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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 17.03.2015 410 15 17 (410 2015 17)

17. März 2015·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·2,286 Wörter·~11 min·1

Zusammenfassung

Definitive Rechtsöffnung in Betreibung Nr. xxyyzzzz

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 17. März 2015 (410 2015 17) ____________________________________________________________________

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Die Scheidungsvereinbarung, welche dem mündigen Kind einen Unterhaltsanspruch einräumt, als definitiver Rechtsöffnungstitel für den mündigen Unterhaltsberechtigten / Auslegung einer Klausel zur Anpassung des Unterhaltsbeitrags im Rechtsöffnungsverfahren

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiber Daniel Noll Parteien A.____, vertreten durch Advokat Erik Wassmer, Fischmarkt 12, 4410 Liestal, Gesuchsbeklagter und Beschwerdeführer gegen B.____, vertreten durch Advokat Simon Berger, Haus zum Thurgauerhof, Lindenstrasse 2, Postfach 552, 4410 Liestal Gesuchskläger und Beschwerdegegner Gegenstand Definitive Rechtsöffnung in Betreibung Nr. xxyyzzzz Beschwerde vom 2. Februar 2015 gegen das Urteil des Zivilkreisgerichtspräsidenten Basel-Landschaft Ost vom 21. Januar 2015 A. Mit Entscheid vom 21. Januar 2015 bewilligte der Zivilkreisgerichtspräsident Basel- Landschaft Ost in der von B.____ veranlassten Betreibung Nr. xxyyzzzz des Betreibungsamtes Basel-Landschaft gegen seinen Vater A.____ über CHF 698.85 nebst Zins zu 5 % seit 1. November 2014 die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 698.30 nebst Zins zu 5 % seit 1. November 2014, ferner wurde der Gesuchsbeklagte verpflichtet, dem Gesuchskläger die

