Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht
vom 26. Februar 2013 (410 12 380 ) ____________________________________________________________________
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Anspruch des Gläubigers auf Replik bei der provisorischen Rechtsöffnung
Besetzung Präsidentin Christine Baltzer Gerichtsschreiber Andreas Linder
Parteien A. _____, Beschwerdeführerin gegen B. _____, vertreten durch Advokat Dr. Fredy Veit, Tiergartenstrasse 14, Postfach 63, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Provisorische Rechtsöffnung / Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Arlesheim vom 13. Dezember 2012 A. Mit Eingabe vom 22. November 2012 gelangte die A. _____ an das Bezirksgericht Arlesheim und ersuchte in der Betreibung Nr. 00000 des Betreibungsamtes Arlesheim um Bewilligung der Rechtsöffnung für eine Forderung von CHF 12'411.15 nebst Zins und Kosten, nachdem B. _____ aus Muttenz gegen die in diesem Zusammenhang gegen sie eingeleitete Betreibung Rechtsvorschlag erhoben hatte. Die Gesuchsklägerin reichte einen Werkvertrag mit Nachträgen ein.
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. Mit Entscheid vom 13. Dezember 2012 wies der Bezirksgerichtspräsident Arlesheim das Gesuch der A. _____ um provisorische Rechtsöffnung in der besagten Betreibung ab. Die Gerichtsgebühr wurde der Gesuchsklägerin auferlegt. Zudem wurde die Gesuchsklägerin verpflichtet, der Gesuchsbeklagten eine Umtriebsentschädigung von CHF 685.80 inkl. Spesen und MWST zu bezahlen. Der Bezirksgerichtspräsident erwog im Wesentlichen, die Gesuchsklägerin habe ihrer Forderung gemäss Zahlungsbefehl eine Rechnung vom 30. August 2012 zu Grunde gelegt, welche sie ihrem Rechtsöffnungsgesuch nicht beigefügt habe. Es könne daher nicht beurteilt werden, ob und allenfalls mit welchem Vertrag die auf die Rechnung gestützte Forderung zusammenhänge und ob für die Forderung eine Schuldanerkennung bestehe. Im Weiteren bringe die Gesuchsbeklagte gegen die geltend gemachte Forderung nach der Basler Rechtsöffnungspraxis relevante Einwendungen vor, welche weder haltlos seien noch von der Gesuchsklägerin sogleich widerlegt werden könnten. C. Gegen diesen Entscheid erhob die Gesuchsklägerin mit Schreiben vom 20. Dezember 2012 Beschwerde an das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht. In der besagten Eingabe liess sie im Wesentlichen ausführen, mit Verfügung vom 26. November 2012 sei eine Frist von zehn Tagen gesetzt worden, um schriftlich eine mündliche Rechtsöffnungsverhandlung zu verlangen. Dies habe man am 22. November 2012 verlangt. Anstatt nun zu einer mündlichen Verhandlung zu laden, an welcher man die Forderungen hätte beweisen können, habe der Gerichtspräsident in der Folge einen Entscheid gefällt, welcher nur auf Fakten der Gegenpartei beruhe. Das Gericht habe am 14. November 2012 auf telefonische Nachfrage mitgeteilt, dass man als Beilage zum Rechtsöffnungsgesuch Kopien der von der Gegenpartei unterschriebenen Werkverträge beilegen solle, was man auch getan habe. Es sei allerdings nicht gesagt worden, dass auch die Rechnung, auf der die Forderung beruhe, beigelegt werden müsse. Man habe angenommen, dass diese anlässlich der Verhandlung vorgelegt werden könne. Die fragliche Rechnung vom 30. August 2012 sei an den zuständigen Architekten geschickt worden. Die Bauherrschaft habe mit Mail vom 21. November 2012 bestätigt, dass sie die Rechnung zusammen mit dem Bauführer besprochen habe und somit die Rechnungsstellung bestätigt. Aus der besagten Rechnung gehe auch hervor, wie der strittige Betrag von CHF 12'411.15 zu Stande komme. D. Mit Stellungnahme vom 11. Januar 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin, vertreten durch Advokat Dr. Fredy Veit, die Beschwerde sei soweit überhaupt darauf eingetreten werde, unter Kostenfolge abzuweisen. Ferner sei die von der Beschwerdeführerin erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichte Rechnung vom 30. August 