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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 08.10.2013 410 13 215 (410 2013 215)

8. Oktober 2013·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·2,297 Wörter·~11 min·6

Zusammenfassung

Kostenentscheid

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 8. Oktober 2013 (410 13 215) ____________________________________________________________________

Zivilprozessrecht

Verlegung der Parteikosten

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader; Gerichtsschreiber Stefan Steinemann

Parteien A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Jan Herrmann, Lange Gasse 90, 4052 Basel, Beschwerdeführer gegen Präsident des Bezirksgerichts Arlesheim, Domplatz 7, 4144 Arlesheim, Beschwerdegegner

B._____, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Kostenentscheid Beschwerde gegen den Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Arlesheim vom 17. Juli 2013

A. Mit Klage vom 12. April 2013 verlangte A._____ (nachfolgend: "Beschwerdeführer"), es sei B._____ (nachfolgend: "Beschwerdegegnerin") zur Zahlung von CHF 7'547.40 zuzüglich 5%

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Verzugszins seit dem 9. August 2012 und Betreibungskosten von CHF 73.– (Betreibung Nr. 1._____ des Betreibungsamts Binningen) zu verurteilen; es sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 1._____ des Betreibungsamts Binningen aufzuheben und es sei ihm die definitive Rechtsöffnung zu erteilen; unter o/e-Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegnerin. B. Mit Entscheid vom 17. Juli 2013 hiess der Präsident des Bezirksgerichts Arlesheim die Klage gut und verurteilte die Beschwerdegegnerin, dem Beschwerdeführer CHF 7'547.40 nebst 5% Zins seit dem 9. August 2012 und CHF 73.– Zahlungsbefehlskosten in der Betreibung Nr. 1._____ des Betreibungsamts Binningen zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 1). Ausserdem stellte er fest, dass die Betreibung Nr. 1._____ des Betreibungsamts Binningen im vorerwähnten Umfang fortgesetzt werden kann (Dispositiv-Ziffer 2). Im Weiteren auferlegte er die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 250.– und die Gerichtsgebühr von CHF 850.– der Beschwerdegegnerin. Ferner bestimmte er, dass jede Partei ihre eigenen Parteikosten trägt (Dispositiv-Ziffer 3). C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. August 2013 Beschwerde und begehrte, es sei die Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und es die Beschwerdegegnerin zur Tragung seiner Parteikosten im vorinstanzlichen Verfahren von CHF 1'773.35 zu verurteilen; es seien die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 107 Abs. 2 ZPO dem Kanton, eventuell der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen; es seien seine Parteikosten für das Beschwerdeverfahren gemäss Art. 108 ZPO dem Kanton, eventuell der Beschwerdegegnerin zu überbinden. D. Mit Vernehmlassung vom 13. September 2013 beantragte der Präsident des Bezirksgerichts Arlesheim, es sei die Beschwerde gutzuheissen. Die Beschwerdegegnerin reichte keine Stellungnahme ein.

Erwägungen 1. Gegen den angefochtenen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheides oder seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet beim Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts Beschwerde erhoben werden (Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 110 ZPO, Art. 321 Abs. 1 ZPO und § 5 Abs. 1 lit. b EG ZPO). Da die Beschwerde form- und fristgerecht eingereicht wurde, ist ohne Weiteres darauf einzutreten.

