Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht
vom 17. April 2013 (410 2013 50) ____________________________________________________________________
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Definitive Rechtsöffnung / vorfrageweise Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Urteils als Rechtsöffnungstitel / formelle Voraussetzungen / Entkräftung des Titels durch nachträgliche Parteivereinbarung
Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiber Daniel Noll
Parteien A.____, vertreten durch Advokat Roger Wirz, Anton von Blarerweg 2, 4147 Aesch BL, Gesuchsbeklagter und Beschwerdeführer gegen B.____, vertreten durch Annina Gegenschatz, advocenter Rechtsanwälte, Bahnhofstrasse 92, 5000 Aarau, Gesuchsklägerin und Beschwerdegegnerin
Gegenstand Definitive Rechtsöffnung in Betreibung Nr. 21219124 des Betreibungsamtes Arlesheim Beschwerde vom 15. Februar 2013 gegen den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Arlesheim vom 07. Februar 2013
Sachverhalt
A. Mit Entscheid vom 07. Februar 2013 bewilligte der Bezirksgerichtspräsident Arlesheim in der von B.____ veranlassten Betreibung Nr. 21219124 des Betreibungsamtes Arlesheim gegen
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht ihren getrennt lebenden Ehemann A.____ über CHF 29'040.00 nebst Zins zu 5 % seit 01. Februar 2011 die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 14'933.80 nebst Zins zu 5 % seit 01. Dezember 2011, ferner wurde der Gesuchsbeklagte verpflichtet, der Gesuchsklägerin die Zahlungsbefehlskosten von CHF 103.00 zu bezahlen. Die Gerichtsgebühr von CHF 300.00 auferlegte der Bezirksgerichtspräsident den Parteien je zur Hälfte, ferner ordnete er an, dass jede Partei für ihre eigenen Parteikosten aufzukommen habe. Zur Begründung des Urteils wurde im Wesentlichen angeführt, dass das Urteil des Tribunal de Grande Instance de Colmar vom 25. März 2010 vorfrageweise als für in der Schweiz vollstreckbar zu erklären sei, wobei offen gelassen werden könne, ob es sich beim geltend gemachten Anspruch um eine Unterhaltspflicht im Sinne von Art. 1 des Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommens (UVÜ) oder um eine Zivilsache im Sinne von Art. 1 des Lugano-Übereinkommens (LugÜ) handle, zumal die formellen Voraussetzungen zur Vollstreckbarkeit nach beiden Übereinkommen erfüllt seien. Aus dem erwähnten Urteil gehe hervor, dass der Gesuchsbeklagte verpflichtet sei, unter dem Titel "devoir de secours" die Hälfte der Hypothekarkosten der ehelichen Liegenschaft im Umfang von € 1'100.00 pro Monat zu bezahlen, weshalb für den geltend gemachten Zeitraum vom 01. Februar 2011 bis zum 30. November 2012 eine Gesamtforderung von € 12'100.00 erstellt sei. Der Gesuchsbeklagte habe sich in seiner Stellungnahme weder zu seiner Pflicht zur Beteiligung an den Hypothekarkosten geäussert noch die mögliche Einwendung der Tilgung, Stundung oder Verjährung geltend gemacht. Seine Vorbringen, die sich ausschliesslich auf die Frage von Kinder- und Ehegattenunterhalt sowie auf die Eigentumsübertragung einer Liegenschaft in Deutschland bezogen hätten, seien im vorliegenden Verfahren unbeachtlich. Nachdem der von der Gesuchsklägerin geltend gemachte Euro-Umrechnungskurs von CHF 1.20 nicht zu beanstanden sei, sei die Rechtsöffnung für eine Forderung von CHF 14'933.80 zu bewilligen. B. Gegen diesen Entscheid erhob der Rechtsvertreter des Gesuchsbeklagten mit Eingabe vom 15. Februar 2013 Beschwerde mit dem Begehren, das Rechtsöffnungsgesuch sei in Aufhebung des angefochtenen Entscheids vollumfänglich abzuweisen, unter o/e Kostenfolge; ferner sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung für das kantonsgerichtliche Verfahren zu bewilligen. Ausserdem sei die Vollstreckung des angefochtenen Rechtsöffnungsentscheids bis zum Entscheid der Beschwerde superprovisorisch aufzuschieben. Zur Begründung der Beschwerde wurde vorab