Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom 30. August 2023 (400 23 120) ____________________________________________________________________
Zivilprozessrecht / Zivilgesetzbuch
Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft nach Partnerschaftsgesetz (PartG); Berufung gegen eine vom Instruktionsrichter verfügte Auskunftsverpflichtung im Hinblick auf die Beurteilung der Auflösungsklage durch den Spruchkörper; Zulässigkeit des Rechtsmittels und weitere prozessuale Fragen zum Antrag auf Auskunftserteilung im Rahmen einer Stufenklage.
Besetzung Präsident Roland Hofmann; Gerichtsschreiber Giuseppe Di Marco
Parteien A.____, vertreten durch Advokatin Claudia Stehli, Liatowitsch & Partner, Elisabethenstrasse 28, Postfach 425, 4010 Basel, Kläger und Berufungskläger gegen B.____, vertreten durch Rechtsanwalt Dominic Nellen, Marktgasse 15, Postfach, 3001 Bern, Beklagter und Berufungsbeklagter
Gegenstand Vorsorgliche Massnahmen / Auflösung eingetragene Partnerschaft Berufung gegen die Verfügung des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 2. Mai 2023
A. Im Rahmen eines am Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West laufenden Verfahrens betreffend Auflösung der eingetragenen Partnerschaft setzte der zuständige Gerichtspräsident mit Dispositivziffer 2 der Verfügung vom 2. Mai 2023 dem Kläger A.____ unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB eine Nachfrist bis zum 23. Mai 2023 an, um spezifizierte Auskünfte über seine finanziellen Verhältnisse zu erteilen und entsprechende Unterlagen einzureichen.
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. Gegen die zivilkreisgerichtliche Verfügung vom 2. Mai 2023 erklärte der Kläger A.____ mit zwei Eingaben an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht (nachfolgend: Kantonsgericht) vom 15. Mai 2023 sowohl Berufung als auch Beschwerde. In beiden Rechtsmitteleingaben beantragte er, es seien die Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung vollumfänglich aufzuheben und die Auskunftsbegehren des Beklagten B.____ gemäss Rechtsbegehren Ziffer 2 seiner Klageantwort vom 8. April 2022 abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Es sei demnach von einer Verpflichtung des Klägers zur Einreichung der in Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung aufgeführten Auskünfte und Urkunden vollumfänglich abzusehen. Eventualiter sei die Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung vom 2. Mai 2023 vollumfänglich aufzuheben und die Streitigkeit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten des Beklagten. In der Beschwerde stellte der Kläger zusätzlich den Verfahrensantrag, es sei das Beschwerdeverfahren zu sistieren, bis rechtskräftig über die Berufung entschieden worden sei. C. Das Kantonsgericht eröffnete daraufhin für die Berufung und die Beschwerde je ein Verfahren. Das Beschwerdeverfahren 410 23 119 wurde mit Verfügung vom 8. Juni 2023 antragsgemäss bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Berufungsverfahrens 400 23 120 sistiert. Nachfolgend wird die Berufung des Klägers vom 15. Mai 2023 beurteilt. D. Zur Begründung seiner Berufung liess A.