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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 09.01.2024 400 23 228 (400 2023 228)

9. Januar 2024·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·2,627 Wörter·~13 min·9

Zusammenfassung

Perpetuierung der Rechtshängigkeit (Art. 63 ZPO): Gestützt auf eine gültige Klagebewilligung wird eine Klage unter Vorbehalt der Wiedereinreichung beim örtlich unzuständigen Gericht zurückgezogen und innert Frist beim örtlich zuständigen Gericht erneut eingereicht. Somit bleibt die Rechtshängigkeit bestehen, auch wenn noch vor Klagerückzug ein erneutes Schlichtungsverfahren eingeleitet wurde (E.6).

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom 9. Januar 2024 (400 23 228) ____________________________________________________________________

Zivilprozessrecht

Perpetuierung der Rechtshängigkeit (Art. 63 ZPO): Gestützt auf eine gültige Klagebewilligung wird eine Klage unter Vorbehalt der Wiedereinreichung beim örtlich unzuständigen Gericht zurückgezogen und innert Frist beim örtlich zuständigen Gericht erneut eingereicht. Somit bleibt die Rechtshängigkeit bestehen, auch wenn noch vor Klagerückzug ein erneutes Schlichtungsverfahren eingeleitet wurde (E.6).

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader, Richterin Barbara Jermann Richterich (Ref.), Richter Philippe Spitz; Gerichtsschreiberin Karin Wiesner

Parteien A.____ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Mark Sollberger, Münstergasse 38, Postfach 855, 3000 Bern 8, Klägerin und Berufungsbeklagte gegen B.____, vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Erhart, Erhart Rechtsanwälte & Notariat, Konsumstrasse 1, Postfach, 4104 Oberwil BL, Beklagter und Berufungskläger