2.1 Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, dass die Prozesskosten gemäss Art. 106 ZPO grundsätzlich der unterliegenden Partei aufzuerlegen seien. Das Gericht könne laut Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO von diesem Verteilungsgrundsatz abweichen, wenn besondere Umstände vorlägen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen liessen und das wirtschaftliche Kräfteverhältnis der Prozessparteien das Abweichen von den allgemeinen Verteilungsregeln rechtfertigen könne. Bei der Anwendung der als Kann-Vorschrift ausgestalteten Regeln komme dem Gericht ein grosses Ermessen zu. Im vorliegenden Fall ha-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht be die Beschwerdegegnerin die eingeklagte Forderung nicht bezahlen können bzw. mit Eingabe vom 2. Februar 2012 eine Ratenzahlung von CHF 300.– pro Monat angeboten mit der Begründung, dass sie als alleinerziehende Mutter nicht mehr begleichen könne. Demzufolge sei das wirtschaftliche Kräfteverhältnis der Parteien ungleich und falle zuungunsten der Beschwerdegegnerin aus. Auch erscheine die anwaltliche Vertretung in einem Fall wie dem vorliegenden ohnehin als fraglich. 2.2 Der Beschwerdeführer wendete dagegen insbesondere ein, dass Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO bei wirtschaftlicher Ungleichheit zwischen den Parteien keine Abweichung von der ordentlichen Verteilung der Prozesskosten gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO allein rechtfertige. STERCHI (Berner Kommentar, Art. 107 ZPO N 22) halte fest, dass der Anwendungsfall eines wirtschaftlichen Ungleichgewichts auf absolut offenkundige Fälle zu beschränken sei. Die Parteien müssten sich in wirtschaftlich völlig unterschiedlichen Dimensionen bewegen und die finanziell schwächere Partei müsse überdies quasi öffentliche Interessen wahrnehmen. Die Vorinstanz begründe ihren Kostenentscheid ausschliesslich mit einem wirtschaftlichen Ungleichgewicht zwischen den Parteien. Dies allein genüge von vornherein nicht, eine vom Grundsatz von Art. 106 Abs. 1 ZPO abweichende Regelung zu treffen. Es handle sich auch nicht um einen absolut offenkundigen Fall, zumal die wirtschaftlichen Verhältnisse der beiden Parteien gar nicht klar seien und von der Vorinstanz nicht abgeklärt worden seien. Der Entscheid der Vorinstanz sei somit ohne Weiteres wegen Verletzung von Art. 320 lit. a i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO aufzuheben. Angemerkt sei, dass weil die Beschwerdegegnerin an der Schlichtungsverhandlung vorgebracht habe, die zahnärztliche Behandlung durch den Beschwerdeführer sei nicht zufriedenstellend ausgefallen, er nicht habe damit rechnen können, dass sein Rechtsanspruch aufgrund unwidersprochen gebliebener tatsächlicher Umstände beurteilt würde. Ein Beizug eines Anwalts sei deshalb geboten gewesen. 2.3 Grundsätzlich hat entsprechend dem Erfolg der Parteien im Prozess die unterliegende Partei die Prozesskosten zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Davon kann das Gericht aufgrund von Art. 107 Abs. 1 ZPO abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, um besonderen Umständen Rechnung zu tragen. Das Gesetz räumt dem Gericht den Spielraum ein, auf Billigkeitserwägungen zurückzugreifen, wenn im Einzelfall die Belastung der unterlegenen Partei mit Prozesskosten als ungerecht erscheint (RÜEGG, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 107 N 1). Dazu wurden in Art. 107 Abs. 1 lit. a-f ZPO typisierte Fallgruppen geschaffen. So nennt der hier in Frage stehende Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO andere besondere Umstände und bildet damit einen Auffangtatbestand (BGE 139 III 33 E. 4.2 S. 35). Weil sich staatliches Handeln aufgrund von Art. 9 BV nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zu richten hat und deshalb auch kalkulierbar sein sollte, ist eine sehr restriktive Handhabung dieser Bestimmung angezeigt. Denn die Parteien sollen im Voraus die Prozessrisiken einschliesslich des Kostenrisikos abschätzen können und nicht stets damit rechnen müssen, dass das Gericht am Ende nach freiem Ermessen Billigkeitsargumente heranzieht, die eine andere Kostenverteilung rechtfertigen (STERCHI, Berner Kommentar, 2012, Art. 107 N 21). Ein besonderer Umstand im Sinn von Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO, der eine Kostenverteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lässt, ist zu bejahen, wenn zwischen zwei Parteien ein ausserordentlich ungleiches wirtschaftliches Kräfteverhältnis besteht, d.h. die Parteien sich in absolut offenkundig