____ (nachfolgend: Berufungskläger) im Wesentlichen vortragen, dass die angefochtene Verfügung des Zivilkreisgerichtspräsidenten vom 2. Mai 2023 auf die gegenseitige Auskunftsverpflichtung unter eingetragenen Partnern gemäss Art. 16 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (PartG, SR 211.231) beruhe. Es komme das summarische Verfahren zur Anwendung. Beim Anfechtungsobjekt handle es sich nicht um eine Verfügung, sondern vielmehr um einen materiellrechtlichen Entscheid, welcher gestützt auf Art. 238 ZPO mit einer Rechtsmittelbelehrung hätte versehen werden müssen, was bedauerlicherweise nicht erfolgt sei. Nichtsdestotrotz liege ein End- bzw. Zwischenentscheid im Sinne von Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO vor, welcher mit Berufung anfechtbar sei. Der Berufungskläger begründete anschliessend, weshalb aus seiner Sicht die Verfügung der Vorinstanz vom 2. Mai 2023 in prozessualer und materiellrechtlicher Hinsicht aufgehoben werden müsse. E. Mit Berufungsantwort vom 22. Juni 2023 ersuchte B.____ (nachfolgend: Berufungsbeklagter) um Abweisung der Berufung, soweit darauf eingetreten werden könne. Er verlangte zudem, dass der Berufungskläger zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses, eventuell Prozesskostenbeitrags, in Höhe von CHF 4'200.00 für Anwaltskosten zu verurteilen sei. Eventualiter sei dem Berufungsbeklagten die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren zu erteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Gegenpartei. Zur Frage nach dem zulässigen Rechtsmittel führte der Berufungsbeklagte hauptsächlich aus, dass die angefochtene Verfügung vom 2. Mai 2023 mit Blick auf die von ihm eingereichte Stufenklage erlassen worden sei. Er habe kein selbständiges Auskunftsgesuch nach Art. 16 PartG gestellt, welches losgelöst von einem weiteren Zivilverfahren zu beurteilen wäre. Vielmehr habe er die nachgesuchten Auskünfte resp. Urkunden im Rahmen des Hauptverfahrens beantragt. Bei der Verfügung vom 2. Mai 2023 handle es sich um eine prozessleitende Verfügung betreffend das von ihm gestellte Auskunftsbegehren. Selbst wenn die angefochtene Verhttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht fügung einen selbständigen Entscheid darstellen würde, wäre diese rechtskonform erlassen worden. F. Am 23. Juni 2023 verfügte das Kantonsgericht den Schluss des Schriftenwechsels, unter Hinweis auf das freiwillige Replikrecht der Parteien, und kündigte den Entscheid aufgrund der Akten an. G. In seiner freiwilligen Replik vom 6. Juli 2023 bestritt der Berufungskläger die vorstehenden Ausführungen in der Berufungsantwort der Gegenseite und führte ausserdem an, selbst wenn die gegnerischen Ausführungen zutreffend wären, müsse der angefochtene Entscheid bzw. die angefochtene Verfügung vom 2. Mai 2023 in jedem Fall aufgehoben werden, weil der vorinstanzliche Gerichtspräsident nicht kompetent sei, über das Auskunftsbegehren des Berufungsbeklagten alleine zu entscheiden. Das Auskunftsbegehren wäre von der zuständigen Kammer zu entscheiden gewesen. Im Übrigen hielt der Berufungskläger in seiner freiwilligen Replik vom 6. Juli 2023 an den bereits gestellten Anträgen fest und ersuchte um Abweisung der Rechtsbegehren in der Berufungsantwort der Gegenpartei. H. Am 20. Juli 2023 beantragte der Berufungsbeklagte eine Frist zur Einreichung einer Duplik auf die freiwillige Replik des Berufungsklägers vom 6. Juli 2023. Das Kantonsgericht wies mit Verfügung vom 21. Juli 2023 darauf hin, dass nach Schliessung des Schriftenwechsels praxisgemäss keine Fristen für weitere Eingaben mehr gesetzt würden. Den Parteien würde jedoch bekannt gegeben, dass der Berufungsentscheid frühestens am 7. August 2023 ergehen würde. I. Auf die Begründungen beider Parteien wird in den nachfolgenden Erwägungen insoweit eingegangen, als sie für den vorliegenden Berufungsentscheid rechtserheblich sind. Erwägungen 1.1 Während der Berufungskläger der Meinung ist, dass die angefochtene Verfügung des Zivilkreisgerichtspräsidenten