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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 14.01.2025 400 24 265 (400 2024 265)

14. Januar 2025·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·7,510 Wörter·~38 min·6

Zusammenfassung

Erziehungs-, Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern als Voraussetzungen der alternierenden Obhut gemäss Art. 298 Abs. 2ter ZGB (E. 5.4.3); Kooperationsfähigkeit bedeutet nicht nur die Fähigkeit, den erhöhten organisatorischen und planerischen Aufwand einer alternierenden Obhut zu prästieren. Als Teilgehalt setzt die Kooperationsfähigkeit auch ein ernsthaftes Interesse am Kontakt zu den Kindern und ein Mindestmass an Verlässlichkeit voraus, getroffene Abreden oder bestehende Regelungen einzuhalten (E. 5.4.4).

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 14. Januar 2025 (400 24 265) ____________________________________________________________________

Zivilgesetzbuch

Erziehungs-, Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern als Voraussetzungen der alternierenden Obhut gemäss Art. 298 Abs. 2ter ZGB (E. 5.4.3); Kooperationsfähigkeit bedeutet nicht nur die Fähigkeit, den erhöhten organisatorischen und planerischen Aufwand einer alternierenden Obhut zu prästieren. Als Teilgehalt setzt die Kooperationsfähigkeit auch ein ernsthaftes Interesse am Kontakt zu den Kindern und ein Mindestmass an Verlässlichkeit voraus, getroffene Abreden oder bestehende Regelungen einzuhalten (E. 5.4.4).

Besetzung Präsident Roland Hofmann; Gerichtsschreiber Rageth Clavadetscher

Parteien A. ____, vertreten durch Advokatin Patricia Jenny, Advokatur am Steinenberg, Steinenberg 19, 4010 Basel, Klägerin und Berufungsbeklagte gegen B. ____, vertreten durch Advokat Dr. Nicolas Roulet, Rebgasse 1, Postfach 477, 4005 Basel, Beklagter und Berufungskläger

Gegenstand Eheschutz Berufung gegen den Entscheid des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 4. September 2024

A. Die Ehegatten A. ____ und B. ____ sind Eltern zweier Töchter, C. ____, geboren am TT.MM.2020, und D. ____, geboren am TT.MM.2021. Mit Eheschutzbegehren vom 17. Mai 2024 an das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West (Zivilkreisgericht oder Vorinstanz) ersuchte die Ehefrau, vertreten durch Advokatin Patricia Jenny, um Regelung des Getrenntlebens. Mit Entscheid vom 4. September 2024 bewilligte der Zivilkreisgerichtspräsident den Parteien das

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Getrenntleben und stellte fest, dass diese seit 10. April 2024 bereits getrennt leben würden (Ziff. 1). Die beiden Töchter wurden für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut der Ehefrau und Mutter gestellt; gleichzeitig wurde festgehalten, dass der Wohnsitz der Kinder bei der Mutter sei (Ziff. 2). In teilweiser Bestätigung eines bereits während der Dauer des Eheschutzverfahrens mit Verfügung der Vorinstanz vom 21. Mai 2024 angeordneten Annäherungs- und Kontaktverbots wurde dem Ehemann zudem gerichtlich untersagt, das Haus und/oder die Wohnung der Ehefrau an der V. ____strasse XXX, XXXX Z. ____, während sechs Monaten, gerechnet ab dem zivilkreisgerichtlichen Entscheid, zu betreten (Ziff. 3). Dem Ehemann und Vater wurde sodann das Recht eingeräumt, die Kinder alle zwei Wochen von Freitagabend, 18:00 Uhr, bis Sonntagabend, 18:00 Uhr, zu Besuch zu sich zu nehmen und mit ihnen nach vorheriger Absprache mit der Ehefrau die Hälfte der Schulferien zu verbringen, wobei auf die Wünsche und Bedürfnisse von C. ____ und D. ____ gebührend Rücksicht zu nehmen sei. Insbesondere zur Überwachung des Besuchsrechts errichtete die Vorinstanz zudem eine Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 315a Abs. 1 ZGB und beauftragte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Z. ____, einen Beistand zu ernennen. (Ziff. 3). Der Ehemann wurde im Weiteren verpflichtet, der Ehefrau an den Unterhalt der Kinder für die Dauer des Getrenntlebens monatliche und vorauszahlbare Beiträge jeweils zuzüglich allfällig ausbezahlter Kinderzulagen von je CHF 1'320.00 ab Aufnahme des Getrenntlebens, von je CHF 900.00 ab 1. Juli 2024 und von je CHF 180.00 ab September 2024 zu bezahlen; alles verbunden mit der Feststellung, dass mit diesen Unterhaltsbeiträgen der gebührende Unterhalt der Kinder nicht gedeckt sei (Ziff. 5). Mangels Leistungsfähigkeit wurde der Ehemann von der Pflicht zur Leistung eines persönlichen Unterhaltsbeitrags an die Ehefrau befreit (Ziff. 6). Im Weiteren hielt das Zivilkreisgericht die für die Unterhaltsregelung relevante Höhe von Einkommen und Vermögen der Ehegatten fest (Ziff. 7). Den Ehegatten wurde die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt (Ziff. 8). Die weitergehenden Parteianträge wies das Zivilkreisgericht ab und fällte zum Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens den Kostenentscheid (Ziff. 10). B. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2024 liess der Ehemann (Berufungskläger), vertreten durch Advokat Dr. Nicolas Roulet, gegen den Entscheid des Zivilkreisgerichts vom 4. September 2024 beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, (Kantonsgericht) Berufung einreichen. Beantragt wird zusammenfassend die teilweise Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids hinsichtlich der Ziffern 2, 3, 4, 5, 7 und 10. Stattdessen seien die Kinder unter die alternierende Obhut beider Eltern bei einem Betreuungsumfang von jeweils 50% zu stellen, wobei die Parteien die Verteilung der Betreuungszeit unter sich ausmachen würden, eventualiter sei die Betreuung der beiden gemeinsamen Kinder durch die Berufungsbeklagte auf die geraden Kalenderwochen und die Betreuung durch den Berufungskläger auf die ungeraden Kalenderwochen festzulegen und es sei die Ferienbetreuung der beiden Kinder zu gleichen Teilen von je sieben Schulferienwochen pro Jahr auf beide Parteien zu verteilen; dementsprechend sei von einem Annäherungs- und Kontaktverbot abzusehen. Die Beistandschaft sei vollständig aufzuheben; eventualiter sei für die Kontrolle des reibungslosen Ablaufs der alternierenden Obhut und deren Installation sowie zur Stabilisierung der elterlichen Konfliktsituation eine Erziehungshttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht beistandschaft zu errichten und es sei die KESB Z. ____ zu beauftragen, einen Beistand zu ernennen. Die Berufungsbeklagte sei zu verurteilen, ab Aufnahme der alternierenden Obhut an den Barunterhalt der Kinder die Kosten der obligatorischen Krankenversicherung der beiden Töchter zu übernehmen, es sei festzustellen, dass die z.Zt. seitens des Ehemannes bezogenen Kindergelder im Umfang von total CHF 400.00 im Umfang von CHF 140.00 beim Berufungsbeklagten (recte: Berufungskläger) verbleiben und im Umfang von CHF 260.00 an die Berufungsbeklagte gehen und es sei auf die Festlegung darüber hinausgehender Unterhaltsbeiträge zu verzichten. Im Weiteren sei festzuhalten, dass die Unterhaltsbeiträge auf dem monatlichen Nettoeinkommen des Ehemanns von CHF 3'860.00 ab 1. Juli 2024, ohne Zulagen und vor Steuern, dem Vermögen des Ehemanns von CHF 0.00, dem hypothetischen Nettoeinkommen der Berufungsbeklagten von CHF 4'990.00, ohne Zulagen und vor Steuern, dem Vermögen der Ehefrau von CHF 0.00 sowie dem Nettoeinkommen der Kinder in Form der Kinderzulagen von je CHF 200.00 basieren. Anstatt dem erstinstanzlich gewährten Honorar an den unentgeltlichen Rechtsvertreter des Berufungsklägers in Höhe von CHF 2'225.65 sei diesem eine entsprechende Entschädigung von CHF 2'982.35 (inkl. Auslagen und MWSt) zuzusprechen; alles unter o/e- Kostenfolge, eventualiter sei dem Berufungskläger die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit dem Unterzeichnenden als Advokaten zu bewilligen. In ihrer Berufungsantwort vom 15. Oktober 2024 beantragte die Ehefrau (Berufungsbeklagte), vertreten durch Advokatin Patricia Jenny, die Abweisung der Berufung, unter o/e-Kostenfolge. Zudem ersuchte auch sie um unentgeltliche Rechtspflege mit der genannten Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. C. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2024 wurde der Schriftenwechsel unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum unbedingten Replikrecht geschlossen und den Parteien die Vorladung zur Hauptverhandlung angekündigt. Zudem hielt der Präsident der Abteilung Zivilrecht am Kantonsgericht fest, dass von den seitens der Berufungsbeklagten in der Berufungsantwort beantragten Beweismassnahmen (Zeugenbefragung Beizug der Strafakten und Audioaufnahmen der Vorinstanz) abgesehen werde. Mit Vorladung vom 25. Oktober 2024 wurden die Parteien auf den 17. Dezember 2024, 08:00 Uhr, zur Hauptverhandlung vor dem Präsidenten der Abteilung Zivilrecht am Kantonsgericht aufgeboten. Die Berufungsbeklagte gelangte mit einer weiteren Eingabe vom 4. Dezember 2024 an das Kantonsgericht, um im Hinblick auf diese Hauptverhandlung «über die jüngsten Ereignisse» im Zusammenhang mit der Ausübung des Besuchsrechts durch den Berufungskläger zu informieren. Das Kantonsgericht stellte diese Eingabe dem Berufungskläger zur Kenntnisnahme bzw. zur allfälligen mündlichen Stellungnahme an der Verhandlung zu. Auf telefonisches Ersuchen des Rechtsvertreters des Berufungsklägers vom 13. Dezember 2024 hin bot das Kantonsgericht für die Verhandlung vom 17. Dezember 2024 zudem einen Dolmetscher für die französische Sprache auf. Zur Hauptverhandlung am Kantonsgericht erschienen am 17. Dezember 2024 nebst dem Dolmetscher die Berufungsbeklagte persönlich sowie die beiden Rechtsvertreter der Parteien. Der Berufungskläger blieb der Verhandlung indessen ohne Nachricht an seinen Rechtsvertreter oder an das Kantonsgericht fern. Ein telefonischer Kontaktversuch seines Rechtsvertreters zu Verhandhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht lungsbeginn blieb erfolglos. Der Rechtsvertreter des Berufungsklägers gab vorab zu Protokoll, dass er eine Befragung des Berufungsklägers beantrage, weshalb das Verfahren auszustellen und die Parteien erneut zu einer Verhandlung zu laden seien. Die Berufungsbeklagte beantragte die Abweisung des Verschiebungsantrags. Der Vorsitzende folgte dem Abweisungsantrag, indem er die Parteivertreter aufforderte ihre Plädoyers zu halten, und stellte seinen schriftlich begründeten Entscheid in Aussicht unter Vorbehalt eines geltend und glaubhaft gemachten Wiederherstellungsgrundes durch den der Verhandlung unentschuldigt ferngebliebenen Berufungskläger. Vor seinem Plädoyer gibt der Rechtsvertreter des Berufungsklägers noch das Novum bekannt, dass dem Berufungskläger seine Arbeitsstelle per Ende Januar 2025 gekündigt worden sei. Die Kündigung sei Ende der Vorwoche der Verhandlung ausgesprochen worden. Ein Beleg zu dieser neuen Tatsache liege indessen nicht vor. D. Für die Begründungen der Parteistandpunkte in den Rechtsschriften und den Plädoyers wird – soweit sie nicht in den nachstehenden Erwägungen wiedergegeben werden – auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

1. Gegen einen Endentscheid in einem Eheschutzverfahren, wie dem vorliegenden des Zivilkreisgerichts vom 4. September 2024, ist die Berufung gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) zulässig. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten, wie Familienunterhalt, wird zudem vorausgesetzt, dass der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10‘000.00 beträgt (Art, 308 Abs. 2 ZPO). Bei wiederkehrenden Leistungen wie Unterhaltsbeiträgen gilt der Kapitalwert als Streitwert. Sind Leistungen mit ungewisser oder unbeschränkter Dauer streitig, wird auf den zwanzigfachen Betrag der einjährigen Leistung abgestellt (Art. 92 ZPO). Hinsichtlich des erstinstanzlichen Obhutsentscheids und des angefochtenen Entscheids zum persönlichen Kontakt zwischen dem Berufungskläger und den beiden Töchtern samt Beistandschaftserrichtung ist die Berufung demnach ohne weiteres zulässig. Die Berufungsbeklagte beantragte bei der Vorinstanz mit Eingabe vom 17. Mai 2024 für sich und die Kinder angemessene Unterhaltsbeiträge. An der Verhandlung vor dem Zivilkreisgerichtspräsidium vom 4. September 2024 bezifferte sie gemäss Verhandlungsprotokoll ihren Bedarf zusammen mit den Kindern auf insgesamt CHF 5‘135.00. Dies entspreche dem maximalen Anspruch auf Bar- und Betreuungsunterhalt, wobei der Berufungskläger möglichweise nicht in der Lage sei, den gesamten Unterhalt zu finanzieren. Demgegenüber begehrte der Berufungskläger an der Verhandlung bei der Vorinstanz, auf die Festsetzung von Kindesunterhalt zu verzichten und zugleich festzustellen, dass sich die Ehegatten gegenseitig keinen Unterhaltsbeitrag schulden würden. Der erforderliche Streitwert gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO ist somit offensichtlich erreicht. Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht unterliegen dem summarischen Verfahren (Art. 271 lit. a ZPO). Die Berufung ist daher schriftlich und begründet innert zehn Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides bzw. seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 314 Abs. 1 altZPO i.V.m. Art. 311 Abs. 1 ZPO und Art. 407f ZPO e contrario). Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen am Gerichtsort vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO). Vorliegend wurde dem Berufungskläger die nachträgliche schriftliche Begründung des Entscheides am 25. September 2024 zugestellt. Die Rechtsmittelfrist ist durch die am 3. Oktober 2024 erfolgte Postaufgabe der Berufung somit eingehalten (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Der Berufungskläger ist zur Erhebung der Berufung legitimiert und bringt mit der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie von Art. 298 Abs. 2ter ZGB zulässige Berufungsgründe gemäss Art. 310 ZPO vor. Auf seine Berufung ist zusammenfassend einzutreten. Gemäss § 5 Abs. 1 lit. a EG ZPO ist das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts für die Beurteilung von Berufungen gegen Entscheide der Präsidien der Zivilkreisgerichte, die im summarischen Verfahren ergangen sind, sachlich zuständig. 2. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2024 wurde den Parteien die Vorladung zur kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung angekündigt. Die Vorladung vom 25. Oktober 2024 wurde dem Rechtsvertreter des Berufungsklägers frist- und formgerecht zugestellt (Art. 133f. i.V.m. 137 ZPO). Gemäss Art. 273 Abs. 2 ZPO besteht für die Ehegatten für Verhandlungen im Eheschutzverfahren, mithin analog auch im Rechtsmittelverfahren, sofern eine Parteiverhandlung angesetzt wird, eine persönliche Erscheinungspflicht. Für Parteiverhandlungen im Eheschutzverfahren bestehen keine spezifischen Bestimmungen bei Säumnis einer Partei. Bei unentschuldigtem Nichterscheinen einer Partei zur Hauptverhandlung entscheidet deshalb das Gericht gemäss Art. 219 und 271 bzw. 273 ZPO i.V.m. Art. 234 ZPO aufgrund der durch die betreffende Partei eingereichten Eingaben, und kann seinem Entscheid unter Vorbehalt von Art. 153 ZPO die Akten sowie die Vorbringen der anwesenden Partei zu Grunde legen. Das Kantonsgericht wurde bis dato seitens des Berufungsklägers über den Grund seines Fernbeliebens an der Hauptverhandlung vom 17. Dezember 2024 nicht orientiert. Dementsprechend ist auch nicht bekannt, ob ein Wiederherstellungsgrund gemäss Art. 148 ZPO vorliegt oder nicht. Würde ein solcher vorliegen und sogar noch andauern, wäre der Berufungskläger gehalten gewesen, das Kantonsgericht über diese Umstände im Anschluss an die Verhandlung vom 17. Dezember 2024 zu unterrichten. Nachdem solches nicht geschehen ist, kann über die Berufung vom 3. Oktober 2024 vorbehaltslos entschieden werden. 3.1 Die erste Rüge in der Berufung, diejenige der Gehörsverletzung des Berufungsklägers, betrifft die vorinstanzliche Verfahrensleitung, wonach es der Zivilkreisgerichtspräsident versäumt habe, den Parteien den Abklärungsbericht der KESB U. ____ zur Kenntnis zu bringen, obwohl dieser dem Gericht lange vor der angesetzten Parteiverhandlung zugegangen sei. Auch an der Hauptverhandlung vom 4. September 2024 sei derselbe nicht ausgehändigt worden. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Vielmehr habe der Vorderrichter selektiv daraus berichtet respektive den Parteien einen kurzen Abriss mitgeteilt. Zusammen mit dem angefochtenen Entscheid vom 4. September 2024 sei den Parteien auch der Abklärungsbericht der Gemeinde Reinach über die KESB U. ____ eröffnet worden. Im gesamten erstinstanzlichen Verfahren hätten die Parteien somit keine Kenntnis von den Ausführungen im entsprechenden Abklärungsbericht gehabt. Dadurch sei das rechtliche Gehör des Berufungsklägers verletzt worden, könne sich dieser nunmehr einzig vor zweiter Instanz mit dem entsprechenden Abklärungsbericht auseinandersetzen und auf diesen verweisen. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs habe jedenfalls bei der Regelung der Kostenfolge des Berufungsverfahrens Berücksichtigung zu finden, sodass diese jedenfalls zu Lasten des Staates zu verlegen seien. Die Berufungsbeklagte äusserte sich zur behaupteten Gehörsverletzung in ihrer Berufungsantwort nicht. 3.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 53 Abs. 1 ZPO steht den Parteien das rechtliche Gehör zu. Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst u.a. das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Akts zur Sache äussern zu können. Hierzu kann dieser vor der Abgabe einer Stellungnahme auch Akten einsehen, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (Art. 53 Abs. 2 ZPO). Der Anspruch auf rechtliches Gehör gibt dem Betroffenen zudem das Recht, an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (statt vieler GEHRI, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Spühler/ Tenchio/Infanger [Hrsg.], 4. Aufl. 2024, mit Hinweis auf BGE 124 I 241 E. 2). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, 410 19 43 E 4.2 mit Hinweis auf 410 17 317 E. 4.2; BGE 137 I 195 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen; SUTTER-SOMM/CHEVALIER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., 4. Aufl., 2025, Art. 53 N 27 f.). Die Rüge der Gehörsverletzung geht vorliegend in mehrfacher Hinsicht fehl. Zunächst einmal ist dem Protokoll der erstinstanzlichen Verhandlung vom 4. September 2024 nichts darüber zu entnehmen, dass der Zivilkreisgerichtspräsident aus einem Abklärungsbericht der KESB zitiert hätte. Im Weiteren erklärte der Rechtsvertreter des Berufungsklägers gemäss Protokoll (S. 3) einzig, keinen KESB-Bericht zu kennen. Selbst wenn die Behauptung des Berufungsklägers zutreffen sollte, dass der Vorsitzende die Parteien über einen Abklärungsbericht nur auszugsweise informiert hat, wäre es dem Berufungskläger unbenommen gewesen, einen Antrag auf http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht umfassende Akteneinsicht, gegebenenfalls nur an den Rechtsvertreter unter Revers, sowie auf Stellungnahme allenfalls verbunden mit einem Begehren um Verfahrensaussetzung zu stellen. Wiederum lassen sich dem erstinstanzlichen Verfahrensprotokoll keine entsprechenden Verfahrensanträge entnehmen, so dass Verzicht des Berufungsklägers anzunehmen ist. Zumal die Akteneinsicht im Weiteren gemäss Art. 53 Abs. 2 ZPO unter den gegebenen Voraussetzungen eigeschränkt werden darf, erscheint das behauptete Vorgehen der Vorinstanz auch unter diesem Aspekt nicht von vornherein als unzulässig. Sodann spricht die Vorinstanz in ihrer Begründung im angefochtenen Obhutsentscheid dem Berufungskläger gestützt auf den KESB-Bericht U. ____ vom 7. August 2024 die Erziehungsfähigkeit nicht ab (vgl. Erwägung 11 des Zivilkreisgerichtsentscheids vom 4. September 2024). Insofern liegt somit keine Gehörsverletzung vor, zumal die behauptete unterbliebene Möglichkeit zur Akteneinsicht und Stellungnahme zum Beweisergebnis eine rechtserhebliche Tatsache betrifft, welche sich bei der Beurteilung des Antrags auf Etablierung der alternierenden Obhut grundsätzlich zugunsten des Berufungsklägers ausgewirkt hat, indem die Voraussetzung der beidseitigen Erziehungsfähigkeit der Eltern vorinstanzlich bejaht wurde (zu den Voraussetzungen der alternierenden Obhut im Einzelnen, siehe E. 5.4.1 hiernach). Daraus folgt, dass die Berufung in diesem Punkt abzuweisen ist. 4. Die Berufungsbeklagte stellte in ihrer Berufungsantwort vom 15. Oktober 2024 Beweisanträge, welche das Kantonsgericht mit Verfügung vom 17. Oktober 2024 abgewiesen hat. Nachdem die Berufungsbeklagte an ihren Anträgen zu den betreffenden Beweismassnahmen (Zeugenbefragung, Beizug der Strafakten und Audioaufnahmen der Vorinstanz) an der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung vom 17. Dezember 2024 nicht ausdrücklich festgehalten bzw. dieselben nicht erneuert hat, ist von einem Abstand der Berufungsbeklagten zu denselben auszugehen. 