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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 26.04.2022 400 22 37

26. April 2022·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·7,898 Wörter·~39 min·3

Zusammenfassung

Unterhalt Kind

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 26. April 2022 (400 22 37) ____________________________________________________________________

Zivilprozessrecht / Zivilgesetzbuch

Kindesunterhalt (Art. 285 ZGB); Voraussetzungen für die Berücksichtigung einer freiwilligen Replik unabhängig vom Zeitpunkt ihres Eingangs beim Gericht (E. 2.2); Berücksichtigung eines hypothetischen Einkommens beim Unterhaltspflichtigen; die Ausrichtung von Leistungen der Arbeitslosenversicherung steht der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens nicht entgegen; kein Nachweis für hinreichende Suchbemühungen allein durch Edition des selbst ausgefüllten Formulars der Arbeitslosenversicherung «Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen» (E. 4.5.1 f.)

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader, Richterin Barbara Jermann Richterich (Ref.), Richter Philippe Spitz; Gerichtsschreiber Rageth Clavadetscher

Parteien A. ____, vertreten durch Advokat Simon Furler, Steinenschanze 6, 4051 Basel, Klägerin gegen B. ____, vertreten durch Advokatin Renate Jäggi, Steinentorstrasse 39, 4010 Basel, Beklagter und Berufungskläger

Gegenstand Unterhalt Kind Berufung gegen das Urteil des Zivilkreisgerichts Ost vom 25. November 2021

A. A. ____ und B. ____ sind die nicht verheirateten Eltern der Tochter C. ____, geboren am TT.MM.2018. Am 15. März 2021 gelangte die Kindsmutter, vertreten durch Advokat Simon Furler, nachdem es im vorhergehenden Schlichtungsverfahren unter den Kindseltern zu keiner Einigung gekommen war, an das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost (Zivilkreisgericht) und erhob Klage gegen den beklagten Kindsvater, vertreten durch Advokatin Renate Jäggi. Unter Vorbehalt einer Mehrforderung beantragte sie, es sei der Beklagte zu verpflichten, ihr an den

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Unterhalt der Tochter rückwirkend ab Juli 2019 bis und mit Dezember 2027 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von mindestens CHF 1'390.00 und ab Januar 2028 bis zur Volljährigkeit resp. bis zum Abschluss einen solchen von mindestens CHF 1 '590.00 zuzüglich allfällige vom Kindsvater bezogene Kinderzulagen zu bezahlen; alles unter o/e-Kostenfolge zulasten des Beklagten. Zudem ersuchte die Kindsmutter um unentgeltliche Rechtspflege. Der Kindsvater beantragte mit seiner Stellungnahme vom 10. Mai 2021, die Unterhaltsklage vom 15. März 2021 vollumfänglich abzuweisen. Im Weiteren sei eine Besuchsbeistandschaft über C. ____ zu errichten; alles unter o/e-Kostenfolge zuzüglich Auslagen und MWSt, wobei ihm ebenfalls die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen sei. Mit Urteil vom 25. November 2021 stellte das Zivilkreisgericht zunächst fest, dass für die Zeit vom 1. Juli 2019 bis und mit 31. Oktober 2021 von der Festlegung eines Kinderunterhaltsbeitrages mangels Leistungsfähigkeit des Kindsvaters abgesehen werde, letzterer indessen verurteilt werde, an den Unterhalt der Tochter C. ____ mit Wirkung ab November 2021 bis und mit Dezember 2027 einen monatlichen und vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 1’490.00 (bestehend aus einem Barunterhalt von CHF 970.00 sowie einem Überschussanteil von CHF 520.00) und ab Januar 2028 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung von C. ____ einen solchen von CHF 1 '560.00 (bestehend aus einem Barunterhalt von CHF 1’071.00 sowie einem Überschussanteil von CHF 489.00) zu bezahlen. Im Weiteren hielt die Vorinstanz fest, dass kein Betreuungsunterhalt geschuldet sei und dass zusätzlich allfällig vom Kindsvater bezogene Kinderzulagen zu bezahlen seien. Die Unterhaltsbeiträge wurden der Entwicklung des BFS-Landesindexes angepasst, falls und soweit der Unterhaltspflichtige die Teuerung auch auf seinem Einkommen ausgeglichen erhalte. Das Begehren um Errichtung einer Besuchsbeistandschaft wurde abgewiesen. Beiden Parteien wurde die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Die Kosten des Erstinstanzverfahrens von CHF 1'500.00 sowie die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 300.00 wurden dem Beklagten auferlegt, wobei festgestellt wurde, dass diese aufgrund der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten des Staates gehen würden. Der Kindsmutter wurde eine Parteientschädigung zugesprochen. Zufolge voraussichtlicher Uneinbringlichkeit wurde ihr Rechtsvertreter aus der Staatskasse entschädigt. Ebenso erhielt die Rechtsvertreterin des Kindsvaters ihr Armenrechtshonorar aus der Gerichtskasse ausbezahlt. Dem Unterhaltsentscheid beziehungsweise der Unterhaltsberechnung für die Zeit ab 1. November 2021 legte das Zivilkreisgericht unter anderem ein hypothetisches Einkommen des unterhaltspflichtigen Kindsvaters von CHF 5'857.30 pro Monat (inkl. 13. Monatslohn ohne Zulagen) zugrunde. B. Mit Eingabe vom 31. Januar 2022 erhob B. ____ (Berufungskläger), vertreten durch Advokatin Renate Jäggi, beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht (Kantonsgericht), gegen das Urteil des Zivilkreisgerichts vom 25. November 2021 Berufung und beantragte, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei die Klage vollumfänglich abzuweisen und es sei festzustellen, dass der Berufungskläger für die Tochter C. ____ zur Zeit keinen Unterhaltsbeitrag schulde. Eventuell sei das zivilkreisgerichtliche Urteil aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen; alles unter o/e-Kostenfolge zuzüglich Auslagen und MWSt. Zudem sei dem Berufungskläger für das Rechtsmittelverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Die Berufung richtet sich in der Sache ausschliesslich gegen die aus der Sicht des Berufungsklägers zu Unrecht erfolgte Anrechnung eines hypothetischen Einkommens beim Unterhaltspflichtigen durch die Vorinstanz. Das Zivilkreisgericht hätte stattdessen die effektive http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Einkommenssituation berücksichtigen müssen, was aufgrund des früheren Bezugs von Arbeitslosentaggeldern und seiner aktuellen Sozialhilfeabhängigkeit sowie unter Berücksichtigung seines Grundbedarfs dazu hätte führen müssen, dass er von seiner Unterhaltspflicht gegenüber seiner Tochter mangels Leistungsfähigkeit derzeit befreit sei. Im Weiteren beantragte der Berufungskläger (unter Randziffer 11 auf Seite 7 der Berufung), dass der angefochtene Entscheid eventualiter nur im Kostenpunkt aufzuheben sei. Da die Berufungsbeklagte im erstinstanzlichen Verfahren nicht vollständig obsiegt habe, könne ihr auch keine Parteientschädigung zugesprochen werden und dem Berufungskläger dürften nicht sämtliche Verfahrenskosten auferlegt werden. C. Mit Verfügung vom 1. Februar 2022 setzte die Präsidentin der Abteilung Zivilrecht am Kantonsgericht Basel- Landschaft der berufungsbeklagten Kindsmutter Frist zur Einreichung der Klageantwort. Überdies bewilligte sie dem Berufungskläger für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Advokatin Renate Jäggi als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Ebenso wurde der Beizug der vorinstanzlichen Verfahrensakten angeordnet. D. Die Kindsmutter, A. ____ (Berufungsbeklagte), vertreten durch Advokat Simon Furler, reichte ihre Berufungsantwort am 25. Februar 2022 ein. Darin liess sie beantragen, es sei auf die Berufung nicht einzutreten; eventualiter sei dieselbe vollumfänglich abzuweisen. Zudem wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Zur Begründung des Nichteintretensantrags führte die Berufungsbeklagte aus, der Berufungskläger übe mit seiner Rechtsmitteleingabe unzulässigerweise rein appellatorische Kritik, indem er sich auf die Wiederholung seines Standpunktes aus dem Erstinstanzverfahren beschränke und eine rechtliche Begründung vollends fehlen würde. In der Sache sei ergänzend zu den erstinstanzlichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid auch aus den vom Berufungskläger selber zu den Stellensuchbemühungen eingereichten Beweisurkunden ersichtlich, dass seine Anstrengungen nur teilweise ernsthaft gewesen seien. Die Suchbemühungen, welche als ernsthaft bezeichnet werden könnten, seien quantitativ gemessen an der Gesamtzahl der Bewerbungen vernachlässigbar. Die Vorinstanz habe im Weiteren weder den Sachverhalt falsch festgestellt, noch das Recht falsch angewendet. Es könne festgehalten werden, dass der Berufungskläger während dreieinhalb Jahren keine weitere Ausbildung absolviert habe, obwohl ihm dies ohne weiteres zumutbar gewesen wäre. E. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 28. Februar 2022 wurde dem Berufungskläger die Berufungsantwort der Berufungsbeklagten vom 25. Februar 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt und der Schriftenwechsel unter Hinweis auf das fakultative Replikrecht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung geschlossen. Auch der Berufungsbeklagten wurde für das Rechtsmittelverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, für sie unter Beiordnung von Advokat Simon Furler als unentgeltlichem Rechtsbeistand. Zugleich ordnete die instruierende Präsidentin der Abteilung Zivilrecht am Kantonsgericht die Zirkulation der Verfahrensakten bei der Dreierkammer an und stellte den Parteien den Berufungsentscheid auf Grundlage der Akten in Aussicht. F. Der Berufungskläger reichte mit Eingabe vom 14. März 2022 eine freiwillige Replik ein, in welcher er ergänzende Ausführungen zu seinen Stellenbemühungen machte. Die wiederum freiwillige Stellungnahme der Berufungsbeklagten datiert vom 16. März 2022 und enthält den http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Antrag, es sei die Replik als verspätet aus dem Recht zu weisen. Mit Verfügung vom 17. März 2022 wurde festgehalten, dass die Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Zivilrecht, über diesen Antrag der Berufungsbeklagten mit der Hauptsache entscheiden werde.

