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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 16.01.2024 400 23 222

16. Januar 2024·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·6,961 Wörter·~35 min·5

Zusammenfassung

Eheschutz

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom 16. Januar 2024 (400 23 222) ____________________________________________________________________

Zivilprozessrecht / Zivilgesetzbuch

Kooperations- und Organisationsbereitschaft der Eltern sowie geografische Distanz der Wohnorte der Eltern bei alternierender Obhut (E. 4.2); der Eintritt des Kindes in den Kindergarten führt für sich allein genommen nicht zu einem Wechsel des bisher funktionierenden alternierenden Betreuungsmodells (E. 5.3).

Besetzung Präsident Roland Hofmann; Gerichtsschreiber Giuseppe Di Marco

Parteien A.____, vertreten durch Advokatin Annalisa Landi, Oberwilerstrasse 3, Postfach 312, 4123 Allschwil, Gesuchskläger und Berufungsbeklagter gegen B.____, vertreten durch Rechtsanwältin Rosa Renftle, Baslerstrasse 15, Postfach 44, 4310 Rheinfelden, Gesuchsbeklagte und Berufungsklägerin

Gegenstand Eheschutz Berufung gegen das Urteil des Gerichtspräsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 14. August 2023

A. A.____ und B.____ haben am 8. August 2014 geheiratet. Aus der Ehe ist der Sohn C.____, geboren am 26. Mai 2020, entsprungen. Die Ehegatten lebten zusammen mit C.____ in der Liegenschaft des Ehemannes in Arisdorf. Im Mai 2022 zog die Ehefrau mit dem Sohn C.____ nach Magden. Per 19. Mai 2023 zog sie mit C.____ und ihrem Lebenspartner sowie dessen zwei Söhne nach Zofingen.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. Mit Eingabe vom 30. März 2023 gelangte der Ehemann, vertreten durch Advokatin Annalisa Landi, an das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost und beantragte, es sei das Getrenntleben der Ehegatten seit dem 19. Mai 2023 festzustellen, C.____ unter seine alleinige Obhut zu stellen und dem Ehemann zu bewilligen, C.____ wieder an seinem Wohnort in Arisdorf einwohneramtlich zu registrieren. Der Ehefrau sei ein ordentliches Kontaktrecht einzuräumen. Die Kosten von C.____ seien von den Ehegatten je hälftig zu übernehmen, wobei das Kinderkonto durch den Ehemann zu verwalten sei, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. C. Anlässlich der Eheschutzverhandlung vom 20. Juni 2023 hielt der Ehemann im Wesentlichen an seinen Anträgen fest, jedoch sei C.____ unter die alternierende Obhut der Ehegatten zu stellen. Die Ehefrau, vertreten durch Rechtsanwältin Rosa Renftle, beantragte hingegen die Feststellung des Getrenntlebens der Ehegatten seit 16. Mai 2022. Im Weiteren sei C.____ bis zum Kindergarteneintritt unter der alternierenden Obhut der Eltern zu belassen, wobei sich der Wohnsitz von C.____ aus dem Wohnsitz der Ehefrau ableite. Mit dem Kindergarteneintritt sei C.____ unter die alleinige Obhut der Ehefrau zu stellen. Der Umzug von C.____ nach Zofingen sei per 19. Mai 2023 zu genehmigen. Bis zum Kindergarteneintritt von C.____ sei die Betreuungsaufteilung zu zwei Dritteln bei der Kindsmutter und zu einem Drittel beim Kindsvater vorzusehen, wobei sich die Ehegatten über die Aufteilung sowie das Holen und Bringen von C.____ am Wohnort jedes Ehegatten zu verständigen hätten. Beide Ehegatten hätten gleich viele Wegstrecken zu übernehmen. Über die Ferien und gesetzlichen Feiertage hätten sich die Ehegatten frühzeitig abzusprechen, wobei darauf zu achten sei, dass C.____ jeweils einzelne Feiertage alternierend bei den Ehegatten verbringe. Nach dem Kindergarteneintritt von C.____ sei dem Ehemann ein gerichtsübliches Kontaktrecht von Freitagabend 18:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr an jedem zweiten Wochenende zu erteilen. Der Ehemann habe fünf Wochen Ferien mit C.____ und die Hälfte der gesetzlichen Feiertage gemäss dem Bezirk Zofingen zu übernehmen. Über die Ferien und gesetzlichen Feiertage hätten sich die Ehegatten frühzeitig abzusprechen, wobei darauf zu achten sei, dass C.____ jeweils einzelne Feiertage alternierend bei den Ehegatten verbringe. Darüber hinaus beantragte die Ehefrau vom Ehemann einen monatlich vorauszahlbaren und gerichtsüblich zu indexierenden Unterhaltsbeitrag für C.____ von mindestens CHF 1'400.00 per 16. Mai 2022 bis 19. Mai 2023, von mindestens CHF 1'480.00 per 20. Mai 2023 bis 31. Juli 2024 sowie von mindestens CHF 1'360.00 per 1. August 2024 bis auf Weiteres, jeweils ohne Kinder- und Erziehungszulagen. Dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Ehemannes. D. Nachdem die vom Zivilkreisgerichtspräsidenten Basel-Landschaft Ost (nachfolgend: Vorinstanz) an der Verhandlung vom 20. Juni 2023 mündlich präsentierte und alsdann den Ehegatten schriftlich unterbreitete Vereinbarung nicht zustande gekommen war, erkannte die Vorinstanz mit Urteil vom 14. August 2023 was folgt: 1. Den Ehegatten wird das Getrenntleben bewilligt und es wird festgestellt, dass sie dieses per 19. Mai 2022 aufgenommen haben. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. Das Kind der Ehegatten, C.____, geb. am 26. Mai 2020, wird für die Dauer des Getrenntlebens unter die alternierende Obhut beider Elternteile im Verhältnis 50:50 gestellt. Das Kind hat seinen amtlichen Wohnsitz beim Vater. 3. Ab sofort bis zum Kindergarteneintritt von C.____ gilt folgende Betreuungsregelung: Betreuung durch Mutter: Montag ganztags mit Übernachtung bis Dienstagmittag. Donnerstagabend bis Freitagabend. Jedes zweite Wochenende von Freitagabend bis Sonntagabend alternierend, wobei jeweils der Elternteil, bei welchem C.____ das Wochenende verbringt, für die Übergabe von C.____ besorgt zu sein hat. Betreuung durch Vater: Dienstagmittag nach der Spielgruppe bis Donnerstagabend. Übergabe an die Kindsmutter am Donnerstagabend. Jedes zweite Wochenende von Freitagabend bis Sonntagabend alternierend, wobei jeweils der Elternteil, bei welchem C.____ das Wochenende verbringt, für die Übergabe von C.____ besorgt zu sein hat. Für eine allfällige Drittbetreuung ist jeder Ehegatte an seinen Betreuungszeiten selbst verantwortlich. 4. Ab dem Kindergarteneintritt von C.____ gilt folgende Betreuungsregelung: Woche 1 Betreuung durch Mutter: Montag ganztags mit Übernachtung, Dienstag ganztags mit Übernachtung, wobei die Kindsmutter C.____ am Mittwochmorgen in den Kindergarten bringt. Freitag nach dem Kindergarten bis Montagmorgen, wobei die Kindsmutter am Montagmorgen C.