vom 2. Mai 2023 einen materiellrechtlichen End- bzw. Zwischenentscheid darstelle, welcher nach Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO mit Berufung anfechtbar sei, qualifiziert der Berufungsbeklagte die vorinstanzliche Verfügung vom 2. Mai 2023 als prozessleitende Verfügung, die unter den Voraussetzungen von Art. 319 lit. b ZPO nur mit Beschwerde anfechtbar wäre. Nachfolgend ist zunächst die angefochtene Verfügung vom 2. Mai 2023 wiederzugeben (E. 1.2 hiernach), bevor diese rechtlich beurteilt und als berufungs- oder beschwerdefähig gemäss Art. 308 ff. ZPO respektive Art. 319 ff. ZPO qualifiziert werden kann (E. 1.3 ff.). 1.2 Im Ingress der streitgegenständlichen Verfügung vom 2. Mai 2023 hat der Zivilkreisgerichtspräsident auf seine Beweisverfügung vom 7. Februar 2023 sowie auf darauffolgende Eingaben der Parteien hingewiesen und erwogen, «dass - den Parteien zur Wahrung des rechtlichen Gehörs ein unbedingtes Replikrecht zusteht, wobei die entsprechende Eingabe – soweit weder eine konkrete Frist angesetzt noch die Ansetzung einer solchen ausdrücklich verlangt wird – praxisgemäss innert zehn Tagen beim Gericht eingehen muss; http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht - dem Beklagten die Eingabe des Klägers vom 6. April 2023 am 12. April 2023 zugestellt wurde, die 10-tägige Frist in der Folge am 13. April 2023 zu laufen begann und eine entsprechende Replik zur Eingabe vom 6. April 2023 damit spätestens am Montag, 24. April 2023, beim Gericht hätten eintreffen müssen (Fristablauf am Samstag, 22. April 2023, verlängert auf den nächsten Werktag); - die Eingabe des Beklagten vom 25. April 2023, soweit sie als Replik zur Eingabe des Klägers vom 6. April 2023 zu verstehen ist, verspätet erfolgt, womit das Gericht nunmehr in der Lage ist, über die Anträge der Parteien in ihren Eingaben vom 24. Februar 2023, 23. März 2023, 27. März 2023 und 6. April 2023 zu entscheiden resp. sich – soweit notwendig – zu deren Vorbringen zu äussern; - in diesem Zusammenhang vorab darauf zu verweisen ist, dass die Bestimmungen gemäss Art. 165 ff. ZPO versehentlich in die Verfügung vom 7. Februar 2023 aufgenommen wurden und im Verhältnis zum Kläger als Partei des vorliegenden Prozesses von Vornherein nicht zur Anwendung gebracht werden können, geht es doch um die Mitwirkungspflichten resp. Verweigerungsrechte von Drittpersonen, was der Kläger zu Recht moniert; - sich Partnerinnen und Partner gemäss Art. 16 PartG auf Verlangen gegenseitig Auskunft zu erteilen haben über Einkommen, Vermögen und Schulden, ohne dass das entsprechende Begehren näher zu begründen oder gar zu rechtfertigen ist, wobei die Auskunftspflicht auch während des Verfahrens zur gerichtlichen Auflösung der Partnerschaft gilt, solange das Auskunftsrecht nicht missbräuchlich oder in schikanöser Weise beansprucht wird; - das Zivilkreisgericht mit Blick auf die gegenseitige Auskunftspflicht in der Verfügung vom 7. Februar 2023 angeordnet hat, welche Unterlagen vom Kläger herauszugeben sind, und aktuell keine Veranlassung besteht, auf den Inhalt dieser Verfügung zurückzukommen resp. die Verfügung vom 7. Februar 2023 in Wiedererwägung zu ziehen; - es dabei nicht dem instruierenden Präsidium, sondern der Dreierkammer im Rahmen des zu fällenden Entscheids obliegt, abschliessend zu beurteilen, ob der Beklagte seine Vorbringen in den Rechtsschriften rechtsgenüglich und substantiiert behauptet und/oder bewiesen hat, oder zu entscheiden, wie mit der in Aussicht gestellten Weigerung des Klägers, die entsprechenden Unterlagen