eingewendet, die vorinstanzliche Vollstreckbarerklärung sei unzulässig, da die Gesuchsklägerin diese gar nie beantragt habe. Sodann handle es sich beim Urteil vom 25. März 2010 um ein Kontumazurteil, weshalb die Gläubigerin sowohl gemäss LugÜ als auch gemäss UVÜ die gehörige Vorladung hätte nachweisen müssen, was sie indessen nicht getan habe. Ebenso fehle eine Rechtskraftbescheinigung des Entscheids vom 25. März 2010. Im Weiteren fehle im Entscheid vom 25. März 2010 eine klare Bezeichnung, wer Gläubiger der in Betreibung gesetzten Forderung sei. Die Gesuchsklägerin werde nicht als Gläubigerin genannt, ebenso wenig werde ein Zeitpunkt fixiert, ab wann die Leistung geschuldet sei. Ferner wäre bei einer Leistung an die Gesuchsklägerin nicht garantiert, dass diese die Zahlung tatsächlich auch für die Tilgung der Hypothekarzinsforderung verwende. Ausserdem habe die Gesuchsklägerin nicht nachgewiesen, dass sie über den von ihr zu tragenden hälftigen Anteil hinaus Hypothekarzinszahlungen geleistet habe. Schliesslich habe die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer eingereichten Parteivereinbarungen zu Unrecht als unbeachtlich qualifiziert. Die
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Vereinbarungen vom 26. April 2011 seien als aussergerichtliche Aufhebung des Urteils vom 25. März 2010 und damit als Tilgung der Schuld zu qualifizieren. C. Mit Verfügung vom 20. Februar 2013 verlieh das instruierende Kantonsgerichtspräsidium der Beschwerde aufschiebende Wirkung und setzte der Gesuchsklägerin Frist zur Stellungnahme. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist stellte die neu mandatierte Rechtsvertreterin der Gesuchsklägerin mit Eingabe vom 19. März 2013 das Begehren um Ansetzung einer Nachfrist, welches indes mit Instruktionsverfügung vom 20. März 2013 abgewiesen wurde. Mit Vernehmlassung vom 27. Februar 2013 beantragte das Bezirksgerichtspräsidium die Abweisung der Beschwerde, unter o/e Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Auf die zur Begründung vorgebrachten Argumente ist - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen zurückzukommen.
Erwägungen
1. Nicht berufungsfähige erstinstanzliche Entscheide sind gemäss Art. 319 lit. a ZPO mit Beschwerde anfechtbar. Rechtsöffnungsentscheide sind nicht berufungsfähig (Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO), weshalb gegen den vorliegend angefochtenen Entscheid lediglich das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben ist. Gemäss Art. 321 ZPO ist die Beschwerde gegen Entscheide, die im summarischen Verfahren ergangen sind - was auf Rechtsöffnungsentscheide zutrifft (vgl. Art. 251 lit. a ZPO) - innert 10 Tagen seit Zustellung schriftlich und begründet bei der zuständigen Rechtsmittelinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde wurde fristgerecht erhoben und genügt auch den weiteren Formalien. Die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichtspräsidiums ergibt sich aus § 5 Abs. 1 lit. b EG ZPO (SGS 221). Auf die vorliegende Beschwerde ist somit einzutreten. 2.1 Hat im Rahmen eines Zwangsvollstreckungsverfahrens die betriebene Person gegen den Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag erhoben, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags durch definitive Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil beruht (Art. 80 SchKG). Ausländische Zivilurteile können in der Schweiz vollstreckt werden, wenn sie von einem Schweizer Richter für vollstreckbar erklärt worden sind. Erfolgt die Vollstreckung aufgrund eines Staatsvertrags über die gegenseitige Vollstreckung gerichtlicher Urteile, so ergibt sich aus Art. 81 Abs. 3 SchKG die Möglichkeit, den Entscheid ohne separates Exequaturverfahren vorfrageweise vom Rechtsöffnungsrichter vollstreckbar erklären zu lassen (vgl. D. STAEHELIN, in: A. Staehelin / Th. Bauer / D. Staehelin [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Art. 1 - 158, 2. Auflage, Basel 2010, zu Art. 80, N 59, S. 637). 2.2 Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass die Vollstreckung auf einem Staatsvertrag basiert, weshalb die Vollstreckbarerklärung im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens vorfrageweise erfolgen kann. Die Vorinstanz hat offen gelassen, welcher Staatsvertrag für die Vollstreckung der umstrittenen Forderung zur Anwendung gelangt. Die in Betreibung gesetzte Forde-