____ in den Kindergarten bringt. Betreuung durch Vater: Ab Mittwochmorgen ganztags mit Übernachtung, Donnerstag ganztags mit Übernachtung bis Freitagmorgen, wobei der Kindsvater C.____ Freitagmorgen in den Kindergarten bringt. Woche 2 Betreuung durch Mutter: Montag ganztags mit Übernachtung, Dienstag ganztags mit Übernachtung, wobei die Kindsmutter C.____ am Mittwochmorgen in den Kindergarten bringt. Betreuung durch Vater: Mittwochmorgen bis Montagmorgen, wobei der Kindsvater C.____ am Montagmorgen in den Kindergarten bringt. Für eine allfällige Drittbetreuung ist jeder Ehegatte an seinen Betreuungszeiten selbst verantwortlich. 5. Jeder Elternteil verbringt mindestens 3 Wochen Ferien mit C.____. Ab dem Kindergarteneintritt von C.____ verbringt jeder Elternteil mindestens die Hälfte der Schulferien mit http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht C.____. Über ein weitergehendes oder abweichendes Ferienrecht verständigen sich die Ehegatten selbständig untereinander. Die gesetzlichen Feiertage verbringen die Ehegatten ebenfalls hälftig mit C.____. Die Eltern sprechen sich frühzeitig ab. 6. Grundlage der Unterhaltsberechnung bilden die folgenden Werte: Nettoeinkommen des Ehemannes pro Monat (inkl. 13. Monatslohn, Boni/Gratifikation, ohne Zulagen) CHF 6'501.00; Nettoeinkommen der Ehefrau pro Monat (inkl. 13. Monatslohn, Boni/Gratifikation, ohne Zulagen) CHF 4'581.00; Nettoeinkommen des Kindes C.____ (KiZ) CHF 200.00. 7. Der Ehemann hat der Ehefrau für das Kind C.____ mit Wirkung ab 1. August 2023 einen monatlichen und vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 600.00 zu bezahlen. Allfällig bezogene Kinder- bzw. Ausbildungszulagen sind zusätzlich geschuldet. Der Anteil der jedem Ehegatten zustehenden Kinderzulagen beträgt je 50%. 8. Die ausserordentlichen Kinderkosten tragen die Ehegatten je zur Hälfte. 9. Die Gerichtskosten von CHF 2'000.00 werden den Ehegatten je zur Hälfte auferlegt. Jede Partei hat für ihre eigenen Parteikosten aufzukommen. E. Mit Berufung vom 4. September 2023 beantragte die Ehefrau (nachfolgend: Berufungsklägerin) beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, es seien die Ziffern 2, 3, 4, 5 und 7 des vorinstanzlichen Urteils vom 14. August 2023 aufzuheben, eventualiter sei der Fall zur Neubeurteilung der Ziffern 2, 3, 4, 5 und 7 an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die einzelnen Berufungsanträge werden zusammen mit deren Begründung in den nachstehenden Erwägungen wiedergegeben. Die Berufungsklägerin stellte darüber hinaus die Verfahrensanträge, es seien die Parteien zu einer Verhandlung vorzuladen und es sei ihrer Berufung die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Mit dem Urteil der Vorinstanz sei erstmals vorgesehen, dass C.____ seinen Wohnsitz beim Ehemann in Arisdorf habe. Zudem würden mit dem vorinstanzlichen Urteil die unmittelbare Betreuung der Eltern wesentlich verändert. Es sei angezeigt, für die Dauer des Rechtsmittelverfahrens keine neuen Verhältnisse zu schaffen. F. Nach Eingang eines Kostenvorschusses für das Rechtsmittelverfahren in Höhe von CHF 2'000.00 ersuchte der Ehemann (nachfolgend: Berufungsbeklagter) in seiner Berufungsantwort vom 1. Oktober 2023 um Abweisung der Berufung. Eventualiter sei ihm die alleinige Obhut über C.____ spätestens ab Eintritt in den Kindergarten zuzuteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung sei abzuweisen. C.____ sei stets in Arisdorf an seinem Geburtsort angemeldet gewesen, mit Ausnahme eines kurzen Intermezzos in Möhlin, weil die Berufungsklägerin mit C.____ ein paar Monate dort gelebt habe. C.____ sei längst wieder in Arisdorf einwohneramtlich gemeldet. Die Betreuungspläne, welche die Berufungsklägerin zu diktieren versuche, seien so nie gelebt worden und würden der tatsächlich gelebten Betreuungszeit der Kindseltern widersprechen. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht G. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 3. Oktober 2023 wurde der Berufung die aufschiebende Wirkung verweigert, der Schriftenwechsel geschlossen und die Parteien zu einer Hauptverhandlung vor das Präsidium geladen. Diese wurde am 16. Januar 2024 im Beisein der Parteien mit ihren jeweiligen Rechtsvertreterinnen abgehalten. Nach Parteibefragungen, gescheiterten Vergleichsbemühungen und den Plädoyers der Parteivertreterinnen stellte der Gerichtspräsident den Parteien den schriftlichen Entscheid in Aussicht. Erwägungen 1. Gegen Eheschutzentscheide, welche in Anwendung des summarischen Verfahrens ergehen (vgl. Art. 271 lit. a ZPO), kann gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO Berufung erhoben werden, wobei in vermögensrechtlichen Streitigkeiten der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 betragen muss (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Bei wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert, wobei bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung gilt (Art. 92 Abs. 2 ZPO). Im vorliegenden Verfahren beantragte die Berufungsklägerin bei der Vorinstanz einen gestaffelten monatlichen Kindesunterhaltsbeitrag von mindestens CHF 1'360.00 zuzüglich Kinder- und Erziehungszulagen ab Aufnahme des Getrenntlebens im Mai 2022, womit die Streitwertgrenze von CHF 10‘000.00 für eine Berufung erreicht ist. Nach Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung schriftlich und begründet innert zehn Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids bzw. seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung bei der Rechtsmittelinstanz zu erheben. Das schriftlich begründete Eheschutzurteil des Gerichtspräsidenten vom 14. August 2023 wurde der Berufungsklägerin am 23. August 2023 fristauslösend zugestellt. Unter Berücksichtigung des fristverlängernden Wochenendes gemäss Art. 142 Abs. 3 ZPO lief die Berufungsfrist am Montag, 4. September 2023, ab. Mit Einreichung der Berufung am 4. September 2023 wurde die Berufungsfrist eingehalten. Die Berufungsklägerin ist zur Erhebung der Berufung legitimiert und bringt zulässige Berufungsgründe gemäss Art. 310 ZPO vor. Auf ihre Berufung ist einzutreten. Gemäss § 5 Abs. 1 lit. a EG ZPO ist das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts für die Beurteilung von Berufungen gegen Entscheide der Präsidien der Zivilkreisgerichte, die im summarischen Verfahren ergangen sind, sachlich zuständig. 