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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 04.09.2012 410 12 209 (410 2012 209)

4. September 2012·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·1,467 Wörter·~7 min·7

Zusammenfassung

Definitive Rechtsöffnung

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 4. September 2012 (410 12 209) ____________________________________________________________________

Zivilprozessrecht

Laienbeschwerde - ungenügende Beschwerdebegründung

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader; Gerichtsschreiberin Karin Arber

Parteien A.____, Beschwerdeführer gegen B.____, Beschwerdegegner

Gegenstand definitive Rechtsöffnung Beschwerde gegen den Entscheid der Bezirksgerichtspräsidentin Arlesheim vom 29. Juni 2012

A. Mit Entscheid der Bezirksgerichtspräsidentin Arlesheim vom 29. Juni 2012 wurde dem Gläubiger, B.____, in der Betreibung Nr. X.____ des Betreibungsamtes Binningen die definitive Rechtsöffnung für eine Forderung von CHF 1'050.00 nebst Zins zu 5% seit 1. September 2010 bewilligt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Gläubiger habe einen vor der Schlichtungsbehörde für das Mietwesen des Bezirksamts Laufenburg abgeschlossenen Vergleich vom 17. Dezember 2009, ein Urteil des Gerichtspräsidiums Laufenburg vom 10. Dezember 2009 sowie ein Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 27. Mai 2010 vorgelegt, welche definitive Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG darstellen würden. Im Ver-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht gleich vom 17. Dezember 2009 habe der Schuldner CHF 1'500.-- anerkannt und gemäss Urteil des Gerichtspräsidiums Laufenburg habe der Schuldner CHF 950.-- zu bezahlen. Die Berufung gegen dieses Urteil sei vom Obergericht des Kantons Aargau abgewiesen worden, soweit darauf eingetreten worden sei. Der Schuldner habe dem Gläubiger somit gemäss Vergleich vom 17. Dezember 2009 und den Urteilen vom 10. Dezember 2009 bzw. 27. Mai 2010 insgesamt CHF 2'450.-- (CHF 1'500.-- + CHF 950.--) zu bezahlen. Der Schuldner habe Ratenzahlungen von CHF 1'400.-- geleistet, so dass seine Restschuld CHF 1'050.-- betrage. Der Schuldner mache für bei ihm offene Rechnungen in der Höhe von CHF 563.65 Verrechnung geltend. Als Beweis der Tilgung durch Verrechnung würden nur solche Urkunden gelten, welche mindestens zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigen würden. Die vom Schuldner geltend gemachten Rechnungen vom 11. Januar 2009 und 23. Februar 2009 seien jedoch vom Gläubiger nicht unterschrieben und würden somit nicht zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigen. Folglich hat die Vorinstanz die geltend gemachte Verrechnung nicht berücksichtigt und die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 1'050.-- bewilligt. B. Gegen diesen Entscheid erhob der Schuldner mit Eingabe vom 4. Juli 2012 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, und führte im Wesentlichen aus, die Rechtsöffnung könne nicht mehr als CHF 950.-- sein, da die restliche Schuld beglichen worden sei. Die geltend gemachten Kosten seien dem Gläubiger seit 11. Januar 2009 resp. 23. Februar 2009 bekannt und unbestritten. C. Mit Eingabe vom 20. Juli 2012 führte der Beschwerdeführer unter anderem nachträglich aus, der Betrag von CHF 1'050.-- entspreche nicht dem Gerichtsurteil, welcher der Gläubiger geltend mache. Der Betrag sei auf CHF 950.-- festgelegt worden. Weiter schulde ihm der Beschwerdegegner CHF 563.65, welche er nun ebenfalls betreibungsamtlich geltend machen müsse. D. Mit Eingabe vom 5. August 2012 bekräftigte der Beschwerdeführer ein weiteres Mal, dass dem Gläubiger gemäss Gerichtsentscheid vom 10. Dezember 2009 nur CHF 950.-- zustehen würden und nicht CHF 1'050.-- und der Gläubiger ihm den Betrag von CHF 563.65 schulde. E. Mit Stellungnahme vom 16. August 2012 hat der Beschwerdegegner die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verrechnungsforderung bestritten und ausgeführt, diese könne nicht mit den Schulden aus dem rechtskräftigen Urteil verrechnet werden. F. Mit Verfügung vom 20. August 2012 hat die Präsidentin des Kantonsgerichts Basel- Landschaft, Abteilung Zivilrecht, den Schriftenwechsel geschlossen und den Parteien mitgeteilt, dass aufgrund der Akten entschieden werde.