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht rung betrifft den im Urteil vom 25. März 2010 festgelegten Anspruch der Ehefrau des Beschwerdeführers auf einen Beitrag an ihre Wohnkosten und ist somit klarerweise als Unterhaltsanspruch zu qualifizieren. Unterhaltsansprüche von Ehegatten und Familienangehörigen fallen in den Geltungsbereich des LugÜ (vgl. F. DASSER, in: F. Dasser / P. Oberhammer [Hrsg.], Kommentar zum Lugano-Übereinkommen [LugÜ], Bern 2008, zu Art. 1, N 69 f., S. 46), wobei im Hinblick darauf, dass es um die Vollstreckung eines im März 2010 ergangenen Entscheids geht und die revidierten Bestimmungen des LugÜ in der Schweiz erst am 01. Januar 2011 in Kraft getreten sind, in casu die altrechtlichen Bestimmungen des LugÜ zur Anwendung kommen (vgl. CHR. OETIKER / TH. WEIBEL, in: Chr. Oetiker / Th. Weibel [Hrsg.], Basler Kommentar, Lugano-Übereinkommen, Basel 2011, zu Art. 63, N 8, S. 1005). 2.3 Der Beschwerdeführer wendet nun vorab ein, die vorfrageweise Vollstreckbarerklärung durch die Vorinstanz sei unzulässig, da es an einem entsprechenden Begehren der Gesuchsklägerin fehle. Dieser Einwand ist insofern unbehelflich, als für die vorfrageweise Vollstreckbarerklärung ein explizites Begehren nicht zwingend erforderlich ist. Praxisgemäss kann der Titelgläubiger um Rechtsöffnung mit bloss vorfrageweiser Vollstreckbarerklärung ersuchen, indem er in seinem Rechtsbegehren bloss die Erteilung der Rechtsöffnung verlangt, ohne die Vollstreckbarerklärung zu erwähnen, oder indem er Rechtsöffnung sowie bloss vorfrageweise Vollstreckbarerklärung verlangt (vgl. D.A. HOFMANN / O.M. KUNZ, in: Chr. Oetiker / Th. Weibel [Hrsg.], Basler Kommentar, Lugano-Übereinkommen, Basel 2011, zu Art. 38, N 308 f., S. 721). 2.4 Der Beschwerdeführer rügt des Weiteren, es fehle am Nachweis einer gehörigen Vorladung, was indes erforderlich sei, da es sich beim zu vollstreckenden Entscheid um ein Kontumazurteil handle. Gemäss Art. 46 Abs. 2 aLugÜ ist bei einer im Säumnisverfahren ergangenen Entscheidung die Zustellung des prozesseinleitenden Schriftstücks an die säumige Partei nachzuweisen. Wird die Zustellungsurkunde nicht vorgelegt, so führt dies nicht zwingend zur Abweisung des Vollstreckbarerklärungsgesuches. Vielmehr ist diesfalls Art. 48 aLugÜ zu beachten (G. NAEGELI, in: F. Dasser / P. Oberhammer [Hrsg.], Kommentar zum Lugano-Übereinkommen [LugÜ], Bern 2008, zu Art. 46, N 31, S. 691). Gemäss Art. 48 aLugÜ kann sich das Gericht mit einer gleichwertigen Urkunde begnügen oder von der Vorlage der Urkunde befreien, wenn es eine weitere Klärung nicht für erforderlich hält. Im vorliegenden Fall konnte die Vorinstanz aus dem eingelegten Urteil vom 25. März 2010 selbst ersehen, dass der Beschwerdeführer zur Verhandlung vom 25. März 2010 vorgeladen wurde ("Monsieur Heiko PALLASCH a été avisé du renvoi de l'affaire au 25 mars 2010. Il n'a pas comparu"). Ferner wird vom Beschwerdeführer gar nicht behauptet, er habe keine rechtzeitige Kenntnis vom Verhandlungstermin vom 25. März 2010 gehabt. Angesichts dieser Sachlage durfte die Vorinstanz auf die Vorlage eines Zustellungsnachweises verzichten. 2.5 Der Beschwerdeführer wendet ferner ein, es fehle an einer Rechtskraftbescheinigung in Bezug auf das zu vollstreckende Urteil. Gegenstand des gemäss Art. 47 Ziff. 1 aLugÜ verlangten Nachweises ist - entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers - nicht die Rechtskraft des Urteils, sondern vielmehr die davon zu unterscheidende Vollstreckbarkeit. Der Nachweis der Vollstreckbarkeit muss sich nicht unbedingt aus einem separaten Dokument ergeben. Mitunter kann sich die Vollstreckbarkeit schon aus der nach Art. 46 Ziff. 1 aLugÜ ausgefertigten
