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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 05.03.2013 410 13 36 (410 2013 36)

5. März 2013·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·2,928 Wörter·~15 min·5

Zusammenfassung

Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 5. März 2013 (410 13 36) ____________________________________________________________________

Zivilprozessrecht

Unentgeltliche Rechtspflege - im Beschwerdeverfahren sind keine Noven zugelassen, der uR-Entscheid der Vorinstanz ist aufgrund der Unterlagen, welche dieser vorlagen, zu prüfen

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader; Gerichtsschreiberin Karin Arber

Parteien A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Aschwanden, Luegisland 18, 6410 Goldau, Beschwerdeführer gegen B.____, vertreten durch Advokatin Dr. Sabine Herrmann, Picassoplatz 8, Postfach 330, 4010 Basel, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Waldenburg vom 24. Januar 2013

A. Im Ehescheidungsverfahren vor dem Bezirksgericht Waldenburg hat der Gerichtspräsident mit Verfügung vom 24. Januar 2013 das Gesuch von A.____ um unentgeltliche Rechts-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht pflege abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, neben dem Einkommen sei das ganze Vermögen jeglicher Art zu veranschlagen, soweit es effektiv vorhanden, realisierbar und der Verbrauch des Vermögens der gesuchstellenden Partei zumutbar sei. Nach gefestigter Praxis würden Freibeträge von rund CHF 20'000.-- gewährt. Die Ehegatten würden mit den Liegenschaften, Fahrzeugen, Spar-, Privat-, Wertschriften- und Vorsorge-3a-Konten über ein Vermögen in der Höhe von rund CHF 228'720.-- verfügen. Gemäss Vermögensübersicht der X.____bank vom 16. November 2012 sei dem Ehemann insbesondere eine Wertschriftenanlage in der Höhe von CHF 26'256.58 alleine anzurechnen. B. Gegen diese Verfügung erhob A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Aschwanden, mit Eingabe vom 6. Februar 2013 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, und beantragte, es sei die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Waldenburg vom 24. Januar 2013 aufzuheben und ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Auch für das Beschwerdeverfahren sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung machte er geltend, der Aufwand für den notwendigen Lebensunterhalt übersteige sein massgebliches Einkommen. Er vermöge mit seinem monatlichen Nettoeinkommen von CHF 7'600.-- seinen persönlichen Bedarf von CHF 4'089.-- zuzüglich des gerichtlichen Zuschlags von 15% nebst den Unterhaltsbeiträgen für die Ehefrau von CHF 2'400.-- und für die Tochter von CHF 1'170.-- zuzüglich Kinderzulage von CHF 275.--, nicht zu decken. Es liege eine Unterdeckung von CHF 797.-- bzw. aufgrund des zwischenzeitlich eingegangenen Lohnausweises sogar von CHF 947.-- vor, welche er aus seinem Vermögen decken müsse. Er sei Miteigentümer einer Liegenschaft, welche er zusammen mit dem Sohn bewohne. Die Parteien hätten die Liegenschaft im Jahr 2005 für CHF 368'000.-- erworben. Sie sei mit CHF 320'000.-- belastet. Die Hypothek könne nicht erhöht werden und eine Veräusserung der Liegenschaft sei ihm nicht zuzumuten. Die Vorinstanz verweise auf die Fahrzeuge. Soweit es sich um das Fahrzeug der Ehefrau handle, könne er nicht darüber verfügen. Er selber benötige als Lokomotivführer für den Arbeitsweg aufgrund der Schichtarbeit und seines abgelegenen Wohnortes ein Fahrzeug. Es handle sich um einen wirtschaftlichen Kleinwagen. Die Vorinstanz verweise weiter auf die Spar-, Privat- und Wertschriften-Konten. Soweit es sich um die Konten der Ehefrau handle, könne er nicht darüber verfügen. Sein Privatkonto betrage zur Zeit CHF 1'251.