Skip to content

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 31.05.2023 400 22 258

31. Mai 2023·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·2,217 Wörter·~11 min·5

Zusammenfassung

Ehescheidung

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom 31. Mai 2023 (400 22 258) ____________________________________________________________________

Zivilprozessrecht / Zivilgesetzbuch

Scheidung; Wohnsitzwechsel eines Kindes zum anderen Elternteil (E. 4.1 ff.); Aufteilung der Erziehungsgutschriften (E. 5.1 ff.)

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader, Richterin Barbara Jermann Richterich (Ref.), Richter Philippe Spitz; Gerichtsschreiber Giuseppe Di Marco

Parteien A.____, vertreten durch Advokat Christian Möcklin, Steinentorstrasse 13, Postfach 204, 4010 Basel, Kläger / Berufungskläger / Anschlussberufungsbeklagter gegen B.____, vertreten durch Advokatin Barbara Zimmerli, Binningerstrasse 11, 4051 Basel, Beklagte / Berufungsbeklagte / Anschlussberufungsklägerin

Gegenstand Ehescheidung Berufung gegen den Entscheid des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 16. September 2022

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. A.____ und B.____ heirateten am xy. Dezember 2012 in Z.____. Sie sind Eltern der am xy. April 2013 geborenen C.____ und des am xy. Juli 2015 geborenen D.____. B. (…) C. Am 11. Mai 2021 reichte A.____ (nachfolgend: Kläger) eine Scheidungsklage beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West ein. Er beantragte die Ehescheidung wegen Unzumutbarkeit gemäss Art. 115 ZGB sowie die Abklärung einer Kindswohlgefährdung bezüglich C.____ und D.____, wobei der Abklärungsauftrag nicht an die KESB xxx oder KESB yyy zu erteilen sei. Mit Eingabe vom 8. Juni 2021 erklärte sich die anwaltlich vertretene B.____ (nachfolgend: Beklagte) mit dem Scheidungspunkt zwar einverstanden, allerdings liege ihrer Ansicht nach der Scheidungsgrund der Unzumutbarkeit nicht vor. D. - G. (…). H. Nach Durchführung der Hauptverhandlung am 16. September 2022 erliess die Dreierkammer des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West folgenden Entscheid: «1. Die Klage wird gutgeheissen und die von den Parteien am xy. Dezember 2012 in Z.____ geschlossene Ehe gemäss Art. 112 ZGB geschieden. 2. Die elterliche Sorge über die Kinder der Parteien, C.____, geboren am xy. April 2013, und D.____, geboren am xy. Juli 2015, wird beiden Parteien gemeinsam belassen. Die Obhut über die Kinder wird von den Eltern alternierend ausgeübt. Der Wohnsitz der Kinder ist bei der Mutter. Die Erziehungsgutschriften werden der Ehefrau angerechnet. (…) I. Gegen den zivilkreisgerichtlichen Entscheid vom 16. September 2022 erhob der Kläger Berufung beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht. Darin stellte er folgende Anträge: «1. Es sei das Urteil des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 16. September 2022 in der Sache 120 21 1260 V teilweise aufzuheben und - (…) - es sei anzuordnen, dass die gemeinsame Tochter C.____ (geb. am xy. April 2013) beim Vater angemeldet wird bzw. ihren Wohnsitz beim Vater hat und dass der gemeinsame Sohn D.____ (geb. am xy. Juli 2015) bei der Mutter angemeldet bleibt bzw. Wohnsitz bei der Mutter hat; eventualiter seien beide Kinder (C.____ und D.____) beim Vater anzumelden bzw. sei gerichtlich festzulegen, dass der Wohnsitz beider Kinder beim Vater ist (teilweise Änderung der Dispositivziffer 2). - es seien die Erziehungsgutschriften der AHV für die gemeinsamen Kinder C.____ (geb. am xy. April 2013) und D.____ (geb. am xy. Juli 2015) den Ehegatten je hälftig, eventualiter gemäss den prozentualen Anteilen der gerichtlich verfügten Betreuungszeit gutzuschreiben (teilweise Änderung der Dispositivziffer 2). (…)