5.1 Im Weiteren rügt der Berufungskläger mit seiner Berufung, die exklusive Obhutszuteilung an die Berufungsbeklagte durch das Zivilkreisgericht im angefochtenen Entscheid verletze Art. 298 Abs. 2ter ZGB. Das Zivilkreisgericht erwog in seinem Entscheid, dass für die Anordnung der alternierenden Obhut nach der genannten Bestimmung nicht nur die Erziehungsfähigkeit beider Elternteile vorausgesetzt werde, sondern vielmehr auch beispielsweise organisatorische Massnahmen, gegenseitige Information und Kooperation sowie die geografische Situation von Belang seien. Die Erziehungsfähigkeit des Berufungsklägers stehe gemäss Bericht der KESB- U. ____ vom 7. August 2024 nicht in Frage. Hingegen bestehe eine gewisse Distanz zwischen dem Wohnort des Berufungsklägers in X. ____ und demjenigen der Berufungsbeklagten in Z. ____. Sodann gebe es «die Vorgeschichte», welche zum vorliegenden Eheschutzbegehren geführt habe. So sei die Berufungsbeklagte mit den beiden Töchtern zweimal ins Frauenhaus geflüchtet. Beim Berufungskläger bestehe auch Uneinsichtigkeit bzw. Unverständnis dafür, dass die Berufungsbeklagte das Zusammenleben mit ihm nicht weiterführen möchte. Zudem fehle der Berufungsbeklagten das Vertrauen in den Berufungskläger. Das Zivilkreisgericht befand zusammenfassend, es würden aufgrund dieser Umstände etliche Gründe vorliegen, welche derzeit gegen eine alternierende Obhut sprechen würden. Zudem habe der Berufungskläger auch auf mehrmalige Nachfrage des Gerichts keine Angaben dazu machen können, wie er http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht sich eine alternierende Obhut konkret vorstelle, sondern sich darauf beschränkt, zu Protokoll zu geben, er könne z.B. ein paar Tage frei nehmen, früher von der Arbeitsstelle gehen oder später kommen. Auch seine Eltern, seine drei Brüder und seine Schwester, welche in Y. ___ wohnten, könnten die Kinder betreuen. Das Zivilkreisgericht entschied sich gestützt auf diese Überlegungen, die Kinder der alleinigen Obhut der Berufungsbeklagten anzuvertrauen und dem Berufungskläger ein (ausgedehntes) gerichtsübliches Kontaktrecht mit seinen beiden Töchtern einzuräumen. 5.2 Der Berufungskläger focht den vorinstanzlichen Obhutsentscheid im Wesentlichen mit der Begründung an, das Gericht sei gehalten, soweit ein Elternteil eine alternierende Betreuung der Kinder im Sinne einer alternierenden Obhut beantrage, dies im Sinne des Kindeswohls zu prüfen. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts komme die alternierende Obhut in Frage, wenn beide Eltern erziehungsfähig seien. Zudem sei das entsprechende Betreuungsmodell praktisch nur umsetzbar, wenn die Eltern fähig und bereit seien, in Kinderbelangen laufend miteinander zu kommunizieren und im Hinblick auf die notwendigen organisatorischen Vorkehrungen zu kooperieren. Dabei könne die Kommunikation zwischen den Eltern auch bloss schriftlich erfolgen. Es stehe jedenfalls einer alternierenden Obhut nicht entgegen, wenn die Eltern zum gemeinsamen Entscheid über die Kinderbelange auf Vermittlung einer Drittperson angewiesen seien. Auch könne alleine aus dem Umstand, dass ein Elternteil sich einer Regelung mit geteilter Betreuung widersetze, nicht ohne Weiteres geschlossen werden, die nötige Kooperation sei nicht gewährleistet. Somit sei von einer alternierenden Obhut nur abzusehen, wenn das Verhältnis unter den Eltern hinsichtlich anderer Kinderbelange von einer Feindseligkeit gezeichnet sei, die annehmen lasse, eine alternierende Obhut würde das Kind dem gravierenden Elternkonflikt in einer Weise aussetzen, die seinen Interessen offensichtlich zuwiderlaufe. Eine solche Feindseligkeit unter den Parteien sei nicht aktenkundig. Im Weiteren würden sich aus den Akten keine Hinweise ergeben, welche gegen die Erziehungsfähigkeit des Berufungsklägers sprechen würden, sodass grundsätzlich auch nichts gegen die Installation der alternierenden Obhut spreche. Dass die Kindseltern in diesem Zusammenhang im Sinne des gestellten Eventualantrags gegebenenfalls zu Beginn der Installation der alternierenden Obhut auf den Beizug einer Drittperson in Form eines Erziehungsbeistands angewiesen sein könnten, stelle keinen objektiven Grund zur Einschränkung der beantragten alternierenden Obhut dar. Die Kinder würden mit der berufungsbeklagten Mutter an der V. ____strasse in Z. ____ und dem berufungsklägerischen Vater derzeit in X. ____ leben. Soweit eine alternierende Obhut angestrebt werde, welche wöchentlich zu erfolgen hätte, würde einmal pro Woche ein Wechsel stattfinden, welcher beispielsweise am Montag nach dem Kindergarten erfolgen könnte, sodass sich die Kindseltern bei einer entsprechenden Übergabe gar nicht begegnen müssten. Der Weg von X. ____ nach Z. ____ stelle auch für den Besuch des Kindergartens kein Problem dar. Dieser beginne um 8:00 Uhr und Einlaufzeit sei jeweils bis 8:30 Uhr, sodass der Berufungskläger jedenfalls in der von ihm übernommenen Woche fähig sein werde, seine Tochter rechtzeitig zum Kindergarten zu bringen und eine darüber hinausgehende Betreuung der jüngeren Tochter, sei es über eigene Angehörige, wie seine Eltern/seine Geschwister, welche allesamt in Y. ____ leben würden, http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht zu organisieren oder ansonsten zusammen auch mit der Kindsmutter eine Drittbetreuung der Kinder zu installieren. Die beiden Wohnsitze würden nicht derart weit auseinanderliegen, dass dies gegen eine alternierende Obhut sprechen würde. Es seien insgesamt keine Einschränkungen im Sinne der geltenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung erkennbar, die eine alternierende Obhut über die beiden gemeinsamen Kinder nicht zuliesse. Somit verletze der hier angefochtene Entscheid Bundesrecht und es seien die beiden gemeinsamen Töchter unter die alternierende Obhut beider Elternteile bei einem Betreuungsanteil von 50% zu stellen, wobei die Eltern die Verteilung der Betreuung selbständig regeln würden. Im Sinne des gestellten Eventualantrags und soweit keine Einigung zwischen den Eltern erzielt werden könne, sei der Kindsmutter die Obhut in den geraden und dem Kindsvater die Obhut in den ungeraden Kalenderwochen zuzusprechen; die Ferien seien hälftig unter den Eltern zu teilen. 5.3 Die Berufungsbeklagte widersprach dem Berufungskläger in ihrer Berufungsantwort, wonach von einer Anordnung der alternierenden Obhut nur dann abzusehen sei, wenn das Verhältnis unter den Eltern hinsichtlich anderer Kinderbelange von einer Feindseligkeit gezeichnet sei, die annehmen lasse, eine alternierende Obhut würde das Kind dem gravierenden Elternkonflikt in einer Weise aussetzen, die seinen Interessen offensichtlich zuwiderlaufe. Vielmehr handle es sich hierbei um einen Faktor von zahlreichen anderen, der beim Entscheid zur alternierenden Obhut zu überprüfen sei. So seien namentlich die Erziehungsfähigkeit, die geografische Situation, d.h. die Distanz zwischen den Wohnorten der Eltern, die Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen, das Alter des Kindes und seine Einbettung in ein weiteres soziales Umfeld zu berücksichtigen. Dabei soll eine Lösung gewählt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten Umstände dem Kind die notwendige Stabilität der Beziehungen gewährleiste, die es für seine optimale Entwicklung und Entfaltung benötige. 