Erwägungen 1.1 Gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid kann Berufung erhoben werden, wobei in vermögensrechtlichen Streitigkeiten der Streitwert der zuletzt bei der Vorinstanz aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 zu betragen hat (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Vorliegend wurde gegen das Urteil der Präsidentin des Zivilkreisgerichts Basel- Landschaft Ost vom 25. November 2021 ausschliesslich im Unterhaltspunkt, mithin in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit, Berufung erklärt. Für die Bemessung des Streitwerts bei wiederkehrenden Leistungen gemäss Art. 92 ZPO ist der Kapitalwert zu veranschlagen, wobei bei ungewisser Dauer der Leistungspflicht der Kapitalwert des zwanzigfachen Jahresbetreffnisses dieser Leistung massgeblich ist. Der Berufungskläger beantragte erstinstanzlich wegen mangelnder Leistungsfähigkeit die Abweisung der Unterhaltsklage, während die Berufungsbeklagte für die Tochter einen Unterhaltsbeitrag von monatlich mindestens CHF 1'390.00, rückwirkend ab Juli 2019 bis und mit Dezember 2027, und ab Januar 2028 bis zur Volljährigkeit resp. bis zum Abschluss einen solchen von mindestens CHF 1'590.00 zuzüglich allfällige vom Kindsvater bezogene Kinderzulagen, forderte. Somit ist die für die Berufung erforderliche Streitwertgrenze von CHF 10'000.00 angesichts der Höhe der strittigen Unterhaltsbeiträge und deren geltend gemachter Mindestdauer offensichtlich überschritten. Die Berufung ist innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids bzw. seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Die nachträgliche Entscheidbegründung wurde der Rechtsvertreterin des Berufungsklägers gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 23. Dezember 2021 zugestellt. Der Berufungskläger hat somit die 30-tägige Rechtsmittelfrist mit seiner Berufung vom 31. Januar 2022, welche er gleichentags bei der Schweizerischen Post zum Versand aufgegeben hat, unter Berücksichtigung des Fristenstillstands bis 2. Januar 2022 gewahrt (Art. 142 Abs. 1 i.V.m. Art. 145 Abs. 1 lit. sowie Art. 146 Abs. 1 und Art. 143 Abs. 1 ZPO). 1.2 Mit Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Der Berufungskläger beanstandet am erstinstanzlichen Entscheid zusammengefasst im Hauptpunkt die Ermittlung seiner Leistungsfähigkeit unter Anrechnung eines hypothetischen Einkommens bei ihm als Unterhaltspflichtigen und den damit verbundenen, aus seiner Sicht unzutreffenden, vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen und erhebt damit allesamt im Berufungsverfahren zulässige Rügen. Zum angefochtenen Kostenentscheid ist an dieser Stelle auf die nachstehenden Erwägungen unter Ziffer 5.3 zu verweisen. 1.3 Nach Art. 311 ZPO trifft den Berufungskläger nebst der Rügepflicht auch eine Begründungslast. Dementsprechend hat dieser in einer Berufungsschrift substantiiert vorzuhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht tragen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid unrichtig sei und warum und wie er geändert werden müsse. Die Berufungsschrift hat sich vornehmlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander zu setzen und soll nicht einfach die Ausführungen vor der ersten Instanz wiederholen. Diese Pflicht besteht auch in Angelegenheiten, in denen die Offizial- und Untersuchungsmaxime gelten (z. B. Art. 247 Abs. 2 ZPO). In der Berufung ist darzulegen, wo und wie die erste Instanz das Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Die Begründungspflicht bzw. Begründungslast geht aber nicht so weit wie das Rügeprinzip. Ist die Begründung zwar nicht gerade ungenügend, aber in der Substanz mangelhaft, lässt dies zwar das Eintreten auf die Berufung unberührt, kann sich aber in der materiellen Beurteilung zum Nachteil des Berufungsklägers auswirken (sinngemäss KARL SPÜHLER, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [BSK ZPO], Art. 311 ZPO N 15 mit Hinweisen). Die Berufungsbeklagte moniert in diesem Zusammenhang, in der Berufungsschrift werde nicht einmal auf eine konkrete Erwägung des vorinstanzlichen Urteils Bezug genommen. Es fehle der Rechtsmitteleingabe an einer rechtsgenüglichen Begründung. Es könne nicht Aufgabe der Berufungsbeklagten oder der Berufungsinstanz sein, aus der Berufungseingabe herausfinden zu müssen, welche konkreten Erwägungen des vorinstanzlichen Urteils angefochten seien. Es hätte erwartet werden können, dass die Argumente zumindest genügend strukturiert und nicht quasi als Fliesstext vorgebracht würden. Insgesamt erschöpfe sich die Begründung in rein appellatorischer Kritik. Zudem finde keine effektive Auseinandersetzung mit den rechtlichen Erwägungen des zivilkreisgerichtlichen Entscheids statt. Das Kantonsgericht teilt die Ansicht der Berufungsbeklagten der ungenügenden Begründung der Berufung vom 31. Januar 2022 nicht. Wenn auch diese Rechtsschrift eine klare Gliederung unter Bezugnahme auf die einzelnen Erwägungen des angefochtenen Entscheids vermissen lässt, ist der Rechtsmitteleingabe aufgrund der begrenzten Thematik, welche abgehandelt und beanstandet wird, ohne weiteres zu entnehmen, um was es dem Berufungskläger geht. So wird unter Ziffer 6 auf Seite 4 der Berufung erklärt, dass sich die Berufung einzig gegen die Anrechnung des hypothetischen Einkommens richte. Die Berufungsschrift setzt sich in der Folge mit den einzelnen Argumenten auseinander, mit welchen die Vorinstanz die Berücksichtigung des hypothetischen Einkommens beim Berufungskläger in der Unterhaltsberechnung begründet hat. So wird unter Ziffer 7 auf Seite 4 der Berufung versucht, die zivilkreisgerichtliche Feststellung umzustossen, wonach sich der Berufungskläger vornehmlich auf Ausschreibungen für Stellen beworben haben soll, welche eine abgeschlossene Berufsausbildung erforderten, ohne dass dieser über eine solche verfügen würde. Weiter thematisiert er die vom Zivilkreisgericht in Abrede gestellte Quantität der im Recht liegenden Bewerbungen und setzt sich unter Ziffer 8 auf Seite 5 der Berufung mit der vorinstanzlichen Entscheidbegründung auseinander, indem er berufungsweise darzulegen versucht, dass seine Suchbemühungen ausreichend gewesen seien. Schliesslich äussert sich der Berufungskläger noch zur Höhe des durch die Vorinstanz veranschlagten hypothetischen Einkommens. Zusammenfassend kann deshalb festgehalten werden, dass die Berufungsschrift im Hauptpunkt die zivilprozessualen Anforderungen an eine Begründung im Sinne von Art. 311 ZPO ohne weiteres erfüllt. http://www.bl.ch/kantonsgericht https://app.legalis.ch/legalis/document-view.seam?documentId=m5pxu4dpl5yf6ylsorptenbx