2012 aus dem Recht zu weisen. Aus der Beschwerdeschrift vom 20. Dezember 2012 ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin weder die Bedeutung des Rechtsöffnungsverfahrens noch die Bedeutung des Rechtsmittels der Beschwerde kenne. Es werde bestritten, dass die Beschwerdeführerin die Durchführung einer mündlichen Rechtsöffnungsverhandlung verlangt habe. Sie verweise dafür auf ihre Eingabe vom 22. November 2012, welche sich wohl kaum auf die Verfügung vom 26. November 2012 beziehen könne. Da das Rechtsöffnungsverfahren grundsätzlich ein Aktenprozess sei, könne die Beschwerdeführerin nicht mündliche Begründungen zum Rechtsöffnungsbegehren nachreichen. Immerhin sei festzuhalten, dass der Entscheid des erstinstanzlichen Richters auch bei Einreichung der Schlussabrechnung gleich ausgefallen wäre, wie sich ohne weiteres aus der Begründung des erstinstanzlichen Urteils ergebe. Auch bei voller Kognition im Zusammen-
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht hang mit allfälliger unrichtiger Rechtsanwendung müsse die Beschwerde kostenfällig abgewiesen werden, da dem Erstinstanzrichter weder eine unrichtige Rechtsanwendung noch eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes auch nur ansatzweise vorgeworfen werden könne. Die Gesuchsbeklagte habe nie bestritten, dass sie Kenntnis von der Rechnung vom 30. August 2012 gehabt habe. Man habe einzig moniert, dass diese Rechnung nicht Bestandteil des Rechtsöffnungsgesuches gewesen sei. E. Der Präsident des Bezirksgerichts Arlesheim liess mit der Vernehmlassung vom 21. Januar 2013 beantragen, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten sei; eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen, alles unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Die Beschwerde vom 20. Dezember 2012 enthalte weder Beschwerdeanträge noch Rechtsbegehren. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin habe diese zu keinem Zeitpunkt beim Bezirksgericht Arlesheim eine mündliche Rechtsöffnungsverhandlung verlangt. Aus diesem Grund sei gemäss Ziffer 4 der Verfügung vom 26. November 2012 aufgrund der eingereichten Unterlagen zu entscheiden gewesen. F. Mit Verfügung vom 23. Januar 2013 wurde der Schriftenwechsel geschlossen und den Parteien mitgeteilt, dass aufgrund der Akten entschieden werde. Erwägungen 1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Arlesheim vom 13. Dezember 2012, mit welchem ein Gesuch um provisorische Rechtsöffnung abgewiesen wurde. Gemäss Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO ist gegen Entscheide in Rechtsöffnungssachen das Rechtsmittel der Berufung ausgeschlossen. Somit kann gegen den Entscheid lediglich die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO erhoben werden. Rechtsöffnungen werden im summarischen Verfahren beurteilt (Art. 251 lit. a ZPO), weshalb die Beschwerde laut Art. 321 Abs. 2 ZPO innert zehn Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheids oder seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen ist. Der Entscheid vom 13. Dezember 2012 ist der Gläubigerin und heutigen Beschwerdeführerin am 17. Dezember 2012 mit kurzer schriftlicher Begründung zugestellt worden und die Rechtsmittelfrist durch die Postaufgabe der Beschwerde vom 20. Dezember 2012 damit eingehalten. Gemäss § 5 Abs. 1 lit. b EG ZPO ist das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Präsidien der Bezirksgerichte sachlich zuständig. Der Kostenvorschuss für das zweitinstanzliche Verfahren ist mit Valuta 3. Januar 2013 rechtzeitig geleistet worden. 2. Gemäss Art. 326 ZPO sind im Beschwerdeverfahren - von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen - neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Das Beschwerdeverfahren ist, anders als das Berufungsverfahren keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens vor einer zweiten Instanz. Vielmehr geht es um eine rechtsstaatliche Kontrolle des erstinstanzlichen Verfahrens bezüglich Einhaltung gewisser minimaler Standards. Die Rechtsmittelinstanz hat hierbei lediglich zu überprüfen, ob die Vorinstanz den ihr unterbreiteten oder ausnahmsweise von Amtes wegen erhobene Sachverhalt