Gegenstand Forderung Berufung gegen den Entscheid des Gerichtspräsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 25. Juli 2023 A. Mit Schlichtungsgesuch vom 29. März 2022 bei der Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt beantragte die A.____ AG von B.____ die Bezahlung mehrerer Verwaltungshonorare. Da unter den Parteien keine Einigung erzielt werden konnte, wurde der A.____ AG am 14. Juni 2022 die Klagebewilligung ausgestellt.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. Gestützt auf diese Klagebewilligung reichte die A.____ AG am 27. Juli 2022 beim Zivilgericht Basel-Stadt Klage gegen B.____ ein und forderte die Bezahlung ausstehender Verwaltungshonorare aus der Verwaltung der Liegenschaft an der X.____strasse 115 in Basel für die Quartale 4/2019 bis 4/2021 (CHF 27’045.15) und für das Quartal 1/2022 (CHF 2’953.00). C. Mit Eingabe vom 18. November 2022 reichte die A.____ AG beim Friedensrichteramt Allschwil ein Schlichtungsgesuch gegen B.____ ein und forderte unter anderem die Bezahlung ausstehender Verwaltungshonorare aus der Verwaltung der Liegenschaft an der X.____strasse 115 in Basel für die Quartale 4/2019 bis 4/2021 (CHF 27’045.15) und für das Quartal 1/2022 (CHF 3’100.43). D. Im hängigen Verfahren vor dem Zivilgericht Basel-Stadt erhob B.____ ebenfalls mit Eingabe vom 18. November 2022 die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit. Daraufhin zog die A.____ AG mit Eingabe vom 22. November 2022 ihre Klage vom 27. Juli 2022 beim Zivilgericht Basel-Stadt wegen örtlicher Unzuständigkeit zurück. Dies ausdrücklich unter Vorbehalt der Wiedereinreichung beim örtlich zuständigen Gericht gemäss Art. 63 ZPO. Das Zivilgericht Basel-Stadt schrieb deshalb mit Entscheid vom 14. Dezember 2022 das Verfahren zufolge Klagrückzugs als erledigt ab. E. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2022 reichte die A.____ AG die am 22. November 2022 zurückgezogene Klage im Original beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West ein. Das hängige Schlichtungsverfahren beim Friedensricheramt Allschwil zog die A.____ AG mit Schreiben vom 9. Januar 2023 zurück, welches gleichentags zufolge Rückzugs als erledigt abgeschrieben wurde. F. Mit Verfügung vom 16. Mai 2023 beschränkte der Präsident des Zivilkreisgerichts Basel- Landschaft West das Verfahren auf die Frage der Gültigkeit der Klagebewilligung sowie die rechtswirksame Perpetuierung der Rechtshängigkeit gestützt auf Art. 63 ZPO. G. In seinem Entscheid vom 25. Juli 2023 stellte der Präsident des Zivilkreisgerichts Basel- Landschaft West fest, dass die Klagebewilligung der Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 14. Juni 2022 gültig sei und dass die Klage im vereinfachten Verfahren nach Art. 244 ZPO vom 27. Juli 2022 nach Rückzug durch die A.____ AG gestützt auf Art. 63 ZPO rechtzeitig beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West eingereicht und dadurch die Rechtshängigkeit rechtswirksam perpetuiert worden sei. H. Gegen diesen Entscheid erhob B.____ (Berufungskläger), vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Erhart, mit Eingabe vom 12. September 2023 Berufung beim Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Zivilrecht (Kantonsgericht), und beantragte, den Entscheid vom 25. Juli 2023 aufzuheben und die Klage vom 18. November 2021 (recte: 2022) abzuweisen. Eventualiter sei der Entscheid aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. I. Die A.____ AG (Berufungsbeklagte), vertreten durch Rechtsanwalt Mark Sollberger, beantragte in seiner Berufungsantwort vom 30. Oktober 2023 die Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei. J. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 1. November 2023 wurde der Schriftenwechsel geschlossen, die Parteien auf das unbedingte Replikrecht hingewiesen und den Parteien der Entscheid der Dreierkammer aufgrund der Akten in Aussicht gestellt.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht K. In seiner Replik vom 10. November 2023 hielt der Berufungskläger an seinen bisherigen Anträgen fest. Ebenso bestritt die Berufungsbeklagte in ihrer Duplik vom 14. November 2023 erneut die Ausführungen des Berufungsklägers. L. Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Eingaben wird – soweit erheblich – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 25. Juli 2023 stellt einen selbständigen Zwischenentscheid über die Zuständigkeit dar, der mit Berufung anfechtbar ist (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO sind vermögensrechtliche Angelegenheiten nur berufungsfähig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt. Bei Zwischenentscheiden ist der Streitwert der Hauptsache massgeblich. Der Streitwert des diesem Entscheid zugrundeliegenden Forderungsverfahrens beträgt CHF 29'998.15, womit die Streitwertgrenze erreicht ist. Der schriftlich begründete Entscheid vom 25. Juli 2023 wurde dem Rechtsvertreter des Berufungsklägers am 27. Juli 2023 zugestellt. Aufgrund des Fristenstillstands vom 15. Juli bis 15. August (Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO) endete die dreissigtägige Berufungsfrist somit am 14. September 2023. Die mit Postaufgabe vom 12. September 2023 eingereichte Berufung erfolgte demnach innert Frist. Die 30-tägige Frist zur Erstattung der Berufungsantwort durch die Berufungsbeklagte wurde ebenfalls eingehalten und auch die anschliessend eingereichten freiwilligen Eingaben der Parteien sind grundsätzlich zu beachten. Der Kostenvorschuss für das Berufungsverfahren in Höhe von CHF 3'000.00 wurde fristgerecht einbezahlt. Der Berufungskläger rügt vorliegend die Verletzung der Artikel 52, 63 und 64 ZPO und macht damit zulässige Berufungsgründe gemäss Art. 310 ZPO geltend. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Berufung einzutreten. Zur Beurteilung der Berufung ist die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichtes sachlich zuständig (§ 6 Abs. 1 lit. d EG ZPO). Der Entscheid ergeht in Anwendung von Art. 316 Abs. 1 ZPO aufgrund der Akten. 2. Die Vorinstanz verwies in Bezug auf die Gültigkeit der Klagebewilligung zu Recht auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach eine bei einer örtlich unzuständigen Schlichtungsbehörde ausgestellte Klagebewilligung gültig sei, sofern der Beklagte an der Schlichtungsverhandlung teilgenommen und keinen Vorbehalt bezüglich der fehlenden örtlichen Zuständigkeit der Schlichtungsbehörde vorgebracht habe (BGE 146 III 265). Da der Beklagte sich am Schlichtungsverfahren vor der Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt beteiligt und keine Einrede der örtlichen Unzuständigkeit erhoben habe, sei die Klagebewilligung vom 14. Juni 2022 gültig. In Bezug auf die rechtswirksame Perpetuierung der Rechtshängigkeit führt die Vorinstanz aus, die Klägerin habe das Schlichtungsgesuch beim Friedensrichteramt Allschwil am 18. November 2022 eingereicht. Zu diesem Zeitpunkt sei das Verfahren vor dem Zivilgericht Basel-Stadt nach wie vor rechtshängig gewesen. Eine neue bzw. zweite Rechtshängigkeit könne mit dem Schlichtungsgesuch vom 18. November 2022 im Zeitpunkt der Einreichung nicht begründet werden (Art. 64 Abs. 1 lit. a ZPO). Frühestens am 22. November 2022 (Datum des Rückzugs der Klage beim Zivilgericht Basel-Stadt) hätte das Schlichtungsverfahren beim Friedensrichteramt Allschwil rechtshängig werden können. Die Klägerin habe den Klagerückzug beim Zivilgericht Basel-Stadt wegen örtlicher Unzuständigkeit mit Schreiben vom 22. November 2022 ausdrücklich unter Vorbehalt der Wiedereinreichung beim örtlich zuständigen Gericht gemäss Art. 63 ZPO erklärt. Davor habe sie aber bereits ein neues Schlichtungsgesuch über den gleichen Streitgegenstand eingereicht. Dieses Verhalten der Klägerin erweise sich zwar zugegebenermassen als widersprüchlich. Aufgrund der klaren Erklärung resp. des ausdrücklichen Vorbehalts eines Vorgehens nach Art. 63 ZPO könne dies der Klägerin in casu aber nicht zum Nachteil gereichen. Die Rechtshängigkeit des Verfahrens vor dem Zivilgericht Basel-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Stadt sei aufgrund dieses ausdrücklichen Vorbehalts auch nach dem Rückzug der Klage noch während höchstens eines Monats bestehen geblieben und das bereits davor eingereichte neue Schlichtungsverfahren sei nicht «automatisch» mit Rückzug der Klage rechtshängig geworden. 