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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 09.07.2014 410 14 113 (410 2014 113)

9. Juli 2014·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·2,013 Wörter·~10 min·1

Zusammenfassung

Auferlegung von Ordnungsbusse

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 9. Juli 2014 (410 14 113) ____________________________________________________________________

Zivilprozessrecht

Einholung von schriftlichen Auskünften / Androhung der Ordnungsbusse

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader; Gerichtsschreiber i.V. Daniel Freitag

Parteien X.____ GmbH, Beschwerdeführerin gegen

Zivilkreisgerichtspräsident West, Domplatz 5/7, 4144 Arlesheim, Beschwerdegegner

Gegenstand Auferlegung von Ordnungsbusse Beschwerde gegen den Entscheid des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 16. Mai 2014

Sachverhalt: A. Das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West forderte im Rahmen des Eheschutzverfahrens der Ehegatten Frau A.____ und Herr B.____ mit Verfügung vom 14. April 2014 unter Hin-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht weis auf die Mitwirkungspflicht von Dritten gemäss Art. 160 ZPO sowie die Verweigerungsrechte gemäss Art. 165 und 166 ZPO und die Folgen unberechtigter Verweigerung gemäss Art. 167 ZPO die X.____ GmbH sowie ihre beiden Geschäftsführer Y.____ und Z.____ auf, Auskunft über folgende Fragen betreffend die Weinsammlung von Herrn B.____ unter Einreichung sämtlicher Dokumente zu geben: a) Wann liess Herr B.____ die Weinsammlung abholen? b) An wen wurde die Weinsammlung übergeben? c) Wie viele Kisten/ Flaschen liess Herr B.____ einlagern? d) Um welche Weine handelte es sich im Einzelnen? e) Weshalb hat die C.____ AG die Weinsammlung von Herrn B.____ entgegen der Verfügung vom 29. April 2013 nicht unter Verschluss genommen? B. Aufgrund des Umstandes, dass keiner der Angeschriebenen der Aufforderung nachkam, auferlegte der Präsident des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West mit Entscheid vom 16. Mai 2014 der X.____ GmbH sowie Herrn Y.____ und Herrn Z.____ eine Ordnungsbusse von je CHF 100.00 unter Hinweis auf Art. 167 Abs. 1 lit. a ZPO. C. Dagegen erhoben die X.____ GmbH sowie ihre beiden Geschäftsführer mit gemeinsamer Eingabe vom 19. Mai 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht. Sie beantragen sinngemäss die Aufhebung des Entscheids vom 16. Mai 2014 unter o/e Kostenfolge. Dazu machen sie geltend, am 23. April 2014 geantwortet zu haben, und legen das Schreiben bei. Sie bestreiten weiter, dass eine rechtliche Grundlage besteht, welche die X.____ GmbH in einem Scheidungsverfahren von Dritten auskunftspflichtig macht, und geben an, keine Informationen zu haben, was wann wie lange gelagert wurde und an wen die Güter herausgegeben wurden, da die Aufgabe der X.____ GmbH nur das Bereitstellen von Lagerplatz gewesen sei. Deswegen könnten die meisten Fragen auch nicht beantwortet werden. D. Mit Verfügung vom 4. Juni 2014 wurde der Beschwerdegegner aufgefordert, eine Beschwerdeantwort einzureichen. Mit Schreiben vom 11. Juni 2014 reichte dieser eine Beschwerdevernehmlassung ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Er führte insbesondere aus, die betreffende Weinsammlung sei im Rahmen des zugrundeliegenden Eheschutzverfahrens am 29. April 2013 mit einer Verfügungssperre belegt worden. Im Rahmen der Nachforschungen und auf Antrag der Ehefrau vom 11. April 2014 seien mit Verfügung vom 14. April 2014 an die Beschwerdeführerin die oben genannten Fragen gerichtet worden, da die Ehefrau Rechnungen der X.____ GmbH an den Ehemann habe vorlegen können. Innert der gesetzten Frist bis 12. Mai 2014 sei keine Reaktion erfolgt. Das der Beschwerde beiliegende Schreiben vom 23. April 2014 sei mit grösster Wahrscheinlichkeit nie ans Zivilkreisgericht Basel- Landschaft West gelangt, da weder der Versand noch der Empfang oder die Weiterleitung dokumentiert seien. In der Folge seien weder die begehrten Unterlagen noch sonst eine Mitteilung betreffend die Unterlagen am Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West eingegangen, weshalb der Gerichtspräsident mit angefochtenem Entscheid vom 16. Mai 2014 der Beschwerdeführerin eine Ordnungsbusse von CHF 100.00 unter Hinweis auf Art. 160 in Verbindung mit Art. 167 ZPO auferlegt habe.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht E. Mit Verfügung vom 16. Juni 2014 wurde die Beschwerdevernehmlassung der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zugestellt. Zugleich wurde der Schriftenwechsel geschlossen und den Parteien die schriftliche Eröffnung des Entscheides angekündigt. Erwägungen:

1.1 Ordnungsbussen sind gemäss Art. 128 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO mit Beschwerde anfechtbar. Gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO ist die Beschwerde innert 10 Tagen seit der Zustellung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen. Der Entscheid vom 16. Mai 2014 wurde von der Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 19. Mai 2014 angefochten, welche am 20. Mai 2014 der Schweizerischen Post übergeben wurde. Die Beschwerdefrist wurde somit gewahrt. Der Kostenvorschuss von CHF 50.00 wurde mit Überweisung am 02. Juni 2014 innert Frist geleistet. 1.2 Gemäss Art. 320 ZPO kann mit der Beschwerde einerseits die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und andererseits die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. Die Beschwerdeinstanz überprüft die Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung mit sog. freier Kognition. Für die Beschwerde hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung gilt indessen eine beschränkte Kognition. Diesfalls ist eine qualifiziert fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts erforderlich, wobei "offensichtlich unrichtig" gleichbedeutend mit willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (vgl. FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 320 N 3 ff.; SPÜHLER, Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, N 1 f. zu Art. 320 ZPO). 1.3 An eine Laieneingabe können nicht allzu hohe Anforderungen gestellt werden. Aus der Eingabe ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin einerseits geltend macht, die Vorinstanz habe ihr Schreiben vom 23. April 2014 ignoriert, und andererseits, dass keine gesetzliche Grundlage für die Aufforderung zur Stellungnahme gegeben sei. Die Beschwerdeführerin rügt somit sowohl die offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung als auch die unrichtige Anwendung des Rechts. Sie macht zulässige Beschwerdegründe gemäss Art. 320 ZPO geltend. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. Die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichtspräsidiums ergibt sich aus § 5 Abs. 1 lit. b des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO, SGS 221). 2.1 Zu fragen ist zunächst, ob überhaupt eine Mitwirkungspflicht für die Beschwerdeführerin nach Art. 160 ZPO besteht. Art. 160 ZPO statuiert eine grundsätzliche Mitwirkungspflicht für Dritte und Parteien und betrifft insbesondere Zeugenaussagen, die Pflicht zur Urkundenherausgabe und die Pflicht zur Duldung eines Augenscheins, ist aber nicht auf diese Beweismittel beschränkt. Systematisch liegt die Bestimmung im Beweisrecht und regelt die Mitwirkungspflichten aller Beteiligten für die im nächsten Kapitel des gleichen Teils geregelten einzelnen Beweismittel. 2.2 Bei der Verfügung vom 14. April 2014 handelt es sich mangels einer anderen einschlägigen Norm um eine Einholung von schriftlichen Auskünften bei Privaten nach Art. 190 Abs. 2

