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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 16.07.2013 410 13 148 (410 2013 148)

16. Juli 2013·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·3,528 Wörter·~18 min·8

Zusammenfassung

Kostenentscheid

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 16. Juli 2013 (410 13 148) ____________________________________________________________________

Zivilprozessrecht

Verteilung und Liquidation der Prozesskosten (insb. Parteientschädigung) bei unentgeltlicher Rechtspflege

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer Gerichtsschreiber Andreas Linder

Parteien A. _____, vertreten durch Berufsbeiständin Maja Zimmermann, Chasa du Parc, Postfach 42, 7550 Scuol, wiederum vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Schütt, Obergasse 19, Postfach, 8402 Winterthur, Beschwerdeführer gegen Bezirksgerichtspräsident Laufen, Hintere Gasse 52, 4242 Laufen, Beschwerdegegner B. _____, vertreten durch Advokatin Elisabeth Gutzwiller Emmerth, Hauptstrasse 8, Postfach 732, 4153 Reinach BL, Beschwerdegegner

Gegenstand Kostenentscheid / Urteil des Bezirksgerichtspräsidenten Laufen vom 22. Mai 2013

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Zahlungsbefehl Nr. 000 des Betreibungsamtes Laufen betrieb A. _____, wohnhaft in X. _____, B. _____ für ausstehende Zahlungen aus dem Verkauf von zwei Pferden. B. _____ erhob Rechtsvorschlag. Der Gerichtspräsident Laufen erteilte A. _____ mit Urteil vom 4. Oktober 2012 die provisorische Rechtsöffnung für eine Forderung von CHF 9'000.00 nebst Zins. Für die darüber hinausgehende Forderung verweigerte er die Rechtsöffnung und verwies A. _____ diesbezüglich auf den ordentlichen Klageweg. Die von B. _____ dagegen erhobene Beschwerde hiess die Präsidentin des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, mit Entscheid vom 3. Januar 2013 gut und hob das besagte Urteil des Bezirksgerichtspräsidenten Laufen auf. Die Sache wurde sodann zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Die Verteilung der Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens wurde dem neuen Entscheid der Vorinstanz vorbehalten. In der Folge führte der Präsident des Bezirksgerichts Laufen am 22. Mai 2013 eine Parteiverhandlung durch und bewilligte dem Gesuchsteller in der massgeblichen Betreibung die provisorische Rechtsöffnung für eine Forderung von CHF 6'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 3. Januar 2012 (Verfahren Nr. 160 13 86). Das weiterreichende ursprüngliche Rechtsöffnungsbegehren wurde als erledigt abgeschrieben. Im Zusammenhang mit der Verteilung und Liquidation der Parteikosten des zweiten Verfahrens wurde in Ziffer 4 Absatz 3 der Urteilsformel vom 22. Mai 2013 folgendes festgehalten: "Für das zweite erstinstanzliche Verfahren hat der darin unterliegende Gesuchsgegner dem Gesuchsteller eine wegen (vorerst) unnützem Hervorrufen der Aberkennungsanhebung leicht reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'750.-- auszurichten, sodass die unentgeltliche Rechtspflege des Gesuchstellers nicht zum Tragen zu kommen hat". B. Mit Beschwerde vom 4. Juni 2013 gelangte Rechtsanwalt Dr. Thomas Schütt, namens von A. _____ an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht. Er beantragte, es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsvertretung für das Rechtsöffnungsverfahren 160 13 86 vor dem Bezirksgericht Laufen zu bewilligen, und es sei die Sache zwecks Festsetzung einer angemessenen Entschädigung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Entschädigung durch das Kantonsgericht festzusetzen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge für das Beschwerdeverfahren zu Lasten des Staates. Ferner sei dem Beschwerdegegner (recte: Beschwerdeführer) für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsvertretung zu bewilligen. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, in der Urteilsbegründung des Bezirksgerichtspräsidenten Laufen vom 22. Mai 2013 sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden, was nach der Terminologie der ZPO lediglich die Befreiung von der Gerichtsgebühr, nicht aber die unentgeltliche Rechtsvertretung mit einschliesse. lm letzten Absatz des Urteilsdispositivs sei zu lesen, die unentgeltliche Rechtspflege komme nicht zum Tragen, da die Gegenpartei verpflichtet werde, dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung auszurichten. Der Bezirksgerichtspräsident Laufen habe dem Beschwerdeführer für das zweite erstinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung nicht bewilligt, obwohl aus der Urteilsbegründung hervorgehe, dass dessen Mittellosigkeit gegeben sei. Es sei nicht so, dass ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung „nicht zum Tragen” komme, weil dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung zugesprochen werde, weil immer ungewiss sei, ob diese Entschädigung eintreibbar sei. Richtig wäre gewesen, die unentgeltliche Rechtsvertretung zu bewilligen, die Entschädigung aber erst festzusetzen, sobald feststehe, welcher Betrag von der Gegenpartei erhältlich gemacht werden könne. Oder das Ge-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht richt hätte das Honorar des unentgeltlichen Rechtsvertreters für den Fall der fehlenden Eintreibbarkeit gleich im Urteil festsetzen können. lm vorliegenden Fall stehe die fehlende Eintreibbarkeit zufolge Verrechnung jedoch bereits heute fest. Der Bezirksgerichtspräsident Laufen habe in seiner Begründung keinen Hinweis gegeben, dass bei fehlender Eintreibbarkeit der Parteientschädigung bzw. nach erfolgter Verrechnung durch die Gegenpartei die unentgeltliche Rechtsvertretung doch noch zum Tragen komme. Bei der Festsetzung der Parteientschädigung habe der Bezirksgerichtspräsident moniert, das Verfahren sei mündlich gewesen, weshalb ein schriftliches Plädoyer einen unverhältnismässigen Aufwand dargestellt habe. Entsprechend habe er die Parteientschädigung gekürzt ohne dies ausreichend zu begründen. Mündlichkeit des Verfahrens bedeute nicht, dass sich der Anwalt schlechter auf die Verhandlung vorbereiten solle; er müsse sich dennoch zu den sich stellenden Fragen äussern, weshalb bei komplizierteren Rechtsfragen ein schriftliches Plädoyer angezeigt sei. Der Bezirksgerichtspräsident sei demnach anzuweisen, die Schriftlichkeit des Plädoyers nicht als unverhältnismässigen Aufwand zu betrachten und die geltend gemachte Entschädigung nicht unter diesem Titel zu kürzen. Eine allfällige Kürzung des Aufwands wäre substanziiert zu begründen. C. In seiner Stellungnahme vom 17. Juni 2013 beantragte der vormalige Rechtsöffnungsbeklagte und heutige Beschwerdegegner, vertreten durch Advokatin Elisabeth Gutzwiller Emmerth, die Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 118 ZPO beinhalte nicht nur die Befreiung von der Gerichtsgebühr, sondern auch - wenn die Vertretung geboten sei - die Befreiung von den Kosten für den eigenen Rechtsbeistand. Nicht befreit werde die betroffene Partei aber von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden. Im Dispositiv des angefochtenen Urteils sei lediglich festgehalten worden, dass die unentgeltliche Rechtspflege für das zweite erstinstanzliche Verfahren nicht zum Tragen komme, und dies weil der Beschwerdegegner diesbezüglich zur Ausrichtung einer Parteientschädigung an den Beschwerdeführer verpflichtet worden sei. Beim Hinweis, dass die unentgeltliche Rechtspflege nicht zum Tragen komme, handle es sich um eine rein deklaratorische Aussage, dass die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das zweite erstinstanzliche Verfahren bedeutungslos sei, weil der Beschwerdeführer für dieses Verfahren eben als obsiegend angesehen werde und daher eine Parteientschädigung erhalte. Von einem Nichtgewähren der unentgeltlichen Rechtspflege könne daher keine Rede sein. Art. 122 Abs. 2 ZPO halte zudem fest, dass der Rechtsbeistand der obsiegenden, unentgeltlich Prozess führenden Partei nur im Falle der Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung bei der Gegenpartei eine Entschädigung vom Kanton erhalte. Die festgesetzte Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1‘750.00 sei aber beim Beschwerdegegner sehr wohl einbringlich. Die Uneinbringlichkeit sei vom Beschwerdeführer nur behauptet und nicht weiter belegt. Damit seien auch die Voraussetzungen für eine Entschädigung durch den Kanton nicht gegeben. D. Der Bezirksgerichtspräsident Laufen liess mit Verlautbarung vom 16. Juni 2013 beantragen, auf die Beschwerde nicht einzutreten und den Beschwerdeführer seinen Aufwand selber tragen zu lassen. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege nicht verweigert worden. Es sei vielmehr explizit zum Ausdruck gebracht worden, dass sie derzeit aufgrund des