5.4.1 Der Entscheid des Zivilkreisgerichts vom 4. September 2024 über die Zuteilung der Obhut über die Töchter C. ____, geboren am TT.MM.2020, und D. ____, geboren am TT.MM.2021, für die Dauer des Getrenntlebens stellt einen Ermessensentscheid dar (Art. 4 ZGB). Wie das Bundesgericht auferlegt sich auch das Kantonsgericht bei der Überprüfung solcher Entscheide der Vorinstanzen Zurückhaltung. So gilt es nur oder erst dann einzuschreiten, wenn die untere Instanz von ihrem Ermessen offensichtlich falschen Gebrauch gemacht hat. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen dürfen, wenn sie umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat oder wenn sich der Ermessensentscheid im Ergebnis als offensichtlich unbillig oder ungerecht erweist (BGE 142 III E. 4.5 mit Hinweis auf BGE 136 III 278 E. 2.2.1, BGE 135 III 121 E. 2 und BGE 133 III 201 E. 5.4). 5.4.2 Gemäss Art. 298 Abs. 2 i.V.m. Art. 298b Abs. 3ter ZGB hat das Eheschutzgericht bei bestehender gemeinsamer elterlicher Sorge im Sinne des Kindeswohls die Möglichkeit einer alternierenden Obhut zu prüfen, sofern dies von einem Elternteil oder vom Kind verlangt wird. Sodann berücksichtigt das Gericht beim Entscheid über die Obhut, den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile das Recht des Kindes, regelmässige persönliche Beziehungen zu beiden Elternteilen zu pflegen (Art. 298 Abs. 2bis ZGB). Es soll die gleichmässige Betreuhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht ung der Kinder auch nach einer Trennung der Eltern gefördert werden. Es ist allgemein bekannt, dass es grundsätzlich im Interesse des Kindes und im Sinne seiner Persönlichkeitsentwicklung ist, wenn es von beiden Elternteilen gleichmässig betreut und aufgezogen wird (vgl. SCHWENZER/COTTIER, BSK ZGB I, 7. Aufl. 2022, Art. 298 N 3a). Dies gilt allerdings nur dann, wenn durch die gleichmässige Aufrechterhaltung der Beziehung zu beiden Eltern das Kindeswohl nicht gefährdet wird. Die Wünsche und Interessen der Eltern müssen bei der Frage nach der Obhutsregelung in den Hintergrund treten. 5.4.3 Als Voraussetzung für die Anordnung der alternierenden Obhut wird zunächst verlangt, dass beide Eltern erziehungsfähig sind. Weiter erfordert dieses Betreuungsmodell organisatorische Massnahmen und gegenseitige Information. Insofern setzt die praktische Umsetzung der alternierenden Obhut bzw. Betreuung voraus, dass die Eltern fähig und bereit sind, in Kinderbelangen laufend miteinander zu kommunizieren und im Hinblick auf die notwendigen organisatorischen Vorkehrungen zu kooperieren. Dabei steht der alternierenden Obhut nicht entgegen, wenn die Eltern zur gemeinsamen Entscheidfindung über die Kinderbelange auf die Vermittlung einer Drittperson angewiesen sind. Allein aus dem Umstand, dass sich ein Elternteil der alternierenden Obhut widersetzt, kann sodann nicht ohne Weiteres auf eine fehlende Kooperationsfähigkeit der Eltern geschlossen werden, die einer alternierenden Obhut im Wege steht. Ein derartiger Schluss könnte nur dann in Betracht fallen, wenn die Eltern aufgrund der zwischen ihnen bestehenden Feindseligkeiten auch hinsichtlich anderer Kinderbelange nicht zusammenarbeiten können, sodass ihr Kind im Szenario einer alternierenden Obhut dem gravierenden Elternkonflikt in einer Weise ausgesetzt wäre, die seinen Interessen offensichtlich zuwiderläuft. Die alternierende Obhut kann bei gegebenen Voraussetzungen auch gegen den Willen eines Elternteils angeordnet werden (vgl. BGer 5A_888/2016 E. 3.2.1 sowie BGer 5A_629/2019 E. 4.2). Zu berücksichtigen ist im Weiteren die geografische Situation, namentlich die Distanz zwischen den Wohnorten der Eltern, sowie die Stabilität, welche die Weiterführung der bisherigen Regelung für das Kind allenfalls mit sich bringt. Grundsätzlich fällt die alternierende Obhut insbesondere dann in Betracht, wenn die Eltern das Kind schon vor ihrer Trennung abwechselnd betreut haben. Gemäss Bundesgericht ist es jedoch keineswegs ausgeschlossen, auch denjenigen Elternteil, der bis zur Trennung zu 100% erwerbstätig gewesen ist, an der Betreuung des Kindes teilhaben zu lassen, solange damit dem Kindeswohl Rechnung getragen wird (vgl. BGer 5A_888/2016 E. 3.3.2). Der Grundsatz, wonach beide Eltern gleichermassen Anspruch darauf haben, sich an der Betreuung des Kindes zu beteiligen, hat demnach zur Folge, dass bei einer Trennung der Eltern die Zeiger auf null gestellt werden und dem Kriterium der bislang gelebten Rollenteilung hinsichtlich der Obhutsregelung keine allzu grosse Bedeutung mehr beigemessen wird, sofern dies im Einklang mit dem Kindeswohl steht (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 20. September 2019 = LGVE 2019 II Nr. 12 E. 4.5.4 und 4.5.7, publ. in SJZ 10 vom 1. Juni 2021, S. 506 ff.). Weitere Gesichtspunkte sind die Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen, das Alter des Kindes, seine Beziehungen zu Geschwistern und seine Einbettung in ein weiteres soziales Umfeld. Auch dem Wunsch des Kindes ist Beachtung zu schenken, selbst wenn es bezüglich der Frage der Betreuungsregelung noch nicht urteilsfähig ist. Es soll eine Lösung gewählt werden, die unter Berücksichtigung der http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht gesamten Umstände dem Kind die notwendige Stabilität der Beziehungen gewährleistet, die es für seine optimale Entwicklung und Entfaltung benötigt (vgl. auch SCHWENZER/COTTIER a.a.O. Art. 298 N 5). Die Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen, spielt hauptsächlich dann eine Rolle, wenn spezifische Bedürfnisse des Kindes eine persönliche Betreuung notwendig erscheinen lassen oder wenn ein Elternteil selbst in den Randzeiten (morgens, abends und an den Wochenenden) nicht bzw. kaum zur Verfügung stünde; ansonsten ist von der Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung auszugehen (BGer 5A_430/2023 E. 4.1 mit Hinweis auf BGer 5A_730/2020 E.3.3.1.1 in fine wiederum mit Hinweisen; vgl. auch BGE 144 III 481 E. 4.6.3 und E. 4.7). Die Erziehungsfähigkeit beider Eltern ist in jedem Fall notwendige Voraussetzung einer alternierenden Obhut. Die weiteren Beurteilungskriterien hängen oft voneinander ab; ihre jeweilige Bedeutsamkeit richtet sich nach den konkreten Umständen. So spielt das Kriterium der Stabilität bei Säuglingen und Kleinkindern eine wichtige Rolle. Geht es hingegen um Jugendliche, kommt der Zugehörigkeit zu einem sozialen Umfeld grosse Bedeutung zu. Die Kooperationsfähigkeit der Eltern wiederum verdient besondere Beachtung, wenn das Kind schulpflichtig ist oder die Entfernung zwischen den Wohnorten der Eltern ein Mehr an Organisation erfordert (BGer 5A_430/2023 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 142 III 612 E. 4.3). Das Gericht, das den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen hat (vgl. Art. 296 Abs. 1 ZPO resp. Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 446 ZGB), muss gestützt auf die festgestellten Tatsachen der Vergangenheit und der Gegenwart eine sachverhaltsbasierte Prognose darüber stellen, ob die alternierende Obhut als Betreuungslösung aller Voraussicht nach den Interessen des Kindes entspricht (vgl. BGE 142 III 612 E 4.2). Sind sämtliche Voraussetzungen erfüllt und die Eltern bereit und in der Lage, sich ungefähr gleichwertig an der Betreuung ihres Kindes zu beteiligen, dann ist die alternierende Obhut zu bewilligen. 