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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 27.01.2015 410 14 302 (410 2014 302)

27. Januar 2015·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·2,822 Wörter·~14 min·2

Zusammenfassung

Nachzahlung

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 27. Januar 2015 (410 14 302) ___________________________________________________________________

Zivilprozessrecht

Rückforderung des Honorars an den unentgeltlichen Rechtsbeistand gestützt auf § 76 ZPO Basel-Landschaft

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer Gerichtsschreiber Andreas Linder

Parteien A.____, Beschwerdeführerin gegen Zivilkreisgerichtspräsident Basel-Landschaft West, Domplatz 5/7, 4144 Arlesheim, Beschwerdegegner

Gegenstand Nachzahlung / Entscheid des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 1. Dezember 2014

A. Im Rahmen eines Verfahrens um Abänderung eines Scheidungsurteils vor dem Bezirksgericht Arlesheim (seit 1. April 2014 Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West) wurde A.____ als Beklagte die unentgeltliche Prozessführung für die sog. ordentlichen und ausserordentlichen Kosten bewilligt. Als unentgeltliche Rechtsbeiständin war Advokatin Dr. Caroline Cron eingesetzt. Mit Entscheid vom 10. April 2007 wurde das Verfahren zufolge Klagerückzugs resp. Ver-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht gleichs als erledigt abgeschrieben. Die Gerichtskosten wurden dem Kläger auferlegt und die ausserordentlichen Kosten wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung wurde der Rechtsvertreterin der Beklagten ein Honorar von CHF 2‘327.40 inkl. Spesen und MWST aus der Gerichtskasse ausbezahlt. In der Folge traf die Gerichtsverwaltung im August 2012 Abklärungen betreffend eine Rückforderung dieses Betrages. B. Mit Verfügung vom 17. November 2014 eröffnete der Präsident des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West ein Verfahren um Nachzahlung gegen A.____. Die Schuldnerin wurde angehalten, ihre aktuellen finanziellen Verhältnisse mittels eines Erhebungsformulars offenzulegen und es wurde ihr das rechtliche Gehör eingeräumt. Mit Entscheid vom 1. Dezember 2014 wurde A.____ verpflichtet, den Betrag von CHF 2‘327.40 der Gerichtskasse zurückzuzahlen, zahlbar in zehn Raten à CHF 232.75 erstmals nach 30 Tagen seit Zustellung des Entscheides. Es wurden keine Gerichtskosten erhoben. Das Gericht erwog im Wesentlichen, dass nach den Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu prüfen sei, ob eine Partei zur Nachzahlung in der Lage sei. Gemäss Art. 117 ZPO liege Mittellosigkeit dann vor, wenn die betreffende Partei über kein nach den Grundsätzen des Betreibungsrechtes pfändbares Vermögen oder Einkommen verfüge. Dieses Einkommen dürfe sodann nicht höher liegen als das durch einen Zuschlag von 15 % des Grundbetrages erweiterte Existenzminimum. Die Partei lebe gemäss ihren Angaben auf dem Erhebungsformular mit einem bereits erwachsenen Kind zusammen, wobei bereits volljährige Kinder im Grundbedarf der Partei nicht zu berücksichtigen seien. Der Präsident errechnete einen Grundbedarf der Pflichtigen von CHF 5‘952.00 und kam zum Schluss, dass die Partei gemäss den eingereichten Lohnausweisen 2013 nach Wegfall der Kinder- und Ausbildungszulagen über ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 6‘648.00 verfüge, womit ihr ein monatlicher Überschuss von CHF 696.00 verbleibe. Demgemäss sei die Schuldnerin in der Lage, die Nachzahlung von CHF 2‘327.40 zu leisten, wobei ihr eine Zahlung in zehn Raten à CHF 232.75 zuzugestehen sei. C. Mit Beschwerde vom 11. Dezember 2014, welche am 12. Dezember 2014 der Schweizerischen Post übergeben worden war, gelangte A.____ an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht. Sie ersuche um eine Überprüfung der Sache und es sei von der Pflicht zur Nachzahlung im jetzigen Zeitpunkt abzusehen. Sie führte im Wesentlichen aus, im Jahr 2007 habe das Gericht entschieden, dass der Kindsvater keine Unterhaltsbeiträge mehr zu leisten habe, obwohl diese Tochter B.____ damals noch in Ausbildung gewesen sei. Sie habe dann das Arbeitspensum erhöht und so das Studium der Tochter finanziert und die beiden weiteren Kinder unterstützt. Sie habe immer versucht, alles ohne Unterstützung der Sozialhilfe selbst zu tragen und ein Angebot der Sozialbehörde Oberwil im Jahr 2008 abgelehnt. Der jüngste Sohn sei zwar 20 Jahre alt, habe aber noch keine Ausbildung begonnen und sei nicht berufstätig. Er habe im August die Maturitätsprüfung abgelegt. Seine Bemühungen um eine Arbeitsstelle seien bislang erfolglos geblieben. Seine Krankenversicherungsprämie betrage CHF 416.90. Im Weiteren werde sich ihr Einkommen in nächster Zeit reduzieren, so dass ihr ab Mai 2015 mind. CHF 600.00 und ab dem Sommer nochmals CHF 600.00 weniger zur Verfügung stünden. Die Steuerschulden bis zum Jahr 2014 würden sodann CHF 14‘000.00 betragen und die aktuelle Steuerbelastung sei einiges höher als CHF 650.00. Ferner seien weitere Schuldverpflichtungen