herauszugeben, umzugehen ist (vgl. dazu auch Art. 164 ZPO); - dem Kläger vor diesem Hintergrund unter Hinweis auf die Strafandrohung von Art. 292 StGB eine letzte, nicht erstreckbare Frist anzusetzen ist, die noch fehlenden Unterlagen gemäss der Verfügung vom 7. Februar 2023 einzureichen; - der Beklagte, soweit er in der Eingabe vom 27. März 2023 die bereits gestellten Beweisanträge nochmals wiederholt resp. erneuert, darauf verwiesen wird, dass die entsprechenden Anträge mit Verfügung vom 7. Februar 2023 vorläufig abgewiesen wurden, und sich auch diesbezüglich derzeit keine Neubehandlung aufdrängt, zumal der Kläger zwischenzeitlich mit Eingabe 23. März 2023 noch eine Schätzung der C.____ AG vom 20. März 2023 betreffend die X.____-Bilder sowie mit Eingabe vom 20. April 2023 den zwischenzeitlich ergangenen Bundesgerichtsentscheid vom 30. März 2023 eingereicht hat;
verfügt : 1. Die Eingabe des Beklagten vom 25. April 2023 geht zur Kenntnisnahme an den Kläger. 2. Dem Kläger wird unter Verweis auf Ziff. 5 der Verfügung vom 7. Februar 2023 sowie unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB eine Nachfrist bis 23. Mai 2023 angesetzt, um dem http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Gericht die folgenden Auskünfte zu erteilen resp. Urkunden einzureichen (soweit dies nicht bereits geschehen ist): - Auskunft über Vermögenssituation per xx.yy.zz - Auskunft über Bestand und Wert der Kunstsammlung (…) per xx.yy.zz mit Kopie der letzten Transportversicherung resp. Liste der Objekte bei letztem Transport - letzte zwei definitive Steuerveranlagungen - Auskunft resp. Zusendung der detaillierten Kontoauszüge sämtlicher Konti und Kreditkartenabrechnungen vom 1. Januar zz bis xx.yy.zz Art. 292 StGB lautet: Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. 3. Die übrigen (Beweis-)Anträge der Parteien werden derzeit abgewiesen.» 1.3 Der Berufungskläger vertritt die Ansicht, die Verfügung des Zivilkreisgerichtspräsidenten vom 2. Mai 2023 stelle einen berufungsfähigen End- bzw. Zwischenentscheid im Sinne von Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO dar. Art. 236 und 237 ZPO enthalten eine Umschreibung, was Endbzw. Zwischenentscheide sind. Ein Endentscheid ist ein prozesserledigender Entscheid, der das Verfahren innerhalb der damit befassten Instanz (erste oder zweite Instanz) vorbehältlich der Weiterziehung an eine höhere Instanz zu einem Abschluss bringt (Botschaft ZPO, 7343; STAEHELIN/STAEHELIN/GROLIMUND, Zivilprozessrecht, 2008, § 23 Rz. 3; BSK ZPO-STECK/BRUN- NER, 3. Aufl., 2017, Art. 236 N 9 m.w.H.). Es kann sich dabei um einen Sach- oder Nichteintretensentscheid handeln. Vorausgesetzt wird, dass der zu beurteilende Prozessgegenstand spruchreif ist (Art. 236 Abs. 1 ZPO). Ein Teilentscheid ist eine besondere Form eines Endentscheides, mit welchem «über eines oder einige von mehreren Rechtsbegehren (objektive oder subjektive Klagenhäufung) abschliessend befunden» wird (BGE 141 III 395 E. 2.2; BSK ZPO- STECK/BRUNNER, 3. Aufl., 2017, Art. 236 N 18). Mit einem Zwischenentscheid werden hingegen ein oder mehrere Streitpunkte durch Sach- oder Prozessentscheid erledigt, ohne dass der ganze Prozess zu Ende geht. Ein Zwischenentscheid ergeht im Lauf des Verfahrens und stellt bloss einen Schritt auf dem Weg zu einem Endentscheid dar (SUTTER-SOMM/SEILER, Handkomm. ZPO, 2021, Art. 236 N 1; BSK ZPO-STECK/BRUNNER, 3. Aufl., 2017, Art. 237 N 6 m.w.H.). Das Gesetz nennt in Art. 237 Abs. 1 ZPO zwei Voraussetzungen, die für den Erlass eines Zwischenentscheides kumulativ erfüllt sein müssen. In erster Linie