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Zahlungsbefehlskosten von CHF 53.30 zu bezahlen. Die Gerichtsgebühr von CHF 150.00 auferlegte der Zivilkreisgerichtspräsident dem Gesuchsbeklagten, ferner ordnete er an, dass jede Partei für ihre eigenen Parteikosten aufzukommen habe. Zur Begründung des Urteils wurde im Wesentlichen angeführt, dass der Gesuchskläger sein Rechtsöffnungsgesuch auf das Scheidungsurteil zwischen seinen Eltern vom 18. Dezember 2013 abstütze, mit welchem das Bezirksgerichtspräsidium Waldenburg deren Vereinbarung über die Scheidungsfolgen vom 7. November 2013 genehmigt habe. Gemäss der Vereinbarung sei zugunsten des im Zeitpunkt der Scheidung bereits volljährigen Gesuchsklägers ein klar bestimmter und bezifferter Unterhaltsbeitrag über die Volljährigkeit hinaus vereinbart worden, weshalb insofern ein definitiver Rechtsöffnungstitel vorliege. Da die Abrede als Vertrag zu Gunsten Dritter im Sinne von Art. 112 OR zu qualifizieren sei, werde der Gesuchskläger in Bezug auf den Unterhaltsbeitrag gegenüber dem Gesuchsbeklagten direkt anspruchslegitimiert. Gemäss Ziffer 4.b) der Vereinbarung habe sich der Gesuchsbeklagte verpflichtet, dem Gesuchskläger bis zu dessen ordentlichen Abschluss der Erstausbildung einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'000.00 zuzüglich allfälliger Ausbildungszulagen zu bezahlen. In Ziffer 4.c) sei ferner vereinbart worden, dass sich der vom Gesuchsbeklagten zu leistende Unterhaltsbeitrag um die Hälfte des den Betrag von CHF 700.00 pro Monat übersteigenden Betrages reduziere, wenn der Gesuchskläger ein durchschnittliches Nettoeinkommen von CHF 700.00 pro Monat (ermittelt aus dem Jahreseinkommen pro Kalenderjahr bzw. das zu erwartende regelmässige durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen) erziele. Der Gesuchskläger habe als Zivildienstleistender von Juli bis Dezember 2014 EO-Zahlungen im Gesamtbetrag von CHF 9'232.65 erhalten, was auf das gesamte Kalenderjahr hochgerechnet im Jahr 2014 ein monatliches Durchschnittseinkommen von CHF 769.40 ergebe. Die Hälfte des den Betrag von CHF 700.00 übersteigenden Monatsgehalts betrage CHF 34.70, so dass der monatliche Unterhaltsanspruch CHF 965.30 betrage. Für die Monate Januar bis November 2014 seien somit Unterhaltsbeiträge von insgesamt CHF 10'618.30 geschuldet. Nachdem der Gesuchbeklagte für diese Zeitspanne Zahlungen im Gesamtumfang von CHF 9'920.00 erbracht habe, resultiere ein Restbetrag von CHF 698.30, für welchen die Rechtsöffnung zu bewilligen sei. B. Gegen diesen Entscheid erhob der Rechtsvertreter des Gesuchsbeklagten mit Eingabe vom 2. Februar 2015 Beschwerde mit dem Begehren, das Rechtsöffnungsgesuch sei in Aufhebung des angefochtenen Entscheids vollumfänglich abzuweisen, unter o/e Kostenfolge für die Verfahren vor beiden Instanzen. Ausserdem sei der Beschwerde superprovisorisch eventualiter provisorisch aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass die vorinstanzliche Annahme, wonach die Scheidungsvereinbarung als echter Vertrag zu Gunsten des mündigen Gesuchsklägers zu qualifizieren sei und von diesem daher als Rechtsöffnungstitel verwendet werden könne, die Bestimmung von Art. 81 SchKG verletze. Es liege somit kein Rechtsöffnungstitel zu Gunsten des Beschwerdegegners, sondern lediglich eine interne Vereinbarung unter den geschiedenen Ehegatten vor, weshalb dem Beschwerdegegner die Legitimation zur Rechtsöffnungsklage fehle. Ferner verletze das angefochtene Urteil auch Art. 286 Abs. 1 ZGB sowie die allgemeinen Grundsätze zur Auslegung von Parteivereinbarungen. Der Wortlaut der Vereinbarung sehe nämlich für eine automatische Anpassung des Unterhaltsbeitrages zwei verschiedene, alternativ anwendbare Tatbestandsvarianten vor. Entweder liege ein regelmässiges zu erwartendes monatliches Einkommen vor, welches am

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Grenzbetrag von CHF 700.00 zu messen sei, oder es liege ein gelegentliches und unregelmässiges Einkommen vor, welches als Jahreseinkommen auf 12 Monate zu verteilen und nur in Bezug auf den monatlichen Durchschnitt am Grenzbetrag von CHF 700.00 zu messen sei. Da der Beschwerdegegner seit August 2014 und noch bis April 2015 ein regelmässiges monatliches Einkommen erziele, sei es offensichtlich willkürlich, dieses Einkommen auf 12 Monate hochzurechnen. Die vorinstanzliche Berechnung widerspreche dem in der Scheidungskonvention festgelegten Parteiwillen und führe zu einem stossenden Ergebnis, zumal dem Beschwerdegegner damit bei einem Barbedarf von monatlich CHF 1'000.00 ein Betrag von ca. CHF 2'800.00 zur Verfügung stünde. Bei einem regelmässigen Einkommen von monatlich CHF 1'793.60 resultiere ein über der Grenze von CHF 700.00 liegender Betrag von CHF 1'093.60. Der vom Unterhaltsbeitrag abzuziehende hälftige Betrag davon betrage CHF 546.80, so dass sich der geschuldete Unterhaltsbeitrag ab August 2014 bis April 2015 auf CHF 453.20 belaufe. Da die bis zur Anhebung der Betreibung effektiv geleisteten Unterhaltsbeiträge über diesem Betrag lägen, sei das Rechtsöffnungsbegehren abzuweisen. C. Mit Vernehmlassung vom 16. Februar 2015 beantragte der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners die Abweisung der Beschwerde, unter o/e Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdegegners (recte: Beschwerdeführers); ferner sei dem Beschwerdegegner die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Auf die zur Begründung vorgebrachten Argumente ist – soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen zurückzukommen. Mit Verfügung vom 17. Februar 2015 wies das instruierende Kantonsgerichtspräsidium sowohl den Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als auch das Begehren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ab.

