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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 06.08.2013 410 13 164 (410 2013 164)

6. August 2013·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·2,398 Wörter·~12 min·5

Zusammenfassung

Kostenentscheid

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 6. August 2013 (410 13 164) ____________________________________________________________________

Zivilprozessrecht

Rechtsmittel gegen die Kostenrechnung, Haftung für die Prozesskosten

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader; Gerichtsschreiber Hansruedi Zweifel

Parteien A.____AG, vertreten durch Advokat Dr. Dieter Völlmin, Kirchplatz 16, Postfach 916, 4132 Muttenz 1, Beschwerdeführerin gegen Bezirksgerichtspräsident, Domplatz 5, 4144 Arlesheim, Beschwerdegegner 1 B.____, vertreten durch Advokatin Susanne Afheldt, St. Alban-Vorstadt 21, 4052 Basel, Beschwerdegegner 2

Gegenstand Kostenentscheid Beschwerde gegen die Kostenrechnung des Bezirksgerichts Arlesheim vom 06.06.2013

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Im Verfahren 150 09 718 i.S. A.____AG gegen B.____ betreffend Forderung setzte der Bezirksgerichtspräsident der Klägerin mit Verfügung vom 25.03.2009 Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 5'000.00 und mit Verfügung vom 07.07.2011 Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 8'300.00. Mit Entscheid vom 15.11.2012 wurde die Klage teilweise gutgeheissen und der Beklagte verurteilt, der Klägerin CHF 143'133.70 nebst 5% Zins seit 01.07.2008 zu bezahlen, und die Mehrforderung abgewiesen (Ziff. 1). Die Friedensrichterkosten von CHF 200.00 und die Gerichtsgebühr von CHF 20'000 resp. CHF 15'000.00, wenn keine schriftliche Begründung verlangt werde, zuzüglich Expertisekosten von CHF 12'487.50 sowie Zeugenentschädigung von CHF 365.00 wurden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Die ausserordentlichen Kosten wurden wettgeschlagen. Zufolge teilweiser Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung an den Beklagten ging 1/6 der Gerichtsgebühr, der Expertisekosten und der Zeugenentschädigung zulasten des Staates (Ziff. 2). Mit Eingabe vom 20.11.2012 verlangte der Beklagte eine schriftliche Entscheidbegründung. Der mit schriftlicher Begründung versehene Entscheid vom 15.11.2012 erwuchs am 08.05.2013 in Rechtskraft. Mit Schreiben vom 24.05.2013 erstellte das Bezirksgericht Arlesheim folgende Abrechnung: "Gerichtsgebühr/Expertisen/Zeugengeld CHF 32'852.50 ./. Kostenvorschuss Klagpartei CHF 13'300. -- ./. 1/6 Gerichtkosten (UP Beklagter) CHF 5'475.50 Total zu Gunsten Bezirksgericht CHF 14'077.10 ==============" und ersuchte die Klägerin, den ausstehenden Betrag innert 10 Tagen zu begleichen. Der Beklagte schulde der Klagpartei gemäss Entscheid des Bezirksgerichts vom 15.11.2012 betreffend Gerichtskosten den Betrag von CHF 10'950.85. Daraufhin verlangte die Klägerin mit Schreiben vom 27.05.2013, die Gerichtskostenabrechung in Form eines begründeten und anfechtbaren Entscheids zuzustellen. B. Am 06.06.2013 verfügte der Bezirksgerichtspräsident, dass die Klägerin dem Gericht aus der Prozesskostenabrechnung CHF 14'077.10 zu bezahlen habe, und zwar aus folgenden Gründen: Das vorliegende Verfahren sei beim Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) bereits rechtshängig gewesen, weshalb das bisherige Verfahrensrecht (ZPO BL) bis zum Verfahrensabschluss in der entsprechenden Instanz gelte. Gestützt auf § 69 ZPO BL hafte die Klagpartei für die Prozesskosten, d.h. sie habe diese auf Anordnung des Instruktionsrichters zu bevorschussen. Folglich habe das Gericht nur mit der Klagpartei über die verlegten Kosten abzurechnen, wobei ein kostenüberschiessender Vorschuss der Klagpartei zurückerstattet und ein aus der Abrechnung resultierender Fehlbetrag bei der Klagpartei eingefordert werde. Dass für den Endentscheid des vorliegenden Verfahrens neurechtliche Rechtsmittel gälten und eine Gerichtskostenreduktion bei Ausbleiben einer schriftlichen Urteilsbegründung festgelegt worden sei, ändere an der Anwendbarkeit des altrechtlichen Kostenliquidationsmodus nichts, weil das erstinstanzliche Verfahren erst mit der Kostenabrechnung als im Sinne von Art. 404 Abs. 1 ZPO abgeschlossen gelte und die aufgrund des neuen Rechts eingeführte Kostenreduktion für die haftende Partei das günstigere Recht darstelle. Gestützt auf Ziff. 2 des schriftlich begründeten Entscheids vom 15.11.2012 ergebe sich folgende Prozesskostenabrechnung: "Gerichtsgebühr CHF 20'000.00