-- und sein X.____bank-Sparkonto CHF 2'003.--. Die Wertschriften hätten weiter an Wert verloren und würden aktuell noch CHF 23'877.-- betragen. Damit sei ein Darlehen der Schwester zwecks Prozessfinanzierung abgesichert. Das Y.____bank-Sparkonto weise zur Zeit einen Stand von CHF 2'485.-- auf. Zum Zeitpunkt der Gesuchstellung habe er über Wertschriften im Betrage von rund CHF 17'000.-- verfügt, unter Berücksichtigung des Darlehens der Schwester. Die damals aufgelaufenen Anwaltsrechnungen hätten CHF 14'000.-betragen. Hinzu komme, dass er der Ehefrau neben dem hälftigen 3. Säulenkonto aus Güterrecht noch CHF 6'500.-- überweisen müsse. Die gebundene Selbstvorsorge Säule 3a diene der indirekten Amortisation der Hypothek. Hierfür müsse er jährlich CHF 4'000.-- überweisen. Wenn die 3. Säule geteilt werden müsse, müsse er wahrscheinlich zur Deckung der Lücke eine Nachzahlung leisten. Das Vorsorgeguthaben der 3. Säule sei nicht zur Finanzierung eines Prozesses erhältlich zu machen. Für den bisherigen Prozessaufwand habe ihm seine Schwester bereits ein Darlehen über CHF 15'000.-- gewährt, welches mit dem Wertschriftendepot gesichert sei. Er verfüge über keine weiteren Möglichkeiten zur Mittelbeschaffung und verfüge nicht über ausreichend Vermögen, um den Prozessaufwand zu bestreiten.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht C. Mit Stellungnahme vom 12. Februar 2013 beantragte der vorinstanzliche Gerichtspräsident die Abweisung der Beschwerde, unter o/e-Kostenfolge. Er reichte eine Aufstellung der Vermögenssituation des Beschwerdeführers per Dezember 2012 ein und führte aus, die Vermögenssituation stehe der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege entgegen. Weiter führte er aus, das Einkommen des Beschwerdeführers betrage CHF 8'091.63. D. Auch die Beschwerdegegnerin beantragte mit Stellungnahme vom 18. Februar 2013 die Abweisung der Beschwerde. Weiter verlangte sie, dass ihr keine Kosten aufzuerlegen seien und ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sei, unter o/e-Kostenfolge. Sie führte aus, dass selbst unter Berücksichtigung sämtlicher Spesen und Fahrtaggelder des Ehemannes eine Unterdeckung von CHF 34.-- resultiere. Weiter bestehe die Möglichkeit von Mieteinnahmen durch Vermietung der Einliegerwohnung in der vom Ehemann bewohnten Liegenschaft. Die finanzielle Situation des Beschwerdeführers präsentiere sich besser als von ihm dargelegt. So sei auf die Vorsorge-3a-Konten, das Fahrzeug sowie das Wertschriftendepot zu verweisen. Im Jahr 2008 habe der Beschwerdeführer CHF 114'731.40 geerbt und es sei nicht erklärlich, wohin diese Mittel geflossen seien. Weiter führte sie aus, sie habe einen IV-Antrag gestellt und es sei ihr eine halbe IV-Rente zugesprochen worden. Sie habe eine Einsprache gemacht, so dass das Verfahren noch nicht abgeschlossen sei. Nach Abschluss des Verfahrens werde sie eine Kapitalzahlung aufgrund einer rückwirkend ausgerichteten IV-Rente erhalten. Aufgrund eines Urteils des Eheschutzrichters Z.____ werde der Ehemann 50% dieser IV-Beträge erhalten. Für ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege verwies die Beschwerdegegnerin auf die Akten des Verfahrens Nr. 410 12 94 und das dort befindliche Kostenerlassgesuch. E. Mit Verfügung vom 19. Februar 2013 schloss die Kantonsgerichtspräsidentin den Schriftenwechsel und teilte den Parteien mit, dass aufgrund der Akten entschieden werde.