Erwägungen 1. Nicht berufungsfähige erstinstanzliche Entscheide sind gemäss Art. 319 lit. a ZPO mit Beschwerde anfechtbar. Rechtsöffnungsentscheide sind nicht berufungsfähig (Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO), weshalb gegen den vorliegend angefochtenen Entscheid lediglich das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben ist. Gemäss Art. 321 ZPO ist die Beschwerde gegen Entscheide, die im summarischen Verfahren ergangen sind – was auf Rechtsöffnungsentscheide zutrifft (vgl. Art. 251 lit. a ZPO) – innert 10 Tagen seit Zustellung schriftlich und begründet bei der zuständigen Rechtsmittelinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde wurde fristgerecht erhoben und genügt auch den weiteren Formalien. Die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichtspräsidiums ergibt sich aus § 5 Abs. 1 lit. b EG ZPO (SGS 221). Auf die vorliegende Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Hat im Rahmen eines Zwangsvollstreckungsverfahrens die betriebene Person gegen den Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag erhoben, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags durch definitive Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil beruht (Art. 80 SchKG). Gerichtlich genehmigte Vereinbarungen über Unterhaltsbeiträge stellen Urteilssurrogate im Sinne von Art. 80 Abs. 2 SchKG dar und berechtigen zur definitiven Rechtsöffnung (vgl. D. STAEHELIN, in: A. Staehelin /