Erwägungen 1.1 Nicht berufungsfähige erstinstanzliche Entscheide sind gemäss Art. 319 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) mit Beschwerde anfechtbar. Rechtsöffnungsentscheide sind nicht berufungsfähig (Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO), weshalb gegen den vor-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht liegend angefochtenen Entscheid lediglich das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben ist. Gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO ist die Beschwerde gegen Entscheide, die im summarischen Verfahren ergangen sind - was auf Rechtsöffnungsentscheide zutrifft (Art. 251 lit. a ZPO) - innert zehn Tagen seit Zustellung bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Die vorliegende Beschwerde wurde fristgerecht erhoben. Die Zuständigkeit der Präsidentin des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, ergibt sich aus § 5 Abs. 1 lit. b des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO; SGS 221). 1.2 Gemäss Art. 320 ZPO können mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. Dabei muss die Beschwerde begründet werden (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Hierzu ist es notwendig, dass sich der Beschwerdeführer mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt. Ein blosser Hinweis auf die Vorakten genügt nicht (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 7378 i.V.m. 7373). Der Beschwerdeführer hat darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Beschwerdegrund krankt (STAEHELIN/STAEHELIN/ GROLIMUND, Zivilprozessrecht, 2008, § 26 N 42). Bei der Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung soll dargetan werden, welche unrichtigen Rechtsanwendungen von der Beschwerdeinstanz geprüft werden sollen, wobei jeder Verstoss gegen das geschriebene und ungeschriebene Recht umfasst wird. Die Beschwerdeinstanz überprüft die Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung mit freier Kognition (LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2010, N 12.68 i.V.m. N 12.40 f. und N 12.50; FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2010, Art. 320 N 3 f.). Bei der Rüge der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts muss die Sachverhaltsfeststellung schlechthin unhaltbar, d.h. willkürlich sein. Der Beschwerdeführer hat darzutun, warum eine bestimmte Feststellung offensichtlich unrichtig ist (LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, a.a.o., N 12.70; FREIBURGHAUS/AFHELDT, a.a.o., Art. 320 N 5). Bei mangelhaften Begründungen ist keine Nachfrist zur Verbesserung gemäss Art. 132 ZPO anzusetzen, vielmehr ist nicht darauf einzutreten (REETZ, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen ZPO, 2010, Vorbemerkungen zu Art. 308-318 N 50; KUMSCHICK, in: Baker&McKenzie [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 2010, Art. 132 N 2). Bei der Prüfung der genügenden Begründung sollte die Rechtsmittelinstanz berücksichtigen, ob die betreffende Partei anwaltlich vertreten ist oder nicht. Während sich bei anwaltlicher Vertretung eine gewisse Strenge rechtfertigt, erscheint bei unvertretenen Parteien - unter Vorbehalt querulatorischer und rechtsmissbräuchlicher Eingaben - eine grosszügige Haltung angebracht (FREIBURGHAUS/AFHELDT, a.a.o., Art. 321 N 15). 1.3 In der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde nimmt der Beschwerdeführer in keiner Weise Bezug auf den angefochtenen Entscheid und zeigt nicht auf, weshalb er den Ausführungen der Vorinstanz widerspricht und diese ablehnt. Auch ist aufgrund der Beschwerde nicht ersichtlich, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Beschwerdegrund kranken soll, zumal weder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt noch aufgezeigt wird, welche unrichtige Rechtsanwendung zu prüfen wäre. Der Beschwerdeführer setzt sich mit dem angefochtenen Entscheid überhaupt nicht auseinander. Insbesondere geht er mit keinem Wort auf die von der Vorinstanz vorgenommene Rechnung ein, mit welcher der Restbe-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht trag von CHF 1'050.-- resultiert, noch auf die Ausführungen der Vorinstanz, weshalb seine Forderung von CHF 563.65 in der Rechtsöffnung nicht verrechnet werden kann. Vielmehr führt er lediglich ohne weitere Begründung aus, die Rechtsöffnung könne nicht mehr als CHF 950.-betragen. Dabei beachtet er nicht, dass die Vorinstanz nicht nur das Urteil über CHF 950.-- im Rechtsöffnungsentscheid berücksichtigt hat, sondern auch den bei der Schlichtungsbehörde geschlossenen Vergleich über CHF 1'500.-- und nach Abzug der erfolgten Ratenzahlungen von insgesamt CHF 1'400.-- eine Restschuld von CHF 1'050.-- berechnet hat. Auf diese Rechnung der Vorinstanz geht der Beschwerdeführer mit keinem Wort ein. Zu der Verrechnungsforderung des Schuldners führte die Vorinstanz aus, dass diese keinen provisorischen Rechtsöffnungstitel darstelle. Folglich hat sie diese auch nicht verrechnet und nicht abgezogen. Auch auf diese Ausführungen der Vorinstanz geht der Beschwerdeführer nicht ein, sondern bringt lediglich noch einmal - wie bereits bei der Vorinstanz - vor, er habe eine Forderung gegen den Beschwerdegegner. Es zeigt sich somit, dass sich der Beschwerdeführer nicht mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt, weshalb die Beschwerdebegründung den Anforderungen von Art. 321 Abs. 1 ZPO nicht genügt und auf die Beschwerde daher nicht einzutreten ist. Lediglich der Vollständigkeit halber ist noch zu erwähnen, dass die Eingaben vom 20. Juli 2012 und vom 5. August 2012 nicht innert der Beschwerdefrist erfolgt und daher nicht zu berücksichtigen sind, wobei auch diese Eingaben sich nicht mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinander setzen. 2. Selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, müsste diese abgewiesen werden. Es kann hierfür vollumfänglich auf die Begründung der Vorinstanz verwiesen werden, welche korrekt ist. 3. Abschliessend ist über die Verteilung der Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten sowie der Parteientschädigung, für das Rechtsmittelverfahren zu befinden. In Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO sind dem unterliegenden Beschwerdeführer die Gerichtskosten aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist dabei in Anwendung von Art. 61 i.V.m. Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) entsprechend dem einverlangten Kostenvorschuss auf CHF 225.-- festzulegen. Da der Beschwerdegegner keinen Antrag auf eine Parteientschädigung gestellt hat und er im vorliegenden Rechtsmittelverfahren überdies nur einen sehr geringen Aufwand hatte, wird auf die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung verzichtet.

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Demnach wird erkannt: ://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr von CHF 225.-- für das Rechtsmittelverfahren wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Jede Partei trägt ihre eigenen Parteikosten.

Präsidentin

Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiberin

Karin Arber

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