Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht
vom 2. Juni 2015 (410 15 101) ____________________________________________________________________
Zivilprozessrecht
Rückforderung des Honorars an den unentgeltlichen Rechtsbeistand gestützt auf § 76 ZPO Basel-Landschaft
Besetzung Präsident Thomas Bauer; Gerichtsschreiber Hansruedi Zweifel
Parteien A.____, Beschwerdeführer gegen Zivilkreisgerichtspräsident Basel-Landschaft West, Domplatz 5/7, 4144 Arlesheim, Beschwerdegegner
Gegenstand Nachzahlung Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilkreisgerichtspräsidenten Basel-Landschaft West vom 18. März 2015
A. Im Rahmen eines Verfahrens betreffend Abänderung Unterhaltsvertrag / Anweisung an den Schuldner vor dem Bezirksgericht Arlesheim wurde dem unentgeltlichen Rechtsbeistand von A.____ gemäss Urteil vom 10.07.2007 zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung eine Entschädigung von CHF 1‘258.90 aus der Gerichtskasse ausbezahlt. 2012 traf die Gerichtsverwaltung Abklärungen betreffend eine Rückforderung dieses Betrages. Mit Schreiben
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht vom 22.10.2014 übermittelte die Gerichtsverwaltung das Dossier dem Zivilkreisgericht Basel- Landschaft West mit der Bitte um Prüfung, ob allenfalls eine Rückzahlung verfügt werden könne. B. Mit Verfügung vom 14.11.2014 eröffnete der Präsident des Zivilkreisgerichts Basel- Landschaft West ein Verfahren um Nachzahlung gegen A.____. Der Schuldner wurde angehalten, innert 10 Tagen seit Zustellung dieser Verfügung seine aktuellen finanziellen Verhältnisse mittels eines Erhebungsformulars offenzulegen, und es wurde ihm das rechtliche Gehör eingeräumt. Die Verfügung konnte A.____ am 14.01.2015 zugestellt werden. Nach unbenutztem Ablauf der Frist wurde A.____ mit Entscheid vom 18.03.2015 verpflichtet, den Betrag von CHF 1‘258.90 in zwei monatlichen Raten à CHF 629.45, erste Rate fällig per 01.05.2015, der Gerichtskasse zurückzuzahlen. Es wurden keine Gerichtskosten erhoben. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, dass dem Beschwerdeführer bei einem Grundbedarf von CHF 4‘031.15 zur Führung eines standesgemässen Lebens und einem aktuellen Monatseinkommen von monatlich CHF 5‘200.00 netto ein Überschuss von CHF 1‘168.65 pro Monat verbleibe. Demgemäss sei der Schuldner in der Lage, die Nachzahlung von CHF 1‘258.90 in zwei monatlichen Raten zu leisten. C. Mit Eingabe vom 31.03.2015 gelangte A.____ an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, und teilte mit, dass er zur damaligen Verhandlung ohne Rechtsbeistand erschienen sei. Mit dem Totalbetrag über CHF 2‘233.15 sei er nicht einverstanden. Die Kosten der Gerichtsverhandlung in Arlesheim seien ihm erlassen worden, und das Gericht habe ihn auch nicht darauf aufmerksam gemacht, dass er diese Kosten zu begleichen habe. Der monatliche Grundbedarf sei aufgrund der Steuerangaben 2012 berechnet worden, welche nicht mehr aktuell seien. Aus seiner Ehe sei noch eine Gläubigerrechnung von CHF 45‘000.00 offen, welche er trotz Unterschrift von ihm und seiner Frau selber begleichen müsse, da bei seiner geschiedenen Frau laut Betreibungsamt nichts mehr zu holen sei. Diese Eingabe wurde als Beschwerde entgegen genommen und der Vorinstanz zur Vernehmlassung zugestellt. D. Mit Vernehmlassung vom 04.05.2015 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Die Höhe des Honorars des anwaltlichen Beistands sei mit Urteil vom 10.07.2007 rechtskräftig festgelegt worden und könne im Rückzahlungsverfahren nicht mehr gerügt werden. Nach der damals geltenden basellandschaftlichen Zivilprozessordnung habe keine gesetzliche Verpflichtung bestanden, die Parteien über eine allfällige Rückzahlungspflicht aufzuklären. Der vom Beschwerdeführer genannte Betrag von CHF 2‘233.15 sei aufgrund der Akten ebenso wenig nachvollziehbar wie sein Einwand, er sei an der damaligen Verhandlung nicht anwaltlich vertreten gewesen. Anlässlich der entsprechenden Verhandlung sei er von der damaligen Substitutin seines im Rubrum des Urteils vom 10.07.2007 aufgeführten Anwalts vertreten gewesen. Dem Beschwerdeführer habe es oblegen, die aktuellen Zahlen und Unterlagen einzureichen, wozu er mit Verfügung vom 14.11.2014 bzw. mit dem der Verfügung beiliegenden Erhebungsformular aufgefordert worden sei.
