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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 15.01.2013 410 12 337 (410 2012 337)

15. Januar 2013·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·2,665 Wörter·~13 min·7

Zusammenfassung

Kostenentscheid

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 15. Januar 2013 (410 12 337) ___________________________________________________________________

Zivilprozessrecht

Anspruch auf Begründung des Kostenentscheids

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer Gerichtsschreiber Andreas Linder

Parteien A. _____, vertreten durch Advokat Thomas Locher, Hauptstrasse 1, Postfach 425, 4242 Laufen, Beschwerdeführerin gegen B. _____, C. _____, beide vertreten durch Advokat Dr. Georg Gremmelspacher, St. Jakobs- Strasse 11, Postfach, 4002 Basel, Beschwerdegegner

Gegenstand Kostenentscheid / Beschwerde gegen Ziff. 2 des Entscheids des Bezirksgerichtspräsidenten Arlesheim vom 19. September 2012

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Klage vom 19. April 2012 gelangte A. _____, vertreten durch Advokat Thomas Locher, mit einer negativen Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG gegen die Nachbarn B. _____ und C. _____ an das Bezirksgericht Arlesheim. Sie liess beantragen, es sei festzustellen, dass eine Schuld der Klägerin gegenüber den Beklagten im Umfang von CHF 20'000.00 nicht bestehe und es sei die Betreibung Nr. 21012897 des Betreibungsamtes Arlesheim gegen die Klägerin aufzuheben, unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Beklagten. Mit Entscheid vom 19. September 2012 trat der Präsident des Bezirksgerichts Arlesheim auf die Klage nicht ein (Verfahren Nr. 160 12 978). Die Gerichtsgebühr von CHF 2'000.00 wurde der Klägerin auferlegt. Ferner wurde die Klägerin verpflichtet, den Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 4'104.00 inkl. Auslagen und MWST von CHF 304.00 zu bezahlen. B. Mit Eingabe vom 12. November 2012 liess die Klägerin, vertreten durch Advokat Thomas Locher, den Kostenentscheid des Entscheids vom 19. September 2012 mit Beschwerde an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, anfechten. Sie beantragte, es sei in Gutheissung der Beschwerde der angefochtene Entscheid der Vorinstanz dergestalt aufzuheben und abzuändern, wonach die Gerichtsgebühr auf nunmehr CHF 750.00 und die Parteikosten auf CHF 2'700.00 inkl. Auslagen und MWST festgesetzt würden. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei der Beschwerde im Umfange der Anträge die aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen, unter o/e Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegner. In der Begründung wurde zusammenfassend ausgeführt, indem die Vorinstanz eine Gerichtsgebühr von CHF 2'000.00 verlangt habe, habe sie den Gebührentarif verletzt. Insbesondere sei dem relativ geringen Zeit- und Arbeitsaufwand nicht genügend Rechnung getragen worden. Hinzu komme, dass kein Sachentscheid gefällt worden sei, womit die Gebühr nur die Hälfte eines Sachentscheids hätte betragen müssen. Die Vorinstanz hätte zudem zwingend berücksichtigen müssen, dass das relativ kurze und wenig aktenintensive Verfahren geringen Aufwand ausgelöst hätte, womit bestimmt nicht am oberen Ende des Gebührenrahmens hätte operiert werden dürfen. Eine Ausschöpfung des Gebührenrahmens im Umfang von rund zwei Dritteln von CHF 1'125.00 ausmachend noch CHF 750.00 - würde in Berücksichtigung von Streitwert, Bedeutung der Streitsache, Schwierigkeit des Falles, Arbeits- und Zeitaufwand dem konkreten Fall Genüge tragen. Dabei wäre auch mitberücksichtigt, wonach nach § 4 Abs. 1 GebT bei Nichtverlangen einer schriftlichen Begründung die Entscheidgebühren um bis die Hälfte ermässigt werden