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1.4 Gemäss § 6 Abs. 1 lit. c EG ZPO ist die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts für die Beurteilung von Berufungen gegen Entscheide der Präsidien der Zivilkreisgerichte, die nicht im summarischen Verfahren ergangen sind, sachlich zuständig. Da auch die weiteren formellen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 59 ZPO), ist auf die Berufung einzutreten. 2.1 In ihrer Stellungnahme vom 16. März 2022 beantragte die Berufungsbeklagte, die freiwillige Replik des Berufungsklägers vom 14. März 2022 sei als verspätet aus dem Recht zu weisen. Zur Begründung wird angeführt, das Kantonsgericht habe mit Verfügung vom 28. Februar 2022 darauf hingewiesen, dass allfällige freiwillige Bemerkungen nach der Praxis zum unbedingten Replikrecht innert 10 Tagen seit Zustellung der Verfügung zu erfolgen hätten. Die erwähnte Verfügung sei vom Kantonsgericht am 1. März 2022 per A-Post versendet worden. Es dürfe somit davon ausgegangen werden, dass die Zustellung am darauffolgenden Tag, am 2. März 2022, erfolgt sei. Die gemäss Rechtsprechung etablierte 10-tägige Frist zur unbedingten Replik folge nicht den üblichen Regeln nach Art. 143 ZPO. Vielmehr müsse die Replik einer Partei innert 10 Tagen beim Gericht eintreffen, zumal das Gericht nach dieser Rechtsprechung nach Ablauf dieser 10 Tage davon ausgehen dürfe, dass eine Partei auf ihr unbedingtes Replikrecht verzichtet habe. Die Eingabe des Berufungsklägers sei am 14. März 2022 der Post übergeben und am 15. März 2022 beim Kantonsgericht eingegangen, mithin erst 13 Tage nach Zustellung der Verfügung vom 28. Februar 2022 und somit verspätet erfolgt. 2.2 Das Kantonsgericht sieht sich entgegen der Meinung der Berufungsbeklagten gehalten, die freiwillige Replik des Berufungsklägers vom 14. März 2022 bei den Berufungsakten zu belassen, auch wenn die besagte Eingabe nicht innert der von der Berufungsbeklagten erwähnten Frist von 10 Tagen beim Kantonsgericht eingegangen sein sollte. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum sog. freiwilligen Replikrecht steht dem nicht entgegen (vgl. BGE 138 I 154 E. 2.3.3; BGE 137 I 195 E. 2.3.1 und BGE 133 I 100 E. 4.3 ff.). Insbesondere lässt sich den einschlägigen höchstrichterlichen Entscheiden nicht entnehmen, dass eine Partei ihr Recht auf Rückäusserung verwirkt habe, wenn ihre freiwillige Eingabe nicht umgehend bzw. innert einer bestimmten Frist beim Gericht eintreffen sollte. In diesem Sinne ist auch die kantonsgerichtliche Verfügung vom 28. Februar 2022 zu verstehen, mit welcher darauf hingewiesen wurde, dass allfällige freiwillige Bemerkungen nach der Praxis zum unbedingten Replikrecht innert 10 Tagen seit Zustellung dieser Verfügung zu erfolgen hätten. Damit war keine Aufforderung zur Stellungnahme verbunden, sondern wurde implizit ein Hinweis darauf gemacht, dass weitere Eingaben bis zum genannten Zeitpunkt mit Sicherheit berücksichtigt würden, danach jedoch davon ausgegangen werde, der Berufungskläger würde auf sein Replikrecht verzichten. Geht eine freiwillige Replik beim Gericht ein, bevor der Hauptentscheid ergangen ist, kann nicht von einem Verzicht ausgegangen werden und es ist eine solche Eingabe unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs entgegenzunehmen. Ob diese inhaltlich bei der Entscheidfindung berücksichtigt wird, ist sodann unter novenrechtlichen Gesichtspunkten (Art. 317 ZPO) bzw. bei der Prüfung, ob mit der freiwilligen Eingabe nicht eine unzulässige, weil verspätete Ergänzung des Rechtsmittels verbunden ist (Art. 311 ZPO oder Art. 314 ZPO), zu entscheiden. Der Antrag der Berufungsbeklagten, die freiwillige Replik des Berufungsklägers vom 14. März 2022 sei aus dem Recht zu weisen, ist somit abzuweisen und die betreffende Parteieingabe bei den Akten zu belassen. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3. Die Berufungsbeklagte lässt in ihrer Berufungsantwort ausführen, der Berufungskläger habe mit der Berufung Unterlagen eingereicht, welche teilweise unzulässige Noven darstellen würden. Dies sei insbesondere bei denjenigen zu den Stellensuchbemühungen, welche bereits im Verfahren bei der Vorinstanz hätten vorgebracht werden können, der Fall. Erforscht das Gericht den Sachverhalt wie vorliegend von Amtes wegen (Art. 296 Abs. 1 ZPO), können die Parteien im Berufungsverfahren Noven auch dann vorbringen, wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1; Entscheides des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, 400 19 18 E. 2.2 und 400 18 204 E. 1.3). Daraus folgt, dass sämtliche in der Berufung erstmals vorgetragenen Tatsachenbehauptungen und die ins Recht gelegten Urkunden für die Beurteilung des vorliegenden Falles – sofern von Relevanz – vom Kantonsgericht zu berücksichtigen sind. Konkret geht es um die Behauptung des Berufungsklägers, aufgrund seines Namens bei der Stellensuche benachteiligt zu sein, samt Editionsofferte der sog. BASS-Studie «Ausländer/innen, Erwerbslosigkeit und Arbeitslosenversicherung» sowie um die mit der Berufung eingereichten Sammelbeilagen 2 und 3 zu den Stellenbemühungen, soweit letztere nicht bereits bei der Vorinstanz ediert wurden. Ebenso zuzulassen ist der mit der Berufung eingereichte Kontoauszug CS vom 28. Januar 2022 (Berufungsbeilage 5). Die Verfügung der Sozialhilfe Basel-Stadt vom 8. Oktober 2021 (Berufungsbeilage 4) wurde bereits im vorinstanzlichen Verfahren mit Eingabe des Berufungsklägers vom 11. November 2021 ins Recht gelegt. 4.1 Das Zivilkreisgericht hat die rechtlichen Grundlagen zum Kindesunterhalt nach den Art. 276 ff. ZGB und der massgeblichen bundesgerichtlichen Rechtsprechung in den Erwägungen unter den Ziffern 13 bis 19 des angefochtenen Urteils vom 25. November 2021 umfassend und korrekt wiedergegeben. Zumal diese auch vom Berufungskläger nicht beanstandet wurden, ist auf eine vollständige Wiederholung derselben an dieser Stelle zu verzichten und auf die vorinstanzlichen Ausführungen an angegebener Stelle zu verweisen. Moniert wird vom Berufungskläger einzig, dass die Vorinstanz seine Leistungspflicht für den Barunterhalt gegenüber seiner Tochter C. ____ bejaht und ihm bei der Unterhaltsberechnung ein hypothetisches Einkommen zugrunde gelegt habe. Das Zivilkreisgericht erwog in diesem Zusammenhang, dass bei der Unterhaltsbemessung grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Einkommen des Unterhaltspflichtigen auszugehen sei, soweit dieses ausreiche, den ausgewiesenen Bedarf des Kindes zu decken. Sei dies nicht der Fall, könne ein hypothetisches höheres Einkommen angerechnet werden, sofern es der betroffenen Person sowohl möglich als auch zumutbar sei, ein solches zu erzielen. Bezogen auf den vorliegenden Fall betrachtete das Zivilkreisgericht die Voraussetzungen für die Berücksichtigung eines hypothetischen Einkommens beim Berufungskläger nach einer ihm gewährten Übergangsphase bis 31. Oktober 2021 für die Zeit ab November 2021 und für die Zukunft als erfüllt. Zur Begründung erwog die Vorderrichterin, der 33-jährige Berufungskläger verfüge über einen Hochschul-Masterabschluss in Geschichte (Hauptfach) und Soziologie (Nebenfach) und sei erwerbsfähig. Zwar habe er Unterlagen zum Nachweis seiner Bewerbungs- bzw. Stellensuchbemühungen eingereicht. Aus diesen sei jedoch ersichtlich, dass sich der Berufungskläger primär für Stellen beworben habe, welche in der Regel eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzen würden, wie bspw. Verkäufer oder Lagerist, welche er nicht erfülle. Zudem würden dessen Suchbemühungen lediglich das sozialversicherungsrechtlich erforderliche Minimum