2. Vorab ist festzuhalten, dass es sich beim Kindesunterhalt um Kinderbelange im Sinne von Art. 295 ff. ZPO handelt, weshalb gemäss Art. 296 Abs. 3 ZPO die Offizialmaxime gilt und das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen hat (Art. 296 Abs. 1 ZPO), mithin die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime Anwendung findet und deshalb – entgegen der Ansicht des Berufungsbeklagten – die Berufungsinstanz Noven ohne Einschränkung nach Art. 317 Abs. 1 ZPO zu berücksichtigen hat (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). Jedoch ist auch hierbei der Rügepflicht und Begründungslast hinsichtlich Art. 310 ZPO nachzukommen, so dass die Berufungseingabe einerseits Anträge zu enthalten hat, mit welchen bestimmt zu erklären ist, welche Änderungen im Dispositiv des angefochtenen Entscheids verlangt werden. Andererseits muss sich die Berufung führende Partei sachbezogen mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen und bestimmt dartun, inwiefern von der ersten Instanz das Recht falsch angewendet bzw. der Sachverhalt unrichtig festgestellt worden sein soll. Es ist grundsätzlich nicht Sache der Berufungsinstanz, einen vorinstanzlichen Entscheid von Amtes wegen http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht einer umfassenden Prüfung gemäss Art. 310 ZPO zu unterziehen. Ausnahmsweise gebietet es allerdings die Offizial- und Untersuchungsmaxime einzuschreiten, sofern der Fehler bei der Sachverhaltsfeststellung oder in der Rechtsanwendung geradezu augenscheinlich ist oder wenn aufgrund neuer Hinweise eine weitergehende Erforschung eines bestimmten Sachverhalts geboten ist (KGE BL 400 21 201 vom 30. November 2021 E. 1.2; 400 20 225/227 vom 22. Dezember 2020 E. 2.1; 400 19 176 vom 12. November 2019 E. 3.1 ff.). 3.1 Die Berufungsklägerin macht im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe ihren Ermessenspielraum in Bezug auf den Wohnsitz von C.____ und die Betreuungsaufteilung verletzt. Die Vorinstanz habe erwogen, dass der Betreuungsanteil des Berufungsbeklagten von 41 % erhalten bleiben müsse, weshalb die aktuelle Betreuungsaufteilung dahingehend anzupassen sei, dass der Berufungsbeklagte den Dienstagnachmittag übernehme. Auch nach dem Kindergarteneintritt von C.____ müsse die Betreuung angepasst werden, um die Wechsel zwischen den Eltern zu reduzieren. Für den Wohnsitz beim Berufungsbeklagten spreche – so die Vorinstanz – zum einen der Wohnort beider Grosseltern in der Nähe von Arisdorf, zum anderen der Umstand, dass die Berufungsklägerin in Zofingen auf sich alleine gestellt sei und ausserdem, dass der Wohnsitz des Berufungsbeklagten für C.____ mehr Stabilität aufweise. Es falle auf, dass im vorinstanzlichen Urteil kein einziges Kriterium zu Gunsten der Berufungsklägerin aufgeführt sei. Die Gewichtung der Kriterien sei stark einseitig erfolgt. Die Vorinstanz hätte auch ausführen können, dass die Berufungsklägerin C.____ weiterhin zu 59 % betreue. Davon gehe auch die Vorinstanz aus, dennoch werde das Kriterium der Kontinuität nicht zu Gunsten der Berufungsklägerin aufgeführt. Die Vorinstanz führe im Weiteren fälschlicherweise aus, die Spielgruppe finde am Dienstagmorgen statt. Tatsächlich finde sie aber am Nachmittag statt. Nach Ansicht der Vorinstanz könne dadurch, dass der Berufungsbeklagte C.____ am Dienstagnachmittag betreue, dem Kind eine Autofahrt nach Zofingen erspart bleiben; dem Umstand, dass der Berufungsbeklagte zu 80 % arbeite, halte die Vorinstanz entgegen, dass der Berufungsbeklagte an Randzeiten bzw. an anderen Tagen die Zeit nachholen könne. Die Vorinstanz sei mit keinem Wort darauf eingegangen, dass die Berufungsklägerin die Flexibilität des Berufungsbeklagten stets bestritten habe. Sie habe auch keine Erkundigungen darüber vorgenommen, ob der Berufungsbeklagte tatsächlich an Randzeiten und am Wochenende arbeiten könne. Sie habe die Aussagen des Berufungsbeklagten zu seiner Erwerbstätigkeit nicht kritisch hinterfragt, sondern eins zu eins übernommen. Gemäss BGE 144 III 481 E. 4.7.1 sei es an den Eltern zu entscheiden, in welchem Umfang ein Kind persönlich oder fremdbetreut werde. Vorliegend hätten beide Eltern während des Zusammenseins klar der persönlichen Betreuung von C.____ den Vorzug gegeben. Die Berufungsklägerin arbeite nach wie vor 70 % und habe C.____ schon immer an zwei Tagen persönlich betreut. Die bisherige Betreuung, namentlich der grössere Umfang der persönlichen Betreuung durch die Berufungsklägerin, spreche für den Wohnsitz von C.____ in Zofingen, genauso wie für die Beibehaltung der Betreuung am Dienstag durch die Berufungsklägerin. C.____ werde von den Grosseltern je an einem Tag pro Woche betreut, wobei die Grosseltern väterlicherseits in Arisdorf und mütterlicherseits in Rheinfelden wohnen würden. Beide Grosseltern würden demnach zwischen 30 und 40 Minuten von Zofingen entfernt wohnen. Obwohl C.____ bisher von den Kindseltern zu den Grosseltern gefahren worden sei, wären die Grosseltern mütterlicherseits bereit, nach Zofingen zu fahren und C.____ dort zu betreuen. Nur weil die Berufungsklägerin nicht Eltern im gleichen Dorf habe, bedeute dies nicht, dass sie allein sei. Es entstehe der Eindruck, dass der Wohnsitz beider http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Grosseltern besonders stark gewichtet worden sei. Ab Kindergarteneintritt von C.____ werde sich die Betreuung beider Grosseltern aber reduzieren und es sei denkbar, dass sie C.____ noch einen Nachmittag betreuen würden, sei es in Zofingen oder in Arisdorf. Die Behauptung der Vorinstanz, die Berufungsklägerin wäre in Zofingen alleine und könne C.____ notfallmässig nicht aus dem Kindergarten abholen, sei untragbar und auch nicht ausschlaggebend. Die Berufungsklägerin sei in ihrer Anstellung sehr flexibel und könne im Homeoffice arbeiten. Weiter könne der mit ihr zusammenlebende Partner sie unterstützen. Ihre Eltern würden 40 Minuten entfernt leben und jederzeit erreichbar sein. Ausserdem lebe ihre Schwester in der Nähe und könne die Berufungsklägerin bzw. C.____ in Notfällen ebenfalls beistehen. Obwohl demnach die Berufungsklägerin auch ein gutes Umfeld aufweise, sei die Betrachtung der Vorinstanz erneut einseitig. Dasselbe gelte in Bezug auf das Kriterium der Stabilität. Die Patchworksituation sei für alle bereichernd und die beiden Kinder ihres Partners würden sich mit C.____ gut verstehen. Der Umzug der Berufungsklägerin von Möhlin nach Zofingen habe zu keiner Veränderung der Betreuungsanteile beider Eltern geführt. Der Berufungsbeklagte habe den engen Bezug von C.____ zur Kindsmutter bei der Trennung unmittelbar anerkannt, indem er dem Umzug von C.____ nach Möhlin zugestimmt habe. Es sei ihm also bewusst gewesen, dass damit C.