5.4.4 Kooperationsfähigkeit, nebst Erziehungsfähigkeit und Kommunikationsfähigkeit, als eine der Voraussetzungen, welche die Eltern beidseits für die Einrichtung der alternierenden Obhut aufweisen müssen, bedeutet nicht nur, die Fähigkeit, den erhöhten organisatorischen und planerischen Aufwand einer alternierenden Obhut zu prästieren, was auch mit Dritthilfe bewerkstelligt werden kann. Als Teilgehalt setzt die Kooperationsfähigkeit im hier verstandenen Sinne auch ein ernsthaftes Interesse am Kontakt zu den Kindern und ein Mindestmass an Verlässlichkeit voraus, getroffene Abreden oder bestehende Regelungen einzuhalten. Bei der Umsetzung des Betreuungsmodells einer alternierenden Obhut sind beide Elternteile besonders darauf angewiesen, dass sich der jeweils andere an die Abmachungen gemäss Betreuungsplan hält, damit parallele Verpflichtungen insbesondere auch im Zusammenhang mit der Ausübung einer Erwerbstätigkeit zuverlässig wahrgenommen werden können. Geht einem Elternteil die Verlässlichkeit ab, besteht bei diesem gleichzeitig ein Manko bei seiner Kooperationsfähigkeit, welches gegen eine alternierende Obhut sprechen kann. 5.5 Zunächst gilt es zur Sachverhaltsfeststellung durch das Zivilkreisgericht im vorliegenden Fall festzuhalten, dass der vorinstanzliche Eheschutzrichter den Berufungskläger dazu befragt hat, wie er sich die Umsetzung der alternierenden Obhut vorstelle und dass dieser trotz wiederholtem Nachfragen in seinen Äusserungen vage geblieben ist. Er gab ganz allgemein zu Protohttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht koll, wer nebst ihm, sollte er beruflich verhindert sein, die Betreuung der Kinder übernehmen könnte. Im Rechtsmittelverfahren hätte dem Berufungskläger die Möglichkeit eingeräumt werden sollen, Ergänzungen anzubringen, um gegenüber dem Gericht detailliertere Angaben zur konkreten Umsetzung seines Betreuungsplans zu machen. Diese Befragung scheiterte daran, dass der Berufungskläger zur kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung vom 17. Dezember 2024 nicht erschienen ist. Dass vor erster Instanz trotz entsprechender richterlicher Befragung, wie im angefochtenen Entscheid festgehalten, keine detaillierten Angaben zu diesem Beweisthema gemacht wurden, hat der Berufungskläger in seiner Berufung nicht kommentiert. Im Weiteren sind die Ausführungen in seiner Berufung zur Frage der Umsetzung einer alternierenden Obhut nicht sehr aufschlussreich. Insbesondere fehlen dem Kantonsgericht klare Aussagen des Berufungsklägers zur Betreuung der älteren, schulpflichtigen Tochter C. ____, welche gemäss Vorinstanzentscheid in Z. ____ den Kindergarten besucht, und der jüngeren Tochter D. ____, welche teilweise in eine Spielgruppe geht. Der allgemeine Hinweis des Berufungsklägers in seiner Berufung auf die zeitliche wöchentliche Aufteilung, wie er sich eine je hälftige Betreuung der Kinder vorstellen könnte, vermag nicht über die Tatsache hinwegzutäuschen, dass keine klare Planung nach Tagen, Uhrzeiten und Betreuungspersonen vorliegt. Nur mit Hilfe einer solchen könnte sich das Kantonsgericht ein zuverlässiges Bild darüber machen, ob die Betreuung tatsächlich nach den Bedürfnissen der Kinder sichergestellt ist. Im Weiteren hat es der Berufungskläger auch unterlassen, die Situation seiner bisherigen Arbeitsstelle zu beschreiben, beispielsweise wie seine Arbeitszeiten liegen, ob diese flexibel ausgestaltet sind etc. Betreffend das behauptete Novum, dass er per Ende Januar 2025 seine Stelle verliere, liegen keine Beweise im Recht. Genauso wenig ist dem Kantonsgericht für den Fall, dass diese Behauptung zutreffen sollte, bekannt, ob er bereits eine neue Anstellung finden konnte. Selbstredend wären Angaben hierzu nicht nur unterhaltsrechtlich relevant, sondern müssten auch im Hinblick auf die Etablierung einer alternierenden Obhut geklärt sein. Feststeht demgegenüber gemäss zivilkreisgerichtlichem Befund, dass beiden Parteien die Erziehungsfähigkeit zugesprochen wird. Ebenso widersprach auch die Berufungsbeklagte dem Berufungskläger nicht bei der Aussage, dass nicht von einer besonderen Feindseligkeit unter den Parteien gesprochen werden könne, auch wenn Konflikte bestünden und deshalb derzeit die Unterstützung Dritter für Kinderübergaben oder die Übermittlung von Informationen in Kinderbelangen in Anspruch genommen werden müsse. Wie die Vorinstanz im Grundsatz zutreffend ausgeführt hat, spricht auch die Distanz der Wohnorte der Parteien zwischen Z. ____ und X. ____ grundsätzlich nicht gegen eine alternierende Obhut. Wie bereits erwogen, fällt entscheidend ins Gewicht, dass vorliegend plausible Angaben darüber fehlen, wie die konkreten Betreuungszeiten aussehen und durch welche Personen die Kinder effektiv betreut werden. Dieser Aspekt spricht gegen eine alternierende Obhut. 5.6 Im Weiteren spricht im vorliegenden Fall das bisherige Verhalten des Berufungsklägers bezüglich persönlichem Kontakt zu seinen Kindern gegen das Gelingen einer alternierenden Obhut, so dass eine solche zumindest zurzeit nicht im Interesse der Kinder sein kann. Wie die Berufungsbeklagte im Berufungsverfahren dargelegt hat, hat der Berufungskläger den persönlihttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht chen Kontakt zu seinen Töchtern im Rahmen der vorinstanzlichen Besuchsregelung praktisch gar nicht gesucht, obwohl mit dem Besuchsrecht eines nicht obhutsberechtigten Elternteils auch eine Pflicht gegenüber den Kindern einhergeht, zu den Kindern einen regelmässigen Kontakt zu suchen und zu unterhalten. Im Weiteren berichtete die Berufungsbeklagte, dass der Berufungskläger sich auch nicht an die vereinbarten Übergabezeiten gehalten habe. Der Berufungskläger hat diese Ausführungen der Berufungsbeklagten zum spärlichen Kontakt zu den Kindern nicht bestritten, sondern durch seinen Rechtsvertreter an der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung einzig die Begründung abgeben lassen, er habe sich nicht um die Kinder gekümmert, weil er sich aufgrund der vorinstanzlichen Regelung des persönlichen Kontakts gemäss Entscheid vom 4. September 2024 nicht erst genommen gefühlt habe. Wie er zu dieser Meinung kommen konnte, erschliesst sich dem Kantonsgericht nicht, wurde ihm doch nebst den gerichtsüblichen Wochenenden alle 14 Tage ein wöchentliches Besuchsrecht jeweils am Mittwoch zwischen 13:00 und 18:00 Uhr zugestanden und festgehalten, dass er die Hälfte der Schulferien mit den Kindern verbringen könne. Dass der Berufungskläger hierzu nicht befragt werden konnte, ist seinem Fernbleiben von der Verhandlung vor dem Kantonsgericht vom 17. Dezember 2024 geschuldet. Damit kann offengelassen werden, im welchem Umfang die Ehegatten die Kinder während des Zusammenlebens je betreut haben, zumal ein allfälliges Ungleichgewicht weder dem einem noch dem anderen im Hinblick auf eine alternierende Obhut schaden würde (vgl. E. 5.4.3). 