gemäss Art. 17 AVIG erfüllen, um für den Bezug von Leistungen der http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Arbeitslosenversicherung berechtigt zu sein. Für eine unterhaltspflichtige Partei bestünden hinsichtlich Suchbemühungen höhere Anforderungen, welchen der Berufungskläger nicht entsprochen habe. Spätestens seit der Schlichtungsverhandlung bzw. der Klageinreichung hätte dem Berufungskläger bewusst sein müssen, dass er sich um eine Arbeit bzw. ein Einkommen zu bemühen hätte, um seiner Unterhaltspflicht angemessen nachzukommen. Weshalb zudem die angebliche Schwierigkeit, eine Stelle im Fachbereich Geschichte bzw. Soziologie zu finden, der Grund dafür sein soll, dass er seit Studienabschluss im Jahre 2018 überhaupt keine Stelle gefunden habe, sei nicht nachvollziehbar. Der Berufungskläger habe selber erklärt, als Zusatzausbildung das Lehrerseminar Sek. 2 absolvieren zu wollen, um seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern und zu einem höheren Einkommen zu gelangen. Weshalb er diesen Plan nicht umgesetzt habe, sei unklar. Jedenfalls hätte seit der Geburt der Tochter C. ____ ausreichend Zeit hierfür bestanden. Zusammenfassend erachtete es das Zivilkreisgericht für den Berufungskläger für möglich und auch zumutbar, eine Arbeitstätigkeit in dessen Fachbereich Geschichte oder Soziologie zu finden. Für die Höhe des vom Berufungskläger zu erwartenden Einkommens stützte sich die Vorinstanz auf die Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik. Aufgrund der massgeblichen Parameter resultiere für den Berufungskläger ein Medianlohn von CHF 5'857.30 netto pro Monat. Mit Blick auf die Unterhaltsberechnung stellte die Vorinstanz zunächst fest, dass zugunsten der Tochter C. ____ kein Anspruch auf Betreuungsunterhalt bestehe, zumal die Berufungsbeklagte ihren familienrechtlichen Grundbedarf mit Eigeneinkommen zu decken vermöge. Im Weiteren resultiere bei einem hypothetischen Nettoeinkommen von CHF 5'857.30 beim Berufungskläger nach Abzug seines familienrechtlichen Grundbedarfs von CHF 3'326.95 ein monatlicher Überschuss von CHF 2'530.35. Von diesem werde der Barunterhalt zugunsten der Tochter von CHF 970.77 (= Grundbedarf CHF 1'170.77 minus Kinderzulage von CHF 200.00) in Abzug gebracht. Am verbleibenden Überschuss von CHF 1'559.58 liess das Zivilkreisgericht die Tochter rechnerisch rund zu einem Drittel partizipieren, so dass es den vom Berufungskläger geschuldeten Unterhaltsbeitrag ab November 2021 auf CHF 1'490.00 pro Monat festsetzte. Mit dem 10. Geburtstag der Tochter C. ____ erhöhe sich der berechnete Barunterhalt um CHF 100.00 auf CHF 1'070.77 (wiederum nach Abzug der Kinderzulage; Grundbetrag um CHF 200.00 höher; Wegfall der Kosten für die Spielgruppe von CHF 100.00). Aufgrund des beim Berufungskläger um CHF 100.00 verringerten Überschusses, reduziere sich der Überschussanteil bei der Tochter entsprechend. Daraus ergab die vorinstanzliche Berechnung für die Tochter C. ____ ab 1. Januar 2028 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1 '560.00. 4.2 Der Berufungskläger beanstandet den zivilkreisgerichtlichen Unterhaltsentscheid ausschliesslich dahingehend, dass die Vorinstanz bei ihm zu Unrecht ein hypothetisches Einkommen eingesetzt habe. Die weiteren Grundlagen für die Barunterhaltsberechnung (familienrechtlicher Grundbedarf des Berufungsklägers sowie der Tochter C. ____, die Höhe der Kinderzulage sowie die rechnerische Überschusszuweisung an die Tochter zu einem Drittel) blieben in der Berufung unangefochten. 4.3 Der Berufungskläger liess zur Begründung der Berufung im Wesentlichen ausführen, er habe im Jahr 2018 sein Studium im Hauptfach Geschichte und im Nebenfach Soziologie abgeschlossen. Für einen Studien-Absolventen der Fachrichtung Geschichte und Soziologie sei es http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht sehr schwierig, im Fachbereich ohne Zusatzausbildung eine Anstellung zu finden. Obwohl Schweizer Bürger dürfte bei der erfolglosen Stellensuche auch der auf einen türkischen Migrationshintergrund deutende Name des Berufungsklägers eine Rolle spielen. Des Weiteren behindere die fehlende Berufserfahrung, welche ohne Zusatzausbildung nicht zu erreichen sei, eine Anstellung im Fachbereich zusätzlich. Seit November 2019 sei der Berufungskläger zunächst arbeitslos gewesen und werde mittlerweile nach erfolgter Aussteuerung von der Sozialhilfe unterstützt. Trotz zahlreichen Suchbemühungen habe der Berufungskläger keine dauerhafte Anstellung finden können. Im Jahr 2019 habe er an drei verschiedenen Stellen und im Jahr 2021 an einer Arbeitsstelle für die Dauer von drei Monaten gearbeitet. Die Vorinstanz habe ihm vorgeworfen, sich auf Stellen beworben zu haben, für welche er nicht über die notwendige Berufsausbildung (bspw. als Verkäufer oder Lagerist) verfüge. Dem sei entgegenzuhalten, dass die Tätigkeit weder als Verkäufer noch als Lagerist zwingend eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetze. Zwar sei für die Tätigkeit als Fachlagerist, Verkaufsfachmann oder Verkaufsleiter eine entsprechende Ausbildung notwendig, nicht jedoch für eine Stelle als «gewöhnlicher» Verkäufer oder Lagerist. Den Suchbemühungsangaben des Berufungsklägers sei auch zu entnehmen, dass betreffend Verkäufer nur zwei von 75 Bewerbungen mit der Begründung einer fehlenden Ausbildung abgelehnt worden seien, betreffend Lagerist keine einzige Bewerbung. Des Weiteren treffe es auch nicht zu, dass sich der Berufungskläger primär auf derartige Stellen beworben habe; aus dessen Suchbemühungen sei ersichtlich, dass weniger als die Hälfte der insgesamt 198 Bewerbungen, Stand September 2021, auf Anstellungen als Lagerist (9 Bewerbungen) oder Verkäufer (75 Bewerbungen) entfallen seien. Zur vorinstanzlichen Feststellung, dass seine Bemühungen zwar dem sozialversicherungsrechtlich erforderlichen Minimum zum Bezug von Versicherungsleistungen, nicht jedoch den erhöhten Anforderungen an eine unterhaltspflichtige Person entsprechen würden, erklärte der Berufungskläger, es würde keine gesetzlich festgelegte Zahl an Bewerbungen zur Begründung eines Arbeitslosentaggeldanspruchs bestehen. Im Weiteren habe die Arbeitslosenversicherung keine Einwendungen gegen die vom Berufungskläger erfolgte Deklaration der Bewerbungen erhoben und entsprechend Arbeitslosentaggelder ausgerichtet, was ein Indiz für tatsächliche, erfolglos gebliebene Bewerbungen sei. Zudem habe sich der Berufungskläger nicht nur im gelernten Bereich beworben, sondern auch für Stellen mit einem – gemessen an seiner Ausbildung – tieferen Anforderungsprofil in untergeordneter Funktion. Somit habe der Berufungskläger die besonders hohen Anforderungen an die Ausnutzung seiner Erwerbskraft zweifellos erfüllt. Die Vorinstanz gehe davon aus, dass eine Anstellung im Fachbereich des Berufungsklägers möglich sei. Aus den Suchbemühungen des Berufungsklägers gehe demgegenüber hervor, dass er trotz entsprechenden Bewerbungen keine derartige Anstellung habe finden können, was angesichts der fehlenden Zusatzausbildung erklärlich und nachvollziehbar sei. Erschwerend für die Stellensuche komme hinzu, dass aufgrund der Corona-Pandemie die wirtschaftliche Lage vieler Betriebe insbesondere im Jahr 2020 und im Frühling sowie Spätherbst/Winter 2021 höchst unsicher gewesen sei. Fehle es unter anderem auch covidbedingt an einem entsprechenden Stellenmarkt, gehe es auch nicht an, auf den Medianlohn gemäss Lohnstrukturerhebungen für die Branchen Bibliotheken, Archive, Museen und botanische/zoologische Gärten abzustellen, wobei der letztgenannte Bereich für die Fachrichtung des Berufungsklägers ohnehin