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Entscheidung selbst ergeben. Ist ein Rechtsmittel ergriffen worden, so ist die Einreichung des Rechtsmittelentscheides für den Nachweis der Vollstreckbarkeit in der Regel unabdingbar (G. NAEGELI, a.a.O., zu Art. 47, N 6, 9 und 11, S. 694 f.). Im vorliegenden Fall geht aus dem Urteil selbst hervor, dass es nach dessen Zustellung vollstreckbar ist ("Rappelons le caractère exécutoire de la présente décision à compter de sa signification"). Dass das Urteil dem Beschwerdeführer formgerecht auf dem Rechtshilfeweg zugestellt wurde, ist von der Gesuchsklägerin urkundlich nachgewiesen worden und im Übrigen auch unbestritten. Nachdem der Beschwerdeführer gegen das Urteil vom 25. März 2010 aber nachweislich appelliert hat, ist für den Nachweis der Vollstreckbarkeit Aufschluss über den Ausgang des Rechtsmittelverfahren unerlässlich. Mit der eingereichten Bestätigung des Cour d'Appel de Colmar vom 13. Dezember 2012, wonach die Appellation vom Beschwerdeführer wieder zurückgezogen wurde, liegt ein hinreichender Nachweis über den Abschluss des Rechtsmittelverfahrens vor, so dass die Vorinstanz die Vollstreckbarkeit des Entscheids vom 25. März 2010 zu Recht bejaht hat. 2.6 Gegen die Rechtsöffnung bringt der Beschwerdeführer im Weiteren vor, der Wortlaut des Urteils vom 25. März 2010 lasse offen, wer Gläubiger der strittigen Zahlungsverpflichtung sei. Die Gesuchsklägerin werde jedenfalls nicht als Gläubigerin genannt, weshalb deren Aktivlegitimation fraglich sei. Bei unklaren Anordnungen im zu vollstreckenden ausländischen Urteil ist das Vollstreckungsgericht befugt, das Urteil durch Auslegung zu konkretisieren (D. STAEHELIN, in: F. Dasser / P. Oberhammer [Hrsg.], Kommentar zum Lugano-Übereinkommen [LugÜ], Bern 2008, zu Art. 31, N 23, S. 591; D.A. HOFMANN / O.M. KUNZ, a.a.O., zu Art. 38, N 155 ff., S. 696 f.). Ob neben dem Titelgläubiger noch andere Personen als "Berechtigte" aus der Entscheidung gelten können, etwa Personen, deren Berechtigung sich zwar nicht aus Dispositiv und Rubrum, wohl aber aus der Begründung ergibt, ist durch Auslegung des Entscheids zu bestimmen (D.A. HOFMANN / O.M. KUNZ, a.a.O., zu Art. 38, N 190, S. 701). Im vorliegenden Fall trifft es zu, dass das Dispositiv des Entscheids vom 25. März 2010 die Gesuchsklägerin in Bezug auf die monatlichen Wohnkostenbeiträge nicht ausdrücklich als Berechtigte bezeichnet. Grundsätzlich wäre daher denkbar, auf eine Zahlungspflicht des Beschwerdeführers gegenüber der hypothezierenden Bank zu schliessen. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung indessen zutreffend festhält, indiziert der ausdrückliche Hinweis im Dispositiv des Entscheids, wonach die hälftigen Wohnkosten vom Beschwerdeführer "au titre du devoir de secours" (unter dem Titel 'Verpflichtung zur Hilfe') geschuldet sind, klar eine Gläubigerschaft der unterstützungsberechtigten Gesuchsklägerin. Ferner ist aufgrund des Umstands, dass nur die Gesuchsklägerin und der Beschwerdeführer am Verfahren vor dem Tribunal de Grande Instance de Colmar beteiligt waren und die hypothezierende Bank im Entscheid vom 25. März 2010 gar nicht namentlich bezeichnet wurde, auf ein direktes Forderungsrecht der Gesuchsklägerin in Bezug auf die hälftigen Wohnkosten zu schliessen. Gestützt auf den Wortlaut des Entscheidsdispositivs liesse sich allenfalls eine mögliche Solidargläubigerschaft der hypothezierenden Bank insofern begründen, als der Beschwerdeführer sich durch Leistung des Wohnkostenanteils an die hypothezierende Bank gegenüber der Gesuchsklägerin gültig befreien könnte.