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht zu berücksichtigen. Es sei ihr daher nicht möglich, einen monatlichen Betrag von CHF 232.75 zu bezahlen. D. In der Vernehmlassung vom 17. Dezember 2014 verwies die Vorinstanz auf die Begründung des angefochtenen Entscheides und verzichtete auf weitere Bemerkungen. Erwägungen 1. Die Beschwerde vom 11. Dezember 2014 richtet sich gegen den Entscheid des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 1. Dezember 2014. Der Präsident verpflichtete die Schuldnerin und heutige Beschwerdeführerin, einen Betrag von CHF 2‘327.40 der Gerichtskasse zurückzuzahlen. Gemäss § 53a Abs. 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; SGS 170) kann gegen die Anordnung der Nachzahlung dasselbe Rechtsmittel ergriffen werden, das gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege gegeben ist. Wird die unentgeltliche Rechtspflege abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid in Anwendung von Art. 121 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) mit Beschwerde angefochten werden. Dabei handelt es sich um eine vom Gesetz bestimmte erleichterte Beschwerdemöglichkeit gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO. Da über die unentgeltliche Rechtspflege im summarischen Verfahren entschieden wird (Art. 119 Abs. 3 Satz 1 ZPO), ist die Beschwerde gegen die Anordnung der Nachzahlung binnen zehn Tagen seit Zustellung des Entscheides schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO). Der angefochtene Entscheid wurde der Schuldnerin als eingeschriebene Postsendung mit Rückschein (AR) am 5. Dezember 2014 zugestellt, so dass die gesetzliche Beschwerdefrist durch die Postaufgabe des Rechtsmittels am Freitag, 12. Dezember 2014, eingehalten ist. Ein Kostenvorschuss für das Rechtsmittelverfahren wurde in Anbetracht der Rechtsnatur des Verfahrens nicht verlangt. Gemäss § 5 Abs. 1 lit. b EG ZPO ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide von Präsidien der Zivilkreisgerichte Basel-Landschaft das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts zuständig. In Anwendung von Art. 327 Abs. 2 ZPO ergeht der Entscheid aufgrund der Akten. 2. Mit der unentgeltlichen Rechtspflege wird die betreffende Partei einstweilen von der Leistung von Vorschüssen sowie von den Gerichtskosten befreit. Zudem wird für eine angemessene Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin resp. des unentgeltlichen Rechtsbeistandes gesorgt. Verbessern sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der unentgeltlich prozessführenden Partei nach Abschluss des Verfahrens, für welche die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, so kann sie in Anwendung von Art. 123 ZPO durch das Gericht zur Nachzahlung der Prozesskosten verpflichtet werden, sobald sie dazu in der Lage ist. Die nämliche Bestimmung regelt mithin die Nachzahlung für sämtliche Verfahren, welche auf Grundlage der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 durchgeführt wurden. Für die Rückforderungen von Verfahrenskosten, die noch in Geltung der kantonalen Zivilprozessordnung vom 21. September 1961 durch den Staat bevorschusst wurden, kann Art. 123 ZPO noch keine Anwendung finden, da die nämliche Bestimmung erst am 1. Januar 2011 in Kraft getreten ist. Massgeblich für den vorliegenden Fall ist daher einzig § 76 ZPO BL. Nach dieser Bestimmung blieb dem Staat das Recht gewahrt, das Honorar des unentgeltlichen Rechtsbeistandes