3. Der Berufungskläger moniert, die Ausführungen der Vorinstanz seien rechtlich unzutreffend. Die Vorinstanz ignoriere, dass die Berufungsbeklagte bereits vor dem Klagerückzug und vor der Verhandlung vor dem Zivilgericht Basel-Stadt ein neues Schlichtungsgesuch über denselben Sachverhalt mit denselben Rechtsbegehren eingereicht habe. Aus dem von der Berufungsbeklagten angeführten Vorbehalt für ein Vorgehen nach Art. 63 ZPO könne nicht darauf geschlossen werden, dass die Rechtshängigkeit vor dem Zivilgericht Basel-Stadt bis zur Einreichung der Klage vor dem Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West am 21. Dezember 2022 bestehen bliebe. Die Berufungsbeklagte habe ihren prozessualen Fehler anlässlich der Vorbereitung der Verhandlung vom 23. November 2022 selbst bemerkt und vorsorglich bereits ein neues Schlichtungsgesuch beim örtlich zuständigen Friedensrichteramt Allschwil eingereicht. Somit habe sie an die örtlich zuständige Schlichtungsbehörde gelangen wollen. Darauf sei sie zu behaften. Ein nachträgliches, hiervon abweichendes Vorgehen sei treuwidrig und nicht zu schützen. Der Vorbehalt in der Erklärung des Klagerückzugs, an das zuständige Gericht gelangen zu wollen, ändere hieran nichts. Dass das Verhalten der Klägerin widersprüchlich sei, habe die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid ausdrücklich festgehalten. Indem die Vorinstanz das prozessual anerkanntermassen widersprüchliche Verhalten der Klägerin ohne jede Not schütze, verletze sie das Gebot von Treu und Glauben gemäss Art. 52 ZPO i.V.m. Art. 63 ZPO. In diesem Zusammenhang sei sodann massgebend, dass der von der Vorinstanz in Erwägung 20.5 vorgenommene Verweis auf SUTTER-SOMM/HEDINGER fehlgehe. Die dort abgehandelte Einrede der Litispendenz betreffe Fälle, in denen die beklagte Partei während des Schwebezustands von Art. 63 ZPO noch vor erneuter Klageeinreichung bei der zuständigen Behörde bei einer anderen Instanz ihrerseits Klage über denselben Streitgegenstand einreiche (forum running). Der Klagpartei stehe es ihrerseits selbstredend frei, anstatt an die örtlich zuständige Gerichtsinstanz auch an die örtlich zuständige Schlichtungsbehörde zu gelangen, um ein erneutes Schlichtungsverfahren durchzuführen - wohlgemerkt, ohne dass dadurch das ursprüngliche Datum der Rechtshängigkeit verloren gehen würde. 4. Die Berufungsbeklagte weist in ihrer Berufungsantwort zunächst auf dem Umstand hin, dass der Berufungskläger im vorliegenden Rechtsmittelverfahren die Verletzung von Art. 52 ZPO rüge, was er vorinstanzlich jedoch noch nicht moniert habe, weshalb darauf nicht einzutreten sei. Zudem werde zur Kenntnis genommen, dass weder die Gültigkeit der Klagebewilligung vom 14. Juni 2022 noch die Einhaltung der Voraussetzungen von Art. 63 ZPO bestritten würden. Die Vorinstanz ignoriere die Tatsache, dass die Berufungsbeklagte vor ihrem Klagrückzug beim Zivilgericht Basel-Stadt ein neues Schlichtungsgesuch beim Friedensrichteramt Allschwil eingereicht habe, keineswegs. Vielmehr führe die Vorinstanz diesbezüglich korrekt aus, dass eine neue bzw. zweite Rechtshängigkeit mit dem Schlichtungsgesuch vom 18. November 2022 gar nicht begründet werden konnte, weil das Verfahren zu diesem Zeitpunkt noch vor dem Zivilgericht Basel-Stadt hängig gewesen sei. Diese Rechtshängigkeit sei mit Klagerückzug nicht dahingefallen, sondern gestützt auf Art. 63 ZPO für einen Monat bzw. bis zur Wiedereinreichung der Klage innert dieses Monats bestehen geblieben. Die Behauptung, die Berufungsbeklagte habe innert 30 Tagen an die örtlich zuständige Schlichtungsstelle gelangen wollen, sei falsch. Sie habe sich lediglich die Option eines zweiten Schlichtungsverfahrens offengelassen. Ein Verzicht auf das Vorgehen nach Art. 63 ZPO stelle dies jedoch nicht dar. 5. Wird eine Eingabe, die mangels Zuständigkeit zurückgezogen oder auf die nicht eingetreten wurde, innert eines Monats seit dem Rückzug oder dem Nichteintretensentscheid bei der zuständigen Schlichtungsbehörde oder beim zuständigen Gericht neu eingereicht, so gilt als Zeitpunkt der Rechtshängigkeit das Datum der ersten Einreichung (Art. 63 Abs. 1 ZPO). Art. 64