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Nachdem aber der Beschwerdeführer keinerlei Leistungen an die hypothezierende Bank nachgewiesen hat, kann diese Frage letztlich offen bleiben. 2.7 Der Beschwerdeführer wendet schliesslich ein, die drei Vereinbarungen, welche er am 26. April 2011 mit der Gesuchsklägerin abgeschlossen und im bezirksgerichtlichen Verfahren eingereicht habe, seien als aussergerichtliche Aufhebung des Entscheids vom 25. März 2010 und damit als Tilgung der Schuld zu qualifizieren. Gemäss Art. 81 SchKG vermag der Schuldner der definitiven Rechtsöffnung unter anderem dann zu entgehen, wenn er urkundlich die Tilgung der Betreibungsforderung nachweist. Die Tilgung der Schuld kann auch durch Erlass erfolgen. So ist etwa die Rechtsöffnung für eine Unterhaltsforderung dann zu verweigern, wenn die Parteien mit einer späteren schriftlichen Vereinbarung den Unterhaltsanspruch reduziert oder aufgehoben haben (vgl. D. STAEHELIN, in: A. Staehelin / Th. Bauer / D. Staehelin [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Art. 1 - 158, 2. Auflage, Basel 2010, zu Art. 81, N 15, S. 675). Der Beschwerdeführer hat im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens rechtzeitig insgesamt drei schriftliche Vereinbarungen eingereicht, welche mit dem Datum vom 26. April 2011 versehen sind und die Unterschrift des Beschwerdeführers sowie der Gesuchsklägerin tragen. Während eine der Vereinbarungen die Regelung der Verhältnisse nach der Scheidung zum Inhalt hat und somit keinen Bezug zum Entscheid vom 25. März 2010 bzw. zur Betreibungsforderung aufweist, regelt eine weitere Vereinbarung die Nebenfolgen der Trennung bis zur Scheidung namentlich die vom Beschwerdeführer geschuldeten Unterhaltsbeiträge an die Gesuchsklägerin sowie die Kinder - und deckt sich somit inhaltlich mit dem Entscheid vom 25. März 2010. Mit der dritten Vereinbarung wird schliesslich der Eigentumsanteil des Beschwerdeführers an der ehelichen Liegenschaft auf die Gesuchsklägerin übertragen und gleichzeitig festgehalten, dass die Eigentumsübertragung ohne Vermögensausgleichszahlung oder sonstige Verrechnungsansprüche erfolgt und die Finanzierung des Eigentums von der Ehefrau übernommen wird. Damit bezieht sich diese dritte Vereinbarung inhaltlich direkt auf die Betreibungsforderung. Auch wenn die erwähnten Vereinbarungen die Aufhebung des Entscheides vom 25. März 2010 nicht explizit festschreiben, so ist doch aufgrund des Umstands, dass die Vereinbarungen und der Entscheid dieselben Punkte regeln, folgerichtig, dass die späteren Vereinbarungen an die Stelle des früheren Entscheides treten. Namentlich wird durch die vertragliche Übertragung des Eigentums an der ehelichen Liegenschaft in X.____ (Frankreich) auf die Ehefrau und die damit verbundene Übernahme der Finanzierung durch die Ehefrau auch die hälftige Wohnkostenbeteiligung des Ehemannes gemäss Entscheid vom 25. März 2010 aufgehoben, zumal die Parteien anstelle der Wohnkostenbeteiligung mit der separaten Vereinbarung neu einen Unterhaltsbeitrag an die Ehefrau von monatlich € 500.00 festgelegt haben, so dass sich zusammen mit den vertraglich leicht erhöhten Kinderunterhaltsbeiträgen der vom Beschwerdeführer gemäss den Vereinbarungen geschuldete monatliche Gesamtbetrag gegenüber dem Gesamtbetrag gemäss Entscheid vom 25. März 2010 um € 50.00 erhöhte. Mit den eingereichten Vereinbarungen hat der Beschwerdeführer somit den urkundlichen Nachweis erbracht, dass die Parteien die gemäss Entscheid vom 25. März 2010 angeordnete Wohnkostenbeteiligung des Beschwerde-