muss bei abweichender Beurteilung der Vorfrage durch die obere Instanz sofort ein Endentscheid herbeigeführt werden können. Sodann ist erforderlich, dass dadurch ein bedeutender Zeit- oder Kostenaufwand gespart werden kann. Es muss insbesondere verhindert werden, dass durch den Zwischenentscheid über einen Teilaspekt der Aufwand zwar reduziert werden kann, gleichzeitig aber das Verfahren dadurch verlängert und komplizierter wird (KUKO ZPO-SOGO/NAEGELI, 3. Aufl., 2021, Art. 237 N 6; BSK ZPO-STECK/BRUNNER, 3. Aufl., 2017, Art. 237 N 16 f.). 1.4 Mit der angefochtenen Verfügung vom 2. Mai 2023 wurde das vor dem Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West hängige Verfahren betreffend Auflösung der eingetragenen Partnerschaft nicht abschliessend entschieden. Ebensowenig wurde über die streitige Auskunftsverpflichtung des Berufungsklägers dergestalt entschieden, dass eine allfällige abweichende Beurteilung der oberen Instanz einen Endentscheid über die Auflösung der eingetragenen Partnerhttp://www.bl.ch/kantonsgericht https://app.legalis.ch/legalis/document-view.seam?documentId=mjtwkxzrgqyv62ljnfptgojv
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht schaft herbeiführen würde. Die Verfügung vom 2. Mai 2023 führt auch nicht zu einer bedeutenden Zeit- oder Kostenersparnis auf dem Weg zu einem Endentscheid. Die angefochtene Verfügung vom 2. Mai 2023 stellt deshalb weder einen End- noch Zwischenentscheid dar, welcher gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO mit Berufung anfechtbar wäre. Vielmehr liegt eine prozessleitende Verfügung des Zivilkreisgerichtspräsidenten vom 2. Mai 2023 vor, mit welcher das Verfahren im Hinblick auf die geplante Hauptverhandlung vor der Dreierkammer des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vorangetrieben worden ist. Ein wesentliches Unterscheidungskriterium einer prozessleitenden Verfügung zu einem End-, Zwischen- oder Teilentscheid ist es denn auch, dass sie lediglich den formellen Ablauf und die konkrete Gestaltung des Prozesses betrifft, ohne einen Entscheid in der Sache zu treffen (SUTTER-SOMM/SEILER, Handkomm. ZPO, 2021, Art. 319 N 10; BSK ZPO-STECK/BRUNNER, 3. Aufl., 2017, Art. 237 N 6, 13). Mit Dispositivziffer 2 der Verfügung vom 2. Mai 2023 hat der Zivilkreisgerichtspräsident kraft seiner verfahrensleitenden Befugnis bzw. Pflicht den Berufungskläger dazu verpflichtet, die konkret bezeichneten Unterlagen einzureichen und entsprechende Auskünfte zu erteilen. Diesen Entscheid hat er zwar mit dem Hinweis auf die gegenseitige Auskunftspflicht gemäss Art. 16 PartG begründet. Allerdings hat der Zivilkreisgerichtspräsident in der Verfügung vom 2. Mai 2023 ausdrücklich und zu Recht festgehalten, dass es nicht dem instruierenden Präsidium, sondern der Dreierkammer im Rahmen des zu fällenden Entscheids obliegt, abschliessend zu beurteilen, ob der Berufungsbeklagte sein Auskunftsersuchen rechtsgenüglich behauptet und/oder bewiesen hat, oder wie die in Aussicht gestellte Weigerung des Berufungsklägers, die entsprechenden Unterlagen herausgeben, zu beurteilen wäre (vgl. dazu auch nachstehende E. 1.5 ff.). Der Berufungskläger durfte demnach die zivilkreisgerichtliche Verfügung vom 2. Mai 2023 nach Treu und Glauben nicht als End- oder Zwischenentscheid im Sinne von Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO verstehen. Es war im Gegenteil nie die manifestierte Absicht des verfahrensleitenden Präsidenten gewesen, erstinstanzlich endgültig über das Auskunftsersuchen des Berufungsbeklagten zu befinden. Er hat diesen Entscheid explizit der