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht innert zehn Jahren zurückzufordern, wenn sich die Vermögensverhältnisse bei der betreffenden Partei derartig günstiger gestalten, dass sie durch die Rückerstattung in keine gedrückte Lage versetzt wird. Ausser Frage steht, dass eine Rückforderung resp. Nachzahlung allein für die Entschädigung, welche zufolge unentgeltlicher Rechtspflege an den unentgeltlichen Rechtsbeistand ausgerichtet wurde, möglich ist. 3.1 Die Vorinstanz verpflichtete die vormalige Beklagte, den Betrag von CHF 2‘327.40 der Gerichtskasse zurückzuzahlen, zahlbar in zehn Raten à CHF 232.75 erstmals nach 30 Tagen seit Zustellung des Entscheides. Diese Summe wurde ihrer amtlichen Rechtsvertreterin im Rahmen eines Verfahrens um Abänderung eines Scheidungsurteils zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Entscheid vom 10. April 2007 aus der Gerichtskasse ausbezahlt. Die Vorinstanz erwog, dass analog den Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu prüfen sei, ob die Schuldnerin eine Nachzahlung der Parteientschädigung leisten könne. Sie bediente sich dabei der Praxis zu Art. 117 ZPO und stellte auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum einer alleinstehenden erwachsenen Person ab, welches sie im Grundbetrag um einen Zuschlag von 15 % erhöhte und um die geschätzte aktuelle Steuerlast erweiterte. Der volljährige Sohn, der in Hausgemeinschaft mit der Schuldnerin lebt, wurde nicht einbezogen, da bereits volljährige Kinder im Grundbedarf einer Partei nicht mehr berücksichtigt werden könnten. Im Rahmen der konkreten Berechnung wurde der prozessuale Notbedarf der Pflichtigen mit monatlich CHF 5‘952.00 beziffert, so dass ihr bei einem Nettoeinkommen von CHF 6‘648.00 ein monatlicher Überschuss von CHF 696.00 verblieb. Die Schuldnerin schildert in der Beschwerde vorab ihre aktuelle Lage und hält im Wesentlichen dafür, dass ihr jüngster Sohn in die Berechnung einbezogen werde. Ferner seien weitere Schuldverpflichtungen zu berücksichtigen und ein höheres Steuerbetreffnis zu veranschlagen. Darüber hinaus werde sich ihr Einkommen künftig reduzieren. 3.2 Fraglich und zu prüfen ist, ob für die Nachzahlungspflicht gestützt auf § 76 ZPO BL unbesehen die Voraussetzungen von Art. 117 ZPO zur Anwendung gelangen. Die Vorinstanz bediente sich im Rahmen der Anordnung der Nachzahlung des Begriffes der Mittellosigkeit, wenn auch in angeblich analoger Anwendung, und hielt dafür, dass die Grundsätze des betreibungsrechtlichen Notbedarfs gelten würden, welcher um einen Zuschlag von 15 % zum Grundbetrag (sowie die Steuerlast) zu erweitern sei. Der Wortlaut von § 76 ZPO BL knüpft die Voraussetzung für eine Rückforderung des sog. Armenanwaltshonorars an die Bedingung, dass „sich die Vermögensverhältnisse der betreffenden Partei derartig günstiger gestalten, dass sie in keine gedrückte Lage versetzt wird“. Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der Bestimmung. Vom klaren, d.h. eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, unter anderem dann, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Norm wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Grund und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit andern Vorschriften ergeben. Eine historisch orientierte Auslegung ist für sich allein nicht entscheidend. Anderseits vermag aber nur sie die Regelungsabsicht des Gesetzgebers die sich insbesondere aus den Materialien ergibt - aufzuzeigen, welche wiederum zusammen mit den zu ihrer Verfolgung getroffenen Wertentscheidungen verbindliche Richtschnur des Gerichts bleibt, auch wenn es das Gesetz mittels teleologischer Auslegung oder Rechtsfortbildung veränderten, vom Gesetzgeber nicht vorausgesehenen Umständen anpasst oder es ergänzt