____ voraussichtlich in Möhlin in den Kindergarten kommen werde. Mit der Wohnsitzverlegung von C.____ nach Arisdorf erfolge längerfristig eine Verlagerung der überwiegenden Betreuung hin zum Ehemann. Mit dem Urteil werde mindestens indirekt die Beziehung zum Vater als wichtiger anerkannt als zur Mutter, ohne dass es hierfür sachliche Gründe gäbe. Wäre die Beziehung zum Vater tatsächlich bisher die Wichtigste gewesen, hätte der Berufungsbeklagte nicht dem Umzug nach Möhlin zugestimmt. Gerade im Alter von C.____ spiele die Beziehungsfortsetzung im bisherigen Rahmen eine starke Rolle. C.____ sei noch an keinem Ort geografisch verwurzelt und die Berufungsklägerin habe ihn stets mehr persönlich betreut als der Berufungsbeklagte. Der Wohnsitz von C.____ habe daher bei der Berufungsklägerin zu sein. Der Entscheid der Vorinstanz sei nicht nachvollziehbar und stossend. 3.2 Der Berufungsbeklagte bestreitet sämtliche Ausführungen der Berufungsklägerin. Die Vorinstanz habe ihr Ermessen zum Kindswohl ausgeübt, indem sie den Lebensmittelpunkt von C.____ in Arisdorf erkannt und die bisherige faktische Kindsbetreuung alternierend den Kindeseltern gewährt habe. Die Berufungsklägerin sei ohne Vorwarnung aus der ehelichen Liegenschaft in Arisdorf ausgezogen mit der Begründung, sie brauche eine Auszeit. Sie habe ihn im Glauben gelassen, bald nach Arisdorf zurückzukommen. Der Berufungsbeklagte sei nie damit einverstanden gewesen, dass C.____ nicht mehr am ehelichen Wohnsitz in Arisdorf leben solle. Seine Ummeldung nach Möhlin sei unter dem Vorbehalt einer Übergangszeit gewesen. Sodann treffe es nicht zu, dass C.____ mehr Zeit mit der Berufungsklägerin verbracht haben soll. Der Berufungsbeklagte sei seit der Geburt von C.____ täglich und intensiv in seine Betreuung involviert gewesen. Er habe im Homeoffice gearbeitet und zusätzlich den ganzen Mittwoch frei gehabt, was im vorinstanzlichen Verfahren unbestritten geblieben sei. Auch mit dem Wegzug nach Möhlin habe C.____ seine aktive Zeit weiterhin beim Vater und deren Eltern in Arisdorf verbracht. C.____ habe seinen Lebensmittelpunkt immer nur in Arisdorf gehabt. Beide Ehegatten seien sich auch während der vermeintlich vorübergehenden Trennungszeit grundsätzlich einig gewesen, dass sie das Kind gemeinsam zu gleichen Teilen betreuen würden. Es sei richtig, dass C.____ am Dienstagnachmittag und nicht am Dienstagmorgen in der Spielgruppe sei, allerdings spiele diese Verwechslung insofern keine Rolle, als die Berufungsklägerin den Weg http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht ohnehin mit dem Auto fahre und der Berufungskläger C.____ am Dienstagnachmittag betreue. Der von der Berufungsklägerin eingereichte Bericht der Spielgruppenleiterin sei nicht neutral verfasst und stelle eine offensichtlich unausgewogene Parteibehauptung dar, zumal die Leiterin eine Freundin der Berufungsklägerin sei. Die Distanzen der Grosseltern zu den Wohnorten der Ehegatten seien von Bedeutung, weil die Grosseltern auch Betreuungszeit von C.____ übernehmen würden. Hinsichtlich des Wohnsitzes von C.____ in Arisdorf spreche sodann nicht nur, dass sein Lebensmittelpunkt dort sei, sondern auch, dass der Kindsvater einen Arbeitsweg von knapp 20 Minuten habe. Ausserdem würden die in Arisdorf wohnenden Grosseltern väterlicherseits gewährleisten, dass C.____ in einem Notfall sofort abgeholt werde. Die Berufungsklägerin arbeite in Aarburg und ihr aktueller Partner sei nicht wirklich von grosser Hilfe, da er eine Leitungsfunktion habe und zudem seine bereits 10 und 12 Jahre alten Kinder abwechselnd mit deren Kindsmutter betreue. Die Patchworkfamilie, in der die Berufungsklägerin nun lebe, sei ganz neu und die beiden Kinder ihres Partners seien nur teilzeitlich bei ihm. In Notfällen seien die Grosseltern 40-50 Minuten von Zofingen entfernt und auch die Schwester der Berufungsklägerin könne in Notfällen nicht behilflich sein, denn die Autofahrt allein betrage ohne Stau mindestens 20 Minuten nach Zofingen. Die Vorinstanz habe nicht behauptet, die Berufungsklägerin weise ein ungutes Umfeld für C.____ aus, sondern sie habe dargelegt, dass der Berufungsbeklagte in seiner Umgebung weiterhin auf ein funktionierendes und bewährtes soziales Netz abstellen könne. Die seit der Trennung im Mai 2022 bis Juni 2023 marginal höhere Betreuungszeit der Berufungsklägerin von maximal 10 % rechtfertige mitnichten das Herausreissen des Kindes aus seinem Geburts- und Elternhaus, von seinen Grosseltern und seinem Freundeskreis in Arisdorf, weshalb der Wohnsitz des Kindes zu Recht bei seinem Vater in Arisdorf geblieben sei. Das Urteil der Vorinstanz sei insgesamt ausgewogen und das Ermessen sei zweckmässig und innerhalb der gesetzlichen Schranken ausgeübt worden, womit die Berufung abzuweisen sei. 4.1 Die Berufungsklägerin wirft der Vorinstanz eine falsche Ermessensausübung in Bezug auf die Betreuungsaufteilung zwischen den Ehegatten und die Festlegung des Wohnsitzes von C.____ vor, weil sie die von der Berufungsklägerin vorgetragenen Umstände grundlos nicht berücksichtigt und eine einseitige Beurteilung zugunsten des Berufungsbeklagten vorgenommen habe. Damit behauptet die Berufungsklägerin einen Ermessensmissbrauch durch die Vorinstanz. Ein solcher liegt vor, wenn das Gericht zwar einen innerhalb des Ermessensspielraumes liegenden Entscheid in Ausübung des ihm zukommenden Ermessensspielraumes trifft, die gerichtliche Entscheidung jedoch auf unsachlichen Kriterien beruht oder schlichtweg unverständlich ist (REETZ/THEILER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., 2016, Art. 310 N 35 m.w.H.). Blosse Unangemessenheit liegt dagegen vor, wenn ein gerichtlicher Entscheid (welcher innerhalb des gerichtlichen Ermessensspielraumes liegt und zudem in Ausübung des dem Gericht zukommenden Ermessensspielraumes getroffen wurde) auf sachlichen Kriterien beruht und auch nicht unverständlich ist, unter Berücksichtigung sämtlicher Gegebenheiten des konkreten Falles aber dennoch als unzweckmässig erscheint, weshalb die Rechtsmittelinstanz – wäre sie anstelle der ersten Instanz zum Entscheid berufen gewesen – einen anderen (und zwar zweckmässigen) Entscheid getroffen hätte. Auch die (blosse) Unangemessenheit eines erstinstanzlichen Entscheides kann mit Berufung gerügt werden (KGE BL 410 12 39 vom 20. März 2012 E. 1.2), wobei sich die Rechtsmittelinstanz bei Eingriffen in vertretbare Ermessensentscheide, trotz des ihnen zustehenden freien Ermessens, in der Regel http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht eine gewisse Zurückhaltung auferlegt, insbesondere bei einer grösseren Sachnähe der ersten Instanz zum Entscheid (REETZ/THEILER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., 2016, Art. 310 N 36 m.w.H.). Indem die Berufungsklägerin vorliegend behauptet, die Vorinstanz hätte ihre Argumente nicht berücksichtigt, rügt sie ausserdem eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 53 Abs. 1 ZPO; dazu BSK ZPO-GEHRI, 3. Aufl., 2017, Art. 53 N 6 ff. m.w.H.). 