könne. Der Vorderrichter habe auch die Parteikosten anhand des Streitwerts festgesetzt, was im Grundsatz nicht zu beanstanden sei. Bestehe gemäss § 9 der Tarifordnung zwischen Streitwert einerseits und Bemühungen des Anwaltes und der Bedeutung der Sache andererseits ein offenbares Missverhältnis, so könne das Honorar angemessen herauf- oder herabgesetzt werden. Die Vorinstanz habe diesem Umstand zu wenig Beachtung geschenkt, was sie mittels Reduktion hätte zwingend machen müssen, um § 9 der Tarifordnung nicht zu verletzen und nicht in Willkür zu verfallen. Im Sinne der Gesamtsituation könne festgehalten werden, dass mit einer korrigierenden Kürzung um einen Drittel ein Honorar inkl. Auslagen und MWST von max. CHF 2'700.00 gerechtfertigt sei, was der Anwendung eines mittleren Ansatzes entsprechen würde.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht C. Mit Stellungnahme vom 7. Dezember 2012 beantragten die Beschwerdegegner, vertreten durch Advokat Dr. Georg Gremmelspacher, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten sei, eventualiter sämtliche Begehren der Beschwerdeführerin vollumfänglich abzuweisen seien, unter o/e-Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Als Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, im vorliegenden Fall betrage der Streitwert unbestrittenermassen CHF 20’000.00. Damit sei die Gebühr der ersten Instanz gemäss § 8 Abs. 1 lit. f GebT zwischen CHF 500.00 und CHF 3'000.00 festzusetzen. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Entscheidgebühr der Vorinstanz in Höhe von CHF 2'000.00 bei einer maximal möglichen Gebühr von CHF 3'000.00 nicht tarifkonform sein solle. Im Zusammenhang mit der Parteientschädigung werde bestritten, dass ein offenbares Missverhältnis im Sinne von § 9 TO vorliege. Die von der Vorinstanz zugesprochene Parteientschädigung halte sich minuziös an den Gebührenrahmen (CHF 3'600.00 Grundhonorar bei einem Streitwert von CHF 20'000.00) und berücksichtige zusätzlich die effektiven Auslagen sowie die Mehrwertsteuer. Die von der Vorinstanz festgelegte Parteientschädigung erweise sich als tarifkonform und sei in der zugesprochenen Höhe zu bestätigen. D. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2012 wurde der Schriftenwechsel geschlossen und den Parteien mitgeteilt, dass aufgrund der Akten entschieden werde. Das Gesuch um Bewilligung der aufschiebenden Wirkung wurde abgewiesen. Erwägungen 1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Kostenentscheid vom 19. September 2012 im Verfahren Nr. 160 12 978 des Bezirksgerichtspräsidenten Arlesheim betreffend eine negative Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG. In materiellrechtlicher Hinsicht blieb der Entscheid unangefochten. Angefochten wird der Entscheid somit einzig in Bezug auf die Prozesskosten. Sofern eine Partei bei einer berufungsfähigen Streitsache nur den Kostenpunkt anfechten will, steht ihr gemäss Art. 110 ZPO - unabhängig von der Höhe der umstrittenen Prozesskosten - lediglich die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO zur Verfügung. In diesem Fall wird die anfechtende Partei also auf das grundsätzlich subsidiäre, beschränkte und ausserordentliche Rechtsmittel verwiesen. Die Beschwerdefrist beträgt laut Art. 321 Abs. 1 ZPO dreissig Tage. Die schriftliche Begründung des Entscheids vom 19. September 2012 wurde der Klägerin laut Empfangsbestätigung am 12. Oktober 2012 zugestellt, so dass die gesetzliche Beschwerdefrist am Montag, 12. November 2012, endete (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Beschwerde wurde am 12. November 2012 zuhanden des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, der Schweizerischen Post übergeben, womit die Beschwerdefrist gewahrt wurde. Der Kostenvorschuss von CHF 600.00 für das Rechtsmittelverfahren wurde am 23. November 2012 ebenfalls innert angesetzter Frist geleistet, so dass auf die Beschwerde eingetreten werden kann. Gemäss § 5 Abs. 1 lit. b EG ZPO ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide von Bezirksgerichtspräsidien das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts zuständig. Der Entscheid erfolgt in Anwendung von Art. 327 Abs. 2 ZPO aufgrund der Akten.