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Erwägungen 1. – 3. (…) Wohnsitzanmeldung der Kinder 4.1 Der Kläger rügt, dass ihm die behördliche Wohnsitzanmeldung der Tochter C.____ bei sich zu Unrecht verwehrt worden sei. C.____ solle einwohneramtlich bei ihm angemeldet werden können und D.____ könne am Wohnort der Beklagten angemeldet bleiben, so dass jeder Elternteil einen Kinderabzug in der jährlichen Steuerrechnung geltend machen könne und gleichbehandelt werde. Eventualiter seien beide Kinder bei ihm anzumelden. Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz seien bei der alternierenden Obhut neben den Betreuungszeiten auch andere Sachverhaltselemente wie der Ort des Schulbesuchs oder andere ausserhäusliche Aktivitäten wesentlich. Dem Antrag des Klägers folgend seien die Betreuungsanteile der Parteien mit je 50% auszuüben. Zudem würden die Parteien in der gleichen Strasse in Muttenz wohnen, so dass nichts gegen eine Anmeldung eines Kindes je bei einem Elternteil sprechen würde. Es sei unzutreffend, dass der Kläger kein praktisches Interesse an der Anmeldung der Tochter bei ihm nachgewiesen habe, denn er habe immer die Gleichberechtigung als Elternteil und in steuerlicher Hinsicht geltend gemacht. Nach Art. 8 Abs. 2 BV dürfe niemand aufgrund seines Geschlechts diskriminiert werden und nach Art. 8 Abs. 3 BV seien Mann und Frau gleichberechtigt. 4.2 Laut der Beklagten sei die behördliche Anmeldung der beiden Kinder bei ihr verblieben, weil sie die Kinder etwas mehr betreut habe und der Kläger nach der Trennung noch keine Wohnung gehabt habe, respektive sei seine Wohnsituation damals noch unklar gewesen. Es habe nie einen Grund gegeben, den Wohnsitz für ein Kind zu ändern. Die Vorinstanz habe bei den Steuern des Klägers eingerechnet, dass beide Kinder bei der Beklagten angemeldet seien. Der Kläger erfahre demnach überhaupt keinen Nachteil. Bei der Anmeldung eines Kindes beim Kläger würde der einmalige Steuerabzug von 1x CHF 750.00 nur zu marginal reduzierten Steuern führen. Da beide Eltern am gleichen Ort wohnen würden, habe der offizielle Wohnsitz der Kinder keinen Einfluss auf den Schulort oder anderes. Die Vorinstanz habe es bevorzugt, beide Geschwister am gleichen Wohnort angemeldet zu lassen, was mehr Stabilität verspreche. Der Kläger habe in den letzten zwei Jahren drei- bis viermal seinen Wohnsitz gewechselt. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern es dem Kindeswohl mehr entsprechen sollte, wenn ein Kind beim Kläger angemeldet wäre. Es scheine vielmehr um die Erfüllung des Gerechtigkeitsgedankens des Klägers zu gehen. 4.3 Können sich die Kindseltern bei einer ungefähr hälftig aufgeteilten alternierenden Obhut nicht auf den Aufenthaltsort des Kindes einigen, so hat das Gericht oder die KESB diesen zu bestimmen und damit den zivilrechtlichen Wohnsitz des Kindes gemäss Art. 25 Abs. 1 ZGB festzulegen (BGer 5A_310/2021 vom 30. April 2021 E. 3 m.w.H.; KGer BL 810 20 268 vom 14. April 2021 E 5.2; BSK ZGB I-Schwenzer/Cottier, 7. Aufl., 2022, Art. 298 N 9 m.w.H.). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind für die Klärung des zivilrechtlichen Wohnsitzes eines Kindes nebst den Betreuungsanteilen weitere Kriterien, wie sie auch für die Obhutszuteilung gelten, entscheidend. Zu diesen Kriterien gehören unter anderem das familiäre und wirtschaftliche Umfeld, die Stabilität der Verhältnisse, die Sprache, die Beschulung des Kindes, http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht andere ausserhäusliche Aktivitäten des Kindes und je nach Alter auch dessen Äusserungen und Wünsche (BGE 144 III 469 E. 4.1 m.w.H.; 144 V 299 E. 5.2.1, 5.3.3 f.; BSK ZGB I- Schwenzer/Cottier, 7. Aufl., 2022, Art. 301a N 14; FamKomm Scheidung/Büchler/Clausen, 4. Aufl., 2022, Art. 298 N 12). 4.4 Der Kläger machte in der Klagebegründung geltend, dass er im Hinblick auf die Anmeldesituation der Kinder gleich zu behandeln sei und er die Tochter C.____ bei sich anmelden dürfe. Im angefochtenen Entscheid sprach die Vorinstanz dem Kläger ein praktisches Interesse für einen Wechsel des Anmeldeortes von C.____ ab. Der Kläger weist im Berufungsverfahren erneut auf seinen Anspruch auf Gleichbehandlung hin. Gestützt auf Art. 8 Abs. 2 und 3 BV möchte er als Elternteil und in steuerlicher Hinsicht gleichbehandelt werden. Die Rechtsmittelinstanz erachtet seine Rüge als berechtigt. Entgegen der beklagtischen Ansicht betrifft der Gleichhandlungsanspruch des Klägers nicht nur sein eigenes Interesse, sondern auch dasjenige der Familie und insbesondere der Kinder. Die Anmeldung von C.____ beim Kläger hat zur Folge, dass dieser gegenüber der Beklagten nicht nur als Elternteil gleichbehandelt wird, was die Anmeldesituation der Kinder anbelangt. Sie bringt zusätzlich einen steuerlichen Vorteil für die gesamte Familie mit sich. Der Kläger kann bei einer Anmeldung von C.____ bei sich in der Steuererklärung einerseits einen Kinderabzug geltend machen. Andererseits wird der Kläger bezüglich der Bundessteuern nicht mehr mit dem Steuertarif B (für Alleinstehende), sondern mit dem wesentlich vorteilhafteren Steuertarif A für Verheiratete und Einelternfamilien besteuert werden. Des Weiteren profitiert der Kläger – wie die Beklagte – vom sogenannten Vollsplitting für Verheiratete und Einelternfamilien bei den Staatssteuern. Mit diesen steuerrechtlichen Vorteilen für den Kläger reduziert sich seine Steuerlast markant, selbst wenn er allenfalls keinen oder keinen vollständigen Unterhaltsabzug betreffend seine Unterhaltspflicht gegenüber C.