4.2 Einleitend ist festzuhalten, dass das Vorliegen der Voraussetzungen für eine alternierende Obhut, welche die Vorinstanz sorgfältig geprüft und bejaht hat (vgl. vorinstanzliche Urteilserwägungen 11 ff.), von den Parteien nicht in Frage gestellt wird. Es besteht Einigkeit darüber, dass die Ehegatten bereits vor Aufnahme des Getrenntlebens am 19. Mai 2022 und auch danach ihren Sohn C.____ alternierend betreut haben, wobei die Berufungsklägerin C.____ jeweils etwas mehr betreut hat als der Berufungsbeklagte. Die Eltern wünschen sich, ihr Kind weiterhin alternierend betreuen und erziehen zu dürfen, zumindest bis zum Kindergarteneintritt des Kindes. Weiter ist erstellt, dass die Berufungsklägerin mit einem Arbeitspensum von 70 % arbeitet und der Berufungsbeklagte mit einem solchen von 80 %. Die Grosseltern mütterlicherund väterlicherseits unterstützen die Ehegatten, indem sie C.____ je einmal in der Woche betreuen. Beide Elternteile sind zudem erziehungsfähig und es bestehen keine unüberwindbaren Kommunikationsprobleme (so bereits die Vorinstanz, vgl. Urteilserwägung 13). Hinzu kommt, dass die Distanz der Wohnorte der Berufungsklägerin in Zofingen und des Berufungsbeklagten in Arisdorf sowohl von beiden Elternteilen als auch von der Vorinstanz nicht als Hindernis für eine alternierende Betreuung zu etwa gleichen Teilen betrachtet wird. Das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, schliesst sich dieser Meinung an. Die Betreuung von C.____ hat gemäss Aussagen beider Eltern bislang grossmehrheitlich gut funktioniert. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erfordert die Entfernung zwischen den Wohnorten der Eltern ein Mehr an Organisation (BGE 142 III 612 E. 4.3 m.w.H.). Für ein Kind wird eine Wegfahrt von 20 bis 30 Minuten als zumutbar empfunden (BGer 5A_629/2019 vom 13. November 2020 E. 8.5; OGer ZH LZ210021 vom 10. März 2023 m.w.H.), wobei in Einzelfällen auch ein längerer Weg nicht per se gegen eine alternierende Obhut spricht (BGer 5A_748/2022 vom 9. Februar 2023 E. 4.2, 4.3.3.2 m.w.H.); vielmehr ist die geografische Situation jeweils mit Blick auf das zentrale Kriterium des Kindswohls, das konkrete Betreuungsmodell und die Kooperations- und Organisationsbereitschaft der Eltern zu prüfen (BÜCHLER/CLAUSEN, FamKomm Scheidung, Band I, 4. Aufl., 2022, Art. 298 N 9g). Das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, hat in einem kürzlich zu beurteilenden Fall Autofahrten zwischen beiden Elternteilen von 60 bis 90 Minuten (bei zwei Autofahrten pro Woche) als zumutbar und für ein dreijähriges Kind als kindswohlgerecht erklärt (KGE BL 400 21 138 vom 25. Januar 2022 E. 4.3; vgl. auch OGer ZH PQ230029 vom 4. September 2023 E. 3.11). In der vorliegenden Konstellation ist die Kooperations- und Organisationsbereitschaft der Eltern vorhanden und die Wegzeiten beider Elternteile stehen einem alternierenden Betreuungsmodell nicht im Wege. Die Autofahrten von Zofingen nach Arisdorf (Berufungsklägerin) bzw. von Arisdorf nach Zofingen (Berufungsbeklagter) betragen rund 30 Minuten bei normalem Verkehrsaufkommen, während die Autofahrten von Zofingen nach Rheinfelden zu den Grosseltern mütterlicherseits bzw. zur Spielgruppe von C.____ in Magden etwa 40 bis 45 Minuten beanspruchen. Die Fahrt von Arisdorf zur Spielgruppe in Magden beträgt rund 10 Minuten. Der Entscheid der Vorinstanz, dass trotz Wegzug der Berufungsklägerin nach Zofingen weiterhin, d. h. über den Zeitpunkt des Eintritts des Sohnes in den Kindergarten hinaus, eine alternierende http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Obhut mit etwa gleichen Betreuungsanteilen der Eltern zumutbar sowie kindswohlgerecht ist und daher zugelassen werden kann, entspricht dem Kindswohl und ist im Einklang mit der oben erwähnten Rechtsprechung, weshalb der vorinstanzliche Entscheid in diesem Punkt zu bestätigen ist. 4.3 Der Vorwurf der Berufungsklägerin an die Vorinstanz, dass die von den Parteien vorgebrachten Kriterien einseitig zugunsten des Berufungsbeklagten berücksichtigt worden seien, trifft nicht zu. Aus der Optik der Berufungsklägerin mögen zwar einzelne Sätze im vorinstanzlichen Urteil, wenn sie aus dem jeweiligen Zusammenhang gerissen werden, für sich allein betrachtet den Anschein einer einseitigen Darstellung des Sachverhaltes oder der Beweiswürdigung durch die Vorinstanz hervorrufen. Im Gesamtkontext sind aber die Kriterien der Parteien im Urteil der Vorinstanz nicht einseitig zu Gunsten des Berufungsbeklagten gewichtet worden, sondern jeweils in Berücksichtigung des Kindswohls. Wenn die Vorinstanz mit Blick auf die Betreuungsaufteilung und den Wohnsitz von C.____ nicht der Argumentation der Berufungsklägerin folgt und im Sinne des Berufungsbeklagten entscheidet, bedeutet dies noch keine unzulässige parteiische bzw. einseitige Würdigung zu Gunsten des Berufungsbeklagten. Die Vorinstanz hat sich vielmehr vom Kindswohl als oberste Maxime des Kindesrechts leiten zu lassen, hinter dem elterliche Interessen zurücktreten müssen (BGE 142 III 612 E. 4.2; 141 III 328 E. 5.4 m.w.H.; 5A_474/2016 vom 27. Oktober 2016 E. 5.3; KUKO ZGB-MICHEL/SCHLATTER, 2. Aufl., 2018, Art. 273 N 9 m.w.H.). Die Berufungsklägerin müsste im Berufungsverfahren vortragen, welche rechtsrelevanten Kriterien die Vorinstanz nicht oder falsch berücksichtigt habe. Zudem müsste sie darlegen, dass diese behaupteten Rechtsfehler der Vorinstanz zu einem falschen Urteil geführt hätten. Das gelingt der Berufungsklägerin vorliegend nicht. Hinsichtlich der Betreuungssituation hat die Vorinstanz im angefochtenen Urteil – entgegen der Behauptung der Berufungsklägerin – nicht nur festgehalten, dass der Berufungsbeklagte C.____ nach der Trennung mindestens zu 41 % betreut hat, sondern ebenso, dass die Berufungsklägerin etwas mehr Betreuungsanteile als der Berufungsbeklagte übernommen hat. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, es sei für die Stabilität und die elterliche Bindung wichtig, dass C.