Dreierkammer des Zivilkreisgerichts Basel- Landschaft West überlassen. Damit liegt auch kein Entscheid des Zivilkreisgerichtspräsidenten über vorsorgliche Massnahmen gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO vor, was seitens des Berufungsklägers richtigerweise auch nicht behauptet wird. 1.5 Der Berufungskläger begründet seinen Standpunkt namentlich damit, dass der Zivilkreisgerichtspräsident die Verpflichtung zur Urkundenedition und Auskunftserteilung gemäss Dispositivziffer 2 der Verfügung vom 2. Mai 2023 unmissverständlich auf Art. 16 PartG abgestützt und mit einer Strafandrohung nach Art. 292 StGB verbunden habe. Laut Art. 305 lit. d ZPO sei über die Auskunftspflicht der Partnerin oder des Partners gemäss Art. 16 Abs. 2 PartG im summarischen Verfahren zu entscheiden. Nach Art. 306 ZPO würden für das diesbezügliche Verfahren Art. 272 und 273 ZPO sinngemäss gelten. Der Zivilkreisgerichtspräsident habe demnach klarerweise einen Entscheid getroffen, den er mit einer Rechtsmittelbelehrung hätte versehen müssen. Zudem hätte er eine mündliche Verhandlung durchführen müssen, wenn er das Auskunftsersuchen des Berufungsbeklagten hätte gutheissen wollen. 1.6 Das Kantonsgericht kann auch dieser Argumentation des Berufungsklägers nicht folgen. Zwar trifft es zu, dass bei gerichtlichen Auskunftsersuchen einer Partnerin oder eines Partners über Einkommen, Vermögen oder Schulden nach Art. 16 Abs. 2 PartG das summarische Verhttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht fahren zur Anwendung gelangt (Art. 305 lit. d ZPO) und die eherechtlichen Bestimmungen von Art. 272 und 273 ZPO sinngemäss für das vorliegende Verfahren gelten. Das Auskunftsverfahren nach PartG ist ein Abbild des eherechtlichen Auskunftsverfahrens nach Art. 170 ZGB. Es kann innerhalb eines Prozesses über Ansprüche aus dem PartG gestellt werden. Diesfalls wird im entsprechenden Verfahren darüber entschieden. Das Begehren kann aber auch unabhängig von jeglichem übrigen Anspruch gestellt werden. Art. 305 lit. d ZPO betrifft nur diese selbständige Geltendmachung des Auskunftsanspruchs (BSK ZPO-GEISER, 3. Aufl., 2017, Art. 305 N 14). Eherechtlich kann der Auskunftsanspruch im Rahmen vorsorglicher Massnahmen im Sinne von Art. 276 Abs. 1 ZPO geltend gemacht werden (BSK ZGB I-MAIER/SCHWANDER, 7. Aufl., 2022, Art. 170 N 18a). Als zweiter Weg steht dem auskunftsersuchenden Ehegatten eine Stufenklage offen, mit welcher er als Hilfsanspruch die Edition und Auskunftserteilung gestützt auf Art. 170 ZGB verlangen kann. In Bezug auf die Auskunftserteilung findet das ordentliche Verfahren gemäss Art. 219 ff. ZPO Anwendung. Nach einer allfälligen Verfahrensbeschränkung gemäss Art. 125 ZPO ergeht zunächst ein vollstreckbarer Teilentscheid, der von den Parteien als Endentscheid gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO weitergezogen werden kann (BSK ZGB I-MAIER/SCHWANDER, 7. Aufl., 2022, Art. 170 N 18b). 1.7 Im hier zu beurteilenden Fall hat der Berufungsbeklagte mit seiner Klageantwort im erstinstanzlichen Auflösungsverfahren ein Auskunftsbegehren im Rahmen einer Stufenklage gestellt. Es ist kein selbständiges Auskunftsbegehren im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gestellt worden. Die Stufenklage des Berufungsbeklagten hat zur Folge, dass das Gericht zunächst im ordentlichen Verfahren einen Teilentscheid über den geltend gemachten Auskunftsanspruch zu treffen hat, der als Endentscheid gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO mit Berufung angefochten werden kann, soweit in vermögensrechtlichen