____ steuerlich geltend machen kann. Es steht dem Kläger letztlich mehr Einkommenssubtrat zur Verfügung, das im Rahmen der gerichtlichen Unterhaltsfestsetzung zugunsten der Familie berücksichtigt werden kann. Dem angefochtenen Scheidungsurteil lässt sich nicht entnehmen, dass die Vorinstanz die steuerliche Ungleichheit beim Kläger berücksichtigt worden sein soll, wie die Beklagte behauptet. Entgegen der Meinung der Vorinstanz liegt ein praktisches und wirtschaftliches Interesse zum Wohle der gesamten Familie vor, welches für einen Wechsel der behördlichen Anmeldung von C.____ beim Kläger spricht. Mit dem Wechsel der Anmeldung wird sich an der gerichtlich festgelegten Betreuungsregelung nichts ändern, so dass die beiden Kinder C.____ und D.____ in tatsächlicher Hinsicht nicht voneinander getrennt werden. Die mit dem derzeit gelebten Betreuungsmodell gewonnene Stabilität der Familie bleibt erhalten. Dass die Beklagte die Kinder leicht mehr betreut als der Kläger, steht dem Wechsel der Anmeldung von C.____ beim Kläger nicht entgegen. Zudem ergibt sich aus den Akten, dass die Kindseltern – mithin auch der Kläger – eine funktionierende alternierende Obhutsregelung wünschen und anstreben. Eine solche funktioniert nur, wenn der Kläger seinen Wohnort in der Nähe der Beklagten hat. Die Gefahr, dass der Kläger mit der bei ihm angemeldeten C.____ wegziehen könnte, ist deshalb gering, zumal die Beklagte ihr Einverständnis für einen Wegzug und Schulwechsel von C.____ erteilen müsste. Die detaillierte Betreuungsregelung und die Beibehaltung der Beistandschaft sprechen ebenfalls gegen die Gefahr eines Wegzuges des Klägers. Die Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Zivilrecht, kommt daher zum Schluss, dass die Berufung aus den vorstehenden Gründen gutzuheissen ist. Dementsprechend ist der Absatz 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht von Dispositivziffer 2 des erstinstanzlichen Scheidungsurteils dahingehend abzuändern, als der Wohnsitz von D.____ bei der Mutter und derjenige von C.____ beim Vater ist. Zusätzlich ist der Kläger zu berechtigen, die Wohnsitzänderung von C.____ ohne Zutun der Beklagten zu veranlassen. Aufteilung der Erziehungsgutschriften 5.1 Der Kläger beanstandet, dass die Erziehungsgutschriften trotz eines Betreuungsanteiles von etwa 60:40 vollumfänglich der Beklagten zugesprochen worden seien. Die Vorinstanz habe damit gegen Bundesrecht verstossen. Nach Art. 52f bis Abs. 2 Satz 2 AHVV seien die Erziehungsgutschriften der AHV den Eltern je hälftig anzurechnen, wenn sie die Kinder in etwa zu gleichen Teilen betreuen würden, was sich auch aus BGE 147 III 121 ergebe. 5.2 Aus Sicht der Beklagten sei der Entscheid der Vorinstanz zu schützen. Diese habe die Erziehungsgutschriften aufgrund der überwiegenden Betreuung durch die Beklagte vollumfänglich ihr zugesprochen. Zudem sei das Einkommen der Kindseltern sehr unterschiedlich. Während der Kläger Aussicht auf eine konstante Lohnsteigerung und auf eine Anpassung des Lohnes an die Teuerung habe, sehe die Einkommenssituation der Beklagten ganz anders aus. Das AHVG sehe vor, dass die Erziehungsgutschriften nach der Scheidung durch das Gericht zuzuteilen seien. Die Vorinstanz habe daher willkürfrei aufgrund der überwiegenden Betreuungsanteile die Erziehungsgutschriften der Beklagten zuteilen dürfen. Darin sei keine Rechtsverletzung zu sehen. 5.3 Regelt das Gericht die gemeinsame elterliche Sorge, die Obhut oder die Betreuungsanteile geschiedener Eltern, so muss es gleichzeitig die Anrechnung der Erziehungsgutschriften festlegen (Art. 52f bis Abs. 1 AHVV). Die Erziehungsgutschrift ist hälftig unter den Eltern aufzuteilen, wenn beide Eltern ihr Kind zu gleichen Teilen betreuen (Art. 52f bis Abs. 2 Satz 2 AHVV). Das Gericht hat diesbezüglich kein freies Ermessen. Die genannte Bestimmung lässt grundsätzlich keine andere Lösung durch das Gericht zu, solange sich die Parteien nicht auf eine andere Aufteilung geeinigt haben. Art. 52f bis Abs. 2 Satz 2 AHVV setzt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht eine genau hälftige Aufteilung der Betreuungszeiten voraus. Die Voraussetzungen für eine hälftige Verteilung der Erziehungsgutschriften sind vielmehr auch dann erfüllt, wenn beide Eltern tatsächlich einen wesentlichen Teil an der Betreuung übernommen haben (BGE 147 III 121 E. 3.2.3; BGer 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 9; FamKomm Scheidung/Büchler/Clausen, 4. Aufl., 2022, Art. 298 N 13; Geiser, Umsetzung der gemeinsamen elterlichen Sorge durch die Gerichte, AJP 2015 S. 1106). Das Gericht hat allerdings auch den Zweck der Erziehungsgutschriften zu beachten, nämlich trotz der Kinderbetreuung den Aufbau einer Altersvorsorge zu ermöglichen (BGE 125 V 245 E. 2b/aa). Geht es darum zu beurteilen, ob beide Eltern in etwa in gleichem Umfang das Kind betreuen oder ob die Last der Betreuung hauptsächlich einen Elternteil trifft, kann das Gericht sehr wohl mitberücksichtigen, ob bzw. in welchem Ausmass die Betreuungsaufgaben einen Elternteil an einer Erwerbstätigkeit und damit am Ausbau seiner Altersvorsorge hindern (BGE 147 III 121 E. 3.4, BGer 5A_722/2020 vom 13. Juli 2021 E. 3.6.1; Regina E. Aebi-Müller, Aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht, Ziff. 5.1.4, in: Jusletter vom 14. Februar 2022). http://www.bl.ch/kantonsgericht http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2023&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F125-V-245%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page245