____ weiterhin den Kontakt zum Vater zu mindestens 41 % aufrechterhalten könne, ist folgerichtig und zu schützen. Anders als die Berufungsklägerin behauptet, hat die Vorinstanz ebenfalls zur Kenntnis genommen, dass die Berufungsklägerin mit C.____ am 19. Mai 2022 zunächst von Arisdorf nach Möhlin gezogen und der Berufungsbeklagte damit einverstanden gewesen ist. Die Vorinstanz hat aber auch in Erwägung gezogen, dass die Berufungsklägerin mit ihrem späteren Wegzug nach Zofingen genau ein Jahr später (am 19. Mai 2023) neue Fakten geschaffen hat, mit denen der Berufungsbeklagte nicht einverstanden gewesen ist und er aus diesem Grund das vorliegende Eheschutzverfahren eingeleitet hat. Der Berufungsklägerin kann somit nicht gefolgt werden, wenn sie behauptet, der Berufungsbeklagte hätte den Wohnsitz von C.____ ausserhalb von Arisdorf akzeptiert. Mit dem Wegzug ins entferntere Zofingen haben sich die Fahrtzeiten zwischen den beiden Elternhaushalten in etwa verdoppelt. Das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, geht mit der Vorinstanz einig, dass aufgrund des Wegzuges der Berufungsklägerin ins entferntere Zofingen und nach einjähriger Trennungszeit nicht unbesehen auf das bisherige Betreuungsmodell abzustellen ist, sondern veränderte Verhältnisse vorliegen, die eine Anpassung der Betreuung nach sich ziehen. In solchen Fällen erfordert das Kindswohl, dass die aktuelle Situation den Ausgangspunkt der weiteren Überlegungen bildet (BGer 5A_397/2018 vom 16. August 2018 E. 4.1), weshalb eine Anknüpfung an die Betreuungsaufteihttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht lung vor und unmittelbar nach der Trennung – entgegen den Ausführungen der Berufungsklägerin – nicht angezeigt ist. 4.4 Die Vorinstanz hat mit Blick auf das Kindswohl die Kontinuität und Stabilität der Verhältnisse, die gerade bei Säuglingen und Kleinkindern besonders wichtig sind (BGE 142 III 612 E. 4.3; BGer 5A_888/2016 vom 20. April 2018 E. 3.2.1), ins Zentrum ihrer weiteren Überlegungen gerückt. Sie hat dabei einerseits zu Recht erwogen, dass die Betreuungsanteile der Eltern trotz des Wegzuges der Berufungsklägerin nach Zofingen in etwa gleich bleiben sollen, womit der Kontakt von C.____ zum Kindsvater von weiterhin mindestens zu 41 % aufrechterhalten soll. Daraus zieht die Kindsmutter den Umkehrschluss, dass sie C.____ weiterhin etwas mehr betreuen soll als der Kindsvater. Bei einer ungefähr hälftigen Betreuungsaufteilung gemäss dem vorinstanzlichen Urteil stellt das Argument der Berufungsklägerin, sie pflege eine engere Beziehung zum Kind und könne es mehr persönlich betreuen als der Berufungsbeklagte, weder das einzige noch das wichtigste Kriterium dar, zumal diese Aussagen vom Berufungsbeklagten bestritten werden. Aus dem Bericht der Spielgruppenleiterin, welche hauptsächlich die Beziehung zwischen dem Kind und der Berufungsklägerin schildert, kann Letztere nichts für sich ableiten. Die Vorinstanz hat richtig erwogen, dass vorliegend die Wechsel von einem Wohnort zum anderen für C.____ so minimal wie möglich zu gestalten sind (vgl. vorinstanzliche Urteilserwägung 13). Auch für die zivilrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts erscheint es deshalb vorliegend angemessen, das bisherige Betreuungsmodell in dem Sinne anzupassen, dass der Berufungsbeklagte die Betreuung von C.____ bereits am Dienstag übernimmt, und zwar jeweils nach dem Bringen von C.____ in die Spielgruppe durch die Berufungsklägerin. Da C.____ nach übereinstimmenden Angaben der Parteien die Spielgruppe jeweils am Dienstagnachmittag in Magden besucht und nicht am Dienstagvormittag, wie im vorinstanzlichen Urteil fälschlicherweise angenommen, ist in teilweiser Gutheissung der Berufung die Dispositivziffer 3 Absatz 3 Satz 1 des vorinstanzlichen Urteils dahingehend abzuändern, dass die Betreuung des Vaters nicht am Dienstagmittag nach der Spielgruppe beginnt, sondern am Dienstagnachmittag unmittelbar nach dem Bringen von C.____ in die Spielgruppe. Seine Betreuungszeit dauert anschliessend bis Donnerstagabend. Sollte C.____ aus gesundheitlichen oder anderen Gründen die Spielgruppe nicht besuchen können oder diese verlassen müssen, hat der Berufungsbeklagte für die notwendige Betreuung von C.____ besorgt zu sein. Der Berufungsbeklagte hat versichert, dass er die Betreuungszeit am Dienstagnachmittag abdecken kann, da er seine Arbeitszeit im Homeoffice ausserhalb der Betreuungszeit von C.____ nachholen kann und zudem seine in Arisdorf wohnenden Eltern jederzeit bei Bedarf zur Mithilfe bereitstehen. Diese Aussagen des Berufungsbeklagten erscheinen glaubhaft und sind im vorinstanzlichen Verfahren von der Berufungsklägerin nicht bestritten worden. Allfällige Erkundigungen beim Arbeitgeber des Berufungsbeklagten durch die Vorinstanz sind unter diesen Umständen nicht erforderlich gewesen. Zudem hat der Berufungsbeklagte im Berufungsverfahren eine Bestätigung seines Arbeitgebers zur bestehenden Homeoffice-Regelung eingereicht, welche seine Ausführungen stützt. Darüber hinaus ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass eine Fremdbetreuung des Kindes vorliegend grundsätzlich mit der Eigenbetreuung gleichgesetzt werden kann (BGE 144 III 481 E. 4.7.1), weshalb das Argument der Berufungsklägerin, aufgrund ihres Arbeitspensums habe sie C.____ im Gegensatz zum Berufungsbeklagten an zwei Tagen der Woche persönlich betreut, was sie auch weiterhin tun wolle, für die Aufteilung der alternierenden Betreuung nicht das entscheidende Kriterium darstellt. Soweit die Berufungsklägerin vorbringt, es sei an den Eltern http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht zu entscheiden, in welchem Umfang ein Kind persönlich oder fremdbetreut werde, ist ihr entgegenzuhalten, dass zum einen die Grosseltern mütterlicher- und väterlicherseits C.____ je einmal in der Woche betreut haben; zum anderen hat die Trennung und namentlich der Wegzug ins entferntere Zofingen dazu geführt, dass die Betreuung von C.____ kindswohlgerecht anzupassen ist, was je nach Distanz zwischen den Wohnorten der beiden Elternteile nicht immer mit einer Fortsetzung der bisherigen Betreuung einhergeht. Mit dem Betreuungswechsel am Dienstag ab Spielgruppenbeginn fällt für C.____ – im Vergleich zum vorhergehenden Betreuungsmodell – eine Wegfahrt weg. Der Vorinstanz ist im Weiteren beizupflichten, dass zugunsten des Kindswohls weitere Autofahrten für C.____ reduziert werden können, wenn die Wochenenden im Vergleich zum vorher gelebten Betreuungsmodell in dem Sinne angepasst werden, dass die Parteien C.