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Abs. 1 ZPO besagt, dass die Rechtshängigkeit insbesondere folgende Wirkungen hat: Der Streitgegenstand kann zwischen den gleichen Parteien nicht anderweitig rechtshängig gemacht werden und die örtliche Zuständigkeit bleibt erhalten. Art. 63 Abs. 1 ZPO statuiert unabhängig davon, ob eine Verjährungs- oder Verwirkungsfrist läuft, eine einmonatige Nach- bzw. Notfrist zwecks Erhaltung der Wirkungen der Klageanhebung für den Fall, dass die Klage beim örtlich unzuständigen Gericht eingereicht und daher eine Rückweisung oder ein Rückzug notwendig wurde. Hierbei bleiben das Klagerecht und – zwischen Klageanhebung und Neueinreichung – auch die einmal begründete Rechtshängigkeit unter der Bedingung bestehen, dass die Klage fristgerecht wieder eingereicht wird. Damit soll verhindert werden, dass unrichtige Klageeinleitungen allein zu einem Rechtsverlust führen. Art. 63 ZPO bezweckt mithin einem überspitzten Formalismus vorzubeugen, ohne jedoch den Verlauf des Verfahrens gänzlich ausufern zu lassen. Fehler bei der Einleitung eines Prozesses sollen nicht unmittelbar grosse Konsequenzen haben. Eine Partei kann sich somit an ein unzuständiges Gericht wenden oder für ihr Begehren die falsche Verfahrensart wählen. Dennoch wird ihre Sache zunächst einmal rechtshängig – grundsätzlich mit allen Wirkungen. Auch eine peremptorische Klagefrist wird durch die Eingabe zunächst einmal gewahrt. Tritt nun das Gericht auf die Klage nicht ein oder zieht die Partei ihre Eingabe zurück, so entfiele die Rechtshängigkeit an sich wieder. Auch die Einhaltung der Klagefrist wäre unter Umständen in Frage gestellt. Diese unbilligen Konsequenzen werden durch die Abs. 1 und 2 vermieden, sofern sich die Partei binnen der gesetzlichen Nachfrist an das zutreffende Gericht wendet oder das richtige Verfahren einleitet. In diesem Fall wird die Rechtshängigkeit perpetuiert und die Eingabe gilt als von Anfang an wirksam (DOMINIK INFANGER, in Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (BSK ZPO), 3. Aufl. 2017, Art. 63 N 1-3). 6. Die Argumentation des Berufungsklägers stosst ins Leere. Der Berufungskläger scheint zu verkennen, dass gemäss Art. 63 ZPO die Klage bei fristgerechter Korrektur so zu behandeln ist, als wäre sie nie mangelhaft gewesen. Wie bereits unter Ziffer 5 hiervor ausgeführt, tritt die Rechtshängigkeit resolutiv bedingt ein. Deshalb ignoriert die Vorinstanz den Umstand, dass bereits vor Rückzug der Klage beim Zivilgericht Basel-Stadt ein erneutes Schlichtungsgesuch beim Friedensrichteramt Allschwil eingereicht wurde, nicht, sondern sie hält zu Recht fest, dass die Rechtshängigkeit nie aufgehoben wurde, so dass die noch vor Klagerückzug eingereichte Eingabe beim Friedensrichteramt Allschwil keine Rechtshängigkeit begründen konnte. Im Vorgehen der Berufungsbeklagten ist daher kein Widerspruch ersichtlich, zumal ihre Eingabe beim Friedensrichteramt Allschwil keine neue Rechtshängigkeit begründete und sie nach Rückzug der Klage beim Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt ihre Klage beim zuständigen Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West eingereicht hat. Der Berufungskläger führt denn auch zu Recht aus, es stehe der Berufungsbeklagten frei, anstatt an die örtlich zuständige Gerichtsinstanz an die örtlich zuständige Schlichtungsbehörde zu gelangen. Die Berufungsbeklagte ist an die örtlich zuständige Gerichtsinstanz gelangt mit der gültigen Klagebewilligung der Schlichtungsbehörde des Kantons Basel-Stadt, da sich der Berufungskläger auf das Schlichtungsverfahren eingelassen hat. Den Ausführungen des Berufungsklägers kann demnach nicht gefolgt werden und der angefochtene Entscheid ist zu schützen. Die Berufung ist vollumfänglich abzuweisen. 7. Für die Verteilung der Kosten sind die Bestimmungen von Art. 95 ff. ZPO massgebend. In Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO sind die Prozesskosten dem unterliegenden Berufungskläger aufzuerlegen. Dieser hat damit zum einen die zweitinstanzliche Entscheidgebühr, welche gestützt auf § 9 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 lit. f Ziff. 2 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (SGS 170.31) auf CHF 3'000.00 festgelegt wird, zu übernehmen. Zum anderen hat der Berufungskläger der Berufungsbeklagten eine streitwertabhängige Parteientschädigung zu bezahlen, die sich mangels Vorliegen einer Honorarnote von Amtes wegen nach der kantonalen Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte bemisst (§ 18 TO, SGS 178.112). Gemäss § 10 i.V.m. § 7 Abs. 1 lit. e TO beläuft sich das Grundhonorar für die Parteikosten bei einem Streit-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht wert von CHF 29'998.15 im Bereich zwischen CHF 3'300.00 und CHF 6'450.00. Für das vorliegende zweitinstanzliche Verfahren erachtet das Kantonsgericht ein Grundhonorar von CHF 4'000.00 als angemessen, zumal der Prozessstoff auf die Frage der rechtswirksamen Perpetuierung der Rechtshängigkeit beschränkt wurde. Zuschläge zum Grundhonorar gemäss § 8 TO sind keine zu erheben. Die Mehrwertsteuer, welche auf Grundlage des Honorars und der geltend gemachten Auslagen berechnet wird, ist in der Honorarnote separat auszuweisen und nur bei einem ausdrücklichen Antrag zusätzlich zu vergüten. Dasselbe muss für den Ersatz von Auslagen gemäss §§ 15 und 16 TO gelten, die nur zu vergüten sind, wenn sie separat berechnet und in der Honorarrechnung geltend gemacht werden (KGer BL 400 19 237 vom 3. Dezember 2019 E. 9.1). Bei fehlender Honorarrechnung ist der entschädigungsberechtigten Partei demnach einzig ein aufwand- oder streitwertabhängiges Honorar entsprechend den Bestimmungen der kantonalen Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte zuzusprechen. Die vom Berufungskläger an die Berufungsbeklagte zu leistende Parteientschädigung beträgt somit CHF 4'000.00. Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr von CHF 3'000.00 für das Berufungsverfahren wird dem Berufungskläger auferlegt. Die Forderung des Staates wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 3'000.00 verrechnet. Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 4'000.00 zu bezahlen. Präsidentin

Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiberin

Karin Wiesner

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