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht (vgl. BGE 140 V 15 E. 5.3.2 mit Hinweisen). Die fragliche Formulierung von § 76 ZPO BL fand sich bereits im Gesetz betreffend die Gerichts- und Prozessordnung vom 20. Februar 1905. Weitere Gesetzesmaterialien, aus denen der Wille des historischen Gesetzgebers erschlossen werden kann, sind dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, nicht zugänglich. Gleichfalls sind - soweit ersichtlich - bislang keine Entscheide zu § 76 ZPO BL ergangen, welche sich der Auslegung der massgeblichen Begriffe annahm. Das Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Zivilrecht, ist der Überzeugung, dass sich die ratio legis der fraglichen Gesetzesbestimmung nicht unbesehen am Begriff der Mittellosigkeit gemäss Art. 117 ZPO festmachen lässt. § 76 ZPO BL verlangt vielmehr eine Verbesserung der Vermögensverhältnisse seit Abschluss des Verfahrens in einem Ausmass, so dass eine Rückerstattung die betroffenen Partei nicht (neuerlich) in Bedrängnis bringt. Sinn und Zweck der besagten Gesetzesbestimmung ist mithin, dass sich der Nachzahlungsschuldner in einer finanziellen Lage befindet, welche ihm die Rückzahlung der Entschädigung an den unentgeltlichen Rechtsbeistand ohne wesentliche Einschränkung erlaubt. Ausser Frage steht, dass sich die massgeblichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Rückzahlung sicherlich günstiger als bei Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege präsentieren müssen. Es kommt somit eine relative Methode zur Anwendung, welche grundsätzlich einen Vergleich zwischen den damaligen und heutigen Verhältnissen erheischt, ohne dass der damalige Entscheid in der Sache überprüft werden darf. Soweit allerdings bei der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ein grosszügiger Massstab angewandt wurde, darf im Verfahren der Rückforderung sicherlich nicht strenger als damals verfahren werden. 3.3 Die Verbesserung der Vermögensverhältnisse kann nicht nur durch einen Vermögensanfall (z.B. durch Erbschaft) eintreten, wobei der Schuldnerschaft diesfalls ein angemessener Notgroschen zu belassen wäre, sondern selbstverständlich auch durch eine massgebliche Verbesserung des Arbeitseinkommens, evtl. auch durch eine entsprechende Abnahme des Bedarfs. Dem Nachzahlungsschuldner muss allerdings die Möglichkeit gewährt werden, sich ökonomisch und sozial zu erholen und er muss sich nicht auf das prozessrechtliche Existenzminimum beschränken, was der „gedrückten Lage“ von § 76 ZPO BL entsprechen dürfte. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, spricht sich dafür aus, dass bei der Frage, ob ein Schuldner zur Nachzahlung verpflichtet werden kann, ein grosszügigerer Massstab anzusetzen ist als bei der Berechnung des prozessrechtlichen Existenzminimums. Es genügt deshalb nicht, wenn die Einkünfte bloss das Existenzminimum gemäss Art. 117 ZPO übersteigen, sondern der Schuldner muss in der Lage sein, ein standesgemässes Leben zu führen und zu sparen. In aller Regel ist dem Nachzahlungsschuldner also zu gestatten, den bisherigen gewohnten Lebensstandard beizubehalten, bevor er vom Staat unter dem Gesichtspunkt von § 76 ZPO BL belangt wird. Dieser kann massvolle Zuschläge zum Grundbetrag einschliessen, wie beispielsweise Auslagen für Zusatzversicherungen zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung, Kommunikationskosten und Kulturausgaben, Aus- und Weiterbildungskosten oder fällige und ausgewiesene Schuldverpflichtungen (Leasingschulden, Abzahlungsschulden, Kleinkreditschulden, Privatdarlehen etc.). In Ausübung seines Ermessens hat das Gericht ferner eine generelle Erweiterung des Grundbetrages vorzusehen. Um eine möglichst grosse Einzelfallgerechtigkeit zu schaffen, ist dabei kein schematischer Zuschlag von 15 % zum Grundbetrag vorzunehmen, sondern dem Gericht ist ein breiter Spielraum einzuräumen. Nach Massgabe der individuellen Zuschläge ist eine Erweiterung des Grundbetrages um mindestens 25 % und