Erwägungen
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1. Die Eingabe vom 31.03.2015 richtet sich gegen den Entscheid des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 18.03.2015. Der Präsident verpflichtete den Schuldner und heutigen Beschwerdeführer, einen Betrag von CHF 1‘258.90 der Gerichtskasse zurückzuzahlen. Gemäss § 53a Abs. 7 GOG kann gegen die Anordnung der Nachzahlung dasselbe Rechtsmittel ergriffen werden, das gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege gegeben ist. Wird die unentgeltliche Rechtspflege abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid in Anwendung von Art. 121 und Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO mit Beschwerde angefochten werden. Da über die unentgeltliche Rechtspflege im summarischen Verfahren entschieden wird (Art. 119 Abs. 3 Satz 1 ZPO), ist die Beschwerde gegen die Anordnung der Nachzahlung binnen zehn Tagen seit Zustellung des Entscheides schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO). Der angefochtene Entscheid wurde dem Schuldner als eingeschriebene Postsendung am 26.03.2015 zugestellt, so dass die gesetzliche Beschwerdefrist durch Übergabe der Beschwerde an die Schweizerische Post am 31.03.2015 eingehalten ist. Ein Kostenvorschuss für das Rechtsmittelverfahren wurde in Anbetracht der Rechtsnatur des Verfahrens nicht verlangt. Gemäss § 5 Abs. 1 lit. b EG ZPO ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide von Präsidien der Zivilkreisgerichte Basel-Landschaft das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts zuständig. In Anwendung von Art. 327 Abs. 2 ZPO ergeht der Entscheid aufgrund der Akten. 2. Im Beschwerdeverfahren sind laut Art. 326 ZPO neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel grundsätzlich ausgeschlossen. In der Eingabe vom 31.03.2015 wurde folgende neue Tatsachenbehauptung aufgestellt: Der Beschwerdeführer habe noch eine offene Gläubigerrechnung von CHF 45‘000.00, die er begleichen müsse. Dieses Vorgehen ist gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO nicht statthaft, weshalb diese ohnehin unbewiesene Tatsachenbehauptung nicht zu berücksichtigen ist. 3. Mit der Beschwerde können gemäss Art. 320 ZPO unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden. Der Begriff der unrichtigen Rechtsanwendung umfasst jeden Verstoss gegen geschriebenes und ungeschriebenes Recht. Die Beschwerdeinstanz überprüft die Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung mit sog. freier Kognition. Für die Beschwerde hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung gilt indessen eine beschränkte Kognition. Diesfalls ist eine qualifiziert fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts erforderlich, wobei "offensichtlich unrichtig" gleichbedeutend mit willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (vgl. Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 320 N 3 ff.; BSK ZPO-Spühler, Art. 320 N 1 f. ZPO). Die Beschwerde muss gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO schriftlich und begründet erhoben werden. Rein appellatorische Kritik ist dabei unbehelflich. Der Beschwerdeführer muss klar und nachvollziehbar darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid nicht korrekt ist. Er muss sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen, dieser seine eigenen Überlegungen gegenüberstellen und erklären, inwiefern anders zu entscheiden ist. Die Beschwerdeinstanz ist nicht gehalten, von sich aus den ganzen angefochtenen Entscheid auf Korrektheit zu überprüfen. Bei mangelhaften Begründungen ist keine Nachfrist zur Verbesserung gemäss Art. 132 ZPO anzusetzen, vielmehr ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (Reetz, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Vorbem. zu Art. 308-318 N 50). Im Rahmen der Prüfung der Rechtsschrift sollte die Rechtsmittelinstanz berücksichtigen,