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Verfahrensergebnisses nicht zu beanspruchen sei. Soweit sich daran später etwas ändern sollte, stehe es dem Rechtsbeistand selbstverständlich offen, beim Gericht um die Auszahlung eines Honorars zum entsprechenden Tarif anzusuchen. Die vom Beschwerdeführer angesprochene Verrechnung basiere begriffswesentlich auf einer Einrede, welche vom Gericht selbstredend nicht antizipiert werden dürfe. Erwägungen 1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Kostenentscheid vom 22. Mai 2013 im Verfahren Nr. 160 13 86 des Bezirksgerichtspräsidenten Laufen betreffend eine provisorische Rechtsöffnung. In materiellrechtlicher Hinsicht blieb der fragliche Entscheid unangefochten. Angefochten wird der Entscheid somit einzig in Bezug auf die Liquidation der Prozesskosten, insbesondere der Parteientschädigung. Der Präsident verfügte im besagten Entscheid, dass für das (zweite) erstinstanzliche Verfahren der unterliegende Gesuchsgegner dem Gesuchsteller eine leicht reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'750.00 auszurichten habe, sodass die unentgeltliche Rechtspflege des Gesuchstellers nicht zum Tragen komme. Sofern eine Partei in einer Streitsache nur den Kostenpunkt anfechten will, steht ihr gemäss Art. 110 ZPO - unabhängig von der Höhe der umstrittenen Prozesskosten - bloss die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO zur Verfügung. In diesem Fall wird die anfechtende Partei also auf das grundsätzlich subsidiäre, beschränkte und ausserordentliche Rechtsmittel verwiesen. Die Beschwerdelegitimation kommt dem Gesuchsteller persönlich zu, da die Rechtstellung des Rechtsbeistandes lediglich mittelbar betroffen ist. Die Beschwerdefrist beträgt laut Art. 321 Abs. 2 ZPO zehn Tage, zumal Entscheide in Rechtsöffnungssachen im summarischen Verfahren ergehen. Der Entscheid vom 22. Mai 2013 wurde den Parteien mit schriftlicher Begründung eröffnet. Den beigezogenen Prozessakten der Vorinstanz lässt sich allerdings nicht entnehmen, wann der besagte Entscheid den Parteien zugestellt wurde. Der Beschwerdeführer vermerkte auf seiner Ausfertigung des Urteils den Eingang am 27. Mai 2013. Eine vorherige wirksame Zustellung des erstinstanzlichen Entscheides lässt sich nicht nachweisen, so dass die Beschwerdefrist mit der Eingabe vom 4. Juni 2013 als eingehalten zu gelten hat (BGE 92 I 253 E. 3). Ein Kostenvorschuss für das Rechtsmittelverfahren wurde nicht erhoben, da der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege ersuchte. Gemäss § 5 Abs. 1 lit. b EG ZPO ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide von Bezirksgerichtspräsidien das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts zuständig. Der Entscheid ergeht in Anwendung von Art. 327 Abs. 2 ZPO aufgrund der Akten. 2. Gemäss Art. 320 ZPO kann mit der Beschwerde einerseits die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und andererseits die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. Der Begriff der unrichtigen Rechtsanwendung umfasst jeden Verstoss gegen geschriebenes und ungeschriebenes Recht. Dabei spielt es keine Rolle, ob Bundesrecht oder kantonales Recht falsch angewendet wurde; auch nicht, ob es sich dabei um einen verfahrensoder materiellrechtlichen Fehler der Vorinstanz handelt. Zu erwähnen sind insbesondere die fehlerhafte Anwendung der Zivilprozessordnung und ihrer Ausführungsbestimmungen. Die Beschwerdeinstanz überprüft die Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung mit sog. freier Kognition. Für die Beschwerde hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung gilt indessen eine beschränkte