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht nicht offensichtlich falsch gewürdigt und aufgrund dieses Sachverhalts das Recht korrekt angewendet hat. Sie ist dabei an die vorgebrachten Beschwerdegründe gebunden (STERCHI, Berner Kommentar, 2012, N 1 zu Art. 326 ZPO). Überprüft wird der angefochtene Entscheid mithin einzig aufgrund der Tatsachen und Akten, welche der Vorinstanz im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids bekannt waren. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 20. Dezember 2012 dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, sinngemäss eine neue Sachverhaltsdarstellung unterbreitet und darüber hinaus auch neue Urkunden einreicht, kann das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, in Anbetracht von Art. 326 Abs. 1 ZPO diesem Ansinnen nicht entsprechen. Die neuen Tatsachenbehauptungen und Beweismittel sind unzulässig und können durch das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, nicht berücksichtigt werden. 3.1 Die Beschwerdeführerin lässt in der Eingabe vom 20. Dezember 2012 vorab monieren, die Vorinstanz habe, anstatt zu einer mündlichen Verhandlung zu laden, an welcher man die Forderungen hätte beweisen können, einen Entscheid gefällt, der allein auf Fakten der Gegenpartei beruhe. Sie rügt somit dem Sinn nach, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden. Der gerügte Anspruch findet seine Grundlage in Art. 53 Abs. 1 ZPO, wonach die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör haben. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 135 I 187 E. 2.2; 133 I 270 E. 3.1). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt zudem, dass das Gericht die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung angemessen berücksichtigt (BGE 136 I 184 E. 2.2.1; 129 I 232 E. 3.2). Der Anspruch auf rechtliches Gehör lässt es aber zu, dass der Richter das Beweisverfahren schliesst, wenn er auf Grund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Dies unabhängig davon, ob die fraglichen verfahrensrechtlichen Mängel einen Einfluss auf das Ergebnis haben. Praxisgemäss kann eine derartige Gehörsverletzung im Rechtsmittelverfahren aber „geheilt" werden, wenn das rechtliche Gehör nachträglich gewährt wurde, die Rechtsmittelinstanz über freie Kognition in Rechtsund Sachverhaltsfragen verfügt, mithin eine Ermessensüberprüfung möglich ist und dem Betroffenen die gleichen Mitwirkungsrechte wie vor erster Instanz zustehen. Eine Heilung ist allerdings von vornherein ausgeschlossen, wenn es sich um eine besonders schwerwiegende Verletzung der Parteirechte handelt (BGE 126 I 68 E. 2 mit Hinweis; 126 V 130 E. 2b). 3.2 Eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör erblickt die Beschwerdeführerin sinngemäss darin, dass der Bezirksgerichtspräsident Arlesheim ihr die Eingabe vom 6. Dezember 2012 der Gegenpartei nicht zur Stellungnahme unterbreitet habe. Aus den vorgelegten Ak-
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht ten lässt sich die Prozessgeschichte des vorinstanzlichen Verfahrens erschliessen. Die Gläubigerschaft ist am 13. November 2012 mit einem Gesuch um Rechtsöffnung an das Bezirksgericht Arlesheim gelangt. Das Bezirksgericht Arlesheim belehrte die Gläubigerin mit Schreiben vom 14. November 2012, dass für die Bewilligung der provisorischen Rechtsöffnung eine mit Unterschrift bekräftigte Schuldanerkennung notwendig sei. In der Folge erneuerte die Gläubigerin ihr Gesuch mit Eingabe vom 22. November 2012 und reichte dazu einen Werkvertrag mit diversen Nachträgen ein. Mit Verfügung vom 26. November 2012 wurde den Parteien sodann Frist angesetzt, die Abhaltung einer Verhandlung zu verlangen und der Schuldnerschaft Gelegenheit zur schriftlichen Begründung des Rechtsvorschlags eingeräumt, soweit