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. Gemäss Art. 320 ZPO kann mit der Beschwerde einerseits die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und andererseits die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. Der Begriff der unrichtigen Rechtsanwendung umfasst jeden Verstoss gegen geschriebenes und ungeschriebenes Recht. Dabei spielt es keine Rolle, ob Bundesrecht oder kantonales Recht falsch angewendet wurde; auch nicht, ob es sich dabei um einen verfahrens- oder materiellrechtlichen Fehler der Vorinstanz handelt. Zu erwähnen sind insbesondere die fehlerhafte Anwendung der Zivilprozessordnung und ihrer Ausführungsbestimmungen. Die Beschwerdeinstanz überprüft die Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung mit sog. freier Kognition. Für die Beschwerde hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung gilt indessen eine beschränkte Kognition. Diesfalls ist eine qualifiziert fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts erforderlich, wobei "offensichtlich unrichtig" gleichbedeutend mit willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (vgl. FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, ZPO Komm., Art. 320 N 3 ff.; SPÜHLER, Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, N 1 f. zu Art. 320 ZPO). 3.1 Mit Entscheid vom 19. September 2012 trat der Gerichtspräsident Arlesheim auf die Klage der heutigen Beschwerdeführerin nicht ein (Verfahren Nr. 160 12 978). Die Gerichtsgebühr von CHF 2'000.00 wurde der Klägerin auferlegt. Ferner wurde die Klägerin verpflichtet, den Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 4'104.00 inkl. Auslagen und MWST von CHF 304.00 zu bezahlen. Im Zusammenhang mit dem Kostenentscheid wurde in der Begründung festgehalten, dass die Prozesskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Klägerin aufzuerlegen seien. Die Beschwerdeführerin moniert eine unrichtige Rechtsanwendung; insbesondere die Überstrapazierung der massgeblichen Tarifordnungen. Die Beklagten und heutigen Beschwerdegegner halten dagegen, der Kostenentscheid entspreche den gesetzlichen Vorgaben. 3.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs wird in ständiger Rechtsprechung die Pflicht der Gerichte abgeleitet, ihre Verfügungen und Entscheide zu begründen (BGE 126 I 97 E. 2b). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt, dass das Gericht die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Gerichte, ihren Entscheid zu begründen. Der Bürger soll wissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat. Die Begründungspflicht erfüllt wichtige Funktionen in einem demokratischen Rechtsstaat. Die Pflicht zur Offenlegung der Entscheidungsgründe verhindert, dass sich das Gericht von unsachgemässen Motiven leiten lässt. Sie ist demnach ein Element rationaler und transparenter Entscheidfindung und dient nicht zuletzt der wirksamen Selbstkontrolle des Gerichts. Weiter soll die Begründung die Adressaten eines Entscheids in die Lage versetzen, diesen zu überprüfen und allenfalls sachgerecht anzufechten. Die betroffenen Parteien sollen wissen, warum das Gericht so entschieden hat. Durch eine verständlich formulierte, für die Parteien gedanklich nachvollziehbare Begründung erhöht sich auch die Akzeptanz eines gerichtlichen Entscheids