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Expertise CHF 12'487.50 Zeugengeld CHF 365.00 ./. Kostenvorschuss Klagpartei CHF 13'300.00 ./. 1/6 Gerichtskosten (UP Beklagter) CHF 5'475.40 Total zu Gunsten Bezirksgericht CHF 14'077.10 ============" C. Mit Eingabe vom 17.06.2013 erhob die A.____AG Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Arlesheim vom 06.06.2013 und beantragte, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und festzustellen, dass die Beschwerdeführerin dem Bezirksgericht Arlesheim aus der Prozesskostenabrechnung CHF 626.25 schulde. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und an die Vorinstanz zu neuer Berechnung zurückzuweisen. Unter o/e Kostenfolge. Die Beschwerdefrist betrage entgegen der Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz 30 Tage. Die Beschwerde sei ohnehin innert 10 Tagen eingereicht worden. Mit der Beschwerde werde unrichtige Rechtsanwendung gerügt, namentlich die Anwendung von falschem Recht. Für die Liquidation der Prozesskosten aus dem Verfahren 150 09 718 sei Art. 111 ZPO anwendbar, nicht die altrechtlichen kantonalen Bestimmungen. Die angefochtene Verfügung stehe im Widerspruch zur Kostenvorschussverfügung vom 07.07.2011, welche für die Gerichtskosten von der Massgeblichkeit der Schweizerischen Zivilprozessordnung ausgehe. Die neue kantonale Verordnung über die Gebühren der Gerichte vom 15.11.2010 (in Kraft seit 01.01.2011) habe auch in Ziff. 2 des Urteilsdispositivs bezüglich der Kosten Anwendung gefunden, indem diese CHF 5'000.00 tiefer festgelegt worden seien für den Fall, dass keine schriftliche Urteilsbegründung verlangt werde. Die Vorinstanz habe somit im Rahmen ihres Kostenentscheids implizit neues, wenn auch kantonales Verfahrensrecht angewendet. Bei richtiger Auslegung der Übergangsbestimmung von Art. 404 Abs. 1 ZPO könne kein Zweifel daran bestehen, dass auch bei grundsätzlicher Unterstellung des hängigen Verfahrens unter altes Recht einzelne die Rechte von Parteien und Dritten unmittelbar beschlagende Bestimmungen des neuen Rechts bereits angewendet werden sollten. Art. 111 ZPO regle die Liquidation der Prozesskosten. Danach werde ein Fehlbetrag von der kostenpflichtigen Partei nachgefordert. Eine analoge Bestimmung über die Liquidation der Prozesskosten fehle in der früheren ZPO BL, halte doch § 69 ZPO BL lediglich fest, dass der Kläger für die Kosten hafte und diese zum Voraus einzuzahlen habe. Gestützt auf Art. 111 ZPO ergebe sich gegenüber der Beschwerdeführerin folgende Abrechnung: "Gerichtsgebühr Fr. 15'000.00 Expertise Fr. 12'487.50 Zeugengeld Fr. 365.00 Total Gerichtskosten Fr. 27'852.50 Hälfteanteil Klägerin Fr. 13'926.25 ./. Kostenvorschuss - Fr. 13'300.00 Total zugunsten Bezirksgericht Fr. 626.25 ============" Der durch den Beklagten ausgelöste Zusatzbetrag von CHF 5'000.00 sei nicht zu berücksichtigen, weil dieser Zusatzbetrag bei der Verteilung des Anteils der unentgeltlichen Rechtspflege