Erwägungen 1. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 121 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) mit Beschwerde angefochten werden. Diese ist entsprechend Art. 321 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. Art. 119 Abs. 3 ZPO bei der Rechtsmittelinstanz innert zehn Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheids oder seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen. Vorliegend wurde die angefochtene Verfügung vom 24. Januar 2013 am Freitag 25. Januar 2013 spediert. Aus den vorinstanzlichen Akten ist nicht ersichtlich, wann diese Verfügung dem Beschwerdeführer zugestellt wurde. Es kann jedoch ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass dies - wie vom Beschwerdeführer ausgeführt - am Montag 28. Januar 2013 der Fall war, weshalb die Rechtsmittelfrist mit Eingabe vom 6. Februar 2013 gewahrt wurde. Die sachliche Zuständigkeit der Präsidentin der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus § 5 Abs. 1 lit. b des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO; SGS 221). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Der Beschwerdeführer reichte mit seiner Beschwerdeschrift diverse Beilagen ein. Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen, denn es geht nicht um die Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, son-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht dern im Wesentlichen um eine Rechtskontrolle des vorinstanzlichen Entscheids. Dieses Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 326 N 3 f.). Der Ausschluss von Noven gilt auch für Verfahren, die der Untersuchungsmaxime unterstehen (Bger 5A_405/2011 vom 27.09.2011, E. 4.5.3). Es ist mithin zu prüfen, ob die Vorinstanz gestützt auf die ihr im Entscheidzeitpunkt vorliegenden Akten richtig geurteilt hat. Bei den Beschwerdebeilagen 5, 6, 7, 8 und 9 handelt es sich um Dokumente, welche der Vorinstanz erst am 25. Januar 2013 (Beilage 5) bzw. am 7. Februar 2013 (Beilagen 6 bis 9) eingereicht wurden und dieser daher für den Entscheid vom 24. Januar 2013 betreffend unentgeltliche Rechtspflege noch nicht vorlagen. Diese Beilagen sind daher für die Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheids nicht zu berücksichtigen. Hingegen sind sie bezüglich des Antrags auf unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Rechtsmittelverfahren zu beachten. 3. Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege wird in Art. 117 ZPO geregelt. Gemäss dieser Bestimmung hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Nach der basellandschaftlichen Gerichtspraxis gilt eine Partei als mittellos im Sinne der unentgeltlichen Rechtspflege, wenn ihr gesamtes Einkommen im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs kleiner als das um 15% des Grundbetrages und die laufende Steuerbelastung erweiterte betreibungsrechtliche Existenzminimum ist. Sofern die Mittellosigkeit aufgrund der Einkommensverhältnisse eines Gesuchstellers zu bejahen ist, so ist zu prüfen, ob allenfalls bestehendes Vermögen der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege entgegensteht. Dabei ist zu beachten, dass ein gewisser Umfang an Vermögen als „Notgroschen“ beansprucht werden darf und nicht zur Prozessführung angetastet werden muss. Bei ungenügendem Einkommen wird ein Vermögen von etwa CHF 20'000.00 bis maximal CHF 25'000.00 als noch verhältnismässig gering und deshalb einem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entgegenstehend betrachtet. Soweit das Vermögen diesen "Notgroschen" übersteigt, ist dem Gesuchsteller unbesehen der Art der Vermögensanlage zumutbar, dieses zur Finanzierung des Prozesses zu verwenden. Die Art der Vermögensanlage beeinflusst allenfalls die Verfügbarkeit der Mittel, nicht aber die Zumutbarkeit, sie vor der Beanspruchung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege anzugreifen. Soweit es die eigenen Mittel erlauben, einen Prozess zu finanzieren, ist der Zugang zur Justiz gewährleistet, und es rechtfertigt sich nicht, öffentliche Mittel dafür bereit zu stellen (vgl. BGE 119 Ia 11, E. 5). Als zweite Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist verlangt, dass das Rechtsbegehren der gesuchstellenden Partei nicht aussichtslos erscheinen darf. Als aussichtslos sind nach der Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 128 I 225, E. 2.5.3). Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe eine Unterdeckung von CHF 797.-- bzw. CHF 947.--. Der Grundbedarf des Beschwerdeführers beträgt gemäss der Berechnung der Vorinstanz vom 7. August 2012 CHF 4'034.--. Die Vorinstanz setzte bei dieser Berechnung für die Krankenkassen-Grundprämie einen Betrag von CHF 357.-- ein. Ab 1.1.2013 beträgt dieser noch CHF 314.--, so dass der Grundbedarf um CHF 43.-- abnimmt und noch CHF 3'991.-- beträgt. Der Vorinstanz lag im Zeitpunkt des Entscheids der Lohnausweis 2012 des Ehemannes über CHF 92'501.-- vor, was monatlich CHF 7'708.-- entspricht. Werden die Fahrtaggelder von durchschnittlich CHF 308.-- hinzugerechnet, resultiert ein Einkommen von CHF 8'016.--. Mit diesem Betrag kann der Ehemann sowohl seinen Bedarf wie auch die Unterhaltsbeiträge an die Ehefrau und die Tochter zuzüglich Kinderunterhaltsbeiträge im Gesamtbetrag von CHF 3'845.-begleichen, ohne sein Vermögen hierfür anzuzehren. Auch unter Berücksichtigung eines Zuschlags von 15% bzw. CHF 180.--, welcher praxisgemäss auf den Grundbetrag und entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht auf den Grundbedarf angerechnet wird, entsteht noch keine Unterdeckung. Aus dem Einkommen bleibt jedoch kein Überschuss zur Bezahlung von Verfahrenskosten. Es ist daher weiter zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund seines Vermögens für die Verfahrenskosten aufkommen kann, wie dies die Vorinstanz bejahte. 5. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe auf das Vermögen der Ehegatten hingewiesen. Das Vermögen sei zur Bestreitung des Prozessaufwandes auch einzusetzen. Es sei jedoch nur Vermögen zu berücksichtigen, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar sei. 5.1 Vorab ist auf das liquide Vermögen in Form von Spar-, Privat- und Wertschriftenkonten einzugehen. Der Vorinstanz lagen die Kontoauszüge per 16. November 2012 vor (Beilagen 70 und 71 der Klagantwort vom 26. November 2012). Diese weisen Beträge von insgesamt rund CHF 32'657.-- auf (X.____bank: Sparkonto von CHF 1'702.05, Privatkonto von CHF 59.70, Depot von CHF 26'256.58 und Liegenschaftskonto von CHF 44.15, Y.____bank: Sparkonto von CHF 4'594.61). Bereits dieses liquide Vermögen übersteigt den Notgroschen. Zusätzlich verfügt der Beschwerdeführer - teilweise auch zusammen mit seiner Ehefrau - über weitere Vermögenswerte in Form von Säulen 3a im Gesamtbetrag von CHF 40'108.70 sowie über eine Liegenschaft. Weiter besitzt der Beschwerdeführer ein Auto, welches in der Steuererklärung 2010 mit einem Verkehrswert von CHF 22'000.-- deklariert wurde. Ob in der Liegenschaft Vermögen enthalten ist, kann dahingestellt bleiben, da bereits die anderen Vermögenswerte den Notgroschen bei Weitem übersteigen. Angesichts des gesamten liquiden und illiquiden Vermögens, ist es dem Beschwerdeführer zumutbar, das ganze liquide Vermögen für die Verfahrenskosten einzusetzen. Dies gilt umso mehr, als in absehbarer Zeit eine IV-Rückzahlung zu erwarten ist. Eine Veräusserung der Liegenschaft scheint angesichts des liquiden Vermögensanteils nicht erforderlich, so dass auf die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers zur Zumutbarkeit einer Veräusserung nicht weiter einzugehen ist. Auch das Auto, welches Kompetenzcharakter hat, braucht angesichts des liquiden Vermögens nicht verkauft zu werden. 5.2 Soweit der Beschwerdeführer das Darlehen von seiner Schwester über CHF 15'000.-zur Begleichung seiner Verfahrenskosten ins Feld führt, übersieht er, dass es keinen Unterschied machen kann, ob er die Verfahrenskosten direkt aus seinem Vermögen begleicht oder ein Darlehen bei seiner Schwester aufnimmt, welches wiederum mit seinem Vermögen in Form