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht höchstens 50 % angebracht. Das will hiessen, dass bei wenigen konkreten Zuschlägen eher ein höherer genereller Zuschlag bzw. bei vielen individuellen Zuschlägen ein eher tieferer genereller Zuschlag zum Grundbetrag zu gewähren ist. Allein Positionen, welche offenkundig als luxuriös und geradezu verschwenderisch erscheinen, sollten im Rahmen der Berechnung des Bedarfs keine Berücksichtigung finden. Gilt es doch zu verhindern, dass der Nachzahlungsschuldner sein Einkommen zum Nachteil des Staates als Gläubiger verschleudert. 3.4 Im vorliegenden Fall erweist sich der von der Vorinstanz errechnete Grundbedarf vor dem Hintergrund der tatsächlichen Verhältnisse als zu knapp kalkuliert. Zwar verpflichtete der Präsident des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West die Nachzahlungsschuldnerin lediglich zu monatlichen Raten von CHF 232.70, obwohl die Gegenüberstellung zwischen sog. Grundbedarf und Einkommen einen monatlichen Überschuss von CHF 696.00 ergab. Aus der Begründung des Entscheides, welche aus einem einzigen Satz besteht, der sich über zwei Seiten hinzieht, wird jedenfalls nicht ersichtlich, wie die monatliche Differenz von mehr als CHF 450.00 hergeleitet wird. Nach dem Dafürhalten der Präsidentin des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, ist es vor dem Hintergrund des hiervor dargestellten Regelungsgedankens von § 76 ZPO BL und den von der Pflichtigen geschilderten Umständen vorliegend geboten, einen Zuschlag von 30 % zum Grundbetrag vorzusehen. Dies in der Überlegung, dass die Bedarfsberechnung der Beschwerdeführerin bereits diverse Zuschläge, wie etwa Kreditraten von CHF 606.00, und einen verhältnismässig hohen Mietzins von CHF 2‘588.00 einschliesst. Im Weiteren ist die Rüge der Beschwerdeführerin, die aktuelle Steuerlast sei einiges höher als CHF 650.00, berechtigt. Eine summarische Berechnung der ordentlichen Steuern für das Steuerjahr 2014 ergibt bei einem steuerbaren Einkommen von rund CHF 75‘000.00 (Staat) resp. CHF 70‘000.00 (Bund) unter Berücksichtigung des Tarifs B für Alleinstehende und des Gemeindesteuerfusses in Oberwil (48 %) ein monatliches Betreffnis von rund CHF 1‘000.00. Daneben sind zusätzlich die verfallenen Steuerschulden, deren Höhe und deren Fälligkeitsdatum feststehen, zu berücksichtigen, zumal der Vorinstanz belegt wurde, dass daran monatlich regelmässig CHF 530.00 tatsächlich bezahlt wurden (vgl. dazu BGE 135 I 221). Der erweiterte Grundbedarf der Nachzahlungsschuldnerin errechnet somit wie folgt: Grundbetrag CHF 1‘200.00 30 % Zuschlag CHF 360.00 Mietzins CHF 2‘588.00 Krankenversicherung CHF 435.00 U-Abo CHF 76.00 Auswärtige Verpflegung CHF 220.00 Kreditraten CHF 606.00 Nachzahlung Steuerschulden CHF 530.00 aktuelle Steuerlast CHF 1‘000.00 Total Grundbedarf CHF 7‘015.00 Der Summe des Grundbedarfs von CHF 7‘015.00 steht gemäss Entscheid der Vorinstanz ein anrechenbares monatliches Einkommen der Schuldnerin von CHF 6‘648.00 gegenüber, welches sich allerdings laut deren Ausführungen in der Beschwerdeschrift in nächster Zeit reduzieren werde, so dass ihr ab Mai 2015 mindestens CHF 600.00 und ab dem Sommer nochmals