und die Parteien fühlen sich vom Gericht ernst genommen. Die Begründung eines Entscheids muss deshalb so abgefasst sein, dass die Parteien ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten können. Dies ist nur möglich, wenn sowohl sie wie auch die Rechtsmit-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht telinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. In der Begründung hat das Gericht mithin auch für Dritte nachvollziehbar auszuführen, warum es so entschieden hat. Dazu genügt es nicht, wenn sie bloss ihre Meinung wiedergibt. Sie erklärt, auf welche Rechtsgrundlagen sich der Entscheid konkret stützt und wie das Gesetz ausgelegt wurde. Bei Ermessensentscheiden ist aufzuführen, nach welchen Kriterien das Gericht zu seinem Entscheid kam und welche Überlegungen ausschlaggebend waren (BLKGE 400 12 161 vom 17. Juli 2012 E. 2.1). 3.3 Die Prozesskosten richten sich nach den kantonalen Tarifen (Art. 96 ZPO). Im Kanton Basel-Landschaft berechnet sich die Entscheidgebühr nach der Verordnung über die Gebühren der Gerichte vom 15. November 2010 (GebT; SGS 170.31). Wo ein Gebührenrahmen mit einem Mindest- und einem Höchstbetrag vorgesehen ist, hat das zuständige Gericht die Gebühr im konkreten Fall nach dem Streitwert und der Bedeutung der Streitsache festzusetzen. Es berücksichtigt ferner die Schwierigkeit des Falles sowie den Arbeits- und Zeitaufwand (§ 3 Abs. 1 GebT). Der Streitwert wiederum wird durch das Rechtsbegehren bestimmt; wenn das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme lautet, so setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind (Art. 91 ZPO). Die klagende Partei hat mit ihrer Klage Angaben zum Streitwert zu machen (Art. 221 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Parteientschädigung wiederum richtet sich nach der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 (TO; SGS 178.112), wobei bei Prozessen mit bestimmtem Streitwert die Berechnung des Honorars grundsätzlich nach dem Streitwert erfolgt (§ 2 Abs. 2 TO). Bei der Berechnung des Honorars nach dem Streitwert setzt sich dieses aus dem Grundhonorar und allfälligen Zuschlägen zusammen (§ 6 TO). Das Grundhonorar berechnet sich für das Verfahren vor erster Instanz nach bestimmten Ansätzen, in welchen eine Hauptverhandlung und zusätzlich entweder im mündlichen Verfahren eine Einleitungsverhandlung oder im schriftlichen Verfahren eine Rechtsschrift inbegriffen sind. Je nach Schwierigkeit des Falles und dem Umfang der Bemühungen ist der untere, obere oder ein mittlerer Ansatz zur Anwendung zu bringen (vgl. § 7 Abs. 1 TO). 3.4 Vorliegend begnügte sich der Präsident des Bezirksgerichts Arlesheim in der Begründung des Kostenentscheides mit der Wiedergabe von Art. 106 Abs. 1 ZPO, wonach die Prozesskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Klägerin aufzuerlegen seien. Aus dem angefochtenen Entscheid geht allerdings nicht hervor und es ist auch nicht ersichtlich, anhand welcher Kriterien die Entscheidgebühr von CHF 2'000.00 konkret zustande kam. § 8 Abs. 1 lit. f GebT sieht für Endentscheide mit einem Streitwert bis CHF 30'000.00 eine Gebühr von CHF 500.00 bis maximal CHF 3'000.00 vor. Für die Erledigung eines Verfahrens ohne Sachentscheid wird laut Abs. 3 lit. d der nämlichen Bestimmung eine Gebühr bis zur Hälfte der Gebühr des Endentscheides erhoben. In den Grundsätzen der Gebührenbemessung findet sich ein Vorbehalt, dass in Verfahren mit umfangreichem Aktenmaterial, mit komplizierten rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnissen und in solchen mit besonders hohem Streitwert die Gebühren bis auf das Doppelte des ordentlichen Ansatzes, in Ausnahmefällen bis auf die in § 52 Abs. 3 GOG vorgesehene Maximalgebühr erhöht werden können (§