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht völlig unterschiedlichen Dimensionen bewegen, und die finanziell schwächere Partei überdies nicht bloss persönliche, sondern zugleich weitere quasi öffentliche Interessen wahrnimmt (STERCHI, a.a.O., Art. 107 N 22). Dies trifft etwa zu, bei einem einzelnen Aktionär, der mit einer Anfechtungsklage gegen Beschlüsse der Generalversammlung erfolglos bleibt, sofern er sich in dieser Klage glaubwürdig für die Interessen einer Gesamtheit einsetzte (JENNY, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, Art. 107 N 18; RÜEGG, a.a.O., Art. 107 N 9). 2.4.1 Die Vorinstanz bejahte ein wirtschaftliches Ungleichgewicht zwischen den Parteien. Sie leitete dies aus einem Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 2. Februar 2012 ab, in welchem diese offenkundig erklärte, sie könne als alleinerziehende Mutter nicht mehr als monatliche Ratenzahlungen von CHF 300.– leisten. Da es sich bei dieser Aussage der Beschwerdegegnerin bloss um eine unbewiesene Behauptung handelt, vermag diese keinen Nachweis für deren finanziellen Verhältnisse zu erbringen. Ob sich die Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids effektiv in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen befand, kann vorliegend mangels entsprechender Unterlagen, wie etwa Lohnausweise, Kontoauszüge über Unterhaltszahlungen, Mietvertrag usw., nicht festgestellt werden. Ferner bestehen auch keinerlei Angaben zu den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers. Angemerkt sei, dass es, obgleich der Beschwerdeführer von Beruf Zahnarzt ist, nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer in einer wirtschaftlich nicht vorteilhaften Situation war. Aufgrund all dessen ergibt sich, dass vorliegend die Vorinstanz mangels entsprechender Feststellungen der tatsächlichen finanziellen Situation beider Parteien ein ungleiches wirtschaftliches Kräfteverhältnis der Parteien nicht als gegeben annehmen durfte. 2.4.2 Die Beschwerdegegnerin und ihre Tochter C._____ liessen sich vom 21. Oktober 2010 bis zum 15. Juni 2011 für insgesamt CHF 10'147.40 zahnärztlich behandeln. Am 23. Mai 2011 und am 7. Juni 2011 zahlte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer je CHF 1'000.– sowie am 24. Februar 2012 und am 9. März 2012 je CHF 300.–. Mit Schreiben der Inkasso- Stelle des Beschwerdeführers vom 20. März 2012 wurde die Beschwerdegegnerin aufgefordert, dem Beschwerdeführer ab April 2012 pro Monat eine Ratenzahlung von CHF 600.– bzw. von mindestens CHF 500.– zu leisten. In der Folge bezahlte die Beschwerdegegnerin überhaupt nicht. Mit Klage vom 12. April 2013 verlangte der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin die Bezahlung der offenen Forderung von CHF 7'547.40 nebst Verzugszins von 5% seit dem 9. August 2012 und Betreibungskosten von CHF 73.–. Mit Entscheid vom 17. Juli 2013 hiess der Präsident des Bezirksgerichts Arlesheim diese Klage gut. Die Beschwerdegegnerin bestritt im vorinstanzlichen Verfahren weder die Zahnarztbehandlungen noch den Umfang der Forderungen des Beschwerdeführers, indem sie innert Frist keine Klageantwort einreichte. Weil sich die Beschwerdegegnerin im Klageverfahren überhaupt nicht äusserte, steht fest, dass sie sich in diesem Prozess für keine und damit auf jeden Fall keine quasi öffentlichen Interessen einsetzte. 2.4.3 Weil die Vorinstanz vorliegend zu Unrecht ein ungleiches wirtschaftliches Kräfteverhältnis zwischen den Parteien als gegeben ansah und die Beschwerdegegnerin zudem keine quasi öffentlichen Interessen im vorinstanzlichen Verfahren wahrnahm, durfte sie keine besonderen

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Umstände bejahen, die gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO eine Verteilung der Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen. Demzufolge ist die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO grundsätzlich zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu bezahlen. 2.4.4 Da die Beschwerdegegnerin an der Schlichtungsverhandlung vor dem Friedensrichter von D._____ geltend machte, der Beschwerdeführer habe die zahnärztliche Behandlung nicht fachgerecht durchgeführt, konnte der Beschwerdeführer nicht damit rechnen, dass eine Klage aufgrund unwidersprochen gebliebener tatsächlicher Umstände beurteilt würde. Der Beizug eines Anwalts für das Klageverfahren war deshalb angebracht. 2.4.5 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers verlangte in seiner Honorarnote vom 21. August 2013 folgendes Honorar: in CHF Honorar gemäss § 7 TO 1'500.00 Auslagen (Porti, Kopien, Telefon, usw.) 142.00 Zwischentotal 1'642.00 Mehrwertsteuer von 8% 131.35 Total 1'773.35 Entsprechend von § 2 Abs. 2 i.V.m. 1 TO ist das Honorar im vorinstanzlichen Forderungsprozess nach dem Streitwert zu bestimmen. Gemäss § 7 Abs. 1 TO beträgt das Grundhonorar bei einem Streitwert zwischen CHF 5'000.– und CHF 10'000.– zwischen CHF 1'500.– und CHF 2'400.–. Bei dem vor der Vorinstanz strittigen Betrag von CHF 7'547.40 erweist sich somit das vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers geltend gemachte Honorar von CHF 1'500.– als tarifkonform. Zudem erscheinen die Auslagen als angemessen. Im Weiteren sind dem Rechtstreter des Beschwerdeführers gemäss § 17 TO zusätzlich die Mehrwertsteuer zu ersetzen. Das vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers fakturierte Honorar von insgesamt CHF 1'773.35 ist somit angemessen. 2.4.6 Aufgrund all der vorstehenden Ausführungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen ist und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten ist, dem Beschwerdeführer für das bezirksgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'773.35 (inkl. Auslagen und Mwst.) zu bezahlen.