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht im Kostenentscheid nicht berücksichtigt worden sei. Die Zusatzkosten seien daher nach Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO zu liquidieren und vom Kanton zu übernehmen. Die angefochtene Verfügung sei nachträglich ergangen und stelle ein nachgelagertes, separates Verfahren dar. Für dieses neue Verfahren komme gemäss den Übergangsbestimmungen die Schweizerische Zivilprozessordnung zur Anwendung. Die Eröffnung des Entscheids vom 15.11.2012 nach neuem Verfahrensrecht beeinflusse die Höhe der Gerichtskosten direkt, indem die Parteien eine Option (schriftliche Begründung) hätten, die direkte Kostenfolgen habe. Für eine solche Verknüpfung habe es im früheren kantonalen Verfahrensrecht keine Grundlage gegeben. Wenn die Eröffnung des erstinstanzlichen Entscheids mit Auswirkungen auf die Kosten nach neuem Verfahrensrecht erfolge, dann sei es konsequent, dass auch die Liquidation der Prozesskosten nach neuem Verfahrensrecht erfolge. Selbst wenn man grundsätzlich auch für die Prozesskostenliquidation altes Verfahrensrecht anwende, könne dies nicht für die Zusatzgerichtsgebühr von CHF 5'000.00 gelten, welche dadurch entstanden sei, dass die Eröffnung des Entscheids nach neuem Verfahrensrecht erfolgt sei und die mit unentgeltlicher Rechtspflege prozessierende Partei die mit direkten Kostenfolgen verbundene Option auf schriftliche Urteilsbegründung ausgeübt habe. Dieser Prozesskostenanteil von CHF 5'000.00 sei direkt mit der Anwendung neuer Verfahrensbestimmungen verbunden, und es sei unzulässig, für einen Prozessabschnitt sowohl neues als auch altes Verfahrensrecht zum Nachteil der Beschwerdeführerin zu kombinieren. Aus diesem Grund seien auf jeden Fall die CHF 5'000.00 Zusatzkosten einzig dem Beklagten bzw. dem Staat anzurechnen und vom Kostenanteil der Beschwerdeführerin abzuziehen, was zu einer Reduktion der offenen Prozesskosten auf CHF 9'077.10 führe. D. Mit Vernehmlassung vom 28.06.2013 verwies der Beschwerdegegner 1 grundsätzlich auf die Erwägungen der angefochtenen Verfügung und nahm ergänzend wie folgt Stellung: Die Verfügung vom 06.06.2013 sei zwar im Nachgang zum Entscheid vom 15.11.2012, jedoch nicht im Rahmen eines neuen Verfahrens erlassen worden. Vielmehr stelle die Verfügung vom 06.06.2013 eine prozessleitende bzw. prozessabschliessende Verfügung dar, weshalb die 10tägige Rechtsmittelfrist gelte. Sowohl nach altem als auch nach neuem Prozessrecht seien Gerichtsgebühren für einen Endentscheid mit schriftlicher Urteilsbegründung zu bevorschussen. Auch wenn die beklagte Partei eine schriftliche Urteilsbegründung verlange, hafte die Klagpartei für die dadurch bedingten Mehrkosten. Die Verfügung vom 07.07.2011 sei versehentlich gestützt auf die Schweizerische Zivilprozessordnung erwogen worden. Aufgrund der Rechtshängigkeit des Verfahrens vor dem Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung komme für die ganze Verfahrensinstruktion inkl. Prozesskostenliquidation die Basellandschaftliche Zivilprozessordnung zur Anwendung. Damit gelte das altrechtliche Kostenhaftungsprinzip gemäss § 69 ZPO BL. Die Klagpartei hafte gestützt auf § 69 Abs. 1 ZPO BL für den Fehlbetrag. Der Beschwerdegegner 2 liess sich nicht vernehmen. Erwägungen 1. Die angefochtene Verfügung betreffend Liquidation der Prozesskosten stellt eine Kostenrechnung gemäss § 7 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte und Strafverfolgungsbehörden vom 03.05.2004 (GS 35.155) dar. Damit wird die Abrechnung der Gerichtskosten gestützt auf den Kostenentscheid im materiellen Endentscheid vom 15.11.2012 durchgeführt. Die