5.7 Zusammenfassend fehlt dem Berufungskläger die Fähigkeit zur Kooperation mit der Berufungsbeklagten. Unter Kooperationsfähigkeit in diesem Zusammenhang ist nicht nur die Fähigkeit zu verstehen, ein Mehr an Organisation leisten zu können, sondern es hätte vom Berufungskläger ein konkreter Betreuungsplan vorgelegt werden müssen. Ein solcher fehlt vorliegend genauso wie plausible Erklärungen zur praktischen Umsetzung der beabsichtigten Betreuung. Hinzu kommt, dass selbst bei Vorliegen eines Betreuungsplans, die Eltern bei der alternierenden Obhut gegenseitig darauf vertrauen können müssen, dass sich der jeweils andere an den Plan hält. Da an der Verlässlichkeit des Berufungsklägers in dieser Hinsicht begründete Zweifel bestehen, ist der vorinstanzliche Entscheid, mit welchem dem Berufungskläger die alternierende Obhut verwehrt wurde und stattdessen der Berufungsbeklagten die alleinige Obhut über die unmündigen Kinder der Parteien zugeteilt wurde, nicht zu beanstanden und die Berufung in diesem Punkt abzuweisen. 6. Der Berufungskläger begründete seinen Antrag in der Berufung auf Aufhebung der vorinstanzlich errichteten Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 315a Abs. 1 ZGB hauptsächlich dahingehend, dass die Parteien die Kinderbetreuung bei alternierender Obhut selbständig organisieren könnten, was bei der vorliegenden Bestätigung des Vorinstanzentscheids in der Obhutsfrage gar nicht zum Tragen kommt. Zumal der Berufungskläger bisher bei der Umsetzung der Besuchs- und Ferienrechtsregelung kein verlässlicher Partner war, erscheint die Beistandschaftserrichtung auch aus diesem Grund sinnvoll, weshalb auch hier der zivilkreisgerichtliche Entscheid in Abweisung der Berufung zu bestätigen ist. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht 7. Gleiches gilt für die berufungsweise angefochtene vorinstanzliche Regelung des Familienunterhalts für die Dauer des Getrenntlebens, welche nach dem Berufungskläger bei alternierender Obhut anzupassen gewesen wäre. Einzelne Bedarfspositionen oder die Berechnungsweise wurden in der Berufung nicht gerügt, so es das Kantonsgericht dabei belassen kann, die Berufung auch hier abzuweisen. 8.1 Mit seiner Berufung beantragte der Berufungskläger die Aufhebung des ihm erstinstanzlich auferlegten Verbots, das Haus und/oder die Wohnung der Berufungsbeklagten an der V. ____ XXX, XXXX Z. ____, in den nächsten sechs Monaten zu betreten und begründete dies in erster Linie damit, dass es noch im Vorfeld zur Verhandlung vor dem Zivilkreisgericht wieder Kontakte zwischen den Parteien gegeben habe, so dass mangels bestehender Befürchtungen persönlichkeitsverletzenden Verhaltens durch den Berufungskläger keine Grundlage mehr für ein entsprechendes Verbot bestehe. Auch allfällige Kontakte über das Mobiltelefon, welche in der von der Berufungsbeklagten behaupteten Intensität bestritten würden und durch die eingereichten Dokumente in eben dieser nicht belegt seien, könnten nicht als fortdauernde Belästigung betrachtet werden. Die Berufungsbeklagte will das an den Berufungskläger verhängte Kontaktverbot gemäss ihren Ausführungen in der Berufungsantwort aufrechterhalten wissen. Die Uneinsichtigkeit des Berufungsklägers und dessen Unverständnis, dass sie das Zusammenleben nicht mehr weiterführen möchte verbunden mit seinen steten Beteuerungen, dass er sich das Familienleben sehnlichst zurückwünsche und dass er seine Familie retten würde, zeigten, dass der Berufungskläger nicht gewillt sei, die Wünsche der Berufungsbeklagten zu respektieren. Aufgrund der in der Vergangenheit erlebten Gewalttätigkeiten des Berufungsklägers würde die Berufungsbeklagte dieses Verhalten nach wie vor als belastend und bedrohlich empfinden, da ihre Meinung und Wünsche durch den Berufungskläger fortan untergraben würden. Dieses Verhalten könne ebenfalls als Persönlichkeitsverletzung bezeichnet werden, ebenso wie die fortbestehende lnakzeptanz der Trennung. 8.2 Der Berufungskläger hat die von der Berufungsbeklagten behaupteten physischen Übergriffe, welche sie nach ihren Angaben wiederholt veranlasst hätten, zu ihrem Schutz das Frauenhaus aufzusuchen, stets bestritten. Unabhängig davon, ob die Berufungsbeklagte die Gewalttätigkeiten glaubhaft gemacht hat oder nicht, ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verhandlungsprotokoll, dass der Berufungskläger den Trennungswunsch der Berufungsbeklagten nicht akzeptieren kann. Dies hielt auch das Zivilkreisgericht im angefochtenen Entscheid bei der Begründung zur Errichtung der Beistandschaft fest, wo erwähnt wurde, der Berufungskläger zeige keine Einsicht, den Wunsch der Berufungsbeklagten auf Trennung und Nichtkontaktaufnahme zu respektieren. Diese vorinstanzliche Feststellung wurde berufungsweise nicht kommentiert. Massnahmen zur Entschärfung einer vorübergehenden Konfliktsituation zwischen Ehegatten können nach in der Lehre vertretener Auffassung und der hiesigen Gerichtspraxis unter den allgemeinen Voraussetzungen von Art. 261 ff. ZPO grundsätzlich auch im Eheschutzverfahren als vorsorgliche Massnahmen erlassen werden. Voraussetzung für deren Erlass ist das Glaubhaftmachen eines materiellen Anspruchs zivilrechtlicher Natur, eine Gefährdung oder Verlethttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht zung dieses Anspruchs und das Bestehen einer zeitlichen Dringlichkeit. Weiter ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten; die Massnahme soll nicht weiter gehen, als es zum Schutz des Anspruchs notwendig ist (Art. 261 Abs. 1 ZPO; vgl. auch OGer ZH E140037-O E. II 2 mit Hinweis auf FamPra 2012 S. 1091, Bemerkungen Ziff. 3.b.aa; und weitere sowie HUBER, in:, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], 4. Aufl. 2025, Art. 261 N 17 ff.). Zunächst indiziert die umschriebene Haltung des Berufungsklägers bezüglich Akzeptanz des Getrenntlebens, dass eine Missachtung des Rechts der Berufungsbeklagten auf Privatsphäre durch den Berufungskläger nicht auszuschliessen ist, was einer drohenden Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Berufungsbeklagten gleichkommt. Vor diesem Hintergrund ist das ausgesprochene Verbot an den Berufungskläger, die Liegenschaft am Wohnort der Berufungsbeklagten für eine begrenzte Zeit zu betreten, auch nach Ansicht des Kantonsgerichts vertretbar. Die drohende Verletzung des Anspruchs der Berufungsbeklagten auf Privatsphäre als Teilgehalt des Persönlichkeitsschutzes im Sinne von Art. 28b ZGB sowie die plausible Befürchtung einer möglichen Verletzung erscheinen zumindest glaubhaft. Dass Dringlichkeit besteht, liegt in der Sache der Natur. Das verfügte Betretungsverbot erscheint für den raschen Rechtsschutz geeignet und notwendig. Schliesslich ist die Massnahme auch verhältnismässig, zumal sie die Rechtssphäre des Berufungsklägers aufgrund der engen zeitlichen und örtlichen Begrenzung der Massnahme kaum tangiert. Der vorinstanzliche Entscheid ist dementsprechend nicht zu beanstanden und die Berufung auch in diesem Punkt abzuweisen. 