irrelevant sei. Immerhin habe sich der Berufungskläger für Stellen in seinen Fachbereichen beworben (2 Bewerbungen bei Bibliotheken, 7 bei Archiven und 19 bei Museen), leider erfolglos. Im Übrigen würde der Medianlohn http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht für den Fachbereich des Berufungsklägers gemäss Studie «die erste Stelle nach dem Studium» CHF 45'000.00 brutto pro Jahr betragen. Das gemäss der Lohnstrukturerhebung «Salarium» ermittelte Bruttojahreseinkommen von CHF 61’860.00 im angefochtenen Entscheid sei demnach zu hoch. Zusammenfassend habe sich der Berufungskläger ernsthaft und intensiv um eine Anstellung sowohl im Fachbereich wie auch als Bibliothekar, in Archiven oder Museen und zusätzlich in niedrigeren Positionen als sein Fachbereich bemüht und dabei keine Anstellung gefunden. Mit der gegenteiligen Annahme durch die Vorinstanz, die Erzielung eines Erwerbseinkommens im Bereich von monatlich CHF 5'837.30 sei möglich, habe diese den massgebenden Sachverhalt unrichtig festgestellt und Art. 17 AVIG sowie Art. 285 Abs. 1 und 276 ZGB verletzt. Entgegen dem Zivilkreisgericht sei von den aktuellen Verhältnissen auszugehen, nach welchen der Berufungskläger nicht in der Lage sei, sein Existenzminimum zu decken, geschweige denn zugunsten der Tochter C. ____ einen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen. 4.4 Die Berufungsbeklagte bestreitet in ihrer Berufungsantwort die aus ihrer Sicht unbewiesene Behauptung des Berufungsklägers, es sei schwierig für ihn mit seinem Abschluss eine Stelle zu finden. Insbesondere werde nicht dargelegt und auch nicht bewiesen, inwiefern es für einen Studienabgänger in den Fachbereichen Geschichte und Soziologie schwieriger sein soll auf dem Stellenmarkt als für andere Studienabgänger. Wie bereits vor erster Instanz verlange der Berufungskläger, dass «Erkundigungen» bei der Studienberatung FHS und beim SECO eingeholt werden sollten. Dabei verkenne er, dass er als beweisbelastete Partei auch bei Geltung der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime gehalten sei, für von ihm behauptete Tatsachen Beweismittel vorzulegen. Die Vorinstanz habe den Beweisantrag auf Einholung von Erkundungen mit zivilkreisgerichtlicher Verfügung vom 17. Mai 2021 bereits implizit abgewiesen, ohne dass der Berufungskläger dagegen begründet opponiert hätte. Solches könne im Rechtsmittelverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Für die vom Berufungskläger behauptete Benachteiligung bei der Stellensuche aufgrund seines auf Migrationshintergrund schliessenden Namens fehle es an einem hinreichenden Nachweis. Jedenfalls sei die Editionsofferte der BASS-Studie des Berufungsklägers als Beweis ungenügend. Ebenso bestritten würden die Ausführungen des Berufungsklägers zu seinen Bewerbungen auf Stellen mit oder ohne abgeschlossene Berufsausbildung bspw. als Verkäufer oder Lagerist. Insbesondere sei nicht klar, was mit einem «gewöhnlichen» Verkäufer oder Lagerist gemeint sei. Für beide Berufe brauche es eine Ausbildung (als Detailhandelsfachmann mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis oder als Detailhandelsassistent mit eidgenössischem Berufsattest). Zudem belege der Berufungskläger nicht, dass er sich auf Inserate für Stellen ohne Berufsausbildung beworben habe. Die Aussagen, dass auf «www.jobs.ch» mehrheitlich Stellen ohne Ausbildung ausgeschrieben seien, werde nicht belegt. Ob sich der Berufungskläger auf solche Hilfsstellen beworben habe, könne auch nicht überprüft werden. Bei den Akten würden sich lediglich die Bewerbungslisten des Berufungsklägers zuhanden der Arbeitslosenversicherung befinden. Die Ablehnungsgründe seien vom Berufungskläger selber und zudem nur lückenhaft erfasst. Die Angabe für eine Absage «besserer Kandidat» könne darauf hinweisen, dass ein Kandidat mit Ausbildung gefunden worden sei. Zu den gegenüber der Arbeitslosenversicherung ausgewiesenen Suchbemühungen habe die Vorinstanz einzig und zutreffend festgehalten, dass der Berufungskläger damit den durch die Rechtsprechung aufgestellten erhöhten Anforderungen für unterhaltspflichtige Eltern nicht entsprechen würde. Nicht ausgeführt werde im angefochtenen Entscheid, dass es eine konkrete http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Anzahl an Arbeitsbemühungen geben soll, welche sozialversicherungsrechtlich einzuhalten sei. Dass die zuständige Arbeitslosenkasse die vom Berufungskläger eingereichten Suchbemühungen nicht beanstandet habe, sei für das vorliegende Verfahren irrelevant. Allein die Tatsache, dass der Berufungskläger arbeitslos sei und trotz Bemühungen keine Stelle finde, sei kein Beweis dafür, dass es ihm nicht möglich sei, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Würden die Suchbemühungen des Berufungsklägers näher angeschaut, so zeige sich, dass sich der Berufungskläger diverse Male auf Stellen beworben habe, für welche er das Anforderungsprofil nicht erfüllt habe. Zudem würden die Bewerbungen überwiegend Stellen in der Region Basel betreffen. Vom Berufungskläger als Unterhaltspflichtiger könne jedoch erwartet werden, dass er seine Bemühungen auch geographisch ausweite. Im Weiteren werde die entsprechende Behauptung des Berufungsklägers bestritten, wonach die Corona-Pandemie diesem verunmöglicht haben soll, eine Anstellung zu finden. 4.5.1 Das Bundesgericht hatte schon mehrfach Gelegenheit, sich in seiner Rechtsprechung mit den Voraussetzungen und Anforderungen der Barunterhaltspflicht eines Elternteils gegenüber einem unmündigen Kind zu befassen. Nach Art. 285 Abs. 1 ZGB hat der Elternteil, der nicht mit dem Kind zusammenlebt, grundsätzlich einen Beitrag in Geld an den Unterhalt des Kindes zu leisten. Der Beitrag bemisst sich nach den Bedürfnissen des Kindes, der Lebenshaltung der Parteien und der Leistungskraft des Pflichtigen, und es sind die Einkünfte und das Vermögen des Kindes zu berücksichtigen. Nach besagter Rechtsprechung ist beim Unterhaltspflichtigen grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Einkommen auszugehen. Soweit dieses Einkommen allerdings nicht ausreicht, um den ausgewiesenen Bedarf zu decken, kann ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist (BGE 137 III 118 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 128 III 4 E. 4a und BGE 127 III 136 E. 2a). Zumutbarkeit und Möglichkeit eines höheren Einkommens stellen kumulative Voraussetzungen dar. Damit ein Einkommen überhaupt oder höheres Einkommen als das tatsächlich erzielte, angerechnet werden kann, genügt es nicht, dass der betroffenen Partei weitere Anstrengungen zugemutet werden können. Vielmehr muss es auch möglich sein, aufgrund dieser Anstrengungen ein höheres Einkommen zu erzielen. Mit Bezug auf das hypothetische Einkommen ist Rechtsfrage, welche Tätigkeit aufzunehmen als zumutbar erscheint. Tatfrage bildet hingegen, ob die als zumutbar erkannte Tätigkeit möglich und das angenommene Einkommen effektiv erzielbar ist. Auch für den vorliegenden Fall gilt es zur Leistungskapazität festzuhalten, dass insbesondere bei wirtschaftlich engen Verhältnissen an die Ausnützung der Erwerbskraft des barunterhaltspflichtigen Berufungsklägers gegenüber seiner unmündigen Tochter besonders hohe Anforderungen zu stellen sind, welche namentlich auch die Freiheit der persönlichen Lebensgestaltung und der Realisierung beruflicher Wunschvorstellungen einschränken kann (BGE 147 III 265 E. 7.4 mit Hinweis auf 137 III 118 E. 3.1). Ausdrücklich wies das Bundesgericht im zweitgenannten Entscheid auch aus der Sicht des Kantonsgerichts zutreffend darauf hin, dass bei der Prüfung der Möglichkeiten bei der Stellensuche die für die Arbeitslosenversicherung geltenden Kriterien nicht unbesehen übernommen werden können. Allein die Tatsache, dass ein Unterhaltspflichtiger arbeitslos ist und trotz entsprechender Bemühungen keine Stelle findet, ist kein Beweis dafür, dass es ihm tatsächlich nicht möglich ist, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen (BGE 137 III 118 E. 3.1.). Die Ausrichtung von Leistungen der Arbeitslosenversicherung steht der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens keineswegs entgegen (sinngemäss BGer 5A_35/2018 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht E. 3.3). Daraus folgt, dass es für den Nachweis der unternommenen, erfolglos gebliebenen Anstrengungen bei der Stellensuche nicht ohne weiteres ausreicht, das selbst ausgefüllte Formular der Arbeitslosenversicherung «Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen» zu edieren. 