keine Verhandlung verlangt wird. Am 6. Dezember 2012 liess die Schuldnerin, vertreten durch Advokat Dr. Fredy Veit aus Liestal, beim Bezirksgericht Arlesheim eine schriftliche Verlautbarung einreichen. Der Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Arlesheim erging schliesslich am 13. Dezember 2012. Aus den Akten lässt sich nicht erkennen, dass die massgebliche Stellungnahme der Beklagten vom 6. Dezember 2012 der Gesuchstellerin vor dem Entscheid vom 13. Dezember 2012 zugestellt wurde. Aus dem dargestellten Verfahrensablauf erhellt für das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, dass die Rüge der Beschwerdeführerin grundsätzlich berechtigt ist und das vorinstanzliche Verfahren tatsächlich an einem Mangel krankt. Als Teilaspekt des allgemeinen Begriffes eines billigen (fairen) Verfahrens im Sinne von Art. 29 BV und Art. 6 EMRK gewährleistet der Anspruch auf rechtliches Gehör nämlich das Recht einer Partei, von jeder dem Gericht eingereichten Stellungnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äussern, ob diese neue tatsächliche oder rechtliche Elemente enthält oder nicht und ob sie konkret das zu fällende Urteil beeinflussen kann oder nicht. Denn es ist Sache der Parteien und nicht des Richters zu entscheiden, ob eine Stellungnahme oder ein neu zu den Akten gegebener Beleg massgebliche Elemente enthält, die eine Stellungnahme erfordern. Dieses Replikrecht gilt für alle gerichtlichen Verfahren. Jede Stellungnahme oder jede neu eingegangene Eingabe muss daher den Parteien übermittelt werden, damit sie entscheiden können, ob sie von ihrer Befugnis zur Vernehmlassung Gebrauch machen wollen oder nicht (BGE 137 I 195 E. 2.3.1; 133 I 100 E. 4.5; 133 I 98 E. 2.2; 132 I 42 E. 3.3.2 - 3.3.4). Bei der provisorischen Rechtsöffnung muss namentlich aufgrund der "Basler Rechtsöffnungspraxis" bei zweiseitigen Verträgen der Gläubigerschaft Gelegenheit zur Replik gegeben werden, da hier der Gläubiger die Behauptung des Schuldners, die Gegenleistung sei nicht, oder nicht ordnungsgemäss erbracht worden, widerlegen darf (BSK SchKG I-STAEHELIN, N 49 zu Art. 84 mit weiteren Nachweisen). Es genügt für die Wahrung des Rechtsanspruches, wenn das Gericht mit der Entscheidfällung noch kurze Zeit zuwartet, um der Partei die Möglichkeit zu geben, sich nochmals zu äussern (BGer 2C_356/2010). Mit der unmittelbaren Ausfertigung des angefochtenen Entscheides nach Eingang der Stellungnahme und ohne vorgängige Zustellung dieser Eingabe an die Gesuchstellerin wurde das rechtliche Gehör der heutigen Beschwerdeführerin fraglos verletzt. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, teilt somit die sinngemässe Auffassung der heutigen Beschwerdeführerin, dass ihr vor Erlass des Entscheides zwingend die besagte Stellungnahme hätte zugestellt werden müssen. Obwohl eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs auszumachen ist, sieht das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ab, zumal die Rückweisung unter diesem Aspekt zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Parteien an einer beförderlichen
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. zum Ganzen: BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2; BGE 133 I 201 E. 2.2). 4.1 Fraglich und zu prüfen bleibt somit, ob der Entscheid der Vorinstanz vom 13. Dezember 2012 in der Sache richtig ist. Wie hievor angeführt, darf der angefochtene Entscheid einzig aufgrund der Tatsachen und Akten, welche der Vorinstanz im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids bekannt waren, überprüft werden. In Anwendung von Art. 82 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen, sofern die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht. Dabei kann sich die Schuldanerkennung auch aus einer Gesamtheit von Urkunden ergeben, sofern die notwendigen Elemente daraus hervorgehen. Dies bedeutet, dass die unterzeichnete Urkunde auf die Schriftstücke, welche die Schuld betragsmässig ausweisen, klar und unmittelbar Bezug nehmen bzw. verweisen muss. Eine Schuldanerkennung im Sinn von Art. 82 Abs. 1 SchKG liegt mithin vor, wenn daraus der vorbehalts- und bedingungslose Wille des Betriebenen hervorgeht, dem Betreibenden eine bestimmte oder leicht bestimmbare Geldsumme zu zahlen (BGE 132 III 480 E. 4.1). Im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens prüft der Richter lediglich die Beweiskraft des Rechtsöffnungstitels, nicht die materielle Gültigkeit der Forderung (BGE 132 140 E. 4.1.1). 