20. November 2014 der Klagepartei ausgehändigt, jedoch fehlt es im vorliegenden Fall an der gesetzlich vorausgesetzten Empfangsbestätigung nach Art. 138 Abs. 1 ZPO, welche diese Aussage des Friedensrichters belegen würde. Aus Art. 138 Abs. 1 ZPO folgt, dass es - wie oben ausgeführt - der Schlichtungsbehörde obliegt, die Zustellung so vorzunehmen, dass der Zeitpunkt der Zustellung dokumentiert ist. Da aus einem von der Schlichtungsbehörde begangenen Formfehler der Klägerschaft kein Rechtsnachteil erwachsen darf, hätte das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West auf die Rückforderungsklage eintreten müssen. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und das Verfahren an die Vorinstanz zur neuerlichen Beurteilung zurückzuweisen (Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO). 5. Abschliessend hat das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, noch über die Verteilung der Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten sowie der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), des Beschwerdeverfahrens zu befinden. Die Prozesskosten werden dabei grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Gerichtskosten, welche weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen (Art. 107 Abs. 2 ZPO). In Ermangelung einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung, hat dies nicht auch für die Parteientschädigung zu gelten, welche demnach im vorliegenden Verfahren wettgeschlagen wird. Die Gerichtskosten belaufen sich gemäss § 9 Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (Gebührentarif, GebT; SGS 170.31) auf pauschal CHF 500.00 und gehen zu Lasten des Staates. Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid zur neuerlichen Entscheidung an das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West zurückgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 500.00 gehen zu Lasten des Staates. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet. Präsident

Thomas Bauer Gerichtsschreiber i.V.

Basil Kupferschmied

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