4.5.2 Der Berufungskläger hat sich im vorliegend zu beurteilenden Fall nun aber genau auf letzteres beschränkt., indem er als Sammelbeilagen 2 und 3 die teilweise bereits bei der Vorinstanz und dann später neu im Berufungsverfahren relevierten Arbeitslosenversicherungsmeldeformulare zum Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen zwischen September 2019 und Januar 2022 eingereicht hat. Gleichzeitig vertritt der Berufungskläger die Ansicht, aus diesen sei ersichtlich und damit hinreichend bewiesen, dass es ihm weder in seinem Fachbereich noch in einer weniger qualifizierten Arbeitstätigkeit als Lagerist oder Angestellter im Verkauf oder in ähnlichen Stellen über die gesamte Dauer möglich gewesen sei, eine Stelle zu finden. Das Kantonsgericht gelangt demgegenüber zu einem anderen Schluss. Nach den vorinstanzlichen Erwägungen und den Ausführungen der Berufungsbeklagten in der Berufungsantwort soll sich der Berufungskläger mehrheitlich auf Stellen beworben haben, für welche er beispielsweise in der Logistik als Lagerist/Logistiker oder im Verkauf als Detailhandelsfachmann unbestrittenermassen nicht über die erforderlichen beruflichen Ausbildungen verfügt, so dass diese Bewerbungen von vornherein chancenlos gewesen seien. Woraus die Vorinstanz und die Berufungsbeklagte diese Erkenntnis gewonnen haben, ist für das Kantonsgericht nicht ersichtlich. Dass in den besagten Bereichen auch Stellen für Hilfskräfte angeboten werden, darf als notorisch betrachtet werden. Ob sich der Berufungskläger allerdings auf Stellen mit erforderlicher Berufslehre oder ohne entsprechende Qualifikationen beworben hat, lässt sich im Einzelnen nicht feststellen, zumal keinerlei Stelleninserate im Recht liegen. Ebenso hat er seine Stellensuche, soweit sie sich auf Angebote im Hilfstätigkeitssektor beziehen, auf die Bereiche Logistik und Verkauf beschränkt, ohne zu erklären, weshalb er nicht auch in anderen Branchen gesucht hat. Dass die Corona-Pandemie Hauptgrund für fehlende Stellenangebote darstellte, mag allenfalls in der Gastronomie zeitweise zutreffen. Seit die entsprechenden Betriebe allerdings wieder geöffnet werden konnten, herrscht geradezu Mangel an Personal, so dass Stellen in diesem Bereich seither zweifellos ausgeschrieben wurden. Auch dieser Umstand gilt als gerichtsnotorisch. Sodann gab es beispielsweise im Hochbau als klassische Branche mit einem Stellenmarkt für Hilfsarbeitskräfte keine nachhaltigen pandemiebedingten Beeinträchtigungen, so dass es auch in diesem Bereich Möglichkeiten gegeben haben dürfte, welche vom Berufungskläger als Erwerbsfähiger im Alter von unter 35 Jahren nicht ausgeschöpft wurden. Im Weiteren wurde bisher weder durch die Vorinstanz noch von den Parteien der allgemein bekannte Bedarf an Aushilfslehrkräften an Schulen thematisiert. Auch für solche Stellen scheint das Profil des Berufungsklägers durchaus geeignet zu sein. Ohne Bewerbungsversuche können die Chancen auf eine Beschäftigung im Bildungssektor indessen nicht abgeschätzt werden. Die Folgen der Beweislosigkeit für eine zielorientierte, strukturierte Stellensuche gehen zu Lasten des unterhaltspflichtigen Berufungsklägers, so dass, wenn auch mit anderer Begründung, nicht erstellt ist, dass der Berufungskläger alles Erdenkliche und Mögliche unternommen hat, um seine finanzielle Verantwortung gegenüber seiner Tochter wahrzunehmen. Verstärkt wird dieser Eindruck zudem bei näherer Betrachtung der Arbeitsbemühungen aus den eingereichten Meldeformularen der Arbeitslosenkasse. Dabei fällt einmal auf, dass die Suche mehrheitlich geographisch auf die Region Basel beschränkt wurde, obwohl von einem gegenüber einem unmündigen Kind Unterhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht haltspflichtigen erwartet werden kann, dass er sich auch auf Stellen mit distanzmässig weniger attraktivem Arbeitsort bewirbt. Sodann hat sich der Berufungskläger überwiegend auf Teilzeitstellen beworben, ohne dazu eine Erklärung abzugeben, so dass er in der Tat im Verdacht steht, nur gerade die Mindestanforderungen erfüllt zu haben, um von der Arbeitslosenversicherung Taggelder beanspruchen zu können. In diesem Sinne sind auch die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen zu verstehen, dass sich die Voraussetzungen zur Erlangung von entsprechenden Sozialversicherungsleistungen mit den Anforderungen an einen Unterhaltspflichtigen bei seinen Suchbemühungen nicht decken. Schliesslich fehlen in den Formularen auch überwiegend Angaben zu den Absagegründen. Der handschriftliche Vermerk des Berufungsklägers «kein Bedarf» kann zudem als Indiz gewertet werden, dass er auch Blindbewerbungen verschickt hat, ohne dass konkrete Stellenausschreibungen bestanden haben. Wiederum gilt als allgemein bekannt, dass die Arbeitslosenversicherungen solche Suchbemühungen als hinreichend erachten, während das Kindesunterhaltsrecht beim Nachweis eines entschlossenen Vorgehens bei der Stellensuche strengere Anforderungen kennt. Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass der Berufungskläger den Nachweis nicht erbringen konnte, dass es ihm trotz Ausschöpfens sämtlicher Möglichkeiten bei der Stellensuche nicht gelungen sei, überhaupt eine Erwerbstätigkeit, wenn auch nur in einem wenig qualifizierten Bereich, zu finden. 4.5.3 Der aktenkundige Lebenslauf des Berufungsklägers müsste diesem im Weiteren auch ermöglichen, eine berufliche Tätigkeit zu finden und auszuüben, welche auf seiner Ausbildung mit tertiärem Schulabschluss und einem Master in Geschichte (Hauptfach) und Soziologie (Nebenfach) aufbaut. Der Berufungskläger hatte im vorinstanzlichen Verfahren selber ausgeführt, es sei unter den Parteien vereinbart worden, dass er sich zum Lehrer der 2. Sekundarstufe ausbilden lasse. Mit Noveneingabe vom 22. Februar 2022 hat der Berufungskläger sodann kommentarlos eine Bestätigung der Studienberatung der Fachhochschule Nordwestschweiz, Pädagogische Hochschule, zu den Akten gegeben, aus welcher hervorgeht, dass dem Berufungskläger von besagter Stelle in Beratungsgesprächen vom 9. Juli 2018 und 2. April 2019 empfohlen wurde, für eine allfällige Lehrerausbildung auf der Sekundarstufe II das Studium eines zweiten Faches anzustreben. Alternativ wird erklärt, dass einige Absolventinnen und Absolventen auch eine Ausbildung zum Lehrer der Sekundarstufe I anstreben würden, weil in diesem Bereich ein grösserer Stellenmarkt bestehe. Wie der Vorinstanz bleibt auch dem Kantonsgericht unklar, weshalb der Berufungskläger seine Pläne für eine Lehrerausbildung nicht weiterverfolgte. Dies gilt umso mehr, als von der Fachhochschule dem Berufungskläger konkrete Vorschläge gemacht wurden, wie sich diese realisieren lassen würden. Weil sich der Berufungskläger hierzu