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht von Wertschriften bzw. dem Depot abgesichert ist. Das Darlehen hat daher keinen Einfluss auf den Entscheid. 5.3 Der Hinweis des Beschwerdeführers, dass er der Ehefrau aus Güterrecht noch CHF 6'500.-- überweisen müsse, ist ebenfalls unbehelflich, zumal dieser Betrag noch gar nicht fällig ist. 5.4 Weiter moniert der Beschwerdeführer, dass - entgegen der Meinung der Vorinstanz - Vorsorgeguthaben der dritten Säule nicht zu berücksichtigen seien, da diese für die Finanzierung eines Prozesses zur Vermeidung des Armenrechts nicht erhältlich zu machen seien. Die Guthaben der dritten Säule sind sehr wohl für die Feststellung des Gesamtvermögens zu berücksichtigen. Zur Liquidität dieser Vermögen braucht nicht weiter eingegangen zu werden, da dem Beschwerdeführer die Bezahlung der Verfahrenskosten aufgrund seines liquiden Vermögens in Form von Konten und Wertschriften möglich ist. 5.5 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Ehemann über ein den Notgroschen bei Weitem übersteigendes Gesamtvermögen verfügt, so dass es ihm zumutbar ist, das gesamte liquide Vermögen für die Verfahrenskosten einzusetzen. Die Vorinstanz durfte von einem liquiden Vermögen von CHF 32'657.-- ausgehen. Mit diesem Betrag sollte die Begleichung der Verfahrenskosten möglich sein. Der Beschwerdeführer hat nicht geltend gemacht, dass diese Summe nicht ausreichen sollte. Die Vorinstanz hat das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege daher zu Recht abgewiesen. 6. Der Beschwerdeführer beantragt, dass ihm für das Beschwerdeverfahren ebenfalls die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen sei. Hinsichtlich der Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 117 ZPO sowie der Mittellosigkeit und des vorhandenen Vermögens kann auf die obigen Erwägungen verwiesen werden. Betreffend Einkommen ist für die Prüfung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren auf den korrigierten Lohnausweis 2012 von CHF 91'201.-- abzustellen, was monatlich CHF 7'600.-- entspricht, bzw. inkl. Fahrtaggeld von CHF 308.-- insgesamt CHF 7'908.--. Unter Berücksichtigung des Bedarfs von CHF 3'991.--, der Unterhaltsbeiträge inkl. Kinderzulage von CHF 3'845.-- sowie des Zuschlags von 15% auf den Grundbetrag (CHF 180.--) beträgt der zivilprozessuale Notbedarf CHF 8'016.--. Die Unterdeckung beträgt lediglich rund CHF 100.-- und führt zu keinem nennenswerten Vermögensverzehr. Die mit der Beschwerde eingereichten aktuellen Vermögensübersichten ergeben immer noch liquides Vermögen von CHF 29'719.-- (X.____bank: Sparkonto von CHF 2'003.25, Privatkonto von CHF 1'251.90, Depot von CHF 23'877.84 und Liegenschaftskonto von CHF 100.70, Y.____bank: Sparkonto von CHF 2'485.91) sowie illiquides Vermögen in 3. Säule-Konten von CHF 40'688.90. Daraus geht wiederum hervor, dass der Beschwerdeführer nicht als mittellos gilt und ihm aufgrund seines gesamten liquiden und illiquiden Vermögens zumutbar ist, den gesamten liquiden Teil für Verfahrenskosten zu verwenden, zumal in absehbarer Zeit eine IV-Rückzahlung zu erwarten ist. Der liquide Teil von derzeit CHF 29'719.-- sollte nebst den vorinstanzlichen Kosten auch zur Begleichung der Kosten für das Rechtsmittelverfahren ausreichen. Dem Beschwerdeführer ist daher die unentgeltliche Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren nicht zu bewilligen. 7. Abschliessend ist über die Verteilung der Prozesskosten zu entscheiden. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO werden, ausser bei Bös- oder Mutwilligkeit, im Verfahren um die unentgelt-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht liche Rechtspflege keine Gerichtskosten erhoben. Der Grundsatz der Kostenlosigkeit ist allerdings gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung auf das Beschwerdeverfahren gegen einen abweisenden erstinstanzlichen Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege nicht anwendbar (BGE 137 III 470 E. 6), so dass Gerichtskosten aufzuerlegen sind. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, so dass der Beschwerdeführer die entsprechenden Kosten zu tragen hat. Die Entscheidgebühr für das Rechtmittelverfahren ist gemäss § 9 Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (GebT; SGS 170.31) auf CHF 300.00 festzulegen. Weiter hat der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zu bezahlen. Somit erübrigt sich, das Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Rechtspflege zu prüfen. Nachdem die Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin keine Honorarnote eingereicht hat, liegt der Entscheid über die Höhe der Entschädigung gestützt auf § 18 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2001 (TO, SGS 178.112) im Ermessen des Gerichts. Das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, erachtet vorliegend einen Aufwand von zwei Stunden als angemessen. Dies führt bei einem Stundenansatz von CHF 220.00 (§ 3 Abs. 1 TO) zu einem Honorar von CHF 440.00, welches unter Berücksichtigung von geschätzten Auslagen von CHF 20.00 und unter Hinzurechnung der Mehrwertsteuer von CHF 36.80 (8 % auf CHF 460.00) auf gesamthaft CHF 496.80 festgesetzt wird.

Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 3. Die Entscheidgebühr von CHF 300.00 für das Beschwerdeverfahren wird dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von CHF 496.80 (inkl. Spesen und MWST) zu bezahlen.

Präsidentin

Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiberin

Karin Arber

410 13 36 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 05.03.2013 410 13 36 (410 2013 36) — Swissrulings