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht CHF 600.00 weniger zur Verfügung stünden. Zumal der massgebliche Grundbedarf das aktuelle anrechenbare Einkommen offensichtlich übersteigt, sind weitere Ausführungen zum künftigen Einkommen der Schuldnerin entbehrlich. Auch der Einbezug der Prämienverbilligungen der Krankenversicherung, welche in Aussicht gestellt seien, verbessert die finanziellen Verhältnisse der Schuldnerin nur ungenügend. Ausdrücklich offen gelassen werden kann sodann, ob der volljährigen Sohn in die Berechnung einzubeziehen wäre. Desgleichen ist ebenfalls nicht zu klären, ob für die weiteren ausgewiesenen Schuldverpflichtungen gegenüber den C.____ SA und der D.____ AG ein zusätzlicher Zuschlag gerechtfertigt wäre. So oder anders zeigt sich nämlich im Ergebnis, dass die Voraussetzungen für eine Rückforderung des sog. Armenanwaltshonorars zurzeit nicht erfüllt sind, da sich die Vermögensverhältnisse der Schuldnerin nicht derartig günstiger gestalten, dass sie dadurch nicht neuerlich in Bedrängnis gelangt. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und der Entscheid des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 1. Dezember 2014 ist aufzuheben. Die Beschwerdeführerin ist derzeit aus der Pflicht zur Nachzahlung gestützt auf § 76 ZPO BL zu entlassen. Vorbehalten bleibt eine neuerliche Überprüfung der Verhältnisse innerhalb der Verjährungsfrist. 4. In Anwendung von § 4 Abs. 3 GebT (SGS 170.31) wird aus Gründen der Billigkeit auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr verzichtet. Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten, da die Beschwerdeführerin nicht anwaltlich vertreten war und keine Umtriebe geltend machte. Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und in Aufhebung von Ziffer 1 des Entscheides des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 1. Dezember 2014 wird die Schuldnerin zurzeit von der Pflicht zur Rückerstattung des an ihre damalige unentgeltliche Rechtsbeiständin ausbezahlten Honorars von CHF 2‘327.40 befreit. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Es ist keine Parteientschädigung auszurichten. Präsidentin

Christine Baltzer Gerichtsschreiber

Andreas Linder

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