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Kognition. Diesfalls ist eine qualifiziert fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts erforderlich, wobei "offensichtlich unrichtig" gleichbedeutend mit willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (vgl. FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 320 N 3 ff.; SPÜHLER, Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, N 1 f. zu Art. 320 ZPO). 3.1 Mit Entscheid vom 22. Mai 2013 bewilligte der Präsident des Bezirksgerichts Laufen dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. 000 des Betreibungsamtes Laufen die provisorische Rechtsöffnung für eine Forderung von CHF 6'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 3. Januar 2012, nachdem ein erster Entscheid vom 4. Oktober 2012 durch das Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Zivilrecht, aufgehoben und die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen worden war. Das weiterreichende ursprüngliche Rechtsöffnungsbegehren wurde als erledigt abgeschrieben. Im Rahmen der Verteilung und Liquidation der Parteikosten des zweiten Verfahrens wurde in Ziffer 4 Absatz 3 des massgeblichen Dispositivs folgendes festgehalten: "Für das zweite erstinstanzliche Verfahren hat der darin unterliegende Gesuchsgegner dem Gesuchsteller eine wegen (vorerst) unnützem Hervorrufen der Aberkennungsanhebung leicht reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'750.-- auszurichten, sodass die unentgeltliche Rechtspflege des Gesuchstellers nicht zum Tragen zu kommen hat". Der Beschwerdeführer rügt eine unrichtige Rechtsanwendung im Zusammenhang mit der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und insbesondere der Liquidation der Prozesskosten bei Obsiegen der unentgeltlich prozessführenden Partei gemäss Art. 122 Abs. 2 ZPO. Die Vorinstanz und der vormalige Rechtsöffnungsbeklagte halten im Wesentlichen dagegen, der Kostenentscheid entspreche den gesetzlichen Vorgaben. 3.2 Vorab gilt es zu monieren, dass der Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Laufen vom 22. Mai 2013 neuerlich in einem einzigen Satz, der sich über mehrere Seiten hinzieht, abgefasst wurde. Bereits im Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 3. Januar 2013 wurde angemerkt, dass die Entscheidgründe so abzufassen seien, dass sie sinnvoll überprüft werden können. Die Begründung muss aus sich selber verständlich sein, und zwar nicht nur bei Kenntnis der Rechtsschriften und der übrigen Akten. Die Technik des "in Erwägung, dass …" ist für den durchschnittlichen Leser und selbst für Rechtsmittelinstanzen nur schwer verständlich. Lange und komplizierte "dass…, dass…"-Entscheide kommen daher in die Nähe der ungenügenden Begründung, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bedeutet (vgl. ZR 111/2012, S. 216). Deshalb gilt es, diese Technik bei längeren Entscheiden künftig unbedingt zu vermeiden. 3.3 Gemäss Art. 104 ZPO entscheidet das Gericht in der Regel im Endentscheid über die Prozesskosten. Die Prozesskosten umfassen die Gerichtskosten und die Parteientschädigung (Art. 95 ZPO). Bezüglich der Prozesskosten sind grundsätzlich zwei Entscheide zu treffen. Sie sind zum einen quantitativ festzusetzen, zum anderen ist zu entscheiden, welche der Verfahrensparteien diese Kosten in welchem Umfang zu tragen hat (URWYLER, in: DIKE-Komm-ZPO, Art. 104 N 2). Die Gerichtskosten werden von Amtes wegen festgesetzt und verteilt. Die Parteientschädigung spricht das Gericht nach den Tarifen (Art. 105 ZPO). Die Prozesskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. Der Kostenfestsetzungsent-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht scheid des Gerichts bestimmt für die kostenpflichtige Partei mithin verbindlich, mit welchem Betrag sie den Anwalt der Gegenpartei zu entschädigen hat. Richtschnur ist dabei das gemäss kantonaler