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht ob die betreffende Partei anwaltlich vertreten ist oder nicht. Während sich bei anwaltlicher Vertretung eine gewisse Strenge rechtfertigt, erscheint bei unvertretenen Parteien - unter Vorbehalt querulatorischer und rechtsmissbräuchlicher Eingaben - eine grosszügigere Haltung angebracht. So genügt bei Laien als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, entscheiden soll und als Begründung reicht es aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese minimalen Anforderungen nicht erfüllt, tritt das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, auf ein Rechtsmittel nicht ein (BGE 134 II 244 E 2.4; BLKGE 410 2011 72 vom 3. Mai 2011). Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten. Er stellt sinngemäss einen tauglichen Beschwerdeantrag, nämlich die Aufhebung der im angefochtenen Entscheid angeordneten Nachzahlungspflicht. Soweit aber der Beschwerdeführer ohne konkrete Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid behauptet, dass sich sein monatlicher Grundbedarf seit 2012 verändert habe, liegt keine hinreichende Begründung vor. Zudem wäre die Einreichung aktueller Belege im Beschwerdeverfahren ohnehin verspätet (vgl. dazu E. 2 hievor). Dazu hätte der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren Gelegenheit gehabt, die er ungenutzt verstreichen liess. Die übrigen Rügen (Bestreitung des Totalbetrags, Teilnahme an der vorinstanzlichen Verhandlung ohne Rechtsbeistand und unterlassene Aufklärung über die Rückzahlungspflicht) betreffen die Rechtsanwendung. Diesbezüglich genügt die Eingabe vom 31.03.2015 somit den minimalen Anforderungen an eine Beschwerde, weshalb in diesen Punkten auf die Beschwerde einzutreten ist. 4. Gemäss § 76 der damals anwendbaren basellandschaftlichen Zivilprozessordnung betrifft die Rückzahlungspflicht einzig die Kosten des unentgeltlichen Rechtsbeistands und nicht auch den vom Staat getragenen Anteil an den Gerichtskosten. Dieser Betrag ergibt sich aus dem rechtskräftigen Urteil des Bezirksgerichtspräsidenten Arlesheim vom 10.07.2007. Dessen Höhe kann im Rückforderungsprozess nicht mehr beanstandet werden, worauf der Vorderrichter zutreffend hingewiesen hat. Die Beschwerde erweist sich somit in diesem Punkt als unbegründet. Der vom Beschwerdeführer genannte Betrag von CHF 2‘233.15 ist auch für das Kantonsgericht nicht nachvollziehbar. 5. Die Vertretung des Beschwerdeführers im Verfahren Nr. 120 06 2977 II betr. Abänderung Unterhaltsvertrag / Anweisung an den Schuldner durch einen unentgeltlichen Rechtsbeistand (Pascal Riedo, Advokat) ist aktenkundig. Zudem war der Beschwerdeführer gemäss Protokoll der Audienz vom 13.02.2007 auch an dieser Gerichtsverhandlung durch eine unentgeltliche Rechtsbeiständin vertreten (Frau Zingg als Substitutin von Pascal Riedo, Advokat). Der gegenteilige Einwand des Beschwerdeführers ist damit widerlegt. Dass er damals durch einen unentgeltlichen Rechtsbeistand vertreten war, ergibt sich ebenfalls aus dem rechtskräftigen Urteil des Bezirksgerichtspräsidenten Arlesheim vom 10.07.2007, weshalb diese Tatsache im Rückforderungsprozess ohnehin nicht in Frage gestellt werden kann. Der Beschwerde ist folglich auch in diesem Punkt kein Erfolg beschieden.
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6. Aus dem damals anwendbaren § 76 der basellandschaftlichen Zivilprozessordnung ergibt sich keine Aufklärungspflicht des Richters gegenüber der unentgeltlich prozessierenden Partei, dass dem Staat das Recht gewahrt bleibt, das aus der Staatskasse dem unentgeltlichen Rechtsbeistand bezahlte Honorar innert zehn Jahren zurückzufordern, wenn sich die Vermögensverhältnisse bei der betreffenden Partei derart günstiger gestalten, dass sie durch die Rückerstattung in keine gedrückte Lage versetzt wird. Dass seinerzeit durch das Bezirksgericht Arlesheim keine Aufklärung über die Rückerstattungspflicht erfolgte, ist daher nicht zu beanstanden. 7. Da sich die Beschwerde aufgrund der obigen Erwägungen als unbegründet erweist, ist sie abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. In Anwendung von § 4 Abs. 3 GebT wird aus Gründen der Billigkeit auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr verzichtet.
Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Es werden keine Kosten erhoben. Präsident
Thomas Bauer Gerichtsschreiber
Hansruedi Zweifel