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3 Abs. 2 GebT). Gleichfalls finden sich in der Begründung des angefochtenen Entscheides keine Ausführungen zur Festlegung der Parteientschädigung. § 7 Abs. 1 TO sieht für ein Verfahren mit einem Streitwert von CHF 10'000.00 bis CHF 20'000.00 ein Grundhonorar von CHF 2'250.00 bis maximal CHF 3'600.00 vor, wobei je nach Schwierigkeit des Falles und dem Umfang der Bemühungen der untere, obere oder ein mittlerer Ansatz zur Anwendung zu bringen ist. Daneben dürfen unter den Voraussetzungen von § 8 TO Zuschläge erhoben werden. § 9 TO sieht sodann vor, dass das Honorar angemessen herauf- oder herabgesetzt werden kann, falls zwischen Streitwert einerseits und Bemühung der Anwältin oder des Anwaltes und der Bedeutung der Sache andererseits ein offenbares Missverhältnis besteht. Die Vorinstanz versäumte es, sich in den Erwägungen mit diesen für die Entscheidfindung des Kostenpunktes wesentlichen Elementen auseinander zu setzen. Es findet sich überhaupt keine Überlegungen, von welchen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt. Damit kommt die Vorinstanz ihrer aus dem Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör fliessenden Begründungspflicht nicht nach. Die Parteien haben Anspruch darauf, dass die Entscheidbegründung so abgefasst ist, dass sie sich über die Tragweite des Entscheids und über allfällige Anfechtungsmöglichkeiten ein Bild machen können und die Möglichkeit haben, die Sache in voller Kenntnis um die Entscheidgründe an die obere Instanz weiterzuziehen. Gestützt auf die fehlenden vorinstanzlichen Erwägungen war es dem Beschwerdeführer letztlich nicht möglich, die Festsetzung der Entscheidgebühr und der Parteientschädigung substanziiert anzufechten. Gleichfalls kann auch das Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Zivilrecht, nicht überprüfen, nach welchen Kriterien die Vorinstanz die Prozesskosten bestimmt und welche Überlegungen ausschlaggebend waren. Es zeigt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist und der Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Arlesheim vom 19. September 2012 in Anwendung von Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO aufzuheben ist. Auf Grund der formellen Natur des Gehörsanspruches ist daher Ziffer 2 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids betreffend die Festsetzung der Prozesskosten aufzuheben (SUTTER-SOMM/CHEVALIER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 53 N 26), und die Sache ist zur neuen diesbezüglichen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eine Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs im Beschwerdeverfahren ist nicht möglich, zumal allein die Vorinstanz über die notwendigen Kenntnisse zu den massgebenden Kriterien (insb. Schwierigkeit des Falles sowie Arbeits- und Zeitaufwand) verfügt. Im Übrigen würde der Instanzenzug zu Lasten der Parteien in unzulässiger Weise verkürzt, wenn das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, in dieser Sache reformatorisch entscheiden würde. 4. Abschliessend ist noch über die Verteilung der Kosten zu befinden. Grundsätzlich werden die Kosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Dieser Grundsatz gilt sinngemäss auch für die Rechtsmittelinstanz (BOTSCHAFT ZPO, S. 7296). In Fällen wie im vorliegenden, in welchen keine Prozesspartei den fehlerhaften Entscheid vom 19. September 2012 des Bezirksgerichtspräsidenten Arlesheim zu vertreten hat, werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens jedoch gemäss Art. 107 Abs. 2 ZPO dem Kanton auferlegt (JENNY, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 107 N 25). Die entsprechende Gebühr ist unter Berücksichtigung der Schwierigkeit des Falles und des Arbeits- resp. Zeitaufwandes in Anwen-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht dung von § 9 Abs. 2 lit. a GebT auf CHF 600.00 festzulegen. Vor dem nämlichen Hintergrund haben sich die Parteien auch gegenseitig keine Parteientschädigungen auszurichten. Für eine Entschädigung zulasten des Staates fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage (URWYLER, DIKE-Komm-ZPO, Art. 107 N 12). Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und Ziffer 2 des Entscheids des Bezirksgerichtspräsidenten Arlesheim vom 19. September 2012 aufgehoben. Der Fall wird zum nochmaligen Entscheid über die Prozesskosten an den Bezirksgerichtspräsidenten Arlesheim zurückgewiesen. 2. Die Gerichtskosten von CHF 600.00 gehen zu Lasten der Staatskasse. Es sind gegenseitig keine Parteientschädigungen auszurichten. Präsidentin

Christine Baltzer Gerichtsschreiber

Andreas Linder

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