Tarifordnung gerechtfertigte Anwaltshonorar, welches durch die bei objektiver Würdigung notwendig erscheinende Inanspruchnahme des Anwaltes entstanden ist. Die ZPO beinhaltet umfassende Regeln zur Liquidation der Prozesskosten in einem Verfahren mit einer oder mehreren unentgeltlich prozessierenden Parteien. Art. 122 Abs. 1 ZPO regelt die Liquidation der Prozesskosten im Falle des Unterliegens der unentgeltlich vertretenen Partei, während Abs. 2 die staatliche Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin oder des unentgeltlichen Rechtsbeistandes sicherstellt, wenn die unentgeltlich prozessierende Partei obsiegt, deren Parteientschädigung bei der Gegenpartei aber nicht oder voraussichtlich nicht einbringlich ist. 3.4 Im vorliegenden Falle steht grundsätzlich ausser Frage, dass der Gesuchsteller und heutige Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bezirksgericht Laufen die unentgeltliche Rechtspflege beanspruchen durfte, da er nicht über die erforderlichen Mittel verfügte und sein Rechtsbegehren nicht aussichtslos erschien. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers beinhaltet die unentgeltliche Rechtspflege dabei nicht bloss die Befreiung von Vorschussleistungen resp. von den Gerichtskosten, sondern umfasst grundsätzlich auch die gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistandes, soweit dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (vgl. Art. 118 Abs. 1 ZPO). Der Präsident des Bezirksgerichts Laufen hielt in der Begründung des Entscheides zwar fest, dass dem Gesuchsteller die unentgeltliche Rechtspflege zuzubilligen sei, begnügte sich allerdings im Dispositiv zum Entscheid über die Prozesskosten festzuhalten, dass der Gesuchsgegner dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung von CHF 1'750.00 auszurichten habe und somit die unentgeltliche Rechtspflege nicht zum Tragen zu kommen habe. Die Urteilsformel in Ziffer 4 Absatz 3 des Entscheids vom 22. Mai 2013 kann nicht anders interpretiert werden, als dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Ansicht der Vorinstanz durch die Ausrichtung einer Parteientschädigung gegenstandslos geworden ist. Dies ist allerdings unzutreffend und die Rüge des Beschwerdeführers erscheint unter diesem Gesichtspunkt als begründet. Die Vorgaben in Bezug auf Inhalt und Aufbau eines Entscheides ergeben sich aus Art. 238 ZPO. Buchstabe d der nämlichen Bestimmung verlangt, dass der Entscheid ein Dispositiv zu enthalten hat. Das Dispositiv bzw. die Urteilsformel hat in knapper Formulierung das Ergebnis des Entscheids zum Ausdruck zu bringen. Es ist der Entscheid im engeren Sinn, der die Anordnung der im streitigen Fall eingetretenen oder anzuwendenden Rechtsfolgen festhält. Das Dispositiv muss alle gestellten Anträge erledigen, indem es sich über die Begründetheit oder Unbegründetheit von Klage und allfälliger Widerklage ausspricht. Das Dispositiv muss klar wiedergeben, was der klagenden Partei zugesprochen wird und damit Gegenstand der Vollstreckung bildet. Neben der Anordnung der Rechtsfolgen ist insbesondere auch der Entscheid über die Prozesskosten, d.h. sowohl über die Gerichtskosten als auch über die Parteientschädigung ein Bestandteil des Dispositivs. Auch das Honorar für den unentgeltlichen Rechtsbeistand ist im Dispositiv von jener Instanz festzusetzen, die den Prozess rechtskräftig erledigt (vgl. KILIAS, in: Berner Kommentar zur ZPO; N 9 f. zu Art. 238 ZPO). Im vorliegenden Fall erweist sich das Dispositiv des angefochtenen Entscheides in der Tat als unvollständig, soweit über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entschieden wurde. Die Vorinstanz versäumte es offensichtlich, dem Gesuchsteller die unentgeltliche Rechtspflege ausdrücklich zu bewilligen und Rechtsanwalt Dr. Thomas Schütt als unentgeltlichen Rechtsbeistand ein-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht zusetzen. Im Weiteren ist für das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, die Verteilung und Liquidation der Parteikosten schlechterdings nicht nachvollziehbar. Es finden sich in der Begründung des Entscheides überhaupt keine Überlegungen, von welchen sich das Bezirksgericht Laufen bei der Verteilung und Liquidation der Prozesskosten hat leiten lassen. Die Parteien haben Anspruch darauf, dass die Entscheidbegründung so abgefasst wird, dass sie sich über die Tragweite des Entscheids und über allfällige Anfechtungsmöglichkeiten ein Bild machen können und die Möglichkeit haben, die Sache in voller Kenntnis um die Entscheidgründe an die obere Instanz weiterzuziehen. Gestützt auf die fehlenden vorinstanzlichen Erwägungen war es dem Beschwerdeführer letztlich nicht möglich, die Festsetzung der Parteientschädigung substanziiert anzufechten. Gleichfalls kann auch das Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Zivilrecht, nicht überprüfen, nach welchen Kriterien die Vorinstanz die Parteikosten bestimmte und welche Folgerungen ausschlaggebend waren. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beanspruchte für das Verfahren vor dem Bezirksgericht Laufen gemäss Honorarnote vom 8. Mai 2013 ein Honorar von CHF 5'149.50, zugesprochen wurde ihm (lediglich) eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1‘750.00. Konkret ist weder aus der Entscheidbegründung noch aus den Akten ansatzweise zu erschliessen, wie die Vorinstanz die Parteientschädigung in Höhe von CHF 1‘750.00 kalkulierte. Es findet sich bloss die Anmerkung in der Urteilsformel, dass eine "leicht reduzierte" Parteientschädigung auszurichten sei. Ob damit zum Ausdruck gebracht werden sollte, die Honorarnote über den Betrag von CHF 5'149.50 sei überhöht und daher von Amtes wegen herabgesetzt worden oder ob mit der nicht unbeträchtlichen Reduktion der Parteientschädigung ein teilweises Unterliegen des Gesuchstellers zum Ausdruck gebracht werden sollte, lässt sich nicht eruieren. Die Berechnungsgrundlagen sind schlechtweg nicht hinreichend transparent gemacht. Es fehlen sowohl Angaben zum massgeblichen Zeitaufwand als auch zum Stundenansatz. Ferner ist nicht ersichtlich, inwieweit Auslagen und die Mehrwertsteuer, welche in der Regel separat zu vergüten sind, in der besagten Parteientschädigung eingeschlossen sind. Sofern mit der Reduktion der Parteientschädigung ein teilweises Unterliegen des heutigen Beschwerdeführers gemeint sein sollte, wäre seinem unentgeltlichen Rechtsbeistand darüber hinaus in Anwendung von Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO noch eine angemessene Entschädigung auszurichten. 4. Die vorstehenden Erwägungen haben gezeigt, dass die Beschwerde des Gesuchstellers gutzuheissen ist. Es ist ihm für das (zweite) erstinstanzliche Verfahren vor dem Bezirksgericht Laufen die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, wobei Rechtsanwalt Dr. Thomas Schütt als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt wird. Im Weiteren ist Ziffer 4 Absatz 3 des Dispositivs aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO an die Vorinstanz zurückzuweisen, zumal die Angelegenheit in Sachen Parteientschädigung nicht hinreichend spruchreif ist. Der Präsident des Bezirksgerichts Laufen wird im Rahmen eines neuen Entscheides über die Verteilung und Liquidation der Parteientschädigung zu befinden haben. In diesem Zusammenhang sind insbesondere die Verteilungsgrundsätze nach Ausgang des Verfahrens und die Liquidation der Prozesskosten zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 122 Abs. 1 resp. Art. 122 Abs. 2 ZPO) deutlich auseinander zu halten. Wünschenswert ist sodann, dass die Vorinstanz den subsidiären Entschädigungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes gegenüber dem Kanton (sog. Ausfallhaftung) ebenfalls bereits im