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Verfügung vom 06.06.2013 ist somit nicht in einem neuen Verfahren ergangen, sondern stellt eine prozessleitende resp. prozessabschliessende Verfügung im Nachgang zum Entscheid des Bezirksgerichts Arlesheim vom 15.11.2012 im Verfahren Nr. 150 09 718 dar, welches bereits vor Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung rechtshängig war. Die angefochtene Verfügung ist nach dem Datum des Inkrafttretens der Schweizerischen Zivilprozessordnung eröffnet worden. Gemäss Art. 405 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) gilt für die Rechtsmittel das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft war. Diese Übergangsbestimmung ist nicht nur auf Endentscheidungen, sondern auch auf Vor-, Zwischen- und prozessleitende Entscheide anwendbar (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts vom 01.03.2011, 410 11 4). Folglich ist für die Fragen, welches Rechtsmittel zur Verfügung steht, nach welchen Regeln das Rechtsmittelverfahren abzulaufen hat und wer die sachlich zuständige Rechtsmittelinstanz ist, auf die ZPO und auf das EG ZPO BL vom 23.09.2010 (SGS 221) abzustellen. Wird eine prozessleitende resp. prozessabschliessende Verfügung betr. Liquidation der Prozesskosten angefochten, so kann der Entscheid gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 110 ZPO mit Beschwerde angefochten werden. Diese ist gemäss Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO bei der Rechtsmittelinstanz innert 10 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheids oder seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen (vgl. Freiburg/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 321 N 4). Gemäss § 5 Abs. 1 lit. b EG ZPO BL ist das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Präsidien der Bezirksgerichte sachlich zuständig. Der angefochtene Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 07.06.2013 zugestellt. Die am 17.06.2013 der Post übergebene Beschwerde ist somit rechtzeitig eingereicht worden. Da auch die übrigen Beschwerdeformalien erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Unabhängig davon, ob das Rechtsmittelverfahren weiterhin den kantonalen Regeln folgt oder denjenigen der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ist der angefochtene Entscheid daraufhin zu überprüfen, ob die Vorinstanz die im Zeitpunkt der Entscheidfällung geltenden Normen richtig angewendet hat (vgl. auch ZR 110/2011 Nr. 6). Im erstinstanzlichen Verfahren war gemäss Art. 404 Abs. 1 ZPO noch das bis 31.12.2010 geltende kantonale Prozessrecht anwendbar. Ob die Beschwerde materiell begründet erscheint, ist somit aufgrund der im vorliegenden Fall vor erster Instanz noch anwendbaren Bestimmungen der ZPO BL vom 21.09.1961 (GS 22.34) und der Verordnung über die Gebühren der Gerichte und der Strafverfolgungsbehörden vom 03.05.2004 (GS 35.155) und nicht aufgrund von Art. 111 ZPO zu prüfen. Die Rüge der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe Art. 111 ZPO zu Unrecht nicht angewendet, erweist sich folglich als unbegründet. Die Zitierung der Bestimmungen von Art. 102, 103 und 118 ZPO in der Kostenvorschussverfügung vom 07.07.2011 stellt ein offensichtliches Versehen dar. Die Vorinstanz ist zu Recht gestützt auf § 69 ZPO BL von der grundsätzlichen Kostenhaftung der Klägerin ausgegangen. Der Zweck dieser Bestimmung ist, das Inkassorisiko für die Verfahrenskosten der Gerichte vollumfänglich der Klagpartei zu überbinden, und zwar unabhängig davon, ob die von der Klagpartei erhobenen Kostenvorschüsse zur Deckung der Verfahrenskosten ausreichen oder nicht. In Nachachtung von § 69 ZPO BL ist folglich stets mit der Klagpartei abzurechnen (vgl. Staehe-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht lin/Sutter, Zivilprozessrecht, Zürich 1992, § 15 N 12 f.). Darin besteht auch ein wesentlicher Unterschied zur neurechtlichen Verfahrensbestimmung von Art. 111 ZPO, wonach allfällige Fehlbeträge von der gemäss Endentscheid kostenpflichtigen Person nachgefordert werden. Deshalb ist das Vorgehen der Vorinstanz nicht zu beanstanden. 3. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin und der Vorinstanz (vgl. Lemma 5 in der angefochtenen Verfügung) ist die Reduktion der Gerichtsgebühr für den Fall, dass keine schriftliche Entscheidbegründung ausgefertigt werden muss, keine Regelung, die erst mit Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung in die kantonale Verordnung über die Gebühren der Gerichte vom 15.11.2010 (SGS 170.31) eingeführt worden ist. Vielmehr sah schon § 4 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte und der Strafverfolgungsbehörden vom 03.05.2004 (GS 35.155) vor, dass die ordentlichen Urteilsgebühren bis zur Hälfte ermässigt werden können, wenn keine schriftliche Begründung des Urteils erfolgt. Es liegt somit keine gleichzeitige Anwendung alten und neuen Rechts vor. Die Ermässigung der ordentlichen Urteilsgebühr wegen Verzichts auf eine schriftliche Begründung setzt voraus, dass die ordentliche Urteilsgebühr die Aufwendungen für die Erstellung der schriftlichen Urteilsbegründung bereits enthält. Somit ist davon auszugehen, dass nach der anwendbaren Verordnung über die Gebühren der Gerichte und Strafverfolgungsbehörden vom 03.05.2004 (GS 35.155) die höhere Gebühr die ordentliche Urteilsgebühr darstellt. Die höhere Gerichtsgebühr gemäss der zitierten Bestimmung ist deshalb Bestandteil derjenigen Verfahrenskosten, für welche die grundsätzliche Kostenhaftung gemäss § 69 ZPO BL besteht. Dass bei schriftlicher Begründung des Urteils eine höhere Gerichtsgebühr geschuldet ist, hat folglich auch nichts damit zu tun, dass die Eröffnung des Entscheids vom 15.11.2012 nach den Vorschriften des neuen Rechts (Art. 239 ZPO) erfolgt ist. Daher ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die höhere Gerichtsgebühr in die Kostenabrechnung eingesetzt hat. 4. Zur Rüge der Beschwerdeführerin, dass der durch den Beklagten ausgelöste Zusatzbetrag von CHF 5'000.00 nicht zu berücksichtigen sei, weil dieser Zusatzbetrag bei der Verteilung des Anteils der unentgeltlichen Rechtspflege im Kostenentscheid nicht berücksichtigt worden sei, ist Folgendes festzuhalten: Es trifft nicht zu, dass der Zusatzbetrag von CHF 5'000.00 bei der Verteilung des Anteils der unentgeltlichen Rechtspflege im Kostenentscheid des Bezirksgerichts vom 15.11.2012 nicht berücksichtigt worden sei. Der ausgewiesene Betrag für den zulasten der Staatskasse gehenden Anteil von CHF 5'475.50 entspricht genau einem Sechstel aller Gerichtskosten einschliesslich der ordentlichen Urteilsgebühr von CHF 20'000.00. Im Übrigen hätte diese Rüge ohnehin bereits mit einem Rechtsmittel gegen Ziff. 2 des Entscheids des Bezirksgerichts Arlesheim vom 15.11.2012 vorgebracht werden müssen, um die Höhe des zulasten der Staatskasse gehenden Anteils zu beanstanden. Sie erweist sich daher im heutigen Zeitpunkt als verspätet. 5. Mithin erweist sich die Beschwerde als unbegründet, was zu ihrer Abweisung führt. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind daher in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO sämtliche Prozesskosten der zweiten Instanz der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist gemäss § 9 Abs. 2 lit. a GebT auf CHF 500.00 festzusetzen. Mangels eines Kostenaufwandes des Beschwerdegegners 2 für die berufsmässige Vertretung im Beschwerdeverfahren ist von der Festsetzung einer Parteientschädigung abzusehen.

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Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr von pauschal CHF 500.00 wird der Beschwerdeführerin auferlegt. Jede Partei trägt ihre Parteikosten selbst. Mitteilung an Parteien Vorinstanz Präsidentin

Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiber

Hansruedi Zweifel

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