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Th. Bauer / D. Staehelin [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Art. 1 - 158, 2. Auflage, Basel 2010, zu Art. 80, N 24, S. 624). Die Unterhaltsvereinbarung vom 7. November 2013, wonach sich der Beschwerdeführer gegenüber seiner damaligen Ehefrau verpflichtet hat, dem Beschwerdegegner einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'000.00 zu bezahlen, wurde gemäss Ziffer 4 des in Rechtskraft erwachsenen Scheidungsurteils vom 18. Dezember 2013 gerichtlich genehmigt, so dass die Vereinbarung grundsätzlich als definitiver Rechtsöffnungstitel zu qualifizieren ist. Sodann ist mit der Vorinstanz auf die jüngere bundesgerichtliche Praxis hinzuweisen, wonach eine Scheidungsvereinbarung den Kinderunterhalt auch über die Volljährigkeit des Kindes hinaus verbindlich regeln kann. Folglich ist das mündige Kind nicht mehr gehalten, für die Durchsetzung seiner Unterhaltsansprüche den materiellen Klageweg zu beschreiten, sondern kann sich für den Volljährigenunterhalt direkt auf das Scheidungsurteil berufen (139 III 401 = Pra 2014 Nr. 26, E. 3.2.2). Wie die Vorinstanz ferner zutreffend ausführt, enthält die Scheidungsvereinbarung vom 7. November 2013 nicht bloss einen Verweis auf Art. 277 ZGB, sondern beziffert den Unterhaltsanspruch des mündigen Beschwerdegegners klar auf CHF 1'000.00 pro Monat. Rechtlich ist die Vereinbarung – wie die Vorinstanz unter Verweis auf ein Urteil des Obergerichts Zürich vom 24. April 2012 (RT110194-O/U01.doc) zutreffend feststellt – als echter Vertrag zu Gunsten des Beschwerdegegners im Sinne von Art. 112 Abs. 2 OR zu qualifizieren und räumt dem Beschwerdegegner daher einen direkt vollstreckbaren Rechtsanspruch ein. Der Beschwerdeführer wendet ein, dass diese neuere Gerichtspraxis nur dann zum Tragen kommen könne, wenn das Kind im Zeitpunkt des Scheidungsurteils noch unmündig sei. Da der Beschwerdegegner im Zeitpunkt der Scheidung nachweislich bereits mündig gewesen sei, habe seine Mutter ihn beim Abschluss der Scheidungskonvention nicht gültig vertreten können. Folglich liege kein Rechtsöffnungstitel, sondern lediglich eine interne Vereinbarung unter geschiedenen Ehegatten vor. Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdegegner – im Gegensatz zu den Unterhaltsberechtigten in den einschlägigen Präjudizien – im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung bereits volljährig war. Es ist indessen nicht einsichtig, inwiefern dieser Umstand der Anwendbarkeit der erwähnten Praxis entgegenstehen sollte. Wie bereits erwähnt, stützt sich der Anspruch des Beschwerdegegners nicht auf ein Stellvertretungsverhältnis, sondern vielmehr auf Art. 112 Abs. 2 OR. Der Beschwerdeführer hat sich in der Vereinbarung vom 7. November 2013 gegenüber der Mutter des bereits damals erklärtermassen mündigen Beschwerdegegners verpflichtet, diesem einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'000.00 zu bezahlen. Damit liegt ein klassischer Vertrag zu Gunsten Dritter vor, der dem Beschwerdegegner im Sinne von Art. 112 Abs. 2 OR einen direkten Anspruch einräumt. Eine andere Auslegung der Vereinbarung ist schon deshalb zu verwerfen, weil dann nicht mehr nachvollziehbar wäre, warum die Regelung des Unterhalts des Beschwerdegegners überhaupt in die Scheidungsvereinbarung aufgenommen wurde. Die Vorinstanz hat somit die Vereinbarung vom 7. November 2013 auch in Bezug auf den Beschwerdegegner zu Recht als definitiven Rechtsöffnungstitel qualifiziert. 3. Der Beschwerdeführer wendet ferner ein, die Vorinstanz habe bei der Beurteilung der Betreibungsforderung in quantitativer Hinsicht die Scheidungsvereinbarung vom 7. November 2013, namentlich den Wortlaut der Anpassungsklausel gemäss Ziffer 4c), falsch ausgelegt. Eine korrekte Auslegung der Vereinbarung führe ab August 2014 zu einer Reduktion des monat-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht lich geschuldeten Unterhaltsbeitrages auf CHF 453.20, so dass die Unterhaltsschuld durch die tatsächlich geleisteten Zahlungen getilgt sei. Ziffer 4c) der Scheidungsvereinbarung vom 7. November 2013 sieht vor, dass sich der Unterhaltsbeitrag bei einem durchschnittlichen Nettoeinkommen des Beschwerdegegners von CHF 700.00 pro Monat um die Hälfte des Betrages, welcher den Betrag von CHF 700.00 übersteigt, reduziert. Für die Ermittlung des Nettoeinkommens hält die Vereinbarung wörtlich fest, das Nettoeinkommen werde "ermittelt aus dem Jahreseinkommen pro Kalenderjahr bzw. das zu erwartende regelmässige durchschnittliche monatliche Einkommen". Da die Konjunktion "bzw." (beziehungsweise) – wie der Beschwerdeführer unter Verweis auf den Duden zutreffend anmerkt – hier nur im Sinne von "oder" verstanden werden kann, statuiert die Vereinbarung alternativ zwei mögliche Berechnungsmethoden. Entweder wird das durchschnittliche monatliche Einkommen aus dem Jahreseinkommen pro Kalenderjahr ermittelt, was nur retrospektiv möglich ist, oder es wird das zu erwartende regelmässige durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen veranschlagt, womit eine Bemessung pro futuro ermöglicht wird. Erzielt der Unterhaltsberechtigte über eine gewisse Zeit ein regelmässiges monatliches Einkommen, so ist nach dem Wortlaut der Vereinbarung der Durchschnitt dieses zu erwartenden Einkommens für die Berechnung des Unterhaltsbeitrags massgeblich, während die retrospektive Bemessung aufgrund des Jahreseinkommens pro Kalenderjahr nur dann Platz greift, wenn kein regelmässiges Einkommen zu erwarten ist, sondern vielmehr – was bei in Ausbildung stehenden Unterhaltsberechtigten der Regelfall ist – ein nur unregelmässiges Einkommen mit gelegentlichen Erwerbstätigkeiten an Wochenenden und in den Semesterferien erzielt wird. Die Sichtweise des Beschwerdegegners, wonach der Wortlaut der Vereinbarung dahingehend zu lesen sei, dass auch bei einem regelmässigen Einkommen am Ende des Kalenderjahres der monatliche Durchschnitt zu ermitteln sei, vermag insofern nicht zu überzeugen, als bei dieser Lesart die zusätzliche (alternative) Regelung des zu erwartenden regelmässigen Einkommens gar keinen Sinn macht. Im vorliegenden Fall erzielt der Beschwerdegegner aufgrund seines Zivildiensteinsatzes ab August 2014 über die Zeitdauer von 9 Monaten unbestrittenermassen regelmässige EO-Ersatzleistungen im durchschnittlichen Umfang von CHF 1'793.60 pro Monat. Da mithin ab August 2014 ein regelmässiges Einkommen des Beschwerdegegners absehbar war, widerspricht die vorinstanzliche Berechnung des ab August 2014 geschuldeten Unterhaltsbeitrages der Vereinbarung vom 7. November 2013. Vielmehr ist für das durchschnittliche Einkommen des Beschwerdegegners ab August 2014 von einem monatlichen Betrag von CHF 1'793.60 und somit von einem über der Limite von CHF 700.00 liegenden Betrag von CHF 1'093.60 auszugehen. Die Hälfte dieses Betrages (=CHF 546.80) ist vom vereinbarten Unterhaltsbeitrag von CHF 1'000.00 in Abzug zu bringen, so dass ab August 2014 ein Unterhaltsbeitrag von CHF 453.20 pro Monat geschuldet ist. Nachdem der Beschwerdeführer für die fraglichen Monate August bis November 2014 monatliche Unterhaltsleistungen im Umfang von je CHF 460.00 urkundlich nachgewiesen hat, erweist sich seine vorinstanzlich erhobene Einrede der Tilgung der Betreibungsforderung als begründet. 4. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen und das Rechtsöffnungsbegehren in Aufhebung des angefochtenen Entscheids abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Gerichtsgebühr beider Instanzen dem Beschwerdegegner