vollständig ausgeschwiegen hat, gelingt ihm auch der entsprechende Nachweis nicht, dass er alle Anstrengungen zur Erlangung einer Erwerbstätigkeit unternommen hat, diese jedoch ohne sein Dazutun erfolglos geblieben sind. Seit der Geburt der Tochter am TT.MM.2018 oder zumindest spätestens seit Klageeinreichung per 15. März 2021 weiss der Berufungskläger, dass ihm gegenüber Unterhaltsansprüche gestellt werden und er die notwendigen Anstrengungen unternehmen muss, um diese erfüllen zu können. Da über die Umstände, welche ihn gehindert haben, die erforderliche Zusatzausbildung zu absolvieren, um zu einem ausreichenden Erwerbseinkommen zur Erfüllung dieser Unterhaltspflicht zu gelangen, nichts bekannt ist, fehlt es schliesslich an einem entsprechenden hinreichenden Nachweis, dass es ihm absolut unmöglich ist, einen Verdienst zu erzielen. Die unbewiesene Behauptung, dass sein Name, welcher http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht auf eine ausländische Herkunft schliessen lasse, ihn trotz Schweizer Bürgerrecht auf dem Stellenmarkt benachteiligen würde, scheint vorgeschoben. Genauso wenig taugen allgemeine Studien zu Erwerbschancen von Universitätsabgängerinnen und -abgängern zum Nachweis der Ausschöpfung der Eigenerwerbskapazität, wenn der Betreffende keine hinreichenden individuellen Suchbemühungen angestellt hat bzw. solche nicht nachgewiesen werden. 4.5.4 Der Berufungskläger beanstandet den Beizug und die konkrete Anwendung der Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik «Salarium» durch die Vorinstanz nicht inhaltlich oder zumindest nicht substantiiert, sondern führte in seiner Berufungsbegründung aus, er habe trotz entsprechender Bemühungen keine Anstellung gefunden, so dass die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens entfallen müsse. Wie gezeigt, kommt das Kantonsgericht zu einem anderen Schluss, nämlich, dass hinreichende Suchbemühungen nicht nachgewiesen wurden, so dass die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens mit Hilfe von Salarium unter Nennung der Berechnungsbasis nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung vorliegend zulässig ist (BGE 137 III 118 E. 3.2). Die von der Vorinstanz angesteuerten Parameter für die Berechnung mit «Salarium» wurden berufungsweise nicht angezweifelt, so dass sich weitere Ausführungen durch das Kantonsgericht in diesem Zusammenhang erübrigen, bis auf die Feststellung, dass die Rüge der unrichtigen Sachverhaltsverletzung und der Rechtsverletzung des Berufungsklägers zu Unrecht erfolgte. Die Erwähnung einer allgemeinen Studie über Einkommenserwartungen bei Hochschulabsolventen ändert nichts an diesem Befund. Der Vollständigkeit halber sei angefügt, dass die Einkommensmöglichkeiten eines Lehrers der Sekundarstufe I oder II mit einem Vollpensum über der von der Vorinstanz veranschlagten CHF 5'837.30 netto pro Monat (inkl. 13. Monatslohn pro rata temporis) liegt. Unter Berücksichtigung des allgemein bekannten Mangels an Lehr- und auch Aushilfslehrkräften rechtfertigt es sich somit auch unter diesem Aspekt nicht, das beim Berufungskläger eingesetzte hypothetische Einkommen in seiner Höhe nach unten zu korrigieren. 4.5.5 Die Vorinstanz gewährte dem Berufungskläger eine Übergangsfrist und verpflichtete diesen unter Anrechnung eines hypothetischen Einkommens erst ab November 2021 zur Leistung eines Barunterhaltes an die Tochter C. ____. Da auch dieser Punkt im Rechtsmittelverfahren, wie auch der Bedarf der Parteien und der Tochter, das Einkommen der Berufungsbeklagten sowie die Berechnung samt Überschussaufteilung, weder thematisiert, geschweige denn beanstandet wurde, kann zusammenfassend festgehalten werden, dass die Berufung in der Hauptsache vollumfänglich abzuweisen und der zivilkreisgerichtliche Unterhaltsentscheid demnach zu bestätigen ist. 5.1 In einem in der Berufungsbegründung enthaltenen Eventualantrag verlangte der Berufungskläger, dass für den Fall einer Abweisung der Berufung in der Sache zumindest der vorinstanzliche Kostenentscheid aufzuheben und dahingehend zu korrigieren sei, dass dem Berufungskläger nicht sämtliche Gerichtskosten aufzuerlegen seien und dieser auch nicht zu verpflichten sei, der Gegenpartei eine Parteientschädigung zu entrichten. Zur Begründung wurde angeführt, die Berufungsbeklagte habe vorinstanzlich zwar im Grundsatz der Zusprechung von Kindesunterhaltsbeiträgen obsiegt, nicht jedoch im geforderten Zeitraum und Umfang. So habe diese Unterhaltsbeiträge bereits ab Juli 2019 von anlässlich der Hauptverhandlung korrigiert monatlich CHF 1’609.00 bis und mit Dezember 2027 sowie von CHF 1’809.00 ab Januar 2028 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung verlangt. Die Vorinstanz habe ihr im Entscheid vom 25. November 2021 jedoch für mithin beinahe 1 ½ Jahre keine Unterhaltsleistungen zugesprochen, sondern erst ab 1. November 2021; und auch nicht im geforderten Umfang. Das Zivilkreisgericht habe die Kindesunterhaltsbeiträge vielmehr auf monatlich CHF 1’490.00 bzw. 1’560.00 reduziert. Somit habe die Gegenpartei im Verfahren nicht vollständig obsiegt, weshalb ihr auch keine Parteientschädigung zugesprochen werden könne und dem Berufungskläger nicht sämtliche Verfahrenskosten auferlegt werden dürften. 5.2 In ihrer Berufungsantwort entgegnete die Berufungsbeklagte, die Tatsache, dass sie mit ihrem Antrag, es sei der Unterhalt zugunsten der Tochter gerichtlich festzulegen, durchgedrungen sei, es rechtfertigen würde, dem Berufungskläger, welcher überhaupt keinen Barunterhalt zu leisten bereit gewesen sei, die Gerichtskosten vollumfänglich aufzuerlegen und ihn zur Leistung einer Parteientschädigung zu verurteilen. Im Weiteren sei auch das Unterliegen der Berufungsbeklagten in quantitativer Hinsicht gemessen am vorinstanzlich zugesprochenen Gesamtunterhalt über die vorgesehene Laufzeit marginal, so dass der gefällte Kostenentscheid nicht zu beanstanden sei. 5.3 Zunächst einmal gilt es festzuhalten, dass der anwaltlich vertretene Berufungskläger nicht konkret dargelegt hat, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Kostenentscheid Recht verletzt haben soll, so dass sich die Frage stellt, ob auf die Kostenbeschwerde mangels hinreichender Rüge überhaupt einzutreten ist. Der Entscheid hierüber kann allerdings offenbleiben. Soweit mutmasslich beanstandet wird, das Zivilkreisgericht sei zu Unrecht vom Unterliegerprinzip nach Art. 106 ZPO abgewichen, erweist sich das Rechtsmittel des Berufungsklägers mehrfach als unbegründet. Wie die Berufungsbeklagte zutreffend dargelegt hat, ist sie mit ihrem Hauptbegehren auf Unterhaltsfestsetzung zugunsten der unmündigen Tochter vollumfänglich durchgedrungen. Dass sie mit ihren Anträgen betragsmässig marginal danebengelegen hat und die Unterhaltspflicht des Berufungsklägers gemäss dem vorinstanzlichen Entscheid erst rund 1 ½ Jahre nach der Geburt von C. ____ einsetzte, gereicht ihr kostenmässig nicht zum Nachteil. Da das Gericht in Kinderbelangen und somit auch in Prozessen über Unmündigenunterhalt ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet (Art. 296 Abs. 3 ZPO), kann auch nicht von einem betragsmässigen Überklagen durch die Berufungsbeklagte die Rede sein. Wenn auch die Vorinstanz in der Begründung des angefochtenen Kostenentscheids in unbestimmter Weise erwogen hat, «bei diesem Ausgang des Verfahrens» würden die Prozesskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO zu Lasten des Berufungsklägers gehen, ändert dies nichts daran, dass der Kostenentscheid des Zivilkreisgerichts wegen der vorherrschenden Offizialmaxime zu schützen ist. Hinzukommt, dass ein allfälliges Unterliegen der Berufungsbeklagten, sollte überhaupt von einem solchen gesprochen werden können, gemessen am Gesamtunterhalt über die festgelegte Leistungsdauer in der Tat marginal ausgefallen ist. Dieses dürfte auf Seiten der Berufungsbeklagten gegenüber demjenigen des Berufungsklägers anteilsmässig nicht mehr als 1/10 ausmachen, so dass im Weiteren in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO in familienrechtlichen Verfahren vom Unterliegerprinzip im Sinne von Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO abgewichen werden darf und die Prozesskosten nach richterlichem Ermessen festgelegt werden können. Da der Vorinstanz ein Ermessen zusteht und sie dieses gesetzeskonform ausgeübt hat, besteht auch vor diesem Hintergrund kein Anlass, den vorinstanzlichen Kostenentscheid zu korrigieren. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht Kostenmässig nicht ins Gewicht fällt der Umstand, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid «das Begehren» um Errichtung einer Besuchsbeistandschaft abgewiesen hat (Dispositiv-Ziffer 5), zumal im vorinstanzlichen Verfahren beide Parteien übereinstimmend entsprechend Antrag gestellt hatten. Die Berufung ist demnach zusammenfassend auch zum Eventualbegehren des Berufungsklägers gegen den erstinstanzlichen Kostenentscheid abzuweisen. 6. Abschliessend ist über die Verlegung der Prozesskosten zu befinden. Massgebend für die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sind die Bestimmungen der Art. 95 ff. ZPO. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Demnach sind die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens dem Berufungskläger als vollumfänglich unterliegenden Partei aufzuerlegen. Dieser ist zudem zu verpflichten, der anwaltlich vertretenen Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung zu entrichten. Eine Anwendung von Art. 107 ZPO, der ein Abweichen von den Verteilungsgrundsätzen nach Art. 106 ZPO und die Verteilung der Prozesskosten nach Ermessen erlaubt, ist vorliegend nicht angebracht. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 1‘500.00 festgelegt (§ 9 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 lit. f Ziff. 4 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte [Gebührentarif, GebT], SGS 170.31). Diese geht wegen der zugunsten des Berufungsklägers bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege zulasten des Staates. Die Parteientschädigung ist gemäss Art. 105 Abs. 2 ZPO gestützt auf die kantonale Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO; SGS 178.112) festzusetzen. Der Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten hat mit der Berufungsantwort vom 25. Februar 2022 eine erste Honorarrechnung und im Rahmen seines freiwilligen Rückäusserungsrechts mit Eingabe vom 16. März 2022 eine zweite, ergänzende Honorarnote eingereicht. Insgesamt stellte er für das vorliegende Berufungsverfahren einen Aufwand von 11,8 Stunden zu einem Ansatz von CHF 250.00 je Stunde zuzüglich Auslagen und MWSt in Rechnung, was einem Honorar von CHF 3’328.05 entspricht. Der in Rechnung gestellte Aufwand erscheint der Sache angemessen, weshalb der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung in entsprechender Höhe zuzusprechen ist. Beiden Parteien wurden für das Rechtsmittelverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Die Berufungsbeklagte liess in ihrer Berufungsantwort beantragen, dass die Parteientschädigung zufolge voraussichtlicher Uneinbringlichkeit beim Berufungskläger aus der Staatskasse auszurichten sei. Diesem Antrag ist ohne Weiteres zu entsprechen, weil die Uneinbringlichkeit beim sozialhilfeunterstützten Berufungskläger offensichtlich ist. Die vorliegend nach Art. 122 Abs. 2 ZPO «angemessene» Entschädigung aus der Gerichtskasse wird praxisgemäss nach einem Stundenansatz von CHF 200.00 für unentgeltliche Rechtsbeistände gemäss § 3 Abs. 2 TO zugesprochen, so dass bei 11,8 Stunden ein Honorar von CHF 2'360.00 resultiert. Hinzukommen Auslagen gemäss den beiden eingereichten Honorarnoten von insgesamt CHF 140.10 zuzüglich 7,7% MWSt auf dem so errechneten Zwischentotal von CHF 2’500.10, so dass ein aus der Staatskasse zu überweisendes Gesamthonorar (inkl. Auslagen und MWSt) von CHF 2'692.60 resultiert. Mit der Überweisung dieses Honorars geht der Anspruch im Umfang der geleisteten Zahlung auf den Kanton Basel-Landschaft über (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Für die Differenz zum vollen Honorar hat sich die Berufungsbeklagte bzw. deren Rechtsvertreter weiterhin an die Gegenpartei zu halten (vgl. Botschaft zur ZPO, S. 7304). http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht Da dem Berufungskläger die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, ist seine Rechtsvertreterin aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Da diese für das Berufungsverfahren keine Honorarnote eingereicht hat, setzt das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, ihre Entschädigung von Amtes wegen nach Ermessen fest (§ 18 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte [TO]; SGS BL 178.112). Unter Berücksichtigung des Umfangs der eingereichten Berufung und des Schwierigkeitsgrades der vorliegenden Streitsache rechtfertigt es sich, das Honorar auf CHF 2'000.00 (rund 10 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 200.00) festzusetzen. In seiner Berufung vom 31. Januar 2022 stellte der Berufungskläger seine Rechtsbegehren «unter o/e-Kostenfolge zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer». Demnach ist zum Honorar von CHF 2'000.00 antragsgemäss die Mehrwertsteuer zum massgeblichen Satz von 7,7 %, ausmachend CHF 154.00, hinzuzurechnen. Hingegen sind vorliegend praxisgemäss keine Auslagen zu entschädigen, weil diese mangels detaillierter Honorarnote weder betragsmässig noch der Gattung nach hinreichend spezifiziert wurden (Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, 400 19 237 E. 9.1). Der Berufungskläger ist abschliessend darauf aufmerksam zu machen, dass er die von der Gerichtskasse im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege übernommenen Gerichts- und Anwaltskosten gemäss Art. 123 ZPO zurückzubezahlen hat, sobald er dazu in der Lage ist.

Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten des kantonsgerichtlichen Berufungsverfahrens von CHF 1’500.00 werden dem Berufungskläger auferlegt bzw. gehen zufolge bewilligter unentgeltlicher Rechtspflege zu Lasten des Staates. 3. Die Parteikosten werden ebenfalls dem Berufungskläger auferlegt, weshalb dieser der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 3’328.05 (inkl. Auslagen und MWSt) zu bezahlen hat. Zufolge Uneinbringlichkeit wird dem Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten, Advokat Simon Furler, ein Honorar von CHF 2'692.60 (inkl. Auslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse bezahlt, wobei mit der Überweisung dieses Honorars der Anspruch auf den Kanton Basel- Landschaft übergeht (Art. 122 Abs. 2 ZPO). 4. Weil dem Berufungskläger die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, wird dessen Rechtsvertreterin, Advokatin Renate Jäggi, ein Honorar von CHF 2'154.00 (exkl. Auslagen, inkl. 7,7% MWSt) aus der Gerichtskasse bezahlt. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5. Der Berufungskläger ist zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Entschädigung an seine Rechtsbeiständin (gemäss Ziffer 2 und 4 hievor) verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Präsidentin

Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiber

Rageth Clavadetscher

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