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Dispositiv festschreibt, so dass gestützt auf den Nachweis der Uneinbringlichkeit die entsprechende Entschädigung ausgerichtet werden kann. 5. Der Beschwerdeführer stellt für das Verfahren vor dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist aktenkundig und das Rechtsmittelverfahren erschien nicht aussichtslos. Die gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistands ist in Anbetracht der Komplexität des vorliegenden Verfahrens allemal angebracht. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist mithin zu entsprechen und der vorgeschlagene Advokat resp. Rechtsanwalt ist als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen. 6. Abschliessend ist noch über die Verteilung der Prozesskosten zu befinden. Grundsätzlich werden die Kosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Dieser Grundsatz gilt sinngemäss auch für die Rechtsmittelinstanz (BOTSCHAFT ZPO, S. 7296). In Fällen wie im vorliegenden, in welchen keine Prozesspartei den fehlerhaften Entscheid vom 22. Mai 2013 des Bezirksgerichtspräsidenten Laufen zu vertreten hat, werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens jedoch gemäss Art. 107 Abs. 2 ZPO dem Kanton auferlegt (JENNY, in: Sutter-Somm/Hasen-böhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 107 N 25). Die entsprechende Gebühr ist unter Berücksichtigung der Schwierigkeit des Falles und des Arbeits- resp. Zeitaufwandes in Anwendung von § 9 Abs. 2 lit. a GebT auf CHF 500.00 festzulegen. Vor dem nämlichen Hintergrund haben sich die Parteien auch gegenseitig keine Parteientschädigungen auszurichten. Für eine Entschädigung zulasten des Staates fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage (URWYLER, a.a.O., Art. 107 N 12). Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Thomas Schütt, ein Honorar aus der Gerichtskasse zu entrichten. Da der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers keine Honorarnote eingereicht hat, ist die Parteientschädigung von Amtes wegen nach Ermessen festzusetzen (§ 18 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte; TO; SGS 178.112), wobei das Honorar bei unentgeltlicher Verbeiständung gemäss § 3 Abs. 2 TO CHF 180.00 pro Stunde beträgt. Das Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Zivilrecht, erachtet einen Aufwand von vier Stunden als angemessen, weshalb dem unentgeltlichen Rechtsbeistand eine Entschädigung von CHF 720.00 zuzüglich geschätzten Auslagen von CHF 20.00 sowie 8 % Mehrwertsteuer von CHF 59.20, insgesamt somit CHF 799.20, aus der Gerichtskasse zu entrichten ist. Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und dem Beschwerdeführer wird für das (zweite) erstinstanzliche Verfahren vor dem Bezirksgericht Laufen die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, wobei Rechtsanwalt Dr. Thomas Schütt als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt wird. Im Übrigen wird die Sache zur Festsetzung der Parteientschädigung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren bewilligt. Als unentgeltlicher Rechtsbeistand wird Rechtsanwalt Dr. Thomas Schütt eingesetzt. 3. Die Entscheidgebühr in Höhe von CHF 500.00 für das Beschwerdeverfahren wird dem Kanton auferlegt. 4. Es sind gegenseitig keine Parteientschädigungen auszurichten. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Thomas Schütt, eine Entschädigung von CHF 720.00 zuzüglich Auslagen von CHF 20.00 und 8 % Mehrwertsteuer von CHF 59.20, insgesamt somit CHF 799.20, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Präsidentin

Christine Baltzer Gerichtsschreiber

Andreas Linder

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