Angelegenheiten der Streitwert mehr als CHF 10'000.00 beträgt. Vorliegend hat der Zivilkreisgerichtspräsident nach durchgeführtem zweiten Schriftenwechsel mit Verfügung vom 7. Februar 2023 den Fall an die Dreierkammer zur Beurteilung überwiesen und die Parteien zur Hauptverhandlung geladen. In derselben Verfügung hat er zudem mit Dispositivziffer 5 den Berufungskläger zur Auskunftserteilung verpflichtet. Mit der angefochtenen Dispositivziffer 2 der Verfügung vom 2. Mai 2023 hat der Gerichtspräsident dem Berufungskläger eine Nachfrist gesetzt, um die finanziellen Auskünfte zu erteilen, dies vorbehältlich und im Hinblick auf die Hauptverhandlung, an welcher die Dreierkammer des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West über das Auskunftsersuchen des Berufungsbeklagten bzw. über die Konsequenzen einer allenfalls unrechtmässig verweigerten Auskunftserteilung durch den Berufungskläger abschliessend entscheiden wird. In der angefochtenen Verfügung vom 2. Mai 2023 hat der Zivilkreisgerichtspräsident mit keinem Wort angedeutet, einen Präsidialentscheid über das Auskunftsersuchen des Berufungsbeklagten fällen zu wollen. Hätte er einen solchen Präsidialentscheid getroffen, wäre dieser wohl mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen worden. Das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung auf der angefochtenen Verfügung vom 2. Mai 2023 ist ein weiterer klarer Hinweis darauf, dass es sich beim Anfechtungsobjekt eben nicht um einen berufungsfähigen Entscheid gemäss Art. 308 Abs. 1 ZPO handelt. Damit steht fest, dass das Anfechtungsobjekt eine prozessleitende Verfügung zwecks Vorbereitung der geplanten Hauptverhandlung und Entscheidfällung durch die zivilkreisgerichtliche Dreierkammer darstellt, welche nur unter den Voraussetzungen von Art. 319 lit. b ZPO mit Beschwerde an das Kantonsgericht anfechtbar ist. Ob der Zivilkreisgerichtspräsident im Rahmen http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Begründung der verfügten Auskunftserteilung durch den Berufungskläger zu Recht auf Art. 16 Abs. 2 PartG hingewiesen und die Auskunftserteilung mit einer Strafandrohung nach Art. 292 StGB im Widerhandlungsfalle verbunden hat, kann offenbleiben, da sich an der Qualifikation des Anfechtungsobjekts als prozessleitende Verfügung nichts ändern würde. Auf die Berufung vom 15. Mai 2023 ist nach dem vorstehend Ausgeführten insgesamt nicht einzutreten. 2. Der Berufungsbeklagte verlangt für das vorliegende Berufungsverfahren einen Prozesskostenvorschuss, eventuell Prozesskostenbeitrag, in Höhe von CHF 4'200.00 für seine Anwaltskosten. Sollte dieser Antrag abgewiesen werden, sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren zu bewilligen. Mit dem kürzlich getroffenen Berufungsentscheid vom 4. April 2023 im Verfahren 400 23 44 hat das Kantonsgericht erwogen, dass der Berufungskläger nicht über die nötigen liquiden finanziellen Mittel verfügt, um dem Berufungsbeklagten einen Prozesskostenvorschuss leisten zu können. Der Berufungsbeklagte legt nicht dar, dass sich die finanzielle Situation des Berufungsklägers seither verbessert hätte und die Voraussetzungen für eine Prozesskostenvorschuss- bzw. Prozesskostenbeitragspflicht von CHF 4'200.00 gegeben wären. Der entsprechende Antrag des Berufungsbeklagten ist daher abzuweisen. Bereits im Berufungsentscheid vom 4. April 2023 (Verfahren 400 23 44) ist festgestellt worden, dass der Berufungsbeklagte die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 117 ZPO erfüllt. Daran hat sich nichts geändert, so dass ihm grundsätzlich die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren ist, wobei darauf hinzuweisen ist, dass der Berufungsbeklagte keine Prozesskosten des vorliegenden Berufungsverfahrens zu tragen hat (dazu nachfolgende E. 3). 