____ an den Wochenenden alternierend von Freitagabend 18:00 Uhr bis Sonntagabend 18:00 Uhr betreuen. Diese Anpassungen bei der Betreuung von C.____ gewährleisten sowohl eine Kontinuität als auch eine Stabilität der Verhältnisse am jeweiligen Wohnort der Eltern. Der Entscheid der Vorinstanz in Bezug auf die Betreuungsregelung vor Einschulung von C.____ erscheint weder unangemessen, noch sind sonstige Ermessens- bzw. Rechtsanwendungsfehler oder – mit Ausnahme der Spielgruppenzeit am Dienstag – fehlerhafte Sachverhaltsfeststellungen dargelegt oder erkennbar. Die entsprechenden Rügen der Berufungsklägerin sind abzuweisen. 4.5 Mangels Begründung ist auf den Antrag der Berufungsklägerin, es sei jeder Ehegatte berechtigt zu erklären, mindestens fünf Wochen Ferien mit C.____ zu verbringen, nicht weiter einzugehen. 5.1 Die Berufungsklägerin rügt die Weiterführung der vorinstanzlich festgelegten alternierenden Betreuungsregelung ab Kindergarteneintritt von C.____ im August 2024 als nicht praktikabel. Diese Regelung würde ihrer Ansicht nach dem Kindswohl nicht entsprechen, im Wesentlichen weil von der bisherigen Betreuung abgewichen werde. Sie habe C.____ bisher in grösserem Umfang persönlich betreut und wolle dies auch weiterhin tun. Die berufliche Belastung des Berufungsbeklagten sei gross und es sei davon auszugehen, dass er überfordert sein werde. Es sei ihr deshalb die alleinige Obhut zu übertragen und dem Berufungsbeklagten ein gerichtsübliches Kontaktrecht von jedem zweiten Wochenende von Freitagabend bis Sonntagabend zu erteilen. Das Kind sei unter der Woche an einem Ort zu belassen, da ihm keine halbstündigen Fahrten am Morgen zuzumuten seien. Der Wohnsitz von C.____ sei folglich bei ihr festzulegen. 5.2 Der Berufungsbeklagte bestreitet die Ausführungen der Berufungsklägerin im Wesentlichen unter Hinweis auf das vorinstanzliche Urteil und er kontert mit dem Antrag, dass das Kind unter seine alleinige Obhut zu stellen sei, sollte die Rechtsmittelinstanz wider Erwarten zum Schluss gelangen, dass dem Kind die Fahrten nicht zuzumuten seien. 5.3 Nach Meinung der zivilrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts ist der Berufungsklägerin zu entgegnen, dass der Kindergarteneintritt für sich allein genommen nicht ausschlaggebend dafür sein kann, dass das bisher funktionierende alternierende Betreuungsmodell über Bord geworfen wird. Es sind im Lichte des Kindswohls sämtliche Umstände dieses Einzelfalles zu berücksichtigen. Bei einem dreijährigen Kleinkind, welches von den Kindseltern gemäss dem vorinstanzlichen Urteil in etwa zu gleichen Teilen betreut wird, ist die Kontinuität und Stabilität http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Verhältnisse wie erwähnt besonders wichtig. Die Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts pflichtet der Vorinstanz bei, dass in der vorliegenden Konstellation ein abrupter Systemwechsel nach dem Kindergarteneintritt nicht dem Kindswohl entspricht und die bisherige Betreuungslösung mit minimalen Änderungen auch nach dem Kindergarteneintritt von C.____ im August 2024 praktikabel ist. Mit der vorinstanzlichen Lösung, wonach die Berufungsklägerin C.____ ab dem Kindergarteneintritt von Montagmorgen bis Mittwochmorgen und zusätzlich alle zwei Wochen von Freitag nach dem Kindergarten bis Montagmorgen betreut, werden die Wegfahrten für C.____ soweit möglich minimiert. Diese Wegfahrten erscheinen für die Kindseltern und für C.____ zumutbar, damit weiterhin eine alternative Betreuung im Interesse des Kindes gewährleistet werden kann. Die weiteren Argumente der Berufungsklägerin, welche für einen Systemwechsel und gleichzeitig für einen Wohnsitz von C.____ in Zofingen sprechen sollen, werden genauso als Argumente für die Beibehaltung der alternierenden Betreuung und für den Wohnsitz von C.____ beim Berufungsbeklagten vorgebracht. So spricht für die Beibehaltung eines alternierenden Betreuungsmodells und den Wohnsitz von C.____ in Arisdorf, dass C.____ in seinem gewohnten Umfeld verbleibt, wo er den überwiegenden Teil seines bisherigen Lebens verbracht hat und die Umgebung kennt. Dort hat er seinen Lebensmittelpunkt und seine Grosseltern, die ihn regelmässig betreuen, leben in unmittelbarer Nähe. In Arisdorf hat Leon bereits einen Freundeskreis aufgebaut und die Nachbarskinder, welche mit ihm den Kindergarten besuchen werden, werden ihm den Einstieg in den Kindergartenalltag erleichtern. Der Kindergarten befindet sich in ca. 10 Gehminuten vom Wohnort des Berufungsbeklagten am Mattenhofweg in Arisdorf und es darf davon ausgegangen werden, dass C.____ den Weg zum Kindergarten auf den wenig befahrenen Strassen zusammen mit anderen Kindern bald alleine bewältigen kann. Der Berufungsbeklagte arbeitet im Z.____ und hat eine Wegzeit nach Arisdorf von 20 bis 30 Minuten je nach Verkehrsaufkommen, so dass er in Notfällen zeitnah beim Kind sein kann. Wie bereits erwähnt, ist der Berufungsbeklagte flexibel in seiner Arbeitszeitgestaltung und kann auch im Homeoffice arbeiten. Darüber hinaus garantieren die Grosseltern im Verhinderungsfall, dass sie schnell vor Ort sein und C.____ in seinem gewohnten Umfeld betreuen können. Die Vorinstanz hat nicht behauptet, dass die Berufungsklägerin in Zofingen ein ungutes Umfeld für C.____ hat, jedoch berücksichtigt der Entscheid der Vorinstanz, den Wohnsitz des Kindes beim Berufungsbeklagten festzulegen, dass dieser in seiner Umgebung in Arisdorf weiterhin auf ein funktionierendes und bewährtes soziales Netz abstellen kann. Die Stabilität und Kontinuität der Verhältnisse sprechen klar für den Wohnsitz von C.____ in Arisdorf und es scheint weder parteiisch noch unangebracht, wenn die Vorinstanz in diesem Zusammenhang die Dauerhaftigkeit sowie die aktuelle Wohnsituation der Berufungsklägerin geprüft hat und dabei zum Schluss gekommen ist, dass die Berufungsklägerin dem Kind keine vergleichbare Stabilität und Kontinuität der Verhältnisse in Zofingen bieten kann, selbst wenn sie ebenfalls flexibel in ihrer Arbeitszeitgestaltung ist und im Homeoffice arbeiten kann. Nicht erprobt ist namentlich, ob und wie C.____ in Notfällen durch die Berufungsklägerin bzw. allenfalls durch ihren Lebenspartner, ihren in Rheinfelden lebenden Eltern oder ihrer in Y.____ wohnhaften Schwester betreut werden könnte. Die Vorinstanz hat ihren Entscheid ausgewogen und unter Berücksichtigung aller relevanten Faktoren gefällt. Die Weiterführung der alternierenden Obhut mit Wohnsitz von C.