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht aufzuerlegen. Bei der Verlegung der Parteikosten ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer vor Kantonsgericht in Bezug auf seinen Verfahrensantrag um aufschiebende Wirkung sowie vor beiden Instanzen in Bezug auf seinen Rechtsstandpunkt des fehlenden Rechtsöffnungstitels unterlegen ist. Nachdem überdies ein stark differierendes wirtschaftliches Kräfteverhältnis zwischen den Parteien gemäss den Gesetzesmaterialien als besonderer Umstand im Sinne von Art. 107 lit. f ZPO qualifiziert werden kann (vgl. Botschaft ZPO, S. 7298) und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des obsiegenden Beschwerdeführers mutmasslich weit über derjenigen des unterliegenden Beschwerdegegners liegt, erscheint es angemessen, die Parteikosten beider Instanzen wettzuschlagen.

Demnach wird erkannt: ://: I. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Zivilkreisgerichtspräsidenten Basel-Landschaft Ost vom 21. Januar 2015 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: 1. Das Rechtsöffnungsbegehren in der Betreibung Nr. 21471624 des Betreibungsamtes Basel-Landschaft wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr von CHF 150.00 wird dem Gesuchskläger auferlegt. Im Übrigen hat jede Partei für ihre eigenen Parteikosten aufzukommen. II. Die kantonsgerichtliche Gebühr von CHF 225.00 wird dem Beschwerdegegner auferlegt. Im Übrigen hat jeder Partei für ihre eigenen im Beschwerdeverfahren entstandenen Parteikosten aufzukommen. Präsidentin

Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiber

Daniel Noll

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