4.2 Die Gläubigerin und heutige Beschwerdeführerin legte dem Präsidenten des Bezirksgerichts mit ihrem Gesuch um Rechtsöffnung vom 22. November 2012 einen Werkvertrag mit Nachträgen vor. Im Zahlungsbefehl vom 6. November 2012 führte die Gläubigerin allerdings eine Rechnung vom 30. August 2012 als Forderungsurkunde resp. Grund der Forderung auf. Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zutreffend festhält, fehlte es dem Gesuch vom 22. November 2012 damit bereits an der Identität mit der im Zahlungsbefehl genannten Forderung. Selbst wenn die Gesuchstellerin jedoch die fragliche Rechung dem Vorderrichter vorgelegt hätte, wäre das Gesuch um Rechtsöffnung abzuweisen gewesen. Ein Werkvertrag über eine bestimmte Summe taugt zwar grundsätzlich als Rechtsöffnungstitel für den Werklohn. Soweit der Besteller jedoch in glaubwürdiger Weise behauptet, das Werk sei nicht ordnungsgemäss erstellt sowie übergeben worden und können diese Behauptungen nicht sofort in liquider Weise widerlegt werden, ist das Rechtsöffnungsbegehren abzuweisen (KUKO SchKG-VOCK, Art. 82 N 27). Vorliegend liess die Schuldnerin mit der Stellungnahme vom 6. Dezember 2012 ein Abrechnungsbordereau mit Mängeln und Pendenzen vorlegen. Allein aus diesem Dokument vom 22. November 2012 erhellt, dass die in Betreibung gesetzte Werklohnforderung durch die Gläubigerin bestritten wird. Zusammenfassend ergibt sich, dass der vorgelegte Werkvertrag mit Nachträgen für sich genommen kein genügender Rechtsöffnungstitel ist und die Beschwerdeführerin keine weiteren Dokumente vorgelegt hat, welche gemeinsam mit dem besagten Werkvertrag eine zusammengesetzte Schuldanerkennungsurkunde über den in Betreibung gesetzten Betrag zu bilden vermöchten. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Die Beschwerdeführerin hat für ihre Forderung den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten und dazu Klage bei der zuständigen Schlichtungsbehörde einzureichen. Es ist ihr zu empfehlen, hierfür einen Rechtsbeistand zu konsultieren. 5. Abschliessend ist noch über die Verteilung der Prozesskosten für das Rechtsmittelverfahren zu befinden. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Partei auferlegt. Dieser Grundsatz gilt auch für die Rechtsmittelinstanz (BOTSCHAFT ZPO, S. 7296). Die vorstehenden Erwägungen haben gezeigt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Die Beschwerdeführerin hat somit die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird dabei in Anwendung von Art. 61 i.V.m. Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) auf pauschal CHF 500.00 festgelegt. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zu bezahlen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin hat eine vom 11. Januar 2013 datierende Honorarnote eingereicht. Der ausgewiesene Zeitaufwand von einer Stunden ist nicht zu beanstanden und der geltend gemachte Ansatz von CHF 275.00 erscheint in Anbetracht der Schwierigkeit und Bedeutung der Sache vertretbar. Auch die fakturierten Auslagen von CHF 32.00 sind nicht überhöht. Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin somit eine Parteientschädigung von CHF 275.00 zuzüglich Auslagen von CHF 32.00 und 8 % MWST von CHF 24.55 zu bezahlen. Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr von CHF 500.00 wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von CHF 331.55 inklusive Auslagen und MWST zu bezahlen. Präsidentin
Christine Baltzer Gerichtsschreiber
Andreas Linder