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht ZPO. Im Gegensatz zu Amtsstellen, welche nach Art. 190 Abs. 1 ZPO nur um Auskunft ersucht werden können, sind private Dritte auch bei gerichtlichen Aufforderungen zur schriftlichen Auskunft nach Art. 190 Abs. 2 ZPO mitwirkungspflichtig (KARL SPÜHLER/ANNETTE DOLGE/MYRIAM GEHRI, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2010, § 46 N. 269; HANS SCHMID, in: Paul Oberhammer/Tanja Domej/Ulrich Haas (Hrsg.), Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage 2013, N. 9a zu Art. 160; PETER HAFNER, Basler Kommentar, Zivilprozessordnung, 2. Auflage 2013, N. 2a zu Art. 190; SVEN RÜETSCHI, Berner Kommentar Zivilprozessordnung, 2012, N. 11 zu Art. 190; soweit die Anfrage den Charakter einer Zeugenaussage hat: NICOLAS BRACHER, Mitwirkungspflichten und Verweigerungsrechte Dritter bei der Beweiserhebung im Zivilprozess, N. 242; a.M. THOMAS WEIBEL/SABINE NÄGELI, in: Thomas Sutter- Somm/Franz Hasenböhler/Christoph Leuenberger (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage 2013, N. 5 zu Art. 190). Es ist jedoch zu beachten, dass bei umstrittenen Sachverhalten grundsätzlich die formelle Zeugenvernehmung zu bevorzugen ist (HAFNER, a.a.O., N. 4) und bei Zweifeln an der Glaubwürdigkeit auch eine nachträgliche Zeugeneinvernahme angeordnet werden kann (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBl. 2006, 7326, Ziff. 5.10.3, Art. 187). Eine Mitwirkungspflicht gilt aber nur soweit, wie die Anfrage dem Charakter der Zeugenaussage entspricht, d.h. aus der eigenen Wahrnehmung berichtet werden muss. Wenn die schriftliche Auskunft dem Charakter eines Gutachtens entspricht, also Fachwissen erfragt wird, so sind die Vorschriften von Art. 183 f. ZPO einzuhalten (BRACHER, a.a.O., N. 243). Im vorliegenden Fall erfragte das Gericht Wissen, von dem es annehmen musste, dass die X.____ GmbH aus eigener Wahrnehmung darüber verfügt und berichten kann. Es handelt sich somit nicht um eine schriftliche Auskunft mit dem Charakter eines Gutachtens, sondern um eine solche mit dem Charakter der Zeugenaussage. Die Beschwerdeführerin war somit durchaus verpflichtet, mitzuwirken. Die Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung bleibt in diesem Punkt erfolglos. 2.3 Im Gegensatz zum Zeugenbeweis kann analog Art. 190 Abs. 1 ZPO, nach welchem sich eine Anfrage an eine gesamte Amtsstelle richten kann, auch das einer juristischen Person des Privatrechts im Form kollektiver Bewusstseinsinhalte mehrerer natürlichen Personen und der sich auf in ihrer Kontrolle befindlichen physischen Beweisdatenträger vorhandene Wissen zu einer rechterheblichen Tatsache erhoben werden (WEIBEL/NÄGELIN, a.a.O., N. 10 zu Art. 190; BRACHER, a.a.O., Rn 242). Die Rüge der Beschwerdeführerin, es sei nicht zulässig, sowohl die juristische Person als auch die beiden Geschäftsführer zur Antwort zu verpflichten, greift deswegen ins Leere. 3.1 Wird die Mitwirkung ohne Berechtigung verweigert, so kann das Gericht gemäss Art. 167 Abs. 1 ZPO eine Ordnungsbusse bis zu CHF 1‘000.00 anordnen, die Strafdrohung nach Art. 292 StGB aussprechen, die zwangsweise Durchsetzung anordnen und die Prozesskosten auferlegen, die durch die Verweigerung verursacht worden sind (ausdrücklich zur Auskunft: SPÜHLER/DOLGE/GEHRI, a.a.O., § 46 N. 272). Säumnis einer dritten Person hat nach Art. 167 Abs. 2 ZPO die gleichen Folgen wie deren unberechtigte Verweigerung der Mitwirkung. Gemäss Art. 161 Abs. 1 ZPO klärt das Gericht die Parteien und Dritte über die Mitwirkungspflicht, das Verweigerungsrecht und die Säumnisfolgen auf.