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht führers per 01. Mai 2011 einvernehmlich aufgehoben haben. Folglich vermag der Entscheid vom 25. März 2010 für die in Betreibung gesetzte Wohnkostenforderung nur bis zum 30. April 2011 als Rechtsöffnungstitel dienen. Gemäss Zahlungsbefehl vom 15. November 2012 hat die Gesuchsklägerin die monatliche Wohnkostenforderung von € 550.00 ab 01. Februar 2011 zu einem Umrechnungskurs von CHF 1.20 in Betreibung gesetzt, so dass die Rechtsöffnung für einen Gesamtbetrag von CHF 1'980.00 zuzüglich 5 % Zins seit 01. März 2011 (mittlerer Verfall) zu bewilligen ist. 3. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Rechtsöffnung in Aufhebung von Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids auf den erwähnten Betrag zu reduzieren ist. Da sich die Betreibung lediglich in diesem Umfang als gerechtfertigt erweist, sind auch die vom Beschwerdeführer zu tragenden Zahlungsbefehlskosten auf CHF 60.00 zu reduzieren (vgl. Art. 16 Abs. 1 Gebührenverordnung SchKG; SR 281.35). Nachdem der Beschwerdeführer mit seinem Begehren im Verhältnis zur ursprünglichen Rechtsöffnungsforderung weitestgehend durchdringt, sind die Gerichtsgebühren beider Instanzen der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Ferner ist dem Beschwerdeführer für das kantonsgerichtliche Verfahren zu Lasten der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung auf der Basis eines anwaltlichen Zeitaufwandes von 6 Stunden à CHF 250.00 sowie von Auslagen im Umfang von CHF 40.00, zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer, zuzusprechen. Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist aufgrund der eingereichten Unterlagen rechtsgenüglich erstellt, so dass ihm die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen ist. Nachdem die Parteientschädigung bei der Beschwerdegegnerin voraussichtlich uneinbringlich ist, sind die Voraussetzungen gemäss Art. 122 Abs. 2 ZPO erfüllt, weshalb die Parteientschädigung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auf der Basis eines Honorars für unentgeltliche Verbeiständung aus der Gerichtskasse zu bezahlen ist.
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt: ://: I. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden Ziffer 1, 2 und 5 des Entscheids des Bezirksgerichtspräsidenten Arlesheim vom 07. Februar 2013 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: 1. Der Gesuchsklägerin wird in Betreibung Nr. 21219124 des Betreibungsamts Arlesheim die definitive Rechtsöffnung bewilligt für eine Forderung von CHF 1'980.00 nebst Zins zu 5 % seit 01. März 2011.
2. Der Gesuchsbeklagte hat der Gesuchsklägerin Zahlungsbefehlskosten im Umfang von CHF 60.00 zu bezahlen.
5. Die Gerichtsgebühr von CHF 300.00 wird der Gesuchsklägerin auferlegt.
Jede Partei hat für ihre eigenen Parteikosten aufzukommen.
In den übrigen Ziffern bleibt der angefochtene Entscheid unverändert.
II. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.
III. Die kantonsgerichtliche Gebühr von CHF 500.00 wird der Beschwerdegegnerin auferlegt. Dem Beschwerdeführer wird zulasten der Beschwerdegegnerin für das kantonsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'500.00 zuzüglich Auslagen von CHF 40.00 sowie Mehrwertsteuer von CHF 123.20, insgesamt somit CHF 1'663.20 zugesprochen. Gestützt auf Art. 122 Abs. 2 ZPO wird Advokat Roger Wirz eine Entschädigung von CHF 1'080.00 zuzüglich Auslagen von CHF 40.00 sowie Mehrwertsteuer von CHF 89.60, insgesamt somit CHF 1'209.60 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf den Kanton über.
Präsidentin
Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiber
Daniel Noll