9. Schliesslich beanstandet der Berufungskläger den vorinstanzlichen Entscheid vom 4. September 2024 im Kostenpunkt mit der Begründung, ihm (recte: seinem Rechtsvertreter) sei für seine erstinstanzlichen Bemühungen eine Entschädigung von CHF 2’225.65 (inkl. Auslagen und MWSt) zugesprochen worden, was dem in der Honorarnote vom 4. September 2024 ausgewiesenen Total bis zur Hauptverhandlung vor erster Instanz entspreche. Der Honorarnote könne entnommen werden, dass das Honorar ohne Verhandlung und Weg vom 4. September 2024 berechnet worden sei. Die Hauptverhandlung beim Zivilkreisgericht habe etwas mehr als 3 ½ h gedauert, so dass inklusive Weg noch ein Honorar von CHF 700.00 zuzüglich MWSt aufzurechnen sei. Dem Rechtsvertreter sei somit eine Zahlung von total CHF 2’982.35 (inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten. Im vorinstanzlichen Entscheid fehlt eine Begründung zur Höhe der Entschädigung an den Rechtsvertreter des Berufungsklägers im Sinne von Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO. Die Beanstandung zur Honorarhöhe des Berufungsklägers trifft sodann zu, so dass der Entscheid des Zivilkreisgerichts in Gutheissung der Berufung in diesem Punkt aufzuheben und dem Rechtsvertreter des Berufungsklägers für das vorinstanzliche Verfahren eine Entschädigung in der mit Berufung beantragten Höhe aus der Gerichtskasse auszubezahlen ist. 10. Beide Parteien haben für das Berufungsverfahren um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Gemäss Art. 117 ff. ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a; sog. "Mittellosigkeit" oder http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wer diese Bedingungen erfüllt, hat ausserdem Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand oder eine unentgeltliche Rechtsbeiständin, soweit dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Beide Parteien sind mittellos, was sich den vorinstanzlichen Akten entnehmen lässt. Die im Berufungsverfahren gestellten Rechtsbegehren der Parteien sind nicht als aussichtslos einzustufen. Auch über die Notwendigkeit einer anwaltlichen Verbeiständung im kantonsgerichtlichen Verfahren bestehen keine Zweifel, so dass beiden Parteien antragsgemäss die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung ihrer Rechtsvertreter als unentgeltliche Rechtsbeistände zu bewilligen ist. 11. Abschliessend bleibt über die Verteilung der Prozesskosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus den Gerichtskosten sowie der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), zu befinden. Massgebend für die Regelung der Kostenfolgen sind die Bestimmungen der Art. 104 ff. ZPO, die auch im Berufungsverfahren gelten, da im Gesetz für das Rechtsmittelverfahren keine speziellen Kostenvorschriften enthalten sind. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO kann das Gericht zudem in familienrechtlichen Verfahren von diesen Grundsätzen abweichen und die Kosten nach Ermessen verteilen. Der Berufungskläger obsiegt mit seiner Berufung zwar lediglich im Kostenpunkt. Weil im vorliegenden Berufungsverfahren hauptsächlich der vorinstanzliche Obhutsentscheid und somit ein Ermessensentscheid zu überprüfen war, rechtfertigt es sich, im Kostenentscheid gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO vom Unterliegerprinzip gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO abzuweichen und den Parteien die Gerichtskosten je zur Hälfte aufzuerlegen und gleichzeitig festzuhalten, dass jede Partei ihre Parteikosten selbst zu tragen hat. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 i.V. mit § 8 Abs. 1 lit. h des Gebührentarifs (GebT; SGS BL 170.31) auf pauschal CHF 2’000.00 festzusetzen. Weil beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wird, gehen die Gerichtskosten zu Lasten des Staates und es sind die Parteivertreter für ihre Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der Rechtsvertreter des Berufungsklägers, Advokat Dr. Nicolas Roulet, reichte seine Honorarnote an der kantonsgerichtlichen Verhandlung vom 17. Dezember 2024 ein. Darin stellte er für das Berufungsverfahren ohne Verhandlung vom 17. Dezember 2024 einen Aufwand von 9,75 Stunden (à CHF 200.00) zuzüglich Auslagen von CHF 245.40 und 8,1% MWSt, gesamthaft CHF 2'373.20, in Rechnung. Hinzukommen 1,5 Stunden für die Teilnahme an der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung (inkl. Weg) bzw. CHF 300.00 zuzüglich MWSt, was einem Betrag von CHF 324.30 entspricht. Insgesamt ist Advokat Dr. Nicolas Roulet somit ein Honorar von CHF 2’697.50 (inkl. Auslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse auszubezahlen. Advokatin Patricia Jenny als Parteivertreterin der Berufungsbeklagten liess dem Kantonsgericht ihre Honorarnote ebenfalls an der Hauptverhandlung vom 17. Dezember 2024 zukommen und machte eine Entschädigung von CHF 3'940.75 (18,1 Stunden à http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht CHF 200.00 zuzüglich Auslagen von CHF 25.45 und 8,1 % MWSt) geltend. In den 18,1 Stunden sind gemäss Rechnungsdetail für die Hauptverhandlung vor Kantonsgericht 2,5 Stunden eingesetzt worden. Wie dem Rechtsvertreter der Gegenpartei ist auch Advokatin Patricia Jenny für die Teilnahme an der Hauptverhandlung ein Aufwand von 1,5 Stunden zu entschädigen. Dementsprechend ist das an sie aus der Gerichtskasse auszubezahlende um CHF 200.00 für eine Stunde (samt MWSt von CHF 16.20) gekürzte Honorar auf CHF 3'724.55 (= CHF 3'940.75 – CHF 216.20; inkl. Auslagen und MWSt) festzusetzen. Demnach wird erkannt: ://: 1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Dispositiv-Ziffer 10 des Entscheids des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 4. September 2024 insoweit aufgehoben, als dem Rechtsvertreter des Ehemannes, Advokat Dr. Nicolas Roulet zufolge bewilligter unentgeltlicher Rechtspflege für das zivilkreisgerichtliche Verfahren ein Honorar in Höhe von CHF 2'982.35 (inkl. Auslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse ausbezahlt wird. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen. 2. Beiden Parteien wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, dem Berufungskläger mit Advokat Dr. Nicolas Roulet und der Berufungsbeklagten mit Advokatin Patricia Jenny als unentgeltliche Rechtsbeistände. 3. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren von CHF 2’000.00 wird den Parteien je zur Hälfte auferlegt bzw. geht zufolge bewilligter unentgeltlicher Rechtspflege zu Lasten des Staates. 4. Zufolge bewilligter unentgeltlicher Rechtspflege werden den Rechtsvertretern der Parteien folgende Honorare aus der Gerichtskasse ausbezahlt (jeweils inkl. Auslagen und MWSt):

Advokat Dr. Nicolas Roulet, Basel: CHF 2’697.50 Advokatin Patricia Jenny, Basel: CHF 3'724.55 5. Die Parteien sind zur Nachzahlung der Gerichts- und Anwaltskosten aus dem Berufungsverfahren verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage sind. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens. Präsident Roland Hofmann Gerichtsschreiber Rageth Clavadetscher

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