3. Die Prozesskosten dieses Berufungsverfahrens sind nach dem Verteilungsgrundsatz von Art. 106 Abs. 1 ZPO ausgangsgemäss dem Berufungskläger aufzuerlegen, auch wenn der Antrag des Berufungsbeklagten auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses bzw. Prozesskostenbeitrags abgewiesen werden muss. Die Gerichtsgebühr für das kantonsgerichtliche Verfahren wird in Anwendung von § 9 Abs. 1, § 8 Abs. 1 lit. i und § 8 Abs. 3 lit. d der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (GebT, SGS 170.31) auf CHF 1’000.00 festgesetzt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 2'000.00 verrechnet. Darüber hinaus hat der Berufungskläger dem Berufungsbeklagten für das vorliegende Berufungsverfahren eine Parteientschädigung zu leisten, welche gemäss § 2 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO, SGS 178.112) nach dem Zeitaufwand zu bemessen ist. Der Rechtsvertreter des Berufungsbeklagten macht diesbezüglich in der Berufungsantwort eine Parteientschädigung von CHF 4'254.15 geltend, welche er wie folgt begründet: «1h Besprechungen mit Klient; 7h Aktenstudium und Redaktion Berufungsantwort inkl. Aktenstudium; 2h diverse Korrespondenz mit Klient; 1h Kenntnisnahme Replik; 2h Redaktion Duplik; 1h Kenntnisnahme Entscheid und Besprechung mit Klient; 1h Diverses; total 15h à CHF 250.00/h; zzgl. ca. CHF 200.00 Auslagen; zzgl. 7.7% MWST». Eine Honorarnote mit detailliertem Aufwandbeschrieb ist nicht eingereicht worden. Das Kantonsgericht ist der Ansicht, dass die bloss behaupteten und nicht weiter spezifizierten «2h diverse Korrespondenz mit Klient», sodann «2h Redaktion Duplik» für eine nicht eingereichte Duplik sowie der ebenfalls nicht näher begründete Aufwand von «1h Diverses» nicht entschädigt werden können, womit dem Berufungsbeklagten für das vorliegende Rechtsmittelverfahren maximal 10 Aufwandstunden à CHF 250.00 zuzüglich Mehrwerthttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht steuer zugestanden werden können. Für die behaupteten Auslagen von «ca. CHF 200.00» liegt keine separat ausgewiesene Rechnung nach dem tatsächlichen Aufwand vor, so dass kein Auslagenersatz nach §§ 15 und 16 TO geschuldet ist (KGE BL 400 19 196 vom 19. November 2019 E. 10; 400 19 237 vom 3. Dezember 2019 E. 9.1). Der Berufungskläger hat folglich dem Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 2'692.50 (CHF 2'500.00 zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer von CHF 192.50) zu leisten.
Demnach wird erkannt: ://: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Der Antrag des Berufungsbeklagten auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses, eventuell Prozesskostenbeitrag, von CHF 4'200.00 durch den Berufungskläger wird abgewiesen. 3. Dem Berufungsbeklagten wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. 4. Die Entscheidgebühr von CHF 1'000.00 für das Berufungsverfahren wird dem Berufungskläger auferlegt. Die Forderung des Staates wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 2'000.00 verrechnet. Der zu viel geleistete Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 wird dem Berufungskläger zurückerstattet. 5. Der Berufungskläger hat dem Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'692.50 (inkl. 7.7 % Mehrwertsteuer von CHF 192.50) zu bezahlen. Präsident
Roland Hofmann Gerichtsschreiber
Giuseppe Di Marco
http://www.bl.ch/kantonsgericht