3.1 Das vorliegende Beschwerdeverfahren und die damit verbundenen Gerichtskosten von Fr. 600.– sind die Folge der unzutreffenden Verteilung der Parteikosten im Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Arlesheim. In diesem Entscheid sprach die Vorinstanz dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu, obwohl der Beschwerdeführer eine Parteientschädigung verlangte und die Beschwerdegegnerin keine Abweisung dieses Antrags verlangte. Im Licht dessen steht fest, dass das vorliegende Verfahren und damit auch die Gerichtskosten dieses Prozesses nicht von den Parteien veranlasst wurden. Es rechtfertigt sich folglich, sie auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 107 Abs. 2 ZPO).

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.2 Gemäss Art. 107 Abs. 2 ZPO kann das Gericht die Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, aus Billigkeitsgründen dem Kanton aufzuerlegen. Da sich diese Vorschrift nach ihrem klaren Wortlaut einzig auf Gerichtskosten bezieht, muss angenommen werden, dass der Kanton (ausser er sei selber unterliegende Prozesspartei) keine Parteientschädigungen an die Parteien soll ausrichten müssen (STERCHI, a.a.O., Art. 107 N 25). Aufgrund dieser spezifischen Regelung bleibt kein Raum, um den Kanton gestützt auf Art. 108 ZPO bei einem fehlerhaften vorinstanzlichen Entscheid zur Bezahlung einer Parteientschädigung an eine Partei zu verpflichten. Demzufolge ist die unterliegende Beschwerdegegnerin in Anwendung der allgemeinen Prozesskostenverteilungsregelung von Art. 106 Abs. 1 ZPO zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu bezahlen. Weil der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im vorliegenden Prozess keine Honorarnote einreichte, ist sein Honorar ermessensweise nach der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 13. November 2003 (TO) festzusetzen (Art. 105 Abs. 2 Satz 1 ZPO i.V.m. § 18 Abs. 1 TO). Im Beschwerdeverfahren ist nach § 2 Abs. 1 TO das Honorar nach dem Zeitaufwand zu bemessen. In Anbetracht der Schwierigkeit und des Umfangs des vorliegenden Beschwerdeverfahrens erscheinen ein Arbeitsaufwand des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers von fünf Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 250.–, Auslagen von CHF 20.– sowie die Mehrwertsteuer von 8% auf diesem Aufwand als angemessen. Das Honorar des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers berechnet sich somit wie folgt: in CHF Honorar (5 Std. zu je CHF 250.–) 1'250.00 Auslagen 20.00 Zwischentotal 1'270.00 Mehrwertsteuer von 8% 101.60 Total 1'371.60 Die Beschwerdegegnerin ist demnach zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'371.60 (inkl. Auslagen und Mwst.) zu bezahlen.

Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Dispositiv-Ziffer 3 des Entscheids des Präsidenten des Bezirksgerichts Arlesheim vom 17. Juli 2013 wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst: "3. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 250.– und die Gerichtsgebühr für das bezirksgerichtliche Verfahren von CHF 850.– werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das bezirksgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'773.35 (inkl. Auslagen und Mwst.) zu bezahlen." 2. Die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.– werden auf die Staatskasse genommen. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'371.60 (inkl. Auslagen und Mwst.) zu bezahlen. Präsidentin

Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiber

Stefan Steinemann

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