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.4 Vorliegend teilen sich die Kindseltern die Betreuung der Kinder in etwa zu 45 % (Kläger) und zu 55 % (Beklagte), was in Anlehnung an die vorstehende bundesgerichtliche Rechtsprechung grundsätzlich für eine hälftige Teilung der Erziehungsgutschriften spricht. Trotz eines Betreuungsanteiles von rund 55 % arbeitet die Beklagte überobligatorisch zu 80 %. Daraus kann abgeleitet werden, dass die Erwerbstätigkeit der Beklagten durch die Kinderbetreuung nicht oder nur zu einem unwesentlichen Teil eingeschränkt ist. Die Betreuungsaufgaben der Beklagten hindern sie nicht daran, einer (überobligatorischen) Erwerbstätigkeit nachzugehen und ihre Altersvorsorge auszubauen. Ausgehend von den tatsächlichen Gegebenheiten besteht mit Blick auf die in etwa gleichmässige Aufteilung der Kinderbetreuung zwischen den Parteien kein Grund, von der hälftigen Teilung der Erziehungsgutschriften abzuweichen, da auf Seiten der Beklagten wie erwähnt keine Einschränkung ihrer Erwerbsmöglichkeit vorliegt, die den Aufbau einer Altersvorsorge hindert. Es ist nicht im Sinne des Gesetzgebers, dass nur bei gleich hohem Einkommen bzw. gleich guter Altersvorsorge der Kindseltern eine hälftige Teilung der Erziehungsgutschriften vorzunehmen ist. Die Beschwerde ist folglich in diesem Punkt gutzuheissen, womit der Absatz 3 von Dispositivziffer 2 im angefochtenen Scheidungsurteil vom 16. September 2022 entsprechend abzuändern ist. (…)

Gegen diesen Entscheid wurde beim Schweizerischen Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen erhoben (5A_625/2023). http://www.bl.ch/kantonsgericht

400 22 258 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 31.05.2023 400 22 258 — Swissrulings