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.2 Im vorliegenden Fall wurden die Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. April 2014 unter Hinweis auf Art. 167 ZPO angewiesen, die obengenannten Fragen unter Einreichung der entsprechenden Unterlagen zu beantworten. Nachdem bis zur in der Verfügung gesetzten Frist keine Beantwortung der Fragen durch die Beschwerdeführerin beim Gericht einging, wurde ihr mit dem angefochtenen Entscheid eine Ordnungsbusse auferlegt. Die Vorinstanz unterliess es jedoch, in der Verfügung vom 14. April 2014 die Auswirkungen der angeführten Gesetzesartikel zu erläutern. Es wird insbesondere nicht ausgeführt, womit das Unterlassen der geforderten Mitwirkung sanktioniert wird, d.h. mit welchen Nachteilen im Unterlassungsfall zu rechnen ist. 3.3 Auch wenn es sich nicht um eine strafrechtliche Sanktion, sondern um eine Disziplinarstrafe handelt, welche bloss die Durchführung des Verfahrens ermöglichen soll (BGE 135 I 313 zur Ordnungsbusse in der damaligen ZH-StPO), so ist es doch in Analogie zu Art. 292 StGB geboten, dass auch einem Laien die Konsequenzen der Verweigerung klar und vollständig ersichtlich gemacht wird (Botschaft ZPO, 7316, Ziff. 5.10.2, Art. 157-159; SVEN RÜETSCHI, a.a.O., N. 1 zu Art. 161; ERNST F. SCHMID, in: Basler Kommentar zur Zivilprozessordnung, 2. Auflage 2013, N. 4 zu Art. 161). In der Regel geschieht dies mit der verpflichtenden Verfügung unter Beilage der gesetzlichen Bestimmungen im Wortlaut (SPÜHLER/DOLGE/GEHRI, a.a.O., § 45 N. 113). 3.4 Es zeigt sich somit, dass das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West die Beschwerdeführerin auf die im Verweigerungsfalle zu gewärtigende Ordnungsbusse nicht entsprechend der Vorgaben von Art. 161 Abs. 1 ZPO hingewiesen hat. Die Vorinstanz beharrte zwar zu Recht darauf, die Beschwerdeführerin habe die Fragen zu beantworten. Allerdings müssen die Sanktionsmöglichkeiten von Art. 167 ZPO in der ursprünglichen Verfügung im Detail und direkt ersichtlich sein, da eine Belehrung, die nicht klar und vollständig ist, nicht konstitutiv für die Verhängung der Säumnisfolgen wirken kann (Botschaft ZPO, 7316, Ziff. 5.10.2, Art. 157-159; FRANZ HASENBÖHLER, in: Thomas Sutter-Somm/Franz Hasenböhler/Christoph Leuenberger (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage 2013, N. 8 zu Art. 161; PETER HIGI, in: Alexander Brunner/Dominik Gasser/Ivo Schwander (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, N. 5 zu Art. 161; SVEN RÜETSCHI, a.a.O., N. 4 zu Art. 161). Die Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung erweist sich somit als begründet, was zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt. 4. Ob das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 23. April 2014 überhaupt der Post übergeben wurde oder ob die Feststellung der Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin innert Frist die Mitwirkung versäumt hat, zutreffend ist, kann daher letztlich offenbleiben. 5. Abschliessend ist noch über die Verteilung der Gerichtskosten zu befinden. Massgebend für die Regelung der Kostenfolgen sind die Bestimmungen der Art. 104 ff. ZPO. Insbesondere kann das Gericht nach Art. 107 Abs. 2 ZPO die Gerichtskosten aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen, wenn weder die Parteien noch Dritte den Prozess veranlasst haben. Da der nun aufzuhebende Entscheid des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West zum vorliegenden Prozess führte, erscheint in diesem Falle die Kostentragung zulasten des Staates angebracht.

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Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Gerichtspräsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 16. Mai 2014 wird aufgehoben. 2. Die Gerichtsgebühr von CHF 50.00 geht zulasten des Staates. Präsidentin

Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiber i.V.

Daniel Freitag

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