____ in Arisdorf entspricht insbesondere dem Kindeswohl und ist den Kindseltern zumutbar, auch wenn dies ein Mehraufwand an Organisation und Kommunikation für sie bedeutet. Die Vorinstanz hat ihr Ermessen zweckmässig und innerhalb der gesetzlichen Schranken ausgeübt, weshalb ihr Entscheid zu schützen und die Berufung in diesem Zusammenhang abzuweisen ist. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.1 In Bezug auf die Unterhaltsberechnung der Vorinstanz moniert die Berufungsklägerin einerseits die Höhe der in ihrem Bedarf eingesetzten Steuerlast von monatlich CHF 320.00. Aufgrund der inzwischen eingetroffenen provisorischen Steuerrechnung betrage die Steuerlast voraussichtlich CHF 380.00 pro Monat. Andererseits sei der Grundbetrag für C.____ im Verhältnis der Betreuungsanteile der Berufungsklägerin von 60 % und des Berufungsbeklagten von 40 % in Höhe von CHF 300.00 bei der Berufungsklägerin und von CHF 100.00 beim Berufungsbeklagten zu berücksichtigen. Dasselbe gelte in Bezug auf den Überschuss für C.____, welcher zu zwei Dritteln an die Berufungsklägerin und zu einem Drittel an den Berufungsbeklagten zuzusprechen sei. Ab dem Kindergarteneintritt seien zusätzlich die Veränderungen aufgrund der beantragten alleinigen Obhut von C.____ durch die Berufungsklägerin unterhaltsrechtlich zu beachten. 6.2 In Bezug auf die Steuerlast der Berufungsklägerin ist mit dem Berufungsbeklagten festzuhalten, dass die provisorische Steuerberechnung der Berufungsklägerin gestützt auf ihre eigenen Angaben beruht. Die Vorinstanz hat im Rahmen ihres pflichtgemäss ausgeübten Ermessens die Steuerlast beider Parteien geschätzt. Dabei hat sie beim Berufungsbeklagten berücksichtigt, dass dieser aufgrund der zu leistenden Kinderunterhaltsbeiträge an die Berufungsklägerin keinen ermässigten Steuertarif sowie keinen Kinderabzug geltend machen kann. Hingegen kann die Berufungsklägerin den günstigeren Steuertarif sowie den Kinderabzug für sich beanspruchen. Diese Steuererleichterungen sind von der Berufungsklägerin bei ihrer geltend gemachten Steuerlast von monatlich CHF 380.00 nicht miteinbezogen worden, was eine Steuerberechnung durch das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, ergeben hat. Die geschätzte Steuerlast bei der Berufungsklägerin von CHF 320.00 durch die Vorinstanz ist daher nicht zu beanstanden. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen zu den Betreuungsanteilen der Parteien und zum Wohnsitz von C.____ sind sodann die weiteren Beanstandungen der Berufungsklägerin in Bezug auf die Aufteilung des Grundbetrages von C.____ und seinen Überschussanteil zurückzuweisen. Ebensowenig sind die von der Berufungsklägerin beantragten unterhaltsrechtlichen Änderungen nach Kindergarteneintritt von C.____ begründet, zumal ihr Antrag auf Zuteilung der alleinigen Obhut über C.____ abzuweisen ist. 6.3 Der Berufungsbeklagte trägt zwar vor, dass die Aufteilung der Mietkosten der Berufungsklägerin nach grossen und kleinen Köpfen durch die Vorinstanz anders hätte berechnet werden können. Letztlich habe die Vorinstanz aber durch den auf monatlich CHF 600.00 festgelegten Kinderunterhaltsbeitrag, den der Berufungsbeklagte an die Berufungsklägerin zu leisten habe, einen insgesamt angemessenen Entscheid getroffen. Die Unterhaltsberechnung der Vorinstanz kann folglich bestätigt werden. 7. Den vorstehenden Erwägungen folgend ist die Berufung vollumfänglich abzuweisen, mit Ausnahme des offensichtlichen Irrtums der Vorinstanz bezüglich des Spielgruppenhalbtages von C.____ (vgl. dazu Erwägung 4.4 hiervor), welcher zur Folge hat, dass die Dispositivziffer 3 Absatz 3 Satz 1 des vorinstanzlichen Urteils dahingehend abzuändern ist, als die Betreuung des Vaters nicht am Dienstagmittag nach der Spielgruppe beginnt, sondern am Dienstagnachmittag unmittelbar nach dem Bringen von C.____ in die Spielgruppe. Diese Abänderung des vorinstanzlichen Urteils rechtfertigt es, die Prozesskosten des vorliegenden Berufungsverfahrens in Anwendung des allgemeinen Verteilungsgrundsatzes von Art. 106 Abs. 2 ZPO zu 9/10 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Berufungsklägerin und zu 1/10 dem Berufungsbeklagten aufzuerlegen. Daraus folgt, dass die auf CHF 2'000.00 festzulegenden Gerichtskosten des Berufungsverfahrens (§ 9 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 lit. h der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, SGS 170.31) im Umfang von CHF 1'800.00 der Berufungsklägerin und im Umfang von CHF 200.00 dem Berufungsbeklagten aufzuerlegen sind. Mit demselben Verteilungsschlüssel sind sodann die Parteientschädigungen zu verlegen, welche sich gestützt auf § 2 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (SGS 178.112) nach dem erforderlichen Zeitaufwand bestimmen. Die von beiden Rechtsvertreterinnen der Parteien eingereichten Honorarnoten vom 15. Januar 2024 von CHF 4'594.30 inkl. MWSt (Advokatin Annalisa Landi) bzw. vom 18. Januar 2024 von CHF 4'825.30 inkl. MWSt (Rechtsanwältin Rosa Renftle, jeweils einschliesslich der Mehrwertsteuer) sind tarifkonform und in ihrer Höhe zu bewilligen. Daraus ergibt sich, dass die Berufungsklägerin nach Verrechnung des jeweiligen Entschädigungsanspruchs dem Berufungsbeklagten noch eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 3'652.35 inkl. MWSt (90 % von CHF 4'594.30 abzüglich 10 % von CHF 4'825.30) zu leisten hat.

Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen. Dementsprechend wird Dispositivziffer 3 Absatz 3 Satz 1 des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 14. August 2023 (Verfahren 120 23 541 I) aufgehoben und wie folgt abgeändert: Betreuung durch Vater: Dienstagnachmittag unmittelbar nach dem Bringen von C.____ in die Spielgruppe durch die Mutter bzw. ab Spielgruppenbeginn bis Donnerstagabend. Im Übrigen wird das Urteil des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel- Landschaft Ost vom 14. August 2023 (Verfahren 120 23 541 I) bestätigt. 2. Die Entscheidgebühr von CHF 2’000.00 für das Berufungsverfahren wird im Umfang von CHF 1’800.00 der Berufungsklägerin und im Umfang von CHF 200.00 dem Berufungsbeklagten auferlegt. Die Forderung des Staates wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 2'000.00 verrechnet. Der Berufungsbeklagte hat der Berufungsklägerin CHF 200.00 zu ersetzen. 3. Die Berufungsklägerin hat dem Berufungsbeklagten eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 3'652.35 (inkl. MWSt) für das Berufungsverfahren zu bezahlen. Präsident

Roland Hofmann Gerichtsschreiber

Giuseppe Di Marco

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